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D-3559/2023

D-3559/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-29 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Das SEM anerkannte die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder mit Verfügung vom 26. September 2019 als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Die Beschwerdeführenden reisten am 26. Februar 2021 für die Dauer von rund eineinhalb Jahren nach Italien. Währenddessen wurden beide Kinder von den italienischen Behörden fremdplatziert. Am 22. Juli 2022 verfügten die italienischen Behörden die Rückplatzierung der Kinder zur Beschwer- deführerin und übergaben ihr diese am 11. August 2022. Am 12. Septem- ber 2022 meldeten sich die Beschwerdeführenden wieder in der Schweiz an. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 stellte das SEM das Erlöschen des Asyls der Beschwerdeführenden aufgrund des länger als ein Jahr dauern- den Auslandaufenthaltes fest. In den Erwägungen wies es im Weiteren da- rauf hin, dass kein Gesuch um Verlängerung der einjährigen Frist nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG eingereicht worden sei und zudem fraglich er- scheine, ob von «besonderen Gründen» im Sinne von Art. 64 Abs. 2 AsylG auszugehen sei. D. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-1514/2023 vom 11. Mai 2023 mangels Zustän- digkeit für die Behandlung des bereits beim SEM anhängig gemachten Fristwiederherstellungsgesuchs vom 17. März 2023 nicht ein. E. Das SEM setzte infolgedessen das zwischenzeitlich am 31. März 2023 sis- tierte Verfahren um Wiederherstellung der Frist fort und wies mit Verfügung vom 23. Mai 2023 das Gesuch der Beschwerdeführenden aufgrund ver- späteter Eingabe ab. F. Die Beschwerdeführenden erhoben am 23. Juni 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 23. Mail 2023 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Fristwiederher- stellungsgesuchs, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen

D-3559/2023 Seite 3 Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die unentgelt- liche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihrer Rechtsvertretung; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Vorinstanz. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 26. Juni 2023. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e

D-3559/2023 Seite 4 AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. März 2023 um Wiederherstellung der Frist nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG (Erlöschen des Asyls) zu Recht gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG abgewiesen hat.

E. 5.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 So werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, die Fristwie- derherstellung zu Unrecht als bereits rechtskräftig beurteilt zu betrachten und den Sachverhalt nicht gehörig festgestellt zu haben. Sie beantragen nebst der Rückweisung an die Vorinstanz den Beizug der Akten der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Schweiz wie auch der in Italien involvierten Behörden.

E. 5.3 Wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, wurde in den Er- wägungen der angefochtenen Verfügung tatsächlich zu Unrecht festgehal- ten, es sei bereits in der Feststellungsverfügung vom 10. Februar 2023 ein unverschuldetes Fristversäumnis rechtskräftig verneint worden und es bleibe kein Raum für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht wies im Urteil D-1514/2023 darauf hin, dass das SEM in eben dieser Verfügung vom 10. Februar 2023 im Dispo- sitiv einzig das Erlöschen des gewährten Asyls festgestellt und insbeson- dere nicht formell über eine Fristverlängerung oder -wiederherstellung ver- fügt habe, weshalb ein solches Gesuch um Fristwiederherstellung auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Indes hat das SEM das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerde- führenden im Ergebnis nicht mit dieser unzutreffenden Begründung abge- wiesen, sondern vielmehr mit der zu bestätigenden Argumentation, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG oh- nehin verspätet erfolgt ist. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf

D-3559/2023 Seite 5 Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mangels Notwendigkeit abzuweisen.

E. 5.4 Die Rüge eines unvollständig festgestellten Sachverhaltes erweist sich als unbegründet. Gemäss den vorinstanzlichen Akten ist der Sachverhalt für die Prüfung der Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG genügend erstellt. In diesem Zusammenhang ist der Antrag auf Aktenbeizug der involvierten schweizerischen und italienischen Behörden ebenfalls abzuweisen.

E. 6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder des- sen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Vorausset- zungen). Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst wor- den ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 24, N 6 zu Art. 24).

E. 6.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre- tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalts- pflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er- schwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwieder- herstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstel- lende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Ver- nachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Um- stände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein stren- ger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum

D-3559/2023 Seite 6 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N. 12 ff.; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entspre- chenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5518/2022 vom

15. Dezember 2022 E. 4.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.1.40).

E. 7.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederherstellung der Frist (nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG) gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG zu Recht abgewiesen. So reisten die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2021 nach Italien und kehrten am 12. September 2002 in die Schweiz zurück (A1/5). Die Jahresfrist für das Erlöschen des Asyls nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG endete somit am 25. Februar 2022. Die Beschwerdeführerin reichte danach unbestrittenermassen innert dreissig Tagen kein Wieder- herstellungsgesuch nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein. In der Beschwerde wird (sinngemäss) geltend gemacht, sie sei aus denselben Gründen unver- schuldeterweise von der Einreichung eines Fristwiederherstellungsge- suchs nach Art. 24 Abs. 1 VwVG abgehalten worden, wie bereits vom Be- gehren um Verlängerung der Frist nach Art. 64 Abs. 2 AsylG (Erlöschen des Asyls; D-1514/2023). Die emotionale Belastung durch das Kindes- schutzverfahren in Italien habe sie daran gehindert. Ob diese emotionale Belastung ein entschuldbares Hindernis im Sinne des Gesetzes nach Art. 24 Abs. 1 VwVG darstellt, kann vorliegend offengelassen werden, denn selbst bei dessen Annahme ist mit dem Entscheid vom 22. Juli 2022 der italienischen Behörden im Kindesschutzverfahren zugunsten der Be- schwerdeführerin, spätestens jedoch mit der Wiedererlangung ihrer fakti- schen Obhut über die Kinder am 11. August 2022, von einem Wegfall des vorgebrachten Hindernisses auszugehen (A3/2). Es ist ebenso unbestrit- ten, dass die Beschwerdeführerin innert der dreissigtägigen Frist kein ent- sprechendes Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein- gereicht hat. Hingegen zeigt die Einreichung des Begehrens um Ausstel- lung einer Aufenthaltsbewilligung vom 19. September 2022 auf, dass die Beschwerdeführerin dazumal durchaus in der Lage war, ihre Interessen gegenüber den Behörden wahrzunehmen (vgl. vi-Entscheid, S. 3; D- 1514/2023, A1/2). Aus der Beschwerde geht hierzu nichts Gegenteiliges hervor. Selbst bei Annahme eines im Begehren vom 19. September 2022

D-3559/2023 Seite 7 enthaltenen konkludenten Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwer- deführerin, wäre ein solches ebenso verspätet gewesen.

E. 7.2 Aufgrund des Gesagten muss sich die Beschwerdeführerin eine Nach- lässigkeit respektive eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen lassen. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem unverschuldeten Versäumnis aus- gegangen werden.

E. 7.3 Folglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorausset- zungen für eine (materielle) Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8.1 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der belegten Mittellosigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 250.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3559/2023 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3559/2023 Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch MLaw Tobias Kazik, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch (Erlöschen des Asyls); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM anerkannte die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder mit Verfügung vom 26. September 2019 als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Die Beschwerdeführenden reisten am 26. Februar 2021 für die Dauer von rund eineinhalb Jahren nach Italien. Währenddessen wurden beide Kinder von den italienischen Behörden fremdplatziert. Am 22. Juli 2022 verfügten die italienischen Behörden die Rückplatzierung der Kinder zur Beschwerdeführerin und übergaben ihr diese am 11. August 2022. Am 12. September 2022 meldeten sich die Beschwerdeführenden wieder in der Schweiz an. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 stellte das SEM das Erlöschen des Asyls der Beschwerdeführenden aufgrund des länger als ein Jahr dauernden Auslandaufenthaltes fest. In den Erwägungen wies es im Weiteren darauf hin, dass kein Gesuch um Verlängerung der einjährigen Frist nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG eingereicht worden sei und zudem fraglich erscheine, ob von «besonderen Gründen» im Sinne von Art. 64 Abs. 2 AsylG auszugehen sei. D. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1514/2023 vom 11. Mai 2023 mangels Zuständigkeit für die Behandlung des bereits beim SEM anhängig gemachten Fristwiederherstellungsgesuchs vom 17. März 2023 nicht ein. E. Das SEM setzte infolgedessen das zwischenzeitlich am 31. März 2023 sistierte Verfahren um Wiederherstellung der Frist fort und wies mit Verfügung vom 23. Mai 2023 das Gesuch der Beschwerdeführenden aufgrund verspäteter Eingabe ab. F. Die Beschwerdeführenden erhoben am 23. Juni 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 23. Mail 2023 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihrer Rechtsvertretung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 26. Juni 2023. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. März 2023 um Wiederherstellung der Frist nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG (Erlöschen des Asyls) zu Recht gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG abgewiesen hat. 5. 5.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 So werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, die Fristwiederherstellung zu Unrecht als bereits rechtskräftig beurteilt zu betrachten und den Sachverhalt nicht gehörig festgestellt zu haben. Sie beantragen nebst der Rückweisung an die Vorinstanz den Beizug der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Schweiz wie auch der in Italien involvierten Behörden. 5.3 Wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, wurde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung tatsächlich zu Unrecht festgehalten, es sei bereits in der Feststellungsverfügung vom 10. Februar 2023 ein unverschuldetes Fristversäumnis rechtskräftig verneint worden und es bleibe kein Raum für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht wies im Urteil D-1514/2023 darauf hin, dass das SEM in eben dieser Verfügung vom 10. Februar 2023 im Dispositiv einzig das Erlöschen des gewährten Asyls festgestellt und insbesondere nicht formell über eine Fristverlängerung oder -wiederherstellung verfügt habe, weshalb ein solches Gesuch um Fristwiederherstellung auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Indes hat das SEM das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführenden im Ergebnis nicht mit dieser unzutreffenden Begründung abgewiesen, sondern vielmehr mit der zu bestätigenden Argumentation, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ohnehin verspätet erfolgt ist. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mangels Notwendigkeit abzuweisen. 5.4 Die Rüge eines unvollständig festgestellten Sachverhaltes erweist sich als unbegründet. Gemäss den vorinstanzlichen Akten ist der Sachverhalt für die Prüfung der Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG genügend erstellt. In diesem Zusammenhang ist der Antrag auf Aktenbeizug der involvierten schweizerischen und italienischen Behörden ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen). Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 24, N 6 zu Art. 24). 6.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 12 ff.; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5518/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.1.40). 7. 7.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederherstellung der Frist (nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG) gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG zu Recht abgewiesen. So reisten die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2021 nach Italien und kehrten am 12. September 2002 in die Schweiz zurück (A1/5). Die Jahresfrist für das Erlöschen des Asyls nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG endete somit am 25. Februar 2022. Die Beschwerdeführerin reichte danach unbestrittenermassen innert dreissig Tagen kein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein. In der Beschwerde wird (sinngemäss) geltend gemacht, sie sei aus denselben Gründen unverschuldeterweise von der Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nach Art. 24 Abs. 1 VwVG abgehalten worden, wie bereits vom Begehren um Verlängerung der Frist nach Art. 64 Abs. 2 AsylG (Erlöschen des Asyls; D-1514/2023). Die emotionale Belastung durch das Kindesschutzverfahren in Italien habe sie daran gehindert. Ob diese emotionale Belastung ein entschuldbares Hindernis im Sinne des Gesetzes nach Art. 24 Abs. 1 VwVG darstellt, kann vorliegend offengelassen werden, denn selbst bei dessen Annahme ist mit dem Entscheid vom 22. Juli 2022 der italienischen Behörden im Kindesschutzverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin, spätestens jedoch mit der Wiedererlangung ihrer faktischen Obhut über die Kinder am 11. August 2022, von einem Wegfall des vorgebrachten Hindernisses auszugehen (A3/2). Es ist ebenso unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innert der dreissigtägigen Frist kein entsprechendes Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eingereicht hat. Hingegen zeigt die Einreichung des Begehrens um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung vom 19. September 2022 auf, dass die Beschwerdeführerin dazumal durchaus in der Lage war, ihre Interessen gegenüber den Behörden wahrzunehmen (vgl. vi-Entscheid, S. 3; D-1514/2023, A1/2). Aus der Beschwerde geht hierzu nichts Gegenteiliges hervor. Selbst bei Annahme eines im Begehren vom 19. September 2022 enthaltenen konkludenten Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin, wäre ein solches ebenso verspätet gewesen. 7.2 Aufgrund des Gesagten muss sich die Beschwerdeführerin eine Nachlässigkeit respektive eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen lassen. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem unverschuldeten Versäumnis ausgegangen werden. 7.3 Folglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine (materielle) Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der belegten Mittellosigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 250.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser