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E-5420/2024

E-5420/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-20 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin reichte am (…) April 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ein. B. B.a Gleichentags gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur beab- sichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und ihrer Wegweisung nach Deutsch- land. B.b Die Gesuchstellerin nahm am 9. April 2024 dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 – eröffnet am 1. Juli 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Gesuchstellerin nach Deutschland, wies sie dem Kan- ton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegwei- sung. D. Mit undatiertem Schreiben – Datum Poststempel 26. Juli 2024 – teilte die Gesuchstellerin dem SEM unter Beilage entsprechender Beweismittel mit, dass sie schwanger sei und in der Schweiz eine Familie gründen wolle. E. Am 19. August 2024 stellte das SEM fest, die Verfügung vom 27. Juni 2024 sei in Rechtskraft erwachsen. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2024 – tags darauf persönlich an der Loge des Gerichts abgegeben – ersuchte die Ge- suchstellerin sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Be- zug auf die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 und um Aufhebung dieser Verfügung sowie Gewährung des vorübergehen Schutzes. Zur Begründung führte sie aus, sie habe erst durch die Sachbearbeiterin F. K. von der Verfügung erfahren, was diese bestätigen könne. Das Origi- nal der Verfügung habe sie bis heute nicht erhalten, obwohl sie alle Migra- tionsämter in Bern, Zürich und St. Gallen abgefahren habe. In materieller Hinsicht erklärte sie, die Umstände hätten sich geändert, da sie mittlerweile

E-5420/2024 Seite 3 schwanger sei und demnächst heiraten wolle. Sie bitte um etwas Zeit, um diese Hochzeit vorzubereiten. Auf finanzielle Hilfe sei sie nicht angewiesen. G. Am 5. September 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Gesuchstellerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG und Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesu- chen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel – und so auch vorliegend – ein Spruchgre- mium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, bin- nen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er- sucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen). Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle ei- ner Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Ent- scheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, 2023, Art. 24 N. 6).

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E. 2.2 Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen ist vorliegend am 31. Juli 2024 ungenutzt abgelaufen. Die Gesuchstellerin ersucht mit Eingabe vom

29. August 2024 sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und macht dabei geltend, sie habe durch die Sachbearbeiterin F.K. vom Entscheid des SEM erfahren. Aus dieser Erklärung geht nicht hervor, wann sie von der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 Kenntnis erlangt haben will, mithin wann das behauptete Hindernis zur Beschwerdeerhebung weg- gefallen ist. Vorliegend kann aber diese Frage angesichts der nachfolgen- den Erwägungen offengelassen werden.

E. 3 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstel- lung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kennt- nisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässi- gung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgewor- fen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 2.139 ff.; PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N. 4, 12 ff., 23; STEFAN VOGEL, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 7 ff., insb. N. 12; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer E-3559/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist von der gesuchstellenden Person zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3559/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.1.40).

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E. 4 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Gesuchstellerin der Nachweis für un- verschuldete Hindernisse, die der Fristwahrung entgegenstanden, gelingt.

E. 4.1 Soweit sie sinngemäss geltend macht, die Sendung mit der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 nicht erhalten zu haben, ist Folgendes festzu- halten:

E. 4.2 Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungs- gemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht er- forderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143).

E. 4.3 Einschreiben werden durch die Post nur gegen Unterschrift einer im selben Haushalt wohnenden Person, eine Zustellgenehmigung oder das Vorweisen einer Vollmacht ausgehändigt (vgl. Einschreiben (R) Empfangs- bestätigung mit Beweiskraft, https://www.post.ch/-/media/post/gk/doku- mente/einschreiben-factsheet.pdf?vs=17&sc_lang=de&hash=E71A97B07 E9BE57C8EE8989D2E61C227 sowie Vollmachten bei der Post – Abho- lung durch Drittpersonen in der Filiale, https://www.post.ch/de/empfan- gen/vollmachten-bei-der-post, beide abgerufen am 11. September 2024).

E. 4.4 Die Gesuchstellerin hat in ihren Eintrittsunterlagen sowie ihrem Antrag auf Privatunterkunft angegeben, sie sei zusammen mit ihrem Partner E.K. an der (…) bei C._______ wohnhaft (vgl. SEM-Akten 1324343-6/4 und 1324343-7/25). Das SEM hat entsprechend seine erste Verfügung vom 30. Mai 2024 an diese Adresse versandt. Die Sendung wurde nicht abgeholt und an das SEM retourniert. Die Vorinstanz hat sich in der Folge beim Mig- rationsamt des Kantons B._______ nach der aktuellen Adresse der Ge- suchstellerin erkundigt. Das Migrationsamt bestätigte, dass diese weiterhin an der (…) angemeldet sei (vgl. SEM-Akten 1324343-14/2). Die neu aus- gestellte Verfügung – nun mit Datum vom 27. Juni 2024 – wurde per Ein- schreiben erneut an diese Adresse gesendet (adressiert an die Gesuch- stellerin, zu Handen ihres Untervermieters C._______). Die Sendung wurde laut Sendungsverfolgung der Post (Sendungsnummer […], vgl. SEM-Akten 1324343-19/1) am 1. Juli 2024 abgeholt. Es ist damit erstellt, dass die Gesuchstellerin, eine im selben Haushalt lebende Person oder eine durch sie bevollmächtigte Person die Verfügung des SEM vom

27. Juni 2024 bei der Post abgeholt hat. Damit gilt diese grundsätzlich als ordnungsgemäss zugestellt.

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E. 4.5 Dass die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit allenfalls umgezogen sein könnte, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, denn Personen, die in einem Verfahren Anträge stellen, haben die Pflicht, den Behörden ein Zustelldomizil (Wohnsitz) anzugeben (Art. 11b Abs. 1 VwVG). Zudem haben sich Schutzsuchende während des Verfahrens den Asylbehörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Auch das Bun- desgericht hält fest, dass die Parteien in den auf die Einleitung eines Ver- fahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger An- ordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen müssen und daher verpflichtet seien, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Die Gesuchstellerin befand sich in einem laufenden Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes und musste spätestens nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. April 2024 und ihrer selbst ver- fassten Stellungnahme vom 9. April 2024 mit einem Entscheid in der Sache rechnen. Sie hat sich mit undatierter Eingabe (Poststempel 26. Juli 2024)

– rund einen Monat nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung – an das SEM gewendet und dieses auf ihre Schwangerschaft aufmerksam ge- macht. Auf dem entsprechenden Briefumschlag ist die Adresse (…) ersicht- lich, welche auch auf der Beschwerdeschrift angegeben wurde. Der Schwangerschaftsbestätigung vom 28. Juni 2024 ist demgegenüber die Adresse (…) zu entnehmen. Den Akten lässt sich auch kein Hinweis der Gesuchstellerin an das SEM oder die Migrationsbehörden entnehmen, mit welchen sie diese über einen Umzug in Kenntnis gesetzt hätte. Auch der Beschwerde ist keine entsprechende Erklärung zu entnehmen, wonach sie nicht mehr an der (…) wohnhaft wäre. Die Gesuchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 11b Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 3 AsylG, gemäss welcher sie ihr Domizil den Asylbehörden mitzuteilten und sich diesen zur Verfügung zu halten hat, of- fensichtlich nicht nachgekommen und muss sich die Eröffnung der Verfü- gung des SEM an die womöglich nicht mehr aktuelle Adresse anrechnen lassen.

E. 4.6 Schliesslich überzeugen auch ihre Darlegungen nicht, wonach sie alle Migrationsämter in Zürich, Bern und St. Gallen abgefahren sei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie Migrationsämter diverser Kantone «abfah- ren» sollte, obwohl sie offenbar im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich ver- treten war (vgl. Eröffnung der Zwischenverfügung vom 8. April 2024 an die

E-5420/2024 Seite 7 Leistungserbringer Rechtsschutz D._______, SEM-Akten 1324343-2/4, sowie Stellungnahme durch den Rechtsschutz für Asylsuchende des BAZ D._______, SEM-Akten 1324343-9/3) und sie somit eine Ansprechperson gehabt hätte. Damit hätten ihr auch die Kontaktdaten des SEM bekannt sein sollen, weshalb es ihr ein Leichtes gewesen wäre, sich dort nach ei- nem allfälligen Entscheid zu erkundigen. Auch hätte sie sich bei ihrem Un- tervermieter nach ihrer Post erkundigen müssen.

E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 27. Juni 2024 als am 1. Juli 2024 rechtsgültig eröffnet zu erachten ist. Die Gesuchstellerin konnte nicht nachweisen, dass sie unverschuldeterweise davon abgehal- ten worden ist, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einzureichen.

E. 4.8 Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.

E. 5 Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. Auf die ver- spätet eingereichte und damit unzulässige Beschwerde vom 29. August 2024 ist nicht einzutreten.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5420/2024 Urteil vom 20. September 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch und Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin reichte am (...) April 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ein. B. B.a Gleichentags gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und ihrer Wegweisung nach Deutschland. B.b Die Gesuchstellerin nahm am 9. April 2024 dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 - eröffnet am 1. Juli 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Gesuchstellerin nach Deutschland, wies sie dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit undatiertem Schreiben - Datum Poststempel 26. Juli 2024 - teilte die Gesuchstellerin dem SEM unter Beilage entsprechender Beweismittel mit, dass sie schwanger sei und in der Schweiz eine Familie gründen wolle. E. Am 19. August 2024 stellte das SEM fest, die Verfügung vom 27. Juni 2024 sei in Rechtskraft erwachsen. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2024 - tags darauf persönlich an der Loge des Gerichts abgegeben - ersuchte die Gesuchstellerin sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Bezug auf die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 und um Aufhebung dieser Verfügung sowie Gewährung des vorübergehen Schutzes. Zur Begründung führte sie aus, sie habe erst durch die Sachbearbeiterin F. K. von der Verfügung erfahren, was diese bestätigen könne. Das Original der Verfügung habe sie bis heute nicht erhalten, obwohl sie alle Migrationsämter in Bern, Zürich und St. Gallen abgefahren habe. In materieller Hinsicht erklärte sie, die Umstände hätten sich geändert, da sie mittlerweile schwanger sei und demnächst heiraten wolle. Sie bitte um etwas Zeit, um diese Hochzeit vorzubereiten. Auf finanzielle Hilfe sei sie nicht angewiesen. G. Am 5. September 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Gesuchstellerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG und Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel - und so auch vorliegend - ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen). Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, 2023, Art. 24 N. 6). 2.2 Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen ist vorliegend am 31. Juli 2024 ungenutzt abgelaufen. Die Gesuchstellerin ersucht mit Eingabe vom 29. August 2024 sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und macht dabei geltend, sie habe durch die Sachbearbeiterin F.K. vom Entscheid des SEM erfahren. Aus dieser Erklärung geht nicht hervor, wann sie von der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 Kenntnis erlangt haben will, mithin wann das behauptete Hindernis zur Beschwerdeerhebung weggefallen ist. Vorliegend kann aber diese Frage angesichts der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 3. Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 2.139 ff.; Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 4, 12 ff., 23; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 7 ff., insb. N. 12; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer E-3559/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist von der gesuchstellenden Person zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3559/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.1.40). 4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Gesuchstellerin der Nachweis für unverschuldete Hindernisse, die der Fristwahrung entgegenstanden, gelingt. 4.1 Soweit sie sinngemäss geltend macht, die Sendung mit der Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 nicht erhalten zu haben, ist Folgendes festzuhalten: 4.2 Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143). 4.3 Einschreiben werden durch die Post nur gegen Unterschrift einer im selben Haushalt wohnenden Person, eine Zustellgenehmigung oder das Vorweisen einer Vollmacht ausgehändigt (vgl. Einschreiben (R) Empfangsbestätigung mit Beweiskraft, https://www.post.ch/-/media/post/gk/dokumente/einschreiben-factsheet.pdf?vs=17&sc_lang=de&hash=E71A97B07E9BE57C8EE8989D2E61C227 sowie Vollmachten bei der Post - Abholung durch Drittpersonen in der Filiale, https://www.post.ch/de/empfangen/vollmachten-bei-der-post, beide abgerufen am 11. September 2024). 4.4 Die Gesuchstellerin hat in ihren Eintrittsunterlagen sowie ihrem Antrag auf Privatunterkunft angegeben, sie sei zusammen mit ihrem Partner E.K. an der (...) bei C._______ wohnhaft (vgl. SEM-Akten 1324343-6/4 und 1324343-7/25). Das SEM hat entsprechend seine erste Verfügung vom 30. Mai 2024 an diese Adresse versandt. Die Sendung wurde nicht abgeholt und an das SEM retourniert. Die Vorinstanz hat sich in der Folge beim Migrationsamt des Kantons B._______ nach der aktuellen Adresse der Gesuchstellerin erkundigt. Das Migrationsamt bestätigte, dass diese weiterhin an der (...) angemeldet sei (vgl. SEM-Akten 1324343-14/2). Die neu ausgestellte Verfügung - nun mit Datum vom 27. Juni 2024 - wurde per Einschreiben erneut an diese Adresse gesendet (adressiert an die Gesuchstellerin, zu Handen ihres Untervermieters C._______). Die Sendung wurde laut Sendungsverfolgung der Post (Sendungsnummer [...], vgl. SEM-Akten 1324343-19/1) am 1. Juli 2024 abgeholt. Es ist damit erstellt, dass die Gesuchstellerin, eine im selben Haushalt lebende Person oder eine durch sie bevollmächtigte Person die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 bei der Post abgeholt hat. Damit gilt diese grundsätzlich als ordnungsgemäss zugestellt. 4.5 Dass die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit allenfalls umgezogen sein könnte, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, denn Personen, die in einem Verfahren Anträge stellen, haben die Pflicht, den Behörden ein Zustelldomizil (Wohnsitz) anzugeben (Art. 11b Abs. 1 VwVG). Zudem haben sich Schutzsuchende während des Verfahrens den Asylbehörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Auch das Bundesgericht hält fest, dass die Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen müssen und daher verpflichtet seien, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Die Gesuchstellerin befand sich in einem laufenden Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes und musste spätestens nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. April 2024 und ihrer selbst verfassten Stellungnahme vom 9. April 2024 mit einem Entscheid in der Sache rechnen. Sie hat sich mit undatierter Eingabe (Poststempel 26. Juli 2024) - rund einen Monat nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung - an das SEM gewendet und dieses auf ihre Schwangerschaft aufmerksam gemacht. Auf dem entsprechenden Briefumschlag ist die Adresse (...) ersichtlich, welche auch auf der Beschwerdeschrift angegeben wurde. Der Schwangerschaftsbestätigung vom 28. Juni 2024 ist demgegenüber die Adresse (...) zu entnehmen. Den Akten lässt sich auch kein Hinweis der Gesuchstellerin an das SEM oder die Migrationsbehörden entnehmen, mit welchen sie diese über einen Umzug in Kenntnis gesetzt hätte. Auch der Beschwerde ist keine entsprechende Erklärung zu entnehmen, wonach sie nicht mehr an der (...) wohnhaft wäre. Die Gesuchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 11b Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 3 AsylG, gemäss welcher sie ihr Domizil den Asylbehörden mitzuteilten und sich diesen zur Verfügung zu halten hat, offensichtlich nicht nachgekommen und muss sich die Eröffnung der Verfügung des SEM an die womöglich nicht mehr aktuelle Adresse anrechnen lassen. 4.6 Schliesslich überzeugen auch ihre Darlegungen nicht, wonach sie alle Migrationsämter in Zürich, Bern und St. Gallen abgefahren sei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie Migrationsämter diverser Kantone «abfahren» sollte, obwohl sie offenbar im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten war (vgl. Eröffnung der Zwischenverfügung vom 8. April 2024 an die Leistungserbringer Rechtsschutz D._______, SEM-Akten 1324343-2/4, sowie Stellungnahme durch den Rechtsschutz für Asylsuchende des BAZ D._______, SEM-Akten 1324343-9/3) und sie somit eine Ansprechperson gehabt hätte. Damit hätten ihr auch die Kontaktdaten des SEM bekannt sein sollen, weshalb es ihr ein Leichtes gewesen wäre, sich dort nach einem allfälligen Entscheid zu erkundigen. Auch hätte sie sich bei ihrem Untervermieter nach ihrer Post erkundigen müssen. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 27. Juni 2024 als am 1. Juli 2024 rechtsgültig eröffnet zu erachten ist. Die Gesuchstellerin konnte nicht nachweisen, dass sie unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einzureichen. 4.8 Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.

5. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte und damit unzulässige Beschwerde vom 29. August 2024 ist nicht einzutreten.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: