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D-4977/2025

D-4977/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-06 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller reichte am 11. Januar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ein und legte Identitäts- nachweise sowie verschiedene weitere Beweismittel bei. B. Mit Instruktionsschreiben vom 20. Juni 2024 ersuchte das SEM den Ge- suchsteller um Beantwortung verschiedener Fragen zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz und forderte ihn auf, entsprechende Beweismittel einzureichen. C. C.a Mit Anfrage vom 27. September 2024 ersuchte das SEM die Kantons- polizei B._______ um Prüfung eines Rückübernahmegesuchs nach Öster- reich. C.b Mit E-Mailnachricht vom 30. September 2024 informierte die Kantons- polizei B._______ das SEM darüber, dass der Gesuchsteller in Österreich registriert sei und einen Aufenthaltstitel nach der Vertriebenenordnung er- halten habe (mit Gültigkeit vom 22. Dezember 2023 bis 4. März 2025). Laut dem österreichischen zentralen Melderegister sei er jedoch nie in Öster- reich wohnhaft gewesen. D. Am 2. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz gewährt. E. Die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ stellte mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 fest, dass es nicht möglich sei, mit dem Gesuchsteller in Kontakt zu treten, weshalb keine ent- sprechende Stellungnahme eingereicht werden könne. F. F.a Am 3. Dezember 2024 erhielt der Gesuchsteller erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Schreiben wurde ihm in das (…) in D._______ gesen- det.

D-4977/2025 Seite 3 F.b Mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 nahm der Gesuchsteller Stellung zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und reichte hierzu diverse Beweismittel zu den Akten. F.c Am 31. Januar 2025 informierte die Rechtsvertretung des BAZ, dass der Gesuchsteller bereits eigenhändig eine Stellungnahme eingereicht habe. G. Mit Verfügung vom 28. März 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers nach Österreich und verpflichtete ihn alternativ zur Weiter- reise in einen Drittstaat, in welchem er aufgenommen werde, wies ihn dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Weg- weisung. H. Am 8. April 2025 (Datum Poststempel) wurde die Verfügung des SEM vom

28. März 2025 wegen Nichtabholens von der Schweizerischen Post an das SEM retourniert. I. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 informierte das SEM das kantonale Mig- rationsamt des Kantons E._______ (mit Kopie an das […] in F._______) darüber, dass die Verfügung vom 28. März 2025 am 28. April 2025 in Rechtskraft erwachsen sei. J. Mit Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 6. Juni 2025 wurden dem Gesuchsteller Nothilfeleistungen bis zum 4. Juli 2025 bewilligt. Die Verfügung wurde gleichentags mündlich eröffnet. K. Der Gesuchsteller bestätigte mit seiner Unterschrift vom 4. Juli 2025, die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 am 6. Juni 2025 persönlich vom (…) erhalten zu haben. L. Mit Eingabe auf den 4. Juli 2025 datierter Eingabe vom 7. Juli 2025 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein. Die Eingabe war zudem als Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid des SEM

D-4977/2025 Seite 4 vom 28. März 2025 bezeichnet und der Gesuchsteller beantragte darin ne- ben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, der Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs sowie der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sowie eventualiter der Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er aus, die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 erst am 6. Juni 2025 erhalten zu haben. Dem Gesuch wurden neben der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2025, die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes über die Gewährung der Nothilfe vom 6. Juni 2025, ein Empfangsschein des kantonalen Migra- tionsamtes vom 4. Juli 2025, ein Arztschreiben vom 7. April 2025 und Be- lege über eine eingereichte Anzeige des Beschwerdeführers aus Öster- reich vom 23. Dezember 2023 beigelegt. M. Am 8. Juli 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Eingabe vom

7. Juli 2025.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG (SR 173.32) und Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG (SR 172.021) für die Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Be- schwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesver- waltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel – und so auch vorliegend – ein Spruch-

D-4977/2025 Seite 5 gremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, bin- nen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er- sucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen).

E. 2.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre- tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalts- pflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er- schwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwieder- herstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstel- lende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Ver- nachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Um- stände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein stren- ger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 2.139 ff.; PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N. 4, 12 ff., 23; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 7 ff., insb. N. 12; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer E-3559/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin- dernisses nicht gewahrt werden konnte, ist von der gesuchstellenden Per- son zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3559/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.1.40).

D-4977/2025 Seite 6

E. 3.1.1 Der rechtlich nicht vertretene Gesuchsteller ersuchte in seiner Ein- gabe vom 7. Juli 2025 um Fristwiederherstellung («Ich beantrage die Ver- längerung der Beschwerdefrist im Hinblick auf den Erhalt der Kopie der Entscheidung des Staatsekretariats für Migration») und führte dazu aus, die Sendung mit der Verfügung des SEM vom 28. März 2025 erst am

E. 3.1.2 Die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 stand ab dem 31. März 2025 zur Abholung (mittels Abholungseinladung) bereit. Somit ist die dreis- sigtägige Beschwerdefrist frühstens am 1. Mai 2025 respektive gemäss Zustellfiktion im Sinne von Art. 12 AsylG spätestens am 8. Mai 2025 unge- nutzt abgelaufen (vgl. Sendungsnummer […]; SEM-Akte A23/1). Der Ge- suchsteller ersuchte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 – und mithin knapp zwei Monate nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist – um Fristwieder- herstellung und machte dabei geltend, er beantrage eine Verlängerung der Beschwerdefrist, da er die Verfügung vom 28. März 2025 respektive eine Kopie hiervon erst am 6. Juni 2025 erhalten habe. Zum Nachweis legte er einen Accusé de réception vom 4. Juli 2025 des (…) bei (vgl. Beilage des Gesuchs vom 7. Juli 2025). Mit seiner Eingabe vom 7. Juli 2025, in welcher er nebst dem Gesuch um Fristwiederherstellung auch Beschwedeanträge erhebt, ist demnach das formelle Kriterium erfüllt, wonach innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses (in casu der Erhalt einer Kopie der Verfü- gung des SEM vom 28. März 2025), die versäumte Rechtshandlung der Beschwerdeerhebung nachzuholen ist.

E. 3.2 Demzufolge ist weiter zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen respektive der Nachweis für das Vorhandensein unverschuldeter Hinder- nisse, die der Fristwahrung entgegenstanden, erfüllt sind.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) gilt eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsu- chenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt, auch wenn die Betroffe- nen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten haben oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Verfügungen und Ent-

D-4977/2025 Seite 7 scheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143).

E. 3.3.2 Asylsuchende und schutzsuchende Personen haben sich während ihres Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Auch das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungs- weise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgen- den Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen müssen und daher verpflichtet sind, alles vorzukehren, um die Entgegennahme be- hördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1).

E. 3.3.3 Den vorinstanzlichen Akten zufolge wurde dem Gesuchsteller am

3. Dezember 2024 ein Einschreiben des SEM an das (…) in D._______ gesandt, damit dieser Stellung zur beabsichtigten Verweigerung seines Gesuches um vorübergehenden Schutz nehmen konnte. Dieses Schreiben hat er nachweislich empfangen und mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 dazu Stellung genommen sowie dieses Schreiben, ebenfalls per Einschrei- ben, mit Adresse des (…) an das SEM retourniert (vgl. SEM-Akten A14/2; A17/22). Die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 wurde laut Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post an dieselbe Adresse versandt und stand ab dem 1. April 2025 mittels Abholungseinladung zur Entgegen- nahme bei der Schweizerischen Post bereit. Die Sendung wurde am 8. Ap- ril 2025 an den Empfänger (das SEM) mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (vgl. Sendungsnummer […]; SEM-Akte A23/1). Auf dem Briefum- schlag der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juli 2025 figu- riert ebenfalls die Adresse des (…) als Absendeadresse. Demnach wurde die vorinstanzliche Verfügung an die aktuell gültige Adresse des Gesuch- stellers gesendet. Da er sich in einem laufenden Verfahren betreffend Ge- währung des vorübergehenden Schutzes befand, musste er spätestens nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. Dezember 2024 so- wie seiner eigenhändig verfassten Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 (vgl. SEM-Akten A14/2; A17/22) mit einem Entscheid in der Sache rechnen und Vorkehrungen treffen, um entsprechende Verfügungen in sei- nem Verfahren entgegennehmen zu können. Somit ist es ihm unter Ver- weis auf Art. 11b Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 3 AsylG anzulasten, dass er sich den Behörden nicht zur Verfügung gehalten und seine Beschwerde verspätet eingereicht hat. Weder aus den Akten noch aus seiner Erklärung

D-4977/2025 Seite 8 geht eine Begründung hervor, weshalb es ihm aus objektiver und unver- schuldeter Sicht nicht möglich war, die Verfügung an seiner nach wie vor gültigen Adresse in D._______ entgegenzunehmen und innerhalb der 30- tägigen Beschwerdefrist eine entsprechende Beschwerde einzureichen.

E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 28. März 2025 als am 8. April 2025 rechtsgültig eröffnet zu erachten ist. Dem Gesuchstel- ler gelang es nicht nachzuweisen, dass er unverschuldeterweise davon ab- gehalten worden ist, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzli- che Verfügung einzureichen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. 4. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und auf die unzulässige Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4977/2025 Seite 9

E. 4 Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und auf die unzulässige Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 6 Juni 2025 erhalten zu haben. Nachfolgend ist demnach zuerst zu prüfen, ob die die formellen Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. E. 2.1 hiervor, letzter Satz).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. Auf die Be- schwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4977/2025 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch und Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 28. März 2025. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 11. Januar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ein und legte Identitätsnachweise sowie verschiedene weitere Beweismittel bei. B. Mit Instruktionsschreiben vom 20. Juni 2024 ersuchte das SEM den Gesuchsteller um Beantwortung verschiedener Fragen zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz und forderte ihn auf, entsprechende Beweismittel einzureichen. C. C.a Mit Anfrage vom 27. September 2024 ersuchte das SEM die Kantonspolizei B._______ um Prüfung eines Rückübernahmegesuchs nach Österreich. C.b Mit E-Mailnachricht vom 30. September 2024 informierte die Kantonspolizei B._______ das SEM darüber, dass der Gesuchsteller in Österreich registriert sei und einen Aufenthaltstitel nach der Vertriebenenordnung erhalten habe (mit Gültigkeit vom 22. Dezember 2023 bis 4. März 2025). Laut dem österreichischen zentralen Melderegister sei er jedoch nie in Österreich wohnhaft gewesen. D. Am 2. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz gewährt. E. Die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ stellte mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 fest, dass es nicht möglich sei, mit dem Gesuchsteller in Kontakt zu treten, weshalb keine entsprechende Stellungnahme eingereicht werden könne. F. F.a Am 3. Dezember 2024 erhielt der Gesuchsteller erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Schreiben wurde ihm in das (...) in D._______ gesendet. F.b Mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 nahm der Gesuchsteller Stellung zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und reichte hierzu diverse Beweismittel zu den Akten. F.c Am 31. Januar 2025 informierte die Rechtsvertretung des BAZ, dass der Gesuchsteller bereits eigenhändig eine Stellungnahme eingereicht habe. G. Mit Verfügung vom 28. März 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers nach Österreich und verpflichtete ihn alternativ zur Weiterreise in einen Drittstaat, in welchem er aufgenommen werde, wies ihn dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Am 8. April 2025 (Datum Poststempel) wurde die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 wegen Nichtabholens von der Schweizerischen Post an das SEM retourniert. I. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 informierte das SEM das kantonale Migrationsamt des Kantons E._______ (mit Kopie an das [...] in F._______) darüber, dass die Verfügung vom 28. März 2025 am 28. April 2025 in Rechtskraft erwachsen sei. J. Mit Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 6. Juni 2025 wurden dem Gesuchsteller Nothilfeleistungen bis zum 4. Juli 2025 bewilligt. Die Verfügung wurde gleichentags mündlich eröffnet. K. Der Gesuchsteller bestätigte mit seiner Unterschrift vom 4. Juli 2025, die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 am 6. Juni 2025 persönlich vom (...) erhalten zu haben. L. Mit Eingabe auf den 4. Juli 2025 datierter Eingabe vom 7. Juli 2025 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein. Die Eingabe war zudem als Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 28. März 2025 bezeichnet und der Gesuchsteller beantragte darin neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, der Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sowie eventualiter der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er aus, die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 erst am 6. Juni 2025 erhalten zu haben. Dem Gesuch wurden neben der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2025, die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes über die Gewährung der Nothilfe vom 6. Juni 2025, ein Empfangsschein des kantonalen Migrationsamtes vom 4. Juli 2025, ein Arztschreiben vom 7. April 2025 und Belege über eine eingereichte Anzeige des Beschwerdeführers aus Österreich vom 23. Dezember 2023 beigelegt. M. Am 8. Juli 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Eingabe vom 7. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG (SR 173.32) und Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG (SR 172.021) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel - und so auch vorliegend - ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen). 2.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneu-bühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 2.139 ff.; Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 4, 12 ff., 23; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 7 ff., insb. N. 12; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer E-3559/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist von der gesuchstellenden Person zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3559/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.1.40). 3. 3.1 3.1.1 Der rechtlich nicht vertretene Gesuchsteller ersuchte in seiner Eingabe vom 7. Juli 2025 um Fristwiederherstellung («Ich beantrage die Verlängerung der Beschwerdefrist im Hinblick auf den Erhalt der Kopie der Entscheidung des Staatsekretariats für Migration») und führte dazu aus, die Sendung mit der Verfügung des SEM vom 28. März 2025 erst am 6. Juni 2025 erhalten zu haben. Nachfolgend ist demnach zuerst zu prüfen, ob die die formellen Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. E. 2.1 hiervor, letzter Satz). 3.1.2 Die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 stand ab dem 31. März 2025 zur Abholung (mittels Abholungseinladung) bereit. Somit ist die dreissigtägige Beschwerdefrist frühstens am 1. Mai 2025 respektive gemäss Zustellfiktion im Sinne von Art. 12 AsylG spätestens am 8. Mai 2025 ungenutzt abgelaufen (vgl. Sendungsnummer [...]; SEM-Akte A23/1). Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 - und mithin knapp zwei Monate nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist - um Fristwiederherstellung und machte dabei geltend, er beantrage eine Verlängerung der Beschwerdefrist, da er die Verfügung vom 28. März 2025 respektive eine Kopie hiervon erst am 6. Juni 2025 erhalten habe. Zum Nachweis legte er einen Accusé de réception vom 4. Juli 2025 des (...) bei (vgl. Beilage des Gesuchs vom 7. Juli 2025). Mit seiner Eingabe vom 7. Juli 2025, in welcher er nebst dem Gesuch um Fristwiederherstellung auch Beschwedeanträge erhebt, ist demnach das formelle Kriterium erfüllt, wonach innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses (in casu der Erhalt einer Kopie der Verfügung des SEM vom 28. März 2025), die versäumte Rechtshandlung der Beschwerdeerhebung nachzuholen ist. 3.2 Demzufolge ist weiter zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen respektive der Nachweis für das Vorhandensein unverschuldeter Hindernisse, die der Fristwahrung entgegenstanden, erfüllt sind. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) gilt eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten haben oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143). 3.3.2 Asylsuchende und schutzsuchende Personen haben sich während ihres Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Auch das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen müssen und daher verpflichtet sind, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). 3.3.3 Den vorinstanzlichen Akten zufolge wurde dem Gesuchsteller am 3. Dezember 2024 ein Einschreiben des SEM an das (...) in D._______ gesandt, damit dieser Stellung zur beabsichtigten Verweigerung seines Gesuches um vorübergehenden Schutz nehmen konnte. Dieses Schreiben hat er nachweislich empfangen und mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 dazu Stellung genommen sowie dieses Schreiben, ebenfalls per Einschreiben, mit Adresse des (...) an das SEM retourniert (vgl. SEM-Akten A14/2; A17/22). Die Verfügung des SEM vom 28. März 2025 wurde laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post an dieselbe Adresse versandt und stand ab dem 1. April 2025 mittels Abholungseinladung zur Entgegennahme bei der Schweizerischen Post bereit. Die Sendung wurde am 8. April 2025 an den Empfänger (das SEM) mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (vgl. Sendungsnummer [...]; SEM-Akte A23/1). Auf dem Briefumschlag der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juli 2025 figuriert ebenfalls die Adresse des (...) als Absendeadresse. Demnach wurde die vorinstanzliche Verfügung an die aktuell gültige Adresse des Gesuchstellers gesendet. Da er sich in einem laufenden Verfahren betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes befand, musste er spätestens nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. Dezember 2024 sowie seiner eigenhändig verfassten Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 (vgl. SEM-Akten A14/2; A17/22) mit einem Entscheid in der Sache rechnen und Vorkehrungen treffen, um entsprechende Verfügungen in seinem Verfahren entgegennehmen zu können. Somit ist es ihm unter Verweis auf Art. 11b Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 3 AsylG anzulasten, dass er sich den Behörden nicht zur Verfügung gehalten und seine Beschwerde verspätet eingereicht hat. Weder aus den Akten noch aus seiner Erklärung geht eine Begründung hervor, weshalb es ihm aus objektiver und unverschuldeter Sicht nicht möglich war, die Verfügung an seiner nach wie vor gültigen Adresse in D._______ entgegenzunehmen und innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist eine entsprechende Beschwerde einzureichen. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 28. März 2025 als am 8. April 2025 rechtsgültig eröffnet zu erachten ist. Dem Gesuchsteller gelang es nicht nachzuweisen, dass er unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einzureichen. 3.5 Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.

4. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und auf die unzulässige Beschwerde ist nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl