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E-292/2023

E-292/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Am 1. August 2022 gelangte der Gesuchsteller zum wiederholten Mal mit einem Wiedererwägungsgesuch an das SEM. A.b Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. März 2018 fest. A.c Der Gesuchsteller focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 (recte 26. November 2022) beim Bundesverwaltungsgericht an. A.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 forderte die in jenem Beschwerdeverfahren (E-5501/2022) ebenfalls zuständige Instruktionsrichterin den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf und gewährte ihm dazu eine Frist bis zum 19. Dezember 2022. Sie teilte ihm gleichzeitig mit, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. A.e Am 16. Dezember 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine standardisierte Meldung der Schweizerischen Post samt Zustellumschlag und der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 ein, wonach die oben genannte Zwischenverfügung vom Gesuchsteller "nicht abgeholt" worden sei. Da die Zwischenverfügung als rechtsgültig zugestellt zu betrachten war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5501/2022 vom 20. Dezember 2022 androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde vom 26. November 2022 ein. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2023 ersuchte der - nicht anwaltlich vertretene - Gesuchsteller sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und stellte durch Beilegung einer Fürsorgebestätigung implizit und gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er vor, die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 (Beschwerdeverfahren E-5501/2022) sei ihm nicht zugestellt worden. Er habe die Abholungseinladung erst am 15. Dezember 2022 erhalten. Er schaue jeden Tag in den Briefkasten, aber jemand müsse ihm zuvorgekommen sein und die Abholungseinladung aus dem Briefkasten genommen haben. Diese sei ihm daher erst am Kontroll- und Unterzeichnungstag - dem 15. Dezember 2022 - ausgehändigt worden. Er sei davon ausgegangen, das Bundesverwaltungsgericht würde ihm das Schreiben erneut zustellen. Dies habe ihm auch ein Mitarbeiter der B._______ bestätigt und sei bereits im Jahr 2018 einmal so gehandhabt worden. Er habe daher das Verpassen der Sendung nicht zu verantworten. Der Eingabe legte er eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes C._______ vom 28. Mai 2021 bei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - und so auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 3 Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt (vgl. auch Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022). Die Eingabe vom 5. Januar 2023 wird vom Bundesverwaltungsgericht daher als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen.

E. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen). Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 24, N 6 zu Art. 24).

E. 4.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 12 ff.; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5518/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.1.40).

E. 5 Den Angaben des Gesuchstellers zufolge hat dieser am 15. Dezember 2022 Kenntnis von der versäumten Zustellung der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 erhalten. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 ersuchte er (sinngemäss) und innerhalb der 30-tägigen Frist um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wie unter E. 4.1 dargelegt hätte er gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholen müssen, um die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu erfüllen. Da dem Gesuchsteller aber der Inhalt der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022, mit welcher er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, nicht bekannt war, war es ihm objektiv nicht möglich, diese Handlung nachzuholen. Mit der Beilage der Fürsorgebestätigung zur vorliegenden Eingabe stellt er ausserdem implizit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seinen Ausführungen lässt sich allerdings nicht entnehmen, warum er ein solches Gesuch nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-5501/2022 eingereicht hat. Ob unter diesen Umständen die Voraussetzung des Nachholens der versäumten Rechtshandlung als erfüllt zu erachten ist, ist fraglich, braucht aber vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da - wie nachfolgend dargelegt - das Gesuch um Fristwiederherstellung ohnehin abzuweisen ist.

E. 6.1 Der Gesuchsteller macht zur Begründung für die verpasste Zahlungsfrist geltend, die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 sei ihm nicht zugestellt worden. Er wohne in einem Wohnheim mit etwa zwanzig weiteren Personen. Wahrscheinlich habe jemand den Abholschein aus dem Briefkasten genommen. Er habe erst am 15. Dezember 2022 erfahren, dass ihm eine Sendung des Bundesverwaltungsgerichts nicht habe zugestellt werden können und sei davon ausgegangen, diese Sendung werde ihm nochmals zugestellt.

E. 6.2 Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. etwa BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; vgl. dazu auch Patricia Egli, a.a.O., N. 28). Dies muss umso mehr für den Gesuchsteller gelten, der mit seiner Beschwerde im Verfahren E-5501/2022 bereits zum sechsten Mal an das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Das Gericht hatte ihn zudem bereits in einem vorangehenden Verfahren zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert und war auf die Beschwerde zufolge Nichtleistung desselben nicht eingetreten. Der Gesuchsteller weiss daher aus Erfahrung, dass er jederzeit mit einer Verfügung des Gerichts (mit Fristansetzung) zu rechnen hat. Beim Vorbringen, jemand habe die Abholungseinladung entwendet, handelt es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, welche die gesetzliche Vermutung, die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 sei rechtsgenüglich zugestellt worden, nicht zu widerlegen vermag. Dessen ungeachtet stellt die Post auch einen Online-Service zur Verfügung, mit welchem es möglich ist, ohne physische Abholungseinladungen über eingeschriebene Sendungen informiert zu werden. Aufgrund der bisherigen Eingaben des Gesuchstellers kann davon ausgegangen werden, dass er Zugang zu einem Computer beziehungsweise zum Internet hat, weshalb es ihm durchaus zumutbar gewesen wäre, seine Postsendungen online zu verfolgen. Eine besondere Sorgfalt durfte umso mehr von ihm erwartet werden, als er geltend macht, ihm habe seine Post bereits in der Vergangenheit nicht zugestellt werden können. Indem der Gesuchsteller keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass ihm die aufgrund des von ihm eingeleiteten Verfahrens zu erwartenden behördlichen Sendungen zugestellt werden können, hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt und muss sich Nachlässigkeit vorwerfen lassen. Hinzu kommt, dass er seinen Angaben zufolge am 15. Dezember 2022 von der versuchten Zustellung durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat. Es hätte ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt oblegen, sich beim Bundesverwaltungsgericht zu erkundigen, worum es sich bei der betreffenden Sendung gehandelt hat und ob er eine allfällig versäumte Rechtshandlung nachzuholen habe.

E. 6.3 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.

E. 7 Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.

E. 8.1 Zugunsten des Gesuchstellers ist zu vermuten, dass sich der im Fristwiederherstellungsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) nicht nur auf das (abgeschlossene) Beschwerdeverfahren bezieht, sondern auch für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren gilt.

E. 8.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Gesuchsbegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 8.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-292/2023 Urteil vom 31. Januar 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid (Urteil des BVGer E-5501/2022 vom 20.12.2022/ N [...]). Sachverhalt: A. A.a Am 1. August 2022 gelangte der Gesuchsteller zum wiederholten Mal mit einem Wiedererwägungsgesuch an das SEM. A.b Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. März 2018 fest. A.c Der Gesuchsteller focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 (recte 26. November 2022) beim Bundesverwaltungsgericht an. A.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 forderte die in jenem Beschwerdeverfahren (E-5501/2022) ebenfalls zuständige Instruktionsrichterin den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf und gewährte ihm dazu eine Frist bis zum 19. Dezember 2022. Sie teilte ihm gleichzeitig mit, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. A.e Am 16. Dezember 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine standardisierte Meldung der Schweizerischen Post samt Zustellumschlag und der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 ein, wonach die oben genannte Zwischenverfügung vom Gesuchsteller "nicht abgeholt" worden sei. Da die Zwischenverfügung als rechtsgültig zugestellt zu betrachten war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5501/2022 vom 20. Dezember 2022 androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde vom 26. November 2022 ein. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2023 ersuchte der - nicht anwaltlich vertretene - Gesuchsteller sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und stellte durch Beilegung einer Fürsorgebestätigung implizit und gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er vor, die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 (Beschwerdeverfahren E-5501/2022) sei ihm nicht zugestellt worden. Er habe die Abholungseinladung erst am 15. Dezember 2022 erhalten. Er schaue jeden Tag in den Briefkasten, aber jemand müsse ihm zuvorgekommen sein und die Abholungseinladung aus dem Briefkasten genommen haben. Diese sei ihm daher erst am Kontroll- und Unterzeichnungstag - dem 15. Dezember 2022 - ausgehändigt worden. Er sei davon ausgegangen, das Bundesverwaltungsgericht würde ihm das Schreiben erneut zustellen. Dies habe ihm auch ein Mitarbeiter der B._______ bestätigt und sei bereits im Jahr 2018 einmal so gehandhabt worden. Er habe daher das Verpassen der Sendung nicht zu verantworten. Der Eingabe legte er eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes C._______ vom 28. Mai 2021 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - und so auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt (vgl. auch Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022). Die Eingabe vom 5. Januar 2023 wird vom Bundesverwaltungsgericht daher als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen. 4. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen). Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 24, N 6 zu Art. 24). 4.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 12 ff.; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5518/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.1.40). 5. Den Angaben des Gesuchstellers zufolge hat dieser am 15. Dezember 2022 Kenntnis von der versäumten Zustellung der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 erhalten. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 ersuchte er (sinngemäss) und innerhalb der 30-tägigen Frist um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wie unter E. 4.1 dargelegt hätte er gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholen müssen, um die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu erfüllen. Da dem Gesuchsteller aber der Inhalt der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022, mit welcher er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, nicht bekannt war, war es ihm objektiv nicht möglich, diese Handlung nachzuholen. Mit der Beilage der Fürsorgebestätigung zur vorliegenden Eingabe stellt er ausserdem implizit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seinen Ausführungen lässt sich allerdings nicht entnehmen, warum er ein solches Gesuch nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-5501/2022 eingereicht hat. Ob unter diesen Umständen die Voraussetzung des Nachholens der versäumten Rechtshandlung als erfüllt zu erachten ist, ist fraglich, braucht aber vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da - wie nachfolgend dargelegt - das Gesuch um Fristwiederherstellung ohnehin abzuweisen ist. 6. 6.1 Der Gesuchsteller macht zur Begründung für die verpasste Zahlungsfrist geltend, die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 sei ihm nicht zugestellt worden. Er wohne in einem Wohnheim mit etwa zwanzig weiteren Personen. Wahrscheinlich habe jemand den Abholschein aus dem Briefkasten genommen. Er habe erst am 15. Dezember 2022 erfahren, dass ihm eine Sendung des Bundesverwaltungsgerichts nicht habe zugestellt werden können und sei davon ausgegangen, diese Sendung werde ihm nochmals zugestellt. 6.2 Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. etwa BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; vgl. dazu auch Patricia Egli, a.a.O., N. 28). Dies muss umso mehr für den Gesuchsteller gelten, der mit seiner Beschwerde im Verfahren E-5501/2022 bereits zum sechsten Mal an das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Das Gericht hatte ihn zudem bereits in einem vorangehenden Verfahren zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert und war auf die Beschwerde zufolge Nichtleistung desselben nicht eingetreten. Der Gesuchsteller weiss daher aus Erfahrung, dass er jederzeit mit einer Verfügung des Gerichts (mit Fristansetzung) zu rechnen hat. Beim Vorbringen, jemand habe die Abholungseinladung entwendet, handelt es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, welche die gesetzliche Vermutung, die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 sei rechtsgenüglich zugestellt worden, nicht zu widerlegen vermag. Dessen ungeachtet stellt die Post auch einen Online-Service zur Verfügung, mit welchem es möglich ist, ohne physische Abholungseinladungen über eingeschriebene Sendungen informiert zu werden. Aufgrund der bisherigen Eingaben des Gesuchstellers kann davon ausgegangen werden, dass er Zugang zu einem Computer beziehungsweise zum Internet hat, weshalb es ihm durchaus zumutbar gewesen wäre, seine Postsendungen online zu verfolgen. Eine besondere Sorgfalt durfte umso mehr von ihm erwartet werden, als er geltend macht, ihm habe seine Post bereits in der Vergangenheit nicht zugestellt werden können. Indem der Gesuchsteller keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass ihm die aufgrund des von ihm eingeleiteten Verfahrens zu erwartenden behördlichen Sendungen zugestellt werden können, hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt und muss sich Nachlässigkeit vorwerfen lassen. Hinzu kommt, dass er seinen Angaben zufolge am 15. Dezember 2022 von der versuchten Zustellung durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat. Es hätte ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt oblegen, sich beim Bundesverwaltungsgericht zu erkundigen, worum es sich bei der betreffenden Sendung gehandelt hat und ob er eine allfällig versäumte Rechtshandlung nachzuholen habe. 6.3 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.

7. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Zugunsten des Gesuchstellers ist zu vermuten, dass sich der im Fristwiederherstellungsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) nicht nur auf das (abgeschlossene) Beschwerdeverfahren bezieht, sondern auch für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren gilt. 8.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Gesuchsbegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 8.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: