Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid
Sachverhalt
I. A. A.a Am 2. August 2022 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. September 2022 ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz an. A.c Der Mutter der Gesuchstellerin, C._______, russische Staatsangehörige, geboren am (...) (SEM-Verfahrensnummer N [...]; im Nachfolgenden: die Mutter), war am (...) 2022 vorübergehender Schutz in der Schweiz (Status «S») gewährt worden. Die Mutter erhob mit vom 27. September 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe: 19. Oktober 2022) sinngemäss für ihre Tochter A._______ (die Gesuchstellerin) gegen die SEM-Verfügung vom 26. September 2022 Beschwerde und beantragte in deren Namen die Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.d Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2022 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Mutter darüber, dass die Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2022 den Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge, weil sie keine Originalunterschrift der Gesuchstellerin (A._______) enthalte und der Beschwerdeschrift auch keine von der Gesuchstellerin persönlich kundgetaner Beschwerdewille zu entnehmen sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass aus den Verfahrensakten nicht hervorgehe, ob und inwieweit die Gesuchstellerin, die sich gemäss den Angaben ihrer Mutter derzeit in B._______, Ukraine, aufhalte, sich von ihrer Mutter im Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes vertreten lassen wolle. Der Mutter wurde eine Kopie der Beschwerdeschrift zurückgesandt, verbunden mit der Aufforderung, innert einer siebentägigen Frist eine Eingabe einzureichen, die von der Gesuchstellerin oder einer mit Vollmacht mandatierten Rechtsvertretung mit Originalunterschrift zu unterzeichnen sei, in welcher ihr Beschwerdewille und ihr Interesse an der Fortsetzung des weiteren Verfahrens um Schutzgewährung manifestiert werde und aus welcher ihr derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Dazu wurde auf Art. 52 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 3 AsylG und auf Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG verwiesen. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass das Gericht im Säumnisfall auf die Beschwerde gestützt auf Art. 52 Abs. 3 VwVG nicht eintreten werde. A.e Mit Urteil vom 16. November 2022 (E-4796/2022) trat das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 19. Oktober 2022 nicht ein, nachdem innert der mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 angesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung eingegangen war. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. B. B.a Mit elektronischer Eingabe (E-Mail) vom 21. November 2022 wandte sich die Mutter an das Gericht und teilte sinngemäss mit, ihre Tochter sei in B._______ und habe einen «Brief nach St. Gallen» geschickt (vgl. E-4796/2022, Beschwerdeakte 6). B.b Mit Schreiben vom 22. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Mutter den Erhalt ihrer elektronischen Eingabe vom 21. November 2022 und stellte fest, das Urteil vom 16. November 2022 sei letztinstanzlich und rechtskräftig. Die Ausführungen im E-Mail vom 21. November 2022 würden keine Vorbringen enthalten, die geeignet seien, als Basis für ein Zurückkommen auf das rechtskräftige Urteil vom 16. November 2022 zu dienen. Die E-Mail werde daher ohne weitere Prozessmassnahmen zu den Akten genommen (vgl. E-4796/2022, Beschwerdeakte 7). C. C.a Mit einem zweiten E-Mail vom 24. November 2022 wandte sich die Mutter nochmals ans Gericht und führte aus, das SEM habe ihre Tochter auf unzulässige Weise nach B._______ deportiert. Die «Berufungsfrist» gegen die SEM-Verfügung sei noch nicht abgelaufen. Ihre Tochter habe ihre (Beschwerde-) Eingabe rechtzeitig der ukrainischen Post übergeben, aber wegen des Krieges in der Ukraine verzögere sich der Versand dieser Eingabe. Die Telefonnummer der Gesuchstellerin in B._______ wurde angegeben. C.b Mit Schreiben vom 25. November 2022 an die Mutter führte das Gericht nochmals aus, ein Zurückkommen auf das Urteil vom 16. November 2022 sei - unter Vorbehalt von Revisionsgründen - nicht möglich. Auch die Ausführungen vom 24. November 2022 seien nicht geeignet, als Basis für ein Zurückkommen auf das Urteil zu dienen. Die E-Mail werde ohne weitere Prozessmassnahmen zu den Akten genommen und zukünftige Schreiben und E-Mails mit ähnlichem Inhalt würden ohne weitere gerichtliche Instruktionsmassnahmen abgelegt. D. D.a Mit einem dritten E-Mail vom 29. November 2022 wandte sich die Mutter wiederum an das Gericht und trug sinngemäss vor, ihre Tochter habe mit Eingabe vom 2. November 2022 fristgerecht gegen die SEM-Verfügung vom 26. September 2022 Beschwerde erhoben. Diese Sendung weise einen ukrainischen Poststempel («Ukrposhta») vom 2. November 2022 auf. Die diesbezügliche Beschwerdefrist sei noch nicht abgelaufen. Das Gericht werde darum ersucht, die Eingabe der Tochter vom 2. November 2022 abzuwarten respektive die Frist zur Beschwerdeeinreichung wiederherzustellen (vgl. E-4796/2022, Beschwerdeakte 10). D.b Diese Eingabe wurde vom Gericht ohne weitere Prozessmassnahme zu den Akten genommen. E. E.a Mit drei weiteren E-Mails vom 17. und 23. Dezember 2022 sowie 19. Januar 2023 wandte sich die Mutter jeweils nochmals an das Gericht und verwies dabei ergänzend auf die kriegsbedingten Schwierigkeiten bei der Elektrizitätsversorgung in der Ukraine und auf die Existenz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ([EGMR]; vgl. E-4796/2022, Beschwerdeakte 12-16). In der E-Mail vom 19. Januar 2023 wurde insbesondere ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe einen Brief der Gesuchstellerin aus Kiew erhalten und diesen beantwortet. E.b Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 an die Mutter nahm das Gericht Bezug auf diese drei elektronischen Eingaben und hielt fest, es entspreche nicht den Tatsachen respektive der Aktenlage, dass die Gesuchstellerin eine Beschwerdeeingabe an das Gericht gerichtet und das Gericht diese «offensichtlich» erhalten und eine «Antwort» an die Gesuchstellerin in B._______ gerichtet habe. Es seien beim Gericht bisher keine persönlich von A._______ verfassten und von ihr unterzeichneten Eingaben, Klagen oder sonstige Schreiben eingegangen. Zudem wurde festgehalten, dass Eingaben an das Gericht schriftlich zu erfolgen hätten. Elektronische Korrespondenzen (E-Mails) erfüllten die Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht, wenn sie nicht gleichzeitig mit einer anerkannten, qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen und die übrigen Voraussetzungen von Art. 52 VwVG eingehalten würden, wozu auf Art. 21a Abs. 2 VwVG verwiesen wurde. II. F. F.a Mit vom 7. Februar 2023 datierter Eingabe (Eingang am BVGer: 17. Februar 2023) richtet sich die Gesuchstellerin ans Gericht und führt aus, ihre ursprüngliche «Klageschrift» sei kriegsbedingt in der Ukraine stecken geblieben und noch nicht beim Gericht eingegangen. Sie beantragt sinngemäss die Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG. Diese Eingabe trägt die Unterschrift der Gesuchstellerin respektive entspricht der Unterschrift auf dem bei den Akten befindlichen Reisepass. Zur Begründung trägt die Gesuchstellerin weiter vor, sie habe nicht verstanden, dass ihr eine 30-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der SEM-Verfügung betreffend Verweigerung des vorübergehenden Schutzes zur Verfügung gestanden habe. Laut ihrer Sendungsverfolgung liege ihre Beschwerdeeingabe seit zwei Monaten an der ukrainischen Landesgrenze. Da die Postbeförderung nicht per Flugzeug erfolgen könne, habe sie die vorliegende Eingabe per Bus von B._______ nach Zürich liefern lassen. Dieser Eingabe vom 7. Februar 2023 liegen zwei weitere Schreiben (datiert vom 2. Februar 2023 und vom 28. Oktober 2022) bei. F.b Im Schreiben vom 2. Februar 2023 - ebenfalls von der Gesuchstellerin unterzeichnet - wird festgehalten, ihr «erster Brief» habe die Schweiz nicht erreicht. Sie habe sich während der Bombardierungen von B._______ in einem Luftschutzbunker aufgehalten und dort keinen Strom zur Verfügung gehabt. Deshalb habe sie den Ablauf der Beschwerdefrist nicht zu verantworten und ersuche das Gericht mit der vorliegenden Kopie der ursprünglichen Beschwerdeeingabe um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist. F.c Im mit «Beschwerde Appellieren» betitelten Schreiben vom 28. Oktober 2022 - auch von der Gesuchstellerin unterzeichnet - führt diese weiter aus, das SEM habe zu Unrecht erwogen, dass sie nicht zu den Schutzberechtigten im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 11. März 2022 gehöre. Sie habe eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine, die sie lange vor dem 24. Februar 2022 erhalten habe. Sie habe 26 Jahre in der Ukraine verbracht und sei Ukrainerin, wie aus ihrer Geburtsurkunde hervorgehe. Sie lebe inzwischen in ihrer Wohnung in B._______, habe sich zunächst aber in einem Luftschutzkeller, in der U-Bahn und in einer Kirche versteckt, um den Bomben zu entkommen. Sie sei dann zu ihrer Mutter in die Schweiz geflohen. Sie verstehe nicht, weshalb ihre Mutter den Schutzstatus erhalten habe, sie selbst aber nicht. Sie ersuche deshalb um die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 26. September 2022 und die Erteilung von vorübergehendem Schutz. Dem Schriftstück «Beschwerde Appellieren» wurden folgende Beweismittel beigelegt (kursiv: Inhalt gemäss Angaben der Gesuchstellerin):
- Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine («Permanent Residence Permit», mit Foto und Unterschrift);
- fremdsprachiges Dokument (Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine mit «Siegel und Registrierung»);
- Auszüge aus dem russischen Reisepass der Gesuchstellerin (mit Ausreisestempel aus der Ukraine);
- fremdsprachiger Ausweis mit Stempel und Unterschrift (Geburtsurkunde mit Eintrag der Nationalität: Ukrainisch);
- Farbfotokopien (gemäss Angaben der Gesuchstellerin: betreffend SMS-Korrespondenz mit einer Frau D._______, Abbildung der Gesuchstellerin in einem Raketenunterstand [in B._______], Quittung, Auszug aus «International Mail System», Internetauszug aus «pnet.ch» sowie E-Mail vom (...) 2023 an die Einwohnergemeinde E._______ (Wohnort der Mutter in der Schweiz) betreffend Sendungsnachverfolgung der ukrainischen Post [UkrPoshta]).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls (respektive der Gewährung vorübergehenden Schutzes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - und so auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 3.1 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde (respektive eine Beschwerde gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes) infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt.
E. 3.2 In ihrer Eingabe vom 7. Februar 2023 ersucht die Gesuchstellerin um die Wiederherstellung der «Verjährung» beziehungsweise um die Annahme ihrer Eingabe «Beschwerde Appellieren» vom 28. Oktober 2022. Sinngemäss wird damit die Wiederherstellung der Beschwerdefrist beantragt.
E. 3.3 Die Eingabe vom 7. Februar 2023 ist daher als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen.
E. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen). Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 24, N 6 zu Art. 24).
E. 4.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 12 ff.; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5518/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.1.40).
E. 5 Mit ihrer Eingabe vom 7. Februar 2023 reicht die Gesuchstellerin die von ihr unterzeichnete, mit «Beschwerde Appellieren» betitelte Rechtsschrift vom 28. Oktober 2022 ein. Ihren weiteren Angaben zufolge hat sie das vom 28. Oktober 2022 datierte Dokument in der Ukraine verfasst; sie gibt als Adresse eine Anschrift in der Stadt B._______ an. Sie führt weiter aus, diese Eingabe der ukrainischen Post übergeben zu haben. Aufgrund der vom Krieg gezeichneten Verhältnisse sei es ihr nicht möglich gewesen, von ihrem Aufenthaltsort aus - ein Luftschutzbunker respektive ihre Wohnung in B._______ - die Beschwerdeeingabe rechtzeitig einzureichen. Sie habe nicht gewusst, dass ihr eine 30-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der SEM-Verfügung vom 26. September 2022 zur Verfügung gestanden habe.
E. 5.1 Die im Zeitpunkt der Verfassung der Eingabe vom 28. Oktober 2022 und heute in der Ukraine respektive in B._______ herrschende Lage ist dem Gericht bekannt. Der Umstand, dass es der Gesuchstellerin aufgrund der durch den Krieg in Mitleidenschaft genommenen Infrastruktur in der Ukraine nicht möglich war, von B._______ aus rechtzeitig eine Beschwerde beim Gericht einzureichen, kann als notorisch gelten.
E. 5.2.1 Wie unter E. 4.1 dargelegt, hätte die Gesuchstellerin unter Angabe des Grundes für die Fristversäumnis innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um eine Fristwiederherstellung nachsuchen und die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerdeerhebung - innert der gleichen Frist nachholen müssen, um die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu erfüllen.
E. 5.2.2 Ob die Gesuchstellerin mit der Einreichung der Eingabe vom 7. Februar 2023, in welcher die Eingabe «Beschwerde Appellieren» vom 28. Oktober 2022 einen integrativen Bestandteil bildet, die Voraussetzung des Nachholens der versäumten Rechtshandlung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt, bleibt fraglich, braucht aber vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da - wie nachfolgend dargelegt - das Gesuch um Fristwiederherstellung ohnehin abzuweisen ist.
E. 5.3.1 Die den Schutzstatus «S» verweigernde Verfügung des SEM vom 26. September 2022 wurde gleichentags dem damaligen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eröffnet. Die in der Verfügung aufgeführte Rechtsmittelbelehrung hält explizit fest, dass innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht (unter Angabe der Anschrift) Beschwerde erhoben werden könne und dass diese Beschwerde nebst den Begehren und deren Begründung sowie Angabe der Beweismittel auch die Unterschrift der Gesuchstellerin (respektive damaligen Beschwerdeführerin) oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten habe (vgl. Akten N [...], Akten 6 und 7).
E. 5.3.2 Die Gesuchstellerin hätte Gelegenheit gehabt, nach Erhalt der angefochtenen Verfügung - noch während ihres Aufenthaltes in der Schweiz - innert der 30-tägigen Beschwerdefrist zu handeln und entweder persönlich Beschwerde zu erheben oder durch ihren damaligen Rechtsvertreter, ihre Mutter oder eine anderweitige Person Beschwerde erheben zu lassen. Die in der angefochtenen Verfügung angebrachte Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die gesetzliche 30-tägige Beschwerdefrist hingewiesen wurde, war dem damaligen Rechtsvertreter, welchem die Verfügung eröffnet wurde, bekannt. Weshalb die Gesuchstellerin es aber vorgezogen hat, sofort nach Erhalt der SEM-Verfügung vom 26. September 2022 die Schweiz zu verlassen und in die Ukraine zurückzukehren, erschliesst sich dem Gericht nicht. Von der Gesuchstellerin wurde auch nicht behauptet oder dargelegt, dass sie aus zwingenden Gründen sofort nach B._______ hätte zurückkehren müssen.
E. 5.3.3 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2023 hätte es der Gesuchstellerin respektive ihrem damaligen Rechtsvertreter bewusst sein müssen, dass ihr zur Beschwerdeeinreichung eine 30-tägige Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden hat und sie eine allfällige Beschwerde innert dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht hätte einreichen müssen.
E. 5.3.4 Wie bereits festgehalten, ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin nach Erhalt der abweisenden Verfügung zurück in die Ukraine gereist ist. Aufgrund der Angaben in der Eingabe mit dem Titel «Beschwerde Appellieren» muss davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin am 28. Oktober 2022 in Kiew eine Beschwerde verfasst hat. Aus dem vorangehenden Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes geht weiter hervor, dass die Gesuchstellerin via ihrem mobilen Telefongerät in regelmässigem Kontakt zu ihrer sich in der Schweiz aufhaltenden Mutter gestanden hat. Sie hat mehrere Fotoaufnahmen und mobile Nachrichten an ihre Mutter in der Schweiz senden können und es war ihrer Mutter möglich, diese dem Gericht weiterzuleiten. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens E-4796/2022 wurde der Gesuchstellerin respektive ihrer Mutter mitgeteilt, dass die Eingabe vom 19. Oktober 2022 (welche die Mutter im Namen ihrer Tochter dem Gericht eingereicht hat) den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, weil sie keine Unterschrift der Gesuchstellerin enthält. Der Gesuchstellerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 eine von ihr - oder einer mit Vollmacht mandatierten Rechtsvertretung - mit Originalunterschrift nachzureichen. Weshalb die Gesuchstellerin nicht ihre Mutter - oder eine anderweitige Person - mit der Wahrung ihrer Interessen im damaligen Beschwerdeverfahren beauftragt hat, bleibt nicht nachvollziehbar. Nachdem es ihr möglich war, ihrer Mutter Aufnahmen - von Dokumenten und Fotos - via ihrem Mobiltelefon in die Schweiz zu senden, ist unverständlich, weshalb sie nicht in der Lage gewesen ist, eine Fotoaufnahme einer von ihr unterzeichneten Vollmacht oder die Aufnahme ihrer eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift auf die gleiche Art und Weise in die Schweiz zu senden.
E. 5.4 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sie fristgerecht eine Beschwerdeschrift beim Gericht einreicht oder eine solche einreichen lässt. Auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in B._______ muss sie sich diesbezüglich eine Nachlässigkeit respektive eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen lassen. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem unverschuldeten Versäumnis ausgegangen werden.
E. 5.5 Folglich sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
E. 6 Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.
E. 7 Es bleibt schliesslich festzuhalten, dass die verspätete Eingabe auch inhaltlich an der verweigerten Schutzgewährung nichts zu ändern vermag. Um in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu erhalten, muss sich die den Schutz beanspruchende Person grundsätzlich in der Schweiz aufhalten. Reisen ins Ausland respektive in die Ukraine sind für Schutzberechtigte zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Schutzstatus kann jedoch widerrufen werden, wenn sich die schutzbedürftige Person länger als 15 Tage pro Quartal im Heimat- oder Herkunftsstaat aufhält ([Art. 78 Abs. 1 Bst c AsylG; Art. 51 AsylV 1]; vgl. zum Ganzen: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/ukraine-krieg.html, abgerufen am 29.03.2023). Nachdem sich die Gesuchstellerin seit Oktober 2022 ununterbrochen in der Ukraine aufhält, erfüllt sie bereits die Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit in der Schweiz nicht.
E. 8 Gestützt auf Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Dispositiv
- Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1459/2023 Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), russische Staatsangehörige, zurzeit in B._______, Ukraine, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid (Urteil des BVGer E-4796/2022 vom 16.11.2022 / N [...]). Sachverhalt: I. A. A.a Am 2. August 2022 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. September 2022 ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz an. A.c Der Mutter der Gesuchstellerin, C._______, russische Staatsangehörige, geboren am (...) (SEM-Verfahrensnummer N [...]; im Nachfolgenden: die Mutter), war am (...) 2022 vorübergehender Schutz in der Schweiz (Status «S») gewährt worden. Die Mutter erhob mit vom 27. September 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe: 19. Oktober 2022) sinngemäss für ihre Tochter A._______ (die Gesuchstellerin) gegen die SEM-Verfügung vom 26. September 2022 Beschwerde und beantragte in deren Namen die Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.d Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2022 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Mutter darüber, dass die Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2022 den Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge, weil sie keine Originalunterschrift der Gesuchstellerin (A._______) enthalte und der Beschwerdeschrift auch keine von der Gesuchstellerin persönlich kundgetaner Beschwerdewille zu entnehmen sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass aus den Verfahrensakten nicht hervorgehe, ob und inwieweit die Gesuchstellerin, die sich gemäss den Angaben ihrer Mutter derzeit in B._______, Ukraine, aufhalte, sich von ihrer Mutter im Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes vertreten lassen wolle. Der Mutter wurde eine Kopie der Beschwerdeschrift zurückgesandt, verbunden mit der Aufforderung, innert einer siebentägigen Frist eine Eingabe einzureichen, die von der Gesuchstellerin oder einer mit Vollmacht mandatierten Rechtsvertretung mit Originalunterschrift zu unterzeichnen sei, in welcher ihr Beschwerdewille und ihr Interesse an der Fortsetzung des weiteren Verfahrens um Schutzgewährung manifestiert werde und aus welcher ihr derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Dazu wurde auf Art. 52 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 3 AsylG und auf Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG verwiesen. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass das Gericht im Säumnisfall auf die Beschwerde gestützt auf Art. 52 Abs. 3 VwVG nicht eintreten werde. A.e Mit Urteil vom 16. November 2022 (E-4796/2022) trat das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 19. Oktober 2022 nicht ein, nachdem innert der mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 angesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung eingegangen war. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. B. B.a Mit elektronischer Eingabe (E-Mail) vom 21. November 2022 wandte sich die Mutter an das Gericht und teilte sinngemäss mit, ihre Tochter sei in B._______ und habe einen «Brief nach St. Gallen» geschickt (vgl. E-4796/2022, Beschwerdeakte 6). B.b Mit Schreiben vom 22. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Mutter den Erhalt ihrer elektronischen Eingabe vom 21. November 2022 und stellte fest, das Urteil vom 16. November 2022 sei letztinstanzlich und rechtskräftig. Die Ausführungen im E-Mail vom 21. November 2022 würden keine Vorbringen enthalten, die geeignet seien, als Basis für ein Zurückkommen auf das rechtskräftige Urteil vom 16. November 2022 zu dienen. Die E-Mail werde daher ohne weitere Prozessmassnahmen zu den Akten genommen (vgl. E-4796/2022, Beschwerdeakte 7). C. C.a Mit einem zweiten E-Mail vom 24. November 2022 wandte sich die Mutter nochmals ans Gericht und führte aus, das SEM habe ihre Tochter auf unzulässige Weise nach B._______ deportiert. Die «Berufungsfrist» gegen die SEM-Verfügung sei noch nicht abgelaufen. Ihre Tochter habe ihre (Beschwerde-) Eingabe rechtzeitig der ukrainischen Post übergeben, aber wegen des Krieges in der Ukraine verzögere sich der Versand dieser Eingabe. Die Telefonnummer der Gesuchstellerin in B._______ wurde angegeben. C.b Mit Schreiben vom 25. November 2022 an die Mutter führte das Gericht nochmals aus, ein Zurückkommen auf das Urteil vom 16. November 2022 sei - unter Vorbehalt von Revisionsgründen - nicht möglich. Auch die Ausführungen vom 24. November 2022 seien nicht geeignet, als Basis für ein Zurückkommen auf das Urteil zu dienen. Die E-Mail werde ohne weitere Prozessmassnahmen zu den Akten genommen und zukünftige Schreiben und E-Mails mit ähnlichem Inhalt würden ohne weitere gerichtliche Instruktionsmassnahmen abgelegt. D. D.a Mit einem dritten E-Mail vom 29. November 2022 wandte sich die Mutter wiederum an das Gericht und trug sinngemäss vor, ihre Tochter habe mit Eingabe vom 2. November 2022 fristgerecht gegen die SEM-Verfügung vom 26. September 2022 Beschwerde erhoben. Diese Sendung weise einen ukrainischen Poststempel («Ukrposhta») vom 2. November 2022 auf. Die diesbezügliche Beschwerdefrist sei noch nicht abgelaufen. Das Gericht werde darum ersucht, die Eingabe der Tochter vom 2. November 2022 abzuwarten respektive die Frist zur Beschwerdeeinreichung wiederherzustellen (vgl. E-4796/2022, Beschwerdeakte 10). D.b Diese Eingabe wurde vom Gericht ohne weitere Prozessmassnahme zu den Akten genommen. E. E.a Mit drei weiteren E-Mails vom 17. und 23. Dezember 2022 sowie 19. Januar 2023 wandte sich die Mutter jeweils nochmals an das Gericht und verwies dabei ergänzend auf die kriegsbedingten Schwierigkeiten bei der Elektrizitätsversorgung in der Ukraine und auf die Existenz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ([EGMR]; vgl. E-4796/2022, Beschwerdeakte 12-16). In der E-Mail vom 19. Januar 2023 wurde insbesondere ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe einen Brief der Gesuchstellerin aus Kiew erhalten und diesen beantwortet. E.b Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 an die Mutter nahm das Gericht Bezug auf diese drei elektronischen Eingaben und hielt fest, es entspreche nicht den Tatsachen respektive der Aktenlage, dass die Gesuchstellerin eine Beschwerdeeingabe an das Gericht gerichtet und das Gericht diese «offensichtlich» erhalten und eine «Antwort» an die Gesuchstellerin in B._______ gerichtet habe. Es seien beim Gericht bisher keine persönlich von A._______ verfassten und von ihr unterzeichneten Eingaben, Klagen oder sonstige Schreiben eingegangen. Zudem wurde festgehalten, dass Eingaben an das Gericht schriftlich zu erfolgen hätten. Elektronische Korrespondenzen (E-Mails) erfüllten die Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht, wenn sie nicht gleichzeitig mit einer anerkannten, qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen und die übrigen Voraussetzungen von Art. 52 VwVG eingehalten würden, wozu auf Art. 21a Abs. 2 VwVG verwiesen wurde. II. F. F.a Mit vom 7. Februar 2023 datierter Eingabe (Eingang am BVGer: 17. Februar 2023) richtet sich die Gesuchstellerin ans Gericht und führt aus, ihre ursprüngliche «Klageschrift» sei kriegsbedingt in der Ukraine stecken geblieben und noch nicht beim Gericht eingegangen. Sie beantragt sinngemäss die Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG. Diese Eingabe trägt die Unterschrift der Gesuchstellerin respektive entspricht der Unterschrift auf dem bei den Akten befindlichen Reisepass. Zur Begründung trägt die Gesuchstellerin weiter vor, sie habe nicht verstanden, dass ihr eine 30-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der SEM-Verfügung betreffend Verweigerung des vorübergehenden Schutzes zur Verfügung gestanden habe. Laut ihrer Sendungsverfolgung liege ihre Beschwerdeeingabe seit zwei Monaten an der ukrainischen Landesgrenze. Da die Postbeförderung nicht per Flugzeug erfolgen könne, habe sie die vorliegende Eingabe per Bus von B._______ nach Zürich liefern lassen. Dieser Eingabe vom 7. Februar 2023 liegen zwei weitere Schreiben (datiert vom 2. Februar 2023 und vom 28. Oktober 2022) bei. F.b Im Schreiben vom 2. Februar 2023 - ebenfalls von der Gesuchstellerin unterzeichnet - wird festgehalten, ihr «erster Brief» habe die Schweiz nicht erreicht. Sie habe sich während der Bombardierungen von B._______ in einem Luftschutzbunker aufgehalten und dort keinen Strom zur Verfügung gehabt. Deshalb habe sie den Ablauf der Beschwerdefrist nicht zu verantworten und ersuche das Gericht mit der vorliegenden Kopie der ursprünglichen Beschwerdeeingabe um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist. F.c Im mit «Beschwerde Appellieren» betitelten Schreiben vom 28. Oktober 2022 - auch von der Gesuchstellerin unterzeichnet - führt diese weiter aus, das SEM habe zu Unrecht erwogen, dass sie nicht zu den Schutzberechtigten im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 11. März 2022 gehöre. Sie habe eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine, die sie lange vor dem 24. Februar 2022 erhalten habe. Sie habe 26 Jahre in der Ukraine verbracht und sei Ukrainerin, wie aus ihrer Geburtsurkunde hervorgehe. Sie lebe inzwischen in ihrer Wohnung in B._______, habe sich zunächst aber in einem Luftschutzkeller, in der U-Bahn und in einer Kirche versteckt, um den Bomben zu entkommen. Sie sei dann zu ihrer Mutter in die Schweiz geflohen. Sie verstehe nicht, weshalb ihre Mutter den Schutzstatus erhalten habe, sie selbst aber nicht. Sie ersuche deshalb um die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 26. September 2022 und die Erteilung von vorübergehendem Schutz. Dem Schriftstück «Beschwerde Appellieren» wurden folgende Beweismittel beigelegt (kursiv: Inhalt gemäss Angaben der Gesuchstellerin):
- Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine («Permanent Residence Permit», mit Foto und Unterschrift);
- fremdsprachiges Dokument (Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine mit «Siegel und Registrierung»);
- Auszüge aus dem russischen Reisepass der Gesuchstellerin (mit Ausreisestempel aus der Ukraine);
- fremdsprachiger Ausweis mit Stempel und Unterschrift (Geburtsurkunde mit Eintrag der Nationalität: Ukrainisch);
- Farbfotokopien (gemäss Angaben der Gesuchstellerin: betreffend SMS-Korrespondenz mit einer Frau D._______, Abbildung der Gesuchstellerin in einem Raketenunterstand [in B._______], Quittung, Auszug aus «International Mail System», Internetauszug aus «pnet.ch» sowie E-Mail vom (...) 2023 an die Einwohnergemeinde E._______ (Wohnort der Mutter in der Schweiz) betreffend Sendungsnachverfolgung der ukrainischen Post [UkrPoshta]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls (respektive der Gewährung vorübergehenden Schutzes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - und so auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde (respektive eine Beschwerde gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes) infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt. 3.2 In ihrer Eingabe vom 7. Februar 2023 ersucht die Gesuchstellerin um die Wiederherstellung der «Verjährung» beziehungsweise um die Annahme ihrer Eingabe «Beschwerde Appellieren» vom 28. Oktober 2022. Sinngemäss wird damit die Wiederherstellung der Beschwerdefrist beantragt. 3.3 Die Eingabe vom 7. Februar 2023 ist daher als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen. 4. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen). Eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 24, N 6 zu Art. 24). 4.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 12 ff.; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5518/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.1.40).
5. Mit ihrer Eingabe vom 7. Februar 2023 reicht die Gesuchstellerin die von ihr unterzeichnete, mit «Beschwerde Appellieren» betitelte Rechtsschrift vom 28. Oktober 2022 ein. Ihren weiteren Angaben zufolge hat sie das vom 28. Oktober 2022 datierte Dokument in der Ukraine verfasst; sie gibt als Adresse eine Anschrift in der Stadt B._______ an. Sie führt weiter aus, diese Eingabe der ukrainischen Post übergeben zu haben. Aufgrund der vom Krieg gezeichneten Verhältnisse sei es ihr nicht möglich gewesen, von ihrem Aufenthaltsort aus - ein Luftschutzbunker respektive ihre Wohnung in B._______ - die Beschwerdeeingabe rechtzeitig einzureichen. Sie habe nicht gewusst, dass ihr eine 30-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der SEM-Verfügung vom 26. September 2022 zur Verfügung gestanden habe. 5.1 Die im Zeitpunkt der Verfassung der Eingabe vom 28. Oktober 2022 und heute in der Ukraine respektive in B._______ herrschende Lage ist dem Gericht bekannt. Der Umstand, dass es der Gesuchstellerin aufgrund der durch den Krieg in Mitleidenschaft genommenen Infrastruktur in der Ukraine nicht möglich war, von B._______ aus rechtzeitig eine Beschwerde beim Gericht einzureichen, kann als notorisch gelten. 5.2 5.2.1 Wie unter E. 4.1 dargelegt, hätte die Gesuchstellerin unter Angabe des Grundes für die Fristversäumnis innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um eine Fristwiederherstellung nachsuchen und die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerdeerhebung - innert der gleichen Frist nachholen müssen, um die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu erfüllen. 5.2.2 Ob die Gesuchstellerin mit der Einreichung der Eingabe vom 7. Februar 2023, in welcher die Eingabe «Beschwerde Appellieren» vom 28. Oktober 2022 einen integrativen Bestandteil bildet, die Voraussetzung des Nachholens der versäumten Rechtshandlung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt, bleibt fraglich, braucht aber vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da - wie nachfolgend dargelegt - das Gesuch um Fristwiederherstellung ohnehin abzuweisen ist. 5.3 5.3.1 Die den Schutzstatus «S» verweigernde Verfügung des SEM vom 26. September 2022 wurde gleichentags dem damaligen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eröffnet. Die in der Verfügung aufgeführte Rechtsmittelbelehrung hält explizit fest, dass innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht (unter Angabe der Anschrift) Beschwerde erhoben werden könne und dass diese Beschwerde nebst den Begehren und deren Begründung sowie Angabe der Beweismittel auch die Unterschrift der Gesuchstellerin (respektive damaligen Beschwerdeführerin) oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten habe (vgl. Akten N [...], Akten 6 und 7). 5.3.2 Die Gesuchstellerin hätte Gelegenheit gehabt, nach Erhalt der angefochtenen Verfügung - noch während ihres Aufenthaltes in der Schweiz - innert der 30-tägigen Beschwerdefrist zu handeln und entweder persönlich Beschwerde zu erheben oder durch ihren damaligen Rechtsvertreter, ihre Mutter oder eine anderweitige Person Beschwerde erheben zu lassen. Die in der angefochtenen Verfügung angebrachte Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die gesetzliche 30-tägige Beschwerdefrist hingewiesen wurde, war dem damaligen Rechtsvertreter, welchem die Verfügung eröffnet wurde, bekannt. Weshalb die Gesuchstellerin es aber vorgezogen hat, sofort nach Erhalt der SEM-Verfügung vom 26. September 2022 die Schweiz zu verlassen und in die Ukraine zurückzukehren, erschliesst sich dem Gericht nicht. Von der Gesuchstellerin wurde auch nicht behauptet oder dargelegt, dass sie aus zwingenden Gründen sofort nach B._______ hätte zurückkehren müssen. 5.3.3 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2023 hätte es der Gesuchstellerin respektive ihrem damaligen Rechtsvertreter bewusst sein müssen, dass ihr zur Beschwerdeeinreichung eine 30-tägige Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden hat und sie eine allfällige Beschwerde innert dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht hätte einreichen müssen. 5.3.4 Wie bereits festgehalten, ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin nach Erhalt der abweisenden Verfügung zurück in die Ukraine gereist ist. Aufgrund der Angaben in der Eingabe mit dem Titel «Beschwerde Appellieren» muss davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin am 28. Oktober 2022 in Kiew eine Beschwerde verfasst hat. Aus dem vorangehenden Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes geht weiter hervor, dass die Gesuchstellerin via ihrem mobilen Telefongerät in regelmässigem Kontakt zu ihrer sich in der Schweiz aufhaltenden Mutter gestanden hat. Sie hat mehrere Fotoaufnahmen und mobile Nachrichten an ihre Mutter in der Schweiz senden können und es war ihrer Mutter möglich, diese dem Gericht weiterzuleiten. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens E-4796/2022 wurde der Gesuchstellerin respektive ihrer Mutter mitgeteilt, dass die Eingabe vom 19. Oktober 2022 (welche die Mutter im Namen ihrer Tochter dem Gericht eingereicht hat) den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, weil sie keine Unterschrift der Gesuchstellerin enthält. Der Gesuchstellerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 eine von ihr - oder einer mit Vollmacht mandatierten Rechtsvertretung - mit Originalunterschrift nachzureichen. Weshalb die Gesuchstellerin nicht ihre Mutter - oder eine anderweitige Person - mit der Wahrung ihrer Interessen im damaligen Beschwerdeverfahren beauftragt hat, bleibt nicht nachvollziehbar. Nachdem es ihr möglich war, ihrer Mutter Aufnahmen - von Dokumenten und Fotos - via ihrem Mobiltelefon in die Schweiz zu senden, ist unverständlich, weshalb sie nicht in der Lage gewesen ist, eine Fotoaufnahme einer von ihr unterzeichneten Vollmacht oder die Aufnahme ihrer eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift auf die gleiche Art und Weise in die Schweiz zu senden. 5.4 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sie fristgerecht eine Beschwerdeschrift beim Gericht einreicht oder eine solche einreichen lässt. Auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in B._______ muss sie sich diesbezüglich eine Nachlässigkeit respektive eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen lassen. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem unverschuldeten Versäumnis ausgegangen werden. 5.5 Folglich sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
6. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.
7. Es bleibt schliesslich festzuhalten, dass die verspätete Eingabe auch inhaltlich an der verweigerten Schutzgewährung nichts zu ändern vermag. Um in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu erhalten, muss sich die den Schutz beanspruchende Person grundsätzlich in der Schweiz aufhalten. Reisen ins Ausland respektive in die Ukraine sind für Schutzberechtigte zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Schutzstatus kann jedoch widerrufen werden, wenn sich die schutzbedürftige Person länger als 15 Tage pro Quartal im Heimat- oder Herkunftsstaat aufhält ([Art. 78 Abs. 1 Bst c AsylG; Art. 51 AsylV 1]; vgl. zum Ganzen: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/ukraine-krieg.html, abgerufen am 29.03.2023). Nachdem sich die Gesuchstellerin seit Oktober 2022 ununterbrochen in der Ukraine aufhält, erfüllt sie bereits die Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit in der Schweiz nicht.
8. Gestützt auf Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: