Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 29. August 2025 (eröffnet am 2. September 2025) lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom (...) September 2024 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Seine Eingabe war mit «2. Oktober 2025» datiert, während der Briefumschlag den Poststempel vom 3. Oktober 2025 trug. C. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-7610/2025 vom 20. Oktober 2025 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es gelte im zu beurteilenden Verfahren eine Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Diese sei am 2. Oktober 2025 abgelaufen, womit die am 3. Oktober 2025 eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 (Eingang: 22. Oktober 2025) gelangte der Gesuchsteller, handelnd durch seine Rechtsvertretung, an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht möge ihm unter Anwendung von Art. 24 VwVG die Wiederherstellung der Frist gewähren und die beigefügte Beschwerde entsprechend als fristgerecht eingereicht anerkennen. E. Am 23. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Eingabe. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren Ende Oktober 2025 vom Präsidium der Abteilung V auf die vorsitzende Richterin übertragen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde infolge Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt (vgl. Urteil des BVGer E-1459/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1).
E. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
E. 4.2 Die Fristwiederherstellung wird im Interesse der Rechtssicherheit nur zurückhaltend und in besonderen Fällen gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorausgesetzt (Urteil des BGer 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1). In Frage kommen objektive Unmöglichkeit zum zeitgerechten Handeln, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen und es ist ein strenger Massstab anzuwenden, weshalb namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen (Urteil 2C_177/2019 E. 4.2.1; Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 9 f.). Die gesuchstellende Person muss sich gemäss konstanter Rechtsprechung eine durch ihre Vertretung verschuldete Verspätung vollumfänglich anrechnen lassen.
E. 5.1 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind vorliegend erfüllt, da das Wiederherstellungsgesuch fristgerecht gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wie auch formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 5.2 Der Gesuchsteller lässt in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2025 im Wesentlichen ausführen, dass den beteiligten Juristen sowie dem Sekretariat der Caritas Genève kein Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Sämtliche internen Abläufe zur fristgerechten Einreichung der Beschwerde - insbesondere die Redaktion, Übergabe und Digitalisierung durch die jeweils zuständigen Mitarbeitenden - seien mit der gebotenen und üblichen Sorgfalt befolgt worden. Trotz dieser sorgfältigen Vorgehensweise sei die Beschwerde aus bis heute ungeklärten Gründen am betreffenden Tag nicht versandt worden, obwohl sämtliche übrigen, am selben Tag bearbeiteten Sendungen ordnungsgemäss der Post übergeben worden seien. Es handle sich hierbei um einen singulären Ausnahmefall, der weder auf Fahrlässigkeit noch auf strukturelle oder organisatorische Mängel zurückzuführen sei. Es wäre daher unbillig, das Fristversäumnis dem Personal anzulasten, zumal diesem kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Da sowohl der Wille zur Fristwahrung als auch die erforderliche Sorgfalt eindeutig nachgewiesen seien, würde die Verweigerung der Fristwiederherstellung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen und überspitzten Formalismus darstellen. Als Beweismittel wurden eine E-Mail vom 2. Oktober 2025 mit der gescannten Beschwerde und ein Screenshot von einem Mobiltelefon eingereicht.
E. 5.3 Diese Erklärungen des Gesuchstellers respektive seiner Rechtsvertretung sind offensichtlich nicht geeignet, ein unverschuldetes Fristversäumnis im Sinne der einschlägigen Praxis (vgl. zuvor, E. 4.2) zu begründen. Vielmehr kann gerade nicht von einem unverschuldeten Hindernis die Rede sein, da die Umstände, welche die Rechtsvertretung von der Fristwahrung abhielten, von ihr selbst zu verantworten sind. Das Versäumnis ist - entgegen der im Gesuch geäusserten Ansicht - der Rechtsvertretung und deren betrieblichen Organisationsdefiziten zuzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss Ausführungen im Gesuch die Rechtsberatungsstelle Caritas Genève sorgfältig und sachgerecht organisiert sein soll. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Nichtwiederherstellung der Frist sei angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen unverhältnismässig und verletze das Verbot des überspitzten Formalismus, ist festzuhalten, dass den möglichen Konsequenzen, die für den Mandanten aus der Fristversäumnis resultieren, gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG bei der Beurteilung der Fristwiederherstellung praxisgemäss keine Bedeutung zukommen. Auch wenn diese Haltung streng erscheinen mag, bleibt angesichts der klaren Rechtslage kein Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen (Urteil des BVGer B-7327/2024 vom 7. Mai 2025 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6 Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. Das Urteil E-7610/2025 vom 20. Oktober 2025 bleibt rechtskräftig.
E. 7 Gestützt auf Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
- Das Urteil E-7610/2025 vom 20. Oktober 2025 bleibt in Rechtskraft.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8067/2025 Urteil vom 4. November 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Meriem El May, Caritas Genève - Service Juridique, (...) Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2025 (E-7610/2025). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. August 2025 (eröffnet am 2. September 2025) lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom (...) September 2024 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Seine Eingabe war mit «2. Oktober 2025» datiert, während der Briefumschlag den Poststempel vom 3. Oktober 2025 trug. C. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-7610/2025 vom 20. Oktober 2025 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es gelte im zu beurteilenden Verfahren eine Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Diese sei am 2. Oktober 2025 abgelaufen, womit die am 3. Oktober 2025 eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 (Eingang: 22. Oktober 2025) gelangte der Gesuchsteller, handelnd durch seine Rechtsvertretung, an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht möge ihm unter Anwendung von Art. 24 VwVG die Wiederherstellung der Frist gewähren und die beigefügte Beschwerde entsprechend als fristgerecht eingereicht anerkennen. E. Am 23. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Eingabe. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren Ende Oktober 2025 vom Präsidium der Abteilung V auf die vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Gesuche, mit denen nach einem Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde infolge Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt (vgl. Urteil des BVGer E-1459/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1). 4. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 4.2 Die Fristwiederherstellung wird im Interesse der Rechtssicherheit nur zurückhaltend und in besonderen Fällen gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorausgesetzt (Urteil des BGer 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1). In Frage kommen objektive Unmöglichkeit zum zeitgerechten Handeln, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen und es ist ein strenger Massstab anzuwenden, weshalb namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen (Urteil 2C_177/2019 E. 4.2.1; Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 9 f.). Die gesuchstellende Person muss sich gemäss konstanter Rechtsprechung eine durch ihre Vertretung verschuldete Verspätung vollumfänglich anrechnen lassen. 5. 5.1 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind vorliegend erfüllt, da das Wiederherstellungsgesuch fristgerecht gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wie auch formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist. 5.2 Der Gesuchsteller lässt in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2025 im Wesentlichen ausführen, dass den beteiligten Juristen sowie dem Sekretariat der Caritas Genève kein Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Sämtliche internen Abläufe zur fristgerechten Einreichung der Beschwerde - insbesondere die Redaktion, Übergabe und Digitalisierung durch die jeweils zuständigen Mitarbeitenden - seien mit der gebotenen und üblichen Sorgfalt befolgt worden. Trotz dieser sorgfältigen Vorgehensweise sei die Beschwerde aus bis heute ungeklärten Gründen am betreffenden Tag nicht versandt worden, obwohl sämtliche übrigen, am selben Tag bearbeiteten Sendungen ordnungsgemäss der Post übergeben worden seien. Es handle sich hierbei um einen singulären Ausnahmefall, der weder auf Fahrlässigkeit noch auf strukturelle oder organisatorische Mängel zurückzuführen sei. Es wäre daher unbillig, das Fristversäumnis dem Personal anzulasten, zumal diesem kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Da sowohl der Wille zur Fristwahrung als auch die erforderliche Sorgfalt eindeutig nachgewiesen seien, würde die Verweigerung der Fristwiederherstellung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen und überspitzten Formalismus darstellen. Als Beweismittel wurden eine E-Mail vom 2. Oktober 2025 mit der gescannten Beschwerde und ein Screenshot von einem Mobiltelefon eingereicht. 5.3 Diese Erklärungen des Gesuchstellers respektive seiner Rechtsvertretung sind offensichtlich nicht geeignet, ein unverschuldetes Fristversäumnis im Sinne der einschlägigen Praxis (vgl. zuvor, E. 4.2) zu begründen. Vielmehr kann gerade nicht von einem unverschuldeten Hindernis die Rede sein, da die Umstände, welche die Rechtsvertretung von der Fristwahrung abhielten, von ihr selbst zu verantworten sind. Das Versäumnis ist - entgegen der im Gesuch geäusserten Ansicht - der Rechtsvertretung und deren betrieblichen Organisationsdefiziten zuzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss Ausführungen im Gesuch die Rechtsberatungsstelle Caritas Genève sorgfältig und sachgerecht organisiert sein soll. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Nichtwiederherstellung der Frist sei angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen unverhältnismässig und verletze das Verbot des überspitzten Formalismus, ist festzuhalten, dass den möglichen Konsequenzen, die für den Mandanten aus der Fristversäumnis resultieren, gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG bei der Beurteilung der Fristwiederherstellung praxisgemäss keine Bedeutung zukommen. Auch wenn diese Haltung streng erscheinen mag, bleibt angesichts der klaren Rechtslage kein Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen (Urteil des BVGer B-7327/2024 vom 7. Mai 2025 E. 5.1 m.w.H.). 6. Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. Das Urteil E-7610/2025 vom 20. Oktober 2025 bleibt rechtskräftig. 7. Gestützt auf Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2. Das Urteil E-7610/2025 vom 20. Oktober 2025 bleibt in Rechtskraft.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: