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D-2289/2026

D-2289/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten erstmals am 6. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Sie begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und strafrechtlicher Verfahren gegen ihn in der Türkei (Körperverletzung; Verurteilung wegen Terrorpropaganda zu einer Haftstrafe von einem Jahr und 8 Monaten zugunsten einer Bewährungsfrist von fünf Jahren). B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 7. März 2025 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Oktober 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 ab. C. Ein erstes Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Juli 2025 erachtete das Bundesverwaltungsgericht als aussichtslos und trat mit Urteil D-5653/2025 vom 4. September 2025 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht darauf ein. D. Das SEM trat auf eine als «Wiedererwägungsgesuch Asyl» betitelte Eingabe der Beschwerdeführenden vom 23. September 2025 nicht ein. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-8160/2025 vom 15. Dezember 2025 auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 23. Oktober 2025 betreffend Urteil D-2465/2025 nicht ein. F. Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM eine als «Asylgesuch» bezeichnete Eingabe vom 22. Januar 2026 ein. Zur Begründung gaben sie an, gegen den Beschwerdeführer sei ein neues strafrechtliches Ermittlungsverfahren (2025/23595) wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, der Republik sowie der staatlichen Institutionen und Organe, eingeleitet worden. Gemäss einem Cyberbericht vom 17. Oktober 2025 seien ein Ausreisedatum (28. August 2024) ohne Wiedereinreise und Verfahrensschritte bezüglich Propaganda für eine terroristische Organisation registriert worden. In Berücksichtigung der bisherigen Strafverfahren, dem Aufenthalt im Ausland sowie der Unterstützung kurdischer Organisationen bestehe eine grosse Gefahr für die Beschwerdeführenden. Aus Berichterstattungen des Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz einer relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (schwer leserliche) Kopien von Ermittlungsakten betreffend Postings auf X vom 9. Dezember 2025, von (Abschluss-) Berichten des Polizeidirektoriums der Provinz Van an die Oberstaatsanwaltschaft vom 18. November 2025, des Gouverneursamtes vom 11. November 2025 (Abteilung Cyberkriminalität) und der Polizei vom 3. November 2025 sowie einen Antrag der Ermittlungsabteilung der Staatsanwaltschaft an das Polizeidirektorium vom 4. Dezember 2025, ein. G. Das SEM nahm die Eingabe vom 22. Januar 2026 als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte es mit am 26. Februar 2026 eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2026 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig wies es die Anträge auf amtliche Übersetzung der eingereichten Beweismittel, Vornahme weiterer Abklärungen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. H. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 30. März 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen dieselben, bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente und drei Referenzschreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers, jeweils mit Übersetzungen, bei. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 31. März 2026. J. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 10. April 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 27. April 2026 auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach erfolgter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).

E. 4 Verfahrensgegenstand bilden vorliegend ausschliesslich die im Zusammenhang mit dem zweiten Asylgesuch geschilderten Vorbringen betreffend ein im November/Dezember 2025 eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren, die diesbezüglich eingebrachten Beweismittel und die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe (Teilnahme an Kundgebungen). Nur soweit die Vorbringen im ersten Asylgesuch (Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda und finanzielle Unterstützung einer terroristischen Organisation; strafrechtliche Verurteilung) einen massgeblichen Bezug zur angefochtenen Verfügung und den Beschwerdevorbringen haben, wird vorliegend nötigenfalls näher darauf eingegangen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt und ihn willkürlich geprüft. Anstelle einer umfassenden Gesamtprüfung habe sie das neu vorgebrachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer isoliert von den bisherigen Asylvorbringen gewürdigt. Die eingereichten Beweismittel hätte sie übersetzen oder den Beschwerdeführenden eine Frist für die Einreichung einer Übersetzung ansetzen müssen, auch wenn der Inhalt der Beweisdokumente von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe kurz dargelegt worden sei.

E. 5.2 Insoweit die Beschwerdeführenden mit den formellen Rügen die rechtliche (Gesamt-) Würdigung der Vorinstanz bemängeln, beschlägt dies die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.). Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen, insbesondere auch im Zusammenhang mit den bisherigen Asylvorbringen, und den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Unbestrittenermassen (Beschwerde, S. 7) geht der wesentliche Inhalt der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Mehrfachgesuch (A1/20) hervor. Sie hatte somit Kenntnis davon und konnte diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit würdigen. Im Übrigen sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden nicht bereits bei der Vorinstanz die Übersetzungen der Dokumente eingereicht haben (vgl. Beschwerdebeilagen).

E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 6.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 6.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung das neue polizeiliche Ermittlungsverfahren als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda betroffen seien, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten. Aus diesem Umstand alleine ergebe sich noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG. Das Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 habe auch in Berücksichtigung der früheren strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei weder ein exponiertes politisches Profil noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden festgestellt. Hinweise auf einen Politmalus seien verneint und seine Vorbringen (Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit) als unglaubhaft qualifiziert worden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen Strafgerichte der Problematik bewusst seien, dass sich gewisse türkische Staatsangehörige nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den Sozialen Medien und an Kundgebungen politisch in Szene setzen würden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern. Bei dieser Sachlage und insbesondere dem fehlenden politischen Profil könne die Authentizität der eingereichten Verfahrensunterlagen, wie auch, ob die Beschwerdeführenden in rechtsmissbräuchlicher Absicht versucht hätten, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, offenbleiben. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zudem habe das SEM im Sinne der Meldungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) die Einzelfälle abgewiesener türkischer Asylsuchender, welche nach ihrer Rückkehr verhaftet worden seien, eingehend geprüft. In keinem der vier Fälle sei von politisch motivierter Verfolgung auszugehen und es liege keine flüchtlingsrelevante Verfolgung vor, zumal drei der vier Betroffenen aktuell nicht (mehr) in Haft seien.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in Wiederholung des bekannten Sachverhaltes und Inhaltes des Strafverfahrens 2025/23595 an, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung des neu eingeleiteten Verfahrens angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2011 in exponierter Stellung politisch aktiv und als politisch missliebige Person registriert sei. Es seien die Asylakten einer während des Studiums eng befreundeten Kollegin Birdal Erol (BE) zu konsultieren, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und die für ihn ein Referenzschreiben (Beschwerdebeilage) verfasst habe. Das Ermittlungsverfahren verstärke sein Risikoprofil und zeige das anhaltende staatliche Interesse an seiner Person auf, nachdem im Verfahren Nr. 2017/14 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Aussetzung des Vollzugs zur Bewährung für fünf Jahre) die Bewährungsfrist erst am 4. September 2025 abgelaufen sei. Aufgrund öffentlicher Berichte sei mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen und inhaftiert würde. In der Schweiz sei er politisch aktiv und habe an zahlreichen Demonstrationen, Kundgebungen und weiteren politischen Veranstaltungen teilgenommen, was die mit der Beschwerde eingereichten Mitgliedschaftsbestätigungen und Referenzschreiben belegen würden. Die türkischen Behörden würden die Inhalte der kurdischen Online Zeitung (ANF) verfolgen und von Spitzeln in kurdischen Vereinen über Namen und Funktionen von deren Mitglieder informiert, wobei Vereinsaktivitäten als PKK Unterstützung gelten würden. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers sei folglich nicht auszuschliessen. Im Weiteren sei die Ausreise aus der Türkei nicht legal erfolgt, sondern von einem Schlepper organisiert worden. Die Familie habe zusätzliche Flugtickets für denselben Tag besorgt, um den Ausreisevorgang zu verschleiern. Als Beweis sei die Familie mit der Fluggesellschaft in Kontakt getreten und warte auf eine Rückmeldung.

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, die neuen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer würden im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz stehen (Beschwerde S. 4 f.). Dabei handelt es sich lediglich um eine Vermutung und sie stützt sich auf Berichte aus öffentlichen Quellen (SETAV, SRF News) ab, welche als Nachweis dafür mangels persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer unbehelflich sind. Vielmehr ist die Kenntnis der heimatlichen Behörden der Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen angesichts der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich (vgl. dazu auch BVGer Urteil D-1529/2024 vom 19. April 2024 E.6.5). Insbesondere wird in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise von der Masse abgehoben hätte, und dafür gehen auch keine Anhaltspunkte aus den Akten hervor. Die mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben, soweit sie aufgrund ihrer Bezugnahme auf die früheren, bereits vom Bundesverwaltungsgericht als niederschwellig erachteten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers überhaupt von Belang sind, sind von geringem Beweiswert, da die Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben nahe liegt. Es ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass das neue Strafverfahren - angesichts des Zeitpunkts von dessen Eröffnung und der bisherigen Prozessgeschichte der Beschwerdeführenden - bewusst eingeleitet worden ist, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was rechtsmissbräuchlich ist. In der Beschwerde wird den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegengesetzt, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entkräften. Rechtsmissbrauch verdient keinen Schutz (vgl. statt vieler BVGer Urteil E-5161/2023 vom 28. September 2023), weshalb nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Die in der Beschwerde dargelegte persönliche und zum Bundesverwaltungsgericht gegensätzliche Einschätzung des bisherigen politischen Profils des Beschwerdeführers ist unbehelflich, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2465/2025 seine bisherigen Aktivitäten - auch während der Studienzeit - sowie der bisherigen (abgeschlossenen) strafrechtlichen Verfahren berücksichtigt und ein geringes politisches Profil festgestellt sowie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden verneint hat. Infolgedessen besteht keine Notwendigkeit, die Asylakten von BE, die mutmasslich während der Studienzeit mit dem Beschwerdeführer befreundet war, beizuziehen. Angesichts des fehlenden exponierten (exil-) politischen Profils des Beschwerdeführers und der damit fehlenden flüchtlingsrechtlichen Motiven ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass das neue Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der Nation vorliegend zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führt (vgl. dazu auch Koordinationsurteil E-4103/2024 E. 9.6 vom 8. November 2024). Gleiches gilt für die neu - ohnehin gänzlich ohne Substantiierung pauschal - vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten. An dieser Einschätzung vermögen die blossen Gegenbehauptungen der Beschwerdeführenden und Hinweise auf öffentliche Berichterstattungen ohne individuellen Bezug zu ihrer Person nichts zu ändern. Bei einer Gesamtwürdigung und mit Hinweis auf das BVGer Urteil D-2465/2025 ist es (nach wie vor) sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wird. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind zu verneinen. Ungeachtet des infolge der fehlenden Originale niedrigen Beweiswertes der eingereichten Dokumente zum (neuen) Strafverfahren vermögen sie gesamthaft an der Einschätzung der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichts zu ändern. Im Übrigen ist - soweit im vorliegenden Verfahren überhaupt von Belang - das Vorbringen der Beschwerdeführenden, nicht legal ausgereist zu sein, sondern eine illegale Ausreise mittels Flugtickets vom selben Tag verschleiern gewollt zu haben, nicht nachvollziehbar. Vielmehr unterstreicht es die bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2465/2025 (S.10) festgestellten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu erachten. Weitere Abklärungen der Beschwerdeführenden (bei der Fluggesellschaft) sind nach dem Gesagten nicht abzuwarten.

E. 8.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb - entgegen der Beschwerde - der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-4305/2024 vom 5. August 2026 E. 8.3.5). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 10.2.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer D-3951/2026 vom 30. Juli 2026 E. 9.2.2 m.w.H.).

E. 10.2.3 In der Beschwerde wird keine wesentliche Veränderung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden geltend gemacht und aus den Akten ist keine solche ersichtlich. Es ist weiterhin davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in die Türkei in keine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten (vgl. dazu Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 S. 10).

E. 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das SEM, zu den Akten N 858 947 (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Schwyz (ad: N [...]; in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2289/2026 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, und B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, Türkei, beide vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten erstmals am 6. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Sie begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und strafrechtlicher Verfahren gegen ihn in der Türkei (Körperverletzung; Verurteilung wegen Terrorpropaganda zu einer Haftstrafe von einem Jahr und 8 Monaten zugunsten einer Bewährungsfrist von fünf Jahren). B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 7. März 2025 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Oktober 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 ab. C. Ein erstes Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Juli 2025 erachtete das Bundesverwaltungsgericht als aussichtslos und trat mit Urteil D-5653/2025 vom 4. September 2025 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht darauf ein. D. Das SEM trat auf eine als «Wiedererwägungsgesuch Asyl» betitelte Eingabe der Beschwerdeführenden vom 23. September 2025 nicht ein. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-8160/2025 vom 15. Dezember 2025 auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 23. Oktober 2025 betreffend Urteil D-2465/2025 nicht ein. F. Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM eine als «Asylgesuch» bezeichnete Eingabe vom 22. Januar 2026 ein. Zur Begründung gaben sie an, gegen den Beschwerdeführer sei ein neues strafrechtliches Ermittlungsverfahren (2025/23595) wegen Herabwürdigung der türkischen Nation, der Republik sowie der staatlichen Institutionen und Organe, eingeleitet worden. Gemäss einem Cyberbericht vom 17. Oktober 2025 seien ein Ausreisedatum (28. August 2024) ohne Wiedereinreise und Verfahrensschritte bezüglich Propaganda für eine terroristische Organisation registriert worden. In Berücksichtigung der bisherigen Strafverfahren, dem Aufenthalt im Ausland sowie der Unterstützung kurdischer Organisationen bestehe eine grosse Gefahr für die Beschwerdeführenden. Aus Berichterstattungen des Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz einer relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (schwer leserliche) Kopien von Ermittlungsakten betreffend Postings auf X vom 9. Dezember 2025, von (Abschluss-) Berichten des Polizeidirektoriums der Provinz Van an die Oberstaatsanwaltschaft vom 18. November 2025, des Gouverneursamtes vom 11. November 2025 (Abteilung Cyberkriminalität) und der Polizei vom 3. November 2025 sowie einen Antrag der Ermittlungsabteilung der Staatsanwaltschaft an das Polizeidirektorium vom 4. Dezember 2025, ein. G. Das SEM nahm die Eingabe vom 22. Januar 2026 als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte es mit am 26. Februar 2026 eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2026 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig wies es die Anträge auf amtliche Übersetzung der eingereichten Beweismittel, Vornahme weiterer Abklärungen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. H. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 30. März 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen dieselben, bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente und drei Referenzschreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers, jeweils mit Übersetzungen, bei. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 31. März 2026. J. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 10. April 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 27. April 2026 auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach erfolgter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).

4. Verfahrensgegenstand bilden vorliegend ausschliesslich die im Zusammenhang mit dem zweiten Asylgesuch geschilderten Vorbringen betreffend ein im November/Dezember 2025 eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren, die diesbezüglich eingebrachten Beweismittel und die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe (Teilnahme an Kundgebungen). Nur soweit die Vorbringen im ersten Asylgesuch (Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda und finanzielle Unterstützung einer terroristischen Organisation; strafrechtliche Verurteilung) einen massgeblichen Bezug zur angefochtenen Verfügung und den Beschwerdevorbringen haben, wird vorliegend nötigenfalls näher darauf eingegangen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt und ihn willkürlich geprüft. Anstelle einer umfassenden Gesamtprüfung habe sie das neu vorgebrachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer isoliert von den bisherigen Asylvorbringen gewürdigt. Die eingereichten Beweismittel hätte sie übersetzen oder den Beschwerdeführenden eine Frist für die Einreichung einer Übersetzung ansetzen müssen, auch wenn der Inhalt der Beweisdokumente von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe kurz dargelegt worden sei. 5.2 Insoweit die Beschwerdeführenden mit den formellen Rügen die rechtliche (Gesamt-) Würdigung der Vorinstanz bemängeln, beschlägt dies die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.). Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen, insbesondere auch im Zusammenhang mit den bisherigen Asylvorbringen, und den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Unbestrittenermassen (Beschwerde, S. 7) geht der wesentliche Inhalt der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Mehrfachgesuch (A1/20) hervor. Sie hatte somit Kenntnis davon und konnte diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit würdigen. Im Übrigen sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden nicht bereits bei der Vorinstanz die Übersetzungen der Dokumente eingereicht haben (vgl. Beschwerdebeilagen). 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 6.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung das neue polizeiliche Ermittlungsverfahren als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda betroffen seien, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten. Aus diesem Umstand alleine ergebe sich noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG. Das Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 habe auch in Berücksichtigung der früheren strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei weder ein exponiertes politisches Profil noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden festgestellt. Hinweise auf einen Politmalus seien verneint und seine Vorbringen (Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit) als unglaubhaft qualifiziert worden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen Strafgerichte der Problematik bewusst seien, dass sich gewisse türkische Staatsangehörige nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den Sozialen Medien und an Kundgebungen politisch in Szene setzen würden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern. Bei dieser Sachlage und insbesondere dem fehlenden politischen Profil könne die Authentizität der eingereichten Verfahrensunterlagen, wie auch, ob die Beschwerdeführenden in rechtsmissbräuchlicher Absicht versucht hätten, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, offenbleiben. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zudem habe das SEM im Sinne der Meldungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) die Einzelfälle abgewiesener türkischer Asylsuchender, welche nach ihrer Rückkehr verhaftet worden seien, eingehend geprüft. In keinem der vier Fälle sei von politisch motivierter Verfolgung auszugehen und es liege keine flüchtlingsrelevante Verfolgung vor, zumal drei der vier Betroffenen aktuell nicht (mehr) in Haft seien. 7.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in Wiederholung des bekannten Sachverhaltes und Inhaltes des Strafverfahrens 2025/23595 an, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung des neu eingeleiteten Verfahrens angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2011 in exponierter Stellung politisch aktiv und als politisch missliebige Person registriert sei. Es seien die Asylakten einer während des Studiums eng befreundeten Kollegin Birdal Erol (BE) zu konsultieren, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und die für ihn ein Referenzschreiben (Beschwerdebeilage) verfasst habe. Das Ermittlungsverfahren verstärke sein Risikoprofil und zeige das anhaltende staatliche Interesse an seiner Person auf, nachdem im Verfahren Nr. 2017/14 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Aussetzung des Vollzugs zur Bewährung für fünf Jahre) die Bewährungsfrist erst am 4. September 2025 abgelaufen sei. Aufgrund öffentlicher Berichte sei mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen und inhaftiert würde. In der Schweiz sei er politisch aktiv und habe an zahlreichen Demonstrationen, Kundgebungen und weiteren politischen Veranstaltungen teilgenommen, was die mit der Beschwerde eingereichten Mitgliedschaftsbestätigungen und Referenzschreiben belegen würden. Die türkischen Behörden würden die Inhalte der kurdischen Online Zeitung (ANF) verfolgen und von Spitzeln in kurdischen Vereinen über Namen und Funktionen von deren Mitglieder informiert, wobei Vereinsaktivitäten als PKK Unterstützung gelten würden. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers sei folglich nicht auszuschliessen. Im Weiteren sei die Ausreise aus der Türkei nicht legal erfolgt, sondern von einem Schlepper organisiert worden. Die Familie habe zusätzliche Flugtickets für denselben Tag besorgt, um den Ausreisevorgang zu verschleiern. Als Beweis sei die Familie mit der Fluggesellschaft in Kontakt getreten und warte auf eine Rückmeldung. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8.2 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, die neuen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer würden im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz stehen (Beschwerde S. 4 f.). Dabei handelt es sich lediglich um eine Vermutung und sie stützt sich auf Berichte aus öffentlichen Quellen (SETAV, SRF News) ab, welche als Nachweis dafür mangels persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer unbehelflich sind. Vielmehr ist die Kenntnis der heimatlichen Behörden der Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen angesichts der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich (vgl. dazu auch BVGer Urteil D-1529/2024 vom 19. April 2024 E.6.5). Insbesondere wird in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise von der Masse abgehoben hätte, und dafür gehen auch keine Anhaltspunkte aus den Akten hervor. Die mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben, soweit sie aufgrund ihrer Bezugnahme auf die früheren, bereits vom Bundesverwaltungsgericht als niederschwellig erachteten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers überhaupt von Belang sind, sind von geringem Beweiswert, da die Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben nahe liegt. Es ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass das neue Strafverfahren - angesichts des Zeitpunkts von dessen Eröffnung und der bisherigen Prozessgeschichte der Beschwerdeführenden - bewusst eingeleitet worden ist, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was rechtsmissbräuchlich ist. In der Beschwerde wird den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegengesetzt, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entkräften. Rechtsmissbrauch verdient keinen Schutz (vgl. statt vieler BVGer Urteil E-5161/2023 vom 28. September 2023), weshalb nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Die in der Beschwerde dargelegte persönliche und zum Bundesverwaltungsgericht gegensätzliche Einschätzung des bisherigen politischen Profils des Beschwerdeführers ist unbehelflich, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2465/2025 seine bisherigen Aktivitäten - auch während der Studienzeit - sowie der bisherigen (abgeschlossenen) strafrechtlichen Verfahren berücksichtigt und ein geringes politisches Profil festgestellt sowie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden verneint hat. Infolgedessen besteht keine Notwendigkeit, die Asylakten von BE, die mutmasslich während der Studienzeit mit dem Beschwerdeführer befreundet war, beizuziehen. Angesichts des fehlenden exponierten (exil-) politischen Profils des Beschwerdeführers und der damit fehlenden flüchtlingsrechtlichen Motiven ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass das neue Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der Nation vorliegend zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führt (vgl. dazu auch Koordinationsurteil E-4103/2024 E. 9.6 vom 8. November 2024). Gleiches gilt für die neu - ohnehin gänzlich ohne Substantiierung pauschal - vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten. An dieser Einschätzung vermögen die blossen Gegenbehauptungen der Beschwerdeführenden und Hinweise auf öffentliche Berichterstattungen ohne individuellen Bezug zu ihrer Person nichts zu ändern. Bei einer Gesamtwürdigung und mit Hinweis auf das BVGer Urteil D-2465/2025 ist es (nach wie vor) sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wird. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind zu verneinen. Ungeachtet des infolge der fehlenden Originale niedrigen Beweiswertes der eingereichten Dokumente zum (neuen) Strafverfahren vermögen sie gesamthaft an der Einschätzung der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichts zu ändern. Im Übrigen ist - soweit im vorliegenden Verfahren überhaupt von Belang - das Vorbringen der Beschwerdeführenden, nicht legal ausgereist zu sein, sondern eine illegale Ausreise mittels Flugtickets vom selben Tag verschleiern gewollt zu haben, nicht nachvollziehbar. Vielmehr unterstreicht es die bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2465/2025 (S.10) festgestellten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu erachten. Weitere Abklärungen der Beschwerdeführenden (bei der Fluggesellschaft) sind nach dem Gesagten nicht abzuwarten. 8.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb - entgegen der Beschwerde - der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-4305/2024 vom 5. August 2026 E. 8.3.5). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 10.2.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer D-3951/2026 vom 30. Juli 2026 E. 9.2.2 m.w.H.). 10.2.3 In der Beschwerde wird keine wesentliche Veränderung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden geltend gemacht und aus den Akten ist keine solche ersichtlich. Es ist weiterhin davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in die Türkei in keine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten (vgl. dazu Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 S. 10). 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- das SEM, zu den Akten N 858 947 (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Schwyz (ad: N [...]; in Kopie)