Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach, wo er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen wurde. Dort wurden am 30. März 2016 seine Personalien aufgenommen und am 5. April 2016 ein beratendes Vorgespräch durchgeführt. Am 25. Mai 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]; A19) und am 10. Juni 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; A22). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______, Nordprovinz. Im Jahr 2000 habe er die Schule in der Mitte des (...) Schuljahrs abgebrochen und sei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Zunächst habe er eine dreimonatige Grundausbildung absolviert, wonach er dem Kommunikationsteam der Finanzabteilung der LTTE (D._______) zugeteilt worden sei. Da man mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen sei, sei er nach einigen Monaten (...), als persönlicher Mitarbeiter zugeteilt worden. Von 2001 bis 2003 habe er unter anderem Sekretariatsaufgaben im Finanzwesen für X. erledigt, wobei er insbesondere für die Kommunikation sowie die Organisation der Meetings von X. verantwortlich gewesen sei. Da sein Vorgesetzter Personenschutz benötigt und ihm vertraut habe, habe er 2003 eine dreimonatige Ausbildung zum Personenschützer durchlaufen und fortan bis 2007 als Bodyguard für X. gearbeitet. Danach sei er bis 2009 für die Logistik und die Finanzen von Geheimoperationen für X. in der Finanzabteilung zuständig gewesen. Er sei bis zum Ende des Krieges bei den LTTE gewesen. Kurz vor Kriegsende sei sein Vorgesetzter X. an die Front gegangen, weshalb er in den letzten Kriegstagen für dessen Stellvertreter E._______ gearbeitet habe. Sie hätten sich nicht an den letzten Gefechten der LTTE beteiligt, sondern Geld und Dokumente der Organisation versteckt. Am (...) Mai 2009 habe er seine Funktion für die LTTE aufgegeben und versucht, mit zivilen Kriegsflüchtlingen einen Kontrollposten der sri-lankischen Armee zu passieren. Ein anderes ehemaliges LTTE-Mitglied habe ihn jedoch erkannt und denunziert. Deshalb sei er am (...) Mai 2009 verhaftet und in ein Gefängnis an einem ihm unbekannten Ort gebracht worden. In den ersten Tagen seiner Inhaftierung sei er befragt und dabei gefoltert worden, worauf er zusammengebrochen sei und die Singalesen zu den Verstecken geführt habe. Danach sei er während über 5 Jahren in einer dunklen Einzelzelle in Haft gewesen, bevor er in eine Zelle mit anderen Gefangenen verlegt worden sei. Wenig später, (...), sei es seinem Vater gelungen, jemanden bei den Gefängnisbehörden beziehungsweise dem Criminal Investigation Departement (CID) zu bestechen und seine Freilassung zu erwirken. Am (...) 2014 sei er in Colombo freigelassen und dabei gewarnt worden, nicht in Sri Lanka zu bleiben. Mit Hilfe eines Schleppers sei er am (...) 2014 mit gefälschten Papieren nach Nepal gereist. Dort sei er während fast eines Jahres in einem Hotel geblieben und anschliessend über Ghana, Spanien und Frankreich in die Schweiz gereist, wo er am 22. März 2016 angekommen sei und am Folgetag um Asyl nachgesucht habe. Ein Bruder von ihm sei ebenfalls LTTE-Mitglied gewesen und deshalb von den Behörden getötet worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine sri-lankische Identitätskarte im Original zu den Akten; weitere Beweismittel reichte er nicht ein. B. Am 15. Juni 2016 erfolgte zwecks weiterer Abklärungen eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren. C. Mit Verfügung vom 14. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines Briefes von F._______ (Beilage 3), ein Foto von diesem mit Prabakaran (Beilage 4) sowie eine Ausweiskopie von diesem (Beilage 5) zu den Akten. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. April 2018 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und setzte - ebenfalls unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - antragsgemäss MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsvertreterin gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ein. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung des Kantons G._______ vom 23. April 2018 zu den Akten. Gleichzeitig reichte er das Original des Briefes von F._______ inklusive Übersetzung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift ihren Standpunkt nicht zu ändern vermöge, und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter vollständigem Festhalten an der angefochtenen Verfügung. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innert Frist Stellung zu nehmen, andernfalls Verzicht angenommen werde. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 11. Juli 2018 und hielt an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In seiner Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant ausgefallen, weshalb es das Asylgesuch ablehnte.
E. 4.1.1 Obwohl der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei von 2001 bis 2003 Assistent des Finanzchefs der LTTE (X.) gewesen, habe er dessen Aufgaben nicht näher beschreiben können. Auf wiederholte Nachfrage habe er einzig geantwortet, dieser sei der Hauptverantwortliche für die Einnahmen und Ausgaben gewesen (A19 F100). Auch seine Aussagen zu seinem eigenen Tätigkeitsfeld seien substanzlos ausgefallen (A19 F98-102). Da er geltend gemacht habe, den Meeting-Kalender von X. geführt zu haben, wäre nicht nur zu erwarten gewesen, dass er sämtliche Bereiche und die anderen Kader der Organisation kenne, sondern auch die Vorbereitungsprozesse für solche Treffen genau beschreiben könne (A19 F106, F108-114, A22 F7-11, F104). Die Beschreibung seines Arbeitsalltages, die zwar anschaulich und teilweise detailliert ausgefallen sei, wirke vielmehr wie die Beschreibung eines Hausangestellten in einem beliebigen wohlhabendenden sri-lankischen Haushalt, würden doch spezifische und genaue Hinweise für seine Tätigkeit bei den LTTE fehlen (A19 F107). Aufgrund der wenig substanziierten Aussagen scheine es unwahrscheinlich, dass er jemals als Sekretär oder Telefonist für ein LTTE-Kader gearbeitet habe. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, 2003 als Personenschützer ausgebildet worden zu sein und danach bis 2007 als Bodyguard für X. gearbeitet zu haben. Dennoch habe er weder erklären können, was seine Aufgabe gewesen sei, noch was die Ausbildung dazu im Detail beinhaltet habe (A19 A118-121, A22 F16-20). Er habe zum Beispiel angegeben, gelernt zu haben, Wasser für X. bereitzustellen und auswärts sein Essen zu untersuchen (A19, A119). Jegliche Angaben zu konkreten Schutztechniken oder Fähigkeiten eines Personenschützers würden indes fehlen. Von 2007 bis 2009 habe er innerhalb der Finanzabteilung die Logistik und Finanzen für geheime Operationen organisiert. Erneut seien seine Aussagen wenig fundiert ausgefallen. Gemäss seinen Angaben seien die Aufträge, die er ausgeführt habe, so geheim gewesen, dass sie sogar innerhalb der Finanzabteilung der LTTE verdeckt ausgeführt worden seien (A19 F131-132, A22 F4). Dennoch sei er nicht in der Lage gewesen, seine eigentliche Tätigkeit, die Strukturen der Geheimdienste, die Vorgehensweise bei Geheimoperationen oder sogar aussergewöhnliche Operationen zu beschreiben (A19 F133-142, A22 F4-7). Schliesslich habe er geltend gemacht, sein älterer Bruder habe ebenfalls für die LTTE gearbeitet und sei (...) getötet worden, ohne jedoch irgendetwas über die Tätigkeiten seines Bruders zu wissen. Durch seine substanzlosen und wenig plausiblen Aussagen entstehe der Eindruck, dass er eine Verbindung zwischen seinem Bruder und den LTTE konstruiere, um seine Vorbringen zu dramatisieren (A22 F74, F111-112). Darüber hinaus habe er nie geltend gemacht, dass er oder seine Familie aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders verfolgt oder befragt worden seien, was in Anbetracht seiner Vorbringen nicht verständlich sei. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, dass er im (...) 2009 verhaftet worden und bis zum (...) 2014 in Haft gewesen sei. Es könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er sich tatsächlich in den letzten Kriegstagen in den letzten Rückzugsgebieten der LTTE aufgehalten habe und allenfalls bei Kriegsende von der sri-lankischen Armee befragt worden sei. Dieser Umstand allein trage aber weder zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft noch der geltend gemachten Verfolgung bei. Zehntausende von Zivilisten hätten gegen Ende des Krieges versucht, die umkämpften Zonen zu verlassen, und es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte die Flüchtlinge hinsichtlich einer LTTE-Mitgliedschaft überprüft hätten. Allerdings seien seine Schilderungen in Bezug auf die Tage vor seiner angeblichen Verhaftung am (...) 2009 und insbesondere in Bezug auf seine langjährige Haftstrafe pauschal und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Zudem sei vor dem Hintergrund, dass er im bewaffneten Kampf ausgebildet worden und ein überzeugtes LTTE-Mitglied gewesen sei, nicht nachvollziehbar, dass er im letzten Gefecht nicht auf Seiten der LTTE gekämpft habe. Weiter sei nicht verständlich, dass er angeblich einzig in der ersten Woche zwei Mal verhört worden sei, danach aber während der über fünfjährigen Haft nie mehr (A19 F85-86). Da er angegeben habe, jahrelang für den Finanzchef der LTTE gearbeitet zu haben, wäre ein besonderes Interesse der Behörden an ihm zu erwarten gewesen. Unbesehen seiner geltend gemachten Stellung innerhalb der LTTE und obwohl willkürliches Handeln der sri-lankischen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, scheine nicht plausibel, dass er weder rehabilitiert noch verurteilt worden sei und während der langjährigen Haftzeit nie Kontakt zum IKRK gehabt habe (A22 F42). Vielmehr falle auf, dass auch seine Beschreibung des Haftalltags oberflächlich und wenig substanziiert ausgefallen sei (A22 F30-59).
E. 4.1.2 Das SEM prüfte weiter, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, was es indes verneinte. Aufgrund des blossen Umstands, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme und sich seit Ende 2014 im Ausland aufhalte, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Gemäss seinen Angaben sei seit seiner Ausreise im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flucht nichts passiert und selbst seine Familie sei deswegen weder kontaktiert noch belästigt worden (A22 F74-79). Der Beschwerdeführer sei zudem auch nicht exilpolitisch tätig, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden hätte erregen können, und verfüge über eine echte und gültige Identitätskarte.
E. 4.1.3 Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das SEM schliesslich als zulässig und zumutbar.
E. 4.2.1 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien in sich stimmig ausgefallen und die vermeintlich fehlende Substanz seiner Aussagen lasse sich entweder erklären oder beruhe auf Ungenauigkeiten oder Missverständnissen bei der Übersetzung. Die Vorinstanz gehe von einer grundsätzlich falschen Prämisse aus, dass er in seinen verschiedenen Funktionen als persönlicher Mitarbeiter von X. die Position eines politischen Beraters oder, wie sie es ausdrücke, eines "Assistenten" (Asylentscheid, S. 3) oder "Beamten" (A22 F81) eingenommen habe. Er sei zuerst als Sekretär, dann als Bodyguard und zuletzt als Mitarbeiter geheime Operationen tätig gewesen. X. habe zwar die Hauptverantwortung innerhalb der Finanzabteilung innegehabt, das alltägliche Geschäft aber sei durch seinen Stellvertreter und dessen Mitarbeiter geführt worden (A19 F100, 106, 111; A22 F109), weshalb er (der Beschwerdeführer) nur sehr wenig Kontakt mit der Finanzabteilung gehabt habe und deren interne Strukturen und Abläufe lediglich oberflächlich kenne. Das Wort "Sekretär" meine in Tamilisch weniger jemanden, der typische Büroaufgaben übernehme, sondern jemanden, der als persönlicher Angestellter beziehungsweise als Diener banalere Aufgaben wie das Kochen eines Tees übernehme (vgl. A19 F94, 104-107 und 112). Die Vorinstanz habe selber gesagt, dass die Beschreibungen seines Arbeitsalltags eher wie diejenigen eines Hausangestellten wirkten. Es sei aber festzuhalten, dass er sowohl einige Angaben zu den Strukturen der LTTE-Finanzabteilung (Nennung von Einnahmequellen der LTTE [A19 F107, 109; A22 F7]) als auch zu seiner eigenen Tätigkeit für X. (Terminkalender führen, Nachrichten übermitteln, Essen und Tee bringen, den Hof sauber halten [A19 F 94, 104-107 und 112]) gemacht habe und diese substanziiert und stringent erzählt habe. Gleiches gelte in Bezug auf seine Tätigkeiten als Bodyguard. Er sei nicht deshalb Bodyguard geworden, weil er physisch besonders prädestiniert dafür gewesen sei oder eine besonders gute Waffentechnik gehabt habe, sondern weil X. ihm vertraut habe. Er habe sowohl einiges über seine Ausbildung als auch über seine Tätigkeit als Personenschützer erzählt (vgl. A19 F117-120; A22 F16-20). Er habe von keinem Vorfall erzählt, wo er diese Kenntnisse habe anwenden müssen, weil er keine "ernsten" Vorfälle erlebt habe. Betreffend seine Tätigkeit als Mitarbeiter für geheime Operationen habe die Vorinstanz ihn missverstanden. Es habe sich nicht um Arbeiten für den LTTE-Geheimdienst gehandelt, sondern einzig für X. Dieser sei mutmasslich mit dem höchsten Kader der LTTE in Kontakt gewesen und habe für geheime Operationen Gelder auftreiben müssen, ohne dass die Finanzabteilung davon erfahren habe, damit keiner bei einer Festnahme zum Verräter hätte werden können. Somit sei es nicht verwunderlich, dass X. ihn auch für diese Aufgabe benutzt habe, da sie schon einige Jahre vertrauensvoll zusammengearbeitet hätten. Die Befragung sei diesbezüglich wirr ausgefallen, weil die Befrager von falschen Annahmen ausgegangen seien (vgl. A22 F6). Es liege an der Art seiner Tätigkeit und seinem partiellen Verständnis der Situation, dass er nicht mehr über diese geheimen Operationen habe erzählen können. Er habe jeweils nicht mehr gewusst, als er für seine Aufgaben benötigt habe. Des Weiteren gebe es auch keine Anhaltspunkte, weswegen die Angaben über seinen älteren Bruder konstruiert sein sollten. Im Übrigen leide seine Familie mittlerweile unter Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden. Sein Vater und sein jüngerer Bruder seien über seinen Aufenthalt befragt und sein Bruder sei zuletzt gar inhaftiert worden. Deshalb habe er aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen Sri Lanka zwischenzeitlich verlassen und sei mittlerweile in Frankreich im Asylverfahren. Auch seine Vorbringen bezüglich seiner Verhaftung und der Haft würden sich als glaubhaft erweisen. Zunächst müsse darauf hingewiesen werden, dass er wegen seiner Vergangenheit traumatisiert sei. Dies werde nicht zuletzt dadurch bewiesen, dass er in vielen Situationen in den Anhörungen in Tränen ausgebrochen sei. Da traumatische Erlebnisse zunächst als raum- und zeitlos empfunden würden und oft nicht von Beginn an chronologisch geschildert werden könnten, wäre es unabdingbar gewesen, ihn mehrfach frei erzählen zu lassen. Indessen habe die Befragung unter einem pejorativen Befragungsstil stattgefunden, welcher mit folgender Frage auf die Spitze getrieben worden sei: "Was ich nicht verstehe, [...]. Ich hätte erwartet, dass Sie mir sagen, aus Langeweile hätten Sie Dinge in die Wand geritzt, Käfern zugeschaut, Liegestützen gemacht oder etwas gelesen" (A22 F107). Diese Frage sei zu einem Zeitpunkt gestellt worden, wo er (der Beschwerdeführer) bereits verschiedene Male darauf hingewiesen habe, dass er die Zeit im Gefängnis mit Warten verbracht habe (A22 F46), was es ihm zusätzlich erschwert habe, zusammenhängend und konsistent über die traumatische Haft (vier Jahre, praktisch kein Licht, keine Ausgangszeiten) zu berichten. Schliesslich habe ein Mann namens F._______, welchen er von seiner Arbeit für die Finanzabteilung der LTTE her kenne, in Frankreich Asyl erhalten. Dieser bestätige mit dem beigelegten Schreiben, dass auch er (der Beschwerdeführer) in der Finanzabteilung der LTTE gearbeitet habe.
E. 4.2.2 Seine Vorbringen erwiesen sich sodann als asylrechtlich relevant. Er sei während fast vier Jahren inhaftiert und gefoltert worden. Dies sei eindeutig wegen seiner ethnischen Herkunft als Tamile und seiner langjährigen Tätigkeit für den LTTE-Finanzchef X. geschehen. Neben einem asylrelevanten Motiv habe die erlebte Verfolgung das gemäss Art. 3 AsylG geforderte Mass an Intensität erfüllt. Die Flucht sei seine einzige Option gewesen, sich einer erneuten Verhaftung zu entziehen. Es sei allgemein bekannt, dass der sri-lankische Staat nicht gewillt sei, Tamilen in seiner Situation zu schützen.
E. 4.2.3 Ausserdem wäre er bei einer allfälligen Rückschaffung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Durch seine Tätigkeit für X. habe er eine vergangene Verbindung zu den LTTE. Wegen seiner vierjährigen Haft sei auch der Risikofaktor "frühere Verhaftung durch sri-lankische Behörden" erfüllt. Damit erfülle er zwei starke Risikofaktoren. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer allfälligen Rückschaffung mindestens erneute Inhaftierung drohen würde. Dadurch sei das Mass einer drohenden flüchtlingsrelevanten Verfolgung erfüllt. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren sei.
E. 4.2.4 Schliesslich erweise sich der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig, da ihm bei einer allfälligen Rückschaffung aller Wahrscheinlichkeit nach eine weitere Inhaftierung samt Folter und unmenschlicher Behandlung drohe. Bei einer Rückschaffung würde die Schweiz damit ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen. Gerade der Umstand, dass mittlerweile zu Hause intensiv nach ihm gesucht werde und sein jüngerer Bruder deshalb sogar inhaftiert worden sei und anschliessend nach Frankreich habe fliehen müssen, zeige, dass ein reales Risiko bestehe, dass er bei einer Rückschaffung direkt in Haft genommen würde. Es sei ihm somit mindestens eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beweiswert des vom Beschwerdeführer eingereichten knappen, handschriftlich verfassten Schreibens scheine gering. Das Bestätigungsschreiben sei erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuches, und nachdem das Asylgesuch abgewiesen worden sei, eingereicht worden, weshalb es den Eindruck eines nachgeschobenen Gefälligkeitsschreibens erwecke, das lediglich dazu dienen solle, weitere "Fakten" zu schaffen. Zudem falle auf, dass es erst nach Ankunft des jüngeren Bruders in Frankreich - von einem in Frankreich lebenden sri-lankischen Flüchtling - verfasst worden sei. Dies verstärke den Verdacht, dass es sich um ein Schreiben handle, das gezielt vom Bruder des Beschwerdeführers organisiert worden sei. Zumal die geltend gemachte Reflexverfolgung des Bruders auf der nicht glaubhaft dargelegten Verfolgung des Beschwerdeführers beruhe, trage dessen Asylgesuch in Frankreich ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bei. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er anlässlich der Befragungen zweimal über seine Pflicht, das SEM über weitere Geschehnisse im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung zu informieren, aufgeklärt worden sei, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. So werde in der Beschwerdeschrift neu geltend gemacht, der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers seien im (...) 2016 verhört und der Bruder im (...) 2017 sogar verhaftet worden. Bis zur Verfügung des Asylentscheids am 14. März 2018 habe der Beschwerdeführer dem SEM diesbezüglich jedoch keine Informationen oder Beweismittel zukommen lassen, weshalb diese Vorbringen ebenfalls nachgeschoben wirkten.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, das Bestätigungsschreiben sei nicht gefälscht, bloss weil es erst zwei Jahre nach dem Asylgesuch eingereicht worden sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er das Schreiben erst mit Hilfe seines Bruders, der vor Ort in Frankreich gewesen sei, habe beschaffen können. Zudem sei ihm erst bei Erhalt des negativen Asylentscheides in den Sinn gekommen, dass er ein solches Bestätigungsschreiben zu den Akten geben könnte. In der Zwischenzeit habe er etwas besser verstanden wie das Asylverfahren in der Schweiz funktioniere und welche Art von Beweisen hilfreich sein könnten. Weiter habe er nicht gewusst oder nicht verstanden, dass er das SEM über die Verhöre seines Vaters und Bruders hätte informieren müssen.
E. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Dabei hat sie klar dargelegt, welche Elemente sie konkret als glaubhaft erachtet und welche nicht, und wie sie zum Schluss gelangte, dass mehr Gründe für die Unglaubhaftigkeit sprechen. Insbesondere verwies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht auf die ausgeprägte Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Der auf Beschwerdeebene vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.1 und 4.3).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer behauptet, jahrelang persönlicher Mitarbeiter des Finanzchefs bei den LTTE gewesen zu sein, zunächst von 2001 bis 2003 als Sekretär (A19 F93 und 97), danach von 2003 bis 2007 im Sicherheitsdienst beziehungsweise als Bodyguard von X. (A19 F31 f., 97) und schliesslich von 2007 bis 2009 im Geheimdienst (A19 F35 und 38) beziehungsweise als Geheimdienstmitarbeiter von X. (A19 F129-132, 141). Gleichwohl hat er kaum Kenntnisse über die Struktur der LTTE und über deren interne Geschehnisse. Das Hauptargument des Beschwerdeführers, mit dem er versucht, die fehlende Substanz seiner Ausführungen zu erklären, ist, dass die Vorinstanz von einem falschen Verständnis seiner Rolle ausgehe. Diese Argumentation vermag indes vor dem Hintergrund seiner Vorbringen bei den zwei ausführlichen Befragungen (A19 und A22) nicht zu überzeugen. Beim Studium der Protokolle entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zunächst versuchte, hervorzuheben, dass er besonders wichtige Aufgaben zugeteilt erhalten habe und deshalb in der Heimat speziell gefährdet gewesen sei, dann aber bei den Nachfragen seine Angaben laufend anzupassen versuchte. Als ihm schliesslich die Vorinstanz im ablehnenden Asylentscheid vorhielt, seine Tätigkeit bei den LTTE sei nicht glaubhaft, seine Beschreibung wirke eher wie die eines Hausangestellten in einem beliebigen wohlhabenden Haushalt und nicht wie die eines Sekretärs beziehungsweise Telefonisten für einen LTTE-Kader, bezeichnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine Funktion als "Haushaltshilfe" für den "mächtigen Mann im Hintergrund" (Beschwerdeschrift S. 6). Dabei hatte der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung ausdrücklich geltend gemacht, nach seinem Eintritt bei den LTTE habe er eine Grundausbildung in körperlicher Aktivität, Politik, Strategien, Taktiken und Gebrauch der Pistole erhalten, worauf seine Fähigkeiten abgeklärt worden seien und er der Abteilung für administrative Aufgaben zugeteilt worden und dort für die Weiterleitung von Nachrichten zuständig gewesen sei (A19 F23-25 und 91). Etwa nach einem halben Jahr sei er X., dem Chef der Abteilung, persönlich zugeteilt worden und habe in dieser Funktion Anrufe beantworten, Nachrichten übermitteln und Termine beziehungsweise Meetings vereinbaren müssen (A19 F28, 93 f. und 103-106). Somit erstaunt, dass der Beschwerdeführer auf Bitte, seinen typischen Alltag zu beschreiben, recht anschaulich beschrieb, dass er X. jeweils Tee und Essen habe bringen und auf die Sauberkeit der Umgebung habe achten müssen (A19 F107), indes nicht sagen konnte, wie oder mit wem er Treffen für X. vereinbaren oder organisieren musste. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus über einige Kenntnisse von den Geschehnissen in Sri Lanka verfügt und beispielsweise wusste, dass die LTTE mit der sri-lankischen Regierung ein Waffenstillstandsabkommen abgeschlossen haben (A22 F22), oder dass Karuna und seine Anhänger sich vom Rest der LTTE abgespaltet haben (A22 F24). Dabei handelt es sich aber um zentrale Ereignisse, die auch einem durchschnittlich interessierten Tamilen ohne spezielle Insiderkenntnisse bekannt sein dürften. Im Übrigen datierte der Beschwerdeführer die beiden Ereignisse um je zwei Jahre falsch und es fällt auf, dass er keinen Zusammenhang zwischen der Abspaltung von Karuna und seiner eigenen Arbeit als Sicherheitskraft eines hohen Kaders der LTTE erkannte, obwohl er von 2003 bis 2007 als Personenschützer beziehungsweise Bodyguard für X. tätig gewesen sei (A22 F21 f.). Sein Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene auf die Frage, warum er seine Tätigkeit als Personenschützer nicht anschaulich habe beschreiben können (es sei bei seiner Aufgabe als Bodyguard nicht auf seine Fähigkeiten angekommen, da X. sich als älterer Herr im von den LTTE besetzten Gebiet keine Befürchtungen bezüglich seiner Sicherheit habe machen müssen [vgl. Beschwerdeschrift S. 6 und 14]), vermag nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, mit seiner angeblichen Funktion bei den LTTE eine Grundlage für die geltend gemachte Haft zu konstruieren. Sein Vorbringen, von 2001 bis 2009 persönlicher Mitarbeiter des Finanzchefs der LTTE gewesen zu sein, erweist sich insgesamt als nicht glaubhaft. Dadurch fällt auch der Grund weg, weshalb er angeblich verhaftet worden sei. Dazu passt, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Haft detailarm und vage sind, obwohl er angeblich über fünf Jahre in Haft gewesen sei, zunächst vier Jahre in Einzelhaft und danach eineinhalb Jahre mit fünf anderen Gefangenen. Er konnte keinerlei Einzelheiten berichten, sondern behauptete pauschal, er habe die vier Jahre in Einzelhaft mit Warten zugebracht (A22 F46). Auch auf wiederholte Nachfrage, ob er denn keinen einzigen persönlichen Eindruck wiedergeben könne, antwortete er bloss: «Nein, es gab nichts. Es war dunkel.» (A22 F59). Zudem konnte er auch die letzten eineinhalb Jahre in Haft nicht anschaulicher beschreiben, obwohl er während dieser Zeit angeblich mit fünf anderen Häftlingen inhaftiert gewesen sei (A22 F35-38). Auch als er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Angaben sehr pauschal ausgefallen seien, weshalb es wirke, als wäre er selber nie in Haft gewesen, und gefragt wurde, ob er weitere Ausführungen zu seinem Alltag im Gefängnis machen wolle, verneinte er dies und beliess es dabei auszuführen, in einem Zimmer mit einer Gittertür eingesperrt gewesen zu sein, drei Mal zu Essen bekommen und die ganze Zeit in diesem Raum verbracht zu haben (A22 F39). Somit bestehen aufgrund der fehlenden Substanz erhebliche Zweifel an diesen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass dies auf eine Traumatisierung zurückzuführen sei, wird einzig behauptet, jedoch in keiner Weise belegt. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt auf Beschwerdeebene vorbringt, seine Familie leide unter Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden. Dass sein Vater und jüngerer Bruder Ende 2016, anfangs 2017 verhört beziehungsweise verhaftet worden seien, erwähnt er erst vor Gericht; im erstinstanzlichen Verfahren liess er dies gänzlich unerwähnt. Das Vorbringen wirkt entsprechend nachgeschoben und wird im Übrigen ebenfalls mit keinerlei Beweismitteln gestützt. Insgesamt ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich in der Endphase des Bürgerkriegs in den letzten Rückzugsgebieten der LTTE aufgehalten. Auch nicht auszuschliessen ist, dass er bei Kriegsende von der sri-lankischen Armee befragt wurde. Seine Funktion bei den LTTE als Assistent oder Sekretär und später Personenschützer des Chefs der Finanzabteilung und eine daraus folgende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden konnte er dagegen nicht glaubhaft machen.
E. 5.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zunächst fällt auf, dass die Dokumente just nach Ergehen des negativen Asylentscheides erhältlich gemacht werden konnten, während sie in dem zwei Jahre dauernden erstinstanzlichen Verfahren angeblich nicht eingereicht werden konnten. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz weist das nachgereichte Bestätigungsschreiben des ehemaligen LTTE Mitglieds F._______ den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf, das dazu dienen soll, nach dem abgelehnten Asylgesuch weitere "Fakten" zu schaffen. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie ein Foto, welches F._______ LTTE-Mitgliedschaft belegen soll, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seine Tätigkeiten für die LTTE beweisen könnte.
E. 5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Vorverfolgung glaubhaft machen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ]; In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; <https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues>, zuletzt abgerufen am 16. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. <https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/>, zuletzt abgerufen am 16. April 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 6.2 Wie gesehen, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Ebenfalls als nachgeschoben und nicht glaubhaft erweist sich die mit der Beschwerde neu vorgebrachte Verfolgung seiner Familie. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Verbindung zu den LTTE aufweisen sollte, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden; vielmehr ist anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er lange Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren mangels eines persönlichen Bezugs nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 6.3 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Schliesslich besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeine politische Entwicklung in Sri Lanka könnte sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2 und E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 11.4). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______, H._______, Nordprovinz, das zur Vanni-Region gehört. Er besitzt in Sri Lanka ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, namentlich sind seine Eltern, ein Teil der Geschwister und weitere Verwandte weiterhin in C._______ wohnhaft. Seine Familie besitzt dort zudem ein Grundstück, das seine Eltern bewirtschaften. Es kann deshalb - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - davon ausgegangen werden, dass er vor Ort ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation bei seinen Eltern oder Geschwistern vorfinden würde. Da seine Eltern ein Landstück besitzen und sein jüngerer Bruder als Sales Manager arbeitet, könnten ihn diese auch finanziell unterstützen oder ihm eine Arbeit im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anbieten. Er ist zudem jung, unabhängig und gesund. Ausserdem verfügt er über eine (...)-jährige Schulausbildung. Insgesamt hat er somit gute Voraussetzungen, sich in seinem Heimatland einleben und ein eigenständiges Leben führen zu können.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen - soweit seine originale Identitätskarte, über welche er verfügt - nicht reichen sollte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese reichte mit der Replik eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'073.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) ein. Darin wies sie eine Dossiereröffnungspauschale, einen Arbeitsaufwand von 18.5 Stunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 248.- (2.75 Stunden Dolmetscherin und Porto) aus. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der zeitliche Aufwand als überhöht. Der Stundenaufwand ist entsprechend auf 12 Stunden zu kürzen. Eine Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'048.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'048.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2274/2018 Urteil vom 18. Juni 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl nach, wo er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen wurde. Dort wurden am 30. März 2016 seine Personalien aufgenommen und am 5. April 2016 ein beratendes Vorgespräch durchgeführt. Am 25. Mai 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]; A19) und am 10. Juni 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; A22). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______, Nordprovinz. Im Jahr 2000 habe er die Schule in der Mitte des (...) Schuljahrs abgebrochen und sei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Zunächst habe er eine dreimonatige Grundausbildung absolviert, wonach er dem Kommunikationsteam der Finanzabteilung der LTTE (D._______) zugeteilt worden sei. Da man mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen sei, sei er nach einigen Monaten (...), als persönlicher Mitarbeiter zugeteilt worden. Von 2001 bis 2003 habe er unter anderem Sekretariatsaufgaben im Finanzwesen für X. erledigt, wobei er insbesondere für die Kommunikation sowie die Organisation der Meetings von X. verantwortlich gewesen sei. Da sein Vorgesetzter Personenschutz benötigt und ihm vertraut habe, habe er 2003 eine dreimonatige Ausbildung zum Personenschützer durchlaufen und fortan bis 2007 als Bodyguard für X. gearbeitet. Danach sei er bis 2009 für die Logistik und die Finanzen von Geheimoperationen für X. in der Finanzabteilung zuständig gewesen. Er sei bis zum Ende des Krieges bei den LTTE gewesen. Kurz vor Kriegsende sei sein Vorgesetzter X. an die Front gegangen, weshalb er in den letzten Kriegstagen für dessen Stellvertreter E._______ gearbeitet habe. Sie hätten sich nicht an den letzten Gefechten der LTTE beteiligt, sondern Geld und Dokumente der Organisation versteckt. Am (...) Mai 2009 habe er seine Funktion für die LTTE aufgegeben und versucht, mit zivilen Kriegsflüchtlingen einen Kontrollposten der sri-lankischen Armee zu passieren. Ein anderes ehemaliges LTTE-Mitglied habe ihn jedoch erkannt und denunziert. Deshalb sei er am (...) Mai 2009 verhaftet und in ein Gefängnis an einem ihm unbekannten Ort gebracht worden. In den ersten Tagen seiner Inhaftierung sei er befragt und dabei gefoltert worden, worauf er zusammengebrochen sei und die Singalesen zu den Verstecken geführt habe. Danach sei er während über 5 Jahren in einer dunklen Einzelzelle in Haft gewesen, bevor er in eine Zelle mit anderen Gefangenen verlegt worden sei. Wenig später, (...), sei es seinem Vater gelungen, jemanden bei den Gefängnisbehörden beziehungsweise dem Criminal Investigation Departement (CID) zu bestechen und seine Freilassung zu erwirken. Am (...) 2014 sei er in Colombo freigelassen und dabei gewarnt worden, nicht in Sri Lanka zu bleiben. Mit Hilfe eines Schleppers sei er am (...) 2014 mit gefälschten Papieren nach Nepal gereist. Dort sei er während fast eines Jahres in einem Hotel geblieben und anschliessend über Ghana, Spanien und Frankreich in die Schweiz gereist, wo er am 22. März 2016 angekommen sei und am Folgetag um Asyl nachgesucht habe. Ein Bruder von ihm sei ebenfalls LTTE-Mitglied gewesen und deshalb von den Behörden getötet worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine sri-lankische Identitätskarte im Original zu den Akten; weitere Beweismittel reichte er nicht ein. B. Am 15. Juni 2016 erfolgte zwecks weiterer Abklärungen eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren. C. Mit Verfügung vom 14. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines Briefes von F._______ (Beilage 3), ein Foto von diesem mit Prabakaran (Beilage 4) sowie eine Ausweiskopie von diesem (Beilage 5) zu den Akten. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. April 2018 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und setzte - ebenfalls unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - antragsgemäss MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsvertreterin gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ein. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung des Kantons G._______ vom 23. April 2018 zu den Akten. Gleichzeitig reichte er das Original des Briefes von F._______ inklusive Übersetzung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift ihren Standpunkt nicht zu ändern vermöge, und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter vollständigem Festhalten an der angefochtenen Verfügung. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innert Frist Stellung zu nehmen, andernfalls Verzicht angenommen werde. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 11. Juli 2018 und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant ausgefallen, weshalb es das Asylgesuch ablehnte. 4.1.1 Obwohl der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei von 2001 bis 2003 Assistent des Finanzchefs der LTTE (X.) gewesen, habe er dessen Aufgaben nicht näher beschreiben können. Auf wiederholte Nachfrage habe er einzig geantwortet, dieser sei der Hauptverantwortliche für die Einnahmen und Ausgaben gewesen (A19 F100). Auch seine Aussagen zu seinem eigenen Tätigkeitsfeld seien substanzlos ausgefallen (A19 F98-102). Da er geltend gemacht habe, den Meeting-Kalender von X. geführt zu haben, wäre nicht nur zu erwarten gewesen, dass er sämtliche Bereiche und die anderen Kader der Organisation kenne, sondern auch die Vorbereitungsprozesse für solche Treffen genau beschreiben könne (A19 F106, F108-114, A22 F7-11, F104). Die Beschreibung seines Arbeitsalltages, die zwar anschaulich und teilweise detailliert ausgefallen sei, wirke vielmehr wie die Beschreibung eines Hausangestellten in einem beliebigen wohlhabendenden sri-lankischen Haushalt, würden doch spezifische und genaue Hinweise für seine Tätigkeit bei den LTTE fehlen (A19 F107). Aufgrund der wenig substanziierten Aussagen scheine es unwahrscheinlich, dass er jemals als Sekretär oder Telefonist für ein LTTE-Kader gearbeitet habe. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, 2003 als Personenschützer ausgebildet worden zu sein und danach bis 2007 als Bodyguard für X. gearbeitet zu haben. Dennoch habe er weder erklären können, was seine Aufgabe gewesen sei, noch was die Ausbildung dazu im Detail beinhaltet habe (A19 A118-121, A22 F16-20). Er habe zum Beispiel angegeben, gelernt zu haben, Wasser für X. bereitzustellen und auswärts sein Essen zu untersuchen (A19, A119). Jegliche Angaben zu konkreten Schutztechniken oder Fähigkeiten eines Personenschützers würden indes fehlen. Von 2007 bis 2009 habe er innerhalb der Finanzabteilung die Logistik und Finanzen für geheime Operationen organisiert. Erneut seien seine Aussagen wenig fundiert ausgefallen. Gemäss seinen Angaben seien die Aufträge, die er ausgeführt habe, so geheim gewesen, dass sie sogar innerhalb der Finanzabteilung der LTTE verdeckt ausgeführt worden seien (A19 F131-132, A22 F4). Dennoch sei er nicht in der Lage gewesen, seine eigentliche Tätigkeit, die Strukturen der Geheimdienste, die Vorgehensweise bei Geheimoperationen oder sogar aussergewöhnliche Operationen zu beschreiben (A19 F133-142, A22 F4-7). Schliesslich habe er geltend gemacht, sein älterer Bruder habe ebenfalls für die LTTE gearbeitet und sei (...) getötet worden, ohne jedoch irgendetwas über die Tätigkeiten seines Bruders zu wissen. Durch seine substanzlosen und wenig plausiblen Aussagen entstehe der Eindruck, dass er eine Verbindung zwischen seinem Bruder und den LTTE konstruiere, um seine Vorbringen zu dramatisieren (A22 F74, F111-112). Darüber hinaus habe er nie geltend gemacht, dass er oder seine Familie aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders verfolgt oder befragt worden seien, was in Anbetracht seiner Vorbringen nicht verständlich sei. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, dass er im (...) 2009 verhaftet worden und bis zum (...) 2014 in Haft gewesen sei. Es könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er sich tatsächlich in den letzten Kriegstagen in den letzten Rückzugsgebieten der LTTE aufgehalten habe und allenfalls bei Kriegsende von der sri-lankischen Armee befragt worden sei. Dieser Umstand allein trage aber weder zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft noch der geltend gemachten Verfolgung bei. Zehntausende von Zivilisten hätten gegen Ende des Krieges versucht, die umkämpften Zonen zu verlassen, und es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte die Flüchtlinge hinsichtlich einer LTTE-Mitgliedschaft überprüft hätten. Allerdings seien seine Schilderungen in Bezug auf die Tage vor seiner angeblichen Verhaftung am (...) 2009 und insbesondere in Bezug auf seine langjährige Haftstrafe pauschal und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Zudem sei vor dem Hintergrund, dass er im bewaffneten Kampf ausgebildet worden und ein überzeugtes LTTE-Mitglied gewesen sei, nicht nachvollziehbar, dass er im letzten Gefecht nicht auf Seiten der LTTE gekämpft habe. Weiter sei nicht verständlich, dass er angeblich einzig in der ersten Woche zwei Mal verhört worden sei, danach aber während der über fünfjährigen Haft nie mehr (A19 F85-86). Da er angegeben habe, jahrelang für den Finanzchef der LTTE gearbeitet zu haben, wäre ein besonderes Interesse der Behörden an ihm zu erwarten gewesen. Unbesehen seiner geltend gemachten Stellung innerhalb der LTTE und obwohl willkürliches Handeln der sri-lankischen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, scheine nicht plausibel, dass er weder rehabilitiert noch verurteilt worden sei und während der langjährigen Haftzeit nie Kontakt zum IKRK gehabt habe (A22 F42). Vielmehr falle auf, dass auch seine Beschreibung des Haftalltags oberflächlich und wenig substanziiert ausgefallen sei (A22 F30-59). 4.1.2 Das SEM prüfte weiter, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, was es indes verneinte. Aufgrund des blossen Umstands, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme und sich seit Ende 2014 im Ausland aufhalte, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Gemäss seinen Angaben sei seit seiner Ausreise im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flucht nichts passiert und selbst seine Familie sei deswegen weder kontaktiert noch belästigt worden (A22 F74-79). Der Beschwerdeführer sei zudem auch nicht exilpolitisch tätig, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden hätte erregen können, und verfüge über eine echte und gültige Identitätskarte. 4.1.3 Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das SEM schliesslich als zulässig und zumutbar. 4.2 4.2.1 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien in sich stimmig ausgefallen und die vermeintlich fehlende Substanz seiner Aussagen lasse sich entweder erklären oder beruhe auf Ungenauigkeiten oder Missverständnissen bei der Übersetzung. Die Vorinstanz gehe von einer grundsätzlich falschen Prämisse aus, dass er in seinen verschiedenen Funktionen als persönlicher Mitarbeiter von X. die Position eines politischen Beraters oder, wie sie es ausdrücke, eines "Assistenten" (Asylentscheid, S. 3) oder "Beamten" (A22 F81) eingenommen habe. Er sei zuerst als Sekretär, dann als Bodyguard und zuletzt als Mitarbeiter geheime Operationen tätig gewesen. X. habe zwar die Hauptverantwortung innerhalb der Finanzabteilung innegehabt, das alltägliche Geschäft aber sei durch seinen Stellvertreter und dessen Mitarbeiter geführt worden (A19 F100, 106, 111; A22 F109), weshalb er (der Beschwerdeführer) nur sehr wenig Kontakt mit der Finanzabteilung gehabt habe und deren interne Strukturen und Abläufe lediglich oberflächlich kenne. Das Wort "Sekretär" meine in Tamilisch weniger jemanden, der typische Büroaufgaben übernehme, sondern jemanden, der als persönlicher Angestellter beziehungsweise als Diener banalere Aufgaben wie das Kochen eines Tees übernehme (vgl. A19 F94, 104-107 und 112). Die Vorinstanz habe selber gesagt, dass die Beschreibungen seines Arbeitsalltags eher wie diejenigen eines Hausangestellten wirkten. Es sei aber festzuhalten, dass er sowohl einige Angaben zu den Strukturen der LTTE-Finanzabteilung (Nennung von Einnahmequellen der LTTE [A19 F107, 109; A22 F7]) als auch zu seiner eigenen Tätigkeit für X. (Terminkalender führen, Nachrichten übermitteln, Essen und Tee bringen, den Hof sauber halten [A19 F 94, 104-107 und 112]) gemacht habe und diese substanziiert und stringent erzählt habe. Gleiches gelte in Bezug auf seine Tätigkeiten als Bodyguard. Er sei nicht deshalb Bodyguard geworden, weil er physisch besonders prädestiniert dafür gewesen sei oder eine besonders gute Waffentechnik gehabt habe, sondern weil X. ihm vertraut habe. Er habe sowohl einiges über seine Ausbildung als auch über seine Tätigkeit als Personenschützer erzählt (vgl. A19 F117-120; A22 F16-20). Er habe von keinem Vorfall erzählt, wo er diese Kenntnisse habe anwenden müssen, weil er keine "ernsten" Vorfälle erlebt habe. Betreffend seine Tätigkeit als Mitarbeiter für geheime Operationen habe die Vorinstanz ihn missverstanden. Es habe sich nicht um Arbeiten für den LTTE-Geheimdienst gehandelt, sondern einzig für X. Dieser sei mutmasslich mit dem höchsten Kader der LTTE in Kontakt gewesen und habe für geheime Operationen Gelder auftreiben müssen, ohne dass die Finanzabteilung davon erfahren habe, damit keiner bei einer Festnahme zum Verräter hätte werden können. Somit sei es nicht verwunderlich, dass X. ihn auch für diese Aufgabe benutzt habe, da sie schon einige Jahre vertrauensvoll zusammengearbeitet hätten. Die Befragung sei diesbezüglich wirr ausgefallen, weil die Befrager von falschen Annahmen ausgegangen seien (vgl. A22 F6). Es liege an der Art seiner Tätigkeit und seinem partiellen Verständnis der Situation, dass er nicht mehr über diese geheimen Operationen habe erzählen können. Er habe jeweils nicht mehr gewusst, als er für seine Aufgaben benötigt habe. Des Weiteren gebe es auch keine Anhaltspunkte, weswegen die Angaben über seinen älteren Bruder konstruiert sein sollten. Im Übrigen leide seine Familie mittlerweile unter Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden. Sein Vater und sein jüngerer Bruder seien über seinen Aufenthalt befragt und sein Bruder sei zuletzt gar inhaftiert worden. Deshalb habe er aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen Sri Lanka zwischenzeitlich verlassen und sei mittlerweile in Frankreich im Asylverfahren. Auch seine Vorbringen bezüglich seiner Verhaftung und der Haft würden sich als glaubhaft erweisen. Zunächst müsse darauf hingewiesen werden, dass er wegen seiner Vergangenheit traumatisiert sei. Dies werde nicht zuletzt dadurch bewiesen, dass er in vielen Situationen in den Anhörungen in Tränen ausgebrochen sei. Da traumatische Erlebnisse zunächst als raum- und zeitlos empfunden würden und oft nicht von Beginn an chronologisch geschildert werden könnten, wäre es unabdingbar gewesen, ihn mehrfach frei erzählen zu lassen. Indessen habe die Befragung unter einem pejorativen Befragungsstil stattgefunden, welcher mit folgender Frage auf die Spitze getrieben worden sei: "Was ich nicht verstehe, [...]. Ich hätte erwartet, dass Sie mir sagen, aus Langeweile hätten Sie Dinge in die Wand geritzt, Käfern zugeschaut, Liegestützen gemacht oder etwas gelesen" (A22 F107). Diese Frage sei zu einem Zeitpunkt gestellt worden, wo er (der Beschwerdeführer) bereits verschiedene Male darauf hingewiesen habe, dass er die Zeit im Gefängnis mit Warten verbracht habe (A22 F46), was es ihm zusätzlich erschwert habe, zusammenhängend und konsistent über die traumatische Haft (vier Jahre, praktisch kein Licht, keine Ausgangszeiten) zu berichten. Schliesslich habe ein Mann namens F._______, welchen er von seiner Arbeit für die Finanzabteilung der LTTE her kenne, in Frankreich Asyl erhalten. Dieser bestätige mit dem beigelegten Schreiben, dass auch er (der Beschwerdeführer) in der Finanzabteilung der LTTE gearbeitet habe. 4.2.2 Seine Vorbringen erwiesen sich sodann als asylrechtlich relevant. Er sei während fast vier Jahren inhaftiert und gefoltert worden. Dies sei eindeutig wegen seiner ethnischen Herkunft als Tamile und seiner langjährigen Tätigkeit für den LTTE-Finanzchef X. geschehen. Neben einem asylrelevanten Motiv habe die erlebte Verfolgung das gemäss Art. 3 AsylG geforderte Mass an Intensität erfüllt. Die Flucht sei seine einzige Option gewesen, sich einer erneuten Verhaftung zu entziehen. Es sei allgemein bekannt, dass der sri-lankische Staat nicht gewillt sei, Tamilen in seiner Situation zu schützen. 4.2.3 Ausserdem wäre er bei einer allfälligen Rückschaffung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Durch seine Tätigkeit für X. habe er eine vergangene Verbindung zu den LTTE. Wegen seiner vierjährigen Haft sei auch der Risikofaktor "frühere Verhaftung durch sri-lankische Behörden" erfüllt. Damit erfülle er zwei starke Risikofaktoren. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer allfälligen Rückschaffung mindestens erneute Inhaftierung drohen würde. Dadurch sei das Mass einer drohenden flüchtlingsrelevanten Verfolgung erfüllt. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren sei. 4.2.4 Schliesslich erweise sich der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig, da ihm bei einer allfälligen Rückschaffung aller Wahrscheinlichkeit nach eine weitere Inhaftierung samt Folter und unmenschlicher Behandlung drohe. Bei einer Rückschaffung würde die Schweiz damit ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen. Gerade der Umstand, dass mittlerweile zu Hause intensiv nach ihm gesucht werde und sein jüngerer Bruder deshalb sogar inhaftiert worden sei und anschliessend nach Frankreich habe fliehen müssen, zeige, dass ein reales Risiko bestehe, dass er bei einer Rückschaffung direkt in Haft genommen würde. Es sei ihm somit mindestens eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beweiswert des vom Beschwerdeführer eingereichten knappen, handschriftlich verfassten Schreibens scheine gering. Das Bestätigungsschreiben sei erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuches, und nachdem das Asylgesuch abgewiesen worden sei, eingereicht worden, weshalb es den Eindruck eines nachgeschobenen Gefälligkeitsschreibens erwecke, das lediglich dazu dienen solle, weitere "Fakten" zu schaffen. Zudem falle auf, dass es erst nach Ankunft des jüngeren Bruders in Frankreich - von einem in Frankreich lebenden sri-lankischen Flüchtling - verfasst worden sei. Dies verstärke den Verdacht, dass es sich um ein Schreiben handle, das gezielt vom Bruder des Beschwerdeführers organisiert worden sei. Zumal die geltend gemachte Reflexverfolgung des Bruders auf der nicht glaubhaft dargelegten Verfolgung des Beschwerdeführers beruhe, trage dessen Asylgesuch in Frankreich ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bei. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er anlässlich der Befragungen zweimal über seine Pflicht, das SEM über weitere Geschehnisse im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung zu informieren, aufgeklärt worden sei, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. So werde in der Beschwerdeschrift neu geltend gemacht, der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers seien im (...) 2016 verhört und der Bruder im (...) 2017 sogar verhaftet worden. Bis zur Verfügung des Asylentscheids am 14. März 2018 habe der Beschwerdeführer dem SEM diesbezüglich jedoch keine Informationen oder Beweismittel zukommen lassen, weshalb diese Vorbringen ebenfalls nachgeschoben wirkten. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, das Bestätigungsschreiben sei nicht gefälscht, bloss weil es erst zwei Jahre nach dem Asylgesuch eingereicht worden sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er das Schreiben erst mit Hilfe seines Bruders, der vor Ort in Frankreich gewesen sei, habe beschaffen können. Zudem sei ihm erst bei Erhalt des negativen Asylentscheides in den Sinn gekommen, dass er ein solches Bestätigungsschreiben zu den Akten geben könnte. In der Zwischenzeit habe er etwas besser verstanden wie das Asylverfahren in der Schweiz funktioniere und welche Art von Beweisen hilfreich sein könnten. Weiter habe er nicht gewusst oder nicht verstanden, dass er das SEM über die Verhöre seines Vaters und Bruders hätte informieren müssen. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Dabei hat sie klar dargelegt, welche Elemente sie konkret als glaubhaft erachtet und welche nicht, und wie sie zum Schluss gelangte, dass mehr Gründe für die Unglaubhaftigkeit sprechen. Insbesondere verwies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht auf die ausgeprägte Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Der auf Beschwerdeebene vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.1 und 4.3). 5.3 Der Beschwerdeführer behauptet, jahrelang persönlicher Mitarbeiter des Finanzchefs bei den LTTE gewesen zu sein, zunächst von 2001 bis 2003 als Sekretär (A19 F93 und 97), danach von 2003 bis 2007 im Sicherheitsdienst beziehungsweise als Bodyguard von X. (A19 F31 f., 97) und schliesslich von 2007 bis 2009 im Geheimdienst (A19 F35 und 38) beziehungsweise als Geheimdienstmitarbeiter von X. (A19 F129-132, 141). Gleichwohl hat er kaum Kenntnisse über die Struktur der LTTE und über deren interne Geschehnisse. Das Hauptargument des Beschwerdeführers, mit dem er versucht, die fehlende Substanz seiner Ausführungen zu erklären, ist, dass die Vorinstanz von einem falschen Verständnis seiner Rolle ausgehe. Diese Argumentation vermag indes vor dem Hintergrund seiner Vorbringen bei den zwei ausführlichen Befragungen (A19 und A22) nicht zu überzeugen. Beim Studium der Protokolle entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zunächst versuchte, hervorzuheben, dass er besonders wichtige Aufgaben zugeteilt erhalten habe und deshalb in der Heimat speziell gefährdet gewesen sei, dann aber bei den Nachfragen seine Angaben laufend anzupassen versuchte. Als ihm schliesslich die Vorinstanz im ablehnenden Asylentscheid vorhielt, seine Tätigkeit bei den LTTE sei nicht glaubhaft, seine Beschreibung wirke eher wie die eines Hausangestellten in einem beliebigen wohlhabenden Haushalt und nicht wie die eines Sekretärs beziehungsweise Telefonisten für einen LTTE-Kader, bezeichnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine Funktion als "Haushaltshilfe" für den "mächtigen Mann im Hintergrund" (Beschwerdeschrift S. 6). Dabei hatte der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung ausdrücklich geltend gemacht, nach seinem Eintritt bei den LTTE habe er eine Grundausbildung in körperlicher Aktivität, Politik, Strategien, Taktiken und Gebrauch der Pistole erhalten, worauf seine Fähigkeiten abgeklärt worden seien und er der Abteilung für administrative Aufgaben zugeteilt worden und dort für die Weiterleitung von Nachrichten zuständig gewesen sei (A19 F23-25 und 91). Etwa nach einem halben Jahr sei er X., dem Chef der Abteilung, persönlich zugeteilt worden und habe in dieser Funktion Anrufe beantworten, Nachrichten übermitteln und Termine beziehungsweise Meetings vereinbaren müssen (A19 F28, 93 f. und 103-106). Somit erstaunt, dass der Beschwerdeführer auf Bitte, seinen typischen Alltag zu beschreiben, recht anschaulich beschrieb, dass er X. jeweils Tee und Essen habe bringen und auf die Sauberkeit der Umgebung habe achten müssen (A19 F107), indes nicht sagen konnte, wie oder mit wem er Treffen für X. vereinbaren oder organisieren musste. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus über einige Kenntnisse von den Geschehnissen in Sri Lanka verfügt und beispielsweise wusste, dass die LTTE mit der sri-lankischen Regierung ein Waffenstillstandsabkommen abgeschlossen haben (A22 F22), oder dass Karuna und seine Anhänger sich vom Rest der LTTE abgespaltet haben (A22 F24). Dabei handelt es sich aber um zentrale Ereignisse, die auch einem durchschnittlich interessierten Tamilen ohne spezielle Insiderkenntnisse bekannt sein dürften. Im Übrigen datierte der Beschwerdeführer die beiden Ereignisse um je zwei Jahre falsch und es fällt auf, dass er keinen Zusammenhang zwischen der Abspaltung von Karuna und seiner eigenen Arbeit als Sicherheitskraft eines hohen Kaders der LTTE erkannte, obwohl er von 2003 bis 2007 als Personenschützer beziehungsweise Bodyguard für X. tätig gewesen sei (A22 F21 f.). Sein Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene auf die Frage, warum er seine Tätigkeit als Personenschützer nicht anschaulich habe beschreiben können (es sei bei seiner Aufgabe als Bodyguard nicht auf seine Fähigkeiten angekommen, da X. sich als älterer Herr im von den LTTE besetzten Gebiet keine Befürchtungen bezüglich seiner Sicherheit habe machen müssen [vgl. Beschwerdeschrift S. 6 und 14]), vermag nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, mit seiner angeblichen Funktion bei den LTTE eine Grundlage für die geltend gemachte Haft zu konstruieren. Sein Vorbringen, von 2001 bis 2009 persönlicher Mitarbeiter des Finanzchefs der LTTE gewesen zu sein, erweist sich insgesamt als nicht glaubhaft. Dadurch fällt auch der Grund weg, weshalb er angeblich verhaftet worden sei. Dazu passt, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Haft detailarm und vage sind, obwohl er angeblich über fünf Jahre in Haft gewesen sei, zunächst vier Jahre in Einzelhaft und danach eineinhalb Jahre mit fünf anderen Gefangenen. Er konnte keinerlei Einzelheiten berichten, sondern behauptete pauschal, er habe die vier Jahre in Einzelhaft mit Warten zugebracht (A22 F46). Auch auf wiederholte Nachfrage, ob er denn keinen einzigen persönlichen Eindruck wiedergeben könne, antwortete er bloss: «Nein, es gab nichts. Es war dunkel.» (A22 F59). Zudem konnte er auch die letzten eineinhalb Jahre in Haft nicht anschaulicher beschreiben, obwohl er während dieser Zeit angeblich mit fünf anderen Häftlingen inhaftiert gewesen sei (A22 F35-38). Auch als er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Angaben sehr pauschal ausgefallen seien, weshalb es wirke, als wäre er selber nie in Haft gewesen, und gefragt wurde, ob er weitere Ausführungen zu seinem Alltag im Gefängnis machen wolle, verneinte er dies und beliess es dabei auszuführen, in einem Zimmer mit einer Gittertür eingesperrt gewesen zu sein, drei Mal zu Essen bekommen und die ganze Zeit in diesem Raum verbracht zu haben (A22 F39). Somit bestehen aufgrund der fehlenden Substanz erhebliche Zweifel an diesen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass dies auf eine Traumatisierung zurückzuführen sei, wird einzig behauptet, jedoch in keiner Weise belegt. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt auf Beschwerdeebene vorbringt, seine Familie leide unter Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden. Dass sein Vater und jüngerer Bruder Ende 2016, anfangs 2017 verhört beziehungsweise verhaftet worden seien, erwähnt er erst vor Gericht; im erstinstanzlichen Verfahren liess er dies gänzlich unerwähnt. Das Vorbringen wirkt entsprechend nachgeschoben und wird im Übrigen ebenfalls mit keinerlei Beweismitteln gestützt. Insgesamt ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich in der Endphase des Bürgerkriegs in den letzten Rückzugsgebieten der LTTE aufgehalten. Auch nicht auszuschliessen ist, dass er bei Kriegsende von der sri-lankischen Armee befragt wurde. Seine Funktion bei den LTTE als Assistent oder Sekretär und später Personenschützer des Chefs der Finanzabteilung und eine daraus folgende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden konnte er dagegen nicht glaubhaft machen. 5.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zunächst fällt auf, dass die Dokumente just nach Ergehen des negativen Asylentscheides erhältlich gemacht werden konnten, während sie in dem zwei Jahre dauernden erstinstanzlichen Verfahren angeblich nicht eingereicht werden konnten. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz weist das nachgereichte Bestätigungsschreiben des ehemaligen LTTE Mitglieds F._______ den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf, das dazu dienen soll, nach dem abgelehnten Asylgesuch weitere "Fakten" zu schaffen. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie ein Foto, welches F._______ LTTE-Mitgliedschaft belegen soll, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seine Tätigkeiten für die LTTE beweisen könnte. 5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Vorverfolgung glaubhaft machen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
6. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ]; In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; , zuletzt abgerufen am 16. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. , zuletzt abgerufen am 16. April 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.2 Wie gesehen, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Ebenfalls als nachgeschoben und nicht glaubhaft erweist sich die mit der Beschwerde neu vorgebrachte Verfolgung seiner Familie. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Verbindung zu den LTTE aufweisen sollte, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden; vielmehr ist anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er lange Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren mangels eines persönlichen Bezugs nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.3 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Schliesslich besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeine politische Entwicklung in Sri Lanka könnte sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2 und E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 11.4). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______, H._______, Nordprovinz, das zur Vanni-Region gehört. Er besitzt in Sri Lanka ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, namentlich sind seine Eltern, ein Teil der Geschwister und weitere Verwandte weiterhin in C._______ wohnhaft. Seine Familie besitzt dort zudem ein Grundstück, das seine Eltern bewirtschaften. Es kann deshalb - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - davon ausgegangen werden, dass er vor Ort ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation bei seinen Eltern oder Geschwistern vorfinden würde. Da seine Eltern ein Landstück besitzen und sein jüngerer Bruder als Sales Manager arbeitet, könnten ihn diese auch finanziell unterstützen oder ihm eine Arbeit im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anbieten. Er ist zudem jung, unabhängig und gesund. Ausserdem verfügt er über eine (...)-jährige Schulausbildung. Insgesamt hat er somit gute Voraussetzungen, sich in seinem Heimatland einleben und ein eigenständiges Leben führen zu können. 8.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 8.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen - soweit seine originale Identitätskarte, über welche er verfügt - nicht reichen sollte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese reichte mit der Replik eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'073.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) ein. Darin wies sie eine Dossiereröffnungspauschale, einen Arbeitsaufwand von 18.5 Stunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 248.- (2.75 Stunden Dolmetscherin und Porto) aus. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der zeitliche Aufwand als überhöht. Der Stundenaufwand ist entsprechend auf 12 Stunden zu kürzen. Eine Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'048.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'048.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: