Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden älteren Kindern eigenen Angaben gemäss am 28. August 2002 und gelangte am 12. September 2002 in die Schweiz, wo er und seine Ehefrau für sich und die Kinder am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangsstelle Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei sagte er unter anderem aus, er sei im Jahre 1998 zweimal festgenommen und schlecht behandelt worden. Anlässlich der letzten Inhaftierung habe man ihm eine Tätigkeit als Agent angeboten; seither habe er die Identitätskarte seines Bruders benutzt. Seit vier Jahren werde er aus politischen Gründen und wegen des Umstandes, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe, gesucht. Im Jahr 2000 sei er von Polizisten angegriffen und am Kopf verletzt worden, als er an einer Aktion zugunsten von Gefängnisinsassen teilgenommen habe. Als er zirka im Juli 2001 kontrolliert worden sei und sich mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen habe, sei er über sich selbst befragt worden. Da die Polizei ihn zu Hause gesucht und seine Frau unter Druck gesetzt habe, habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. A.c Am 3. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe das Gymnasium 1984/85 abgeschlossen. Den militärischen Behörden habe er unter Vorlage des Diploms gesagt, er wolle studieren; seither habe er von diesen nichts gehört. Ab 1990 habe er in Istanbul gewohnt und zusammen mit seinem Bruder im Textilgeschäft gearbeitet. Dabei sei er von den Behörden immer wieder schikaniert worden. Sein Cousin, B._______, sei Rechtsanwalt; ihn habe er beigezogen, wenn er ein Problem gehabt habe. Er habe die PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan") unterstützt und PKK-Leute beherbergt, was zu Problemen mit der Polizei geführt habe. Zwei seiner Cousins seien in den Bergen verschollen und ein Neffe sei bei der PKK. Ende 1998 sei er im Rahmen einer in einem Kaffeehaus durchgeführten Kontrolle festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn gefragt, wer zu ihm nach Hause komme, und wo sich seine Cousins und sein Neffe aufhielten. Da er nichts gesagt habe, sei er geschlagen worden. Man habe ihn der Unterstützung der PKK bezichtigt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert. Bei der Freilassung habe man ihm gesagt, er müsse sich monatlich auf dem Posten melden und berichten, was im "PKK-Bereich" geschehe. Seit dem Jahr 1999 sei er mit einer gefälschten Identitätskarte unterwegs gewesen; er habe sich nicht auf dem Posten gemeldet. Im Jahr 2000 habe er an Protest-Meetings teilgenommen. Bei einem Protestmarsch sei er von einem Polizisten mit einem Knüppel geschlagen worden. Im Jahr 2001 sei er bei einer Polizeikontrolle festgenommen worden, man habe ihn für seinen Bruder gehalten, da er mit dessen Ausweis unterwegs gewesen sei. Da er Ende 2001 beziehungsweise anfangs 2002 von Nachbarn angezeigt worden sei, habe er diesen Ausweis nicht für den Erhalt eines Passes benutzen können. Sein Bruder sei seinetwegen festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Am 1. März 2002 habe bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden, ihm sei die Flucht gelungen. Danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Im Juni 2002 sei erneut eine Razzia durchgeführt worden, danach habe seine Ehefrau die Wohnung verlassen. Mit der Identitätskarte seines Bruders habe er einen Reisepass erhalten; mit diesem sei er ausgereist. Er werde von der Polizei gesucht und werde den Haftbefehl beibringen. A.d Am 14. Oktober 2002 ersuchte das Bundesamt den Beschwerdeführer um genaue Angaben über ein allfällig gegen ihn eingeleitetes Verfahren und die Einreichung von diesbezüglichen Beweismitteln. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt am 25. Oktober 2002 mit, es könne noch einige Wochen dauern, bis die Unterlagen aus der Türkei in der Schweiz einträfen. A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser sagte im Wesentlichen aus, sein älterer Bruder sei festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden, nachdem er (der Beschwerdeführer) die Türkei verlassen gehabt habe. Sein Bruder sei nach Grossbritannien gereist. Seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden Druck auf seinen Bruder ausgeübt. Er sei 1998 festgenommen worden und werde wahrscheinlich seither gesucht. Seit 1996 hätten sie Militante bei sich aufgenommen, er habe diesen auch Kleider gegeben. Nach seiner Festnahme von 1998 seien die Militanten nicht mehr gekommen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 23. Februar 2002 ein. Sein Cousin habe ihm gesagt, nach Fertigstellung der Anklageschrift sei es möglich, ein solches Dokument zu erhalten. A.f Mit Schreiben vom 6. März 2003 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, eine amtsinterne Analyse habe ergeben, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln angesetzt. Am 17. März 2003 liess der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. B. B.a Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre Kinder fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen diese Verfügung durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. B.c Der Instruktionsrichter der ARK verfügte am 30. Juni 2003 die Trennung des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Ehefrau und seiner Kinder. B.d Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des Bundesamtes vom 9. April 2003 mit Urteil vom 28. April 2008 auf, und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. C. C.a Am 20. Oktober 2008 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. C.b Die Schweizerische Botschaft übermittelte dem Bundesamt am 3. Dezember 2008 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. C.c Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 19. Januar 2009 nochmals angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, in der Türkei von den Behörden immer noch gesucht zu werden. Sein türkischer Anwalt habe ihm dies gesagt, dieser habe auch Beweise beschafft. Sein Bruder habe die Türkei seinetwegen verlassen müssen und sei nach Grossbritannien geflohen, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Seine in der Türkei lebenden Geschwister lebten unter den gleichen Ängsten wie er. Vor Abschluss der Befragung wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Botschaftsabklärung eröffnet. Er behauptete, die Abklärungsergebnisse entsprächen nicht der Wahrheit. Er wolle in der Türkei keinen Militärdienst leisten, weil er in den Osten geschickt würde und gegen sein eigenes Volk kämpfen müsste. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl vom 23. Februar 2002 wurde eingezogen. E. Mit Eingabe vom 30. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde. Im Übrigen wurde es abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben (Frist: 4. Mai 2009), unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werde. Dem Beschwerdeführer wurde alternativ die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 4. Mai 2009 den Rückzug der Beschwerde - soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend - zu erklären. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 30. April 2009 eingezahlt. H. H.a Die Akten wurden dem Bundesamt am 13. Mai 2009 zur Vernehmlassung übermittelt. H.b In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Absatz 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl sei gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara nicht authentisch. Die Aktennummer (Hzr.) betreffe eine andere Person und ein anderes Delikt. Ausserdem betreffe die Esas-Nummer ein Verfahren wegen Drogendelikten gegen eine andere Person. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer die Abklärungsresultate bestritten. Es lägen bis heute keine Dokumente vor, die seine Vorbringen bestätigten. Die Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters müssten als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden, zumal das BFM bereits in einer internen Dokumentenanalyse vom 4. März 2003 zum Schluss gekommen sei, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um eine Totalfälschung. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass über den Beschwerdeführer kein Datenblatt bestehe und er weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Mit dem Einreichen eines gefälschten Dokuments und dem Ausbleiben weiterer Dokumente oder Angaben ergäben sich erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Da die türkischen Behörden konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vorgingen, sei es unwahrscheinlich, dass er im Jahr 1998 nach zwei Tagen freigelassen worden wäre, wenn er tatsächlich der PKK-Unterstützung verdächtigt worden wäre. Es sei unrealistisch, dass sich die Polizei die Mühe genommen habe, ihn während vier Jahren zu suchen und im letzten Jahr vor der Ausreise gar einmal in der Woche bei ihm zu Hause vorzusprechen, während er bis zur Ausreise mit seinem Bruder im Textilhandel tätig gewesen sein und - abgesehen von einem mehrmonatigen Untertauchen im Jahr 1999 - zu Hause gewohnt haben wolle und bereits im Jahr 2001 von Nachbarn angezeigt worden sei. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein derartiges Interesse an ihm gehabt, hätten sie mit Sicherheit weitere Personen in die Ermittlungen einbezogen und seine Doppelidentität früher aufgedeckt. Dass der Beschwerdeführer sich gefälschte Papiere auf die Namen seiner Brüder habe ausstellen lassen, sei ein Hinweis dafür, dass er mit keinen ernsthaften Verfolgungsabsichten gegenüber seinen Familienangehörigen gerechnet habe. Es erscheine auch eigenartig, dass er während rund vier Jahren gesucht worden sei und die Polizei erst im März 2002 auf eine Anzeige vom Dezember 2001 reagiert habe. Sodann wolle er im Wissen darum, dass er von den Behörden gesucht werde, an politischen Kundgebungen teilgenommen und sich erst seit März 2002 nicht mehr zu Hause aufgehalten haben, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die ernsthafte Verfolgungsabsichten befürchte. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass er nicht geltend mache, seine Angehörigen in der Türkei hätten bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Seine Ehefrau wolle mit ihrem eigenen Pass ausgereist sein. Die von ihm erwähnten Ereignisse seit dem Jahr 1998 seien insgesamt nicht glaubhaft. Die von ihm geltend gemachten Vorfälle während seiner Schulzeit hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im August 2002 mehrere Jahre zurückgelegen, so dass sie nicht mehr als Anlass für diese angesehen werden könnten. Eine Einberufung des Beschwerdeführers in die Armee oder ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ihn wegen eines Dienstversäumnisses stellten keine asylbeachtlichen Massnahmen dar. Insofern er geltend mache, sein Bruder C._______ sei nach seiner Ausreise unter Druck gesetzt worden, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gegen diesen Bruder nichts vorliege. Ausserdem sei seinem Bruder wegen seiner (des Beschwerdeführers) Verfolgung Asyl gewährt worden. Seine Vorbringen seien indessen nicht glaubhaft, weshalb er aus der Tatsache, dass ein Bruder in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden sei, für seine Person nichts ableiten könne. Was seine Verwandten anbelange, die als Märtyrer ums Leben gekommen oder unbekannten Aufenthalts seien, sei den Akten nicht zu entnehmen, dass er oder seine Angehörigen deswegen asylrelevante Nachteile erlitten oder ihnen solche gedroht hätten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 22. Januar 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Klinik (...) eingewiesen werden müssen, wo sie sich seither zur Behandlung befinde. Der im Asylverfahren eingereichte Haftbefehl sei vom Cousin des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B._______, angefertigt worden. Dieser habe dies nach Vorhalt der Abklärungsergebnisse durch die Schweizerische Botschaft eingestanden. Der Beschwerdeführer sei von seinem Cousin in den Irrglauben versetzt worden, es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl; er und seine Ehefrau hätten sich auf die Angaben des Rechtsanwalts stützen müssen, zumal dieser ihnen mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer werde gesucht. Erst durch die konkrete Begründung der Vorinstanz habe er Verdacht geschöpft, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl tatsächlich um ein gefälschtes Dokument handle. Die Verwendung eines gefälschten Dokuments beeinträchtige zwar seine Glaubwürdigkeit, er halte aber an seinen übrigen Vorbringen, die nicht mit dem Haftbefehl in Verbindung stünden, fest. Ihm sei von den heimatlichen Behörden zu Recht vorgeworfen worden, er unterstütze die PKK. Dies habe Behelligungen und kurzzeitige Festnahmen zur Folge gehabt. 1998 sei er zweimal festgenommen und dabei misshandelt worden; bei der zweiten Verhaftung sei er zu Spitzeltätigkeiten gedrängt worden. Der Aufforderung, sich monatlich bei den Behörden zu melden, sei er nicht nachgekommen. Er sei längere Zeit untergetaucht und habe unter der Identität seines Bruders C._______ gelebt. Nachdem dies aufgeflogen sei, sei es im März 2002 zu einer ersten Hausdurchsuchung gekommen. Im Juni 2002 sei es zu einer zweiten Durchsuchung gekommen; beide Male sei seine Ehefrau misshandelt worden. Seine Aussagen entsprächen in wesentlichen Teilen denjenigen seiner Ehefrau; beide stammten aus politisch aktiven Grossfamilien, aus denen verschiedene PKK-Aktivisten, PKK-Mitglieder und Sympathisanten hervorgegangen seien. Sein Bruder C._______ sei in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden, obwohl gemäss Informationen der Vorinstanz in der Türkei nichts gegen ihn vorgelegen habe. Er sei in den Augen der türkischen Behörden zumindest "überwachungswürdig" gewesen. Gesamthaft sei festzustellen, dass er die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Aufgrund dessen und infolge ihm drohender Reflexverfolgung habe er seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Da keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
E. 5.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerde nunmehr eingestanden wird, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte Haftbefehl sei gefälscht und die gemachten Angaben zu gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien unwahr. Seine Versicherung, er habe nicht gewusst, dass er von seinem türkischen Rechtsanwalt (und Verwandten) einen gefälschten Haftbefehl erhalten und dieser zudem falsche Angaben gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, der Verwandte habe sich aufgrund falsch verstandener Loyalität zu seiner Grossfamilie zu illegalen Gefälligkeitshandlungen gedrängt gesehen, zumal ihm bewusst sein musste, dass seine tatsachenwidrigen Angaben einer einfach zu bewerkstelligenden Überprüfung nicht standhalten würden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, ein Rechtsanwalt würde, ohne einen entsprechenden Auftrag bzw. eine Bitte zu erhalten, ohne Wissen seiner Mandanten bzw. Verwandten gefälschte Beweismittel anfertigen bzw. anfertigen lassen, erscheint angesichts des Risikos, das er dabei selbst eingeht, nicht überzeugend.
E. 5.2.2 Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung - über den Beschwerdeführer bestehe kein Datenblatt, er werde weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene behördlich gesucht, es bestehe gegen ihn kein Passverbot, gemäss Angaben einer Kontaktperson seien zumindest seit dem Jahre 2007 keine Nachfragen nach ihm erfolgt - weisen insgesamt darauf hin, dass die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden als unglaubhaft erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Pkt. 2 derselben). Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich vorgenommenen Abklärungen in der Türkei und der gesamten Aktenlage kann auch der im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung des Dorfvorstehers von D._______, wonach die Gendarmen den Namen des Beschwerdeführers erwähnt hätten, keine Beweiskraft zuerkannt werden.
E. 5.2.3 Insgesamt gesehen sind den Akten keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine vom Beschwerdeführer erlittene oder ihm drohende behördliche Verfolgung zu entnehmen. Seine anderslautenden Äusserungen haben sich einerseits als tatsachenwidrig, andererseits als realitätsfremd und unplausibel und somit überwiegend unglaubhaft erwiesen.
E. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
E. 6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7853/2006 vom 19. Juni 2009 E. 6.1 S. 11; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer kann aus dem in der Beschwerde erwähnten Umstand, wonach sein Bruder C._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss seinen eigenen Angaben habe dieser in seinem Asylverfahren vor allem eine Reflexverfolgung wegen des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2004). Da der Beschwerdeführer sich zur Stützung seiner Asylvorbringen eines gefälschten Beweismittels bediente und diese insgesamt als unglaubhaft beurteilt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, sein Bruder C._______ sei wegen ihm behördlich verfolgt worden. Allein aus dem Umstand, wonach C._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, kann der Beschwerdeführer für seine Person jedenfalls keine asylrechtlich relevante Gefährdung ableiten. Die Botschaftsabklärung hat nämlich ebenso ergeben, dass gegen die beiden vom Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnten Brüder C._______ und E._______ in der Türkei nichts vorliegt, was zu einer solchen Befürchtung Anlass geben könnte. Der Argumentation des Bundesamtes, wonach dem Beschwerdeführer auch aufgrund der weiteren Verwandten, die der PKK beigetreten seien oder diese unterstützt hätten, keine Reflexverfolgung droht, ist beizupflichten; es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.4 Ein dem Beschwerdeführer allfällig bevorstehender Einzug in den Militärdienst wäre asylrechtlich nicht relevant, da grundsätzlich alle männlichen türkischen Staatsangehörigen dienstpflichtig sind, und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Einberufung des Beschwerdeführers könnte flüchtlingsrechtlich relevant sein oder er müsste im Falle eines allfälligen Verfahrens wegen Refraktion mit einem Politmalus rechnen. Diese Einschätzung entspricht der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3649/2006 vom 17. April 2009 E. 6.1.3 und D-5760/2007 vom 25. Februar 2009 E. 4.3.5).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen bereits an der geltend gemachten subjektiven Furcht überwiegende Zweifel. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
E. 8.3 Im die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Urteil D-2108/2009 vom 16. Juli 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung eines Sohnes und einer Tochter des Beschwerdeführers in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben und die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht), ist der Beschwerdeführer - wie seine Ehefrau und sein Sohn im erwähnten Urteil D-2108/2009 vom 16. Juli 2009 - als deren Vater vorläufig aufzunehmen.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Hingegen ist der Beschwerdeführer aufgrund der vom Bundesamt betreffend seine Kinder anzuordnenden vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2009 sind demnach aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers entsprechend demjenigen seiner Ehefrau und seinen Kindern nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Prozessführung hinsichtlich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in Anbetracht der konkreten Umstände als mutwillig zu bezeichnen ist, rechtfertigt sich die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 die Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde in diesen Punkten zurückzuziehen. Die Verfahrenskosten sind durch den in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.-- verbleibt zu bezahlen.
E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde und sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzulegen. Hinsichtlich der Notwendigkeit des betriebenen Aufwands ist festzustellen, dass die Seiten 3 bis 6 der Beschwerde grösstenteils in einer Abschrift des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 (D-6682/2006) bestehen. Da dieses Urteil bei den Akten liegt, ist dieser Aufwand unnötig und nicht entschädigungspflichtig. Der betriebene Aufwand hinsichtlich der Ausführungen zum Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist ebenso wenig entschädigungspflichtig, da er angesichts der Mutwilligkeit der Prozessführung in diesen Punkten nicht notwendig war und die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist. Die Kosten für die Vertretung sind dementsprechend aufgrund der Aktenlage auf pauschal Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu veranschlagen und das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. Die vom BFM angeordnete Wegweisung wird bestätigt.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Februar 2009 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2111/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden älteren Kindern eigenen Angaben gemäss am 28. August 2002 und gelangte am 12. September 2002 in die Schweiz, wo er und seine Ehefrau für sich und die Kinder am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangsstelle Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei sagte er unter anderem aus, er sei im Jahre 1998 zweimal festgenommen und schlecht behandelt worden. Anlässlich der letzten Inhaftierung habe man ihm eine Tätigkeit als Agent angeboten; seither habe er die Identitätskarte seines Bruders benutzt. Seit vier Jahren werde er aus politischen Gründen und wegen des Umstandes, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe, gesucht. Im Jahr 2000 sei er von Polizisten angegriffen und am Kopf verletzt worden, als er an einer Aktion zugunsten von Gefängnisinsassen teilgenommen habe. Als er zirka im Juli 2001 kontrolliert worden sei und sich mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen habe, sei er über sich selbst befragt worden. Da die Polizei ihn zu Hause gesucht und seine Frau unter Druck gesetzt habe, habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. A.c Am 3. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe das Gymnasium 1984/85 abgeschlossen. Den militärischen Behörden habe er unter Vorlage des Diploms gesagt, er wolle studieren; seither habe er von diesen nichts gehört. Ab 1990 habe er in Istanbul gewohnt und zusammen mit seinem Bruder im Textilgeschäft gearbeitet. Dabei sei er von den Behörden immer wieder schikaniert worden. Sein Cousin, B._______, sei Rechtsanwalt; ihn habe er beigezogen, wenn er ein Problem gehabt habe. Er habe die PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan") unterstützt und PKK-Leute beherbergt, was zu Problemen mit der Polizei geführt habe. Zwei seiner Cousins seien in den Bergen verschollen und ein Neffe sei bei der PKK. Ende 1998 sei er im Rahmen einer in einem Kaffeehaus durchgeführten Kontrolle festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn gefragt, wer zu ihm nach Hause komme, und wo sich seine Cousins und sein Neffe aufhielten. Da er nichts gesagt habe, sei er geschlagen worden. Man habe ihn der Unterstützung der PKK bezichtigt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert. Bei der Freilassung habe man ihm gesagt, er müsse sich monatlich auf dem Posten melden und berichten, was im "PKK-Bereich" geschehe. Seit dem Jahr 1999 sei er mit einer gefälschten Identitätskarte unterwegs gewesen; er habe sich nicht auf dem Posten gemeldet. Im Jahr 2000 habe er an Protest-Meetings teilgenommen. Bei einem Protestmarsch sei er von einem Polizisten mit einem Knüppel geschlagen worden. Im Jahr 2001 sei er bei einer Polizeikontrolle festgenommen worden, man habe ihn für seinen Bruder gehalten, da er mit dessen Ausweis unterwegs gewesen sei. Da er Ende 2001 beziehungsweise anfangs 2002 von Nachbarn angezeigt worden sei, habe er diesen Ausweis nicht für den Erhalt eines Passes benutzen können. Sein Bruder sei seinetwegen festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Am 1. März 2002 habe bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden, ihm sei die Flucht gelungen. Danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Im Juni 2002 sei erneut eine Razzia durchgeführt worden, danach habe seine Ehefrau die Wohnung verlassen. Mit der Identitätskarte seines Bruders habe er einen Reisepass erhalten; mit diesem sei er ausgereist. Er werde von der Polizei gesucht und werde den Haftbefehl beibringen. A.d Am 14. Oktober 2002 ersuchte das Bundesamt den Beschwerdeführer um genaue Angaben über ein allfällig gegen ihn eingeleitetes Verfahren und die Einreichung von diesbezüglichen Beweismitteln. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt am 25. Oktober 2002 mit, es könne noch einige Wochen dauern, bis die Unterlagen aus der Türkei in der Schweiz einträfen. A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser sagte im Wesentlichen aus, sein älterer Bruder sei festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden, nachdem er (der Beschwerdeführer) die Türkei verlassen gehabt habe. Sein Bruder sei nach Grossbritannien gereist. Seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden Druck auf seinen Bruder ausgeübt. Er sei 1998 festgenommen worden und werde wahrscheinlich seither gesucht. Seit 1996 hätten sie Militante bei sich aufgenommen, er habe diesen auch Kleider gegeben. Nach seiner Festnahme von 1998 seien die Militanten nicht mehr gekommen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 23. Februar 2002 ein. Sein Cousin habe ihm gesagt, nach Fertigstellung der Anklageschrift sei es möglich, ein solches Dokument zu erhalten. A.f Mit Schreiben vom 6. März 2003 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, eine amtsinterne Analyse habe ergeben, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln angesetzt. Am 17. März 2003 liess der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. B. B.a Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre Kinder fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen diese Verfügung durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. B.c Der Instruktionsrichter der ARK verfügte am 30. Juni 2003 die Trennung des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Ehefrau und seiner Kinder. B.d Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des Bundesamtes vom 9. April 2003 mit Urteil vom 28. April 2008 auf, und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. C. C.a Am 20. Oktober 2008 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. C.b Die Schweizerische Botschaft übermittelte dem Bundesamt am 3. Dezember 2008 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. C.c Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 19. Januar 2009 nochmals angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, in der Türkei von den Behörden immer noch gesucht zu werden. Sein türkischer Anwalt habe ihm dies gesagt, dieser habe auch Beweise beschafft. Sein Bruder habe die Türkei seinetwegen verlassen müssen und sei nach Grossbritannien geflohen, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Seine in der Türkei lebenden Geschwister lebten unter den gleichen Ängsten wie er. Vor Abschluss der Befragung wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Botschaftsabklärung eröffnet. Er behauptete, die Abklärungsergebnisse entsprächen nicht der Wahrheit. Er wolle in der Türkei keinen Militärdienst leisten, weil er in den Osten geschickt würde und gegen sein eigenes Volk kämpfen müsste. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl vom 23. Februar 2002 wurde eingezogen. E. Mit Eingabe vom 30. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde. Im Übrigen wurde es abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben (Frist: 4. Mai 2009), unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werde. Dem Beschwerdeführer wurde alternativ die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 4. Mai 2009 den Rückzug der Beschwerde - soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend - zu erklären. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 30. April 2009 eingezahlt. H. H.a Die Akten wurden dem Bundesamt am 13. Mai 2009 zur Vernehmlassung übermittelt. H.b In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Absatz 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl sei gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara nicht authentisch. Die Aktennummer (Hzr.) betreffe eine andere Person und ein anderes Delikt. Ausserdem betreffe die Esas-Nummer ein Verfahren wegen Drogendelikten gegen eine andere Person. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer die Abklärungsresultate bestritten. Es lägen bis heute keine Dokumente vor, die seine Vorbringen bestätigten. Die Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters müssten als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden, zumal das BFM bereits in einer internen Dokumentenanalyse vom 4. März 2003 zum Schluss gekommen sei, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um eine Totalfälschung. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass über den Beschwerdeführer kein Datenblatt bestehe und er weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Mit dem Einreichen eines gefälschten Dokuments und dem Ausbleiben weiterer Dokumente oder Angaben ergäben sich erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Da die türkischen Behörden konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vorgingen, sei es unwahrscheinlich, dass er im Jahr 1998 nach zwei Tagen freigelassen worden wäre, wenn er tatsächlich der PKK-Unterstützung verdächtigt worden wäre. Es sei unrealistisch, dass sich die Polizei die Mühe genommen habe, ihn während vier Jahren zu suchen und im letzten Jahr vor der Ausreise gar einmal in der Woche bei ihm zu Hause vorzusprechen, während er bis zur Ausreise mit seinem Bruder im Textilhandel tätig gewesen sein und - abgesehen von einem mehrmonatigen Untertauchen im Jahr 1999 - zu Hause gewohnt haben wolle und bereits im Jahr 2001 von Nachbarn angezeigt worden sei. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein derartiges Interesse an ihm gehabt, hätten sie mit Sicherheit weitere Personen in die Ermittlungen einbezogen und seine Doppelidentität früher aufgedeckt. Dass der Beschwerdeführer sich gefälschte Papiere auf die Namen seiner Brüder habe ausstellen lassen, sei ein Hinweis dafür, dass er mit keinen ernsthaften Verfolgungsabsichten gegenüber seinen Familienangehörigen gerechnet habe. Es erscheine auch eigenartig, dass er während rund vier Jahren gesucht worden sei und die Polizei erst im März 2002 auf eine Anzeige vom Dezember 2001 reagiert habe. Sodann wolle er im Wissen darum, dass er von den Behörden gesucht werde, an politischen Kundgebungen teilgenommen und sich erst seit März 2002 nicht mehr zu Hause aufgehalten haben, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die ernsthafte Verfolgungsabsichten befürchte. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass er nicht geltend mache, seine Angehörigen in der Türkei hätten bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Seine Ehefrau wolle mit ihrem eigenen Pass ausgereist sein. Die von ihm erwähnten Ereignisse seit dem Jahr 1998 seien insgesamt nicht glaubhaft. Die von ihm geltend gemachten Vorfälle während seiner Schulzeit hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im August 2002 mehrere Jahre zurückgelegen, so dass sie nicht mehr als Anlass für diese angesehen werden könnten. Eine Einberufung des Beschwerdeführers in die Armee oder ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ihn wegen eines Dienstversäumnisses stellten keine asylbeachtlichen Massnahmen dar. Insofern er geltend mache, sein Bruder C._______ sei nach seiner Ausreise unter Druck gesetzt worden, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gegen diesen Bruder nichts vorliege. Ausserdem sei seinem Bruder wegen seiner (des Beschwerdeführers) Verfolgung Asyl gewährt worden. Seine Vorbringen seien indessen nicht glaubhaft, weshalb er aus der Tatsache, dass ein Bruder in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden sei, für seine Person nichts ableiten könne. Was seine Verwandten anbelange, die als Märtyrer ums Leben gekommen oder unbekannten Aufenthalts seien, sei den Akten nicht zu entnehmen, dass er oder seine Angehörigen deswegen asylrelevante Nachteile erlitten oder ihnen solche gedroht hätten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 22. Januar 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Klinik (...) eingewiesen werden müssen, wo sie sich seither zur Behandlung befinde. Der im Asylverfahren eingereichte Haftbefehl sei vom Cousin des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B._______, angefertigt worden. Dieser habe dies nach Vorhalt der Abklärungsergebnisse durch die Schweizerische Botschaft eingestanden. Der Beschwerdeführer sei von seinem Cousin in den Irrglauben versetzt worden, es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl; er und seine Ehefrau hätten sich auf die Angaben des Rechtsanwalts stützen müssen, zumal dieser ihnen mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer werde gesucht. Erst durch die konkrete Begründung der Vorinstanz habe er Verdacht geschöpft, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl tatsächlich um ein gefälschtes Dokument handle. Die Verwendung eines gefälschten Dokuments beeinträchtige zwar seine Glaubwürdigkeit, er halte aber an seinen übrigen Vorbringen, die nicht mit dem Haftbefehl in Verbindung stünden, fest. Ihm sei von den heimatlichen Behörden zu Recht vorgeworfen worden, er unterstütze die PKK. Dies habe Behelligungen und kurzzeitige Festnahmen zur Folge gehabt. 1998 sei er zweimal festgenommen und dabei misshandelt worden; bei der zweiten Verhaftung sei er zu Spitzeltätigkeiten gedrängt worden. Der Aufforderung, sich monatlich bei den Behörden zu melden, sei er nicht nachgekommen. Er sei längere Zeit untergetaucht und habe unter der Identität seines Bruders C._______ gelebt. Nachdem dies aufgeflogen sei, sei es im März 2002 zu einer ersten Hausdurchsuchung gekommen. Im Juni 2002 sei es zu einer zweiten Durchsuchung gekommen; beide Male sei seine Ehefrau misshandelt worden. Seine Aussagen entsprächen in wesentlichen Teilen denjenigen seiner Ehefrau; beide stammten aus politisch aktiven Grossfamilien, aus denen verschiedene PKK-Aktivisten, PKK-Mitglieder und Sympathisanten hervorgegangen seien. Sein Bruder C._______ sei in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden, obwohl gemäss Informationen der Vorinstanz in der Türkei nichts gegen ihn vorgelegen habe. Er sei in den Augen der türkischen Behörden zumindest "überwachungswürdig" gewesen. Gesamthaft sei festzustellen, dass er die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Aufgrund dessen und infolge ihm drohender Reflexverfolgung habe er seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Da keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, sei ihm Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerde nunmehr eingestanden wird, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte Haftbefehl sei gefälscht und die gemachten Angaben zu gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien unwahr. Seine Versicherung, er habe nicht gewusst, dass er von seinem türkischen Rechtsanwalt (und Verwandten) einen gefälschten Haftbefehl erhalten und dieser zudem falsche Angaben gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, der Verwandte habe sich aufgrund falsch verstandener Loyalität zu seiner Grossfamilie zu illegalen Gefälligkeitshandlungen gedrängt gesehen, zumal ihm bewusst sein musste, dass seine tatsachenwidrigen Angaben einer einfach zu bewerkstelligenden Überprüfung nicht standhalten würden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, ein Rechtsanwalt würde, ohne einen entsprechenden Auftrag bzw. eine Bitte zu erhalten, ohne Wissen seiner Mandanten bzw. Verwandten gefälschte Beweismittel anfertigen bzw. anfertigen lassen, erscheint angesichts des Risikos, das er dabei selbst eingeht, nicht überzeugend. 5.2.2 Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung - über den Beschwerdeführer bestehe kein Datenblatt, er werde weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene behördlich gesucht, es bestehe gegen ihn kein Passverbot, gemäss Angaben einer Kontaktperson seien zumindest seit dem Jahre 2007 keine Nachfragen nach ihm erfolgt - weisen insgesamt darauf hin, dass die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden als unglaubhaft erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Pkt. 2 derselben). Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich vorgenommenen Abklärungen in der Türkei und der gesamten Aktenlage kann auch der im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung des Dorfvorstehers von D._______, wonach die Gendarmen den Namen des Beschwerdeführers erwähnt hätten, keine Beweiskraft zuerkannt werden. 5.2.3 Insgesamt gesehen sind den Akten keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine vom Beschwerdeführer erlittene oder ihm drohende behördliche Verfolgung zu entnehmen. Seine anderslautenden Äusserungen haben sich einerseits als tatsachenwidrig, andererseits als realitätsfremd und unplausibel und somit überwiegend unglaubhaft erwiesen. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). 6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7853/2006 vom 19. Juni 2009 E. 6.1 S. 11; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 6.3 Der Beschwerdeführer kann aus dem in der Beschwerde erwähnten Umstand, wonach sein Bruder C._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss seinen eigenen Angaben habe dieser in seinem Asylverfahren vor allem eine Reflexverfolgung wegen des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2004). Da der Beschwerdeführer sich zur Stützung seiner Asylvorbringen eines gefälschten Beweismittels bediente und diese insgesamt als unglaubhaft beurteilt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, sein Bruder C._______ sei wegen ihm behördlich verfolgt worden. Allein aus dem Umstand, wonach C._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, kann der Beschwerdeführer für seine Person jedenfalls keine asylrechtlich relevante Gefährdung ableiten. Die Botschaftsabklärung hat nämlich ebenso ergeben, dass gegen die beiden vom Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnten Brüder C._______ und E._______ in der Türkei nichts vorliegt, was zu einer solchen Befürchtung Anlass geben könnte. Der Argumentation des Bundesamtes, wonach dem Beschwerdeführer auch aufgrund der weiteren Verwandten, die der PKK beigetreten seien oder diese unterstützt hätten, keine Reflexverfolgung droht, ist beizupflichten; es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Ein dem Beschwerdeführer allfällig bevorstehender Einzug in den Militärdienst wäre asylrechtlich nicht relevant, da grundsätzlich alle männlichen türkischen Staatsangehörigen dienstpflichtig sind, und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Einberufung des Beschwerdeführers könnte flüchtlingsrechtlich relevant sein oder er müsste im Falle eines allfälligen Verfahrens wegen Refraktion mit einem Politmalus rechnen. Diese Einschätzung entspricht der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3649/2006 vom 17. April 2009 E. 6.1.3 und D-5760/2007 vom 25. Februar 2009 E. 4.3.5). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen bereits an der geltend gemachten subjektiven Furcht überwiegende Zweifel. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 8.3 Im die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Urteil D-2108/2009 vom 16. Juli 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung eines Sohnes und einer Tochter des Beschwerdeführers in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben und die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht), ist der Beschwerdeführer - wie seine Ehefrau und sein Sohn im erwähnten Urteil D-2108/2009 vom 16. Juli 2009 - als deren Vater vorläufig aufzunehmen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Hingegen ist der Beschwerdeführer aufgrund der vom Bundesamt betreffend seine Kinder anzuordnenden vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2009 sind demnach aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers entsprechend demjenigen seiner Ehefrau und seinen Kindern nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Prozessführung hinsichtlich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in Anbetracht der konkreten Umstände als mutwillig zu bezeichnen ist, rechtfertigt sich die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 die Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde in diesen Punkten zurückzuziehen. Die Verfahrenskosten sind durch den in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.-- verbleibt zu bezahlen. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde und sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzulegen. Hinsichtlich der Notwendigkeit des betriebenen Aufwands ist festzustellen, dass die Seiten 3 bis 6 der Beschwerde grösstenteils in einer Abschrift des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 (D-6682/2006) bestehen. Da dieses Urteil bei den Akten liegt, ist dieser Aufwand unnötig und nicht entschädigungspflichtig. Der betriebene Aufwand hinsichtlich der Ausführungen zum Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist ebenso wenig entschädigungspflichtig, da er angesichts der Mutwilligkeit der Prozessführung in diesen Punkten nicht notwendig war und die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist. Die Kosten für die Vertretung sind dementsprechend aufgrund der Aktenlage auf pauschal Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu veranschlagen und das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. Die vom BFM angeordnete Wegweisung wird bestätigt. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Februar 2009 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: