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D-7853/2006

D-7853/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und stammt aus C._______ im autonomen tibetischen Bezirk D._______ in der chinesischen Provinz Sichuan, lebte indessen seit seinem neunten Lebensjahr in Peking. Gemäss eigenen Angaben verliess er China am 4. Juni 2006 und reiste am 5. Juni 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Hier erfolgten am 20. Juni 2006 eine summarische Befragung sowie am 18. Juli 2006 eine direkte Anhörung durch das Bundesamt für Migration (BFM) zu den Asylgründen. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2006 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen die Verfügung des Bundesamts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. August 2008 vollumfänglich abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 11. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils vom 13. August 2008. E. Mit Urteil vom 23. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut. Dabei gelangte es zum Schluss, der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen durch die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sei gegeben.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - nachdem deren erste beschwerdeinstanzliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 23. März 2009 wieder aufgehoben wurde - einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Bezüglich der Gründe für seine Flucht aus China machte der Beschwerdeführer auf den verschiedenen Verfahrensstufen Folgendes geltend.

E. 4.1 Anlässlich der im ordentlichen Verfahren durchgeführten Befragungen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Als ethnischer, seit seinem neunten Lebensjahr in Peking wohnhafter Tibeter habe er nach seinem Studium seit dem Januar 2005 als Schreibkraft beim staatlichen Forschungszentrum für Tibetkunde in Peking gearbeitet. Durch seine Tätigkeit habe er von vielen Schriften und Dokumenten über Tibet Kenntnis erlangt. Diese Dokumente hätten davon gehandelt, was die Chinesen aus Tibet machen wollten oder wie sie Tibet gern hätten (Protokoll der summarischen Befragung, S. 6) beziehungsweise wie Tibet zu regieren sei (Protokoll der Zweitbefragung, S. 5 f.). Dabei sei etwa davon die Rede gewesen, wie die buddhistische Religion mit der Politik verbunden werden solle, um davon zu profitieren. Weiter habe er von folgenden Plänen gelesen: noch stärkere Förderung des Chinesisch-Unterrichts in den Schulen; Förderung des Alkoholkonsums in Tibet; Forcierung der chinesischen Kultur; Propagierung des chinesischen Glücksspiels Majin, wodurch die Tibeter von der Ausübung ihrer Religion abgelenkt werden sollten. Die Dokumente seien durch drei Schlagwörter geprägt gewesen: Förderung des Alkoholkonsums, Zulassung von Glücksspielen, Behinderung der Religion. Er habe diese in der Folge ausgedruckt und einem ebenfalls aus Tibet stammenden Freund, F._______, gezeigt. Im März 2006 habe er ausserdem entsprechende Dokumente vom Computer eines Arbeitskollegen auf einen USB-Stick kopiert. Zusammen mit F._______ habe er beschlossen, in Tibet über den Inhalt jener Dokumente zu informieren, und sie seien deshalb im Januar und im Mai 2006 zweimal in den Heimatort des Beschwerdeführers, C._______ in der tibetischen Region G._______, gereist. Anlässlich des zweiten Aufenthalts in C._______, ungefähr am 27. Mai 2006, hätten sie im Haus eines Onkels des Beschwerdeführers eine grössere Zahl von Leuten über die erwähnten Dokumente informiert. Nachdem sie bereits wieder aus C._______ abgereist seien, habe der Beschwerdeführer in H._______, auf dem Rückweg nach Peking, die Nachricht erhalten, dass ein in C._______ wohnhafter Sohn jenes Onkels verhaftet worden sei. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass jenes Treffen der Polizei verraten worden sei, und habe deshalb beschlossen unterzutauchen. Mit Hilfe eines amerikanischen Freundes, eines Lehrers seines ehemaligen Colleges, habe er in der Folge China verlassen. Anlässlich der Zweitbefragung durch das BFM führte der Beschwerdeführer ferner aus, die im Forschungszentrum für Tibetkunde unerlaubterweise kopierten Dateien befänden sich immer noch in seinem Besitz, denn diese seien auf seinem Mobiltelephon gespeichert.

E. 4.2 Mit seinem Revisionsgesuch reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel einen Ausdruck eines in chinesischer Sprache abgefassten Schriftstücks ein, bei welchem es sich um eines jener Dokumente handle, die er sich während seiner Tätigkeit beim Forschungszentrum für Tibetkunde unerlaubterweise beschafft und deren Dateien er auf seinem Mobiltelephon gespeichert habe. Ferner übermittelte er im Laufe des Revisionsverfahrens eine deutsche Übersetzung des genannten chinesischen Dokuments und verschiedene Unterstützungsschreiben, so namentlich von I._______, Leiter des "Tibet Office" in Genf sowie Repräsentant des Dalai Lama und der tibetischen Exilregierung für Mittel- und Osteuropa. Ausserdem wandte sich I._______ selbst an das Bundesverwaltungsgericht, um seiner Besorgnis über die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach China Ausdruck zu verleihen.

E. 5.1 Das BFM stützte seine Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf die Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die anlässlich der durchgeführten Befragungen gemachten Angaben bezüglich seiner Rolle als Mitarbeiter des Forschungszentrums für Tibetkunde in Peking, der in seiner Heimatregion G._______ über geheime Dokumente betreffend die chinesische Tibetpolitik berichtet habe, seien unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen.

E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 5.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die vom BFM genannten Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im Einzelnen nicht gravierend sind beziehungsweise sich bei genauerer Betrachtung auflösen. So sieht die Vorinstanz etwa einen Widerspruch zwischen der Angabe des Beschwerdeführers einerseits, er habe zweimal, nämlich im Januar sowie im Mai 2006, in C._______ darüber berichtet, was in den Dokumenten des Forschungszentrums für Tibetkunde enthalten gewesen sei, und seiner Aussage andererseits, er habe die fraglichen Beweismittel im März 2006 auf einem USB-Stick - und später jedenfalls eines davon auf seinem Mobiltelephon - gespeichert. Nach dem Verständnis des BFM soll der Beschwerdeführer somit erst im März 2006 in den Besitz der fraglichen Informationen gelangt sein, was ausschliesse, dass er im Januar 2006 in C._______ darüber habe berichten können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, ergibt sich doch aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen nicht zwingend eine solche Ereigniskette. Vielmehr lassen sich seine Aussagen ohne weiteres auch so verstehen, dass er von den Dokumenten im Forschungszentrum für Tibetkunde Kenntnis erlangt, solche ausgedruckt und seinem Freund F._______ gezeigt habe, im Januar 2006 erstmals zu Informationszwecken nach C._______ gereist sei, im März 2006 dann entsprechende Dokumente vom Computer eines Arbeitskollegen auf einen USB-Stick kopiert habe und schliesslich im Mai 2006 erneut nach C._______ gereist sei.

E. 5.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zudem nunmehr - über die Aussagen anlässlich seiner Anhörungen hinaus - unter Berücksichtigung der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel zu prüfen. Mit dem Revisionsurteil vom 23. März 2009 (E. 4.4.1) wurde bereits festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Mobiltelephon des Beschwerdeführers gespeicherten, nun vorliegenden chinesischen Dokument um ein für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zentrales Beweismittel handelt. Ebenfalls wurde dabei festgehalten, dass das BFM im ordentlichen Asylverfahren von der Existenz dieses Beweismittels Kenntnis hatte, sich indessen unverständlicherweise nicht um dessen Beschaffung bemühte.

E. 5.4.1 Aus der vorliegenden deutschen Übersetzung des im Revisionsverfahren eingereichten chinesischsprachigen Dokuments geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Unter dem Titel "Antrag auf Aufrechterhaltung der Stabilität und Förderung der Entwicklung in Tibet" äussert sich ein Autor namens J._______ zu verschiedensten in Tibet zu ergreifenden Massnahmen. Neben Überlegungen zur strategischen Bedeutung der Eisenbahnverbindung zwischen der Provinz Sichuan und der Autonomen Region Tibet wird dabei unter anderem festgehalten, die Zentralregierung könne zum Zweck der Schwächung der religiösen Betätigung in Tibet "allmählich die Kultur der alkoholischen Getränke, die Kultur von Mahjongg und die Popmusik unter den Tibetern verbreiten". Weiter wird unter anderem ausgeführt, es gelte, die Zahl der Han-Chinesen in Tibet zu erhöhen, da diese im Falle einer Meuterei der Separatisten die Regierung bei deren Bekämpfung unterstützen würden. Daher sei es zu empfehlen, Bevölkerungen aus armen Gebieten des chinesischen Binnenlands nach Tibet umzusiedeln. Ferner sei es empfehlenswert, entlassene Soldaten in Tibet anzusiedeln, um so die Verteidigungsfähigkeit zu verbessern. Die Umsiedlung von Han-Chinesen nach Tibet solle ausserdem durch verschiedene Anreize gefördert werden.

E. 5.4.2 Im Revisionsverfahren reichte der Beschwerdeführer verschiedene Schreiben Dritter ein, die sich zur Bedeutung des erwähnten Dokuments äussern. Dabei stellt sich etwa K._______, China-Analyst der "International Campaign for Tibet", Washington, in einem vom 5. September 2008 datierenden E-Mail an I._______ auf den Standpunkt, jene Person, die sich das fragliche Dokument - das offensichtlich vertraulich sei - beschafft und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, sei in Lebensgefahr, sollte sie durch die chinesischen Behörden gefasst werden. In einem vom 4. September 2008 datierenden Unterstützungsschreiben äussert sich ferner I._______ unter anderem dahingehend, die unerlaubte Weitergabe behördlicher Dokumente werde in China als schweres Verbrechen betrachtet; in der Vergangenheit seien sowohl chinesische wie auch ausländische Journalisten unter entsprechendem Vorwurf zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Ferner teilte der Genannte mit, der Beschwerdeführer habe ihm berichtet, dass chinesische Behördenvertreter dessen Mutter in Peking aufgesucht und darüber informiert hätten, man wisse über die Asylgesuchstellung ihres Sohnes in der Schweiz Bescheid.

E. 5.5 In Ergänzung zu diesen Angaben ist festzuhalten, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe nicht tatsächlich, wie geltend gemacht, als Mitarbeiter des Forschungszentrums für Tibetkunde in Peking gewirkt. Dieser Sachverhalt wird denn auch von der Vorinstanz offensichtlich nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte (entgegen der mit dem Revisionsurteil vom 23. März 2009 aufgehobenen ersten beschwerdeinstanzlichen Beurteilung) zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind.

E. 6.1 Hinsichtlich der Frage nach der asylrechtlichen Relevanz dieser Vorbringen ist zunächst allgemein festzuhalten, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ehemaligen ARK entwickelten Kriterien - die auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit beanspruchen - allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa).

E. 6.2 Bei der Erwägung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist des Weiteren auch der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in China Rechnung zu tragen: Personen oder Personengruppen, die als Bedrohung für den Staat angesehen werden, sind in China einer umfassenden Überwachung unterworfen. Dabei sind die chinesischen Behörden gegenüber Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten sowie politisch unliebsamen Personen überaus misstrauisch, und ihr Vorgehen gegenüber diesen Gruppen ist von grosser Willkür geprägt. Bestrebungen für politische Autonomie oder gar Unabhängigkeit werden rigoros bekämpft; dahingehende Meinungsäusserungen werden mit Haft, meist mit Misshandlung verbunden, bestraft (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, China, 16. Dezember 2008, S. 146 ff.; Florian Blumer/Schwei-zerische Flüchtlingshilfe [SFH], China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, Bern 2009, S. 1, 3 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 aus China ausreiste, ist aus-serdem zu erwähnen, dass sich die Menschenrechtslage in Tibet seit den März-Unruhen vor den olympischen Spielen 2008 ganz erheblich verschlechtert hat. So gehen die chinesischen Behörden mit grosser Härte gegen (tatsächliche wie auch vermeintliche) Dissidenten vor; allgemein ist die Situation in Tibet durch Repression gekennzeichnet (vgl. bspw. Council on Foreign Relations/Congressional Executive Commission on China, Annual Report 2008, S. 182 ff.; U.S. Departement of State, 2008 Human Rights Report: China; Blumer/SFH, a.a.O., S. 3 ff.; Human Rights Watch, World Report 2009, China, Events of 2008).

E. 6.3 Bei einer gesamthaften Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind folgende Aspekte besonders hervorzuheben: Zunächst ist zum Inhalt des zentralen Beweismittels, des Dokuments "Antrag auf Aufrechterhaltung der Stabilität und Förderung der Entwicklung in Tibet" von J._______, festzuhalten, dass die darin postulierten Massnahmen im Sinne der chinesischen politischen Interessen offensichtlich geeignet sind, die gesellschaftliche Ordnung in den betroffenen Gebieten in erheblicher Weise zu stören. Dabei ist es zwar nicht als neue Erkenntnis zu werten, dass die chinesische Regierung in Tibet Massnahmen zum Zweck der politischen und kulturellen Assimilierung ergreift. Indessen sind die chinesischen Behörden bestrebt, ihre Minderheitenpolitik - insbesondere im Verhältnis zu Tibet - in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Somit ist davon auszugehen, dass ein Dokument wie das hier vorliegende, in dem das strategische Vorgehen gegenüber Tibet offen dargelegt wird, in China der Geheimhaltung unterliegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, C._______ (in anderen Schreibweisen [...]), im autonomen tibetischen Bezirk D._______ [...] liegt und zur (sich über mehrere chinesische Provinzen sowie Teile der Autonomen Region Tibet erstreckenden) tibetischen Kulturregion G._______ gehört. Somit ist die Heimatregion des Beschwerdeführers Bestandteil jener Gebiete, auf welche sich das erwähnte Dokument bezieht. Wie zuvor ausgeführt wurde, weisen die Aussagen, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu den Umständen seiner Informationsreisen nach C._______ machte, keine wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente auf (E. 5.3), und es ist zudem auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich wie geltend gemacht das erwähnte Dokument unerlaubterweise während seiner Arbeit beim Forschungszentrum für Tibetkunde beschafft hat (E. 5.4.3). Angesichts des Inhalts des fraglichen Dokuments und nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Anstellung beim genannten Forschungszentrum ist ferner auch als realistisch einzustufen, dass der Beschwerdeführer, indem er in C._______ über seine Kenntnisse informierte, die Aufmerksamkeit der chinesischen Behörden auf sich zog.

E. 6.4 Bei einer gesamthaften Würdigung aller wesentlichen Umstände ist objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - nachdem im Anschluss an seinen Aufenthalt in C._______ im Mai 2006 ein Sohn jenes Onkels festgenommen wurde, in dessen Haus er über die chinesische Tibetpolitik informiert hatte - davon ausging, er selbst habe die Verhaftung durch die chinesischen Behörden zu befürchten. Somit ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise, er könnte asylrelevante Nachteile erleiden, auch aus objektiver Sicht berechtigt war. Angesichts des Andauerns der schlechten menschenrechtlichen Lage in China ist die Furcht des Beschwerdeführers ferner auch zum heutigen Zeitpunkt unverändert begründet, im Falle einer Rückkehr nach China asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Begründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen örtlich nicht beschränkt ist, gehen die chinesischen Behörden doch gegen Personen, die staatsfeindlicher Umtriebe oder Gesinnung verdächtigt werden, landesweit koordiniert vor. Dem Beschwerdeführer steht folglich in China auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen sind, ist die Beschwerde folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 25. Januar 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und durch das erste beschwerdeinstanzliche Urteil vom 13. August 2008 abgewiesen wurde, wird damit gegenstandslos.

E. 8.3 Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer die im aufgehobenen Urteil vom 13. August 2008 auferlegten und bezahlten Verfahrens-kosten von Fr. 600.- zurückzuerstatten (vgl. E. 6.2 des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2009).

E. 8.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. Dabei hat der Beschwerdeführer zwar keinen Rechtsvertreter bestellt; indessen sind ihm Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 646.- erwachsen, die als weitere notwendige Auslagen im Sinne von Art. 8 VGKE zu erachten sind. Somit sind dem Beschwerdeführer Fr. 646.- (inkl. Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 28. November 2006 wird aufgehoben.
  2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die im aufgehobenen Urteil vom 13. August 2008 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 646.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  6. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7853/2006/wif {T 0/2} Urteil vom 19. Juni 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen Jenny De Coulon Scuntaro und Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien B._______, China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und stammt aus C._______ im autonomen tibetischen Bezirk D._______ in der chinesischen Provinz Sichuan, lebte indessen seit seinem neunten Lebensjahr in Peking. Gemäss eigenen Angaben verliess er China am 4. Juni 2006 und reiste am 5. Juni 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Hier erfolgten am 20. Juni 2006 eine summarische Befragung sowie am 18. Juli 2006 eine direkte Anhörung durch das Bundesamt für Migration (BFM) zu den Asylgründen. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2006 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen die Verfügung des Bundesamts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. August 2008 vollumfänglich abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 11. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils vom 13. August 2008. E. Mit Urteil vom 23. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut. Dabei gelangte es zum Schluss, der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen durch die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sei gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - nachdem deren erste beschwerdeinstanzliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 23. März 2009 wieder aufgehoben wurde - einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Bezüglich der Gründe für seine Flucht aus China machte der Beschwerdeführer auf den verschiedenen Verfahrensstufen Folgendes geltend. 4.1 Anlässlich der im ordentlichen Verfahren durchgeführten Befragungen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Als ethnischer, seit seinem neunten Lebensjahr in Peking wohnhafter Tibeter habe er nach seinem Studium seit dem Januar 2005 als Schreibkraft beim staatlichen Forschungszentrum für Tibetkunde in Peking gearbeitet. Durch seine Tätigkeit habe er von vielen Schriften und Dokumenten über Tibet Kenntnis erlangt. Diese Dokumente hätten davon gehandelt, was die Chinesen aus Tibet machen wollten oder wie sie Tibet gern hätten (Protokoll der summarischen Befragung, S. 6) beziehungsweise wie Tibet zu regieren sei (Protokoll der Zweitbefragung, S. 5 f.). Dabei sei etwa davon die Rede gewesen, wie die buddhistische Religion mit der Politik verbunden werden solle, um davon zu profitieren. Weiter habe er von folgenden Plänen gelesen: noch stärkere Förderung des Chinesisch-Unterrichts in den Schulen; Förderung des Alkoholkonsums in Tibet; Forcierung der chinesischen Kultur; Propagierung des chinesischen Glücksspiels Majin, wodurch die Tibeter von der Ausübung ihrer Religion abgelenkt werden sollten. Die Dokumente seien durch drei Schlagwörter geprägt gewesen: Förderung des Alkoholkonsums, Zulassung von Glücksspielen, Behinderung der Religion. Er habe diese in der Folge ausgedruckt und einem ebenfalls aus Tibet stammenden Freund, F._______, gezeigt. Im März 2006 habe er ausserdem entsprechende Dokumente vom Computer eines Arbeitskollegen auf einen USB-Stick kopiert. Zusammen mit F._______ habe er beschlossen, in Tibet über den Inhalt jener Dokumente zu informieren, und sie seien deshalb im Januar und im Mai 2006 zweimal in den Heimatort des Beschwerdeführers, C._______ in der tibetischen Region G._______, gereist. Anlässlich des zweiten Aufenthalts in C._______, ungefähr am 27. Mai 2006, hätten sie im Haus eines Onkels des Beschwerdeführers eine grössere Zahl von Leuten über die erwähnten Dokumente informiert. Nachdem sie bereits wieder aus C._______ abgereist seien, habe der Beschwerdeführer in H._______, auf dem Rückweg nach Peking, die Nachricht erhalten, dass ein in C._______ wohnhafter Sohn jenes Onkels verhaftet worden sei. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass jenes Treffen der Polizei verraten worden sei, und habe deshalb beschlossen unterzutauchen. Mit Hilfe eines amerikanischen Freundes, eines Lehrers seines ehemaligen Colleges, habe er in der Folge China verlassen. Anlässlich der Zweitbefragung durch das BFM führte der Beschwerdeführer ferner aus, die im Forschungszentrum für Tibetkunde unerlaubterweise kopierten Dateien befänden sich immer noch in seinem Besitz, denn diese seien auf seinem Mobiltelephon gespeichert. 4.2 Mit seinem Revisionsgesuch reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel einen Ausdruck eines in chinesischer Sprache abgefassten Schriftstücks ein, bei welchem es sich um eines jener Dokumente handle, die er sich während seiner Tätigkeit beim Forschungszentrum für Tibetkunde unerlaubterweise beschafft und deren Dateien er auf seinem Mobiltelephon gespeichert habe. Ferner übermittelte er im Laufe des Revisionsverfahrens eine deutsche Übersetzung des genannten chinesischen Dokuments und verschiedene Unterstützungsschreiben, so namentlich von I._______, Leiter des "Tibet Office" in Genf sowie Repräsentant des Dalai Lama und der tibetischen Exilregierung für Mittel- und Osteuropa. Ausserdem wandte sich I._______ selbst an das Bundesverwaltungsgericht, um seiner Besorgnis über die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach China Ausdruck zu verleihen. 5. 5.1 Das BFM stützte seine Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf die Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die anlässlich der durchgeführten Befragungen gemachten Angaben bezüglich seiner Rolle als Mitarbeiter des Forschungszentrums für Tibetkunde in Peking, der in seiner Heimatregion G._______ über geheime Dokumente betreffend die chinesische Tibetpolitik berichtet habe, seien unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die vom BFM genannten Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im Einzelnen nicht gravierend sind beziehungsweise sich bei genauerer Betrachtung auflösen. So sieht die Vorinstanz etwa einen Widerspruch zwischen der Angabe des Beschwerdeführers einerseits, er habe zweimal, nämlich im Januar sowie im Mai 2006, in C._______ darüber berichtet, was in den Dokumenten des Forschungszentrums für Tibetkunde enthalten gewesen sei, und seiner Aussage andererseits, er habe die fraglichen Beweismittel im März 2006 auf einem USB-Stick - und später jedenfalls eines davon auf seinem Mobiltelephon - gespeichert. Nach dem Verständnis des BFM soll der Beschwerdeführer somit erst im März 2006 in den Besitz der fraglichen Informationen gelangt sein, was ausschliesse, dass er im Januar 2006 in C._______ darüber habe berichten können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, ergibt sich doch aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen nicht zwingend eine solche Ereigniskette. Vielmehr lassen sich seine Aussagen ohne weiteres auch so verstehen, dass er von den Dokumenten im Forschungszentrum für Tibetkunde Kenntnis erlangt, solche ausgedruckt und seinem Freund F._______ gezeigt habe, im Januar 2006 erstmals zu Informationszwecken nach C._______ gereist sei, im März 2006 dann entsprechende Dokumente vom Computer eines Arbeitskollegen auf einen USB-Stick kopiert habe und schliesslich im Mai 2006 erneut nach C._______ gereist sei. 5.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zudem nunmehr - über die Aussagen anlässlich seiner Anhörungen hinaus - unter Berücksichtigung der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel zu prüfen. Mit dem Revisionsurteil vom 23. März 2009 (E. 4.4.1) wurde bereits festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Mobiltelephon des Beschwerdeführers gespeicherten, nun vorliegenden chinesischen Dokument um ein für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zentrales Beweismittel handelt. Ebenfalls wurde dabei festgehalten, dass das BFM im ordentlichen Asylverfahren von der Existenz dieses Beweismittels Kenntnis hatte, sich indessen unverständlicherweise nicht um dessen Beschaffung bemühte. 5.4.1 Aus der vorliegenden deutschen Übersetzung des im Revisionsverfahren eingereichten chinesischsprachigen Dokuments geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Unter dem Titel "Antrag auf Aufrechterhaltung der Stabilität und Förderung der Entwicklung in Tibet" äussert sich ein Autor namens J._______ zu verschiedensten in Tibet zu ergreifenden Massnahmen. Neben Überlegungen zur strategischen Bedeutung der Eisenbahnverbindung zwischen der Provinz Sichuan und der Autonomen Region Tibet wird dabei unter anderem festgehalten, die Zentralregierung könne zum Zweck der Schwächung der religiösen Betätigung in Tibet "allmählich die Kultur der alkoholischen Getränke, die Kultur von Mahjongg und die Popmusik unter den Tibetern verbreiten". Weiter wird unter anderem ausgeführt, es gelte, die Zahl der Han-Chinesen in Tibet zu erhöhen, da diese im Falle einer Meuterei der Separatisten die Regierung bei deren Bekämpfung unterstützen würden. Daher sei es zu empfehlen, Bevölkerungen aus armen Gebieten des chinesischen Binnenlands nach Tibet umzusiedeln. Ferner sei es empfehlenswert, entlassene Soldaten in Tibet anzusiedeln, um so die Verteidigungsfähigkeit zu verbessern. Die Umsiedlung von Han-Chinesen nach Tibet solle ausserdem durch verschiedene Anreize gefördert werden. 5.4.2 Im Revisionsverfahren reichte der Beschwerdeführer verschiedene Schreiben Dritter ein, die sich zur Bedeutung des erwähnten Dokuments äussern. Dabei stellt sich etwa K._______, China-Analyst der "International Campaign for Tibet", Washington, in einem vom 5. September 2008 datierenden E-Mail an I._______ auf den Standpunkt, jene Person, die sich das fragliche Dokument - das offensichtlich vertraulich sei - beschafft und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, sei in Lebensgefahr, sollte sie durch die chinesischen Behörden gefasst werden. In einem vom 4. September 2008 datierenden Unterstützungsschreiben äussert sich ferner I._______ unter anderem dahingehend, die unerlaubte Weitergabe behördlicher Dokumente werde in China als schweres Verbrechen betrachtet; in der Vergangenheit seien sowohl chinesische wie auch ausländische Journalisten unter entsprechendem Vorwurf zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Ferner teilte der Genannte mit, der Beschwerdeführer habe ihm berichtet, dass chinesische Behördenvertreter dessen Mutter in Peking aufgesucht und darüber informiert hätten, man wisse über die Asylgesuchstellung ihres Sohnes in der Schweiz Bescheid. 5.5 In Ergänzung zu diesen Angaben ist festzuhalten, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe nicht tatsächlich, wie geltend gemacht, als Mitarbeiter des Forschungszentrums für Tibetkunde in Peking gewirkt. Dieser Sachverhalt wird denn auch von der Vorinstanz offensichtlich nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte (entgegen der mit dem Revisionsurteil vom 23. März 2009 aufgehobenen ersten beschwerdeinstanzlichen Beurteilung) zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind. 6. 6.1 Hinsichtlich der Frage nach der asylrechtlichen Relevanz dieser Vorbringen ist zunächst allgemein festzuhalten, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ehemaligen ARK entwickelten Kriterien - die auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit beanspruchen - allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). 6.2 Bei der Erwägung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist des Weiteren auch der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in China Rechnung zu tragen: Personen oder Personengruppen, die als Bedrohung für den Staat angesehen werden, sind in China einer umfassenden Überwachung unterworfen. Dabei sind die chinesischen Behörden gegenüber Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten sowie politisch unliebsamen Personen überaus misstrauisch, und ihr Vorgehen gegenüber diesen Gruppen ist von grosser Willkür geprägt. Bestrebungen für politische Autonomie oder gar Unabhängigkeit werden rigoros bekämpft; dahingehende Meinungsäusserungen werden mit Haft, meist mit Misshandlung verbunden, bestraft (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, China, 16. Dezember 2008, S. 146 ff.; Florian Blumer/Schwei-zerische Flüchtlingshilfe [SFH], China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, Bern 2009, S. 1, 3 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 aus China ausreiste, ist aus-serdem zu erwähnen, dass sich die Menschenrechtslage in Tibet seit den März-Unruhen vor den olympischen Spielen 2008 ganz erheblich verschlechtert hat. So gehen die chinesischen Behörden mit grosser Härte gegen (tatsächliche wie auch vermeintliche) Dissidenten vor; allgemein ist die Situation in Tibet durch Repression gekennzeichnet (vgl. bspw. Council on Foreign Relations/Congressional Executive Commission on China, Annual Report 2008, S. 182 ff.; U.S. Departement of State, 2008 Human Rights Report: China; Blumer/SFH, a.a.O., S. 3 ff.; Human Rights Watch, World Report 2009, China, Events of 2008). 6.3 Bei einer gesamthaften Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind folgende Aspekte besonders hervorzuheben: Zunächst ist zum Inhalt des zentralen Beweismittels, des Dokuments "Antrag auf Aufrechterhaltung der Stabilität und Förderung der Entwicklung in Tibet" von J._______, festzuhalten, dass die darin postulierten Massnahmen im Sinne der chinesischen politischen Interessen offensichtlich geeignet sind, die gesellschaftliche Ordnung in den betroffenen Gebieten in erheblicher Weise zu stören. Dabei ist es zwar nicht als neue Erkenntnis zu werten, dass die chinesische Regierung in Tibet Massnahmen zum Zweck der politischen und kulturellen Assimilierung ergreift. Indessen sind die chinesischen Behörden bestrebt, ihre Minderheitenpolitik - insbesondere im Verhältnis zu Tibet - in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Somit ist davon auszugehen, dass ein Dokument wie das hier vorliegende, in dem das strategische Vorgehen gegenüber Tibet offen dargelegt wird, in China der Geheimhaltung unterliegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, C._______ (in anderen Schreibweisen [...]), im autonomen tibetischen Bezirk D._______ [...] liegt und zur (sich über mehrere chinesische Provinzen sowie Teile der Autonomen Region Tibet erstreckenden) tibetischen Kulturregion G._______ gehört. Somit ist die Heimatregion des Beschwerdeführers Bestandteil jener Gebiete, auf welche sich das erwähnte Dokument bezieht. Wie zuvor ausgeführt wurde, weisen die Aussagen, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu den Umständen seiner Informationsreisen nach C._______ machte, keine wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente auf (E. 5.3), und es ist zudem auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich wie geltend gemacht das erwähnte Dokument unerlaubterweise während seiner Arbeit beim Forschungszentrum für Tibetkunde beschafft hat (E. 5.4.3). Angesichts des Inhalts des fraglichen Dokuments und nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Anstellung beim genannten Forschungszentrum ist ferner auch als realistisch einzustufen, dass der Beschwerdeführer, indem er in C._______ über seine Kenntnisse informierte, die Aufmerksamkeit der chinesischen Behörden auf sich zog. 6.4 Bei einer gesamthaften Würdigung aller wesentlichen Umstände ist objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - nachdem im Anschluss an seinen Aufenthalt in C._______ im Mai 2006 ein Sohn jenes Onkels festgenommen wurde, in dessen Haus er über die chinesische Tibetpolitik informiert hatte - davon ausging, er selbst habe die Verhaftung durch die chinesischen Behörden zu befürchten. Somit ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise, er könnte asylrelevante Nachteile erleiden, auch aus objektiver Sicht berechtigt war. Angesichts des Andauerns der schlechten menschenrechtlichen Lage in China ist die Furcht des Beschwerdeführers ferner auch zum heutigen Zeitpunkt unverändert begründet, im Falle einer Rückkehr nach China asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Begründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen örtlich nicht beschränkt ist, gehen die chinesischen Behörden doch gegen Personen, die staatsfeindlicher Umtriebe oder Gesinnung verdächtigt werden, landesweit koordiniert vor. Dem Beschwerdeführer steht folglich in China auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen sind, ist die Beschwerde folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 25. Januar 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und durch das erste beschwerdeinstanzliche Urteil vom 13. August 2008 abgewiesen wurde, wird damit gegenstandslos. 8.3 Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer die im aufgehobenen Urteil vom 13. August 2008 auferlegten und bezahlten Verfahrens-kosten von Fr. 600.- zurückzuerstatten (vgl. E. 6.2 des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2009). 8.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. Dabei hat der Beschwerdeführer zwar keinen Rechtsvertreter bestellt; indessen sind ihm Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 646.- erwachsen, die als weitere notwendige Auslagen im Sinne von Art. 8 VGKE zu erachten sind. Somit sind dem Beschwerdeführer Fr. 646.- (inkl. Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 28. November 2006 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die im aufgehobenen Urteil vom 13. August 2008 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 646.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: