Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden älteren Kindern am 28. August 2002 und gelangte am 12. September 2002 in die Schweiz, wo sie und ihr Ehemann für sich und die Kinder am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangsstelle Basel die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei sagte sie im Wesentlichen aus, ihr Ehemann werde von der Polizei gesucht. Diese sei mehrmals zu ihr nach Hause gekommen und habe sie angegriffen und beschimpft; zweimal sei die Wohnung durchsucht worden. Da sie dies belastet habe, habe sie eine Psychotherapie gemacht. Die Polizisten seien ungefähr seit einem Jahr einmal wöchentlich vorbeigekommen, letztmals sei dies vor drei Monaten geschehen. A.c Am 3. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Türkei verlassen, weil ihr Ehemann gesucht werde. Er habe PKK-Leuten mit Textilien geholfen. Im Jahr 1998 sei er weggegangen und zehn Monate lang nicht nach Hause gekommen. Als er eine gefälschte Identitätskarte gehabt habe, sei er zurückgekehrt. Am 1. März 2002 sei die Polizei zu ihnen gekommen. Ihr Ehemann habe über den Balkon fliehen können, bevor sie die Türe geöffnet habe. Die Polizisten hätten sie an den Haaren gerissen und sie beschimpft. Sie sei danach zusammen mit den Kindern zu ihrer Schwiegermutter gegangen, bei der sie einmal übernachtet hätten. Ihren Ehemann habe sie eine Woche später bei Verwandten kurz gesehen. Drei Monate später habe es nochmals eine Razzia gegeben; einer der Polizisten sei anzüglich geworden und habe ihr den Mund zugehalten. Sie sei ohnmächtig geworden, man habe sie vergewaltigt. Nachher sei sie zu ihrer Schwiegermutter gegangen und dort geblieben. Seither leide sie unter Depressionen; sie sei deshalb zu einem Psychiater gegangen, der ihr eine Spritze gegeben habe. Sie sei dieses Jahr fünf- bis sechsmal nach ihrem Mann gefragt worden. A.d Das Bundesamt forderte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2002 auf, einen ärztlichen Bericht vom sie behandelnden Spezialarzt erstellen zu lassen und einzureichen. Dr. E._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, übermittelte dem Bundesamt am 5. November 2002 einen ärztlichen Bericht. A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte aus, PKK-Leute seien zu ihnen nach Hause gekommen; ihr Mann habe diesen Kleidung zur Verfügung gestellt. Ihr Ehemann sei im Jahre 2000 oder 2001 kontrolliert worden. Da er sich als sein Bruder ausgegeben habe, sei er wieder freigelassen worden. Sie habe in der Türkei viel durchgemacht und sei zurzeit in ärztlicher Behandlung. Sie fürchte sich immer noch vor Polizisten. B. B.a Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre Kinder fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegen diese Verfügung durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. B.c Der Instruktionsrichter der ARK verfügte am 30. Juni 2003 die Trennung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder von demjenigen ihres Ehemannes. B.d Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des Bundesamtes vom 9. April 2003 mit Urteil vom 28. April 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. C. C.a Am 20. Oktober 2008 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. C.b Die Schweizerische Botschaft übermittelte dem Bundesamt am 3. Dezember 2008 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. C.c Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt am 19. Januar 2009 nochmals angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ein Bruder sei während seiner Militärdienstzeit angeschossen worden. Ein Sohn ihrer Schwester sei seit vier oder fünf Jahren bei der Guerilla (PKK), deshalb würden ihre Angehörigen unter Druck gesetzt. Ihr Ehemann habe seit 1998 Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, da er der PKK geholfen habe. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 30. März 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Klinik (...) vom 19. März 2009 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde. Im Übrigen wurde es abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben (Frist: 4. Mai 2009), unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werde. Den Beschwerdeführenden wurde alternativ die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 4. Mai 2009 den Rückzug der Beschwerde - soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend - zu erklären. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 30. April 2009 eingezahlt. H. H.a Die Akten wurden dem Bundesamt am 13. Mai 2009 zur Vernehmlassung übermittelt. H.b In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. H.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwerdeführerin habe behauptet, sie sei von Übergriffen durch Sicherheitskräfte betroffen gewesen, weil ihr Ehemann gesucht worden sei. Dieser habe seine Vorbringen unter anderem mit einem gefälschten Haftbefehl untermauert und seine Aussagen seien darüber hinaus in mehrerer Hinsicht nicht glaubhaft, weshalb auch nichts auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hindeute. Insofern sie geltend mache, ihre Familie werde unter Druck gesetzt, weil der Sohn einer Schwester bei der Guerilla sei, sei den Akten nicht zu entnehmen, dass ihre Familienangehörigen deshalb asylrelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohten. Ihre Angehörigen hielten sich nach wie vor in der Türkei auf, weshalb davon auszugehen sei, diese schätzten den weiteren Aufenthalt in der Heimat nicht wirklich als problematisch ein. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie in engem Kontakt zu von den Behörden gesuchten Verwandten gestanden habe, und sie habe sich nicht in bedeutendem Mass für illegale politische Organisationen exponiert, weshalb nicht von einer ihr drohenden Reflexverfolgung ausgegangen werden könne.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe am 22. Januar 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Klinik (...) eingewiesen werden müssen, wo sie sich seither in intensiver psychiatrischer Betreuung befinde. Es seien eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Der von ihrem Ehemann eingereichte gefälschte Haftbefehl sei vom Cousin ihres Ehemannes, einem Rechtsanwalt, angefertigt worden. Dies sei ohne ihr Wissen geschehen, da ihr Ehemann und sie von dessen Cousin in den Irrglauben versetzt worden seien, es sei tatsächlich ein Haftbefehl ausgestellt worden. Erst als der Cousin ihres Ehemannes mit den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft konfrontiert worden sei, habe er ihnen gegenüber die Wahrheit eingestanden. Die Verwendung eines gefälschten Dokuments beeinträchtige zwar ihre Glaubwürdigkeit, sie halte aber an ihren übrigen Vorbringen, die nicht mit dem Haftbefehl in Verbindung stünden, fest. Ihrem Ehemann sei von den heimatlichen Behörden zu Recht vorgeworfen worden, er unterstütze die PKK. Dies habe Behelligungen und kurzzeitige Festnahmen zur Folge gehabt. 1998 sei er zweimal festgenommen und dabei misshandelt worden; bei der zweiten Verhaftung sei er zu Spitzeltätigkeiten gedrängt worden. Der Aufforderung, sich monatlich bei den Behörden zu melden, sei er nicht nachgekommen. Er sei längere Zeit untergetaucht und habe unter der Identität seines Bruders F._______ gelebt. Nachdem dies aufgeflogen sei, sei es im März 2002 zu einer ersten Hausdurchsuchung gekommen, bei der sie beschimpft und misshandelt worden sei. Im Juni 2002 sei es zu einer zweiten Durchsuchung gekommen, in deren Verlauf sie vergewaltigt worden sei. Es falle ihr schwer, darüber zu sprechen, und ihr Ehemann wisse bis heute nichts davon. Ihre Aussagen entsprächen in wesentlichen Teilen denjenigen ihres Ehemannes; beide stammten aus politisch aktiven Grossfamilien, aus denen verschiedene PKK-Aktivisten, PKK-Mitglieder und Sympathisanten hervorgegangen seien. Einer ihrer Neffen sei vor einigen Jahren der PKK beigetreten, sie wisse nicht, ob und in welcher Form die Familie der Schwester deshalb Probleme habe, da sie am Telefon nicht darüber sprechen könnten. Ihr Schwager F._______ sei in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden, obwohl gemäss Informationen der Vorinstanz in der Türkei nichts gegen ihn vorgelegen habe. Ihr Ehemann und sie seien in den Augen der türkischen Behörden zumindest "überwachungswürdig" gewesen. Gesamthaft sei festzustellen, dass sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Aufgrund dessen und infolge ihr drohender Reflexverfolgung habe sie ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Da keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, sei ihr Asyl zu gewähren.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
E. 5.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerde nunmehr eingestanden wird, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte, ihren Ehemann betreffende Haftbefehl sei gefälscht und die gemachten Angaben zu gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien unwahr. Ihre Versicherung, sie habe nicht gewusst, dass er von seinem türkischen Rechtsanwalt (und Verwandten) einen gefälschten Haftbefehl erhalten und dieser zudem falsche Angaben gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, der Verwandte habe sich aufgrund falsch verstandener Loyalität zu seiner Grossfamilie zu illegalen Gefälligkeitshandlungen gedrängt gesehen, zumal ihm bewusst sein musste, dass seine tatsachenwidrigen Angaben einer einfach zu bewerkstelligenden Überprüfung nicht standhalten würden. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, ein Rechtsanwalt würde, ohne einen entsprechenden Auftrag bzw. eine Bitte zu erhalten, ohne Wissen seiner Mandanten bzw. Verwandten gefälschte Beweismittel anfertigen bzw. anfertigen lassen, erscheint angesichts des Risikos, das er dabei selbst eingeht, nicht überzeugend.
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden betreffenden Urteil D-2111/2009 vom 16. Juli 2009 den Schluss gezogen, dass es diesem nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen. Insbesondere auch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung sprechen klarerweise gegen die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation. Auf die entsprechenden Erwägungen kann hier verwiesen werden.
E. 5.2.3 Da die Beschwerdeführerin die von ihr angeführten Verfolgungsvorbringen in Zusammenhang mit dem behördlichen Interesse an ihrem Ehemann stellt, können auch diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, ihr Ehemann werde von den türkischen Sicherheitsbehörden nicht gesucht, weshalb sich auch die mit der angeblichen behördlichen Suche nach diesem zusammenhängenden, auf sie verübten Übergriffe nicht zugetragen haben können. Es gelingt ihr auch mit den eingereichten ärztlichen Berichten nicht, die von ihr geltend gemachte Verfolgung glaubhaft erscheinen zu lassen. Dr. E._______, der die Beschwerdeführerin seit Ende 2002 betreut, geht in seinem Bericht vom 16. Januar 2009 davon aus, der Tod des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin dürfte die hauptsächliche Ursache der bei ihr bestehenden chronischen Depression sein. Im ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik (...) vom 19. März 2009 werden eine depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10: F32.2), eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD10: F43.1) und ein nicht toxisches Struma (ICD10: E04.9) diagnostiziert. Eine weitgehend ähnliche Diagnose wurde bereits im während des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des (...) vom 21. Dezember 2006 gestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, die ärztliche Diagnose in Frage zu stellen. Die von der Beschwerdeführerin den Ärzten bzw. der Psychologin gegenüber geltend gemachten Ursachen vermögen aber in Anbetracht der Aktenlage teilweise nicht zu überzeugen. So liesse sich die Diagnose der PTBS durchaus in Übereinstimmung mit dem Unfalltod des Sohnes der Beschwerdeführerin bringen, der sich im gleichen Zeitraum wie die geltend gemachte Vergewaltigung zugetragen haben soll. Denkbar ist auch, dass sich die geltend gemachte Vergewaltigung in einem anderen als von ihr geltend gemachten Zusammenhang zugetragen haben könnte.
E. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von ihr geltend gemachte behördliche Verfolgung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen.
E. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
E. 6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7853/2006 vom 19. Juni 2009 E. 6.1 S. 11; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin kann aus dem in der Beschwerde erwähnten Umstand, wonach ihr Schwager F._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss ihren eigenen Angaben habe dieser in seinem Asylverfahren vor allem eine Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes, seinem Bruder, geltend gemacht (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2004). Da ihr Ehemann sich zur Stützung seiner Asylvorbringen eines gefälschten Beweismittels bediente und diese insgesamt als unglaubhaft beurteilt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, sein Bruder F._______ sei wegen ihm behördlich verfolgt worden. Allein aus dem Umstand, wonach F._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, kann die Beschwerdeführerin für ihre Person jedenfalls keine asylrechtlich relevante Gefährdung ableiten. Die Botschaftsabklärung hat nämlich ebenso ergeben, dass gegen die beiden von ihrem Ehemann ausdrücklich erwähnten Brüder F._______ und G._______ in der Türkei nichts vorliegt, was zu einer solchen Befürchtung Anlass geben könnte. Der Argumentation des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführerin auch aufgrund der weiteren Verwandten, die der PKK beigetreten seien oder diese unterstützt hätten, keine Reflexverfolgung droht, ist beizupflichten; es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Falls überhaupt, hätte vor allem die weiterhin in der Türkei lebende Kernfamilie ihres Neffen, der der PKK beigetreten sei, behördliche Belästigungen zu befürchten, nicht aber eine Tante, die seit dem Jahre 2002 nicht mehr in der Türkei gelebt hat.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihr in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen bereits an der geltend gemachten subjektiven Furcht überwiegende Zweifel. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.).
E. 8.3.2 Bezüglich des Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführerin reiste am 12. September 2002 mit ihrer damals zehnjährigen Tochter B._______ und dem fünfjährigen Sohn C._______ in die Schweiz ein. Der mittlerweile sechsjährige Sohn D._______ wurde im Jahr 2003 in der Schweiz geboren. Die beiden nunmehr zwölf- und bald siebzehnjährigen Kinder der Beschwerdeführerin absolvierten in den vergangenen Jahren somit die gesamte bzw. den grössten Teil ihrer Schulzeit in der Schweiz und haben somit einen prägenden Teil ihres Lebens hier erfahren. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei ihnen eine weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass sie sich während ihrer bald siebenjährigen Anwesenheit in der Schweiz ein eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen haben. Demgegenüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Weiterführung der schulischen Ausbildung in der Heimat vorauszusetzen wären. Im vorliegenden Fall wäre eine Integration der Kinder zusätzlich dadurch erschwert, dass ihre Mutter - die Beschwerdeführerin - gesundheitlich angeschlagen ist und sich ihre gesundheitlichen Probleme vor und nach einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit akzentuieren würden (vgl. ärztlichen Bericht vom 19. März 2009). Bei dieser Sachlage besteht für die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu Belastungen führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
E. 8.3.3 Insofern das Bundesamt, welches in der angefochtenen Verfügung zumindest keine ersichtliche Prüfung des Kindeswohls vorgenommen hat, in der Vernehmlassung darauf hinweist, die mehrjährige Verfahrensdauer sei nicht zuletzt durch das missbräuchliche Einreichen eines gefälschten Haftbefehls verursacht worden, ist festzuhalten, dass dieser Umstand den Kindern der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden kann, weshalb er bei der Abwägung der Frage, ob den Kindern eine Rückkehr in die Türkei zugemutet werden kann, nicht von entscheidender Bedeutung sein kann.
E. 8.3.4 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben und die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht), sind die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder vorläufig aufzunehmen.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Hingegen ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Prozessführung hinsichtlich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in Anbetracht der konkreten Umstände als mutwillig zu bezeichnen ist, rechtfertigt sich die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 die Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde in diesen Punkten zurückzuziehen. Die Verfahrenskosten sind durch den in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.-- verbleibt zu bezahlen.
E. 10.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde und sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzulegen. Hinsichtlich der Notwendigkeit des betriebenen Aufwands ist festzustellen, dass die Seiten 3 bis 5 der Beschwerde grösstenteils in einer Abschrift des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 (D-6683/2006) bestehen. Da dieses Urteil bei den Akten liegt, ist dieser Aufwand unnötig und nicht entschädigungspflichtig. Der betriebene Aufwand hinsichtlich der Ausführungen zum Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist ebenso wenig entschädigungspflichtig, da er angesichts der Mutwilligkeit der Prozessführung in diesen Punkten nicht notwendig war und die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist. Die Kosten für die Vertretung sind dementsprechend aufgrund der Aktenlage auf pauschal Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu veranschlagen und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. Die vom BFM angeordnete Wegweisung wird bestätigt.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Februar 2009 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2108/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden älteren Kindern am 28. August 2002 und gelangte am 12. September 2002 in die Schweiz, wo sie und ihr Ehemann für sich und die Kinder am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangsstelle Basel die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei sagte sie im Wesentlichen aus, ihr Ehemann werde von der Polizei gesucht. Diese sei mehrmals zu ihr nach Hause gekommen und habe sie angegriffen und beschimpft; zweimal sei die Wohnung durchsucht worden. Da sie dies belastet habe, habe sie eine Psychotherapie gemacht. Die Polizisten seien ungefähr seit einem Jahr einmal wöchentlich vorbeigekommen, letztmals sei dies vor drei Monaten geschehen. A.c Am 3. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Türkei verlassen, weil ihr Ehemann gesucht werde. Er habe PKK-Leuten mit Textilien geholfen. Im Jahr 1998 sei er weggegangen und zehn Monate lang nicht nach Hause gekommen. Als er eine gefälschte Identitätskarte gehabt habe, sei er zurückgekehrt. Am 1. März 2002 sei die Polizei zu ihnen gekommen. Ihr Ehemann habe über den Balkon fliehen können, bevor sie die Türe geöffnet habe. Die Polizisten hätten sie an den Haaren gerissen und sie beschimpft. Sie sei danach zusammen mit den Kindern zu ihrer Schwiegermutter gegangen, bei der sie einmal übernachtet hätten. Ihren Ehemann habe sie eine Woche später bei Verwandten kurz gesehen. Drei Monate später habe es nochmals eine Razzia gegeben; einer der Polizisten sei anzüglich geworden und habe ihr den Mund zugehalten. Sie sei ohnmächtig geworden, man habe sie vergewaltigt. Nachher sei sie zu ihrer Schwiegermutter gegangen und dort geblieben. Seither leide sie unter Depressionen; sie sei deshalb zu einem Psychiater gegangen, der ihr eine Spritze gegeben habe. Sie sei dieses Jahr fünf- bis sechsmal nach ihrem Mann gefragt worden. A.d Das Bundesamt forderte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2002 auf, einen ärztlichen Bericht vom sie behandelnden Spezialarzt erstellen zu lassen und einzureichen. Dr. E._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, übermittelte dem Bundesamt am 5. November 2002 einen ärztlichen Bericht. A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte aus, PKK-Leute seien zu ihnen nach Hause gekommen; ihr Mann habe diesen Kleidung zur Verfügung gestellt. Ihr Ehemann sei im Jahre 2000 oder 2001 kontrolliert worden. Da er sich als sein Bruder ausgegeben habe, sei er wieder freigelassen worden. Sie habe in der Türkei viel durchgemacht und sei zurzeit in ärztlicher Behandlung. Sie fürchte sich immer noch vor Polizisten. B. B.a Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre Kinder fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegen diese Verfügung durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. B.c Der Instruktionsrichter der ARK verfügte am 30. Juni 2003 die Trennung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder von demjenigen ihres Ehemannes. B.d Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des Bundesamtes vom 9. April 2003 mit Urteil vom 28. April 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. C. C.a Am 20. Oktober 2008 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. C.b Die Schweizerische Botschaft übermittelte dem Bundesamt am 3. Dezember 2008 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. C.c Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt am 19. Januar 2009 nochmals angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ein Bruder sei während seiner Militärdienstzeit angeschossen worden. Ein Sohn ihrer Schwester sei seit vier oder fünf Jahren bei der Guerilla (PKK), deshalb würden ihre Angehörigen unter Druck gesetzt. Ihr Ehemann habe seit 1998 Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, da er der PKK geholfen habe. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 30. März 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Klinik (...) vom 19. März 2009 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde. Im Übrigen wurde es abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben (Frist: 4. Mai 2009), unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werde. Den Beschwerdeführenden wurde alternativ die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 4. Mai 2009 den Rückzug der Beschwerde - soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend - zu erklären. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 30. April 2009 eingezahlt. H. H.a Die Akten wurden dem Bundesamt am 13. Mai 2009 zur Vernehmlassung übermittelt. H.b In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. H.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwerdeführerin habe behauptet, sie sei von Übergriffen durch Sicherheitskräfte betroffen gewesen, weil ihr Ehemann gesucht worden sei. Dieser habe seine Vorbringen unter anderem mit einem gefälschten Haftbefehl untermauert und seine Aussagen seien darüber hinaus in mehrerer Hinsicht nicht glaubhaft, weshalb auch nichts auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hindeute. Insofern sie geltend mache, ihre Familie werde unter Druck gesetzt, weil der Sohn einer Schwester bei der Guerilla sei, sei den Akten nicht zu entnehmen, dass ihre Familienangehörigen deshalb asylrelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohten. Ihre Angehörigen hielten sich nach wie vor in der Türkei auf, weshalb davon auszugehen sei, diese schätzten den weiteren Aufenthalt in der Heimat nicht wirklich als problematisch ein. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie in engem Kontakt zu von den Behörden gesuchten Verwandten gestanden habe, und sie habe sich nicht in bedeutendem Mass für illegale politische Organisationen exponiert, weshalb nicht von einer ihr drohenden Reflexverfolgung ausgegangen werden könne. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe am 22. Januar 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Klinik (...) eingewiesen werden müssen, wo sie sich seither in intensiver psychiatrischer Betreuung befinde. Es seien eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Der von ihrem Ehemann eingereichte gefälschte Haftbefehl sei vom Cousin ihres Ehemannes, einem Rechtsanwalt, angefertigt worden. Dies sei ohne ihr Wissen geschehen, da ihr Ehemann und sie von dessen Cousin in den Irrglauben versetzt worden seien, es sei tatsächlich ein Haftbefehl ausgestellt worden. Erst als der Cousin ihres Ehemannes mit den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft konfrontiert worden sei, habe er ihnen gegenüber die Wahrheit eingestanden. Die Verwendung eines gefälschten Dokuments beeinträchtige zwar ihre Glaubwürdigkeit, sie halte aber an ihren übrigen Vorbringen, die nicht mit dem Haftbefehl in Verbindung stünden, fest. Ihrem Ehemann sei von den heimatlichen Behörden zu Recht vorgeworfen worden, er unterstütze die PKK. Dies habe Behelligungen und kurzzeitige Festnahmen zur Folge gehabt. 1998 sei er zweimal festgenommen und dabei misshandelt worden; bei der zweiten Verhaftung sei er zu Spitzeltätigkeiten gedrängt worden. Der Aufforderung, sich monatlich bei den Behörden zu melden, sei er nicht nachgekommen. Er sei längere Zeit untergetaucht und habe unter der Identität seines Bruders F._______ gelebt. Nachdem dies aufgeflogen sei, sei es im März 2002 zu einer ersten Hausdurchsuchung gekommen, bei der sie beschimpft und misshandelt worden sei. Im Juni 2002 sei es zu einer zweiten Durchsuchung gekommen, in deren Verlauf sie vergewaltigt worden sei. Es falle ihr schwer, darüber zu sprechen, und ihr Ehemann wisse bis heute nichts davon. Ihre Aussagen entsprächen in wesentlichen Teilen denjenigen ihres Ehemannes; beide stammten aus politisch aktiven Grossfamilien, aus denen verschiedene PKK-Aktivisten, PKK-Mitglieder und Sympathisanten hervorgegangen seien. Einer ihrer Neffen sei vor einigen Jahren der PKK beigetreten, sie wisse nicht, ob und in welcher Form die Familie der Schwester deshalb Probleme habe, da sie am Telefon nicht darüber sprechen könnten. Ihr Schwager F._______ sei in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden, obwohl gemäss Informationen der Vorinstanz in der Türkei nichts gegen ihn vorgelegen habe. Ihr Ehemann und sie seien in den Augen der türkischen Behörden zumindest "überwachungswürdig" gewesen. Gesamthaft sei festzustellen, dass sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Aufgrund dessen und infolge ihr drohender Reflexverfolgung habe sie ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Da keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, sei ihr Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerde nunmehr eingestanden wird, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte, ihren Ehemann betreffende Haftbefehl sei gefälscht und die gemachten Angaben zu gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien unwahr. Ihre Versicherung, sie habe nicht gewusst, dass er von seinem türkischen Rechtsanwalt (und Verwandten) einen gefälschten Haftbefehl erhalten und dieser zudem falsche Angaben gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, der Verwandte habe sich aufgrund falsch verstandener Loyalität zu seiner Grossfamilie zu illegalen Gefälligkeitshandlungen gedrängt gesehen, zumal ihm bewusst sein musste, dass seine tatsachenwidrigen Angaben einer einfach zu bewerkstelligenden Überprüfung nicht standhalten würden. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, ein Rechtsanwalt würde, ohne einen entsprechenden Auftrag bzw. eine Bitte zu erhalten, ohne Wissen seiner Mandanten bzw. Verwandten gefälschte Beweismittel anfertigen bzw. anfertigen lassen, erscheint angesichts des Risikos, das er dabei selbst eingeht, nicht überzeugend. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden betreffenden Urteil D-2111/2009 vom 16. Juli 2009 den Schluss gezogen, dass es diesem nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen. Insbesondere auch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung sprechen klarerweise gegen die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation. Auf die entsprechenden Erwägungen kann hier verwiesen werden. 5.2.3 Da die Beschwerdeführerin die von ihr angeführten Verfolgungsvorbringen in Zusammenhang mit dem behördlichen Interesse an ihrem Ehemann stellt, können auch diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, ihr Ehemann werde von den türkischen Sicherheitsbehörden nicht gesucht, weshalb sich auch die mit der angeblichen behördlichen Suche nach diesem zusammenhängenden, auf sie verübten Übergriffe nicht zugetragen haben können. Es gelingt ihr auch mit den eingereichten ärztlichen Berichten nicht, die von ihr geltend gemachte Verfolgung glaubhaft erscheinen zu lassen. Dr. E._______, der die Beschwerdeführerin seit Ende 2002 betreut, geht in seinem Bericht vom 16. Januar 2009 davon aus, der Tod des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin dürfte die hauptsächliche Ursache der bei ihr bestehenden chronischen Depression sein. Im ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik (...) vom 19. März 2009 werden eine depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10: F32.2), eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD10: F43.1) und ein nicht toxisches Struma (ICD10: E04.9) diagnostiziert. Eine weitgehend ähnliche Diagnose wurde bereits im während des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des (...) vom 21. Dezember 2006 gestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, die ärztliche Diagnose in Frage zu stellen. Die von der Beschwerdeführerin den Ärzten bzw. der Psychologin gegenüber geltend gemachten Ursachen vermögen aber in Anbetracht der Aktenlage teilweise nicht zu überzeugen. So liesse sich die Diagnose der PTBS durchaus in Übereinstimmung mit dem Unfalltod des Sohnes der Beschwerdeführerin bringen, der sich im gleichen Zeitraum wie die geltend gemachte Vergewaltigung zugetragen haben soll. Denkbar ist auch, dass sich die geltend gemachte Vergewaltigung in einem anderen als von ihr geltend gemachten Zusammenhang zugetragen haben könnte. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von ihr geltend gemachte behördliche Verfolgung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). 6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7853/2006 vom 19. Juni 2009 E. 6.1 S. 11; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 6.3 Die Beschwerdeführerin kann aus dem in der Beschwerde erwähnten Umstand, wonach ihr Schwager F._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss ihren eigenen Angaben habe dieser in seinem Asylverfahren vor allem eine Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes, seinem Bruder, geltend gemacht (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2004). Da ihr Ehemann sich zur Stützung seiner Asylvorbringen eines gefälschten Beweismittels bediente und diese insgesamt als unglaubhaft beurteilt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, sein Bruder F._______ sei wegen ihm behördlich verfolgt worden. Allein aus dem Umstand, wonach F._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, kann die Beschwerdeführerin für ihre Person jedenfalls keine asylrechtlich relevante Gefährdung ableiten. Die Botschaftsabklärung hat nämlich ebenso ergeben, dass gegen die beiden von ihrem Ehemann ausdrücklich erwähnten Brüder F._______ und G._______ in der Türkei nichts vorliegt, was zu einer solchen Befürchtung Anlass geben könnte. Der Argumentation des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführerin auch aufgrund der weiteren Verwandten, die der PKK beigetreten seien oder diese unterstützt hätten, keine Reflexverfolgung droht, ist beizupflichten; es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Falls überhaupt, hätte vor allem die weiterhin in der Türkei lebende Kernfamilie ihres Neffen, der der PKK beigetreten sei, behördliche Belästigungen zu befürchten, nicht aber eine Tante, die seit dem Jahre 2002 nicht mehr in der Türkei gelebt hat. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihr in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen bereits an der geltend gemachten subjektiven Furcht überwiegende Zweifel. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.). 8.3.2 Bezüglich des Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführerin reiste am 12. September 2002 mit ihrer damals zehnjährigen Tochter B._______ und dem fünfjährigen Sohn C._______ in die Schweiz ein. Der mittlerweile sechsjährige Sohn D._______ wurde im Jahr 2003 in der Schweiz geboren. Die beiden nunmehr zwölf- und bald siebzehnjährigen Kinder der Beschwerdeführerin absolvierten in den vergangenen Jahren somit die gesamte bzw. den grössten Teil ihrer Schulzeit in der Schweiz und haben somit einen prägenden Teil ihres Lebens hier erfahren. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei ihnen eine weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass sie sich während ihrer bald siebenjährigen Anwesenheit in der Schweiz ein eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen haben. Demgegenüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Weiterführung der schulischen Ausbildung in der Heimat vorauszusetzen wären. Im vorliegenden Fall wäre eine Integration der Kinder zusätzlich dadurch erschwert, dass ihre Mutter - die Beschwerdeführerin - gesundheitlich angeschlagen ist und sich ihre gesundheitlichen Probleme vor und nach einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit akzentuieren würden (vgl. ärztlichen Bericht vom 19. März 2009). Bei dieser Sachlage besteht für die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu Belastungen führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. 8.3.3 Insofern das Bundesamt, welches in der angefochtenen Verfügung zumindest keine ersichtliche Prüfung des Kindeswohls vorgenommen hat, in der Vernehmlassung darauf hinweist, die mehrjährige Verfahrensdauer sei nicht zuletzt durch das missbräuchliche Einreichen eines gefälschten Haftbefehls verursacht worden, ist festzuhalten, dass dieser Umstand den Kindern der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden kann, weshalb er bei der Abwägung der Frage, ob den Kindern eine Rückkehr in die Türkei zugemutet werden kann, nicht von entscheidender Bedeutung sein kann. 8.3.4 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben und die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht), sind die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder vorläufig aufzunehmen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Hingegen ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Prozessführung hinsichtlich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in Anbetracht der konkreten Umstände als mutwillig zu bezeichnen ist, rechtfertigt sich die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 die Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde in diesen Punkten zurückzuziehen. Die Verfahrenskosten sind durch den in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.-- verbleibt zu bezahlen. 10.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde und sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzulegen. Hinsichtlich der Notwendigkeit des betriebenen Aufwands ist festzustellen, dass die Seiten 3 bis 5 der Beschwerde grösstenteils in einer Abschrift des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 (D-6683/2006) bestehen. Da dieses Urteil bei den Akten liegt, ist dieser Aufwand unnötig und nicht entschädigungspflichtig. Der betriebene Aufwand hinsichtlich der Ausführungen zum Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist ebenso wenig entschädigungspflichtig, da er angesichts der Mutwilligkeit der Prozessführung in diesen Punkten nicht notwendig war und die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist. Die Kosten für die Vertretung sind dementsprechend aufgrund der Aktenlage auf pauschal Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu veranschlagen und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. Die vom BFM angeordnete Wegweisung wird bestätigt. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Februar 2009 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: