Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden älteren Kindern am 28. August 2002 und gelangte am 12. September 2002 in die Schweiz, wo sie und ihr Ehemann für sich und die Kinder am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangsstelle Basel die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei sagte sie im Wesentlichen aus, ihr Ehemann werde von der Polizei gesucht. Diese sei mehrmals zu ihr nach Hause gekommen und habe sie angegriffen und beschimpft; zweimal sei die Wohnung durchsucht worden. Da sie dies belastet habe, habe sie eine Psychotherapie gemacht. Die Polizisten seien ungefähr seit einem Jahr einmal wöchentlich vorbeigekommen, letztmals sei dies vor drei Monaten geschehen. A.c Am 3. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Türkei verlassen, weil ihr Ehemann gesucht werde. Er habe PKK-Leuten mit Textilien geholfen. Im Jahr 1998 sei er weggegangen und zehn Monate lang nicht nach Hause gekommen. Als er eine gefälschte Identitätskarte gehabt habe, sei er zurückgekehrt. Am 1. März 2002 sei die Polizei zu ihnen gekommen. Ihr Ehemann habe über den Balkon fliehen können, bevor sie die Türe geöffnet habe. Die Polizisten hätten sie an den Haaren gerissen und sie beschimpft. Sie sei danach zusammen mit den Kindern zu ihrer Schwiegermutter gegangen, bei der sie einmal übernachtet hätten. Ihren Ehemann habe sie eine Woche später bei Verwandten kurz gesehen. Drei Monate später habe es nochmals eine Razzia gegeben; einer der Polizisten sei anzüglich geworden und habe ihr den Mund zugehalten. Sie sei ohnmächtig geworden, man habe sie vergewaltigt. Nachher sei sie zu ihrer Schwiegermutter gegangen und dort geblieben. Seither leide sie unter Depressionen; sie sei deshalb zu einem Psychiater gegangen, der ihr eine Spritze gegeben habe. Sie sei dieses Jahr fünf- bis sechsmal nach ihrem Mann gefragt worden. A.d Das Bundesamt forderte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2002 auf, einen ärztlichen Bericht vom sie behandelnden Spezialarzt erstellen zu lassen und einzureichen. Dr. E._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, übermittelte dem Bundesamt am 5. November 2002 einen ärztlichen Bericht. A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte aus, PKK-Leute seien zu ihnen nach Hause gekommen; ihr Mann habe diesen Kleidung zur Verfügung gestellt. Ihr Ehemann sei im Jahre 2000 oder 2001 kontrolliert worden. Da er sich als sein Bruder ausgegeben habe, sei er wieder freigelassen worden. Sie habe in der Türkei viel durchgemacht und sei zurzeit in ärztlicher Behandlung. Sie fürchte sich immer noch vor Polizisten. B. Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre Kinder fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegen diese Verfügung durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der als Ergänzung zur Beschwerde eingereichten separaten Eingabe betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin bei. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 hiess der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusseses gut. Gleichzeitig verfügte er die Trennung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin und der Kinder von demjenigen des Ehemannes und Vaters. Die Beschwerde wurde dem Bundesamt zur Vernehmlassung übermittelt. E. Am 15. August 2003 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ihr Sohn D._______ geboren. F. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2003 die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2003 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. H. Am 16. Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin bei der ARK acht Beweismittel ein (vgl. S. 3 der Eingabe). I. Die Beschwerdeführerin übermittelte der ARK mit Schreiben vom 21. November 2005 einen ärztlichen Bericht der (...) vom 17. Oktober 2005. J. Mit Schreiben vom 29. März 2006 zeigte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht und eines Schreibens des Dorfvorstehers von (...) seine Mandatsübernahme an. K. Am 13. November 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Schreiben des türkischen Anwalts F._______ vom 28. August 2006 einreichen. L. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2007 einen ärztlichen Bericht des (...) vom 21. Dezember 2006 ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Der nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung geborene Sohn der Beschwerdeführerin (vgl. oben unter E.) ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt wies die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Wesentlichen mit der Begründung ab, die von ihr und ihrem Ehemann erwähnten Ereignisse aus dem Jahr 1998 seien insgesamt nicht glaubhaft. In Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asylbegründung habe sie nicht glaubhaft machen können, dass ihr in ihrer Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asyrelevante Nachteile drohten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorab auf die im Beschwerdeverfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeeingabe verwiesen und geltend gemacht, im Juni 2002 hätten zwei Polizisten Einlass in die Wohnung der Beschwerdeführerin begehrt. Diese hätten die Wohnung durchsucht; ein Polizist habe sie bedrängt, weshalb sie in Ohnmacht gefallen sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie realisiert, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie habe mit niemandem darüber sprechen können und sei in ein Spital gegangen, wo man ihr eine Beruhigungsspritze gegeben habe. Fortan habe sie an Verfolgungswahn gelitten und immer, wenn sie jemand nach ihrem Mann gefragt habe, habe sie gemeint, es sei ein Polizist gewesen. Bis heute habe sie mit ihrem Mann nicht über diese Fluchtgründe sprechen können. Die Vorinstanz habe verzichtet, sich eingehend mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen und habe diesbezüglich die Verfügung mangelhaft begründet; sie hätte für die Beschwerdeführerin eine separate Verfügung erlassen müssen. Auch für den Rechtsvertreter sei es schwierig gewesen, alleine mit der Beschwerdeführerin über das Vorgefallene zu sprechen. Es werde darum ersucht, dass ergänzende Sachverhaltsabklärungen bezüglich ihrer psychischen Beschwerden gemacht würden. Allenfalls sei sie für ein gerichtliches Gutachten aufzubieten. Die Reflexverfolgung habe die Beschwerdeführerin aus Gründen ihres Geschlechts schwerer getroffen als ihren Mann. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der erlittenen und daher wieder zu befürchtenden Nachteile.
E. 4.3 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in der Verfügung dargelegt, weshalb die Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei. Es sei nie in Zweifel gezogen worden, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leide. Eine angemessene Behandlung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, weshalb es sich erübrige, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen näher abklären zu lassen.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Bundesamt habe die Glaubwürdigkeitsprüfung in Unkenntnis wesentlicher Sachverhaltsteile vorgenommen. Es gehe vorliegend nicht um die Frage der Behandelbarkeit eines Leidens in der Türkei, sondern um diejenige einer konkreten Gefährdung durch eine Rückführung.
E. 5.1 Mit Urteil vom heutigen Tag stellte das Bundesverwaltungsgericht im mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2003 vom vorliegenden Verfahren getrennten Beschwerdeverfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer fest, im vorinstanzlichen Verfahren sei der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Die Verfügung vom 9. April 2003 wurde bezüglich des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen.
E. 5.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der erst auf Beschwerdeebene getrennten Asylverfahren und des Umstandes, dass auch die Beschwerdeführer von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betroffen sind, ist die Beschwerde auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gutzuheissen, die Verfügung vom 9. April 2003 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei wird sich das Bundesamt hinsichtlich der Beschwerdeführerin zusätzlich mit den von ihr geltend gemachten Übergriffen durch Polizisten und in diesem Zusammenhang mit den nach Erstellung der Vernehmlassung eingereichten Eingaben und Beweismitteln (u.a. ärztliche Berichte) zu befassen haben.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Den Beschwerdeführern als obsiegender Partei ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (Art. 8 ff. i.V.m Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im abgetrennten Beschwerdeverfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer zum Teil gleichlautende Eingaben gemacht wurden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die vom Bundesamt zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen pauschal auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 9. April 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie, mit Kopien der von den Beschwerdeführern nach Abfassung der Vernehmlassung eingereichten Eingaben und Beweismittel) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6683/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 28. April 2008 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM); vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. April 2003 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden älteren Kindern am 28. August 2002 und gelangte am 12. September 2002 in die Schweiz, wo sie und ihr Ehemann für sich und die Kinder am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangsstelle Basel die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei sagte sie im Wesentlichen aus, ihr Ehemann werde von der Polizei gesucht. Diese sei mehrmals zu ihr nach Hause gekommen und habe sie angegriffen und beschimpft; zweimal sei die Wohnung durchsucht worden. Da sie dies belastet habe, habe sie eine Psychotherapie gemacht. Die Polizisten seien ungefähr seit einem Jahr einmal wöchentlich vorbeigekommen, letztmals sei dies vor drei Monaten geschehen. A.c Am 3. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Türkei verlassen, weil ihr Ehemann gesucht werde. Er habe PKK-Leuten mit Textilien geholfen. Im Jahr 1998 sei er weggegangen und zehn Monate lang nicht nach Hause gekommen. Als er eine gefälschte Identitätskarte gehabt habe, sei er zurückgekehrt. Am 1. März 2002 sei die Polizei zu ihnen gekommen. Ihr Ehemann habe über den Balkon fliehen können, bevor sie die Türe geöffnet habe. Die Polizisten hätten sie an den Haaren gerissen und sie beschimpft. Sie sei danach zusammen mit den Kindern zu ihrer Schwiegermutter gegangen, bei der sie einmal übernachtet hätten. Ihren Ehemann habe sie eine Woche später bei Verwandten kurz gesehen. Drei Monate später habe es nochmals eine Razzia gegeben; einer der Polizisten sei anzüglich geworden und habe ihr den Mund zugehalten. Sie sei ohnmächtig geworden, man habe sie vergewaltigt. Nachher sei sie zu ihrer Schwiegermutter gegangen und dort geblieben. Seither leide sie unter Depressionen; sie sei deshalb zu einem Psychiater gegangen, der ihr eine Spritze gegeben habe. Sie sei dieses Jahr fünf- bis sechsmal nach ihrem Mann gefragt worden. A.d Das Bundesamt forderte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2002 auf, einen ärztlichen Bericht vom sie behandelnden Spezialarzt erstellen zu lassen und einzureichen. Dr. E._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, übermittelte dem Bundesamt am 5. November 2002 einen ärztlichen Bericht. A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte aus, PKK-Leute seien zu ihnen nach Hause gekommen; ihr Mann habe diesen Kleidung zur Verfügung gestellt. Ihr Ehemann sei im Jahre 2000 oder 2001 kontrolliert worden. Da er sich als sein Bruder ausgegeben habe, sei er wieder freigelassen worden. Sie habe in der Türkei viel durchgemacht und sei zurzeit in ärztlicher Behandlung. Sie fürchte sich immer noch vor Polizisten. B. Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre Kinder fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegen diese Verfügung durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der als Ergänzung zur Beschwerde eingereichten separaten Eingabe betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin bei. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 hiess der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusseses gut. Gleichzeitig verfügte er die Trennung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin und der Kinder von demjenigen des Ehemannes und Vaters. Die Beschwerde wurde dem Bundesamt zur Vernehmlassung übermittelt. E. Am 15. August 2003 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ihr Sohn D._______ geboren. F. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2003 die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2003 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. H. Am 16. Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin bei der ARK acht Beweismittel ein (vgl. S. 3 der Eingabe). I. Die Beschwerdeführerin übermittelte der ARK mit Schreiben vom 21. November 2005 einen ärztlichen Bericht der (...) vom 17. Oktober 2005. J. Mit Schreiben vom 29. März 2006 zeigte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht und eines Schreibens des Dorfvorstehers von (...) seine Mandatsübernahme an. K. Am 13. November 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Schreiben des türkischen Anwalts F._______ vom 28. August 2006 einreichen. L. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2007 einen ärztlichen Bericht des (...) vom 21. Dezember 2006 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Der nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung geborene Sohn der Beschwerdeführerin (vgl. oben unter E.) ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt wies die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Wesentlichen mit der Begründung ab, die von ihr und ihrem Ehemann erwähnten Ereignisse aus dem Jahr 1998 seien insgesamt nicht glaubhaft. In Würdigung der gesamten Umstände ihrer Asylbegründung habe sie nicht glaubhaft machen können, dass ihr in ihrer Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asyrelevante Nachteile drohten. 4.2 In der Beschwerde wird vorab auf die im Beschwerdeverfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeeingabe verwiesen und geltend gemacht, im Juni 2002 hätten zwei Polizisten Einlass in die Wohnung der Beschwerdeführerin begehrt. Diese hätten die Wohnung durchsucht; ein Polizist habe sie bedrängt, weshalb sie in Ohnmacht gefallen sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie realisiert, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie habe mit niemandem darüber sprechen können und sei in ein Spital gegangen, wo man ihr eine Beruhigungsspritze gegeben habe. Fortan habe sie an Verfolgungswahn gelitten und immer, wenn sie jemand nach ihrem Mann gefragt habe, habe sie gemeint, es sei ein Polizist gewesen. Bis heute habe sie mit ihrem Mann nicht über diese Fluchtgründe sprechen können. Die Vorinstanz habe verzichtet, sich eingehend mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen und habe diesbezüglich die Verfügung mangelhaft begründet; sie hätte für die Beschwerdeführerin eine separate Verfügung erlassen müssen. Auch für den Rechtsvertreter sei es schwierig gewesen, alleine mit der Beschwerdeführerin über das Vorgefallene zu sprechen. Es werde darum ersucht, dass ergänzende Sachverhaltsabklärungen bezüglich ihrer psychischen Beschwerden gemacht würden. Allenfalls sei sie für ein gerichtliches Gutachten aufzubieten. Die Reflexverfolgung habe die Beschwerdeführerin aus Gründen ihres Geschlechts schwerer getroffen als ihren Mann. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der erlittenen und daher wieder zu befürchtenden Nachteile. 4.3 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in der Verfügung dargelegt, weshalb die Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei. Es sei nie in Zweifel gezogen worden, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leide. Eine angemessene Behandlung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, weshalb es sich erübrige, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen näher abklären zu lassen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Bundesamt habe die Glaubwürdigkeitsprüfung in Unkenntnis wesentlicher Sachverhaltsteile vorgenommen. Es gehe vorliegend nicht um die Frage der Behandelbarkeit eines Leidens in der Türkei, sondern um diejenige einer konkreten Gefährdung durch eine Rückführung. 5. 5.1 Mit Urteil vom heutigen Tag stellte das Bundesverwaltungsgericht im mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2003 vom vorliegenden Verfahren getrennten Beschwerdeverfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer fest, im vorinstanzlichen Verfahren sei der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Die Verfügung vom 9. April 2003 wurde bezüglich des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen. 5.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der erst auf Beschwerdeebene getrennten Asylverfahren und des Umstandes, dass auch die Beschwerdeführer von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betroffen sind, ist die Beschwerde auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gutzuheissen, die Verfügung vom 9. April 2003 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei wird sich das Bundesamt hinsichtlich der Beschwerdeführerin zusätzlich mit den von ihr geltend gemachten Übergriffen durch Polizisten und in diesem Zusammenhang mit den nach Erstellung der Vernehmlassung eingereichten Eingaben und Beweismitteln (u.a. ärztliche Berichte) zu befassen haben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den Beschwerdeführern als obsiegender Partei ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (Art. 8 ff. i.V.m Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im abgetrennten Beschwerdeverfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer zum Teil gleichlautende Eingaben gemacht wurden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die vom Bundesamt zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen pauschal auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 9. April 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie, mit Kopien der von den Beschwerdeführern nach Abfassung der Vernehmlassung eingereichten Eingaben und Beweismittel)
- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: