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D-1844/2008

D-1844/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Aussagen gemäss am 30. Oktober 2006 und gelangte am 2. November 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 7. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ stattfand, sagte er aus, die türkischen Behörden hätten am 18. Juni 2006 in E._______ einen Kollegen festgenommen. Dieser solle den Behörden gesagt haben, dass er (der Beschwerdeführer) als Kurier für die "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) arbeite. Die Gendarmen hätten in der gleichen Nacht bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Er habe sich bei einer Hochzeitsfeier befunden; seine Tante habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sein Vater verhaftet worden sei und die Behörden seine Ausweispapiere und andere persönliche Dokumente mitgenommen hätten. Er sei überrascht gewesen, da er nie für die PKK tätig gewesen sei. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in F._______ aufgehalten. Er habe über Mittelsleute Kontakt mit seinem Vater aufnehmen können, der versucht habe, seine Ausreise zu organisieren. Er habe Sympathien für die PKK gehabt und manchmal an Kundgebungen teilgenommen. Er habe sich an der Organisation von Nevrozfeiern oder Kulturveranstaltungen der "Demokratik Toplum Partisi" (DTP) beteiligt und auch an Protestaktionen gegen den Bau von Zementfabriken teilgenommen. Er sei in der Nevroznacht 2006 festgenommen und bei einer Versammlung betreffend die Zementfabriken bedroht worden. Am 14. April 2006 sei er vermutlich aufgrund einer Denunziation von der Gendarmerie festgenommen worden. Er sei auf einen Posten gebracht und dort verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, er gehöre dem Zentralkomitee der PKK an. Nachdem er sich geweigert habe, ein vorbereitetes Protokoll zu unterschreiben, sei er gefoltert worden. Man habe ihn anschliessend in eine Zelle geführt und in der Nacht zu einem weiteren Verhör geholt, während dem er erneut misshandelt worden sei. Am folgenden Tag habe man ihn um die Mittagszeit zu einem weiteren Verhör geholt. Man habe ihm wieder das vorbereitete Protokoll zur Unterschrift vorgelegt. Er habe sich geweigert zu unterschreiben, worauf man gedroht habe, ihn zu eliminieren oder ihm oder seiner Familie Schaden zuzufügen. In der folgenden Nacht habe man ihn aus der Zelle geholt und ihn weggefahren. Man habe ihn aussteigen lassen und ihm gesagt, man befände sich in einem Wald. Man habe eine Waffe auf ihn gerichtet und ihm gesagt, er solle nun auspacken, sonst werde man ihn erschiessen. Er habe einen Pistolenlauf an seinem Kopf gefühlt, dann habe er einen Knall gehört. Er habe sich weiterhin geweigert, irgendwelche Namen zu nennen. Man habe ihm einen Plastiksack über den Kopf gestülpt, ihm diesen wieder abgenommen und ihn erneut gefragt, ob er nun bereit sei, die Fragen zu beantworten. Weil er dies wiederum abgelehnt habe, sei er derart auf den Kopf geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem abgelegenen Wald vorgefunden. Im Jahre 2002 sei er wegen der Teilnahme an Protestaktionen gegen das Hochschulgesetz Repressionen ausgesetzt worden. Er sei von den Behörden fichiert und belästigt worden. A.b Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 4. Januar 2007 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich in G.______ für das Nevrozfest 2006 engagiert. Die Teilnehmer hätten Slogans gerufen und seien von der Gendarmerie aufgefordert worden, damit aufzuhören. Als die Feier vorbei gewesen sei, hätten die Gendarmen bei den Veranstaltern eine Identitätskontrolle durchgeführt. Dabei seien mit ihm insgesamt sechs Personen festgenommen worden. Am 25. März 2006 hätte in G.______ eine Protestveranstaltung gegen den Bau von zwei Zementfabriken stattfinden sollen. Er habe in diesem Zusammenhang Leute informiert sowie Familien und Dörfer besucht. Während seiner Studienzeit habe er sich an verschiedenen Kundgebungen beteiligt. Er sei ständig von der Polizei kontrolliert worden und habe nur zwei Monate im Studentenheim leben dürfen. Mit zwei Freunden habe er eine Wohnung mieten können. Seine Aktivitäten seien beobachtet worden; einmal sei er von den "grauen Wölfen" zusammengeschlagen worden. Im Juni 2006 habe ihm sein Freund H._______ gesagt, er solle von einem Freund namens I._______ eine Tasche entgegennehmen. Er habe dies getan und die Tasche an H._______ weitergereicht. Als er am 18. Juni 2006 an einer Hochzeitsfeier teilgenommen habe, habe ihn seine Tante angerufen und ihm gesagt, die Gendarmerie habe eine Razzia durchgeführt und seinen Vater festgenommen. Später habe er erfahren, dass I._______ unter Folter ihn belastende Aussagen gemacht habe. Die Gendarmerie habe ihn wegen des Vorwurfs, er sei Kurier gewesen, gesucht. Es habe sich herausgestellt, dass H._______ ein Milizionär der PKK gewesen sei. Er habe sich davor gefürchtet, bei einer allfälligen Verhaftung gefoltert zu werden. Er habe von der Schweiz aus telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt und erfahren, dass die Gendarmerie sich immer noch nach ihm erkundige. A.c Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 17. Januar 2007 (Poststempel) einen Internetauszug, in dem über die Festnahme von I._______ berichtet wurde. A.d Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Beweismittel zu seinen Vorbringen zu beschaffen. A.e Am 16. Juli 2007 teilte der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter mit, sein Mandant habe sich bemüht, über seine Eltern in der Türkei Dokumente zu beschaffen. Der eingeschaltete Anwalt habe gesagt, es sei aufgrund der "politischen Situation" des Beschwerdeführers nicht möglich, von den Behörden Informationen zu erhalten. Die vorhandenen Akten würden aufgrund des laufenden Verfahrens nicht herausgegeben. A.f Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 20. Juli 2007 um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. Die Botschaft übermittelte am 14. Dezember 2007 das Ergebnis ihrer Abklärungen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 setzte das BFM den Beschwerdeführer von den getätigten Abklärungen und deren Ergebnis in Kenntnis. Der Beschwerdeführer bezog am 25. Januar 2008 Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung. In einer beiliegenden E-Mail wurde ihm die Mitgliedschaft beim "(...)" bestätigt. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren und zu gestatten, sich für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen die Artikel 220 und 314 des türkischen Strafgesetzbuches mit Übersetzung und ein Rundbrief des türkischen Menschenrechtsvereins ("Kriegsdienstverweigerung im Krieg") vom November 2000 bei. C.b Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2008 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 20. März 2008. D. Mit Verfügung vom 26. März 2008 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. E. E.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2008 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement nicht in allen Punkten überzeugend geschildert habe, sei er doch in seinen Schilderungen häufig allgemein geblieben. Auch auf Nachfragen hin habe er keine detaillierten Antworten gegeben, wie er Leute für Kundgebungen mobilisiert habe. Aufgrund der Aktenlage sei zu schliessen, dass er bei den von ihm erwähnten Organisationen und Aktivitäten keine wesentliche Rolle gespielt habe und es sich bei ihm um einen interessierten Mitläufer handle. Angesichts dieses Profils erstaunten die von ihm geltend gemachten Behelligungen. Seine Schilderungen der Festnahme und Misshandlungen vom April 2006 wiesen zwar eine gewisse Substanziiertheit auf, könnten aber nicht völlig überzeugen. Die Art, wie er die Misshandlungen vorgetragen habe, hätten den Eindruck des auswendig gelernt Habens erweckt, habe er die Misshandlungen doch konzentriert, aber emotionslos geschildert. Zudem seien in den Schilderungen gewisse Strukturbrüche feststellbar, schildere er doch die Scheinexekution recht ausführlich, sei dann aber nur ansatzweise in der Lage, genau zu beschreiben, wie er aus dem Wald nach Hause gekommen sei. Abklärungen seitens der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht werde, kein Datenblatt über ihn angelegt worden sei und er keinem Passverbot unterliege. Ebenso erscheine er nicht auf der Mitgliederliste der DTP von C._______. Er habe diesem Befund nichts Substanziiertes entgegengehalten. Die Erfahrungen des BFM und die klaren Aussagen der Schweizerischen Botschaft widersprächen den Angaben des Beschwerdeführers, er könne keine Beweismittel beschaffen. Die Botschaft habe jahrelange Erfahrung mit Abklärungen über eine Suche nach Personen sowie bezüglich Gerichtsverfahren und die Möglichkeit, Verfahrensakten zu beschaffen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Unmöglichkeit, Beweismittel beizubringen, müssten als Schutzbehauptung gewertet werden. Es sei ihm nicht einmal möglich gewesen, die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern zu belegen. Dies führe zur Schlussfolgerung, dass gegen ihn keine Untersuchungen am laufen seien. Es könne demnach nicht geglaubt werden, dass er in der geltend gemachten Form festgenommen und misshandelt worden und von einem PKK-Angehörigen belastet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Sympathisant von links-kurdischen Parteien und Umweltorganisationen an verschiedenen Protestaktionen in untergeordneten Rollen mitgeholfen habe. Es sei denkbar, dass er im Rahmen von Protestaktionen vorübergehend festgenommen worden sei und auch zukünftig gewissen Nachstellungen seitens der lokalen Behörden ausgesetzt sein könnte. Solchen lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen könne er durch Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entgehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Gründe für seine Flucht präzis, detailliert und übereinstimmend dargelegt. Hätte er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt, wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen so detailliert und widerspruchslos zu beantworten. Wegen seiner politischen Aktivitäten habe er sein Studium abbrechen müssen. Auch nach Abbruch des Studiums sei er politisch aktiv gewesen. Er sei mehrmals von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht ein Mitläufer, sondern eine politisch engagierte Person sei. Zur Ausreise habe er sich erst entschlossen, als einer seiner Mitkämpfer festgenommen worden sei und seinen Namen preisgegeben habe. Danach sei er richtig ins Visier der Zivilpolizei geraten. Es sei die übliche Praxis der Polizei, dass in politisch motivierten Fällen dem Verdächtigen die Augen verbunden würden und er gezwungen werde, ein vorbereitetes Protokoll zu unterschreiben. Da er genau gewusst habe, was dies bedeute, habe er sich geweigert zu unterschreiben. Die Polizei habe ihm zudem Unterstützung der PKK vorgeworfen, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei vor Gericht gestellt und verurteilt würde. Da er nicht unterschrieben habe, habe die Polizei nichts in den Händen gehabt, um ihn vor Gericht zu bringen. In den von den Kurden bewohnten Gebieten würden viele Hausdurchsuchungen ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchgeführt. Selbst wenn es einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe, wäre es nicht möglich, diesen einzureichen. Der Beschwerdeführer habe noch keinen Militärdienst geleistet und es sei eine bekannte Tatsache, dass zahlreiche kurdischstämmige Soldaten, die politisch aktiv gewesen seien, auf mysteriöse Weise ums Leben gekommen seien.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 3) bezeichnete das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als generell unglaubhaft. Vielmehr gelangte es zur Auffassung, er habe zwar teilweise substanziierte Angaben gemacht, die aber dennoch nicht völlig zu überzeugen vermöchten. Insgesamt zog die Vorinstanz den Schluss, der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement und die ihm daraus erwachsenen Schwierigkeiten überzeichnet.

E. 5.3 Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung - über den Beschwerdeführer bestehe kein Datenblatt, er werde von den heimatlichen Behörden nicht gesucht, es bestehe gegen ihn kein Passverbot - weisen insgesamt darauf hin, dass das von ihm geschilderte Ausmass seiner Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden als unglaubhaft erscheint. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Pkt. 1 Abschn. 4 derselben). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 zur Beschaffung von Beweismitteln auf, mit denen er seine Ausführungen untermauern könne (vgl. act. A25/3). Der Beschwerdeführer liess am 16. Juli 2007 durch seinen vormaligen Rechtsvertreter mitteilen, der in der Türkei eingeschaltete Anwalt habe seinen Eltern nur mitteilen können, dass es aufgrund der "politischen Situation" ihres Sohnes (des Beschwerdeführers) unmöglich sei, von den Behörden Informationen zu erhalten. Die vorhandenen Akten bzw. Informationen würden aufgrund des laufenden Verfahrens nicht herausgegeben (vgl. act. A26/4 S. 1 f.). Die vom BFM und der schweizerischen Botschaft in Ankara vertretene Auffassung, ein bevollmächtigter Anwalt habe in der Türkei das Recht und die Möglichkeit, verschiedene Verfahrensakten problemlos zu erhalten (vgl. act. A27/4 S. 2, A28/2 S. 2), deckt sich mit den Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die im Schreiben vom 16. Juli 2007 aufgestellte Behauptung, der türkische Anwalt des Beschwerdeführers habe keine Akteneinsicht in das laufende Verfahren erhalten, ist somit als Schutzbehauptung zu werten, welche das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde, bekräftigt. In der Beschwerde wird nunmehr erklärt, gegen den Beschwerdeführer sei kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, da die Polizei nichts gegen ihn in den Händen gehabt habe. Das BFM hat den Beschwerdeführer nicht spezifisch aufgefordert, Akten aus einem Gerichtsverfahren beizubringen, sondern allgemein Akten aus einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren. Aufgrund der Tatsache, dass er trotz Beizugs eines türkischen Anwalts keine Akten beibringen und nicht einmal eine Verfahrensnummer angeben konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gegen ihn entgegen seiner Behauptung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Demnach erscheinen seine Aussagen, ein festgenommener PKK-Kurier namens I._______ sowie der Dorfvorsteher hätten ihn belastet und er sei fichiert und gesucht worden (vgl. act. A12/11 S. 5 f.), als überwiegend unglaubhaft.

E. 5.4 Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dass geltend gemachte Ausmass seines politischen Engagements und der damit verbundenen Nachstellungen glaubhaft zu machen. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer bei der Zentrale der DTP nicht bekannt war. Er hat zwar ausgesagt, er sei in keiner Partei oder Organisation Mitglied (vgl. act. A12/11 S. 3), es darf aber davon ausgegangen werden, dass er der DTP bekannt gewesen wäre, falls er sich für diese im geschilderten Ausmass exponiert hätte.

E. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).

E. 6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7853/2006 vom 19. Juni 2009 E. 6.1 S. 11; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei während seines Studiums an der technischen Universität von J._______ von einem Mitglied der "grauen Wölfe" bedroht worden. Er sei von diesem und einigen seiner Kollegen einmal zusammengeschlagen worden. Die Zivilpolizei habe ihn ständig kontrolliert und zu erreichen versucht, dass man ihm keine Wohnung vermiete. Er habe nur während zweier Monate im Studentenheim wohnen dürfen. Eigenen Aussagen gemäss brach der Beschwerdeführer das Studium im Mai oder Juni 2002 ab und bewirtschaftete anschliessend ein Stück gepachtetes Land. Da er die Türkei "erst" Ende Oktober 2006 verliess, besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den Schwierigkeiten, die er während seines Studiums gehabt habe und seiner Ausreise aus der Türkei. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3635/2006 vom 23. März 2008 E. 4.2, EMARK 1996 Nr. 29 S. 277 und 2000 Nr. 2 S. 21 f., mit weiteren Hinweisen). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant.

E. 6.4 Ein dem Beschwerdeführer allfällig bevorstehender Einzug in den Militärdienst wäre asylrechtlich nicht relevant, da grundsätzlich alle männlichen türkischen Staatsangehörigen dienstpflichtig sind, und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen - das vom Beschwerdeführer geschilderte Ausmass seiner politischen Aktivitäten wurde als übertrieben gewertet -, eine Einberufung des Beschwerdeführers könnte flüchtlingsrechtlich relevant sein oder er müsste im Falle eines allfälligen Verfahrens wegen Refraktion mit einem Politmalus rechnen. Diese Einschätzung entspricht der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3649/2006 vom 17. April 2009 E. 6.1.3 und D-5760/2007 vom 25. Februar 2009 E. 4.3.5). Daran vermag auch der mit der Beschwerde eingereichte Rundbrief "KDV im Krieg" vom November 2000, in dem auf Todesfälle von Soldaten der türkischen Armee hingewiesen wurde, nichts zu ändern.

E. 6.5 Da der Beschwerdeführer von den heimatlichen Sicherheitsbehörden nicht gesucht wird, steht es ihm aufgrund der in der Türkei gewährleisteten Niederlassungsfreiheit offen, sich nach seiner Rückkehr in die Türkei - allenfalls nach Leistung des Militärdienstes - an einem beliebigen Ort seines Heimatlandes niederzulassen. Sollte er sich aufgrund seiner früheren Aktivitäten vor Schwierigkeiten mit den lokalen Sicherheitsbehörden fürchten, stünde ihm inner- und ausserhalb seiner Heimatprovinz eine innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung.

E. 6.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft beim (...) (vgl. act. A31/4) mit keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, da er nicht geltend machte, sich in besonderem Mass gegen die Interessen des türkischen Staats engagiert zu haben.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine ihm nach einer Rückkehr drohende konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für ihn eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der 29-jährige Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch seine Eltern sowie zwei Geschwister nach wie vor dort (vgl. act. A1/11 S. 3). Aufgrund seiner guten schulischen Ausbildung dürfte es ihm möglich sein, sich - allenfalls nach Ableistung des Militärdienstes - eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1844/2008 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 11. August 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.________, geboren (...), Türkei, vertreten durch M. Serif Altunakar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Aussagen gemäss am 30. Oktober 2006 und gelangte am 2. November 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 7. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ stattfand, sagte er aus, die türkischen Behörden hätten am 18. Juni 2006 in E._______ einen Kollegen festgenommen. Dieser solle den Behörden gesagt haben, dass er (der Beschwerdeführer) als Kurier für die "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) arbeite. Die Gendarmen hätten in der gleichen Nacht bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Er habe sich bei einer Hochzeitsfeier befunden; seine Tante habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sein Vater verhaftet worden sei und die Behörden seine Ausweispapiere und andere persönliche Dokumente mitgenommen hätten. Er sei überrascht gewesen, da er nie für die PKK tätig gewesen sei. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in F._______ aufgehalten. Er habe über Mittelsleute Kontakt mit seinem Vater aufnehmen können, der versucht habe, seine Ausreise zu organisieren. Er habe Sympathien für die PKK gehabt und manchmal an Kundgebungen teilgenommen. Er habe sich an der Organisation von Nevrozfeiern oder Kulturveranstaltungen der "Demokratik Toplum Partisi" (DTP) beteiligt und auch an Protestaktionen gegen den Bau von Zementfabriken teilgenommen. Er sei in der Nevroznacht 2006 festgenommen und bei einer Versammlung betreffend die Zementfabriken bedroht worden. Am 14. April 2006 sei er vermutlich aufgrund einer Denunziation von der Gendarmerie festgenommen worden. Er sei auf einen Posten gebracht und dort verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, er gehöre dem Zentralkomitee der PKK an. Nachdem er sich geweigert habe, ein vorbereitetes Protokoll zu unterschreiben, sei er gefoltert worden. Man habe ihn anschliessend in eine Zelle geführt und in der Nacht zu einem weiteren Verhör geholt, während dem er erneut misshandelt worden sei. Am folgenden Tag habe man ihn um die Mittagszeit zu einem weiteren Verhör geholt. Man habe ihm wieder das vorbereitete Protokoll zur Unterschrift vorgelegt. Er habe sich geweigert zu unterschreiben, worauf man gedroht habe, ihn zu eliminieren oder ihm oder seiner Familie Schaden zuzufügen. In der folgenden Nacht habe man ihn aus der Zelle geholt und ihn weggefahren. Man habe ihn aussteigen lassen und ihm gesagt, man befände sich in einem Wald. Man habe eine Waffe auf ihn gerichtet und ihm gesagt, er solle nun auspacken, sonst werde man ihn erschiessen. Er habe einen Pistolenlauf an seinem Kopf gefühlt, dann habe er einen Knall gehört. Er habe sich weiterhin geweigert, irgendwelche Namen zu nennen. Man habe ihm einen Plastiksack über den Kopf gestülpt, ihm diesen wieder abgenommen und ihn erneut gefragt, ob er nun bereit sei, die Fragen zu beantworten. Weil er dies wiederum abgelehnt habe, sei er derart auf den Kopf geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem abgelegenen Wald vorgefunden. Im Jahre 2002 sei er wegen der Teilnahme an Protestaktionen gegen das Hochschulgesetz Repressionen ausgesetzt worden. Er sei von den Behörden fichiert und belästigt worden. A.b Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 4. Januar 2007 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich in G.______ für das Nevrozfest 2006 engagiert. Die Teilnehmer hätten Slogans gerufen und seien von der Gendarmerie aufgefordert worden, damit aufzuhören. Als die Feier vorbei gewesen sei, hätten die Gendarmen bei den Veranstaltern eine Identitätskontrolle durchgeführt. Dabei seien mit ihm insgesamt sechs Personen festgenommen worden. Am 25. März 2006 hätte in G.______ eine Protestveranstaltung gegen den Bau von zwei Zementfabriken stattfinden sollen. Er habe in diesem Zusammenhang Leute informiert sowie Familien und Dörfer besucht. Während seiner Studienzeit habe er sich an verschiedenen Kundgebungen beteiligt. Er sei ständig von der Polizei kontrolliert worden und habe nur zwei Monate im Studentenheim leben dürfen. Mit zwei Freunden habe er eine Wohnung mieten können. Seine Aktivitäten seien beobachtet worden; einmal sei er von den "grauen Wölfen" zusammengeschlagen worden. Im Juni 2006 habe ihm sein Freund H._______ gesagt, er solle von einem Freund namens I._______ eine Tasche entgegennehmen. Er habe dies getan und die Tasche an H._______ weitergereicht. Als er am 18. Juni 2006 an einer Hochzeitsfeier teilgenommen habe, habe ihn seine Tante angerufen und ihm gesagt, die Gendarmerie habe eine Razzia durchgeführt und seinen Vater festgenommen. Später habe er erfahren, dass I._______ unter Folter ihn belastende Aussagen gemacht habe. Die Gendarmerie habe ihn wegen des Vorwurfs, er sei Kurier gewesen, gesucht. Es habe sich herausgestellt, dass H._______ ein Milizionär der PKK gewesen sei. Er habe sich davor gefürchtet, bei einer allfälligen Verhaftung gefoltert zu werden. Er habe von der Schweiz aus telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt und erfahren, dass die Gendarmerie sich immer noch nach ihm erkundige. A.c Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 17. Januar 2007 (Poststempel) einen Internetauszug, in dem über die Festnahme von I._______ berichtet wurde. A.d Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Beweismittel zu seinen Vorbringen zu beschaffen. A.e Am 16. Juli 2007 teilte der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter mit, sein Mandant habe sich bemüht, über seine Eltern in der Türkei Dokumente zu beschaffen. Der eingeschaltete Anwalt habe gesagt, es sei aufgrund der "politischen Situation" des Beschwerdeführers nicht möglich, von den Behörden Informationen zu erhalten. Die vorhandenen Akten würden aufgrund des laufenden Verfahrens nicht herausgegeben. A.f Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 20. Juli 2007 um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. Die Botschaft übermittelte am 14. Dezember 2007 das Ergebnis ihrer Abklärungen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 setzte das BFM den Beschwerdeführer von den getätigten Abklärungen und deren Ergebnis in Kenntnis. Der Beschwerdeführer bezog am 25. Januar 2008 Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung. In einer beiliegenden E-Mail wurde ihm die Mitgliedschaft beim "(...)" bestätigt. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren und zu gestatten, sich für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen die Artikel 220 und 314 des türkischen Strafgesetzbuches mit Übersetzung und ein Rundbrief des türkischen Menschenrechtsvereins ("Kriegsdienstverweigerung im Krieg") vom November 2000 bei. C.b Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2008 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 20. März 2008. D. Mit Verfügung vom 26. März 2008 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. E. E.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2008 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement nicht in allen Punkten überzeugend geschildert habe, sei er doch in seinen Schilderungen häufig allgemein geblieben. Auch auf Nachfragen hin habe er keine detaillierten Antworten gegeben, wie er Leute für Kundgebungen mobilisiert habe. Aufgrund der Aktenlage sei zu schliessen, dass er bei den von ihm erwähnten Organisationen und Aktivitäten keine wesentliche Rolle gespielt habe und es sich bei ihm um einen interessierten Mitläufer handle. Angesichts dieses Profils erstaunten die von ihm geltend gemachten Behelligungen. Seine Schilderungen der Festnahme und Misshandlungen vom April 2006 wiesen zwar eine gewisse Substanziiertheit auf, könnten aber nicht völlig überzeugen. Die Art, wie er die Misshandlungen vorgetragen habe, hätten den Eindruck des auswendig gelernt Habens erweckt, habe er die Misshandlungen doch konzentriert, aber emotionslos geschildert. Zudem seien in den Schilderungen gewisse Strukturbrüche feststellbar, schildere er doch die Scheinexekution recht ausführlich, sei dann aber nur ansatzweise in der Lage, genau zu beschreiben, wie er aus dem Wald nach Hause gekommen sei. Abklärungen seitens der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht werde, kein Datenblatt über ihn angelegt worden sei und er keinem Passverbot unterliege. Ebenso erscheine er nicht auf der Mitgliederliste der DTP von C._______. Er habe diesem Befund nichts Substanziiertes entgegengehalten. Die Erfahrungen des BFM und die klaren Aussagen der Schweizerischen Botschaft widersprächen den Angaben des Beschwerdeführers, er könne keine Beweismittel beschaffen. Die Botschaft habe jahrelange Erfahrung mit Abklärungen über eine Suche nach Personen sowie bezüglich Gerichtsverfahren und die Möglichkeit, Verfahrensakten zu beschaffen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Unmöglichkeit, Beweismittel beizubringen, müssten als Schutzbehauptung gewertet werden. Es sei ihm nicht einmal möglich gewesen, die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern zu belegen. Dies führe zur Schlussfolgerung, dass gegen ihn keine Untersuchungen am laufen seien. Es könne demnach nicht geglaubt werden, dass er in der geltend gemachten Form festgenommen und misshandelt worden und von einem PKK-Angehörigen belastet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Sympathisant von links-kurdischen Parteien und Umweltorganisationen an verschiedenen Protestaktionen in untergeordneten Rollen mitgeholfen habe. Es sei denkbar, dass er im Rahmen von Protestaktionen vorübergehend festgenommen worden sei und auch zukünftig gewissen Nachstellungen seitens der lokalen Behörden ausgesetzt sein könnte. Solchen lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen könne er durch Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entgehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Gründe für seine Flucht präzis, detailliert und übereinstimmend dargelegt. Hätte er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt, wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen so detailliert und widerspruchslos zu beantworten. Wegen seiner politischen Aktivitäten habe er sein Studium abbrechen müssen. Auch nach Abbruch des Studiums sei er politisch aktiv gewesen. Er sei mehrmals von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht ein Mitläufer, sondern eine politisch engagierte Person sei. Zur Ausreise habe er sich erst entschlossen, als einer seiner Mitkämpfer festgenommen worden sei und seinen Namen preisgegeben habe. Danach sei er richtig ins Visier der Zivilpolizei geraten. Es sei die übliche Praxis der Polizei, dass in politisch motivierten Fällen dem Verdächtigen die Augen verbunden würden und er gezwungen werde, ein vorbereitetes Protokoll zu unterschreiben. Da er genau gewusst habe, was dies bedeute, habe er sich geweigert zu unterschreiben. Die Polizei habe ihm zudem Unterstützung der PKK vorgeworfen, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei vor Gericht gestellt und verurteilt würde. Da er nicht unterschrieben habe, habe die Polizei nichts in den Händen gehabt, um ihn vor Gericht zu bringen. In den von den Kurden bewohnten Gebieten würden viele Hausdurchsuchungen ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchgeführt. Selbst wenn es einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe, wäre es nicht möglich, diesen einzureichen. Der Beschwerdeführer habe noch keinen Militärdienst geleistet und es sei eine bekannte Tatsache, dass zahlreiche kurdischstämmige Soldaten, die politisch aktiv gewesen seien, auf mysteriöse Weise ums Leben gekommen seien. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 3) bezeichnete das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als generell unglaubhaft. Vielmehr gelangte es zur Auffassung, er habe zwar teilweise substanziierte Angaben gemacht, die aber dennoch nicht völlig zu überzeugen vermöchten. Insgesamt zog die Vorinstanz den Schluss, der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement und die ihm daraus erwachsenen Schwierigkeiten überzeichnet. 5.3 Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung - über den Beschwerdeführer bestehe kein Datenblatt, er werde von den heimatlichen Behörden nicht gesucht, es bestehe gegen ihn kein Passverbot - weisen insgesamt darauf hin, dass das von ihm geschilderte Ausmass seiner Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden als unglaubhaft erscheint. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Pkt. 1 Abschn. 4 derselben). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 zur Beschaffung von Beweismitteln auf, mit denen er seine Ausführungen untermauern könne (vgl. act. A25/3). Der Beschwerdeführer liess am 16. Juli 2007 durch seinen vormaligen Rechtsvertreter mitteilen, der in der Türkei eingeschaltete Anwalt habe seinen Eltern nur mitteilen können, dass es aufgrund der "politischen Situation" ihres Sohnes (des Beschwerdeführers) unmöglich sei, von den Behörden Informationen zu erhalten. Die vorhandenen Akten bzw. Informationen würden aufgrund des laufenden Verfahrens nicht herausgegeben (vgl. act. A26/4 S. 1 f.). Die vom BFM und der schweizerischen Botschaft in Ankara vertretene Auffassung, ein bevollmächtigter Anwalt habe in der Türkei das Recht und die Möglichkeit, verschiedene Verfahrensakten problemlos zu erhalten (vgl. act. A27/4 S. 2, A28/2 S. 2), deckt sich mit den Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die im Schreiben vom 16. Juli 2007 aufgestellte Behauptung, der türkische Anwalt des Beschwerdeführers habe keine Akteneinsicht in das laufende Verfahren erhalten, ist somit als Schutzbehauptung zu werten, welche das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde, bekräftigt. In der Beschwerde wird nunmehr erklärt, gegen den Beschwerdeführer sei kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, da die Polizei nichts gegen ihn in den Händen gehabt habe. Das BFM hat den Beschwerdeführer nicht spezifisch aufgefordert, Akten aus einem Gerichtsverfahren beizubringen, sondern allgemein Akten aus einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren. Aufgrund der Tatsache, dass er trotz Beizugs eines türkischen Anwalts keine Akten beibringen und nicht einmal eine Verfahrensnummer angeben konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gegen ihn entgegen seiner Behauptung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Demnach erscheinen seine Aussagen, ein festgenommener PKK-Kurier namens I._______ sowie der Dorfvorsteher hätten ihn belastet und er sei fichiert und gesucht worden (vgl. act. A12/11 S. 5 f.), als überwiegend unglaubhaft. 5.4 Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dass geltend gemachte Ausmass seines politischen Engagements und der damit verbundenen Nachstellungen glaubhaft zu machen. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer bei der Zentrale der DTP nicht bekannt war. Er hat zwar ausgesagt, er sei in keiner Partei oder Organisation Mitglied (vgl. act. A12/11 S. 3), es darf aber davon ausgegangen werden, dass er der DTP bekannt gewesen wäre, falls er sich für diese im geschilderten Ausmass exponiert hätte. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). 6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7853/2006 vom 19. Juni 2009 E. 6.1 S. 11; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei während seines Studiums an der technischen Universität von J._______ von einem Mitglied der "grauen Wölfe" bedroht worden. Er sei von diesem und einigen seiner Kollegen einmal zusammengeschlagen worden. Die Zivilpolizei habe ihn ständig kontrolliert und zu erreichen versucht, dass man ihm keine Wohnung vermiete. Er habe nur während zweier Monate im Studentenheim wohnen dürfen. Eigenen Aussagen gemäss brach der Beschwerdeführer das Studium im Mai oder Juni 2002 ab und bewirtschaftete anschliessend ein Stück gepachtetes Land. Da er die Türkei "erst" Ende Oktober 2006 verliess, besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den Schwierigkeiten, die er während seines Studiums gehabt habe und seiner Ausreise aus der Türkei. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3635/2006 vom 23. März 2008 E. 4.2, EMARK 1996 Nr. 29 S. 277 und 2000 Nr. 2 S. 21 f., mit weiteren Hinweisen). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant. 6.4 Ein dem Beschwerdeführer allfällig bevorstehender Einzug in den Militärdienst wäre asylrechtlich nicht relevant, da grundsätzlich alle männlichen türkischen Staatsangehörigen dienstpflichtig sind, und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen - das vom Beschwerdeführer geschilderte Ausmass seiner politischen Aktivitäten wurde als übertrieben gewertet -, eine Einberufung des Beschwerdeführers könnte flüchtlingsrechtlich relevant sein oder er müsste im Falle eines allfälligen Verfahrens wegen Refraktion mit einem Politmalus rechnen. Diese Einschätzung entspricht der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3649/2006 vom 17. April 2009 E. 6.1.3 und D-5760/2007 vom 25. Februar 2009 E. 4.3.5). Daran vermag auch der mit der Beschwerde eingereichte Rundbrief "KDV im Krieg" vom November 2000, in dem auf Todesfälle von Soldaten der türkischen Armee hingewiesen wurde, nichts zu ändern. 6.5 Da der Beschwerdeführer von den heimatlichen Sicherheitsbehörden nicht gesucht wird, steht es ihm aufgrund der in der Türkei gewährleisteten Niederlassungsfreiheit offen, sich nach seiner Rückkehr in die Türkei - allenfalls nach Leistung des Militärdienstes - an einem beliebigen Ort seines Heimatlandes niederzulassen. Sollte er sich aufgrund seiner früheren Aktivitäten vor Schwierigkeiten mit den lokalen Sicherheitsbehörden fürchten, stünde ihm inner- und ausserhalb seiner Heimatprovinz eine innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung. 6.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft beim (...) (vgl. act. A31/4) mit keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, da er nicht geltend machte, sich in besonderem Mass gegen die Interessen des türkischen Staats engagiert zu haben. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine ihm nach einer Rückkehr drohende konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für ihn eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der 29-jährige Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch seine Eltern sowie zwei Geschwister nach wie vor dort (vgl. act. A1/11 S. 3). Aufgrund seiner guten schulischen Ausbildung dürfte es ihm möglich sein, sich - allenfalls nach Ableistung des Militärdienstes - eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: