Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz F._______, reichte am 12. Oktober 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 1. April 2002 galt der Beschwerdeführer offiziell als verschwunden. Infolgedessen schrieb das BFF sein Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2002 ab. Am 28. Mai 2002 nahmen die Schweizer Asylbehörden das Asylverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 12. März 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführer aus der Schweiz. Mit Urteil vom 11. Februar 2005 wies die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde ab. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter. B. B.a Am 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die (...) Kantonspolizei aufgegriffen, wobei er sich mit ihm nicht zustehenden gefälschten bulgarischen und mazedonischen Ausweispapieren auswies. Am 12. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs - und Verfahrenszentrum G._______ ein zweites Asylgesuch ein. B.b Im Rahmen seiner Erstbefragung beziehungsweise des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Wegweisung nach Deutschland machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Schweiz im Jahre 2005 verlassen und sei illegal ohne jegliche Ausweispapiere in die Türkei zurückgekehrt. Im Zusammenhang mit seiner Asylbegründung verwies er erneut auf seine bereits im ersten Asylgesuch dargelegten Vorbringen. Nach etwa einem halben beziehungsweise nach einem Jahr habe er die Türkei im Jahre 2006 wieder verlassen und sich in einem Lastwagen auf einer Reise durch ihm unbekannte Länder nach Deutschland begeben. Am 10. Oktober 2006 sei er von H._______ aus im Zug illegal in die Schweiz eingereist. B.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. Am 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer der deutschen Grenzpolizei übergeben. In Deutschland erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht durch Deutschland in die Schweiz gereist, woraufhin er von den deutschen Behörden wieder an die Schweizer Behörden überstellt wurde. Die vom Beschwerdeführer gegen die vorsorgliche Wegweisung des BFM eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil der ehemaligen ARK vom 14. November 2006 nach seiner Rückschiebung in die Schweiz als gegenstandslos abgeschrieben. C. Mit Verfügung vom 1. März 2007 hob das BFM seine am 31. Oktober 2006 angeordnete vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers wieder auf. D. Mit Verfügung vom 12. April 2007 erliess das BFM eine Nichteintretensverfügung. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde vom 20. April 2007 hob das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2007 den Entscheid vom 12. April 2007 auf und nahm das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. E. Am 13. Juni 2007 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. April 2007 infolge Wegfall des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab. F. F.a Am 16. Juli 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinem zweiten Asylgesuch an. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen seiner politisch aktiven Cousins von den türkischen Behörden zu Hause bei seiner Familie in F._______ gesucht worden. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei müsse er wegen seiner politisch aktiven Verwandten, seiner illegalen Ausreise sowie aufgrund seiner Refraktion mit erheblichen Verfolgungsmassnahmen durch die heimatlichen Behörden rechnen. F.c Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 (Eingangsstempel BFM) legte der Beschwerdeführer eine Originalausgabe der Zeitung I._______ vom (...) ins Recht sowie eine Kopie und eine Übersetzung von drei Artikeln auf den Seiten 1, 3 und 7 dieser Ausgabe. G. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 - eröffnet am 30. Juli 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erachtete den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 29. August 2007 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. I.a Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 11. September 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 26. September 2007 aufgefordert. I.b Am 21. September 2007 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. J. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Auf die weiteren Eingaben wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Was die vom Beschwerdeführer im Verlauf des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Asylvorbringen anbelange, halte es vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 12. März 2003 fest, welche überdies von der ARK im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestätigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe neu geltend gemacht, im Jahre 2005 für einige Zeit illegal in die Türkei zurückgekehrt zu sein, wobei er sich auf Anraten seiner Eltern nicht in seine Heimatprovinz begeben habe, um Behelligungen durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte zu vermeiden. Die geltend gemachte Rückkehr erachtete das BFM aufgrund einiger Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens offen gelassen werden, da sich unabhängig davon im aktuellen Verfahrensstand in jedem Fall die Frage nach einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung bei seiner allfälligen Rückkehr in die Türkei stelle. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren keine asylrelevante Vorverfolgung habe darlegen können. Auch zwischenzeitlich liege aufgrund der Aktenlage sowie gestützt auf seine Aussagen nichts vor, was Anlass für eine begründete Furcht, in Zukunft in asylbeachtlicher Form verfolgt zu werden, geben könne. Zwar führe der Beschwerdeführer an, sein Cousin J._______ sei kürzlich als PKK-Aktivist bei einem Gefecht mit den türkischen Sicherheitskräften ums Leben gekommen, und diese Nachricht sei in zahlreichen türkischen Medien gemeldet worden. Auch verweise er auf zahlreiche andere Verwandte, die in den Jahren 1994 bis 1997 im Kampf als PKK-Aktivisten gefallen seien sowie auf seine Schwester N._______, die eine lebenslange Haftstrafe wegen illegaler politischer Aktivitäten verbüsse. Doch gebe es in der Türkei grundsätzlich keine Sippenhaft und die Gefahr für eine Reflexverfolgung sei zusätzlich um so geringer, wenn gegen die Betroffenen selbst nichts vorliege, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei. Im Übrigen seien die Ermittlungen im Falle seiner Schwester abgeschlossen und nach dem Tod seines Cousin als PKK-Guerilla sei nicht mehr von einem Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Abschliessend hielt das BFM fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereinreise in die Türkei gestützt auf seine angebliche illegale Ein- und Ausreise am Flughafen von M._______ kurzfristig für eine Befragung festgenommen werde. Eine solche wäre jedoch gemäss gefestigter Praxis nicht asylrelevant. Zudem käme auch einem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen illegaler Ausreise keine Asylrelevanz zu. Auch die geltend gemachte Refraktion sei im türkischen Kontext asylirrelevant.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig erklärt er, der Vorinstanz sei insofern beizupflichten, als seine geltend gemachte Rückkehr in die Türkei im Jahre 2005 nicht die zentrale Frage im vorliegenden Verfahren darstelle.
E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM insofern, dass die Glaubhaftigkeit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2005 tatsächlich illegal in die Türkei zurückgekehrt ist, offengelassen werden kann. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich nicht vernehmen liess, erübrigt es sich an dieser Stelle, näher auf die geltend gemachten Lebensumstände während des angeblichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Türkei näher einzugehen.
E. 4.3.2 Was die vom Beschwerdeführer zu Recht kritisierten Ausführungen des BFM bezüglich der in der Türkei "grundsätzlich" nicht existierenden Reflexverfolgung betrifft, ist folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21) - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195).
E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. In diesem Zusammenhang streicht er insbesondere den Tod seines Cousins J._______ sowie die Verhaftung seiner Schwester N._______ heraus und verweist auf zahlreiche Familienregisterauszüge sowie Zeitungsartikel, welche er mit Eingabe vom 10. Mai 2007 zu den Akten gereicht haben will.
E. 4.3.3.1 Gemäss Aktenverzeichnis gibt es keine vom 10. Mai 2007 datierte Eingabe des Beschwerdeführers. Wie unter F.c. und J. bereits ausgeführt worden ist, reichte der Beschwerdeführer zwei Originalausgaben der Zeitung I._______ zu den Akten, wobei er sich auf insgesamt vier Ausschnitte daraus stützte, die den Tod seines Cousins J._______. zum Thema gehabt hätten und den verstorbenen PKK-Kämpfern zum Andenken gewidmet seien. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden im vorliegenden Verfahren keine Familienregisterauszüge ins Recht gelegt.
E. 4.3.3.2 Weder aus den Schilderungen des Beschwerdeführers noch aus den eingereichten Zeitungsartikeln geht das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwandschaftsverhältnis zu J._______. eindeutig hervor. In der Anzeige zu Ehren der gefallenen PKK-Kämpfer ist von einer Familie K._______ aus Bremen die Rede. Auch hier ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um Angehörige der Familie des Beschwerdeführers handelt, oder lediglich um eine Familie, die zufällig den gleichen Familiennamen wie der Beschwerdeführer trägt.
E. 4.3.3.3 Doch selbst bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Engagements seiner Familie könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zumal allein aus dem Umstand, wonach jemand aus einer Familie stammt, in der Mitglieder oppositionell tätig sind und deshalb gesucht werden, nicht per se auf eine drohende Reflexverfolgung zu schliessen ist. Vielmehr müssten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen erfüllt sein.
E. 4.3.4 Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise darauf, dass momentan nähere Familienmitglieder des Beschwerdeführers landesweit gesucht werden. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt worden ist, sind die Ermittlungen im Fall der Schwester des Beschwerdeführers abgeschlossen, so dass an ihr kein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Sicherheitskräfte mehr besteht. Zudem kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer insbesondere mit seinem Cousin in irgendeiner Verbindung gestanden hätte. Das BFM ist denn auch zu Recht davon ausgegangen, dass die türkischen Sicherheitsorgane über keinerlei Anhaltspunkte für irgendeine Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin verfügen. Auch aus den protokollierten Antworten des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass die Behörden einen derartigen Vorwurf gegen ihn erhoben hätten. Aufgrund der bereits dargelegten Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es deshalb unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der dargelegten Art und wiederholt nach den politischen Aktivitäten seines Cousins beziehungsweise seiner Schwester oder anderer Familienangehöriger befragt worden sein soll. Folglich ist auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, warum die Behörden den Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexverfolgung belangen sollten. Trotz des allfälligen politischen familiären Hintergrundes ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft einer drohenden Reflexverfolgung ausgesetzt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 29. April 2008 nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, weitere Behelligungen seiner Familie durch die türkischen Sicherheitskräfte zu behaupten. Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer Reflexverfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hat.
E. 4.3.5.1 In der Türkei herrscht die allgemeine Wehrpflicht, welche alle männlichen Staatsbürger umfasst. Eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung erfolgt ausschliesslich aus militärstrafrechtlichen und somit aus legitimen Motiven. Folglich sind die geltend gemachten Befürchtungen vor einer allfälligen Bestrafung wegen der angeblichen Refraktion beziehungsweise Desertion des Beschwerdeführers asylirrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. März 2003 sowie auf diejenigen im Urteil der ehemaligen ARK vom 11. Februar 2005 verwiesen werden.
E. 4.3.5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang ferner auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5847/2006 vom 25. Juli 2007. Dabei verkennt er, dass im zitierten Urteil andere konkrete Umstände als im vorliegenden Fall gegeben waren. So war in jenem Fall der Beschwerdeführer bei seinem Onkel und dessen politisch exponierter Familie aufgewachsen und seit seiner Kindheit mit Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert worden. Ausdrücklich wurde im zitierten Entscheid auf den Umstand hingewiesen, wonach eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle (vgl. a.a.O.,S. 13). Hingegen sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen familiären Hintergrunds eine begründete subjektive wie auch objektiv nachvollziehbare Furcht habe, während des Militärdienstes einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. a.a.O., S. 13 mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa. S. 16 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Urteil D-5847/2006 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 4.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung sowie den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die dort jeweils erhobenen Anträge sind abzuweisen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht bejahen.
E. 6.6 Dem jungen und gemäss Aktenlage gesunden und auch türkisch sprechendem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Er stammt aus L._______ (Provinz F._______), hat aber die letzten Jahre zum grössten Teil in Europa verbracht. Dessen ungeachtet verfügt er in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und fand dort als Gelegenheitsarbeiter ein Auskommen. Eigenen Angaben zufolge will sich der Beschwerdeführer in den letzten Monaten vor seiner Ausreise im Jahre 2001 sowie während drei oder vier Monaten im Jahre 2005 in M._______ aufgehalten haben, wo er gearbeitet und schnell Freunde gefunden habe (vgl. A8/S. 6; A44/S. 16; B1/S. 3). Gestützt auf die mit seiner türkischen Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könnte sich der Beschwerdeführer auch ausserhalb seiner Heimatprovinz in der Türkei niederlassen. Dies wäre ihm auch aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen sowie gestützt auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen möglich und zumutbar. Somit ist nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten. Auch der allfällig zu absolvierende Militärdienst stellt sich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren.
E. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. September 2007 in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5760/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. Februar 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, alias B._______, alias C._______, geboren _______, Türkei, alias D._______, geboren _______, Mazedonien, alias E._______, geboren _______, Bulgarien, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz F._______, reichte am 12. Oktober 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 1. April 2002 galt der Beschwerdeführer offiziell als verschwunden. Infolgedessen schrieb das BFF sein Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2002 ab. Am 28. Mai 2002 nahmen die Schweizer Asylbehörden das Asylverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 12. März 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführer aus der Schweiz. Mit Urteil vom 11. Februar 2005 wies die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde ab. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter. B. B.a Am 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die (...) Kantonspolizei aufgegriffen, wobei er sich mit ihm nicht zustehenden gefälschten bulgarischen und mazedonischen Ausweispapieren auswies. Am 12. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs - und Verfahrenszentrum G._______ ein zweites Asylgesuch ein. B.b Im Rahmen seiner Erstbefragung beziehungsweise des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Wegweisung nach Deutschland machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Schweiz im Jahre 2005 verlassen und sei illegal ohne jegliche Ausweispapiere in die Türkei zurückgekehrt. Im Zusammenhang mit seiner Asylbegründung verwies er erneut auf seine bereits im ersten Asylgesuch dargelegten Vorbringen. Nach etwa einem halben beziehungsweise nach einem Jahr habe er die Türkei im Jahre 2006 wieder verlassen und sich in einem Lastwagen auf einer Reise durch ihm unbekannte Länder nach Deutschland begeben. Am 10. Oktober 2006 sei er von H._______ aus im Zug illegal in die Schweiz eingereist. B.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. Am 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer der deutschen Grenzpolizei übergeben. In Deutschland erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht durch Deutschland in die Schweiz gereist, woraufhin er von den deutschen Behörden wieder an die Schweizer Behörden überstellt wurde. Die vom Beschwerdeführer gegen die vorsorgliche Wegweisung des BFM eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil der ehemaligen ARK vom 14. November 2006 nach seiner Rückschiebung in die Schweiz als gegenstandslos abgeschrieben. C. Mit Verfügung vom 1. März 2007 hob das BFM seine am 31. Oktober 2006 angeordnete vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers wieder auf. D. Mit Verfügung vom 12. April 2007 erliess das BFM eine Nichteintretensverfügung. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde vom 20. April 2007 hob das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2007 den Entscheid vom 12. April 2007 auf und nahm das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. E. Am 13. Juni 2007 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. April 2007 infolge Wegfall des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab. F. F.a Am 16. Juli 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinem zweiten Asylgesuch an. F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen seiner politisch aktiven Cousins von den türkischen Behörden zu Hause bei seiner Familie in F._______ gesucht worden. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei müsse er wegen seiner politisch aktiven Verwandten, seiner illegalen Ausreise sowie aufgrund seiner Refraktion mit erheblichen Verfolgungsmassnahmen durch die heimatlichen Behörden rechnen. F.c Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 (Eingangsstempel BFM) legte der Beschwerdeführer eine Originalausgabe der Zeitung I._______ vom (...) ins Recht sowie eine Kopie und eine Übersetzung von drei Artikeln auf den Seiten 1, 3 und 7 dieser Ausgabe. G. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 - eröffnet am 30. Juli 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erachtete den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 29. August 2007 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. I.a Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 11. September 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 26. September 2007 aufgefordert. I.b Am 21. September 2007 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. J. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Auf die weiteren Eingaben wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Was die vom Beschwerdeführer im Verlauf des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Asylvorbringen anbelange, halte es vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 12. März 2003 fest, welche überdies von der ARK im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestätigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe neu geltend gemacht, im Jahre 2005 für einige Zeit illegal in die Türkei zurückgekehrt zu sein, wobei er sich auf Anraten seiner Eltern nicht in seine Heimatprovinz begeben habe, um Behelligungen durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte zu vermeiden. Die geltend gemachte Rückkehr erachtete das BFM aufgrund einiger Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens offen gelassen werden, da sich unabhängig davon im aktuellen Verfahrensstand in jedem Fall die Frage nach einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung bei seiner allfälligen Rückkehr in die Türkei stelle. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren keine asylrelevante Vorverfolgung habe darlegen können. Auch zwischenzeitlich liege aufgrund der Aktenlage sowie gestützt auf seine Aussagen nichts vor, was Anlass für eine begründete Furcht, in Zukunft in asylbeachtlicher Form verfolgt zu werden, geben könne. Zwar führe der Beschwerdeführer an, sein Cousin J._______ sei kürzlich als PKK-Aktivist bei einem Gefecht mit den türkischen Sicherheitskräften ums Leben gekommen, und diese Nachricht sei in zahlreichen türkischen Medien gemeldet worden. Auch verweise er auf zahlreiche andere Verwandte, die in den Jahren 1994 bis 1997 im Kampf als PKK-Aktivisten gefallen seien sowie auf seine Schwester N._______, die eine lebenslange Haftstrafe wegen illegaler politischer Aktivitäten verbüsse. Doch gebe es in der Türkei grundsätzlich keine Sippenhaft und die Gefahr für eine Reflexverfolgung sei zusätzlich um so geringer, wenn gegen die Betroffenen selbst nichts vorliege, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei. Im Übrigen seien die Ermittlungen im Falle seiner Schwester abgeschlossen und nach dem Tod seines Cousin als PKK-Guerilla sei nicht mehr von einem Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Abschliessend hielt das BFM fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereinreise in die Türkei gestützt auf seine angebliche illegale Ein- und Ausreise am Flughafen von M._______ kurzfristig für eine Befragung festgenommen werde. Eine solche wäre jedoch gemäss gefestigter Praxis nicht asylrelevant. Zudem käme auch einem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen illegaler Ausreise keine Asylrelevanz zu. Auch die geltend gemachte Refraktion sei im türkischen Kontext asylirrelevant. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig erklärt er, der Vorinstanz sei insofern beizupflichten, als seine geltend gemachte Rückkehr in die Türkei im Jahre 2005 nicht die zentrale Frage im vorliegenden Verfahren darstelle. 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM insofern, dass die Glaubhaftigkeit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2005 tatsächlich illegal in die Türkei zurückgekehrt ist, offengelassen werden kann. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich nicht vernehmen liess, erübrigt es sich an dieser Stelle, näher auf die geltend gemachten Lebensumstände während des angeblichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Türkei näher einzugehen. 4.3.2 Was die vom Beschwerdeführer zu Recht kritisierten Ausführungen des BFM bezüglich der in der Türkei "grundsätzlich" nicht existierenden Reflexverfolgung betrifft, ist folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21) - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195). 4.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. In diesem Zusammenhang streicht er insbesondere den Tod seines Cousins J._______ sowie die Verhaftung seiner Schwester N._______ heraus und verweist auf zahlreiche Familienregisterauszüge sowie Zeitungsartikel, welche er mit Eingabe vom 10. Mai 2007 zu den Akten gereicht haben will. 4.3.3.1 Gemäss Aktenverzeichnis gibt es keine vom 10. Mai 2007 datierte Eingabe des Beschwerdeführers. Wie unter F.c. und J. bereits ausgeführt worden ist, reichte der Beschwerdeführer zwei Originalausgaben der Zeitung I._______ zu den Akten, wobei er sich auf insgesamt vier Ausschnitte daraus stützte, die den Tod seines Cousins J._______. zum Thema gehabt hätten und den verstorbenen PKK-Kämpfern zum Andenken gewidmet seien. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden im vorliegenden Verfahren keine Familienregisterauszüge ins Recht gelegt. 4.3.3.2 Weder aus den Schilderungen des Beschwerdeführers noch aus den eingereichten Zeitungsartikeln geht das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwandschaftsverhältnis zu J._______. eindeutig hervor. In der Anzeige zu Ehren der gefallenen PKK-Kämpfer ist von einer Familie K._______ aus Bremen die Rede. Auch hier ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um Angehörige der Familie des Beschwerdeführers handelt, oder lediglich um eine Familie, die zufällig den gleichen Familiennamen wie der Beschwerdeführer trägt. 4.3.3.3 Doch selbst bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Engagements seiner Familie könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zumal allein aus dem Umstand, wonach jemand aus einer Familie stammt, in der Mitglieder oppositionell tätig sind und deshalb gesucht werden, nicht per se auf eine drohende Reflexverfolgung zu schliessen ist. Vielmehr müssten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen erfüllt sein. 4.3.4 Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise darauf, dass momentan nähere Familienmitglieder des Beschwerdeführers landesweit gesucht werden. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt worden ist, sind die Ermittlungen im Fall der Schwester des Beschwerdeführers abgeschlossen, so dass an ihr kein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Sicherheitskräfte mehr besteht. Zudem kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer insbesondere mit seinem Cousin in irgendeiner Verbindung gestanden hätte. Das BFM ist denn auch zu Recht davon ausgegangen, dass die türkischen Sicherheitsorgane über keinerlei Anhaltspunkte für irgendeine Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin verfügen. Auch aus den protokollierten Antworten des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass die Behörden einen derartigen Vorwurf gegen ihn erhoben hätten. Aufgrund der bereits dargelegten Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es deshalb unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der dargelegten Art und wiederholt nach den politischen Aktivitäten seines Cousins beziehungsweise seiner Schwester oder anderer Familienangehöriger befragt worden sein soll. Folglich ist auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, warum die Behörden den Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexverfolgung belangen sollten. Trotz des allfälligen politischen familiären Hintergrundes ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft einer drohenden Reflexverfolgung ausgesetzt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 29. April 2008 nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, weitere Behelligungen seiner Familie durch die türkischen Sicherheitskräfte zu behaupten. Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer Reflexverfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hat. 4.3.5 4.3.5.1 In der Türkei herrscht die allgemeine Wehrpflicht, welche alle männlichen Staatsbürger umfasst. Eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung erfolgt ausschliesslich aus militärstrafrechtlichen und somit aus legitimen Motiven. Folglich sind die geltend gemachten Befürchtungen vor einer allfälligen Bestrafung wegen der angeblichen Refraktion beziehungsweise Desertion des Beschwerdeführers asylirrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. März 2003 sowie auf diejenigen im Urteil der ehemaligen ARK vom 11. Februar 2005 verwiesen werden. 4.3.5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang ferner auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5847/2006 vom 25. Juli 2007. Dabei verkennt er, dass im zitierten Urteil andere konkrete Umstände als im vorliegenden Fall gegeben waren. So war in jenem Fall der Beschwerdeführer bei seinem Onkel und dessen politisch exponierter Familie aufgewachsen und seit seiner Kindheit mit Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert worden. Ausdrücklich wurde im zitierten Entscheid auf den Umstand hingewiesen, wonach eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle (vgl. a.a.O.,S. 13). Hingegen sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen familiären Hintergrunds eine begründete subjektive wie auch objektiv nachvollziehbare Furcht habe, während des Militärdienstes einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. a.a.O., S. 13 mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa. S. 16 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Urteil D-5847/2006 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung sowie den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die dort jeweils erhobenen Anträge sind abzuweisen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht bejahen. 6.6 Dem jungen und gemäss Aktenlage gesunden und auch türkisch sprechendem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Er stammt aus L._______ (Provinz F._______), hat aber die letzten Jahre zum grössten Teil in Europa verbracht. Dessen ungeachtet verfügt er in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und fand dort als Gelegenheitsarbeiter ein Auskommen. Eigenen Angaben zufolge will sich der Beschwerdeführer in den letzten Monaten vor seiner Ausreise im Jahre 2001 sowie während drei oder vier Monaten im Jahre 2005 in M._______ aufgehalten haben, wo er gearbeitet und schnell Freunde gefunden habe (vgl. A8/S. 6; A44/S. 16; B1/S. 3). Gestützt auf die mit seiner türkischen Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könnte sich der Beschwerdeführer auch ausserhalb seiner Heimatprovinz in der Türkei niederlassen. Dies wäre ihm auch aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen sowie gestützt auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen möglich und zumutbar. Somit ist nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten. Auch der allfällig zu absolvierende Militärdienst stellt sich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. September 2007 in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: