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D-5847/2006

D-5847/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in mehrerer Hinsicht widersprüchliche Aussagen zu den geltend gemachten Festnahmen gemacht habe. Des Weiteren habe er bei der Erstbefragung erklärt, er sei im April 2005 auf dem Posten gefoltert worden, während er bei der Direktbefragung ausgesagt habe, ihm seien damals lediglich die Hände gefesselt und eine Tüte über den Kopf gezogen worden; danach sei er geohrfeigt und getreten sowie über seine Cousins ausgefragt worden. Ebenso widersprüchlich habe er sich zum bevorstehenden Militärdienst verlauten lassen. Bei der Direktanhörung habe er vorerst geltend gemacht, er habe für den 28. oder 29. April 2005 kein Aufgebot erhalten, da er untergetaucht gewesen sei; an anderer Stelle habe er behauptet, ein Aufgebot erhalten zu haben. Zur Festnahme auf dem Passbüro habe er bei der Direktanhörung ausgesagt, er sei von der Polizei festgenommen worden, weil er den Militärdienst verweigert habe. Dagegen habe er an anderer Stelle beteuert, noch nie ein militärisches Aufgebot erhalten zu haben. Auf Vorhalt hin habe er gesagt, er wisse, dass er den Militärdienst verweigert habe, weil alle Gleichaltrigen in den Militärdienst gegangen seien. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei noch nicht gemustert worden, wogegen er bei der Direktanhörung behauptet habe, am 26. oder 27. April 2005 in Istanbul von den Militärbehörden gemustert worden zu sein. Zudem wäre ein Dienstverweigerer nicht auf das Passbüro gegangen, zumal ein solcher mit einer Festnahme rechnen müsse. Seine Aussage, Gendarmen hätten ihm im Mai 2003 einen Zahn ausgeschlagen, sei als nachgeschoben zu werten, da er dies erst bei der Direktbefragung geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe die Türkei nicht früher verlassen, weil er Angst davor gehabt habe, erwischt zu werden. Auch dieses Verhalten widerspreche jeglicher Logik, zumal tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss so bald wie möglich ausreisten und damit nicht ein oder zwei Jahre lang zuwarteten. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers hätten zwischen den Jahren 1987 und 1999 in der Schweiz um Asyl nachgesucht, das ihnen gewährt worden sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Verwandten behelligt worden sei. Ferner lebten sein erwachsener Bruder und zwei seiner erwachsenen Stiefgeschwister weiterhin bei seinem Onkel, was ebenfalls gegen eine Verfolgung spreche. Insofern er geltend mache, er fürchte sich vor der Einberufung in den Militärdienst, sei festzuhalten, dass eine Einberufung keine Verfolgungsmassnahme im asylrechtlichen Sinne darstelle. Eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion erfolge in der Türkei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern weise rein militärstrafrechtlichen Charakter auf. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Misshandlungen und Behelligungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte sowie die kurzzeitigen Mitnahmen auf den Gendarmerieposten, die sich zwischen 1997 und 2004 zugetragen hätten, hätten zum Ausreisezeitpunkt zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für die Ausreise gewertet werden zu können. Daher könne auch diesen Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zugesprochen werden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während der Zweitbefragung vom 3. März 2006 über starke Kopfschmerzen geklagt, weshalb die Befragung abgebrochen und eine Woche später fortgesetzt worden sei. Den Kopfschmerzen und den Schlafstörungen, von denen er erzählt habe, sei nicht nachgegangen worden. Trotz den Hinweisen auf psychische Probleme und eine grosse Verwandtschaft, die in der Schweiz Asyl erhalten habe, sei sein Gesuch bereits im Empfangszentrum negativ entschieden worden, womit das BFM seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe der Rechtsvertreterin gegenüber geschildert, dass ihr Sohn etwa zwei Jahre jünger als auf der Identitätskarte angegeben sei. Sein Vater sei 1992 an Krebs verstorben und sein Stiefbruder B._______. sei 1993 ins Gefängnis gekommen. Insbesondere sein älterer Stiefbruder C._______ sei von der Polizei derart unter Druck gesetzt worden, dass er weggegangen sei. Der Grossvater habe zusammen mit der Stiefschwester C._______ verlassen, so dass die Familie innerhalb eines Jahres aufgelöst worden sei. Die Mutter sei mit den drei anderen Kindern nach A._______ zu ihrem Bruder A._______ gezogen, wo es keine Schule gegeben habe. Im Jahre 1993 seien seine Cousine D._______ und der Cousin E._______, der noch im selben Jahr erschossen worden sei, zu den Guerillas gegangen. Im Januar 1994 sei in der Nähe des Dorfes ein Verwandter seiner Mutter erschossen worden, der öfters im Dorf gewesen sei und die Jugendlichen politisiert habe. Am vorhergehenden Abend sei der Cousin F._______ festgenommen worden; dieser sei einige Zeit im Gefängnis gewesen. Das Militär habe die Berge bombardiert und Razzien durchgeführt, bei denen die Leute befragt, geschlagen und gefoltert worden seien. Dies alles habe den Beschwerdeführer und seine Geschwister in Angst versetzt. Ende April 1994 sei die Cousine D._______ festgenommen worden. Sie sei gefoltert und zu einer längjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe sie nach ihrer bedingten Entlassung vom September 2003 in D._______ besucht, was von den Behörden registriert worden sei. Im Jahre 1995 sei sein Cousin G._______ psychisch schwer angeschlagen aus dem Militärdienst zurückgekehrt und anschliessend geflohen. Am 8. August 1996 sei ein Cousin seines Vaters, der bei der PKK gewesen sei, in E._______ erschossen worden. Im November 1996 sei seine Mutter festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden; sie sei gefoltert worden und nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt. Zusammen mit ihrer Tochter sei sie Ende Dezember 1996 nach Deutschland geflohen. Der Beschwerdeführer habe Mutter und Schwester erst im Jahre 2001 wieder gesehen. Im Februar 1999 habe sich seine Cousine H._______ im Gefängnis angezündet, sie sei gestorben. Im Mai 2003 sei die Familie (...) von Gendarmen, die angenommen hätten, es würden sich Guerillas im Haus aufhalten, überfallen worden, wobei er verletzt worden sei. Der Cousin I._______ sei als Kugelfang durch Haus und Scheune getrieben worden, was seine Flucht in die Schweiz ausgelöst habe. Man wisse nicht, welcher Cousin und welcher Onkel des Beschwerdeführers wann welches Problem gehabt habe, alle seien aber als Angehörige von Guerillas festgenommen und gefoltert worden, ins Gefängnis gekommen oder als Guerillas gestorben. Viele hätten das Dorf und später auch ihre Fluchtorte in der Türkei verlassen müssen und seien nach Europa geflohen; den meisten sei Asyl gewährt worden, darunter neun Kindern des Onkels A._______, bei dem er gelebt habe. Es stehe somit fest, dass er schon als Kind viel Gewalt und Stress erlebt habe; er sei, als er älter geworden sei, in die Verfolgung der Familie seines Onkels einbezogen worden. Menschen, die solches in der frühen Kindheit erlebt hätten, verdrängten vieles; es falle ihnen schwer, ihre Gedanken zu ordnen, wodurch Widersprüche entstehen könnten. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre jünger als angegeben und schwer traumatisiert. Er habe Mühe mit Zeitangaben, was anhand der Flucht der Mutter bewiesen werden könne. Diese sei eindeutig Ende 1996 nach Deutschland geflohen, nicht 1994 oder 1995 wie er ausgesagt habe. Er habe eindeutig ausgesagt, dass er ab Beginn seiner Pubertät unterdrückt worden sei. Bei den Fragen nach den Untersuchungshaften habe er in der Tat verschiedene Angaben gemacht; er habe sich jedoch fortlaufend korrigiert, bis er es richtig beieinander gehabt habe. Dies müsse im Rahmen einer Anhörung möglich sein. Präzisierend sei festzuhalten, dass er letztmals Ende 2003 festgenommen worden sei. Er sei bereits früher zusammen mit anderen Verwandten abgeführt worden (im Jahre 2000 und im Juni und Oktober 2001). Dazwischen habe es Verhöre zu Hause und auf dem Dorfplatz gegeben. Es vermöge nicht zu erstaunen, wenn diese Horrorszenarien durcheinander gerieten. Bis zur Festnahme vom 25. April 2005 sei er nicht mehr festgenommen worden. In Anbetracht der in A._______ herrschenden Verhältnisse sei am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer könne die Festnahme von Istanbul mit einem Dokument über seine Rechte während der Haft, das am 25. April 2005 datiert worden sei, belegen. Die Vorinstanz sehe einen Widerspruch zwischen den Begriffen "geschlagen" und "gefoltert" in der Erstbefragung und "nur eine Tüte über den Kopf gestülpt, die Hände gefesselt und Ohrfeigen und Tritte erhalten" in der zweiten Befragung. Er habe vom selben berichtet, es liege kein Widerspruch vor. Er sei psychisch und physisch gefoltert worden, weil die Polizisten von ihm Informationen hätten erhalten wollen. Jedes Mal, wenn er eine Frage nicht habe beantworten können, sei er geschlagen worden. Man habe ihn nach zwei Cousinen gefragt, die inhaftiert beziehungsweise bei der Guerilla gewesen seien. Hinsichtlich des Militäraufgebots habe es ein Durcheinander gegeben, das man auszuräumen versuche. Dieses sei entstanden, weil Befrager und Befragter aneinander vorbei geredet hätten. Der Beschwerdeführer hätte sich im Jahr 2003 zur sanitarischen Musterung melden und im Jahr 2004 einrücken müssen, was er wie jeder männliche Bürger der Türkei gewusst habe. Die Aufforderungen und Marschbefehle gingen normalerweise an den Ort, an dem man registriert sei. Reagiere man nicht, werde man ausgeschrieben und gesucht. Er habe bei seinem Onkel in A._______ gelebt und habe dort nichts erhalten; er habe aber gewusst, dass er aufgrund seines registrierten Alters spätestens im August 2004 hätte einrücken müssen. Da er für die Türkei nach all dem Erlebten keinen Dienst habe leisten wollen, habe er sich im Spätsommer 2004 nach Istanbul abgesetzt. Offensichtlich sei er als Militärflüchtling registriert worden, da er deshalb am 25. April 2005 auf dem Passamt festgenommen worden sei. Er habe das Ereignis vom Mai 2003 nicht als fluchtauslösendes Ereignis erzählt, sondern um zu erläutern, was er unter Folter verstehe. Er sei deshalb nicht geflohen, sondern noch mehr als ein Jahr lang im Dorf verblieben. Er habe das Dorf erst verlassen, als er mit einer Festnahme und Verbringung in den Militärdienst gerechnet habe. Sein Cousin I._______, der damals auch zu Hause gewesen sei, habe das gleiche Ereignis, so wie er es erlebt habe, aufgeschrieben. Das Vorbringen sei trotzdem wesentlich und trage bei zur Asylrelevanz der Reflexverfolgung, die er erlitten habe. Die vom Beschwerdeführer am 25. April 2005 erlittene Festnahme auf dem Passbüro werde durch das Dokument des Innenministeriums bewiesen; es sei wahrscheinlich dumm von ihm gewesen, dorthin zu gehen, aber er habe sich so verhalten, weil er mit dem Pass zu seiner Mutter nach Deutschland habe gehen wollen. Es treffe zu, dass Verfolgte bei der ersten sich bietenden Gelegenheit ihr Heimatland verliessen. Es werde aber immer schwieriger, ein Visum zu erhalten und die Preise für eine illegale Flucht seien inflationär. Hinzu komme die Furcht, bei der Ausreise erwischt zu werden. Es sei demnach logisch, dass er zugewartet habe. Es stimme nicht, dass er bei der Festnahme vom April 2005 nicht wegen seiner Verwandten behelligt worden sei. Er sei aufgrund des Militärdienstes auf dem Passbüro festgenommen worden; die Folter auf dem Polizeiposten habe er indessen erlitten, weil die Polizei Informationen über seine Cousinen habe erpressen wollen. Daraus werde klar, dass seine Herkunft aus einer verdächtigen kurdischen Familie aktenkundig gewesen sei; die entsprechenden Drohungen seien kein Bluff gewesen. Er sei eindeutig als Mitglied einer verfolgten Familie selber verfolgt worden, weil er bei dieser gewohnt habe und weil vermutet worden sei, er teile deren Gesinnung. Es stimme nicht, dass sein Bruder und seine Stiefgeschwister weiterhin bei seinem Onkel in A._______ lebten. Seine Mutter und er hätten ausgeführt, sie hätten keinen Kontakt mehr zu diesen. Sein jüngerer Bruder sei seit Februar 2006 in F._______. Der Beschwerdeführer sei am 25. April 2005 von der Militärbehörde gemustert und aufgefordert worden, innerhalb von zwei Tagen einzurücken. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er Refraktär. Es gebe keinen Grund, diese Tatsachen in Zweifel zu ziehen, denn die Militärgesetze seien als bekannt vorauszusetzen. Für ihn gebe es mehrere gewichtige Argumente, den Dienst nicht zu leisten: Er sei aufgefordert worden, sich in G._______ zu melden, wo Kommandotruppen ausgebildet würden, weshalb seine Furcht, gegen das eigene Volk eingesetzt zu werden, begründet gewesen sei. Er stamme aus einer verdächtigen Familie, die in einem verdächtigen Dorf gelebt habe. Kurden wie er würden mit äusserstem Misstrauen behandelt und im Militär oft verfolgt. Sein Verwandter J._______ habe den Dienst an der Grenze zum Irak leisten müssen und sei gezwungen gewesen, an der brutalen Behandlung der kurdischen Bevölkerung teilzunehmen; er leide noch heute an dem, was er erlebt habe. Seine Furcht vor Verfolgung während dem Dienst sei bei seiner Vorgeschichte und der berüchtigten Verwandtschaft begründet. Zudem sei notorisch, dass sich die türkische Armee beziehungsweise deren Unterabteilungen systematischer Vergehen gegen Art. 3 der Genfer Konvention schuldig mache; unter diesen Umständen erscheine die Verweigerung des Kriegsdienstes in der Türkei als generelle Pflicht jedes türkischen Soldaten. Die jahrelange Verfolgung des Beschwerdeführers habe eindeutig einen Zusammenhang mit seiner Flucht; hauptsächlich habe er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Seine Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr sei begründet, da er bereits massive Vorverfolgung erlitten habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und insbesondere die Praxis der ARK nicht berücksichtigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.).

E. 4.3 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die mit der Beschwerde eingereichten Aktenstücke seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu untermauern.

E. 4.4 In der Eingabe vom 14. Juni 2007 wird ausgeführt, der Cousin I._______ habe mittlerweile in der Schweiz Asyl erhalten; es sei der Cousin, der im Mai 2003 ebenfalls anwesend gewesen sei, als das Haus überfallen worden sei. Die Cousine D._______, die über neun Jahre lang im Gefängnis gewesen sei, sowie das Ehepaar (...) hätten in der Schweiz ebenfalls Asyl erhalten. Damit hätten alle Söhne und Töchter des A._______, bei dem der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, in der Schweiz Asyl erhalten. Es würden Akten eingereicht, die zeigten, wie sehr seine Cousins und Cousinen, in deren Elternhaus er gelebt habe, verdächtigt worden seien, für die PKK zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in diesen Akten nicht erwähnt, da er damals noch ein Kind gewesen sei. Er habe aber bei der Familie von A._______ gelebt und Festnahmen, Gefängnisaufenthalte, Entlassungen aus der Haft und Verfolgung miterlebt. Etwas später habe er am eigenen Leib Razzien und Befragungen erlebt. Aus den Akten gehe hervor, was die Behörden über verschiedene Angehörige und Dorfbewohner wussten, oder zu erfahren versuchten. Er sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei insbesondere im Militärdienst akuter Foltergefahr ausgesetzt, weil er seine Jugendjahre im Hause A._______ verbracht habe und aus der Schweiz zurückkehren würde, wo alle Cousins und Cousinen lebten. Er habe Zeitungsmeldungen erhalten, die belegten, dass ein Cousin seines Vaters im August 1996 bei einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der Antiterroreinheit getötet worden sei. Da der Beschwerdeführer noch jung gewesen sei, habe er vor allem unter Reflexverfolgung gelitten, denn er stamme von beiden Seiten aus schwer belasteten Familien. Zudem seien alle Jugendlichen des Dorfes A._______ verdächtigt worden, der Guerilla Hilfe zu leisten. Es sei klar, dass für einen schwer belasteten Mann wie ihn der Militärdienst einen Fluchtgrund dargestellt habe. Der Krieg im Osten der Türkei gehe weiter und die Türkei mache Versuche, im Nordirak Gebiet zu erobern.

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit zwei Jahre jünger, als auf seiner Identitätskarte und in den Registern vermerkt. Ob diese auf Aussagen seiner Mutter beruhenden Angaben zutreffen oder nicht, ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung, da der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz und den Befragungen so oder so volljährig war.

E. 5.2 Das BFM zweifelte an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegrundes, da er voneinander abweichende Aussagen zur Frage der Musterung und des Erhalts eines Marschbefehles machte und es dem BFM unglaubhaft erschien, dass er sich auf das Passbüro begeben habe. Auf Beschwerdeebene reichte er indessen ein von ihm und einer Amtsperson unterzeichnetes Formular (wohl ein Durchschlag des Originals) zu den Akten, das belegt, dass er am 25. April 2005 um 16 Uhr auf seine Rechte hingewiesen wurde. Dem Formular ist auch zu entnehmen, dass er auf dem Passbüro festgenommen wurde. Erstaunlicherweise äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung nicht konkret zu diesem Beweismittel, mit dem der Beschwerdeführer das gemäss seinen Aussagen für seine Ausreise wesentliche Ereignis zu belegen vermag. Da die Vorinstanz keinerlei Zweifel an der Authentizität des Dokumentes äusserte, ist davon auszugehen, dass sie es für authentisch hält, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeht. Inwiefern die Vorinstanz daran zweifelt, dass der Beschwerdeführer für den Militärdienst aufgeboten worden beziehungsweise dienstpflichtig sei, ist nicht nachvollziehbar. Bekanntermassen werden in der Türkei alle Männer gemäss ihrem Jahrgang in die Armee einberufen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gemustert und als dienstuntauglich befunden oder "vergessen" worden sein könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Angesichts des registrierten Jahrgangs des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass er im Jahre 2004 in die Armee einberufen worden ist. Seiner im November 2002 ausgestellten Identitätskarte und dem eingereichten Formular ist zu entnehmen, dass er in G._______ registriert ist, wo er aber gemäss glaubhaften Angaben seit 1994 nicht mehr lebte. Seine Aussage, wonach er (bis zum April 2005) kein militärisches Aufgebot erhalten habe, da ein solches in sein Geburtsdorf geschickt worden sein dürfte, erscheint somit plausibel. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer und der Befrager bei der Direktanhörung teilweise aneinander vorbeigeredet hätten, kann angesichts des Protokolls gefolgt werden. Bei der Empfangszentrenbefragung und bei der Direktanhörung sagte er einerseits aus, er sei nicht gemustert worden, während er bei der Direktanhörung andererseits erklärte, er sei im April 2005 von der Polizei zur Armee gebracht und dort gemustert worden. Bei der Empfangszentrenbefragung bezog er sich mit der Aussage, er sei (vorher) nicht gemustert worden, klarerweise auf das Datum, an welchem er seinem registrierten Jahrgang gemäss hätte einrücken müssen (also im Verlaufe des Jahres 2004). Bei der Direktanhörung hingegen gab es - wie in der Beschwerde festgehalten - ein "Durcheinander" hinsichtlich der Aussage, er sei vor dem Zeitpunkt, an dem er normalerweise hätte einrücken müssen, nicht gemustert worden und der Aussage, er sei in Istanbul gemustert worden, als er von der Polizei im April 2005 zur Armee gebracht worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Behandlung bei seiner letzten Festnahme nicht widersprüchlich. Bei der Empfangszentrenbefragung sagte er aus, die Polizei habe ihn beschimpft, etwas geschlagen und gefoltert. Anlässlich der Direktanhörung schilderte er, man habe ihn auf dem Posten beleidigt und beschimpft. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihm die Hände auf dem Rücken gefesselt. Man habe ihn ins Gesicht geschlagen, ihn in den Unterleib getreten und mit Händen geschlagen. Immer, wenn er eine Frage nicht habe beantworten können, habe man auf ihn eingeschlagen. Unbesehen der Frage, wo die Grenze zwischen Misshandlung und Folter liegt, ist festzustellen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei gefoltert beziehungsweise misshandelt worden, aufgrund dessen, was er an Misshandlungen schilderte, kein Unglaubhaftigkeitselement darstellt. Von einem von Misshandlungen der geschilderten Art Betroffenen kann nicht erwartet werden, dass er die Begriffe "Folter" und "Misshandlungen" voneinander unterscheidet. Dass ihm die geschilderten körperlichen und seelischen Verletzungen als Folter erscheinen, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Das BFM geht in seiner Verfügung davon aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom Mai 2003, bei dem ihm während einer Razzia mit einem Gewehrkolben ein Zahn ausgeschlagen worden sei, sei nachgeschoben und somit unglaubhaft. Dieses zentrale Ereignis werde als fluchtauslösendes Motiv gewertet, weshalb er es bei der ersten Befragung hätte erwähnen müssen. Dieser Sichtweise kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer hat eigenen Aussagen gemäss im Jahre 2004 das Haus seines Onkels nicht wegen des Ereignisses vom Mai 2003, sondern wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen. Ebenso wenig begründete er das Verlassen der Türkei mit diesem damals bereits fast drei Jahre zurückliegenden Ereignis, sondern wiederum mit der Einberufung in die Armee, der er sich entzogen habe. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, es handle sich beim Vorfall vom Mai 2003 um ein zentrales Ereignis in den Darlegungen des Beschwerdeführers, das als fluchtauslösendes Motiv zu werten sei, findet in den Akten somit keine Stütze. Der Beschwerdeführer machte bei der Direktanhörung zudem geltend, sein Cousin I._______ habe sich beim besagten Vorfall ebenfalls zu Hause aufgehalten. I._______ beschrieb die Razzia vom Mai 2003 in seinem Asylverfahren, was als Hinweis dafür zu werten ist, dass diese tatsächlich stattfand (vgl. Urteil der ARK vom 9. Oktober 2006 i.S. I._______). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei in Istanbul im April 2005 nicht wegen seiner Verwandten behelligt worden, sondern weil er keinen Militärdienst leisten wolle. Der Beschwerdeführer hat jedoch ausgesagt, man habe ihm über seine Cousins Fragen gestellt. Man habe wissen wollen, wo sich D._______ und K._______ aufhielten, man habe ihm "kreuz und quer" Fragen gestellt.

E. 6.1 Gemäss Aktenlage ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem Tode seines Vaters bei einer politisch exponierten Familie in A._______ aufgewachsen ist. Alle dreizehn Söhne und Töchter seines Onkels A._______ leben mittlerweile in der Schweiz. Aufgrund des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteils der ARK vom 9. Oktober 2006 i.S. I._______ lässt sich der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers wie folgt zusammenfassen: Sein Onkel A._______ war von Oktober 1981 bis Januar 1983 wegen Mitgliedschaft bei der Devrimci Halkin Birligi (DHB) inhaftiert. 1987 verliess der älteste Sohn von A._______ die Türkei. Mehrere seiner Cousins und Cousinen waren entweder Mitglieder oder zumindest Sympathisanten der PKK (oder der DHB) und unterstützten diese. Die Behörden haben Datenblätter über die Familienmitglieder angelegt und regelmässig deren Wohnhaus aufgesucht. L._______ wurde im Jahre 1990 während 35 Tagen inhaftiert, danach wurde die staatsanwaltliche Untersuchung eingestellt. C._______ wurde wegen Teilnahme an Kundgebungen unter Druck gesetzt. E._______ wurde im Jahre 1993 festgenommen und anschliessend in den Militärdienst geschickt, dem er zuvor zu entgehen versuchte. Während des Militärdienstes wurde er misshandelt und psychisch unter Druck gesetzt, so dass er mehrmals zur Pflege in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Er kam 1995 psychisch krank in sein Dorf zurück und verliess zwei Jahre später die Türkei. Im Jahre 1994 wurde F._______ wegen verschiedener Hilfeleistungen für die PKK zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Wegen Weiterzugs an den Kassationshof wurde er vorübergehend freigelassen, worauf er versuchte, illegal ausser Landes zu reisen. Dabei wurde er gefasst und wiederum angeklagt. Nach Verbüssung seiner Strafe verliess er die Türkei. D._______ wurde 1995 wegen ihrer Aktivitäten zugunsten der PKK zu 12 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt. Gemeinsam mit einer Cousine hat sie die Strafe in einem E-Typ-Gefängnis in D._______ abgesessen; 2003 kam sie frei, berichtete von Misshandlungen während der Haftzeit und fühlte sich weiterhin beobachtet und unter Druck gesetzt. Die Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers wurden - zumeist aus Gründen der Reflexverfolgung - als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Auch das weitere Familienumfeld des Beschwerdeführers war politisch aktiv: Ein Onkel wurde als HADEP-Präsident von F._______ festgenommen, ein Cousin wurde 1992 bei Gefechten zwischen der PKK und dem türkischen Militär getötet, zwei Cousinen wurden wegen Unterstützung der PKK zu 12 und 15 Jahren Haft verurteilt, eine Cousine hat sich in der Türkei in der Haft und ein Cousin in Deutschland aus Protest verbrannt.

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers zu wenig Beachtung geschenkt, als berechtigt. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt. In der Verfügung wurde dem oppositionellen Hintergrund der Familie, bei der er aufwuchs, und den unbestrittenen Verfolgungshandlungen gegen seine Cousins, Cousinen und seinen Onkel kaum Rechnung getragen. In der Folge geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht.

E. 6.3.1 Gemäss konstanter Praxis wird davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist in diesem Fall bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.4 Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit mit Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert war. Er erlebte teilweise mit, wie seine Cousins und Cousinen behördlich behelligt wurden und das Land verliessen. Über all die Jahre hat er zahlreiche Hausdurchsuchungen, Bedrohungen und Razzien miterlebt. Gemäss seinen Aussagen sei er von der Polizei selber einige Male mitgenommen und misshandelt worden. In diese Zeit - der Beschwerdeführer war damals elf Jahre alt - fällt auch der Vorfall betreffend seinen Cousin E._______, der als psychisch gebrochener junger Mann vom Militärdienst zurückkehrte. Im April 2005 sei er dann selber von den Sicherheitskräften misshandelt und bedroht worden, als er in Istanbul festgenommen und auf dem Polizeiposten festgehalten wurde. Angesichts der Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers, der Vorfälle in seiner Jugend, des politisierten Umfelds, in dem er aufgewachsen ist sowie der glaubhaft gemachten zu erwartenden Festnahme bei der Einreise in die Türkei wegen Refraktion ist es nachvollziehbar, dass er eine begründete Furcht hat, im Falle einer Rekrutierung für den Militärdienst asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ausserdem hat er genügend Gründe dargelegt, die seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds - wie dargelegt - eine begründete subjektive wie auch objektiv nachvollziehbare Furcht hat, während des Militärdienstes einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa. S. 16 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.5 Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass sich die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei, unter anderem auch die Haltung der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte der kurdischen Minderheit gegenüber, in der letzten Zeit in verschiedenen Aspekten teilweise entspannt und verbessert haben. So haben sich unter anderem die Meldungen reduziert, wonach kurdische Soldaten während des Militärdienstes besonderen Schikanen und Diskriminierungen durch ihre Vorgesetzten oder Kameraden ausgesetzt seien. Von einer systematischen Schlechterbehandlung von Kurden in der türkischen Armee kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Gleichzeitig kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass solche Vorfälle nicht mehr vorkommen; vielmehr hängt die Behandlung der kurdischen Rekruten von den Umständen des Einzelfalles und von den entsprechenden Kommandanten ab. Die bei der Übergabe der Militärpapiere ausgesprochenen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer lassen jedenfalls nicht die Vermutung zu, dass eine Schikanierung des Beschwerdeführers im Militärdienstes ausgeschlossen werden kann; vielmehr legt sie den Schluss nahe, dass die Militärbehörden sehr genau wissen, um wen es sich beim Beschwerdeführer handelt und aus welcher Familie er stammt.

E. 6.6 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz im Detail einzugehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darlegen konnte. Aufgrund der Akten ist nicht von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative - an deren Nachweis praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.) - auszugehen, zumal der Beschwerdeführer schon bei seiner Einreise in die Türkei mit seiner Verhaftung und Befragung, besonders auch im Hinblick auf seine Dienstverweigerung, rechnen müsste. Aus den vorstehenden Gründen ist der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

E. 7 Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 24. März 2006 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist für das Beschwerdeverfahren einen Gesamtzeitaufwand von 14 Stunden 50 Minuten und Spesen von Fr. 65.-- aus, was angemessen erscheint. Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von insgesamt Fr. 1'445.-- setzen sich somit im vorliegenden Verfahren wie folgt zusammen: Fr. 1'380.-- für den Arbeitsaufwand (14 Stunden 50 Minuten à Fr. 100.--; vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Fr. 65.-- für die Auslagen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 24. März 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'445.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-5847/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 25. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Walter Lang, Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. März 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Karamanmaras) verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 10. Februar 2006 und gelangte am 14. Februar 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Empfangszentrenbefragung vom 21. Februar 2006, die in B._______ stattfand, sagte er aus, er sei von der Polizei und der Gendarmerie unterdrückt worden. Er habe bei der Familie seines Onkels mütterlicherseits gelebt, die von den Behörden abgestempelt sei. Der eigentliche Ausreisegrund sei der bevorstehende Militärdienst gewesen. Man habe ihn zwischen den Jahren 2003 und 2005 vier- oder fünfmal festgenommen. Im April 2005 sei er letztmals in Untersuchungshaft genommen worden; die Polizei habe ihn beschimpft, ihn etwas geschlagen und ihn gefoltert. Danach sei er den Militärbehörden übergeben worden, die ihm gesagt hätten, er müsse in den Militärdienst einrücken. Man habe ihm gesagt, dort werde man es ihm schon zeigen. Er habe seit seiner Kindheit die PKK unterstützt. Das BFM führte am 3. und 10. März 2006 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe vom Herbst 2004 bis zu seiner Ausreise vor allem in Istanbul gelebt. Vorher habe er bei seinem Onkel A._______ in A._______ gelebt. Seine Mutter sei 1994 oder 1995 aufgrund des Drucks und der Folter nach Deutschland gegangen. Die Brüder seiner Mutter und andere Verwandte seien politisch tätig; seine Mutter sei wegen der Unterstützung dieser Angehörigen festgenommen und misshandelt worden. Im April 2005 sei er in Istanbul auf dem Passbüro festgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn drei Tage lang festgehalten habe; er sei beleidigt und beschimpft worden. Man habe ihn geschlagen und über seine Cousins befragt. Später sei er auf einen Militärposten gebracht worden, wo er von einem Kommandanten massiv beschimpft und grob behandelt worden sei. Man habe ihm eine Frist von zwei Tagen zum Einrücken gegeben. Man habe ihm gesagt, im Dienst werde er "sein Wunder" erleben, man wisse, aus welcher Familie er stamme. Es wäre für ihn sehr gefährlich gewesen, in den Militärdienst einzurücken. Der letzte aus seiner Verwandtschaft, der 1994 oder 1995 Dienst geleistet habe, habe sehr leiden müssen. Ein weiterer Asylgrund sei seine Hilfeleistung an die PKK - er habe dieser einige Male Lebensmittel gebracht -, er sei deshalb zwischen den Jahren 2000 bis 2003 vier - oder fünfmal auf den Posten mitgenommen worden, wo man ihn bis zu zwei Tagen festgehalten habe. Im Mai 2003 seien die Gendarmen in ihr Haus gekommen und hätten ihn mit einem Gewehrkolben derart geschlagen, dass seine Zähne beschädigt worden seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 24. März 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte dessen Wegweisung sowie den Vollzug derselben. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 24. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 15 der Eingabe). D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2006 entsprach der Instruktionsrichter der ARK dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni 2007 eine weitere Eingabe mit Beweismitteln. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2007 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in mehrerer Hinsicht widersprüchliche Aussagen zu den geltend gemachten Festnahmen gemacht habe. Des Weiteren habe er bei der Erstbefragung erklärt, er sei im April 2005 auf dem Posten gefoltert worden, während er bei der Direktbefragung ausgesagt habe, ihm seien damals lediglich die Hände gefesselt und eine Tüte über den Kopf gezogen worden; danach sei er geohrfeigt und getreten sowie über seine Cousins ausgefragt worden. Ebenso widersprüchlich habe er sich zum bevorstehenden Militärdienst verlauten lassen. Bei der Direktanhörung habe er vorerst geltend gemacht, er habe für den 28. oder 29. April 2005 kein Aufgebot erhalten, da er untergetaucht gewesen sei; an anderer Stelle habe er behauptet, ein Aufgebot erhalten zu haben. Zur Festnahme auf dem Passbüro habe er bei der Direktanhörung ausgesagt, er sei von der Polizei festgenommen worden, weil er den Militärdienst verweigert habe. Dagegen habe er an anderer Stelle beteuert, noch nie ein militärisches Aufgebot erhalten zu haben. Auf Vorhalt hin habe er gesagt, er wisse, dass er den Militärdienst verweigert habe, weil alle Gleichaltrigen in den Militärdienst gegangen seien. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei noch nicht gemustert worden, wogegen er bei der Direktanhörung behauptet habe, am 26. oder 27. April 2005 in Istanbul von den Militärbehörden gemustert worden zu sein. Zudem wäre ein Dienstverweigerer nicht auf das Passbüro gegangen, zumal ein solcher mit einer Festnahme rechnen müsse. Seine Aussage, Gendarmen hätten ihm im Mai 2003 einen Zahn ausgeschlagen, sei als nachgeschoben zu werten, da er dies erst bei der Direktbefragung geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe die Türkei nicht früher verlassen, weil er Angst davor gehabt habe, erwischt zu werden. Auch dieses Verhalten widerspreche jeglicher Logik, zumal tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss so bald wie möglich ausreisten und damit nicht ein oder zwei Jahre lang zuwarteten. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers hätten zwischen den Jahren 1987 und 1999 in der Schweiz um Asyl nachgesucht, das ihnen gewährt worden sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Verwandten behelligt worden sei. Ferner lebten sein erwachsener Bruder und zwei seiner erwachsenen Stiefgeschwister weiterhin bei seinem Onkel, was ebenfalls gegen eine Verfolgung spreche. Insofern er geltend mache, er fürchte sich vor der Einberufung in den Militärdienst, sei festzuhalten, dass eine Einberufung keine Verfolgungsmassnahme im asylrechtlichen Sinne darstelle. Eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion erfolge in der Türkei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern weise rein militärstrafrechtlichen Charakter auf. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Misshandlungen und Behelligungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte sowie die kurzzeitigen Mitnahmen auf den Gendarmerieposten, die sich zwischen 1997 und 2004 zugetragen hätten, hätten zum Ausreisezeitpunkt zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für die Ausreise gewertet werden zu können. Daher könne auch diesen Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zugesprochen werden. 4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während der Zweitbefragung vom 3. März 2006 über starke Kopfschmerzen geklagt, weshalb die Befragung abgebrochen und eine Woche später fortgesetzt worden sei. Den Kopfschmerzen und den Schlafstörungen, von denen er erzählt habe, sei nicht nachgegangen worden. Trotz den Hinweisen auf psychische Probleme und eine grosse Verwandtschaft, die in der Schweiz Asyl erhalten habe, sei sein Gesuch bereits im Empfangszentrum negativ entschieden worden, womit das BFM seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe der Rechtsvertreterin gegenüber geschildert, dass ihr Sohn etwa zwei Jahre jünger als auf der Identitätskarte angegeben sei. Sein Vater sei 1992 an Krebs verstorben und sein Stiefbruder B._______. sei 1993 ins Gefängnis gekommen. Insbesondere sein älterer Stiefbruder C._______ sei von der Polizei derart unter Druck gesetzt worden, dass er weggegangen sei. Der Grossvater habe zusammen mit der Stiefschwester C._______ verlassen, so dass die Familie innerhalb eines Jahres aufgelöst worden sei. Die Mutter sei mit den drei anderen Kindern nach A._______ zu ihrem Bruder A._______ gezogen, wo es keine Schule gegeben habe. Im Jahre 1993 seien seine Cousine D._______ und der Cousin E._______, der noch im selben Jahr erschossen worden sei, zu den Guerillas gegangen. Im Januar 1994 sei in der Nähe des Dorfes ein Verwandter seiner Mutter erschossen worden, der öfters im Dorf gewesen sei und die Jugendlichen politisiert habe. Am vorhergehenden Abend sei der Cousin F._______ festgenommen worden; dieser sei einige Zeit im Gefängnis gewesen. Das Militär habe die Berge bombardiert und Razzien durchgeführt, bei denen die Leute befragt, geschlagen und gefoltert worden seien. Dies alles habe den Beschwerdeführer und seine Geschwister in Angst versetzt. Ende April 1994 sei die Cousine D._______ festgenommen worden. Sie sei gefoltert und zu einer längjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe sie nach ihrer bedingten Entlassung vom September 2003 in D._______ besucht, was von den Behörden registriert worden sei. Im Jahre 1995 sei sein Cousin G._______ psychisch schwer angeschlagen aus dem Militärdienst zurückgekehrt und anschliessend geflohen. Am 8. August 1996 sei ein Cousin seines Vaters, der bei der PKK gewesen sei, in E._______ erschossen worden. Im November 1996 sei seine Mutter festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden; sie sei gefoltert worden und nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt. Zusammen mit ihrer Tochter sei sie Ende Dezember 1996 nach Deutschland geflohen. Der Beschwerdeführer habe Mutter und Schwester erst im Jahre 2001 wieder gesehen. Im Februar 1999 habe sich seine Cousine H._______ im Gefängnis angezündet, sie sei gestorben. Im Mai 2003 sei die Familie (...) von Gendarmen, die angenommen hätten, es würden sich Guerillas im Haus aufhalten, überfallen worden, wobei er verletzt worden sei. Der Cousin I._______ sei als Kugelfang durch Haus und Scheune getrieben worden, was seine Flucht in die Schweiz ausgelöst habe. Man wisse nicht, welcher Cousin und welcher Onkel des Beschwerdeführers wann welches Problem gehabt habe, alle seien aber als Angehörige von Guerillas festgenommen und gefoltert worden, ins Gefängnis gekommen oder als Guerillas gestorben. Viele hätten das Dorf und später auch ihre Fluchtorte in der Türkei verlassen müssen und seien nach Europa geflohen; den meisten sei Asyl gewährt worden, darunter neun Kindern des Onkels A._______, bei dem er gelebt habe. Es stehe somit fest, dass er schon als Kind viel Gewalt und Stress erlebt habe; er sei, als er älter geworden sei, in die Verfolgung der Familie seines Onkels einbezogen worden. Menschen, die solches in der frühen Kindheit erlebt hätten, verdrängten vieles; es falle ihnen schwer, ihre Gedanken zu ordnen, wodurch Widersprüche entstehen könnten. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre jünger als angegeben und schwer traumatisiert. Er habe Mühe mit Zeitangaben, was anhand der Flucht der Mutter bewiesen werden könne. Diese sei eindeutig Ende 1996 nach Deutschland geflohen, nicht 1994 oder 1995 wie er ausgesagt habe. Er habe eindeutig ausgesagt, dass er ab Beginn seiner Pubertät unterdrückt worden sei. Bei den Fragen nach den Untersuchungshaften habe er in der Tat verschiedene Angaben gemacht; er habe sich jedoch fortlaufend korrigiert, bis er es richtig beieinander gehabt habe. Dies müsse im Rahmen einer Anhörung möglich sein. Präzisierend sei festzuhalten, dass er letztmals Ende 2003 festgenommen worden sei. Er sei bereits früher zusammen mit anderen Verwandten abgeführt worden (im Jahre 2000 und im Juni und Oktober 2001). Dazwischen habe es Verhöre zu Hause und auf dem Dorfplatz gegeben. Es vermöge nicht zu erstaunen, wenn diese Horrorszenarien durcheinander gerieten. Bis zur Festnahme vom 25. April 2005 sei er nicht mehr festgenommen worden. In Anbetracht der in A._______ herrschenden Verhältnisse sei am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer könne die Festnahme von Istanbul mit einem Dokument über seine Rechte während der Haft, das am 25. April 2005 datiert worden sei, belegen. Die Vorinstanz sehe einen Widerspruch zwischen den Begriffen "geschlagen" und "gefoltert" in der Erstbefragung und "nur eine Tüte über den Kopf gestülpt, die Hände gefesselt und Ohrfeigen und Tritte erhalten" in der zweiten Befragung. Er habe vom selben berichtet, es liege kein Widerspruch vor. Er sei psychisch und physisch gefoltert worden, weil die Polizisten von ihm Informationen hätten erhalten wollen. Jedes Mal, wenn er eine Frage nicht habe beantworten können, sei er geschlagen worden. Man habe ihn nach zwei Cousinen gefragt, die inhaftiert beziehungsweise bei der Guerilla gewesen seien. Hinsichtlich des Militäraufgebots habe es ein Durcheinander gegeben, das man auszuräumen versuche. Dieses sei entstanden, weil Befrager und Befragter aneinander vorbei geredet hätten. Der Beschwerdeführer hätte sich im Jahr 2003 zur sanitarischen Musterung melden und im Jahr 2004 einrücken müssen, was er wie jeder männliche Bürger der Türkei gewusst habe. Die Aufforderungen und Marschbefehle gingen normalerweise an den Ort, an dem man registriert sei. Reagiere man nicht, werde man ausgeschrieben und gesucht. Er habe bei seinem Onkel in A._______ gelebt und habe dort nichts erhalten; er habe aber gewusst, dass er aufgrund seines registrierten Alters spätestens im August 2004 hätte einrücken müssen. Da er für die Türkei nach all dem Erlebten keinen Dienst habe leisten wollen, habe er sich im Spätsommer 2004 nach Istanbul abgesetzt. Offensichtlich sei er als Militärflüchtling registriert worden, da er deshalb am 25. April 2005 auf dem Passamt festgenommen worden sei. Er habe das Ereignis vom Mai 2003 nicht als fluchtauslösendes Ereignis erzählt, sondern um zu erläutern, was er unter Folter verstehe. Er sei deshalb nicht geflohen, sondern noch mehr als ein Jahr lang im Dorf verblieben. Er habe das Dorf erst verlassen, als er mit einer Festnahme und Verbringung in den Militärdienst gerechnet habe. Sein Cousin I._______, der damals auch zu Hause gewesen sei, habe das gleiche Ereignis, so wie er es erlebt habe, aufgeschrieben. Das Vorbringen sei trotzdem wesentlich und trage bei zur Asylrelevanz der Reflexverfolgung, die er erlitten habe. Die vom Beschwerdeführer am 25. April 2005 erlittene Festnahme auf dem Passbüro werde durch das Dokument des Innenministeriums bewiesen; es sei wahrscheinlich dumm von ihm gewesen, dorthin zu gehen, aber er habe sich so verhalten, weil er mit dem Pass zu seiner Mutter nach Deutschland habe gehen wollen. Es treffe zu, dass Verfolgte bei der ersten sich bietenden Gelegenheit ihr Heimatland verliessen. Es werde aber immer schwieriger, ein Visum zu erhalten und die Preise für eine illegale Flucht seien inflationär. Hinzu komme die Furcht, bei der Ausreise erwischt zu werden. Es sei demnach logisch, dass er zugewartet habe. Es stimme nicht, dass er bei der Festnahme vom April 2005 nicht wegen seiner Verwandten behelligt worden sei. Er sei aufgrund des Militärdienstes auf dem Passbüro festgenommen worden; die Folter auf dem Polizeiposten habe er indessen erlitten, weil die Polizei Informationen über seine Cousinen habe erpressen wollen. Daraus werde klar, dass seine Herkunft aus einer verdächtigen kurdischen Familie aktenkundig gewesen sei; die entsprechenden Drohungen seien kein Bluff gewesen. Er sei eindeutig als Mitglied einer verfolgten Familie selber verfolgt worden, weil er bei dieser gewohnt habe und weil vermutet worden sei, er teile deren Gesinnung. Es stimme nicht, dass sein Bruder und seine Stiefgeschwister weiterhin bei seinem Onkel in A._______ lebten. Seine Mutter und er hätten ausgeführt, sie hätten keinen Kontakt mehr zu diesen. Sein jüngerer Bruder sei seit Februar 2006 in F._______. Der Beschwerdeführer sei am 25. April 2005 von der Militärbehörde gemustert und aufgefordert worden, innerhalb von zwei Tagen einzurücken. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er Refraktär. Es gebe keinen Grund, diese Tatsachen in Zweifel zu ziehen, denn die Militärgesetze seien als bekannt vorauszusetzen. Für ihn gebe es mehrere gewichtige Argumente, den Dienst nicht zu leisten: Er sei aufgefordert worden, sich in G._______ zu melden, wo Kommandotruppen ausgebildet würden, weshalb seine Furcht, gegen das eigene Volk eingesetzt zu werden, begründet gewesen sei. Er stamme aus einer verdächtigen Familie, die in einem verdächtigen Dorf gelebt habe. Kurden wie er würden mit äusserstem Misstrauen behandelt und im Militär oft verfolgt. Sein Verwandter J._______ habe den Dienst an der Grenze zum Irak leisten müssen und sei gezwungen gewesen, an der brutalen Behandlung der kurdischen Bevölkerung teilzunehmen; er leide noch heute an dem, was er erlebt habe. Seine Furcht vor Verfolgung während dem Dienst sei bei seiner Vorgeschichte und der berüchtigten Verwandtschaft begründet. Zudem sei notorisch, dass sich die türkische Armee beziehungsweise deren Unterabteilungen systematischer Vergehen gegen Art. 3 der Genfer Konvention schuldig mache; unter diesen Umständen erscheine die Verweigerung des Kriegsdienstes in der Türkei als generelle Pflicht jedes türkischen Soldaten. Die jahrelange Verfolgung des Beschwerdeführers habe eindeutig einen Zusammenhang mit seiner Flucht; hauptsächlich habe er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Seine Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr sei begründet, da er bereits massive Vorverfolgung erlitten habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und insbesondere die Praxis der ARK nicht berücksichtigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.). 4.3. Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die mit der Beschwerde eingereichten Aktenstücke seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu untermauern. 4.4. In der Eingabe vom 14. Juni 2007 wird ausgeführt, der Cousin I._______ habe mittlerweile in der Schweiz Asyl erhalten; es sei der Cousin, der im Mai 2003 ebenfalls anwesend gewesen sei, als das Haus überfallen worden sei. Die Cousine D._______, die über neun Jahre lang im Gefängnis gewesen sei, sowie das Ehepaar (...) hätten in der Schweiz ebenfalls Asyl erhalten. Damit hätten alle Söhne und Töchter des A._______, bei dem der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, in der Schweiz Asyl erhalten. Es würden Akten eingereicht, die zeigten, wie sehr seine Cousins und Cousinen, in deren Elternhaus er gelebt habe, verdächtigt worden seien, für die PKK zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in diesen Akten nicht erwähnt, da er damals noch ein Kind gewesen sei. Er habe aber bei der Familie von A._______ gelebt und Festnahmen, Gefängnisaufenthalte, Entlassungen aus der Haft und Verfolgung miterlebt. Etwas später habe er am eigenen Leib Razzien und Befragungen erlebt. Aus den Akten gehe hervor, was die Behörden über verschiedene Angehörige und Dorfbewohner wussten, oder zu erfahren versuchten. Er sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei insbesondere im Militärdienst akuter Foltergefahr ausgesetzt, weil er seine Jugendjahre im Hause A._______ verbracht habe und aus der Schweiz zurückkehren würde, wo alle Cousins und Cousinen lebten. Er habe Zeitungsmeldungen erhalten, die belegten, dass ein Cousin seines Vaters im August 1996 bei einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der Antiterroreinheit getötet worden sei. Da der Beschwerdeführer noch jung gewesen sei, habe er vor allem unter Reflexverfolgung gelitten, denn er stamme von beiden Seiten aus schwer belasteten Familien. Zudem seien alle Jugendlichen des Dorfes A._______ verdächtigt worden, der Guerilla Hilfe zu leisten. Es sei klar, dass für einen schwer belasteten Mann wie ihn der Militärdienst einen Fluchtgrund dargestellt habe. Der Krieg im Osten der Türkei gehe weiter und die Türkei mache Versuche, im Nordirak Gebiet zu erobern. 5. 5.1. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit zwei Jahre jünger, als auf seiner Identitätskarte und in den Registern vermerkt. Ob diese auf Aussagen seiner Mutter beruhenden Angaben zutreffen oder nicht, ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung, da der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz und den Befragungen so oder so volljährig war. 5.2. Das BFM zweifelte an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegrundes, da er voneinander abweichende Aussagen zur Frage der Musterung und des Erhalts eines Marschbefehles machte und es dem BFM unglaubhaft erschien, dass er sich auf das Passbüro begeben habe. Auf Beschwerdeebene reichte er indessen ein von ihm und einer Amtsperson unterzeichnetes Formular (wohl ein Durchschlag des Originals) zu den Akten, das belegt, dass er am 25. April 2005 um 16 Uhr auf seine Rechte hingewiesen wurde. Dem Formular ist auch zu entnehmen, dass er auf dem Passbüro festgenommen wurde. Erstaunlicherweise äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung nicht konkret zu diesem Beweismittel, mit dem der Beschwerdeführer das gemäss seinen Aussagen für seine Ausreise wesentliche Ereignis zu belegen vermag. Da die Vorinstanz keinerlei Zweifel an der Authentizität des Dokumentes äusserte, ist davon auszugehen, dass sie es für authentisch hält, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeht. Inwiefern die Vorinstanz daran zweifelt, dass der Beschwerdeführer für den Militärdienst aufgeboten worden beziehungsweise dienstpflichtig sei, ist nicht nachvollziehbar. Bekanntermassen werden in der Türkei alle Männer gemäss ihrem Jahrgang in die Armee einberufen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gemustert und als dienstuntauglich befunden oder "vergessen" worden sein könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Angesichts des registrierten Jahrgangs des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass er im Jahre 2004 in die Armee einberufen worden ist. Seiner im November 2002 ausgestellten Identitätskarte und dem eingereichten Formular ist zu entnehmen, dass er in G._______ registriert ist, wo er aber gemäss glaubhaften Angaben seit 1994 nicht mehr lebte. Seine Aussage, wonach er (bis zum April 2005) kein militärisches Aufgebot erhalten habe, da ein solches in sein Geburtsdorf geschickt worden sein dürfte, erscheint somit plausibel. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer und der Befrager bei der Direktanhörung teilweise aneinander vorbeigeredet hätten, kann angesichts des Protokolls gefolgt werden. Bei der Empfangszentrenbefragung und bei der Direktanhörung sagte er einerseits aus, er sei nicht gemustert worden, während er bei der Direktanhörung andererseits erklärte, er sei im April 2005 von der Polizei zur Armee gebracht und dort gemustert worden. Bei der Empfangszentrenbefragung bezog er sich mit der Aussage, er sei (vorher) nicht gemustert worden, klarerweise auf das Datum, an welchem er seinem registrierten Jahrgang gemäss hätte einrücken müssen (also im Verlaufe des Jahres 2004). Bei der Direktanhörung hingegen gab es - wie in der Beschwerde festgehalten - ein "Durcheinander" hinsichtlich der Aussage, er sei vor dem Zeitpunkt, an dem er normalerweise hätte einrücken müssen, nicht gemustert worden und der Aussage, er sei in Istanbul gemustert worden, als er von der Polizei im April 2005 zur Armee gebracht worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Behandlung bei seiner letzten Festnahme nicht widersprüchlich. Bei der Empfangszentrenbefragung sagte er aus, die Polizei habe ihn beschimpft, etwas geschlagen und gefoltert. Anlässlich der Direktanhörung schilderte er, man habe ihn auf dem Posten beleidigt und beschimpft. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihm die Hände auf dem Rücken gefesselt. Man habe ihn ins Gesicht geschlagen, ihn in den Unterleib getreten und mit Händen geschlagen. Immer, wenn er eine Frage nicht habe beantworten können, habe man auf ihn eingeschlagen. Unbesehen der Frage, wo die Grenze zwischen Misshandlung und Folter liegt, ist festzustellen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei gefoltert beziehungsweise misshandelt worden, aufgrund dessen, was er an Misshandlungen schilderte, kein Unglaubhaftigkeitselement darstellt. Von einem von Misshandlungen der geschilderten Art Betroffenen kann nicht erwartet werden, dass er die Begriffe "Folter" und "Misshandlungen" voneinander unterscheidet. Dass ihm die geschilderten körperlichen und seelischen Verletzungen als Folter erscheinen, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Das BFM geht in seiner Verfügung davon aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom Mai 2003, bei dem ihm während einer Razzia mit einem Gewehrkolben ein Zahn ausgeschlagen worden sei, sei nachgeschoben und somit unglaubhaft. Dieses zentrale Ereignis werde als fluchtauslösendes Motiv gewertet, weshalb er es bei der ersten Befragung hätte erwähnen müssen. Dieser Sichtweise kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer hat eigenen Aussagen gemäss im Jahre 2004 das Haus seines Onkels nicht wegen des Ereignisses vom Mai 2003, sondern wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen. Ebenso wenig begründete er das Verlassen der Türkei mit diesem damals bereits fast drei Jahre zurückliegenden Ereignis, sondern wiederum mit der Einberufung in die Armee, der er sich entzogen habe. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, es handle sich beim Vorfall vom Mai 2003 um ein zentrales Ereignis in den Darlegungen des Beschwerdeführers, das als fluchtauslösendes Motiv zu werten sei, findet in den Akten somit keine Stütze. Der Beschwerdeführer machte bei der Direktanhörung zudem geltend, sein Cousin I._______ habe sich beim besagten Vorfall ebenfalls zu Hause aufgehalten. I._______ beschrieb die Razzia vom Mai 2003 in seinem Asylverfahren, was als Hinweis dafür zu werten ist, dass diese tatsächlich stattfand (vgl. Urteil der ARK vom 9. Oktober 2006 i.S. I._______). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei in Istanbul im April 2005 nicht wegen seiner Verwandten behelligt worden, sondern weil er keinen Militärdienst leisten wolle. Der Beschwerdeführer hat jedoch ausgesagt, man habe ihm über seine Cousins Fragen gestellt. Man habe wissen wollen, wo sich D._______ und K._______ aufhielten, man habe ihm "kreuz und quer" Fragen gestellt. 6. 6.1. Gemäss Aktenlage ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem Tode seines Vaters bei einer politisch exponierten Familie in A._______ aufgewachsen ist. Alle dreizehn Söhne und Töchter seines Onkels A._______ leben mittlerweile in der Schweiz. Aufgrund des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteils der ARK vom 9. Oktober 2006 i.S. I._______ lässt sich der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers wie folgt zusammenfassen: Sein Onkel A._______ war von Oktober 1981 bis Januar 1983 wegen Mitgliedschaft bei der Devrimci Halkin Birligi (DHB) inhaftiert. 1987 verliess der älteste Sohn von A._______ die Türkei. Mehrere seiner Cousins und Cousinen waren entweder Mitglieder oder zumindest Sympathisanten der PKK (oder der DHB) und unterstützten diese. Die Behörden haben Datenblätter über die Familienmitglieder angelegt und regelmässig deren Wohnhaus aufgesucht. L._______ wurde im Jahre 1990 während 35 Tagen inhaftiert, danach wurde die staatsanwaltliche Untersuchung eingestellt. C._______ wurde wegen Teilnahme an Kundgebungen unter Druck gesetzt. E._______ wurde im Jahre 1993 festgenommen und anschliessend in den Militärdienst geschickt, dem er zuvor zu entgehen versuchte. Während des Militärdienstes wurde er misshandelt und psychisch unter Druck gesetzt, so dass er mehrmals zur Pflege in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Er kam 1995 psychisch krank in sein Dorf zurück und verliess zwei Jahre später die Türkei. Im Jahre 1994 wurde F._______ wegen verschiedener Hilfeleistungen für die PKK zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Wegen Weiterzugs an den Kassationshof wurde er vorübergehend freigelassen, worauf er versuchte, illegal ausser Landes zu reisen. Dabei wurde er gefasst und wiederum angeklagt. Nach Verbüssung seiner Strafe verliess er die Türkei. D._______ wurde 1995 wegen ihrer Aktivitäten zugunsten der PKK zu 12 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt. Gemeinsam mit einer Cousine hat sie die Strafe in einem E-Typ-Gefängnis in D._______ abgesessen; 2003 kam sie frei, berichtete von Misshandlungen während der Haftzeit und fühlte sich weiterhin beobachtet und unter Druck gesetzt. Die Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers wurden - zumeist aus Gründen der Reflexverfolgung - als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Auch das weitere Familienumfeld des Beschwerdeführers war politisch aktiv: Ein Onkel wurde als HADEP-Präsident von F._______ festgenommen, ein Cousin wurde 1992 bei Gefechten zwischen der PKK und dem türkischen Militär getötet, zwei Cousinen wurden wegen Unterstützung der PKK zu 12 und 15 Jahren Haft verurteilt, eine Cousine hat sich in der Türkei in der Haft und ein Cousin in Deutschland aus Protest verbrannt. 6.2. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers zu wenig Beachtung geschenkt, als berechtigt. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt. In der Verfügung wurde dem oppositionellen Hintergrund der Familie, bei der er aufwuchs, und den unbestrittenen Verfolgungshandlungen gegen seine Cousins, Cousinen und seinen Onkel kaum Rechnung getragen. In der Folge geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht. 6.3. 6.3.1. Gemäss konstanter Praxis wird davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). 6.3.2. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist in diesem Fall bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 6.4. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit mit Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert war. Er erlebte teilweise mit, wie seine Cousins und Cousinen behördlich behelligt wurden und das Land verliessen. Über all die Jahre hat er zahlreiche Hausdurchsuchungen, Bedrohungen und Razzien miterlebt. Gemäss seinen Aussagen sei er von der Polizei selber einige Male mitgenommen und misshandelt worden. In diese Zeit - der Beschwerdeführer war damals elf Jahre alt - fällt auch der Vorfall betreffend seinen Cousin E._______, der als psychisch gebrochener junger Mann vom Militärdienst zurückkehrte. Im April 2005 sei er dann selber von den Sicherheitskräften misshandelt und bedroht worden, als er in Istanbul festgenommen und auf dem Polizeiposten festgehalten wurde. Angesichts der Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers, der Vorfälle in seiner Jugend, des politisierten Umfelds, in dem er aufgewachsen ist sowie der glaubhaft gemachten zu erwartenden Festnahme bei der Einreise in die Türkei wegen Refraktion ist es nachvollziehbar, dass er eine begründete Furcht hat, im Falle einer Rekrutierung für den Militärdienst asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ausserdem hat er genügend Gründe dargelegt, die seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds - wie dargelegt - eine begründete subjektive wie auch objektiv nachvollziehbare Furcht hat, während des Militärdienstes einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa. S. 16 f., mit weiteren Hinweisen). 6.5. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass sich die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei, unter anderem auch die Haltung der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte der kurdischen Minderheit gegenüber, in der letzten Zeit in verschiedenen Aspekten teilweise entspannt und verbessert haben. So haben sich unter anderem die Meldungen reduziert, wonach kurdische Soldaten während des Militärdienstes besonderen Schikanen und Diskriminierungen durch ihre Vorgesetzten oder Kameraden ausgesetzt seien. Von einer systematischen Schlechterbehandlung von Kurden in der türkischen Armee kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Gleichzeitig kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass solche Vorfälle nicht mehr vorkommen; vielmehr hängt die Behandlung der kurdischen Rekruten von den Umständen des Einzelfalles und von den entsprechenden Kommandanten ab. Die bei der Übergabe der Militärpapiere ausgesprochenen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer lassen jedenfalls nicht die Vermutung zu, dass eine Schikanierung des Beschwerdeführers im Militärdienstes ausgeschlossen werden kann; vielmehr legt sie den Schluss nahe, dass die Militärbehörden sehr genau wissen, um wen es sich beim Beschwerdeführer handelt und aus welcher Familie er stammt. 6.6. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz im Detail einzugehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darlegen konnte. Aufgrund der Akten ist nicht von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative - an deren Nachweis praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.) - auszugehen, zumal der Beschwerdeführer schon bei seiner Einreise in die Türkei mit seiner Verhaftung und Befragung, besonders auch im Hinblick auf seine Dienstverweigerung, rechnen müsste. Aus den vorstehenden Gründen ist der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

7. Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 24. März 2006 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist für das Beschwerdeverfahren einen Gesamtzeitaufwand von 14 Stunden 50 Minuten und Spesen von Fr. 65.-- aus, was angemessen erscheint. Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von insgesamt Fr. 1'445.-- setzen sich somit im vorliegenden Verfahren wie folgt zusammen: Fr. 1'380.-- für den Arbeitsaufwand (14 Stunden 50 Minuten à Fr. 100.--; vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Fr. 65.-- für die Auslagen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 24. März 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'445.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)

- (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am: