Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-859/2013 Urteil vom 27. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______, am 12. Oktober 2001 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 12. März 2003 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. April 2003 mit Urteil vom 11. Februar 2005 abwies, dass der Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Aufenthalts war und im Oktober 2006 von der Polizei aufgegriffen wurde, dass er am 12. Oktober 2006 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2007 ablehnte, wobei es erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. August 2007 mit Urteil D-5760/2007 vom 25. Februar 2009 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch vom 8. April 2009 mit Urteil D-2288/2009 vom 8. Mai 2009 nicht eintrat, dass für den weiteren Sachverhalt auf die umfangreichen Akten bzw. die genannten Urteile zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge am 4. Januar 2013 erneut verliess und am 8. Januar 2013 in die Schweiz gelangte, wo er am 10. Januar 2013 zum dritten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 16. Januar 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Februar 2013 im Wesentlichen geltend machte, man habe ihn nach seiner Rückkehr aus der Schweiz während eineinhalb Tagen festgehalten, jedoch gegen von seinem Onkel geleistete Bestechungsgelder freigelassen, dass er eine Zeit lang in C._______ gelebt habe und danach nach B._______ gegangen sei, wo er aber nur einige Male zu Hause habe übernachten können, dass eines Tages ein Auto neben ihm angehalten habe, er nach einer Adresse gefragt und zum Einsteigen aufgefordert worden sei, wonach ihm ein Mann gesagt habe, er sei Polizist und der Beschwerdeführer gleiche einem gesuchten "Bombenattentäter", dass man ihn auf den Polizeiposten gebracht habe, wo er verhört und am folgenden Tag bzw. nach einigen Stunden freigelassen worden sei, dass man ihn über seinen Cousin D._______ und seinen Bruder E._______ befragt habe, dass er in B._______ siebenmal kurzzeitig festgenommen worden sei, dass er mehrmals nach C._______ gegangen sei, wo er dreimal verhaftet worden sei, dass er letztmals im September 2012 mitgenommen worden sei, dass man ihn einige Stunden lang festgehalten, befragt und auch geschlagen habe, dass er von einer seiner Schwestern vor zwei Wochen erfahren habe, die Polizei sei bei ihnen zu Hause gewesen und habe gesagt, der Staatsanwalt wolle ihn sehen, dass man ihn in der Türkei nicht in Ruhe gelassen habe und seine Verwandten ihn verstossen hätten, dass er sich in der Türkei nicht habe ausweisen können und keine Krankenversicherung gehabt habe, weshalb er sich nicht habe ärztlich behandeln lassen können, dass er psychisch angeschlagen sei und über ärztliche Dokumente verfüge, die sich bei seinem Schweizer Anwalt befänden, dass seine Familie ihm vorwerfe, dass er seinen Arm gebrochen und Drogen konsumiert habe, dass er indessen keine Drogen mehr konsumiere, dass er zuerst wegen des ausstehenden Militärdienstes nicht zur Behörde habe gehen wollen, aber im Juli/August 2012 zwei- oder dreimal aufs Nüfus-Amt gegangen sei, nachdem sein Onkel mit einem Polizisten gesprochen habe, dass er eine gefälschte Identitätskarte benutzt habe, dass eine früher von ihm benutzte gefälschte Identitätskarte zusammen mit diversen Dokumenten seiner Schwester vor etwa einer Woche in ihrem Haus in B._______ beschlagnahmt worden sei, dass er diese Situation nicht mehr ausgehalten habe und wieder in die Schweiz geflohen sei, dass das BFM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 13. Februar 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es seien in Bezug auf das dritte Asylgesuch keine Hinweise eruierbar, die seit der ersten und zweiten Asylgesuchstellung eingetreten wären, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen könnten, dass er im dritten Verfahren die gleichen bzw. mit diesen in Zusammenhang stehende Gründe geltend mache, die er schon bei den vorangegangenen Gesuchen vorgebracht habe, dass seine Vorbringen nicht nachvollziehbar, substanzarm, widersprüchlich sowie realitätsfremd und deshalb unglaubhaft seien, dass insbesondere die von ihm geschilderte Verhaftung in B._______ realitätsfremd sei, dass die türkische Polizei in Fällen, die in Zusammenhang mit der PKK stünden, ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet hätte und Festnahmebescheinigungen sowie Befragungsprotokolle vorhanden sein müssten, dass die beiden vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien, und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2013 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks inhaltlicher Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, in Gutheissung der Beschwerde sei das Asylgesuch materiell zu prüfen und gutzuheissen, eventualiter sei er zumindest vorläufig aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits zweimal erfolglos ein Asylverfahren durchlief und nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens in die Türkei zurückkehrte, weshalb die formellen Anforderungen an einen Nichteintretensentscheid gegeben sind, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Vorkommnisse, die sich nach seiner Rückkehr in die Türkei vom Januar 2012 zugetragen hätten widersprüchlich äusserte, dass er bei der Erstbefragung angab, er sei nach seiner Rückkehr nach B._______ eines Tages auf den Polizeiposten mitgenommen und am folgenden Tag nach langen Verhören freigelassen worden (vgl. act. C5/11 S. 7), während dem er bei der Anhörung sagte, er sei mitgenommen worden, als er sich zum Frühstück habe Brot kaufen wollen, er sei beschimpft und einige Stunden festgehalten worden (vgl. act. C13/11 S. 5), dass er bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, er sei in B._______ und C._______ insgesamt zehnmal - letztmals im September 2012 - festgenommen bzw. verhaftet worden (vgl. act. C5/11 S. 7), während dem er bei der Anhörung geltend machte, er sei erstmals im August oder September 2012 mitgenommen worden (vgl. act. C13/11 S. 5), dass diese Angaben sich nicht miteinander vereinbaren lassen, da er eigenen Angaben gemäss mehrmals zwischen C._______ und B._______ hin- und hergereist sei (vgl. act. C5/11 S. 7), und sich die zehn Festnahmen nicht ausschliesslich in den Monaten August und September 2012 zugetragen haben können, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, wenn sie davon ausgeht, gegen den Beschwerdeführer wäre ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, falls etwas Konkretes gegen ihn vorgelegen hätte, dass seine Aussage, er habe vor kurzem von einer Schwester erfahren, dass der Staatsanwalt ihn sehen wolle, eine durch nichts belegte Behauptung ist, die sich nicht mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass er insgesamt zehnmal in den Händen der Polizei gewesen sein soll, die ihn der Staatsanwaltschaft hätte überstellen können, sollte etwas gegen ihn vorgelegen haben, dass auch seine Behauptung, in ihrem Haus seien Anfang Februar 2013 eine vom ihm benutzte gefälschte Identitätskarte zusammen mit seine inhaftierte Schwester betreffenden Dokumenten beschlagnahmt worden, nicht zu überzeugen vermag, sei seine Schwester doch bereits im Jahr 2000 zu 36 Jahren Gefängnis verurteilt worden (vgl. act. A1/8 S. 5) und ist deren Strafverfahren als abgeschlossen zu beurteilen, so dass die türkischen Behörden zurzeit kein Interesse an der Beschlagnahmung von seine Schwester betreffenden Dokumenten haben können, zumal es sich dabei ohnehin nur um Kopien gehandelt habe (vgl. act. C13/11 S. 4), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden hätten ihm in einer Weise nachgestellt, die einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglicht habe, aufgrund des vorstehend Gesagten nicht zu überzeugen vermag, dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe detailliert ausgeführt, dass er nach seiner Ankunft in der Türkei im Januar 2012 von der Polizei mehrmals festgenommen, geschlagen und unter Druck gesetzt worden sei, wobei insbesondere seine Schilderung der "lebenden PKK-Bombe" nicht erfunden sein könne, dass die Aussage des Beschwerdeführers, ein Polizist habe ihm bei der ersten Mitnahme gesagt, sie suchten nach einer "lebenden PKK-Bombe" (Selbstmordattentäter, Anm. des Gerichts) und er passe zur Beschreibung dieser Person, zwar originell und individuell erscheint, dass jedoch die Polizei - sollte sie davon ausgegangen sein, die Erscheinung des Beschwerdeführers entspreche der Beschreibung eines Selbstmordattentäters - ihn wohl kaum gebeten hätte, in den Wagen einzusteigen, sondern die Festnahme auf andere Weise bewerkstelligt hätte, dass dieses Vorbringen demnach nicht glaubhaft ist, dass den Akten auch in Anbetracht des in der Beschwerde erwähnten reduzierten Beweismassstabs somit keine glaubhaften Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 501, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei zwar angespannt ist, indessen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse, dass allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5867/2010 vom 3. Oktober 2012 E. 8.3.1 und D-862/2012 vom 29. August 2012 E. 6.3.2), dass der Beschwerdeführer aus dem in der Provinz B._______ gelegenen Dorf F._______ stammt, seit seiner Rückkehr in die Türkei im Januar 2012 aber auch in C._______ lebte, dass seine Eltern und zwei verheiratete Schwestern sowie weitere Verwandte offenbar weiterhin in B._______ leben (vgl. act. C5/11 S. 6), womit er in der Türkei nach wie vor über ein familiäres sowie ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, dass er sich eigenen Angaben gemäss gesundheitlich angeschlagen, aber arbeitsfähig fühlt (vgl. act. C13/11 S. 8), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Arztzeugnis des G._______ vom 11. Februar 2010 aufgrund einer neuropsychiatrischen Erkrankung, einer Drogenabhängigkeit und einer Persönlichkeitsstörung während eines Gefängnisaufenthalts in psychiatrischer Behandlung war, dass das Krankheitsbild seit mehreren Jahren vorliege und er Medikamente einnehme, zurzeit jedoch keine toxischen Stoffe zu sich nehme, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine - zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende - medizinische Behandlung möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde es möglich sein, die notwendigen ärztlichen Behandlungen in der Türkei zu erhalten, da Psychotherapien in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen, welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt werden können, dass er sich mit Hilfe seiner Angehörigen um den Erhalt der "grünen Karte" bemühen kann, die ihm die zukünftige medizinische Versorgung erleichtern würde, dass er sich gegebenenfalls durch einen Anwalt unterstützen lassen kann, der gegen allfällige Widerstände der türkischen Behörden die notwendigen Schritte unternehmen könnte, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage eine von Amtes wegen anzuordnende ärztliche Untersuchung bzw. Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines privat zu erstellenden ärztlichen Berichts (vgl. Beschwerde S. 6) als nicht notwendig erscheint, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer zwar nicht einfach sein dürfte, indessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm, nachdem eine gewisse Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, der Zugang zum Arbeitsmarkt langfristig verwehrt bliebe, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Notlage, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die angesichts des erheblichen Aktenumfangs zu erhöhenden Kosten von Fr. 800.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: