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E-5867/2010

E-5867/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, suchte für sich und ihren Sohn B._______ erstmals am 13. Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei eine Kurdin aus Karahmanmaras. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann im Jahre 1992 die Zeitschrift (...) herausgegeben und Berichte, insbesondere über Dichter, verfasst. Deswegen seien sie von den türkischen Behörden behelligt worden. Die Polizei habe ihr Büro in Mersin durchsucht, worauf sie dieses im Jahre 1994 hätten schliessen müssen. Seither sei die Zeitschrift von anderen Personen herausgegeben worden. Ihr Ehemann habe weiterhin Artikel geschrieben und deswegen von rechtsgerichteten Personen Drohbriefe erhalten. Er habe zudem als Dichter mehrere Bücher geschrieben. Gegen ihn und weitere Personen sei wegen Teilnahme an einer Kundgebung der Lehrergewerkschaft ein Verfahren eingeleitet worden. An seinem Arbeitsplatz als Lehrer habe er jedoch keine Probleme gehabt. Am 21. März 2003 sei die Beschwerdeführerin wegen Teilnahme an einer Newroz-Feier von der Polizei festgenommen und auf dem Posten festgehalten worden. Man habe sie dank der Intervention ihres Anwaltes nach 24 Stunden ohne Auflagen wieder freigelassen. Am 1. Mai 2005 sei sie erneut nebst zahlreichen weiteren Personen festgenommen und u.a. über ihre Geschwister im Ausland befragt und nach 24 Stunden wiederum ohne Auflagen freigelassen worden. Seither hätten sie und ihr Ehemann wiederholt anonyme Briefe erhalten, worauf die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet habe. Am 2. November 2006 sei sie auf dem Weg von der Schule ihres Sohnes von vier Männern ohne Warnung geschlagen und am Ohr verletzt worden. Die herbeigerufene Polizei habe sie verhört. Danach habe sie telefonische und schriftliche Drohungen erhalten. Sie habe sich daher aus Angst um ihr Leben entschlossen, eine gewisse Zeit zu ihren Eltern nach Istanbul zu ziehen. Ihr Ehemann habe vergeblich einen Antrag gestellt, um in Istanbul als Lehrer arbeiten zu können. Schliesslich sei sie zusammen mit ihrem gehbehinderten Kind ausgereist. A.b Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 ab und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge­nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2010 ab. B. Mit auf den 9. November 2009 (Eingang BFM: 7. Juni 2010) bzw. 4. Juni 2010 datierten Eingaben stellten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch. Gleichzeitig wurde um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Im schriftlichen Asylgesuch wurden im Wesentlichen dieselben Gründe angeführt wie beim ersten Asylgesuch. Zudem wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin betätige sich seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig als kritische Schriftstellerin. So habe sie für verschiedene Zeitungen staatskritische Texte verfasst und auch im Internet veröffentlicht, was dem professionell arbeitenden türkischen Geheimdienst bekannt sein dürfte. Es sei eine notorische Tatsache, dass jegliche staatskritische Äusserungen in der Türkei zu Verurteilungen führen könnten, wobei die Beschwerdeführerin nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Zudem habe sie von ihrem getrennt lebenden Ehemann erfahren, dass die Drohungen ihm gegenüber zugenommen hätten. Gestützt auf ihre frühere Gewalterfahrung und der von ihrem Hausarzt diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung habe sie begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Anfang 2010 habe ihr Ehemann die Scheidung eingereicht. Weiter sei bezüglich ihres Sohnes mit einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, wenn die erforderlichen Therapien in der Türkei nicht gewährleistet wären. Gemäss einem Schreiben des Staatsanwaltes vom (...) 2010 sei das wegen eines Angriffs auf die Beschwerdeführerin vom November 2006 eingeleitete Verfahren weiterhin hängig. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ein, darunter:

- undatiertes Schreiben von C._______ und Anwalt D._______ betreffend Trennung/Scheidung,

- zwei Schreiben des Kantonsspitals E._______ vom 19. März 2010 und vom 7. Mai 2010 betreffend B._______,

- ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 5. Mai 2010 betreffend beide Beschwerdeführenden,

- fremdsprachiges Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2010,

- diverse fremdsprachige Referenzschreiben von Schriftstellern samt deutscher Übersetzung,

- zwei Schreiben der Heilpädagogischen Schule (HPS) in E._______ vom (...) und (...) Mai 2010,

- Referenzschreiben eines kurdischen Vereins vom (...) 2010,

- ein Internetausdruck. C. Das BFM sistierte am 9. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. D. Am 12. Juli 2010 wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM direkt angehört. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie sei anlässlich der Untersuchungshaft vom 1. Mai 2005 vergewaltigt worden, was sie bisher niemandem habe erzählen können. Deswegen sei ihre Ehe am Ende. Sie habe seit einem Jahr schwere Depressionen und nehme deswegen Medikamente. Wegen ihrer persönlichen Situation sei sie zurzeit nicht in der Lage, sich schriftstellerisch zu betätigen. Der Sohn B._______ machte keine eigenen Asylgründe geltend. E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Juli 2010 - eröffnet am 19. Juli 2010 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-schaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 18. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügungen des BFM vom 16. Juli 2010 sowie vom 21. Dezember 2007 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom 16. Juli 2010 sowie vom 21. Dezember 2007 im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:

- elf im Internet veröffentlichte Berichte der Beschwerdeführerin mit teilweiser deutscher Übersetzung,

- Auszug aus dem Internet betr. Petition für verhaftete kurdische Politiker und Journalisten,

- Türkei Report von Amnesty International 2010,

- zwei Berichte der "Reporter ohne Grenzen" vom 11. März 2010 und 19. Mai 2010. G. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdefüh-renden am 14. September 2010 zur Kenntnis zugestellt. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Mai 2012 erhielten die Beschwerdeführenden vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit, allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, aktuelle Arzt- und Therapieberichte sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. J. Am 26. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ein. Gleichzeitig wurden eine (gemeinsame) ärztliche Entbindungserklärung sowie betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztbericht des Kantonsspitals E._______ vom 1. Juni 2010, zwei Arztberichte des Ambulatoriums E._______ vom 13. August 2010 und 4. Oktober 2010, drei Arztberichte von Dr. med. F._______ vom 27. Mai 2012, 7. Juni 2012 und 13. Juni 2012 und betreffend B._______ einen Bericht der HPS in E._______ vom 7. Juni 2012 samt Förderbericht und Lernbericht, Arztberichte des Kantonsspitals E._______ vom 9. April 2010, 29. November 2010, 10. Dezember 2010, 14. Juni 2011, 25. Januar 2012, 13. Februar 2012 und 25. Mai 2012 zu den Akten gereicht. Bezüglich des Inhalts der Stellungnahme wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich E. 1.5 hienach einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Soweit in der Beschwerdeeingabe die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Dezember 2007 aus dem ersten Asylverfahren beantragt wird, ist festzustellen, dass diese mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2010 rechtskräftig geworden ist und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 16. Juli 2010 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführerin sei es im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile erlitten habe oder im Falle ihrer Rückkehr befürchten müsste. Die im zweiten Asylgesuch eingereichten Referenzschreiben würden daran nichts ändern, da diese weitgehend identischen Wortlautes seien und sich insbesondere auf Ereignisse in den 1990er Jahren beziehen würden. Sie seien als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Auch falle auf, dass sie sehr allgemein ausgefallen seien. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der türkischen Behörden gestanden habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin nur rudimentäre Kenntnisse zum eigentlichen Kerngehalt des zweiten Asylgesuches gehabt. Bezeichnenderweise habe sie festgehalten, dieselben Gründe zu haben wie im ersten Asylgesuch. Zudem sei sie offensichtlich nicht im Bilde über die angeblichen zunehmenden Drohungen gegen ihren Ehemann. Es könne ausgeschlossen werden, dass diese vom Geheimdienst ausgehen würden. Es sei realitätsfremd, dass der Geheimdienst eine Person seit 1992 bedrohe, sich diese Drohungen seit dem Umzug nach Izmir 1998/1999 vermehrt und nun nochmals zugenommen hätten, ohne dass dies jemals ernsthafte Konsequenzen gehabt hätte, zumal der Ehemann gleichzeitig seit Jahren als Staatsbeamter angestellt sei und mit seinen angeblich unerwünschten Publikationen weiterfahre. Zwar seien einige Verfahren gegen den Ehemann eingeleitet worden. In den bisher abgeschlossenen Verfahren sei er jedoch freigesprochen worden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung beim BFM erstmals vorgebracht, während der Untersuchungshaft von 2005 in der Türkei vergewaltigt worden zu sein. Abgesehen davon, dass sie dies im Rahmen des ersten Asylgesuchs noch abgestritten habe, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass politisch unbescholtene Bürgerinnen bei Massenverhaftungen von Vergewaltigungen betroffen seien. Zudem seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin stereotyp und äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Sie liessen die vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. Sie würden jegliche Realitätsmerkmale entbehren, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe. Dadurch würden sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und dem Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen ergeben. Es könne jedoch darauf verzichtet werden, näher auf die Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Selbst wenn es im Jahre 2005 zu Übergriffen gekommen sein sollte, so habe die Beschwerdeführerin die Türkei erst zwei Jahre nach diesem angeblichen Vorfall und aus einem anderen Grund verlassen, womit der Kausalzusammenhang nicht gegeben wäre. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Unterlagen könne nichts entnommen werden, wonach sie sich in der Schweiz regelmässig als staatskritische Schriftstellerin betätige. Ausser einem Artikel in der Zeitschrift (...) im Jahre 2007 und sieben bis acht Artikeln im Internet wolle die Beschwerdeführerin "keine grossen Sachen" und in jüngster Zeit nichts verfasst haben. Weitergehende politische Aktivitäten habe sie nicht geltend gemacht. Aus ihren Aussagen müsse insgesamt geschlossen werden, dass sie sich nie besonders exponiert habe. Es könne daher nicht von einer regelmässigen staatskritischen schriftstellerischen Tätigkeit gesprochen werden. Einfache Exilaktivitäten lösten grundsätzlich kein beachtliches Risiko politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei aus. Den geschilderten und dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin könne auch kein Exponierungsgrad entnommen werden, der zu allfälligen Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat führen könne. Die Beschwerdeführerin sei ihren Aussagen zufolge auch nie angeklagt oder verurteilt worden, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bevorstehen würde. Zudem sei es in den letzten Jahren in wegen Pressedelikten eröffneten Strafverfahren in vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen oder seien nur bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen worden, dies insbesondere bei Personen wie der Beschwerdeführerin, die politisch oder schriftstellerisch nicht profiliert seien. Selbst wenn gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren eröffnet und dieses zu einer Verurteilung führen würde, könne davon ausgegangen werden, dass sie ein allfälliges Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss in Freiheit abwarten könne. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäten würden nicht den Eindruck erwecken, dass sie eine Person sei, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer Gefahr für die Türkei werden könnte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden - sollten sie von diesen Aktivitäten überhaupt Notiz genommen haben - über das Differenzierungsvermögen verfügen würden, dies zu erkennen. Es dürfte auch den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin habe mehrere Artikel verfasst, die im Internet publiziert worden seien. Dabei habe sie den türkischen Staat und dessen Kurdenpolitik kritisiert. Zudem habe sie bei einer Petition mitgewirkt, welche die Freilassung verhafteter kurdischer Politiker und Schriftsteller in der Türkei fordere. Sie habe nie grosse Sachen geschrieben, d.h. keine Bücher oder lange Gedichtbände. Gemäss einem Bericht von Amnesty International (ai) von 2010 seien Schriftsteller, Journalisten, kurdischstämmige politische Aktivisten sowie Menschenrechtler häufig Ziel strafrechtlicher Verfahren, wobei oft Freiheitsstrafen verhängt würden. Auch in den Berichten von "Reporter ohne Grenzen" vom 11. März 2010 und 19. Mai 2010 sei über das Vorgehen der türkischen Behörden gegen kritische Personen geschrieben worden. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht kein Asyl gewähren sollte, seien die Beschwerdeführenden wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann im Falle einer Rückkehr in die Türkei alleinstehend mit einem behinderten Kind. Zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen und einer Angsterkrankung. Ursache dafür sei der Übergriff vom 2. November 2006 auf sie. Zudem sei sie anlässlich der Festnahmen vom März 2003 und 1. Mai 2005 Opfer sexueller Belästigungen gewesen. Ihr Aussageverhalten spreche dafür, dass sie diese tatsächlich erlebt habe. Überdies habe sie bereits anlässlich der Anhörung vom 3. Oktober 2007 angegeben, sie habe psychische Probleme. Die Behandlung einer Traumatisierung sei nur an einem sicheren Ort möglich. Im Falle einer Wegweisung müsse mit einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Der Beschwerdeschrift liegen ferner verschiedene von der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel bei, in denen sie sich kritisch zur türkischen Regierung äussert (vgl. E. 5.3 hienach).

E. 3.3 In ihrer Ergänzung vom 26. Juni 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide nach wie vor an psychischen Problemen.

E. 4.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt entgegen der pauschalen Rüge genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden schliessen lassen.

E. 4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile erlitten zu haben oder im Falle einer Rückkehr befürchten zu müssen. So wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2010 festgestellt, die geschilderten Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wegen Herausgabe der Zeitschrift (...) zwischen 1992 bis 1994 hätten zu weit zurückgelegen, um den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der erfolgten Ausreise herzustellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin nichts entnommen werden könne, wonach sie sich besonders exponiert hätte. Sie habe weder einer politischen Partei angehört noch habe sie seither Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Überdies ist an dieser Stelle wie bereits im Urteil vom 21. April 2010 festgestellt worden ist, anzumerken, dass die Beschwerdeführerin Ende 2006 ihren Reisepass verlängern liess und ihre Ausreise am 16. Mai 2007 legal erfolgt ist. Dies spricht gegen ein von den türkischen Behörden ausgehendes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin, das im vorliegenden zweiten Verfahren von Relevanz hätte sein können. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt vom 12. Juli 2010 dieselben Gründe wie im ersten Asylgesuch geltend (vgl. Akte B8, S. 3). Angesprochen auf den Inhalt des von ihrer Rechtsvertreterin eingereichten schriftlichen (zweiten) Asylgesuches vom 4. Juni 2010 vermochte sie bloss oberflächliche Angaben zu machen. Jedenfalls hatte sie über die darin erwähnten angeblich weiter zunehmenden Drohungen gegen ihren Ehemann, der ihr davon berichtet habe, keine Kenntnis (vgl. a.a.O., S. 5 f.). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der (getrennte) Ehemann weiterhin in der Türkei aufhält und als Staatsbeamter arbeitet, wobei er weiterhin Artikel publiziere (vgl. a.a.O., S. 6). Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die insbesondere gegen ihn gerichteten Drohungen, welche angeblich noch zugenommen haben sollen (vgl. hievor), offensichtlich nicht derart schwer wiegen, als dass sie ihn zur Ausreise bewogen hätten. Daran vermag auch der Umstand, wonach noch Verfahren gegen ihn hängig sein sollen, nichts zu ändern, zumal er in den bisher abgeschlossenen Verfahren jeweils freigesprochen worden sein soll (vgl. a.a.O., S. 5). Folglich ist auch nicht von einer deswegen drohenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches schliesslich geltend, sie habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und erfülle aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus­schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3.2 Gemäss den vorliegenden Akten hat sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz als Mitglied in kurdischen Kulturvereinen betätigt und in der Zeitung (...) von (...) ein Interview gegeben (vgl. erstes Asylverfahren). Im zweiten Asylverfahren führte sie zudem aus, sie habe im Rahmen ihrer schriftstellerischen Tätigkeit staatskritische und politische Texte verfasst, die bei einer Wegweisung in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führen würden. Gleichzeitig untermauerte sie dies mit verschiedenen Referenzschreiben und einigen von ihr verfassten und im Internet veröffentlichten undatierten Artikeln (vgl. Sachverhalt Bst. B und F).

E. 4.3.3 Entsprechend den hievor gemachten Feststellungen vermochte die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist und entsprechend jedenfalls nicht als staatsfeindliche Politaktivistin registriert war. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumentation kann der (teilweisen) deutschen Übersetzung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Artikel verfasst und diese u.a. im Internet veröffentlicht hat. Dabei handelt es sich um Texte, in denen die Beschwerdeführerin den türkischen Staat und dessen Kurdenpolitik kritisierte. In einem Artikel rief sie zu zivilem Ungehorsam gegen den türkischen Staat auf. In einem weiteren Artikel erhob sie Anklage, wonach in der Türkei noch immer Kinder getötet, verhaftet und gefoltert würden. Zudem warf sie der Türkei in anderen Artikeln vor, ein Polizeistaat zu sein respektive einen solchen errichten zu wollen (vgl. Akte B1 und Beschwerdeschrift, Beilagen 1 - 11). Ferner hat die Beschwerdeführerin bei einer Petition mitgewirkt, welche die Freilassung verhafteter Politiker und Schriftsteller in der Türkei gefordert hat. Im Petitionstext wird die Türkei wegen Unterdrückung der Kurden massiv kritisiert (vgl. Beschwerdeschrift, Beilage 12). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zwar eher kurze Texte verfasst, diese seien jedoch äusserst kritisch, weshalb sie bei einer Wegweisung in die Türkei wegen der dortigen Zensur und Unterdrückung der freien Meinungsäusserung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlicher Verfolgung wie auch mit Drohungen durch unbekannte Drittpersonen rechnen müsste. Wie bereits im ersten Asylverfahren für die dort erwähnten exilpolitischen Aktivitäten festgestellt worden ist, kann auch aus den im zweiten Asylverfahren angeführten Aktivitäten der Beschwerdeführerin, insbesondere dem Verfassen von Artikeln und deren Veröffentlichung im Internet keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend gemacht, sich in der Schweiz in einem hohen Mass in der Öffentlichkeit oder kurdischen Separatistenorganisation zu engagieren, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass die türkischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis genommen haben. Indessen ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen Erschei­nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Re­gime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und poten­tiell gefähr­liche Regimegegner erscheinen lassen. Ein solches staatsgefährdendes exilpolitisches Engagement seitens der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten indessen nicht entnehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der von ihr getrennte Ehemann, der angeblich ebenfalls weiterhin kritische Artikel verfasse, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei aufhält und als Staatsbeamter arbeitet, womit seine Situation offenbar nicht derart schwierig ist. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es in der Türkei keine freie Meinungsäusserung gebe und Dichter sowie Schriftsteller in der Türkei allgemein gefährdet seien, nichts zu ändern.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die gel­tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nach der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens noch die angeblich in der Türkei ausgeübten Tätigkeiten des ehemaligen Ehemannes geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Mithin ist nach dem Ge­sagten die Beschwerdeführenden betreffend nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen.

E. 5 Soweit die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das Bundesamt (erstmals) vorbringt, während der Untersuchungshaft im Jahr 2005 vergewaltigt worden zu sein, lag dieser angebliche Vorfall im Zeitpunkt der am 16. Mai 2007 erfolgten Ausreise bereits zwei Jahre zurück, weshalb der Kausalzusammenhang in zeitlicher Hinsicht nicht mehr gegeben war. Daher muss dieses Vorbringen auch nicht revisionsrechtlich geprüft werden und kann als asylrechtlich irrelevant bezeichnet werden.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die ein­gereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylge­suche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie­bung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh­renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen­dung finden. Eine Rückkehr der Be­schwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer­deführenden noch aus den Akten An­haltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so­wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be­schwerdeführenden eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei­sen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr der Beschwerdeführenden in Frage steht, lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Be­stimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zini­scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in der Türkei keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Zudem herrscht in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politi­sche Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh­rung dort­hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungs­weise An­lass zur An­nahme einer konkreten Gefährdung be­stünde.

E. 8.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden.

E. 8.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/Z E. 9.3.2).

E. 8.3.4 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführenden stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte.

E. 8.3.4.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden ist, leidet B._______ seit seiner Geburt an einer cerebralen Lähmung. Er ist in der geistigen, verbalen, audiovisuellen, physiologischen und psychologischen Entwicklung rückständig. Nachdem er bereits in der Türkei Therapien erhielt und am Schulunterricht teilgenommen hat, besucht er in der Schweiz die Heilpädagogische Schule in E._______ (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-715/2008 vom 21. April 2010). In den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten verschiedenen Arztberichten des Kantonsspitals E._______ vom 9. April 2010, 29. November 2010, 10. Dezember 2010, 14. Juni 2011, 25. Januar 2012, 13. Februar 2012 und 25. Mai 2012 werden ihm eine spastische Diplegie, Status nach Botoxinjektionen, kognitive Beeinträchtigung (IQ im SON-R: 55 Punkte), Nondescensus testis beidseits, Status nach Frühgeburt mit periventrikulärer Blutung attestiert. Im aktualisierten Arztbericht des Kantonsspitals vom 25. Mai 2012 wird ausgeführt, B._______ habe starke Abduktionsknicksenkfüsse. Es sei schwierig die Füsse klinisch aufzurichten. Die angefertigten Unterschenkelorthesen seien korrekt angefertigt. Eine Verlaufskontrolle sei in sechs Monaten geplant. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 13. Juni 2012 wird festgestellt, B._______ benötige aufgrund seines Geburtsgebrechens weiterhin regelmässige Therapie (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Anpassung von Hilfsmitteln). Für die Zeit nach seiner Schulzeit sei eine berufliche Ausbildung geplant. Seine gesundheitliche Situation werde alle vier bis sechs Monate im Kantonsspital E._______ neu beurteilt. Dabei hätten bereits gute Resultate erzielt werden können: B._______ spreche fliessend und akzentfrei Schweizer Mundart und Hochdeutsch, wobei er seiner Mutter als Dolmetscher behilflich sei. Damit könne er sein Leben als körperlich und geistig Behinderter zusammen mit seiner Mutter in einem teilweise geschützten Rahmen in der Schweiz organisieren. In einem Bericht der HPS E._______ vom 7. Juni 2012 wird unter Beilage eines Förderberichts und eines Lernberichts festgehalten, B._______ habe bedeutende Fortschritte im Lebensbereich Bewegung, Mobilität sowie im Umgang mit Anforderungen gemacht. Er sei in seiner unmittelbaren Wohnumgebung gut integriert. Für einen späteren Übertritt in eine weiterführende Institution (z.B. Wohnheim für Beschäftigung) sei der weitere Schulbesuch an der HPS wichtig. Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, B._______ habe sich durch die Förderung in der HPS in E._______ sehr gut integriert, was auch zu einer grösseren Selbständigkeit geführt habe. Diese würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei verloren gehen. Dazu ist festzustellen, dass B._______ bei einer Rückkehr in die Türkei auf die dort zur Verfügung stehende medizinische und therapeutische Infrastruktur - die er bereits vor seiner Ausreise genutzt hat - zurückgreifen kann, wobei ihm die in der Schweiz angeeigneten Fortschritte von Nutzen sein werden. Auch ist davon auszugehen, dass er sich angesichts seiner besonderen Beziehungsnähe/Betreuungssituation zu seiner Mutter weiterhin in seinem angestammten Sprach- und Kulturkreis zurechtfinden wird, was ebenfalls positive Folgen auf seine Lebensumstände und seine Gesundheit haben dürfte.

E. 8.3.4.2 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, wurde in den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten von Dr. med. F._______ vom 27. Mai 2012 und vom 7. Juni 2012 die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen und Angstkrankheit be-stätigt. Deshalb sei sie seit 2008 in ärztlicher Behandlung und im Jahre 2010 bei Frau Dr. G._______, Psychiaterin, in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Seit dem letzten Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Mai 2010 hätten sich die psychischen Leiden durch die Einnahme von Antidepressiva stabilisiert, so dass eine intensive und kostspielige Therapie habe sistiert werden können. Kontrolluntersuchungen würden alle drei bis sechs Monate stattfinden. Die Beschwerdeführerin habe eine traumaspezifische Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer in H._______ abgelehnt, da eine Wiederaufarbeitung der traumatischen Vergangenheit eine Reaktivierung der Ängste mit Albträumen und Panikattacken hervorgerufen hätte. Dazu ist festzuhalten, dass eine weitere Behandlung der Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der dort vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei in ihrem angestammten Sprach- und Kulturkreis positive Folgen bei der Bewältigung ihrer psychischen Probleme haben wird. Sie könnte sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in ihrer Muttersprache ausdrücken und wäre nicht - wie in der Schweiz - auf eine Übersetzung durch ihren Sohn B._______ angewiesen. Ausserdem leben in Istanbul ihr Eltern, Geschwister sowie ihre Schwiegereltern und ihr getrennter Ehemann; letztere könnten - wie bereits zu früheren Zeiten (vgl. A1, S. 3 und A10, S. 6) - bei der Betreuung von B._______ ebenfalls einen Beitrag leisten. Aufgrund der in der Türkei allgemein herrschenden starken Familienbande kann zudem davon ausgegangen werden, dass auch die weiteren in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei bei der Bewältigung allfälliger Anfangsschwierigkeiten und der Organisation der ärztlichen Behandlung und insbesondere der Betreuung von B._______ zur Seite stehen werden. Schliesslich kann für die Zeit vor und während der Rückreise in die Türkei einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter kann die Beschwerdeführerin für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen.

E. 8.3.4.3 Ohne die damit verbundenen Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit bei den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden beider Beschwerdeführenden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden.

E. 8.3.4.4 Überdies können die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V..m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt sind.

E. 8.3.5 Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnten. Immerhin verfügt der getrennte Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von B._______ als langjähriger Lehrer über ein regelmässiges Einkommen, weshalb die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürften. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen türkischen Reisepass und - wie auch ihr Sohn - über eine Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese ersuchten mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Prüfung mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von deren Bezahlung zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5867/2010 Urteil vom 3. Oktober 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, und deren Sohn B._______, Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, suchte für sich und ihren Sohn B._______ erstmals am 13. Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei eine Kurdin aus Karahmanmaras. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann im Jahre 1992 die Zeitschrift (...) herausgegeben und Berichte, insbesondere über Dichter, verfasst. Deswegen seien sie von den türkischen Behörden behelligt worden. Die Polizei habe ihr Büro in Mersin durchsucht, worauf sie dieses im Jahre 1994 hätten schliessen müssen. Seither sei die Zeitschrift von anderen Personen herausgegeben worden. Ihr Ehemann habe weiterhin Artikel geschrieben und deswegen von rechtsgerichteten Personen Drohbriefe erhalten. Er habe zudem als Dichter mehrere Bücher geschrieben. Gegen ihn und weitere Personen sei wegen Teilnahme an einer Kundgebung der Lehrergewerkschaft ein Verfahren eingeleitet worden. An seinem Arbeitsplatz als Lehrer habe er jedoch keine Probleme gehabt. Am 21. März 2003 sei die Beschwerdeführerin wegen Teilnahme an einer Newroz-Feier von der Polizei festgenommen und auf dem Posten festgehalten worden. Man habe sie dank der Intervention ihres Anwaltes nach 24 Stunden ohne Auflagen wieder freigelassen. Am 1. Mai 2005 sei sie erneut nebst zahlreichen weiteren Personen festgenommen und u.a. über ihre Geschwister im Ausland befragt und nach 24 Stunden wiederum ohne Auflagen freigelassen worden. Seither hätten sie und ihr Ehemann wiederholt anonyme Briefe erhalten, worauf die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet habe. Am 2. November 2006 sei sie auf dem Weg von der Schule ihres Sohnes von vier Männern ohne Warnung geschlagen und am Ohr verletzt worden. Die herbeigerufene Polizei habe sie verhört. Danach habe sie telefonische und schriftliche Drohungen erhalten. Sie habe sich daher aus Angst um ihr Leben entschlossen, eine gewisse Zeit zu ihren Eltern nach Istanbul zu ziehen. Ihr Ehemann habe vergeblich einen Antrag gestellt, um in Istanbul als Lehrer arbeiten zu können. Schliesslich sei sie zusammen mit ihrem gehbehinderten Kind ausgereist. A.b Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 ab und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge­nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2010 ab. B. Mit auf den 9. November 2009 (Eingang BFM: 7. Juni 2010) bzw. 4. Juni 2010 datierten Eingaben stellten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch. Gleichzeitig wurde um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Im schriftlichen Asylgesuch wurden im Wesentlichen dieselben Gründe angeführt wie beim ersten Asylgesuch. Zudem wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin betätige sich seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig als kritische Schriftstellerin. So habe sie für verschiedene Zeitungen staatskritische Texte verfasst und auch im Internet veröffentlicht, was dem professionell arbeitenden türkischen Geheimdienst bekannt sein dürfte. Es sei eine notorische Tatsache, dass jegliche staatskritische Äusserungen in der Türkei zu Verurteilungen führen könnten, wobei die Beschwerdeführerin nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Zudem habe sie von ihrem getrennt lebenden Ehemann erfahren, dass die Drohungen ihm gegenüber zugenommen hätten. Gestützt auf ihre frühere Gewalterfahrung und der von ihrem Hausarzt diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung habe sie begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Anfang 2010 habe ihr Ehemann die Scheidung eingereicht. Weiter sei bezüglich ihres Sohnes mit einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, wenn die erforderlichen Therapien in der Türkei nicht gewährleistet wären. Gemäss einem Schreiben des Staatsanwaltes vom (...) 2010 sei das wegen eines Angriffs auf die Beschwerdeführerin vom November 2006 eingeleitete Verfahren weiterhin hängig. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ein, darunter:

- undatiertes Schreiben von C._______ und Anwalt D._______ betreffend Trennung/Scheidung,

- zwei Schreiben des Kantonsspitals E._______ vom 19. März 2010 und vom 7. Mai 2010 betreffend B._______,

- ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 5. Mai 2010 betreffend beide Beschwerdeführenden,

- fremdsprachiges Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2010,

- diverse fremdsprachige Referenzschreiben von Schriftstellern samt deutscher Übersetzung,

- zwei Schreiben der Heilpädagogischen Schule (HPS) in E._______ vom (...) und (...) Mai 2010,

- Referenzschreiben eines kurdischen Vereins vom (...) 2010,

- ein Internetausdruck. C. Das BFM sistierte am 9. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. D. Am 12. Juli 2010 wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM direkt angehört. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie sei anlässlich der Untersuchungshaft vom 1. Mai 2005 vergewaltigt worden, was sie bisher niemandem habe erzählen können. Deswegen sei ihre Ehe am Ende. Sie habe seit einem Jahr schwere Depressionen und nehme deswegen Medikamente. Wegen ihrer persönlichen Situation sei sie zurzeit nicht in der Lage, sich schriftstellerisch zu betätigen. Der Sohn B._______ machte keine eigenen Asylgründe geltend. E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Juli 2010 - eröffnet am 19. Juli 2010 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-schaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 18. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügungen des BFM vom 16. Juli 2010 sowie vom 21. Dezember 2007 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom 16. Juli 2010 sowie vom 21. Dezember 2007 im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:

- elf im Internet veröffentlichte Berichte der Beschwerdeführerin mit teilweiser deutscher Übersetzung,

- Auszug aus dem Internet betr. Petition für verhaftete kurdische Politiker und Journalisten,

- Türkei Report von Amnesty International 2010,

- zwei Berichte der "Reporter ohne Grenzen" vom 11. März 2010 und 19. Mai 2010. G. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdefüh-renden am 14. September 2010 zur Kenntnis zugestellt. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Mai 2012 erhielten die Beschwerdeführenden vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit, allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, aktuelle Arzt- und Therapieberichte sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. J. Am 26. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ein. Gleichzeitig wurden eine (gemeinsame) ärztliche Entbindungserklärung sowie betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztbericht des Kantonsspitals E._______ vom 1. Juni 2010, zwei Arztberichte des Ambulatoriums E._______ vom 13. August 2010 und 4. Oktober 2010, drei Arztberichte von Dr. med. F._______ vom 27. Mai 2012, 7. Juni 2012 und 13. Juni 2012 und betreffend B._______ einen Bericht der HPS in E._______ vom 7. Juni 2012 samt Förderbericht und Lernbericht, Arztberichte des Kantonsspitals E._______ vom 9. April 2010, 29. November 2010, 10. Dezember 2010, 14. Juni 2011, 25. Januar 2012, 13. Februar 2012 und 25. Mai 2012 zu den Akten gereicht. Bezüglich des Inhalts der Stellungnahme wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich E. 1.5 hienach einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Soweit in der Beschwerdeeingabe die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Dezember 2007 aus dem ersten Asylverfahren beantragt wird, ist festzustellen, dass diese mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2010 rechtskräftig geworden ist und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 16. Juli 2010 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführerin sei es im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile erlitten habe oder im Falle ihrer Rückkehr befürchten müsste. Die im zweiten Asylgesuch eingereichten Referenzschreiben würden daran nichts ändern, da diese weitgehend identischen Wortlautes seien und sich insbesondere auf Ereignisse in den 1990er Jahren beziehen würden. Sie seien als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Auch falle auf, dass sie sehr allgemein ausgefallen seien. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der türkischen Behörden gestanden habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin nur rudimentäre Kenntnisse zum eigentlichen Kerngehalt des zweiten Asylgesuches gehabt. Bezeichnenderweise habe sie festgehalten, dieselben Gründe zu haben wie im ersten Asylgesuch. Zudem sei sie offensichtlich nicht im Bilde über die angeblichen zunehmenden Drohungen gegen ihren Ehemann. Es könne ausgeschlossen werden, dass diese vom Geheimdienst ausgehen würden. Es sei realitätsfremd, dass der Geheimdienst eine Person seit 1992 bedrohe, sich diese Drohungen seit dem Umzug nach Izmir 1998/1999 vermehrt und nun nochmals zugenommen hätten, ohne dass dies jemals ernsthafte Konsequenzen gehabt hätte, zumal der Ehemann gleichzeitig seit Jahren als Staatsbeamter angestellt sei und mit seinen angeblich unerwünschten Publikationen weiterfahre. Zwar seien einige Verfahren gegen den Ehemann eingeleitet worden. In den bisher abgeschlossenen Verfahren sei er jedoch freigesprochen worden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung beim BFM erstmals vorgebracht, während der Untersuchungshaft von 2005 in der Türkei vergewaltigt worden zu sein. Abgesehen davon, dass sie dies im Rahmen des ersten Asylgesuchs noch abgestritten habe, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass politisch unbescholtene Bürgerinnen bei Massenverhaftungen von Vergewaltigungen betroffen seien. Zudem seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin stereotyp und äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Sie liessen die vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. Sie würden jegliche Realitätsmerkmale entbehren, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe. Dadurch würden sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und dem Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen ergeben. Es könne jedoch darauf verzichtet werden, näher auf die Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Selbst wenn es im Jahre 2005 zu Übergriffen gekommen sein sollte, so habe die Beschwerdeführerin die Türkei erst zwei Jahre nach diesem angeblichen Vorfall und aus einem anderen Grund verlassen, womit der Kausalzusammenhang nicht gegeben wäre. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Unterlagen könne nichts entnommen werden, wonach sie sich in der Schweiz regelmässig als staatskritische Schriftstellerin betätige. Ausser einem Artikel in der Zeitschrift (...) im Jahre 2007 und sieben bis acht Artikeln im Internet wolle die Beschwerdeführerin "keine grossen Sachen" und in jüngster Zeit nichts verfasst haben. Weitergehende politische Aktivitäten habe sie nicht geltend gemacht. Aus ihren Aussagen müsse insgesamt geschlossen werden, dass sie sich nie besonders exponiert habe. Es könne daher nicht von einer regelmässigen staatskritischen schriftstellerischen Tätigkeit gesprochen werden. Einfache Exilaktivitäten lösten grundsätzlich kein beachtliches Risiko politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei aus. Den geschilderten und dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin könne auch kein Exponierungsgrad entnommen werden, der zu allfälligen Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat führen könne. Die Beschwerdeführerin sei ihren Aussagen zufolge auch nie angeklagt oder verurteilt worden, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bevorstehen würde. Zudem sei es in den letzten Jahren in wegen Pressedelikten eröffneten Strafverfahren in vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen oder seien nur bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen worden, dies insbesondere bei Personen wie der Beschwerdeführerin, die politisch oder schriftstellerisch nicht profiliert seien. Selbst wenn gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren eröffnet und dieses zu einer Verurteilung führen würde, könne davon ausgegangen werden, dass sie ein allfälliges Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss in Freiheit abwarten könne. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäten würden nicht den Eindruck erwecken, dass sie eine Person sei, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer Gefahr für die Türkei werden könnte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden - sollten sie von diesen Aktivitäten überhaupt Notiz genommen haben - über das Differenzierungsvermögen verfügen würden, dies zu erkennen. Es dürfte auch den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin habe mehrere Artikel verfasst, die im Internet publiziert worden seien. Dabei habe sie den türkischen Staat und dessen Kurdenpolitik kritisiert. Zudem habe sie bei einer Petition mitgewirkt, welche die Freilassung verhafteter kurdischer Politiker und Schriftsteller in der Türkei fordere. Sie habe nie grosse Sachen geschrieben, d.h. keine Bücher oder lange Gedichtbände. Gemäss einem Bericht von Amnesty International (ai) von 2010 seien Schriftsteller, Journalisten, kurdischstämmige politische Aktivisten sowie Menschenrechtler häufig Ziel strafrechtlicher Verfahren, wobei oft Freiheitsstrafen verhängt würden. Auch in den Berichten von "Reporter ohne Grenzen" vom 11. März 2010 und 19. Mai 2010 sei über das Vorgehen der türkischen Behörden gegen kritische Personen geschrieben worden. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht kein Asyl gewähren sollte, seien die Beschwerdeführenden wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann im Falle einer Rückkehr in die Türkei alleinstehend mit einem behinderten Kind. Zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen und einer Angsterkrankung. Ursache dafür sei der Übergriff vom 2. November 2006 auf sie. Zudem sei sie anlässlich der Festnahmen vom März 2003 und 1. Mai 2005 Opfer sexueller Belästigungen gewesen. Ihr Aussageverhalten spreche dafür, dass sie diese tatsächlich erlebt habe. Überdies habe sie bereits anlässlich der Anhörung vom 3. Oktober 2007 angegeben, sie habe psychische Probleme. Die Behandlung einer Traumatisierung sei nur an einem sicheren Ort möglich. Im Falle einer Wegweisung müsse mit einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Der Beschwerdeschrift liegen ferner verschiedene von der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel bei, in denen sie sich kritisch zur türkischen Regierung äussert (vgl. E. 5.3 hienach). 3.3 In ihrer Ergänzung vom 26. Juni 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide nach wie vor an psychischen Problemen. 4. 4.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt entgegen der pauschalen Rüge genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden schliessen lassen. 4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile erlitten zu haben oder im Falle einer Rückkehr befürchten zu müssen. So wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2010 festgestellt, die geschilderten Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wegen Herausgabe der Zeitschrift (...) zwischen 1992 bis 1994 hätten zu weit zurückgelegen, um den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der erfolgten Ausreise herzustellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin nichts entnommen werden könne, wonach sie sich besonders exponiert hätte. Sie habe weder einer politischen Partei angehört noch habe sie seither Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Überdies ist an dieser Stelle wie bereits im Urteil vom 21. April 2010 festgestellt worden ist, anzumerken, dass die Beschwerdeführerin Ende 2006 ihren Reisepass verlängern liess und ihre Ausreise am 16. Mai 2007 legal erfolgt ist. Dies spricht gegen ein von den türkischen Behörden ausgehendes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin, das im vorliegenden zweiten Verfahren von Relevanz hätte sein können. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt vom 12. Juli 2010 dieselben Gründe wie im ersten Asylgesuch geltend (vgl. Akte B8, S. 3). Angesprochen auf den Inhalt des von ihrer Rechtsvertreterin eingereichten schriftlichen (zweiten) Asylgesuches vom 4. Juni 2010 vermochte sie bloss oberflächliche Angaben zu machen. Jedenfalls hatte sie über die darin erwähnten angeblich weiter zunehmenden Drohungen gegen ihren Ehemann, der ihr davon berichtet habe, keine Kenntnis (vgl. a.a.O., S. 5 f.). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der (getrennte) Ehemann weiterhin in der Türkei aufhält und als Staatsbeamter arbeitet, wobei er weiterhin Artikel publiziere (vgl. a.a.O., S. 6). Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die insbesondere gegen ihn gerichteten Drohungen, welche angeblich noch zugenommen haben sollen (vgl. hievor), offensichtlich nicht derart schwer wiegen, als dass sie ihn zur Ausreise bewogen hätten. Daran vermag auch der Umstand, wonach noch Verfahren gegen ihn hängig sein sollen, nichts zu ändern, zumal er in den bisher abgeschlossenen Verfahren jeweils freigesprochen worden sein soll (vgl. a.a.O., S. 5). Folglich ist auch nicht von einer deswegen drohenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches schliesslich geltend, sie habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und erfülle aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus­schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Gemäss den vorliegenden Akten hat sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz als Mitglied in kurdischen Kulturvereinen betätigt und in der Zeitung (...) von (...) ein Interview gegeben (vgl. erstes Asylverfahren). Im zweiten Asylverfahren führte sie zudem aus, sie habe im Rahmen ihrer schriftstellerischen Tätigkeit staatskritische und politische Texte verfasst, die bei einer Wegweisung in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führen würden. Gleichzeitig untermauerte sie dies mit verschiedenen Referenzschreiben und einigen von ihr verfassten und im Internet veröffentlichten undatierten Artikeln (vgl. Sachverhalt Bst. B und F). 4.3.3 Entsprechend den hievor gemachten Feststellungen vermochte die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist und entsprechend jedenfalls nicht als staatsfeindliche Politaktivistin registriert war. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumentation kann der (teilweisen) deutschen Übersetzung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Artikel verfasst und diese u.a. im Internet veröffentlicht hat. Dabei handelt es sich um Texte, in denen die Beschwerdeführerin den türkischen Staat und dessen Kurdenpolitik kritisierte. In einem Artikel rief sie zu zivilem Ungehorsam gegen den türkischen Staat auf. In einem weiteren Artikel erhob sie Anklage, wonach in der Türkei noch immer Kinder getötet, verhaftet und gefoltert würden. Zudem warf sie der Türkei in anderen Artikeln vor, ein Polizeistaat zu sein respektive einen solchen errichten zu wollen (vgl. Akte B1 und Beschwerdeschrift, Beilagen 1 - 11). Ferner hat die Beschwerdeführerin bei einer Petition mitgewirkt, welche die Freilassung verhafteter Politiker und Schriftsteller in der Türkei gefordert hat. Im Petitionstext wird die Türkei wegen Unterdrückung der Kurden massiv kritisiert (vgl. Beschwerdeschrift, Beilage 12). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zwar eher kurze Texte verfasst, diese seien jedoch äusserst kritisch, weshalb sie bei einer Wegweisung in die Türkei wegen der dortigen Zensur und Unterdrückung der freien Meinungsäusserung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlicher Verfolgung wie auch mit Drohungen durch unbekannte Drittpersonen rechnen müsste. Wie bereits im ersten Asylverfahren für die dort erwähnten exilpolitischen Aktivitäten festgestellt worden ist, kann auch aus den im zweiten Asylverfahren angeführten Aktivitäten der Beschwerdeführerin, insbesondere dem Verfassen von Artikeln und deren Veröffentlichung im Internet keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend gemacht, sich in der Schweiz in einem hohen Mass in der Öffentlichkeit oder kurdischen Separatistenorganisation zu engagieren, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass die türkischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis genommen haben. Indessen ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen Erschei­nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Re­gime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und poten­tiell gefähr­liche Regimegegner erscheinen lassen. Ein solches staatsgefährdendes exilpolitisches Engagement seitens der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten indessen nicht entnehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der von ihr getrennte Ehemann, der angeblich ebenfalls weiterhin kritische Artikel verfasse, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei aufhält und als Staatsbeamter arbeitet, womit seine Situation offenbar nicht derart schwierig ist. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es in der Türkei keine freie Meinungsäusserung gebe und Dichter sowie Schriftsteller in der Türkei allgemein gefährdet seien, nichts zu ändern. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die gel­tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nach der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens noch die angeblich in der Türkei ausgeübten Tätigkeiten des ehemaligen Ehemannes geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Mithin ist nach dem Ge­sagten die Beschwerdeführenden betreffend nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen.

5. Soweit die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das Bundesamt (erstmals) vorbringt, während der Untersuchungshaft im Jahr 2005 vergewaltigt worden zu sein, lag dieser angebliche Vorfall im Zeitpunkt der am 16. Mai 2007 erfolgten Ausreise bereits zwei Jahre zurück, weshalb der Kausalzusammenhang in zeitlicher Hinsicht nicht mehr gegeben war. Daher muss dieses Vorbringen auch nicht revisionsrechtlich geprüft werden und kann als asylrechtlich irrelevant bezeichnet werden.

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die ein­gereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylge­suche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie­bung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh­renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen­dung finden. Eine Rückkehr der Be­schwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer­deführenden noch aus den Akten An­haltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so­wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be­schwerdeführenden eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei­sen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr der Beschwerdeführenden in Frage steht, lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Be­stimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zini­scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in der Türkei keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Zudem herrscht in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politi­sche Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh­rung dort­hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungs­weise An­lass zur An­nahme einer konkreten Gefährdung be­stünde. 8.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden. 8.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/Z E. 9.3.2). 8.3.4 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführenden stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte. 8.3.4.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden ist, leidet B._______ seit seiner Geburt an einer cerebralen Lähmung. Er ist in der geistigen, verbalen, audiovisuellen, physiologischen und psychologischen Entwicklung rückständig. Nachdem er bereits in der Türkei Therapien erhielt und am Schulunterricht teilgenommen hat, besucht er in der Schweiz die Heilpädagogische Schule in E._______ (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-715/2008 vom 21. April 2010). In den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten verschiedenen Arztberichten des Kantonsspitals E._______ vom 9. April 2010, 29. November 2010, 10. Dezember 2010, 14. Juni 2011, 25. Januar 2012, 13. Februar 2012 und 25. Mai 2012 werden ihm eine spastische Diplegie, Status nach Botoxinjektionen, kognitive Beeinträchtigung (IQ im SON-R: 55 Punkte), Nondescensus testis beidseits, Status nach Frühgeburt mit periventrikulärer Blutung attestiert. Im aktualisierten Arztbericht des Kantonsspitals vom 25. Mai 2012 wird ausgeführt, B._______ habe starke Abduktionsknicksenkfüsse. Es sei schwierig die Füsse klinisch aufzurichten. Die angefertigten Unterschenkelorthesen seien korrekt angefertigt. Eine Verlaufskontrolle sei in sechs Monaten geplant. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 13. Juni 2012 wird festgestellt, B._______ benötige aufgrund seines Geburtsgebrechens weiterhin regelmässige Therapie (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Anpassung von Hilfsmitteln). Für die Zeit nach seiner Schulzeit sei eine berufliche Ausbildung geplant. Seine gesundheitliche Situation werde alle vier bis sechs Monate im Kantonsspital E._______ neu beurteilt. Dabei hätten bereits gute Resultate erzielt werden können: B._______ spreche fliessend und akzentfrei Schweizer Mundart und Hochdeutsch, wobei er seiner Mutter als Dolmetscher behilflich sei. Damit könne er sein Leben als körperlich und geistig Behinderter zusammen mit seiner Mutter in einem teilweise geschützten Rahmen in der Schweiz organisieren. In einem Bericht der HPS E._______ vom 7. Juni 2012 wird unter Beilage eines Förderberichts und eines Lernberichts festgehalten, B._______ habe bedeutende Fortschritte im Lebensbereich Bewegung, Mobilität sowie im Umgang mit Anforderungen gemacht. Er sei in seiner unmittelbaren Wohnumgebung gut integriert. Für einen späteren Übertritt in eine weiterführende Institution (z.B. Wohnheim für Beschäftigung) sei der weitere Schulbesuch an der HPS wichtig. Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, B._______ habe sich durch die Förderung in der HPS in E._______ sehr gut integriert, was auch zu einer grösseren Selbständigkeit geführt habe. Diese würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei verloren gehen. Dazu ist festzustellen, dass B._______ bei einer Rückkehr in die Türkei auf die dort zur Verfügung stehende medizinische und therapeutische Infrastruktur - die er bereits vor seiner Ausreise genutzt hat - zurückgreifen kann, wobei ihm die in der Schweiz angeeigneten Fortschritte von Nutzen sein werden. Auch ist davon auszugehen, dass er sich angesichts seiner besonderen Beziehungsnähe/Betreuungssituation zu seiner Mutter weiterhin in seinem angestammten Sprach- und Kulturkreis zurechtfinden wird, was ebenfalls positive Folgen auf seine Lebensumstände und seine Gesundheit haben dürfte. 8.3.4.2 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, wurde in den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten von Dr. med. F._______ vom 27. Mai 2012 und vom 7. Juni 2012 die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen und Angstkrankheit be-stätigt. Deshalb sei sie seit 2008 in ärztlicher Behandlung und im Jahre 2010 bei Frau Dr. G._______, Psychiaterin, in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Seit dem letzten Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Mai 2010 hätten sich die psychischen Leiden durch die Einnahme von Antidepressiva stabilisiert, so dass eine intensive und kostspielige Therapie habe sistiert werden können. Kontrolluntersuchungen würden alle drei bis sechs Monate stattfinden. Die Beschwerdeführerin habe eine traumaspezifische Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer in H._______ abgelehnt, da eine Wiederaufarbeitung der traumatischen Vergangenheit eine Reaktivierung der Ängste mit Albträumen und Panikattacken hervorgerufen hätte. Dazu ist festzuhalten, dass eine weitere Behandlung der Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der dort vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei in ihrem angestammten Sprach- und Kulturkreis positive Folgen bei der Bewältigung ihrer psychischen Probleme haben wird. Sie könnte sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in ihrer Muttersprache ausdrücken und wäre nicht - wie in der Schweiz - auf eine Übersetzung durch ihren Sohn B._______ angewiesen. Ausserdem leben in Istanbul ihr Eltern, Geschwister sowie ihre Schwiegereltern und ihr getrennter Ehemann; letztere könnten - wie bereits zu früheren Zeiten (vgl. A1, S. 3 und A10, S. 6) - bei der Betreuung von B._______ ebenfalls einen Beitrag leisten. Aufgrund der in der Türkei allgemein herrschenden starken Familienbande kann zudem davon ausgegangen werden, dass auch die weiteren in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei bei der Bewältigung allfälliger Anfangsschwierigkeiten und der Organisation der ärztlichen Behandlung und insbesondere der Betreuung von B._______ zur Seite stehen werden. Schliesslich kann für die Zeit vor und während der Rückreise in die Türkei einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter kann die Beschwerdeführerin für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. 8.3.4.3 Ohne die damit verbundenen Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit bei den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden beider Beschwerdeführenden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. 8.3.4.4 Überdies können die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V..m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt sind. 8.3.5 Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnten. Immerhin verfügt der getrennte Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von B._______ als langjähriger Lehrer über ein regelmässiges Einkommen, weshalb die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürften. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen türkischen Reisepass und - wie auch ihr Sohn - über eine Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese ersuchten mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Prüfung mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Nachdem sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von deren Bezahlung zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: