Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei am 24. Mai 2008 und gelangte am 27. Mai 2008 in die Schweiz, wo er am 4. Juni 2008 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 10. Juni 2008 sagte er aus, er stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe sich seit 1998 auch selbst politisch betätigt. Er habe für die "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP) bzw. "Demokratik Halkin Partisi" (DEHAP) Aufklärungsarbeit geleistet; wegen dieser Tätigkeiten sei er vor dem Jahr 2002 in Istanbul dreimal festgenommen und zwischen einem und drei Tagen festgehalten worden. Nachdem er im Jahr 2002 eine sich im Iran aufhaltende Cousine besucht habe, sei er festgenommen und drei bis vier Tage festgehalten worden. Man habe ihm angetragen, er solle als Agent tätig werden, was er akzeptiert habe, um freizukommen. Auf Anraten von Freunden habe er sich an den Türkischen Menschenrechtsverein ("Insan Haklari Dernegi" [IHD]) gewandt, der die Angelegenheit habe publik machen wollen, was er aber abgelehnt habe. Seither habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten und diverse Ausweise benutzt. Bei seiner Schwester in Istanbul sei nach B._______ gesucht worden; er habe eine auf diesen Namen ausgestellte Identitätskarte benutzt. Dies sei das die Flucht auslösende Moment gewesen. Der Beschwerdeführer gab je drei auf verschiedene Identitäten lautende türkische Reisepässe und Identitätskarten ab. A.c Das BFM ersuchte das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich am 16. Juni 2008 um die Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente. A.d Das Urkundenlabor übermittelte dem BFM am 17. Juni 2008 das Ergebnis der Dokumentenprüfung. A.e Am 17. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter dem BFM die Mandatsübernahme mit. A.f Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 30. Juni 2008 und 8. Juli 2008 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, die auf den Namen A._______ ausgestellte Identitätskarte sei echt. Die anderen Identitätsdokumente, die von den Behörden ausgestellt worden seien, seien ihm von Schleppern beschafft worden. Da sie sehr oft nach Kurdistan gegangen seien, seien sie gezwungen gewesen, sich echte Papiere ausstellen zu lassen. Dafür müsse mehr bezahlt werden als für ein gefälschtes Papier. Die auf seine Identität lautende Identitätskarte sei von einer ihnen bekannten Frau ausgestellt worden. Für die Reise in die Schweiz habe er den auf den Namen C._______ - bei dem es sich um den Schwager seiner älteren Schwester handle - lautenden Pass benutzt. Seit zirka zehn Jahren habe er seine echte Identitätskarte nicht mehr benutzt. Wegen des bevorstehenden Militärdienstes habe er sich andere Papiere ausstellen lassen. Im Jahr 1997 sei er nach Istanbul gezogen und habe dort bei seinen Geschwistern gelebt; sein Bruder, der ebenfalls politisch aktiv gewesen sei, habe die Türkei verlassen. Später sei er zur Jugendorganisation der HADEP gestossen; zeitweise habe er in Kaffeehäusern gearbeitet. Bis im Jahr 2002 sei er für legale Parteien tätig gewesen. 2002 habe er seine im Iran lebende Cousine, D._______, besucht. Die Leute, die dort gelebt hätten, hätten ihn gebeten, sie zu unterstützen, indem er Guerillas, die nach Istanbul kämen, medizinisch versorgen lasse bzw. für deren Beherbergung sorge. Er habe solche Leute auch abgeholt und nach Ankara oder Istanbul begleitet; zu diesem Zweck habe er jeweils Identitätskarten für sie mitgenommen. Mitte 2002 habe er in E._______ seine erkrankte Mutter besucht. Er habe eine auf den Namen F._______ lautende Identitätskarte dabei gehabt und sei festgenommen worden. Man habe ihn zur Sicherheitsdirektion gebracht und verhört. Er sei beschimpft und erniedrigt worden; schliesslich habe man ihm angeboten, er solle als Spitzel für die Behörden tätig werden. Man habe ein Dokument vorbereitet, in dem gestanden habe, er sei Mitglied der Organisation ("Partiya Karkeren Kurdistan" [PKK]), und er habe an deren Aktivitäten teilgenommen. Man habe ihm gesagt, man werde mit diesem Dokument ein Verfahren gegen ihn einleiten, falls er nicht kooperiere. Man habe ihm damals seine wahre Identität nachgewiesen. Da er habe freikommen wollen, habe er das Angebot der Spitzeltätigkeit akzeptiert. Kurz vor seiner Freilassung habe man ihm gesagt, es wäre nicht gut für ihn und seine Familie, wenn er zum IHD oder einer anderen Institution gehen würde. Ein Cousin, der im Vorstand der DEHAP sei, habe ihm gesagt, es sei besser für ihn, wenn er beim IHD einen Antrag stelle, weshalb er sich bei dessen Stelle in E._______ gemeldet habe. Der IHD habe eine Pressemitteilung machen wollen, was er abgelehnt habe, da die Polizei das von ihm unterzeichnete Dokument gehabt habe, mit dem gegen ihn ein Verfahren hätte eingeleitet werden können. Er sei von der Polizei einmal telefonisch kontaktiert worden; man habe gefragt, weshalb er noch keine Informationen geliefert habe. Deshalb habe er E._______ wieder verlassen. Er sei nach Istanbul gegangen, wo er sich bei Freunden und einem Cousin aufgehalten habe. Seine Freunde hätten gesagt, er solle sich auch beim IHD in Istanbul melden, was er getan habe. Auch dort habe man ihm gesagt, er solle eine Pressemitteilung machen, was er abgelehnt habe. Er habe sich eine auf den Namen eines Cousins lautende Identitätskarte ausstellen lassen. Er habe sich eine Zeit lang nicht politisch betätigt, sei dann aber wieder in den Iran gereist, um Kontakt (zur PKK) aufzunehmen. Nach seiner Rückkehr habe er dieselben Tätigkeiten wie zuvor ausgeführt. Ein politischer Mitstreiter habe nach seiner Festnahme (die Ende 2003/Anfang 2004 erfolgt sei) Aussagen über ihn gemacht; er habe seinen Code-Namen und eine Beschreibung von ihm preisgegeben. Als er dies erfahren habe, sei er sofort nach G._______ gereist. Zirka ein halbes Jahr später sei er nach Istanbul zurückgekehrt, wo er sich eine neue Identitätskarte habe ausstellen lassen. Er habe seine Aktivitäten zugunsten der PKK wieder aufgenommen und sei noch zwei- oder dreimal in den Iran gereist. In der letzten Zeit habe es in Istanbul immer wieder Razzien gegeben. Freunde, die festgenommen worden seien, hätten Aussagen über ihn gemacht. Der Name, den er damals verwendet habe, sei dabei auch gefallen. Eines Nachts habe ihn ein Freund aufgesucht und ihn über die Festnahme eines verletzten Freundes informiert, den er "betreut" habe. Durch den Anwalt eines Freundes habe er erfahren, dass die Behörden genügend gegen ihn in der Hand hätten. Diese seien zu seiner Schwester gekommen und hätten gefragt, ob er bei ihr lebe. Er habe sich eine Woche oder zwei Wochen danach abgesetzt und sei nach H._______ gegangen, wo er sich eine neue Identitätskarte beschafft habe. Da für ihn ein Verbleib in der Türkei unter diesen Umständen nicht mehr möglich gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei neben der Haft im Jahr 2002 noch drei- oder viermal festgenommen worden; einmal sei er eine Stunde, ein anderes Mal einige Stunden, ein weiteres Mal einen Tag lang festgehalten worden. Er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, aber sein Vater sei von den Behörden deswegen angesprochen worden. Einmal sei aber etwas Schriftliches ins Dorf, in dem sein Onkel lebe, gekommen. A.g Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung und mit einem Schreiben vom 22. Juli 2008 mehrere Dokumente ab (vgl. act. A23/1 und Ziffn. 1 bis 12 von act. A27). B. Mit Verfügung vom 30. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine als gefälscht erkannte Identitätskarte wurde eingezogen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die von ihm eingereichte Identitätskarte durch einen unabhängigen Experten überprüfen zu lassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere, zum Teil fremdsprachige Dokumente bei, darunter eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers (vgl. S. 15 der Beschwerde). D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2012 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Juni 2012 Übersetzungen der eingereichten Dokumente nachzureichen. Gleichzeitig setzte er zur Einreichung in Aussicht gestellter weiterer Beweismittel Frist bis zum 18. Juni 2012. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 1. Juni 2012 übermittelte der Beschwerdeführer die angeforderten Übersetzungen der bereits eingereichten sowie weitere Beweismittel. F. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2012 vier Auszüge aus dem Internet ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2012 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Das BFM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe seit 2002 die PKK unterstützt. Nach seinen konkreten Tätigkeiten gefragt habe er aber nur sehr vage und bei Nachfragen ausweichende Antworten gegeben. So habe er nicht erklären können, wie es zu Kontakten mit PKK-Mitgliedern gekommen sei. Auf die Aufforderung hin, seine Tätigkeiten zu schildern, habe er gesagt, sein Beweis seien sein Gesichtsausdruck und seine Augen, Dokumente könne er keine beibringen. Auch auf mehrmalige Nachfrage habe er nur geantwortet, er habe Freunden auf ihrer Reiseroute geholfen. An der geltend gemachten Unterstützungstätigkeit seien erhebliche Zweifel angebracht. Seine Angaben zu Datum und Dauer der Verhaftungen seien äusserst widersprüchlich. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt, er sei vor 2002, als er in E._______ in Untersuchungshaft genommen worden sei, dreimal festgenommen und einen bzw. zwei und drei Tage festgehalten worden. Bei der Anhörung vom 30. Juni 2008 habe er von drei oder vier Verhaftungen gesprochen, die 1999, 2002 und zwischen 2003 und 2007 stattgefunden hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er gesagt, er sei letztmals 2006 festgenommen worden. Dabei sei er einmal für eine Stunde, einmal sieben bis acht Stunden und einmal einen Tag lang festgehalten worden. Bei der Anhörung vom 8. Juli 2008 habe er wiederum angegeben, er sei zwischen 1995 und 2000 sehr oft mitgenommen worden. Die geltend gemachten Festnahmen seien als unglaubhaft zu erachten. Unter den von ihm geschilderten Umständen hätte zwingend ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden müssen. Er habe behauptet, er habe in der Untersuchungshaft ein Dokument unterzeichnet, in dem er bestätigt habe, PKK-Mitglied zu sein und für diese gekämpft zu haben. Den Grund seiner Ausreise könne er ebenso wenig glaubhaft darlegen. Er habe gesagt, ein Freund, der im Juni/Juli 2007 festgenommen worden sei, habe den Behörden den Namen genannt, unter dem er damals aufgetreten sei. Es sei nicht belegt, dass er zu diesem Zeitpunkt wirklich diesen Namen getragen habe und ihm daraus Nachteile erwachsen seien. Der Aufforderung, den Namen des Anwalts seines Freundes zu nennen, sei er nicht nachgekommen. Folglich sei zu bezweifeln, dass er im Juni/Juli 2007 gesucht worden sei. Die Angabe, er habe seit 2004 nicht mehr unter seiner eigenen Identität gelebt, sei nicht mit dem Umstand in Übereinstimmung zu bringen, dass er bei seiner Schwester gewohnt habe. Dies umso weniger, als zwei seiner Geschwister und ein Onkel im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und damit habe gerechnet werden müssen, dass bei der Schwester nach diesen gefragt werden könnte. Schliesslich sei festzuhalten, dass nicht einmal seine Identität belegt sei. Das Urkundenlabor sei zum Schluss gekommen, dass bei den Pässen und Identitätskarten, die nicht auf seinen Namen lauteten, keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden könnten, während die Identitätskarte, die auf seinen Namen laute, gefälscht sei. Auch die nachgereichten Dokumente könnten seine Identität nicht beweisen.
E. 4.1.2 Das BFM stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass der vom Beschwerdeführer zu leistende Militärdienst keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle. Obwohl er diesen 1998 hätte antreten müssen, habe er kein Aufgebot erhalten. Es sei ihm offenbar gelungen, sich bisher dem Militärdienst zu entziehen, und es stehe nicht fest, dass er bei einer Rückkehr überhaupt Dienst leisten müsse.
E. 4.1.3 Ferner führt es aus, Angehörige von in der Türkei verfolgten Personen könnten trotz der verbesserten allgemeinen Lage auch heute noch von Reflexverfolgung betroffen sein. Eine solche Gefahr bestehe beispielsweise, wenn nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe, Angehörige stünden mit diesen in engem Kontakt oder seien ebenfalls politisch aktiv. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der Regel hingegen keine Gefahr von Reflexverfolgung. Zudem nähmen solche behördliche Nachforschungen in der Regel kein Ausmass an, das als asylbeachtlich zu bezeichnen wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung wegen seiner Geschwister, die die Türkei verlassen hätten, geltend gemacht, obwohl er bei seiner Schwester in Istanbul gelebt habe. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei als nicht begründet einzustufen, zumal keine aktenkundige Hinweise bestünden, die erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsten Ausmasses betroffen sein könnte.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, die sich für die kurdische Sache engagiert habe und deshalb immer wieder Repressionen ausgesetzt sei. Mehrere seiner Verwandten seien aus politischen Gründen und aufgrund ihrer Ethnie verfolgt worden. Infolge der Repressalien gegen seine Familie und der Unterdrückung des kurdischen Volkes habe er sich seit 1998 politisch betätigt. Einige seiner Verwandten seien ins Ausland geflohen und als Flüchtlinge anerkannt worden, ein aus politischen Gründen verurteilter Cousin sitze in der Türkei eine lebenslange Freiheitsstrafe ab. Seine Familie sei den Behörden als "terroristenfreundlich" bekannt. Seine legalen politischen Aktivitäten für die HADEP/DEHAP hätten 1999 begonnen und bis 2002 angedauert. Damals habe er eine Cousine im Iran besucht, die in einem PKK-Camp gewesen sei; sie sei am 24. März 2012 durch die türkische Armee ermordet worden. Er habe sehr wohl substanziierte Angaben zum Besuch bei seiner Cousine gemacht. Nachdem er seine Cousine besucht und mit ihr gesprochen habe, sei er bereit gewesen, unter Einsatz seines Lebens riskantere Aktivitäten durchzuführen. Auf Bitten der Camp-Verantwortlichen habe er begonnen, sich als Milizionär zu betätigen. Seine Ausführungen bei der Anhörung machten deutlich, wie, wann und warum er mit PKK-Mitgliedern in Kontakt gekommen sei. Er habe erzählt, was er erlebt habe. Er habe nach dem Besuch der Camps im Iran im Jahr 2002 im Untergrund gelebt und sei gezwungen gewesen, verschiedene Identitätsdokumente zu benutzen. Bei Kontrollen oder Razzien habe er sich mit einem der abgegebenen Dokumente ausgewiesen. Da er im Laufe von neun Jahren mehrmals festgenommen worden sei, könne nicht verlangt werden, dass er sich an alle Festnahmen und deren Dauer erinnere. Infolge der ständigen Angst vor Festnahme und der menschenunwürdigen Behandlung durch die Polizei könne davon ausgegangen werden, dass er traumatisiert sei. Da in der Türkei keine Festnahmebescheinigungen ausgestellt würden, könne er diesbezüglich keine Beweismittel einreichen. Er sei 2002 in E._______ festgenommen und zwei bis drei Tage in Haft genommen worden. Die Polizei habe ihm gesagt, sie kenne seine wahre Identität und werde gegen ihn ein Verfahren einleiten. Man würde davon absehen, falls er mit den Behörden kooperiere. Nach seiner Freilassung habe die Polizei seine Spur verloren, bis ein Freund im Juni/Juli 2007 in Istanbul festgenommen worden sei. Diesbezüglich werde er in den kommenden Wochen Beweismittel beibringen. Danach habe die Polizei sowohl seinen richtigen Namen als auch seinen Decknamen, I._______, gekannt, weshalb er von einer Festnahme bedroht gewesen sei. Die Verhaftung des Freundes sei der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Da er zu diesem keinen Kontakt mehr habe, habe er bis vor kurzem nicht gewusst, wie dessen Anwalt heisse. Der Anwalt heisse J._______ und befinde sich seit zirka drei Monaten aus politischen Gründen in Haft. Die Schwester des Beschwerdeführers sei in Istanbul nicht angemeldet gewesen, und er habe nicht immer bei ihr gewohnt. Die von ihm eingereichte, auf seinen Namen lautende Identitätskarte sei echt. Es sei erstaunlich, dass die Vorinstanz die anderen Dokumente als echt und die echte Identitätskarte als unecht bezeichne. Die Identitätskarte sei durch unabhängige Experten zu prüfen, und er sei auch bereit für einen DNA-Test. Seine Identität sei aber auch durch andere Beweismittel (Schreiben der Geschwister, Auszug aus dem Familienregister, Schreiben des IHD) zweifelsfrei belegt.
E. 4.2.2 Es sei bekannt, dass in der Türkei in den letzten Jahren Dutzende von kurdischen Soldaten auf mysteriöse Weise ums Leben gekommen seien. Vor allem politisch aktive Kurden seien im Militärdienst benachteiligt, unterdrückt und oft auch getötet worden. Einer seiner Cousins sei im Jahr 2009 während des Militärdienstes ermordet worden. Da er bei den türkischen Behörden registriert sei, fürchte er sich davor, im Dienst umgebracht zu werden.
E. 4.2.3 Der Vorinstanz sollte bekannt sein, dass die nationale Existenz der Kurden in der Türkei immer noch geleugnet werde. Das Rechtssystem sei gegen die Kurden und gegen andere Minderheiten gerichtet. Die Türkei gehe mit aller Härte gegen kurdische Politaktivisten vor, und die Zusammenstösse zwischen Armee und PKK hätten in den letzten Wochen an Intensität zugenommen. In den letzten beiden Jahren seien über 6000 kurdische Politiker und Sympathisanten der legalen Parteien DTP und BDP festgenommen worden. Vielen sei noch nicht einmal der Prozess gemacht worden. Tausende von kurdischen Kindern sässen im Gefängnis, Hunderte von ihnen seien unter Missachtung der von der Türkei ratifizierten Kinderrechtskonvention zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Regierung habe längst mit der Umsetzung der versprochenen Reformen aufgehört und werde deshalb von der EU-Kommission kritisiert. An der Menschenrechtslage in der Türkei habe sich nichts geändert, die Türkei werde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte immer wieder verurteilt, und die Folter sei in der Polizeihaft an der Tagesordnung. Berichte von Menschenrechtsvereinen bestätigten, dass sich die türkischen Justizbehörden nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien hielten. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 und den IHD-Bericht von 2011 zu verweisen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass vorliegend zumindest eine Reflexverfolgung vorliege. Zahlreiche Verwandte hätten aus politischen Gründen Nachteile erlitten. Er sei im Visier der türkischen Polizei, weshalb seine Furcht, im Heimatland weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, berechtigt sei.
E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Bestätigung des IHD vermöge die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen, da es sich dabei lediglich um dessen Aussagen handle. Die Identitätspapiere seien von der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich untersucht worden, die vom BFM vollkommen unabhängig sei. Eine nochmalige Prüfung durch unabhängige Experten dränge sich nicht auf. Auch die nachgereichten Dokumente könnten die Identität des Beschwerdeführers nicht beweisen, da es sich nur um Kopien und Aussagen von Drittpersonen handle. Seine Identität sei ohnehin nur nebensächlich, da seine Aussagen nicht glaubhaft seien.
E. 4.4 In der Replik wird demgegenüber geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer eingereichten gefälschten Pässe und Identitätskarten und die echte Identitätskarte machten deutlich, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Er habe in der Schweiz und in Deutschland nahe Verwandte, die bewiesen hätten, dass er ihr Bruder sei. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister seien bereit, einen DNA-Test machen zu lassen. Die politische Lage in der Türkei habe sich nicht verändert; es vergehe kein Tag, an dem nicht Dutzende bzw. Hunderte von Kurden verhaftet würden. Er würde bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren, und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.2.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Identität des Beschwerdeführers sei nicht zweifelsfrei belegt. Die auf die von ihm als wahr angegebene Identität lautende Identitätskarte sei gemäss Prüfbericht des Urkundenlabors Zürich gefälscht, und die nachgereichten Dokumente könnten seine Identität nicht belegen. Der Beschwerdeführer hält an der Echtheit der Identitätskarte fest und stellt sich auf den Standpunkt, seine Identität sei aufgrund der eingereichten Beweismittel belegt. Er beantragt eine Überprüfung der Identitätskarte durch unabhängige Experten. Er sei auch bereit, sich einer DNA-Analyse zu unterziehen.
E. 5.2.2 In der Vernehmlassung weist das BFM zutreffend darauf hin, dass es sich beim Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich um eine von den Asylbehörden unabhängige Fachbehörde handelt. Gemäss Prüfbericht sind bei der auf die Identität A._______ lautenden Identitätskarte Unregelmässigkeiten beim "Blindprägeabdruck" feststellbar, die auf eine Bildauswechslung hindeuten (act. A15/6 S. 4). Es besteht kein Anlass, an den Feststellungen des Urkundenlabors zu zweifeln. Eine erneute Überprüfung des Dokuments durch (weitere) unabhängige Experten ist somit nicht erforderlich, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Der Einwand in der Replik vom 17. Juli 2012, wonach der Beschwerdeführer durch die Bestätigungen seiner in Deutschland und in der Schweiz lebenden Geschwister seine Identität nachgewiesen habe, trifft in dieser absoluten Form zwar nicht zu. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch die vom Beschwerdeführer als wahr angegebene Identität als zumindest glaubhaft gemacht zu erachten. Bereits bei der Kurzbefragung vom 10. Juni 2008 gab er an, seine Schwester K._______ lebe in Deutschland und sein Bruder L._______ in der Schweiz. Die geltend gemachte Verwandtschaft mit den genannten Personen findet eine Stütze in den eingereichten Familienregisterauszügen, der Kopie des Familienbüchleins und den Bestätigungen von K._______ und L._______, gemäss denen der Beschwerdeführer ihr Bruder sei. Angesichts dieser Ausgangslage erweist sich die Anordnung der Durchführung einer DNA-Analyse als nicht notwendig.
E. 5.3.1 Bei der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2002 festgenommen und drei bis vier Tage festgehalten worden, nachdem er seine im Iran weilende Cousine besucht habe. Die Frage, von wem und wann er festgehalten worden sei, beantwortete er dahin gehend, dass er vor dem Jahr 2002 in Istanbul dreimal von der Polizei festgenommen worden sei. Man habe ihn einmal einen, einmal zwei und einmal drei Tage lang festgehalten, zweimal an der M._______. und einmal in N._______. Die Fragen, ob er sonst je Konflikte mit Behörden gehabt habe oder in Haft gewesen sei, verneinte er (act. A1/13 S. 8). Bei der Anhörung zu den Asylgründen machte er zu mehreren Punkten abweichende Angaben: Die Frage, ob er nebst der geltend gemachten Festnahme vom Jahr 2002 sonst je festgenommen, festgehalten oder verhaftet worden sei, bejahte er. Es habe drei oder vier Inhaftierungen gegeben, einmal sei er eine Stunde, einmal sieben bis acht Stunden und einmal einen ganzen Tag festgehalten worden. Die eine Haft müsse im Jahr 1999 gewesen sein, die beiden anderen Inhaftierungen zwischen 2003 und 2007. Er sei in N._______, O._______ und in P._______ festgenommen worden (act. A19/15 S. 11 f.). Auf Nachfrage gab er an, er sei letztmals 2006 festgenommen worden. Des Weiteren gab er an, er sei zwischen 1995 und 2000 sehr oft mitgenommen, manchmal jedoch nach wenigen Minuten freigelassen worden (act. A22/17 S. 12).
E. 5.3.2 In der Beschwerde wird nicht zu Unrecht eingewendet, es könne nicht verlangt werden, dass ein Asylgesuchsteller sich an alle Festnahmen und an deren genaue Daten erinnern könne, wenn diese über einen Zeitraum von neun Jahren erfolgt seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angab, er sei vor der Festnahme im Jahr 2002 dreimal in Haft gewesen, bei der Anhörung jedoch sagte, er sei zwischen 2003 und 2007 noch zweimal festgenommen worden, kann indessen nicht damit erklärt werden, dass er während einer Zeitspanne von neun Jahren mehrmals festgenommen worden sei. Wäre er ausser der Haft von 2002 tatsächlich mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden, hätte es ihm möglich sein müssen, übereinstimmend anzugeben, ob er seit dieser Festnahme nochmals festgenommen wurde oder nicht. Ob jemand letztmals sechs Jahre vor dem Verlassen des Heimatlandes oder "nur" zwei Jahre davor inhaftiert war, müsste ihm in Erinnerung bleiben. Auch der Umstand, dass er zur Dauer der geltend gemachten Festnahmen deutlich voneinander abweichende Angaben machte, bestätigt die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung die Frage, ob er ausser den geltend gemachten Problemen weitere Konflikte mit den Behörden gehabt habe oder inhaftiert worden sei, verneinte, bei der Anhörung indessen vorbrachte, er sei zwischen 1995 und 2000 sehr oft mitgenommen worden. Auch wenn diese Mitnahmen teilweise nur sehr kurz gedauert hätten, darf erwartet werden, dass er sie auf Nachfrage bereits bei der Kurzbefragung erwähnt hätte.
E. 5.4.1 Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe zu seinen konkreten Tätigkeiten für die PKK nur sehr vage Angaben gemacht und auf Nachfragen ausweichende Antworten gegeben.
E. 5.4.2 Bei der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, die Organisation (PKK) habe von ihm verlangt, dass er für gefährdete Leute Unterschlupf finde und Verletzten helfe (act. A1/13 S. 8). Im Rahmen der Anhörung bestätigte er dies (act. A19/15 S. 6). Nach Beispielen für illegale Aktivitäten gefragt, gab er an, es habe Personen gegeben, die in die Berge hätten gehen wollen. Er habe für diese Kontakte geknüpft. Danach gefragt, woher er die Kontakte gehabt habe, antwortete er, man finde sich einfach, dies sei nicht schwierig. Das BFM bezeichnet diese Angaben zu Recht als vage. Auch auf Aufforderung hin, dies zu konkretisieren, blieb der Beschwerdeführer unverbindlich (act. A22/17 S. 4 f.). Als er bei der Anhörung aufgefordert wurde, die Tätigkeiten, die er für die PKK ausgeübt habe, substanziiert zu schildern, antwortete er, er könne seine Tätigkeit nicht mit Dokumenten beweisen, sein Beweis seien sein Gesichtsausdruck und seine Augen (act. A22/17 S. 5). Auch diese Antwort erlaubt es nicht, sich ein Bild von den konkreten Aufträgen, die der Beschwerdeführer erhielt, zu machen. Schliesslich war auch seine Antwort auf die Frage, welche Aufträge er erhalten habe, nicht konkret und ausweichend (act. A22/17 S. 7). Die vom BFM geäusserten Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungstätigkeit für die PKK sind mithin berechtigt.
E. 5.4.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in den Befragungen überzeugend dargelegt, wie er zu seiner im Iran weilenden Cousine gelangt sei, die sich dort in einem Lager der PKK aufhielt, ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Aussagen durchaus plausibel ist, dass er seine Cousine dort aufsuchte. Damit sind die Zweifel an den von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die PKK in Istanbul indessen nicht ausgeräumt, da er diese nicht anschaulich und differenziert zu schildern vermochte.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe zirka seit den Jahren 1998/1999 nicht mehr unter seiner Identität gelebt und ihm nicht zustehende Personalausweise auf sich getragen, mit denen er sich bei Kontrollen ausgewiesen habe (act. A19/15 S. 4, 6 und 12). Aufgrund des bevorstehenden Militärdiensts habe er sich andere Papiere ausstellen lassen; später hätten sich noch andere, kleinere Probleme ergeben, weshalb er seine eigene Identitätskarte nie verwendet habe (act. A19/15 S. 4). Das BFM erachtete es in der angefochtenen Verfügung als fraglich, dass eine Person, die aus Furcht vor den heimatlichen Behörden unter anderen Identitäten lebt, ausgerechnet bei Verwandten gewohnt haben will. Einerseits liegt es auf der Hand, dass Sicherheitsbehörden untergetauchte Personen grundsätzlich in deren sozialem Umfeld suchen, anderseits waren die Geschwister des Beschwerdeführers politisch aktiv und hatten mit den Sicherheitsbehörden Schwierigkeiten, so dass das Leben bei diesen und anderen Geschwistern auch unter diesem Gesichtspunkt mit unwägbaren Risiken verbunden gewesen sein müsste. Trotzdem gab der Beschwerdeführer an, er habe in der ersten Zeit seines Aufenthalts in Istanbul bei seinen Geschwistern, die nun (als anerkannte Flüchtlinge) in der Schweiz und in Deutschland lebten, gelebt (act. A19/15 S. 5). Daraus ist zu schliessen, dass er selbst es als wenig wahrscheinlich erachtete, ernsthafte Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu bekommen, falls sie ihn bei seinen Geschwistern angetroffen hätten.
E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe zuletzt unter der Identität I._______ in Istanbul gelebt. Nachdem er sich eine Identitätskarte auf diesen Namen habe ausstellen lassen, sei er noch zwei- oder dreimal im Iran gewesen. In der letzten Zeit habe es viele Razzien gegeben, bei denen Leute festgenommen worden seien, die Aussagen gegen ihn gemacht hätten. Grund für die Razzien sei gewesen, dass er einen verletzten Guerilla zu verschiedenen Verstecken gebracht habe. Seine Freunde und er seien drei oder vier Monate lang von den Behörden beobachtet und verfolgt worden. Er habe damals bei seiner Schwester gelebt und sich zwischendurch bei ihr aufgehalten. Auch dort hätten sie eine Razzia gemacht. Er habe sich Gedanken über eine Flucht gemacht und vom Anwalt eines Freundes erfahren, dass die Behörden genug gegen ihn in der Hand hätten. Während der Zeit, in der er beobachtet worden sei, seien Fotografien von ihm gemacht worden. Sie seien zu seiner Schwester gekommen und hätten gefragt, ob bei ihr eine Person namens B._______ lebe (act. A19/15 S. 9). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, dass der Verhaftete Q._______ heisse und immer noch im Gefängnis sei; dessen Anwalt - er erinnere sich nicht an seinen Namen, könne ihn aber in Erfahrung bringen - habe ihm gesagt, dass Aussagen über eine Person mit Namen R._______ gemacht worden und Fotografien vorhanden seien (act. A22/17 S. 13).
E. 5.6.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer zurzeit der von ihm geltend gemachten Razzien unter der Identität I._______ lebte. Ausgerechnet die Identitätspapiere, die auf diesen Namen gelautet hätten, will er vernichtet haben, obwohl er gemäss eigenen Angaben vermutet habe, die türkischen Behörden hätten seine wahre Identität bereits aufgedeckt. Er habe zwei Wochen nach dem Ereignis Kontakt mit dem richtigen I._______ aufgenommen und ihn gefragt, ob etwas gegen ihn vorgefallen sei, was dieser verneint habe (act. A22/17 S. 14). Zudem lieferte der Beschwerdeführer den Namen des Anwalts, der ihn gewarnt haben solle, erst im Rahmen der Beschwerde vom 4. Mai 2012 nach. Er führte an, er habe erst kürzlich die Auskunft erhalten, dass der Anwalt J._______ heisse und seit zirka drei Monaten aus politischen Gründen inhaftiert sei. Im Schreiben vom 18. Juni 2012 wurde mitgeteilt, das Büro dieses Anwalts sei durchsucht und Akten seien beschlagnahmt worden, weshalb die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht beschafft werden könnten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen des Anwalts, der angeblich den Freund, der ihn verraten habe, vertreten habe, erst genannt hat, nachdem dessen Verhaftung bereits im November 2011 öffentlich bekannt gemacht wurde (vgl. den eingereichten Internetausdruck aus Haber Merkezi), ist nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Engagements für die PKK und der ihm deshalb drohenden Verfolgung auszuräumen.
E. 5.7.1 Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seines Vorbringens, er sei im Jahr 2002 festgenommen und zur Agententätigkeit aufgefordert worden, eine Bestätigung des IHD vom 28. Mai 2008 ein. Der IHD führt darin gemäss der am 1. Juni 2102 als Beilage 9 eingereichten Übersetzung aus, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Juni 2002 an seine Vertretung in Istanbul gewandt. Gemäss seinen Angaben sei er im Februar 2002 in E._______ festgenommen und auf das Antiterrordezernat gebracht worden, wo man ihn zwei Tage lang gefoltert habe (Schläge, Einschlagen auf eine einzige Stelle des Körpers, Todesdrohungen). Man habe ihn gezwungen, Informant zu werden und Angaben über die HADEP zu liefern. Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitte 2002 nach E._______ gegangen, wo er in Untersuchungshaft genommen worden sei. Er sei verhört und erniedrigt worden, man habe aber nicht viel Gewalt angewendet (vgl. act. A19/15 S. 6). Später gab er an, er habe damals bei einer Befragung zwei oder drei leichte Ohrfeigen bekommen (vgl. act. A22/17 S. 10). Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, sei er noch eine Zeit lang in E._______ geblieben. Auf Anraten eines Cousins habe er sich beim IHD in E._______ gemeldet. Später sei er nach Istanbul zurückgekehrt, wo er sich ebenfalls beim IHD gemeldet habe (act. A19/15 S. 7 f.).
E. 5.7.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers und die Angaben im Schreiben des IHD lassen sich in verschiedener Hinsicht nicht miteinander vereinbaren. Einerseits sagte er aus, er sei Mitte 2002 nach E._______ gegangen und dort inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er noch eine Zeit lang dort geblieben und habe sich beim IHD von E._______ gemeldet. Der IHD-Istanbul schreibt indessen, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Juni 2002 gemeldet und angegeben, er sei im Februar 2002 festgenommen worden. Die zeitlichen Angaben stimmen somit nicht überein. Dieser Umstand lässt sich nicht damit erklären, dass die geltend gemachte Inhaftierung zum Zeitpunkt der Anhörung über sechs Jahre zurückgelegen hat. Sie soll sich nämlich nach dem Besuch des Beschwerdeführers bei seiner Cousine im Iran zugetragen haben. Da er dabei eine längere Reise unternehmen musste (vgl. act. A22/17 S. 6) und sich zirka zehn Tage lang bei der Cousine im Iran aufgehalten habe (vgl. act. A19/15 S. 6), ist davon auszugehen, dass er sich hätte daran erinnern müssen, ob er seine Cousine im Winter oder im Frühsommer besuchte. Anderseits soll er gegenüber dem IHD angegeben haben, gefoltert worden zu sein, während dem er bei der Anhörung sagte, es sei nicht viel Gewalt angewendet worden, er habe zwei oder drei leichte Ohrfeigen erhalten. Das Schreiben des IHD ist somit nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen, vielmehr werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestärkt.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene oder ihm drohende (behördliche) Verfolgung aufgrund des von ihm geltend gemachten Engagements für die PKK glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 6.2.1 In der Beschwerde wird in Zusammenhang mit dem bisher versäumten und daher allenfalls noch anstehenden Militärdienst des Beschwerdeführers geltend gemacht, er befürchte als den türkischen Behörden unliebsam bekannte Person, im Militärdienst ermordet zu werden. Sein Cousin S._______ sei im Jahr 2009 im Militärdienst ermordet worden.
E. 6.2.2 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu machen. Da er noch nicht einmal am Aushebungstermin war, wird er von den türkischen Militärbehörden nicht der Desertion beschuldigt werden, und bei einem allfälligen Strafverfahren wegen des bisher versäumten Aushebungstermins würde es sich nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme handeln. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines familiären Hintergrundes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit relevante Nachstellungen während des Militärdienstes zu befürchten, kann nach vorstehenden Feststellungen ebenfalls nicht bestehen. Daran vermag auch der Hinweis auf einen Cousin, der im Jahr 2009 während des Militärdienstes das Leben verloren habe (vgl. den eingereichten Internetauszug vom 24. April 2012), nichts zu ändern, zumal die konkreten Umstände dessen Todes nicht bekannt sind und den Akten ausser der Verwandtschaft keine direkte Verbindung zwischen dem damals 21-jährigen Cousin und dem 32-jährigen Beschwerdeführer, der seit 1997 hauptsächlich in Istanbul gelebt habe, ersichtlich ist.
E. 6.3.1 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Herkunft aus einer politischen Familie Reflexverfolgung ausgesetzt. In der Tat kann es in der Türkei auch heute noch zu staatlichen Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten kommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2, E-255/2009 vom 20. Januar 2012 E. 5.1; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S.199 f.).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen nicht behauptet, er habe aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Geschwister oder weiterer Verwandter ernsthafte Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt. Er machte in diesem Zusammenhang lediglich geltend, er und seine Schwester seien vor 1997 von der Polizei, die seinen Bruder L._______ gesucht und im Haus der Eltern eine Razzia durchgeführt habe, geschlagen worden, als er noch bei seinen Eltern gelebt habe (act. A22/17 S. 4). Er habe, als er 1997 nach Istanbul gegangen sei, bei seinem Bruder L._______ gelebt; obwohl sein Bruder in dieser Zeit in der Türkei sehr intensiv gesucht worden und es 1999 zu einem Gerichtsverfahren gegen ihn gekommen sei, habe er damals keine Probleme gehabt (act. A22/17/ S. 3). Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stammt, deren Mitglieder teilweise den Unmut der türkischen Sicherheitsbehörden erweckten. Er selbst hat aber bei den Befragungen nie geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Verwandten mit den türkischen Behörden ernsthafte Probleme gehabt habe. Bezüglich seines Bruders L._______ erklärte er lediglich, dieser sei "im kleinen Bereich" tätig gewesen, und er wisse eigentlich nicht viel über dessen Tätigkeiten (act. A22/17 S. 3). Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass er sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzte. Aufgrund des Umstandes, dass er in der Zeit, als sein Bruder L._______ von den Sicherheitsbehörden gesucht und gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, bei diesem gewohnt und keine Probleme gehabt habe, sowie in Anbetracht seiner weiteren Aussagen ist die Ansicht in der Beschwerde, wonach bei einer Gesamtwürdigung des Falles davon ausgegangen werden müsse, dass vorliegend eine Reflexverfolgung vorliege, nicht zutreffend. Auch im Zusammenhang mit der Cousine, die er im Jahr 2002 im Iran besucht habe und die am 24. März 2012 bei einer bewaffneten Auseinandersetzung mit türkischen Armeeeinheiten ums Leben gekommen sei (vgl. die eingereichte HPG-Presseerklärung vom 28. März 2012 und den Artikel aus Yeni Özgür Politika vom 3. April 2012) vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er wegen der damaligen Kontakte zu seiner Cousine mit den türkischen Sicherheitskräften Probleme hatte, und es kann auch nach deren Tod nicht davon ausgegangen werden, dass die in diesem Zusammenhang ein Interesse an seiner Person haben.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche in absehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihm keine solche Furcht zuerkannt werden. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass er von den türkischen Behörden aufgrund von Aktivitäten für die PKK gesucht wird. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, er würde während eines allfällig noch zu leistenden Militärdienstes menschenrechtswidrig behandelt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit seinen Verwandten, die in Deutschland und der Schweiz leben, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5867/2010 vom 3. Oktober 2012 E. 8.3.1 und D-862/2012 vom 29. August 2012 E. 6.3.2).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem in der Provinz H._______ gelegenen Dorf T._______, lebte aber eigenen Angaben gemäss hauptsächlich in E._______ und U._______. Seine Eltern und eine Schwester leben in E._______, eine weitere Schwester in Istanbul (act. A1/13 S. 1 ff.). Er verfügt somit in der Türkei nach wie vor über ein familiäres sowie ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er absolvierte das Gymnasium, machte eine Anlehre als Coiffeur und arbeitete zeitweise in Kaffeehäusern (act. A1/13 S. 3 f., A19/15 S. 5 f.). Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat sollten ihm deshalb möglich sein. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf ernsthafte aktuelle gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2466/2012 law/bah Urteil vom 25. Januar 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei am 24. Mai 2008 und gelangte am 27. Mai 2008 in die Schweiz, wo er am 4. Juni 2008 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 10. Juni 2008 sagte er aus, er stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe sich seit 1998 auch selbst politisch betätigt. Er habe für die "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP) bzw. "Demokratik Halkin Partisi" (DEHAP) Aufklärungsarbeit geleistet; wegen dieser Tätigkeiten sei er vor dem Jahr 2002 in Istanbul dreimal festgenommen und zwischen einem und drei Tagen festgehalten worden. Nachdem er im Jahr 2002 eine sich im Iran aufhaltende Cousine besucht habe, sei er festgenommen und drei bis vier Tage festgehalten worden. Man habe ihm angetragen, er solle als Agent tätig werden, was er akzeptiert habe, um freizukommen. Auf Anraten von Freunden habe er sich an den Türkischen Menschenrechtsverein ("Insan Haklari Dernegi" [IHD]) gewandt, der die Angelegenheit habe publik machen wollen, was er aber abgelehnt habe. Seither habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten und diverse Ausweise benutzt. Bei seiner Schwester in Istanbul sei nach B._______ gesucht worden; er habe eine auf diesen Namen ausgestellte Identitätskarte benutzt. Dies sei das die Flucht auslösende Moment gewesen. Der Beschwerdeführer gab je drei auf verschiedene Identitäten lautende türkische Reisepässe und Identitätskarten ab. A.c Das BFM ersuchte das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich am 16. Juni 2008 um die Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente. A.d Das Urkundenlabor übermittelte dem BFM am 17. Juni 2008 das Ergebnis der Dokumentenprüfung. A.e Am 17. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter dem BFM die Mandatsübernahme mit. A.f Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 30. Juni 2008 und 8. Juli 2008 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, die auf den Namen A._______ ausgestellte Identitätskarte sei echt. Die anderen Identitätsdokumente, die von den Behörden ausgestellt worden seien, seien ihm von Schleppern beschafft worden. Da sie sehr oft nach Kurdistan gegangen seien, seien sie gezwungen gewesen, sich echte Papiere ausstellen zu lassen. Dafür müsse mehr bezahlt werden als für ein gefälschtes Papier. Die auf seine Identität lautende Identitätskarte sei von einer ihnen bekannten Frau ausgestellt worden. Für die Reise in die Schweiz habe er den auf den Namen C._______ - bei dem es sich um den Schwager seiner älteren Schwester handle - lautenden Pass benutzt. Seit zirka zehn Jahren habe er seine echte Identitätskarte nicht mehr benutzt. Wegen des bevorstehenden Militärdienstes habe er sich andere Papiere ausstellen lassen. Im Jahr 1997 sei er nach Istanbul gezogen und habe dort bei seinen Geschwistern gelebt; sein Bruder, der ebenfalls politisch aktiv gewesen sei, habe die Türkei verlassen. Später sei er zur Jugendorganisation der HADEP gestossen; zeitweise habe er in Kaffeehäusern gearbeitet. Bis im Jahr 2002 sei er für legale Parteien tätig gewesen. 2002 habe er seine im Iran lebende Cousine, D._______, besucht. Die Leute, die dort gelebt hätten, hätten ihn gebeten, sie zu unterstützen, indem er Guerillas, die nach Istanbul kämen, medizinisch versorgen lasse bzw. für deren Beherbergung sorge. Er habe solche Leute auch abgeholt und nach Ankara oder Istanbul begleitet; zu diesem Zweck habe er jeweils Identitätskarten für sie mitgenommen. Mitte 2002 habe er in E._______ seine erkrankte Mutter besucht. Er habe eine auf den Namen F._______ lautende Identitätskarte dabei gehabt und sei festgenommen worden. Man habe ihn zur Sicherheitsdirektion gebracht und verhört. Er sei beschimpft und erniedrigt worden; schliesslich habe man ihm angeboten, er solle als Spitzel für die Behörden tätig werden. Man habe ein Dokument vorbereitet, in dem gestanden habe, er sei Mitglied der Organisation ("Partiya Karkeren Kurdistan" [PKK]), und er habe an deren Aktivitäten teilgenommen. Man habe ihm gesagt, man werde mit diesem Dokument ein Verfahren gegen ihn einleiten, falls er nicht kooperiere. Man habe ihm damals seine wahre Identität nachgewiesen. Da er habe freikommen wollen, habe er das Angebot der Spitzeltätigkeit akzeptiert. Kurz vor seiner Freilassung habe man ihm gesagt, es wäre nicht gut für ihn und seine Familie, wenn er zum IHD oder einer anderen Institution gehen würde. Ein Cousin, der im Vorstand der DEHAP sei, habe ihm gesagt, es sei besser für ihn, wenn er beim IHD einen Antrag stelle, weshalb er sich bei dessen Stelle in E._______ gemeldet habe. Der IHD habe eine Pressemitteilung machen wollen, was er abgelehnt habe, da die Polizei das von ihm unterzeichnete Dokument gehabt habe, mit dem gegen ihn ein Verfahren hätte eingeleitet werden können. Er sei von der Polizei einmal telefonisch kontaktiert worden; man habe gefragt, weshalb er noch keine Informationen geliefert habe. Deshalb habe er E._______ wieder verlassen. Er sei nach Istanbul gegangen, wo er sich bei Freunden und einem Cousin aufgehalten habe. Seine Freunde hätten gesagt, er solle sich auch beim IHD in Istanbul melden, was er getan habe. Auch dort habe man ihm gesagt, er solle eine Pressemitteilung machen, was er abgelehnt habe. Er habe sich eine auf den Namen eines Cousins lautende Identitätskarte ausstellen lassen. Er habe sich eine Zeit lang nicht politisch betätigt, sei dann aber wieder in den Iran gereist, um Kontakt (zur PKK) aufzunehmen. Nach seiner Rückkehr habe er dieselben Tätigkeiten wie zuvor ausgeführt. Ein politischer Mitstreiter habe nach seiner Festnahme (die Ende 2003/Anfang 2004 erfolgt sei) Aussagen über ihn gemacht; er habe seinen Code-Namen und eine Beschreibung von ihm preisgegeben. Als er dies erfahren habe, sei er sofort nach G._______ gereist. Zirka ein halbes Jahr später sei er nach Istanbul zurückgekehrt, wo er sich eine neue Identitätskarte habe ausstellen lassen. Er habe seine Aktivitäten zugunsten der PKK wieder aufgenommen und sei noch zwei- oder dreimal in den Iran gereist. In der letzten Zeit habe es in Istanbul immer wieder Razzien gegeben. Freunde, die festgenommen worden seien, hätten Aussagen über ihn gemacht. Der Name, den er damals verwendet habe, sei dabei auch gefallen. Eines Nachts habe ihn ein Freund aufgesucht und ihn über die Festnahme eines verletzten Freundes informiert, den er "betreut" habe. Durch den Anwalt eines Freundes habe er erfahren, dass die Behörden genügend gegen ihn in der Hand hätten. Diese seien zu seiner Schwester gekommen und hätten gefragt, ob er bei ihr lebe. Er habe sich eine Woche oder zwei Wochen danach abgesetzt und sei nach H._______ gegangen, wo er sich eine neue Identitätskarte beschafft habe. Da für ihn ein Verbleib in der Türkei unter diesen Umständen nicht mehr möglich gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei neben der Haft im Jahr 2002 noch drei- oder viermal festgenommen worden; einmal sei er eine Stunde, ein anderes Mal einige Stunden, ein weiteres Mal einen Tag lang festgehalten worden. Er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, aber sein Vater sei von den Behörden deswegen angesprochen worden. Einmal sei aber etwas Schriftliches ins Dorf, in dem sein Onkel lebe, gekommen. A.g Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung und mit einem Schreiben vom 22. Juli 2008 mehrere Dokumente ab (vgl. act. A23/1 und Ziffn. 1 bis 12 von act. A27). B. Mit Verfügung vom 30. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine als gefälscht erkannte Identitätskarte wurde eingezogen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die von ihm eingereichte Identitätskarte durch einen unabhängigen Experten überprüfen zu lassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere, zum Teil fremdsprachige Dokumente bei, darunter eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers (vgl. S. 15 der Beschwerde). D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2012 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Juni 2012 Übersetzungen der eingereichten Dokumente nachzureichen. Gleichzeitig setzte er zur Einreichung in Aussicht gestellter weiterer Beweismittel Frist bis zum 18. Juni 2012. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 1. Juni 2012 übermittelte der Beschwerdeführer die angeforderten Übersetzungen der bereits eingereichten sowie weitere Beweismittel. F. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2012 vier Auszüge aus dem Internet ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2012 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe seit 2002 die PKK unterstützt. Nach seinen konkreten Tätigkeiten gefragt habe er aber nur sehr vage und bei Nachfragen ausweichende Antworten gegeben. So habe er nicht erklären können, wie es zu Kontakten mit PKK-Mitgliedern gekommen sei. Auf die Aufforderung hin, seine Tätigkeiten zu schildern, habe er gesagt, sein Beweis seien sein Gesichtsausdruck und seine Augen, Dokumente könne er keine beibringen. Auch auf mehrmalige Nachfrage habe er nur geantwortet, er habe Freunden auf ihrer Reiseroute geholfen. An der geltend gemachten Unterstützungstätigkeit seien erhebliche Zweifel angebracht. Seine Angaben zu Datum und Dauer der Verhaftungen seien äusserst widersprüchlich. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt, er sei vor 2002, als er in E._______ in Untersuchungshaft genommen worden sei, dreimal festgenommen und einen bzw. zwei und drei Tage festgehalten worden. Bei der Anhörung vom 30. Juni 2008 habe er von drei oder vier Verhaftungen gesprochen, die 1999, 2002 und zwischen 2003 und 2007 stattgefunden hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er gesagt, er sei letztmals 2006 festgenommen worden. Dabei sei er einmal für eine Stunde, einmal sieben bis acht Stunden und einmal einen Tag lang festgehalten worden. Bei der Anhörung vom 8. Juli 2008 habe er wiederum angegeben, er sei zwischen 1995 und 2000 sehr oft mitgenommen worden. Die geltend gemachten Festnahmen seien als unglaubhaft zu erachten. Unter den von ihm geschilderten Umständen hätte zwingend ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden müssen. Er habe behauptet, er habe in der Untersuchungshaft ein Dokument unterzeichnet, in dem er bestätigt habe, PKK-Mitglied zu sein und für diese gekämpft zu haben. Den Grund seiner Ausreise könne er ebenso wenig glaubhaft darlegen. Er habe gesagt, ein Freund, der im Juni/Juli 2007 festgenommen worden sei, habe den Behörden den Namen genannt, unter dem er damals aufgetreten sei. Es sei nicht belegt, dass er zu diesem Zeitpunkt wirklich diesen Namen getragen habe und ihm daraus Nachteile erwachsen seien. Der Aufforderung, den Namen des Anwalts seines Freundes zu nennen, sei er nicht nachgekommen. Folglich sei zu bezweifeln, dass er im Juni/Juli 2007 gesucht worden sei. Die Angabe, er habe seit 2004 nicht mehr unter seiner eigenen Identität gelebt, sei nicht mit dem Umstand in Übereinstimmung zu bringen, dass er bei seiner Schwester gewohnt habe. Dies umso weniger, als zwei seiner Geschwister und ein Onkel im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und damit habe gerechnet werden müssen, dass bei der Schwester nach diesen gefragt werden könnte. Schliesslich sei festzuhalten, dass nicht einmal seine Identität belegt sei. Das Urkundenlabor sei zum Schluss gekommen, dass bei den Pässen und Identitätskarten, die nicht auf seinen Namen lauteten, keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden könnten, während die Identitätskarte, die auf seinen Namen laute, gefälscht sei. Auch die nachgereichten Dokumente könnten seine Identität nicht beweisen. 4.1.2 Das BFM stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass der vom Beschwerdeführer zu leistende Militärdienst keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle. Obwohl er diesen 1998 hätte antreten müssen, habe er kein Aufgebot erhalten. Es sei ihm offenbar gelungen, sich bisher dem Militärdienst zu entziehen, und es stehe nicht fest, dass er bei einer Rückkehr überhaupt Dienst leisten müsse. 4.1.3 Ferner führt es aus, Angehörige von in der Türkei verfolgten Personen könnten trotz der verbesserten allgemeinen Lage auch heute noch von Reflexverfolgung betroffen sein. Eine solche Gefahr bestehe beispielsweise, wenn nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe, Angehörige stünden mit diesen in engem Kontakt oder seien ebenfalls politisch aktiv. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der Regel hingegen keine Gefahr von Reflexverfolgung. Zudem nähmen solche behördliche Nachforschungen in der Regel kein Ausmass an, das als asylbeachtlich zu bezeichnen wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung wegen seiner Geschwister, die die Türkei verlassen hätten, geltend gemacht, obwohl er bei seiner Schwester in Istanbul gelebt habe. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei als nicht begründet einzustufen, zumal keine aktenkundige Hinweise bestünden, die erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsten Ausmasses betroffen sein könnte. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, die sich für die kurdische Sache engagiert habe und deshalb immer wieder Repressionen ausgesetzt sei. Mehrere seiner Verwandten seien aus politischen Gründen und aufgrund ihrer Ethnie verfolgt worden. Infolge der Repressalien gegen seine Familie und der Unterdrückung des kurdischen Volkes habe er sich seit 1998 politisch betätigt. Einige seiner Verwandten seien ins Ausland geflohen und als Flüchtlinge anerkannt worden, ein aus politischen Gründen verurteilter Cousin sitze in der Türkei eine lebenslange Freiheitsstrafe ab. Seine Familie sei den Behörden als "terroristenfreundlich" bekannt. Seine legalen politischen Aktivitäten für die HADEP/DEHAP hätten 1999 begonnen und bis 2002 angedauert. Damals habe er eine Cousine im Iran besucht, die in einem PKK-Camp gewesen sei; sie sei am 24. März 2012 durch die türkische Armee ermordet worden. Er habe sehr wohl substanziierte Angaben zum Besuch bei seiner Cousine gemacht. Nachdem er seine Cousine besucht und mit ihr gesprochen habe, sei er bereit gewesen, unter Einsatz seines Lebens riskantere Aktivitäten durchzuführen. Auf Bitten der Camp-Verantwortlichen habe er begonnen, sich als Milizionär zu betätigen. Seine Ausführungen bei der Anhörung machten deutlich, wie, wann und warum er mit PKK-Mitgliedern in Kontakt gekommen sei. Er habe erzählt, was er erlebt habe. Er habe nach dem Besuch der Camps im Iran im Jahr 2002 im Untergrund gelebt und sei gezwungen gewesen, verschiedene Identitätsdokumente zu benutzen. Bei Kontrollen oder Razzien habe er sich mit einem der abgegebenen Dokumente ausgewiesen. Da er im Laufe von neun Jahren mehrmals festgenommen worden sei, könne nicht verlangt werden, dass er sich an alle Festnahmen und deren Dauer erinnere. Infolge der ständigen Angst vor Festnahme und der menschenunwürdigen Behandlung durch die Polizei könne davon ausgegangen werden, dass er traumatisiert sei. Da in der Türkei keine Festnahmebescheinigungen ausgestellt würden, könne er diesbezüglich keine Beweismittel einreichen. Er sei 2002 in E._______ festgenommen und zwei bis drei Tage in Haft genommen worden. Die Polizei habe ihm gesagt, sie kenne seine wahre Identität und werde gegen ihn ein Verfahren einleiten. Man würde davon absehen, falls er mit den Behörden kooperiere. Nach seiner Freilassung habe die Polizei seine Spur verloren, bis ein Freund im Juni/Juli 2007 in Istanbul festgenommen worden sei. Diesbezüglich werde er in den kommenden Wochen Beweismittel beibringen. Danach habe die Polizei sowohl seinen richtigen Namen als auch seinen Decknamen, I._______, gekannt, weshalb er von einer Festnahme bedroht gewesen sei. Die Verhaftung des Freundes sei der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Da er zu diesem keinen Kontakt mehr habe, habe er bis vor kurzem nicht gewusst, wie dessen Anwalt heisse. Der Anwalt heisse J._______ und befinde sich seit zirka drei Monaten aus politischen Gründen in Haft. Die Schwester des Beschwerdeführers sei in Istanbul nicht angemeldet gewesen, und er habe nicht immer bei ihr gewohnt. Die von ihm eingereichte, auf seinen Namen lautende Identitätskarte sei echt. Es sei erstaunlich, dass die Vorinstanz die anderen Dokumente als echt und die echte Identitätskarte als unecht bezeichne. Die Identitätskarte sei durch unabhängige Experten zu prüfen, und er sei auch bereit für einen DNA-Test. Seine Identität sei aber auch durch andere Beweismittel (Schreiben der Geschwister, Auszug aus dem Familienregister, Schreiben des IHD) zweifelsfrei belegt. 4.2.2 Es sei bekannt, dass in der Türkei in den letzten Jahren Dutzende von kurdischen Soldaten auf mysteriöse Weise ums Leben gekommen seien. Vor allem politisch aktive Kurden seien im Militärdienst benachteiligt, unterdrückt und oft auch getötet worden. Einer seiner Cousins sei im Jahr 2009 während des Militärdienstes ermordet worden. Da er bei den türkischen Behörden registriert sei, fürchte er sich davor, im Dienst umgebracht zu werden. 4.2.3 Der Vorinstanz sollte bekannt sein, dass die nationale Existenz der Kurden in der Türkei immer noch geleugnet werde. Das Rechtssystem sei gegen die Kurden und gegen andere Minderheiten gerichtet. Die Türkei gehe mit aller Härte gegen kurdische Politaktivisten vor, und die Zusammenstösse zwischen Armee und PKK hätten in den letzten Wochen an Intensität zugenommen. In den letzten beiden Jahren seien über 6000 kurdische Politiker und Sympathisanten der legalen Parteien DTP und BDP festgenommen worden. Vielen sei noch nicht einmal der Prozess gemacht worden. Tausende von kurdischen Kindern sässen im Gefängnis, Hunderte von ihnen seien unter Missachtung der von der Türkei ratifizierten Kinderrechtskonvention zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Regierung habe längst mit der Umsetzung der versprochenen Reformen aufgehört und werde deshalb von der EU-Kommission kritisiert. An der Menschenrechtslage in der Türkei habe sich nichts geändert, die Türkei werde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte immer wieder verurteilt, und die Folter sei in der Polizeihaft an der Tagesordnung. Berichte von Menschenrechtsvereinen bestätigten, dass sich die türkischen Justizbehörden nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien hielten. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 und den IHD-Bericht von 2011 zu verweisen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass vorliegend zumindest eine Reflexverfolgung vorliege. Zahlreiche Verwandte hätten aus politischen Gründen Nachteile erlitten. Er sei im Visier der türkischen Polizei, weshalb seine Furcht, im Heimatland weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, berechtigt sei. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Bestätigung des IHD vermöge die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen, da es sich dabei lediglich um dessen Aussagen handle. Die Identitätspapiere seien von der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich untersucht worden, die vom BFM vollkommen unabhängig sei. Eine nochmalige Prüfung durch unabhängige Experten dränge sich nicht auf. Auch die nachgereichten Dokumente könnten die Identität des Beschwerdeführers nicht beweisen, da es sich nur um Kopien und Aussagen von Drittpersonen handle. Seine Identität sei ohnehin nur nebensächlich, da seine Aussagen nicht glaubhaft seien. 4.4 In der Replik wird demgegenüber geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer eingereichten gefälschten Pässe und Identitätskarten und die echte Identitätskarte machten deutlich, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Er habe in der Schweiz und in Deutschland nahe Verwandte, die bewiesen hätten, dass er ihr Bruder sei. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister seien bereit, einen DNA-Test machen zu lassen. Die politische Lage in der Türkei habe sich nicht verändert; es vergehe kein Tag, an dem nicht Dutzende bzw. Hunderte von Kurden verhaftet würden. Er würde bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren, und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 5.2.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Identität des Beschwerdeführers sei nicht zweifelsfrei belegt. Die auf die von ihm als wahr angegebene Identität lautende Identitätskarte sei gemäss Prüfbericht des Urkundenlabors Zürich gefälscht, und die nachgereichten Dokumente könnten seine Identität nicht belegen. Der Beschwerdeführer hält an der Echtheit der Identitätskarte fest und stellt sich auf den Standpunkt, seine Identität sei aufgrund der eingereichten Beweismittel belegt. Er beantragt eine Überprüfung der Identitätskarte durch unabhängige Experten. Er sei auch bereit, sich einer DNA-Analyse zu unterziehen. 5.2.2 In der Vernehmlassung weist das BFM zutreffend darauf hin, dass es sich beim Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich um eine von den Asylbehörden unabhängige Fachbehörde handelt. Gemäss Prüfbericht sind bei der auf die Identität A._______ lautenden Identitätskarte Unregelmässigkeiten beim "Blindprägeabdruck" feststellbar, die auf eine Bildauswechslung hindeuten (act. A15/6 S. 4). Es besteht kein Anlass, an den Feststellungen des Urkundenlabors zu zweifeln. Eine erneute Überprüfung des Dokuments durch (weitere) unabhängige Experten ist somit nicht erforderlich, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Der Einwand in der Replik vom 17. Juli 2012, wonach der Beschwerdeführer durch die Bestätigungen seiner in Deutschland und in der Schweiz lebenden Geschwister seine Identität nachgewiesen habe, trifft in dieser absoluten Form zwar nicht zu. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch die vom Beschwerdeführer als wahr angegebene Identität als zumindest glaubhaft gemacht zu erachten. Bereits bei der Kurzbefragung vom 10. Juni 2008 gab er an, seine Schwester K._______ lebe in Deutschland und sein Bruder L._______ in der Schweiz. Die geltend gemachte Verwandtschaft mit den genannten Personen findet eine Stütze in den eingereichten Familienregisterauszügen, der Kopie des Familienbüchleins und den Bestätigungen von K._______ und L._______, gemäss denen der Beschwerdeführer ihr Bruder sei. Angesichts dieser Ausgangslage erweist sich die Anordnung der Durchführung einer DNA-Analyse als nicht notwendig. 5.3 5.3.1 Bei der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2002 festgenommen und drei bis vier Tage festgehalten worden, nachdem er seine im Iran weilende Cousine besucht habe. Die Frage, von wem und wann er festgehalten worden sei, beantwortete er dahin gehend, dass er vor dem Jahr 2002 in Istanbul dreimal von der Polizei festgenommen worden sei. Man habe ihn einmal einen, einmal zwei und einmal drei Tage lang festgehalten, zweimal an der M._______. und einmal in N._______. Die Fragen, ob er sonst je Konflikte mit Behörden gehabt habe oder in Haft gewesen sei, verneinte er (act. A1/13 S. 8). Bei der Anhörung zu den Asylgründen machte er zu mehreren Punkten abweichende Angaben: Die Frage, ob er nebst der geltend gemachten Festnahme vom Jahr 2002 sonst je festgenommen, festgehalten oder verhaftet worden sei, bejahte er. Es habe drei oder vier Inhaftierungen gegeben, einmal sei er eine Stunde, einmal sieben bis acht Stunden und einmal einen ganzen Tag festgehalten worden. Die eine Haft müsse im Jahr 1999 gewesen sein, die beiden anderen Inhaftierungen zwischen 2003 und 2007. Er sei in N._______, O._______ und in P._______ festgenommen worden (act. A19/15 S. 11 f.). Auf Nachfrage gab er an, er sei letztmals 2006 festgenommen worden. Des Weiteren gab er an, er sei zwischen 1995 und 2000 sehr oft mitgenommen, manchmal jedoch nach wenigen Minuten freigelassen worden (act. A22/17 S. 12). 5.3.2 In der Beschwerde wird nicht zu Unrecht eingewendet, es könne nicht verlangt werden, dass ein Asylgesuchsteller sich an alle Festnahmen und an deren genaue Daten erinnern könne, wenn diese über einen Zeitraum von neun Jahren erfolgt seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angab, er sei vor der Festnahme im Jahr 2002 dreimal in Haft gewesen, bei der Anhörung jedoch sagte, er sei zwischen 2003 und 2007 noch zweimal festgenommen worden, kann indessen nicht damit erklärt werden, dass er während einer Zeitspanne von neun Jahren mehrmals festgenommen worden sei. Wäre er ausser der Haft von 2002 tatsächlich mehrmals in Untersuchungshaft genommen worden, hätte es ihm möglich sein müssen, übereinstimmend anzugeben, ob er seit dieser Festnahme nochmals festgenommen wurde oder nicht. Ob jemand letztmals sechs Jahre vor dem Verlassen des Heimatlandes oder "nur" zwei Jahre davor inhaftiert war, müsste ihm in Erinnerung bleiben. Auch der Umstand, dass er zur Dauer der geltend gemachten Festnahmen deutlich voneinander abweichende Angaben machte, bestätigt die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung die Frage, ob er ausser den geltend gemachten Problemen weitere Konflikte mit den Behörden gehabt habe oder inhaftiert worden sei, verneinte, bei der Anhörung indessen vorbrachte, er sei zwischen 1995 und 2000 sehr oft mitgenommen worden. Auch wenn diese Mitnahmen teilweise nur sehr kurz gedauert hätten, darf erwartet werden, dass er sie auf Nachfrage bereits bei der Kurzbefragung erwähnt hätte. 5.4 5.4.1 Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe zu seinen konkreten Tätigkeiten für die PKK nur sehr vage Angaben gemacht und auf Nachfragen ausweichende Antworten gegeben. 5.4.2 Bei der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, die Organisation (PKK) habe von ihm verlangt, dass er für gefährdete Leute Unterschlupf finde und Verletzten helfe (act. A1/13 S. 8). Im Rahmen der Anhörung bestätigte er dies (act. A19/15 S. 6). Nach Beispielen für illegale Aktivitäten gefragt, gab er an, es habe Personen gegeben, die in die Berge hätten gehen wollen. Er habe für diese Kontakte geknüpft. Danach gefragt, woher er die Kontakte gehabt habe, antwortete er, man finde sich einfach, dies sei nicht schwierig. Das BFM bezeichnet diese Angaben zu Recht als vage. Auch auf Aufforderung hin, dies zu konkretisieren, blieb der Beschwerdeführer unverbindlich (act. A22/17 S. 4 f.). Als er bei der Anhörung aufgefordert wurde, die Tätigkeiten, die er für die PKK ausgeübt habe, substanziiert zu schildern, antwortete er, er könne seine Tätigkeit nicht mit Dokumenten beweisen, sein Beweis seien sein Gesichtsausdruck und seine Augen (act. A22/17 S. 5). Auch diese Antwort erlaubt es nicht, sich ein Bild von den konkreten Aufträgen, die der Beschwerdeführer erhielt, zu machen. Schliesslich war auch seine Antwort auf die Frage, welche Aufträge er erhalten habe, nicht konkret und ausweichend (act. A22/17 S. 7). Die vom BFM geäusserten Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungstätigkeit für die PKK sind mithin berechtigt. 5.4.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in den Befragungen überzeugend dargelegt, wie er zu seiner im Iran weilenden Cousine gelangt sei, die sich dort in einem Lager der PKK aufhielt, ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Aussagen durchaus plausibel ist, dass er seine Cousine dort aufsuchte. Damit sind die Zweifel an den von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die PKK in Istanbul indessen nicht ausgeräumt, da er diese nicht anschaulich und differenziert zu schildern vermochte. 5.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe zirka seit den Jahren 1998/1999 nicht mehr unter seiner Identität gelebt und ihm nicht zustehende Personalausweise auf sich getragen, mit denen er sich bei Kontrollen ausgewiesen habe (act. A19/15 S. 4, 6 und 12). Aufgrund des bevorstehenden Militärdiensts habe er sich andere Papiere ausstellen lassen; später hätten sich noch andere, kleinere Probleme ergeben, weshalb er seine eigene Identitätskarte nie verwendet habe (act. A19/15 S. 4). Das BFM erachtete es in der angefochtenen Verfügung als fraglich, dass eine Person, die aus Furcht vor den heimatlichen Behörden unter anderen Identitäten lebt, ausgerechnet bei Verwandten gewohnt haben will. Einerseits liegt es auf der Hand, dass Sicherheitsbehörden untergetauchte Personen grundsätzlich in deren sozialem Umfeld suchen, anderseits waren die Geschwister des Beschwerdeführers politisch aktiv und hatten mit den Sicherheitsbehörden Schwierigkeiten, so dass das Leben bei diesen und anderen Geschwistern auch unter diesem Gesichtspunkt mit unwägbaren Risiken verbunden gewesen sein müsste. Trotzdem gab der Beschwerdeführer an, er habe in der ersten Zeit seines Aufenthalts in Istanbul bei seinen Geschwistern, die nun (als anerkannte Flüchtlinge) in der Schweiz und in Deutschland lebten, gelebt (act. A19/15 S. 5). Daraus ist zu schliessen, dass er selbst es als wenig wahrscheinlich erachtete, ernsthafte Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu bekommen, falls sie ihn bei seinen Geschwistern angetroffen hätten. 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe zuletzt unter der Identität I._______ in Istanbul gelebt. Nachdem er sich eine Identitätskarte auf diesen Namen habe ausstellen lassen, sei er noch zwei- oder dreimal im Iran gewesen. In der letzten Zeit habe es viele Razzien gegeben, bei denen Leute festgenommen worden seien, die Aussagen gegen ihn gemacht hätten. Grund für die Razzien sei gewesen, dass er einen verletzten Guerilla zu verschiedenen Verstecken gebracht habe. Seine Freunde und er seien drei oder vier Monate lang von den Behörden beobachtet und verfolgt worden. Er habe damals bei seiner Schwester gelebt und sich zwischendurch bei ihr aufgehalten. Auch dort hätten sie eine Razzia gemacht. Er habe sich Gedanken über eine Flucht gemacht und vom Anwalt eines Freundes erfahren, dass die Behörden genug gegen ihn in der Hand hätten. Während der Zeit, in der er beobachtet worden sei, seien Fotografien von ihm gemacht worden. Sie seien zu seiner Schwester gekommen und hätten gefragt, ob bei ihr eine Person namens B._______ lebe (act. A19/15 S. 9). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, dass der Verhaftete Q._______ heisse und immer noch im Gefängnis sei; dessen Anwalt - er erinnere sich nicht an seinen Namen, könne ihn aber in Erfahrung bringen - habe ihm gesagt, dass Aussagen über eine Person mit Namen R._______ gemacht worden und Fotografien vorhanden seien (act. A22/17 S. 13). 5.6.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer zurzeit der von ihm geltend gemachten Razzien unter der Identität I._______ lebte. Ausgerechnet die Identitätspapiere, die auf diesen Namen gelautet hätten, will er vernichtet haben, obwohl er gemäss eigenen Angaben vermutet habe, die türkischen Behörden hätten seine wahre Identität bereits aufgedeckt. Er habe zwei Wochen nach dem Ereignis Kontakt mit dem richtigen I._______ aufgenommen und ihn gefragt, ob etwas gegen ihn vorgefallen sei, was dieser verneint habe (act. A22/17 S. 14). Zudem lieferte der Beschwerdeführer den Namen des Anwalts, der ihn gewarnt haben solle, erst im Rahmen der Beschwerde vom 4. Mai 2012 nach. Er führte an, er habe erst kürzlich die Auskunft erhalten, dass der Anwalt J._______ heisse und seit zirka drei Monaten aus politischen Gründen inhaftiert sei. Im Schreiben vom 18. Juni 2012 wurde mitgeteilt, das Büro dieses Anwalts sei durchsucht und Akten seien beschlagnahmt worden, weshalb die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht beschafft werden könnten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen des Anwalts, der angeblich den Freund, der ihn verraten habe, vertreten habe, erst genannt hat, nachdem dessen Verhaftung bereits im November 2011 öffentlich bekannt gemacht wurde (vgl. den eingereichten Internetausdruck aus Haber Merkezi), ist nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Engagements für die PKK und der ihm deshalb drohenden Verfolgung auszuräumen. 5.7 5.7.1 Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seines Vorbringens, er sei im Jahr 2002 festgenommen und zur Agententätigkeit aufgefordert worden, eine Bestätigung des IHD vom 28. Mai 2008 ein. Der IHD führt darin gemäss der am 1. Juni 2102 als Beilage 9 eingereichten Übersetzung aus, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Juni 2002 an seine Vertretung in Istanbul gewandt. Gemäss seinen Angaben sei er im Februar 2002 in E._______ festgenommen und auf das Antiterrordezernat gebracht worden, wo man ihn zwei Tage lang gefoltert habe (Schläge, Einschlagen auf eine einzige Stelle des Körpers, Todesdrohungen). Man habe ihn gezwungen, Informant zu werden und Angaben über die HADEP zu liefern. Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitte 2002 nach E._______ gegangen, wo er in Untersuchungshaft genommen worden sei. Er sei verhört und erniedrigt worden, man habe aber nicht viel Gewalt angewendet (vgl. act. A19/15 S. 6). Später gab er an, er habe damals bei einer Befragung zwei oder drei leichte Ohrfeigen bekommen (vgl. act. A22/17 S. 10). Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, sei er noch eine Zeit lang in E._______ geblieben. Auf Anraten eines Cousins habe er sich beim IHD in E._______ gemeldet. Später sei er nach Istanbul zurückgekehrt, wo er sich ebenfalls beim IHD gemeldet habe (act. A19/15 S. 7 f.). 5.7.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers und die Angaben im Schreiben des IHD lassen sich in verschiedener Hinsicht nicht miteinander vereinbaren. Einerseits sagte er aus, er sei Mitte 2002 nach E._______ gegangen und dort inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er noch eine Zeit lang dort geblieben und habe sich beim IHD von E._______ gemeldet. Der IHD-Istanbul schreibt indessen, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Juni 2002 gemeldet und angegeben, er sei im Februar 2002 festgenommen worden. Die zeitlichen Angaben stimmen somit nicht überein. Dieser Umstand lässt sich nicht damit erklären, dass die geltend gemachte Inhaftierung zum Zeitpunkt der Anhörung über sechs Jahre zurückgelegen hat. Sie soll sich nämlich nach dem Besuch des Beschwerdeführers bei seiner Cousine im Iran zugetragen haben. Da er dabei eine längere Reise unternehmen musste (vgl. act. A22/17 S. 6) und sich zirka zehn Tage lang bei der Cousine im Iran aufgehalten habe (vgl. act. A19/15 S. 6), ist davon auszugehen, dass er sich hätte daran erinnern müssen, ob er seine Cousine im Winter oder im Frühsommer besuchte. Anderseits soll er gegenüber dem IHD angegeben haben, gefoltert worden zu sein, während dem er bei der Anhörung sagte, es sei nicht viel Gewalt angewendet worden, er habe zwei oder drei leichte Ohrfeigen erhalten. Das Schreiben des IHD ist somit nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen, vielmehr werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestärkt. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene oder ihm drohende (behördliche) Verfolgung aufgrund des von ihm geltend gemachten Engagements für die PKK glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird in Zusammenhang mit dem bisher versäumten und daher allenfalls noch anstehenden Militärdienst des Beschwerdeführers geltend gemacht, er befürchte als den türkischen Behörden unliebsam bekannte Person, im Militärdienst ermordet zu werden. Sein Cousin S._______ sei im Jahr 2009 im Militärdienst ermordet worden. 6.2.2 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu machen. Da er noch nicht einmal am Aushebungstermin war, wird er von den türkischen Militärbehörden nicht der Desertion beschuldigt werden, und bei einem allfälligen Strafverfahren wegen des bisher versäumten Aushebungstermins würde es sich nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme handeln. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines familiären Hintergrundes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit relevante Nachstellungen während des Militärdienstes zu befürchten, kann nach vorstehenden Feststellungen ebenfalls nicht bestehen. Daran vermag auch der Hinweis auf einen Cousin, der im Jahr 2009 während des Militärdienstes das Leben verloren habe (vgl. den eingereichten Internetauszug vom 24. April 2012), nichts zu ändern, zumal die konkreten Umstände dessen Todes nicht bekannt sind und den Akten ausser der Verwandtschaft keine direkte Verbindung zwischen dem damals 21-jährigen Cousin und dem 32-jährigen Beschwerdeführer, der seit 1997 hauptsächlich in Istanbul gelebt habe, ersichtlich ist. 6.3 6.3.1 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Herkunft aus einer politischen Familie Reflexverfolgung ausgesetzt. In der Tat kann es in der Türkei auch heute noch zu staatlichen Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten kommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2, E-255/2009 vom 20. Januar 2012 E. 5.1; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S.199 f.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen nicht behauptet, er habe aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Geschwister oder weiterer Verwandter ernsthafte Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt. Er machte in diesem Zusammenhang lediglich geltend, er und seine Schwester seien vor 1997 von der Polizei, die seinen Bruder L._______ gesucht und im Haus der Eltern eine Razzia durchgeführt habe, geschlagen worden, als er noch bei seinen Eltern gelebt habe (act. A22/17 S. 4). Er habe, als er 1997 nach Istanbul gegangen sei, bei seinem Bruder L._______ gelebt; obwohl sein Bruder in dieser Zeit in der Türkei sehr intensiv gesucht worden und es 1999 zu einem Gerichtsverfahren gegen ihn gekommen sei, habe er damals keine Probleme gehabt (act. A22/17/ S. 3). Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stammt, deren Mitglieder teilweise den Unmut der türkischen Sicherheitsbehörden erweckten. Er selbst hat aber bei den Befragungen nie geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Verwandten mit den türkischen Behörden ernsthafte Probleme gehabt habe. Bezüglich seines Bruders L._______ erklärte er lediglich, dieser sei "im kleinen Bereich" tätig gewesen, und er wisse eigentlich nicht viel über dessen Tätigkeiten (act. A22/17 S. 3). Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass er sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzte. Aufgrund des Umstandes, dass er in der Zeit, als sein Bruder L._______ von den Sicherheitsbehörden gesucht und gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, bei diesem gewohnt und keine Probleme gehabt habe, sowie in Anbetracht seiner weiteren Aussagen ist die Ansicht in der Beschwerde, wonach bei einer Gesamtwürdigung des Falles davon ausgegangen werden müsse, dass vorliegend eine Reflexverfolgung vorliege, nicht zutreffend. Auch im Zusammenhang mit der Cousine, die er im Jahr 2002 im Iran besucht habe und die am 24. März 2012 bei einer bewaffneten Auseinandersetzung mit türkischen Armeeeinheiten ums Leben gekommen sei (vgl. die eingereichte HPG-Presseerklärung vom 28. März 2012 und den Artikel aus Yeni Özgür Politika vom 3. April 2012) vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er wegen der damaligen Kontakte zu seiner Cousine mit den türkischen Sicherheitskräften Probleme hatte, und es kann auch nach deren Tod nicht davon ausgegangen werden, dass die in diesem Zusammenhang ein Interesse an seiner Person haben. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche in absehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihm keine solche Furcht zuerkannt werden. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass er von den türkischen Behörden aufgrund von Aktivitäten für die PKK gesucht wird. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, er würde während eines allfällig noch zu leistenden Militärdienstes menschenrechtswidrig behandelt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit seinen Verwandten, die in Deutschland und der Schweiz leben, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5867/2010 vom 3. Oktober 2012 E. 8.3.1 und D-862/2012 vom 29. August 2012 E. 6.3.2). 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem in der Provinz H._______ gelegenen Dorf T._______, lebte aber eigenen Angaben gemäss hauptsächlich in E._______ und U._______. Seine Eltern und eine Schwester leben in E._______, eine weitere Schwester in Istanbul (act. A1/13 S. 1 ff.). Er verfügt somit in der Türkei nach wie vor über ein familiäres sowie ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er absolvierte das Gymnasium, machte eine Anlehre als Coiffeur und arbeitete zeitweise in Kaffeehäusern (act. A1/13 S. 3 f., A19/15 S. 5 f.). Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat sollten ihm deshalb möglich sein. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf ernsthafte aktuelle gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: