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E-8572/2010

E-8572/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. September 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 2. Oktober 2010 illegal in die Schweiz, wo er am 4. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2010 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung statt und am 28. Okto­­ber 2010 erfolgte im Beisein einer Vertrauensperson die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen sei. Er sei Sympathisant der Jugendfraktion der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) in C._______ gewesen und habe als solcher im Gebäude der Jugendfraktion der BDP in C._______ Zeitschriften und Bücher gelesen. Als er am 4. April 2009 in D._______ an einer Kundgebung zum Geburtstag von Abdullah Öcelan teilgenommen habe, habe die Gendarmerie versucht, diese Kundgebung zu verhindern. Dabei seien er und vier weitere Personen von der Gendarmerie angegriffen, festgenommen und auf den Posten E._______ gebracht worden. Dort seien sie halb nackt der Sonne ausgesetzt worden und hätten weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten. Ferner seien sie von den Gendarmen bedroht und aufgefordert worden, künftig nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen, ansonsten sie sie foltern würden. Am Abend desselben Tages seien sie mit Gummiknüppeln geschlagen, mit Füssen getreten und freigelassen worden. Auf seinem Schulweg, der am Polizeiposten vorbeigeführt habe, sei er von den Gendarmen beschimpft und wegen seiner Teilnahme an der Protestkundgebung von Abdullah Öcelan und wegen seiner Tätigkeiten bei der Jugendfraktion der BDP bedroht worden. Aus Angst, auf seinem Schulweg erneut festgenommen zu werden, sei er dem Schulunterricht ferngeblieben. Die letzten Monate vor seiner Ausreise sei er zu Hause geblieben oder habe sich in Internetcafés aufgehalten. Dort sei es zu ungefähr vier behördlichen Kontrollen gekommen, doch sei es ihm stets gelungen, zu entwischen. Da sein Vater, der ebenfalls Sympathisant der BDP gewesen sei, regelmässig Parteifreunde zu sich eingeladen habe, sei dieser vermehrt auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel in türkischer Sprache (Bestätigungsschreiben der BDP, Schulabmeldung, Gerichtsakten seines Onkels väterlicherseits) zu den Akten. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 9. November 2010 - eröffnet am 15. November 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 - Datum Poststempel - an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen, und dem Beschwerdeführer sei dazu im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren kann - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. D.Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 verwies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der heute mündige Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, der Anhörungen und der Einreichung der Beschwerde unmündig. Es ist deshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit wird die Prozessfähigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach die Urteilsfähigkeit und die Mündigkeit voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerde-führers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG rechtfertigt es sich vorliegend, auf einen Schriftenwechsel zu verzichten.

E. 3 Die in der Eingabe gestellten Gesuche um Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe sowie die Anweisung, bei Abweisung dieser Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm im Hinblick auf dadurch allenfalls entstandene subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren, wurden mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Nachdem den Akten zufolge bisher keine Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers erfolgt sind, sind die erwähnten Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Gewährung des rechtlichen Gehörs als gegenstandslos zu erachten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 9. November 2010 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Obschon es sich bei der BDP um eine legale Partei handle, könne aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers, die er als Sympathisant für diese Partei getätigt habe, nicht ausgeschlossen werden, dass er kurzzeitig festgenommen worden sei. Dass er jedoch aufgrund seiner Sympathie zu der Jugendfraktion der BDP, des Lesens von Zeitschriften und Büchern in deren Parteilokal sowie der Teilnahme an Kundgebungen das Interesse der Behörden auf sich gezogen haben wolle, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Seinen Aussagen könne auch nicht entnommen werden, dass er in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen wäre, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, der Beschwerdeführer werde konkreten Nachteilen ausgesetzt. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft, Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom im Dezember 2009 verboten worden und die BDP als deren Nachfolgepartei formell legal tätig sei. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten selbst einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigungen für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Ferner sei seinem Einwand, wonach er wegen seiner oppositionell gesinnten Familienangehörigen befürchte, in Mitleidenschaft gezogen zu werden, entgegenzuhalten, dass sich die Situation in der Türkei heute anders präsentiere. So sei es in der Türkei nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 bis Ende der 1990er Jahren oft zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber Personen von Familienangehörigen gekommen, die von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU habe die Türkei seit dem Jahr 2001 eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten und die dazu beitragen würden, dass sich die Türkei schrittweise an EU-Standards annähere. Da sich mit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 insbesondere die Rechtssicherheit verbessert habe und damit die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei, habe heute eine von Übergriffen betroffene Person die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. Vorliegend seien keine Hinweise aktenkundig, die erwarten liessen, der Beschwerdeführer könnte wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaft betroffen werden. Seinen diesbezüglichen Vorbringen komme somit keine asylrelevante Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden, seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, solchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, als nicht begründet einzustufen. Des Weiteren sei sein Vorbringen, dass er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt werde, nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grunde und gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen.

E. 5.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligungen an verschiedenen Kundgebungen sowie an Anlässen der BDP von der Gendarmerie festgenommen, bedroht und eingeschüchtert worden ist. Dies stellt auch das BFM nicht in Frage. Nachteilen wie kurzzeitigen Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Es spricht sodann gegen ein ernsthaftes und konkretes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Sicherheitskräfte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Protestkundgebung zum Geburtstag von Abdullah Öcelan zufällig erwischt worden (vgl. Akten BFM A11/15 S. 7), er in der Türkei nie im Gefängnis gewesen und gegen den Beschwerdeführer auch kein Strafverfahren eröffnet (vgl. A1/10 S. 6, A11/15 S. 11) und er nicht zuletzt noch am 4. April 2009 nach einer Haftdauer von neun Stunden wieder freigelassen worden sei (vgl. A 11/15 S. 7). Es ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, als ein einfaches Mitglied der BDP (vgl. Beschwerde S. 7/21), politisch in untergeordneter Stellung tätig gewesen ist, weswegen er nicht ins Visier der türkischen Behörden gelangen konnte. Ferner ist seine Behauptung in seiner Eingabe, wonach die türkischen Behörden die Entwicklung der BDP sowie deren Mitglieder und Sympathisanten - gleich wie vor dem Verbot der DTP - mit "Argusaugen" beobachten würden, spekulativer Natur (vgl. zu der Entwicklung der BDP das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1298/2012 vom 12. April 2012 E. 3.2.1.) und ändert zudem nichts an der fehlenden konkreten Verfolgungsabsicht der Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber. Schliesslich ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von einzelnen Gendarmen auf seinem am Polizeiposten vorbeiführenden Weg beschimpft worden sein kann. Diese Belästigungen sind jedoch als nicht asylrelevant zu betrachten, zumal es an der Eingriffsintensität fehlt. Daran vermag auch die zu den Akten gereichte Bestätigung der Schulabmeldung vom 20. September 2010 offensichtlich nichts zu ändern. 5.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend, da er aus einer politisch oppositionellen Familie stamme, so seien seine (Angaben zu Verwandten) verurteilt worden und (...) befänden sich zwischenzeitlich in F._______ und G._______ (vgl. A11/15 S. 5; A1/10 S. 3). 5.3.2. Zur Reflexverfolgung im Kontext des kurdischen Widerstands in der Türkei ist vorab allgemein festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Be­helligungen nach Kenntnis der ARK als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahr­scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver­mutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbe­sondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinen oppositionell tätigen Verwandten gestanden zu haben. So gab er vielmehr explizit an, mit den sich in H._______ aufhaltenden Verwandten, sowie die sich in F._______ aufhaltenden Verwandten, habe er gar nie etwas zu tun gehabt (vgl. A11/15 S. 5 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde wegen ihnen gesucht. Dass er sich offen für seine angeblich politisch aktiven Verwandten eingesetzt hätte, ist den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Weiter ist - wie oben dargelegt - auch nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers selbst für eine illegale Organisationen auszugehen. Was die BDP anbelangt, welcher der Beschwerdeführer nahegestanden sei, ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese Partei als Nachfolgepartei der DTP, welche gemäss Entscheid des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009 verboten wurde, legal ist. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, in der Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei je wegen politisch aktiver Verwandter in den Fokus behördlicher Ermittlungen geraten zu sein, sondern er setzte seine kurzzeitige Festnahme und die Belästigungen in Zusammenhang mit seinen eigenen politischen Aktivitäten, was ebenfalls gegen eine (zukünftige) Reflexverfolgung spricht. Insgesamt gesehen bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Reflexverfolgung zu befürchten.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Nachteile geltend macht, die er in der Heimatregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe immer wieder erlebt habe, erweisen sich diese - entgegen seinen Behauptungen - schon aufgrund der Intensität solcher Erlebnisse als nicht asylrelevant; gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sind die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch. Dabei wurde in konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei verneint (vgl. EMARK 1993 Nr. 20 E. 3.a bestätigt etwa im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8360/2007 vom 26. März 2010 E. 4.7).

E. 5.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere auch zur Glaubhaftigkeit des asylbegründenden Sachverhalts) sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern und es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den nunmehr volljährigen Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Es kann auf eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die damalige Minderjährigkeit beziehen, an dieser Stelle verzichtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht zureichend abstützen. Dort verfügt er über Familienangehörige und weitere Verwandte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Wie dem Anhörungsprotokoll entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme (Alpträume, Schlafstörungen, Angstzustände) medikamentös behandelt (vgl. A11/15 S. 3). Ob und inwieweit zum heutigen Zeitpunkt diese noch bestehen, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang nichts mehr geltend gemacht wird und auch nie ein Arztzeugnis eingereicht wurde. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass allenfalls heute noch bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen kein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehendes Ausmass erreicht haben. Zudem verfügt der Heimatstaat des Beschwerdeführers nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um allfällige psychische Probleme behandeln zu können. Ferner kann der Beschwerdeführer in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe seiner dort verbliebenen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung seiner im Ausland lebenden weiteren Verwandten - zumindest in finanzieller Hinsicht - rechnen. Zudem steht es ihm offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu ersuchen, worunter auch die Medikamentenabgabe fällt. Insgesamt ist nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen werden konnte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8572/2010 Urteil vom 15. Mai 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Patrizia Carú, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. September 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 2. Oktober 2010 illegal in die Schweiz, wo er am 4. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2010 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung statt und am 28. Okto­­ber 2010 erfolgte im Beisein einer Vertrauensperson die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen sei. Er sei Sympathisant der Jugendfraktion der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) in C._______ gewesen und habe als solcher im Gebäude der Jugendfraktion der BDP in C._______ Zeitschriften und Bücher gelesen. Als er am 4. April 2009 in D._______ an einer Kundgebung zum Geburtstag von Abdullah Öcelan teilgenommen habe, habe die Gendarmerie versucht, diese Kundgebung zu verhindern. Dabei seien er und vier weitere Personen von der Gendarmerie angegriffen, festgenommen und auf den Posten E._______ gebracht worden. Dort seien sie halb nackt der Sonne ausgesetzt worden und hätten weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten. Ferner seien sie von den Gendarmen bedroht und aufgefordert worden, künftig nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen, ansonsten sie sie foltern würden. Am Abend desselben Tages seien sie mit Gummiknüppeln geschlagen, mit Füssen getreten und freigelassen worden. Auf seinem Schulweg, der am Polizeiposten vorbeigeführt habe, sei er von den Gendarmen beschimpft und wegen seiner Teilnahme an der Protestkundgebung von Abdullah Öcelan und wegen seiner Tätigkeiten bei der Jugendfraktion der BDP bedroht worden. Aus Angst, auf seinem Schulweg erneut festgenommen zu werden, sei er dem Schulunterricht ferngeblieben. Die letzten Monate vor seiner Ausreise sei er zu Hause geblieben oder habe sich in Internetcafés aufgehalten. Dort sei es zu ungefähr vier behördlichen Kontrollen gekommen, doch sei es ihm stets gelungen, zu entwischen. Da sein Vater, der ebenfalls Sympathisant der BDP gewesen sei, regelmässig Parteifreunde zu sich eingeladen habe, sei dieser vermehrt auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel in türkischer Sprache (Bestätigungsschreiben der BDP, Schulabmeldung, Gerichtsakten seines Onkels väterlicherseits) zu den Akten. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 9. November 2010 - eröffnet am 15. November 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 - Datum Poststempel - an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen, und dem Beschwerdeführer sei dazu im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren kann - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. D.Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 verwies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der heute mündige Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, der Anhörungen und der Einreichung der Beschwerde unmündig. Es ist deshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit wird die Prozessfähigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach die Urteilsfähigkeit und die Mündigkeit voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerde-führers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG rechtfertigt es sich vorliegend, auf einen Schriftenwechsel zu verzichten.

3. Die in der Eingabe gestellten Gesuche um Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe sowie die Anweisung, bei Abweisung dieser Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm im Hinblick auf dadurch allenfalls entstandene subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren, wurden mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Nachdem den Akten zufolge bisher keine Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers erfolgt sind, sind die erwähnten Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Gewährung des rechtlichen Gehörs als gegenstandslos zu erachten. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 9. November 2010 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Obschon es sich bei der BDP um eine legale Partei handle, könne aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers, die er als Sympathisant für diese Partei getätigt habe, nicht ausgeschlossen werden, dass er kurzzeitig festgenommen worden sei. Dass er jedoch aufgrund seiner Sympathie zu der Jugendfraktion der BDP, des Lesens von Zeitschriften und Büchern in deren Parteilokal sowie der Teilnahme an Kundgebungen das Interesse der Behörden auf sich gezogen haben wolle, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Seinen Aussagen könne auch nicht entnommen werden, dass er in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen wäre, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, der Beschwerdeführer werde konkreten Nachteilen ausgesetzt. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft, Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom im Dezember 2009 verboten worden und die BDP als deren Nachfolgepartei formell legal tätig sei. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten selbst einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigungen für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Ferner sei seinem Einwand, wonach er wegen seiner oppositionell gesinnten Familienangehörigen befürchte, in Mitleidenschaft gezogen zu werden, entgegenzuhalten, dass sich die Situation in der Türkei heute anders präsentiere. So sei es in der Türkei nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 bis Ende der 1990er Jahren oft zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber Personen von Familienangehörigen gekommen, die von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU habe die Türkei seit dem Jahr 2001 eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten und die dazu beitragen würden, dass sich die Türkei schrittweise an EU-Standards annähere. Da sich mit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 insbesondere die Rechtssicherheit verbessert habe und damit die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei, habe heute eine von Übergriffen betroffene Person die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. Vorliegend seien keine Hinweise aktenkundig, die erwarten liessen, der Beschwerdeführer könnte wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaft betroffen werden. Seinen diesbezüglichen Vorbringen komme somit keine asylrelevante Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden, seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, solchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, als nicht begründet einzustufen. Des Weiteren sei sein Vorbringen, dass er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt werde, nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grunde und gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. 5.2. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligungen an verschiedenen Kundgebungen sowie an Anlässen der BDP von der Gendarmerie festgenommen, bedroht und eingeschüchtert worden ist. Dies stellt auch das BFM nicht in Frage. Nachteilen wie kurzzeitigen Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Es spricht sodann gegen ein ernsthaftes und konkretes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Sicherheitskräfte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Protestkundgebung zum Geburtstag von Abdullah Öcelan zufällig erwischt worden (vgl. Akten BFM A11/15 S. 7), er in der Türkei nie im Gefängnis gewesen und gegen den Beschwerdeführer auch kein Strafverfahren eröffnet (vgl. A1/10 S. 6, A11/15 S. 11) und er nicht zuletzt noch am 4. April 2009 nach einer Haftdauer von neun Stunden wieder freigelassen worden sei (vgl. A 11/15 S. 7). Es ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, als ein einfaches Mitglied der BDP (vgl. Beschwerde S. 7/21), politisch in untergeordneter Stellung tätig gewesen ist, weswegen er nicht ins Visier der türkischen Behörden gelangen konnte. Ferner ist seine Behauptung in seiner Eingabe, wonach die türkischen Behörden die Entwicklung der BDP sowie deren Mitglieder und Sympathisanten - gleich wie vor dem Verbot der DTP - mit "Argusaugen" beobachten würden, spekulativer Natur (vgl. zu der Entwicklung der BDP das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1298/2012 vom 12. April 2012 E. 3.2.1.) und ändert zudem nichts an der fehlenden konkreten Verfolgungsabsicht der Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber. Schliesslich ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von einzelnen Gendarmen auf seinem am Polizeiposten vorbeiführenden Weg beschimpft worden sein kann. Diese Belästigungen sind jedoch als nicht asylrelevant zu betrachten, zumal es an der Eingriffsintensität fehlt. Daran vermag auch die zu den Akten gereichte Bestätigung der Schulabmeldung vom 20. September 2010 offensichtlich nichts zu ändern. 5.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend, da er aus einer politisch oppositionellen Familie stamme, so seien seine (Angaben zu Verwandten) verurteilt worden und (...) befänden sich zwischenzeitlich in F._______ und G._______ (vgl. A11/15 S. 5; A1/10 S. 3). 5.3.2. Zur Reflexverfolgung im Kontext des kurdischen Widerstands in der Türkei ist vorab allgemein festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Be­helligungen nach Kenntnis der ARK als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahr­scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver­mutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbe­sondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinen oppositionell tätigen Verwandten gestanden zu haben. So gab er vielmehr explizit an, mit den sich in H._______ aufhaltenden Verwandten, sowie die sich in F._______ aufhaltenden Verwandten, habe er gar nie etwas zu tun gehabt (vgl. A11/15 S. 5 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde wegen ihnen gesucht. Dass er sich offen für seine angeblich politisch aktiven Verwandten eingesetzt hätte, ist den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Weiter ist - wie oben dargelegt - auch nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers selbst für eine illegale Organisationen auszugehen. Was die BDP anbelangt, welcher der Beschwerdeführer nahegestanden sei, ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese Partei als Nachfolgepartei der DTP, welche gemäss Entscheid des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009 verboten wurde, legal ist. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, in der Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei je wegen politisch aktiver Verwandter in den Fokus behördlicher Ermittlungen geraten zu sein, sondern er setzte seine kurzzeitige Festnahme und die Belästigungen in Zusammenhang mit seinen eigenen politischen Aktivitäten, was ebenfalls gegen eine (zukünftige) Reflexverfolgung spricht. Insgesamt gesehen bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Reflexverfolgung zu befürchten. 5.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Nachteile geltend macht, die er in der Heimatregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe immer wieder erlebt habe, erweisen sich diese - entgegen seinen Behauptungen - schon aufgrund der Intensität solcher Erlebnisse als nicht asylrelevant; gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sind die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch. Dabei wurde in konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei verneint (vgl. EMARK 1993 Nr. 20 E. 3.a bestätigt etwa im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8360/2007 vom 26. März 2010 E. 4.7). 5.5. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere auch zur Glaubhaftigkeit des asylbegründenden Sachverhalts) sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern und es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den nunmehr volljährigen Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Es kann auf eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die damalige Minderjährigkeit beziehen, an dieser Stelle verzichtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht zureichend abstützen. Dort verfügt er über Familienangehörige und weitere Verwandte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Wie dem Anhörungsprotokoll entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme (Alpträume, Schlafstörungen, Angstzustände) medikamentös behandelt (vgl. A11/15 S. 3). Ob und inwieweit zum heutigen Zeitpunkt diese noch bestehen, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang nichts mehr geltend gemacht wird und auch nie ein Arztzeugnis eingereicht wurde. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass allenfalls heute noch bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen kein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehendes Ausmass erreicht haben. Zudem verfügt der Heimatstaat des Beschwerdeführers nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um allfällige psychische Probleme behandeln zu können. Ferner kann der Beschwerdeführer in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe seiner dort verbliebenen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung seiner im Ausland lebenden weiteren Verwandten - zumindest in finanzieller Hinsicht - rechnen. Zudem steht es ihm offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu ersuchen, worunter auch die Medikamentenabgabe fällt. Insgesamt ist nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen werden konnte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: