Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch ein. Am 21. Dezember 2012 wurde er vom Bundesamt für Migration (BFM) dazu befragt und am 14. Februar 2013 vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein. Er stamme ursprünglich aus der Provinz B._______, sei jedoch mehrheitlich in Istanbul aufgewachsen und wohnhaft gewesen und hätte zuletzt seit ca. 2010 im C._______ gelebt. Er sei Bäcker-Konditor und habe zuletzt eine eigene Firma geführt. Er stamme aus einer politisch exponierten Familie. Sein Bruder habe der linksstehenden verbotenen Gruppierung D._______ angehört und sei deswegen in der Türkei verfolgt und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch der Beschwerdeführer habe ursprünglich mit D._______ sympathisiert und diese in der ersten Hälfte der Neunzigerjahre unterstützt. Seit mehreren Jahren sei er nun Mitglied der legalen linksgerichteten E._______ und habe etwa an 1.-Mai-Kundgebungen sowie an Kundgebungen für Frauenrechte oder gegen Korruption teilgenommen und die Zeitschrift der Partei verteilt. Sowohl aufgrund seiner eigenen Aktivitäten als auch wegen des Bruders sei er im Laufe der letzten Jahre wiederholt polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen und seitens der Polizei mitunter auch bedroht worden. Er sei im Laufe der Jahre mehrmals - zuletzt 2009 - vorübergehend polizeilich festgenommen worden. Im Oktober 2012 habe ihn die Polizei in C._______ zu einer Zusammenarbeit aufgefordert und ihn für den Fall einer Weigerung massiv bedroht. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und diese am 1. Dezember 2012 an Bord eines TIR-Lastwagens in Richtung Schweiz verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. April 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer gab ein Bestätigungsschreiben der E._______, eine Bescheinigung über seine Sozialhilfeabhängigkeit sowie mehrere Zeitungsberichte in türkischer Sprache zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Sie begründet ihre Entscheidung ausführlich und es kann an dieser Stelle ohne Einschränkung auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Solches ist auch nicht zu erkennen.
E. 4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den polizeilichen Festnahmen und behördlichen Befragungen erreichen weder je für sich noch in der Summe den Grad ernsthafter Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG. In der Tat ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Asylrelevanz erkennen lassen. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben nie im Gefängnis und es läuft auch kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn. Er übte in keiner Organisation eine wichtige Funktion aus, sondern nahm im Wesentlichen lediglich an mehrheitlich bewilligten Demonstrationen teil. Die infolge dieser Demonstrationsteilnahmen erfolgten Festnahmen waren immer nur von kurzer Dauer, es gab keine physische Gewalt, sondern lediglich Befragungen durch die Polizei.
E. 4.3.1 Im Unterschied zu seinem Bruder war der Beschwerdeführer nie Mitglied einer illegalen Organisation, weshalb auch die pauschalisierende Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, ihm würde "wie bereits seinem Bruder [...] eine lange Freiheitsstrafe" drohen (Ziffer 3.4.2), fehl geht. Bezeichnenderweise haben sich die Sicherheitskräfte seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei bei dessen Eltern wiederholt nach dem Verbleib von dessen Bruder erkundigt, nicht aber nach ihm (A 7/15, S. 12). Die behauptete Reflexverfolgung sowie die Furcht, dass er im Fall einer Rückkehr wegen seiner Weigerung, als Spitzel für die Polizei zu fungieren, von dieser verfolgt werden könnte, entbehren angesichts der geschilderten Vorkommnisse sowie der rundweg legalen Tätigkeiten des Beschwerdeführers jeder Grundlage.
E. 4.3.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein erhöhtes Risiko besteht insbesondere für Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen oder für Angehörige von Personen, die flüchtig sind und nach denen gefahndet wird, oder für Familienmitglieder, die über ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen verfügen beziehungsweise ihnen ein solches seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteile D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 4.6, E-8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2 und E-255/2009 vom 20. Januar 2012 E. 5.1).
E. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer als Sympathisant der illegalen Organisation D._______ an ihren Demonstrationen teilgenommen, ihre Zeitschrift gekauft und Geld für sie gesammelt haben will, beziehen sich diese Aktivitäten allesamt auf die erste Hälfte der 1990er Jahre und haben sich somit vor zwanzig Jahren zugetragen. Das Verhalten der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer seither zeigen in keinster Weise Anzeichen weder einer direkten Verfolgung noch einer Reflexverfolgung aufgrund seiner damaligen Handlungen. Den dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen.
E. 4.4 Die eingereichten Zeitungsberichte sind als Beweismittel im Sinne der Rechtseingabe untauglich, da sie sich lediglich in allgemeiner Art mit dem Spitzelwesen des türkischen Geheimdienstes auseinandersetzen und - soweit das Gericht dies beurteilen kann - keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Die schliesslich vorgebrachten gesundheitlichen Probleme kann der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Türkei behandeln lassen, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer hat somit nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.
E. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Er macht Bedürftigkeit geltend. Allerdings ergeben die vorstehenden Erwägungen, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Weiter wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Auch wurde der Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, was gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eine Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bildet. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2569/2014 Urteil vom 21. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ozan Polatli, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch ein. Am 21. Dezember 2012 wurde er vom Bundesamt für Migration (BFM) dazu befragt und am 14. Februar 2013 vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein. Er stamme ursprünglich aus der Provinz B._______, sei jedoch mehrheitlich in Istanbul aufgewachsen und wohnhaft gewesen und hätte zuletzt seit ca. 2010 im C._______ gelebt. Er sei Bäcker-Konditor und habe zuletzt eine eigene Firma geführt. Er stamme aus einer politisch exponierten Familie. Sein Bruder habe der linksstehenden verbotenen Gruppierung D._______ angehört und sei deswegen in der Türkei verfolgt und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch der Beschwerdeführer habe ursprünglich mit D._______ sympathisiert und diese in der ersten Hälfte der Neunzigerjahre unterstützt. Seit mehreren Jahren sei er nun Mitglied der legalen linksgerichteten E._______ und habe etwa an 1.-Mai-Kundgebungen sowie an Kundgebungen für Frauenrechte oder gegen Korruption teilgenommen und die Zeitschrift der Partei verteilt. Sowohl aufgrund seiner eigenen Aktivitäten als auch wegen des Bruders sei er im Laufe der letzten Jahre wiederholt polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen und seitens der Polizei mitunter auch bedroht worden. Er sei im Laufe der Jahre mehrmals - zuletzt 2009 - vorübergehend polizeilich festgenommen worden. Im Oktober 2012 habe ihn die Polizei in C._______ zu einer Zusammenarbeit aufgefordert und ihn für den Fall einer Weigerung massiv bedroht. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und diese am 1. Dezember 2012 an Bord eines TIR-Lastwagens in Richtung Schweiz verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. April 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer gab ein Bestätigungsschreiben der E._______, eine Bescheinigung über seine Sozialhilfeabhängigkeit sowie mehrere Zeitungsberichte in türkischer Sprache zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Sie begründet ihre Entscheidung ausführlich und es kann an dieser Stelle ohne Einschränkung auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Solches ist auch nicht zu erkennen. 4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den polizeilichen Festnahmen und behördlichen Befragungen erreichen weder je für sich noch in der Summe den Grad ernsthafter Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG. In der Tat ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Asylrelevanz erkennen lassen. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben nie im Gefängnis und es läuft auch kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn. Er übte in keiner Organisation eine wichtige Funktion aus, sondern nahm im Wesentlichen lediglich an mehrheitlich bewilligten Demonstrationen teil. Die infolge dieser Demonstrationsteilnahmen erfolgten Festnahmen waren immer nur von kurzer Dauer, es gab keine physische Gewalt, sondern lediglich Befragungen durch die Polizei. 4.3 4.3.1 Im Unterschied zu seinem Bruder war der Beschwerdeführer nie Mitglied einer illegalen Organisation, weshalb auch die pauschalisierende Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, ihm würde "wie bereits seinem Bruder [...] eine lange Freiheitsstrafe" drohen (Ziffer 3.4.2), fehl geht. Bezeichnenderweise haben sich die Sicherheitskräfte seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei bei dessen Eltern wiederholt nach dem Verbleib von dessen Bruder erkundigt, nicht aber nach ihm (A 7/15, S. 12). Die behauptete Reflexverfolgung sowie die Furcht, dass er im Fall einer Rückkehr wegen seiner Weigerung, als Spitzel für die Polizei zu fungieren, von dieser verfolgt werden könnte, entbehren angesichts der geschilderten Vorkommnisse sowie der rundweg legalen Tätigkeiten des Beschwerdeführers jeder Grundlage. 4.3.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein erhöhtes Risiko besteht insbesondere für Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen oder für Angehörige von Personen, die flüchtig sind und nach denen gefahndet wird, oder für Familienmitglieder, die über ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen verfügen beziehungsweise ihnen ein solches seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteile D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 4.6, E-8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2 und E-255/2009 vom 20. Januar 2012 E. 5.1). 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer als Sympathisant der illegalen Organisation D._______ an ihren Demonstrationen teilgenommen, ihre Zeitschrift gekauft und Geld für sie gesammelt haben will, beziehen sich diese Aktivitäten allesamt auf die erste Hälfte der 1990er Jahre und haben sich somit vor zwanzig Jahren zugetragen. Das Verhalten der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer seither zeigen in keinster Weise Anzeichen weder einer direkten Verfolgung noch einer Reflexverfolgung aufgrund seiner damaligen Handlungen. Den dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. 4.4 Die eingereichten Zeitungsberichte sind als Beweismittel im Sinne der Rechtseingabe untauglich, da sie sich lediglich in allgemeiner Art mit dem Spitzelwesen des türkischen Geheimdienstes auseinandersetzen und - soweit das Gericht dies beurteilen kann - keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Die schliesslich vorgebrachten gesundheitlichen Probleme kann der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Türkei behandeln lassen, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt. 4.5 Der Beschwerdeführer hat somit nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Er macht Bedürftigkeit geltend. Allerdings ergeben die vorstehenden Erwägungen, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Weiter wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Auch wurde der Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, was gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eine Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bildet. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: