Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus der Provinz Tunceli stammende, in Istanbul aufgewachsene und wohnhaft gewesene und im Jahre (...) in den Badeort B._______ umgezogene kurdische Beschwerdeführer stellte am 12. Dezember 2012 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit seiner Herkunft aus einer politisch engagierten und exponierten Familie, wobei insbesondere sein linksaktivistischer Bruder C._______ in der Türkei verfolgt sei. Auch er selber habe sich politisch betätigt. Aus diesen Gründen sei er wiederholt polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen, mehrmals - zuletzt 2009 - vorübergehend festgenommen und seitens der Polizei auch bedroht worden. Im Oktober 2012 habe ihn die Polizei zudem zur Zusammenarbeit aufgefordert. Am 1. Dezember 2012 habe er die Türkei in Richtung Schweiz verlassen. Mit Verfügung vom 10. April 2014 verneinte das damalige BFM mangels Asylrelevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2569/2014 vom 21. Mai 2014 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Seit dem 11. Juni 2014 und somit noch vor Ablauf der ihm neu auf den 20. Juni 2014 angesetzten Ausreisefrist galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylgesuchs und der hierzu ergangenen erst- und zweitinstanzlichen (Zwischen-)Entscheidungen sowie der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Am 23. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer in Deutschland um Asyl, woraufhin die zuständigen deutschen Behörden die Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-Vertragsgrundlagen ersuchten. Das SEM stimmte diesem Ersuchen am 19. August 2015 zu. Die Rücküberstellung in die Schweiz erfolgte am (...) Januar 2016. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde ordnete am (...) Januar 2016 sowohl die Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) als auch die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum (...) April 2016 an; letztere wurde gleichentags gerichtlich bestätigt. Ein Haftentlassungsgesuch vom (...) Februar 2016 wurde mit Urteil des zuständigen kantonalen Verwaltungsgerichts vom (...) März 2016 abgelehnt. C. Zwischenzeitlich stellte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 5. Februar 2016 ein zweites Asylgesuch, mit welchem er die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Das Gesuch begründete er mit seiner Angst, in der Türkei wegen Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven kurdischen Familie und wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auch befürchte er eine Strafverfolgung, weil sein nunmehr in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder C._______ mit seiner Hilfe und seinen Heimatpapieren die Türkei verlassen habe. Schliesslich macht er auf die angespannte Situation in der Türkei und besonders in seiner Heimat Tunceli aufmerksam. Beweismittel legte er keine vor. D. Am 9. Februar 2016 ordnete das SEM die einstweilige Sistierung von Vollzugshandlungen an. E. Mit Verfügung vom 9. März 2016 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen zweites Asylgesuch unter Auferlegung einer Gebühr ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es die Ausreisefrist auf den 4. Mai 2016 ansetzte. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 11. April 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2016. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung und neuer Entscheidung sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragt er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ansetzung einer 30-tägigen Frist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zur Beschwerdeverbesserung und zur Beibringung von Beweismitteln aus der Türkei. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 13. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Präzisierend ist festzuhalten, dass die Beschwerde sämtliche Formerfordernisse nach Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt, da sie klare Begehren, eine Begründung (mit einem formellen und einem materiellen Teil) und die Unterschrift der Rechtsverteterin enthält. Es besteht daher kein Anlass, die Beschwerde verbessern zu lassen. Der Fristantrag ist somit abzuweisen.
E. 1.3 Ebenso abzuweisen ist der Antrag betreffend Einräumung einer 30-tägigen Frist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG zur Beibringung von Beweismitteln aus der Türkei. Der schon auf erstinstanzlicher Stufe und auch im vorangegangenen ersten Asylverfahren rechtsvertretene Beschwerdeführer untersteht in einem Asylverfahren einer weitreichenden und ihm hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die nun in Aussicht gestellten Beweismittel, welche auch nicht ansatzweise spezifiziert werden, nicht mit dem zweiten Asylgesuch oder während des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens oder spätestens im Verlaufe der 30-tägigen Beschwerdefrist hätte erhältlich machen oder sich zumindest darum hätte bemühen können. Auch ist nicht erkennbar, zu welchem Thema er Beweis erbringen möchte. Die Begründung des Prozessantrags erschöpft sich in der Bemerkung, dass er mangels Beweismitteln seine Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft machen können. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im angefochtenen Entscheid stützt sich aber nicht auf Unglaubhaftigkeitserwägungen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG, sondern hauptsächlich auf die Erkenntnis einer fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG. Die (nicht spezifizierten) Beweismittel aus der Türkei lassen sich daher bereits im jetzigen Zeitpunkt antizipiert dergestalt würdigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht tauglich sein können, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die vorliegende Beschwerdesache ganz offensichtlich weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Komplexität aufweist, die eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG rechtfertigen könnten.
E. 1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde formgültig vorliegt, Anspruch auf Eintreten besteht und das Beschwerdeverfahren spruchreif ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dabei verwies es vorab auf die im ersten Asylverfahren gewonnenen diesbezüglichen Erkenntnisse; insbesondere sei bereits damals eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______ verneint worden. Unbegründet erscheine ebenso die - im ersten Asylverfahren nirgends erwähnte - angebliche Furcht vor einer Strafverfolgung, weil der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder C._______ mit seiner Hilfe und seinen Heimatpapieren die Türkei verlassen habe. Aus dessen antragsgemäss beigezogenen Akten N (...) gehe nämlich hervor, dass dieser die Türkei bereits im Januar 2010, mithin fast drei Jahre vor dem Beschwerdeführer, verlassen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer heute, sechs Jahre später, ein Nachteil drohen sollte. C._______ sei zudem damals im Besitze eines eigenen gültigen Reisepasses gewesen, den er in jener Zeit auch für mehrere Auslandreisen benützt habe, und gemäss den Akten habe er keine dem Beschwerdeführer zustehenden Ausweispapiere für die Ausreise verwendet. Auch die aktuelle Situation in der Türkei und insbesondere Tunceli sei mangels eines konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer und angesichts dessen offensichtlich vorhandenen Niederlassungsalternativen nicht asylrelevant. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig und möglich. Der Vollzug sei überdies zumutbar, da weder die aktuelle politische Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen eine Rückkehr in die Türkei sprächen, wobei in letzterem Zusammenhang integral auf die Erkenntnisse im ersten Asylverfahren verwiesen werden könne.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer seine Angst, in der Türkei wegen Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven kurdischen Familie und wegen seiner politischen Anschauungen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG konfrontiert zu werden.
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das zweite Asylgesuch gesetzeskonform in schriftlicher Form (vgl. Art. 111c AsylG) gestellt und darin auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls gerichtete Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Diese wurden, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Schweiz verlassen hatte, vom SEM zutreffend im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens einer materiellen Prüfung (inklusive der Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen) unterzogen. Die Abweisung des zweiten Asylgesuchs hat das SEM zudem konsequenterweise mit einer Gebührenerhebung gestützt auf Art. 111d AsylG verbunden.
E. 6.2 Das SEM ist mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II) sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral darauf verwiesen werden. Die betreffenden Ausführungen werden in der Beschwerde substanziell auch nicht in Kritik gezogen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer dort auf die Anrufung von Art. 3 AsylG und in komprimierter Weise auf die pauschale Bekräftigung seiner Befürchtungen. Eine gegenüber dem SEM andere Sichtweise lässt sich daraus nicht erkennen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell ebenfalls unbestritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Die gesetzlich erforderliche Mittellosigkeit wird nicht einmal geltend gemacht. Zudem ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb es auch an der weiteren gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2242/2016 Urteil vom 26. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus der Provinz Tunceli stammende, in Istanbul aufgewachsene und wohnhaft gewesene und im Jahre (...) in den Badeort B._______ umgezogene kurdische Beschwerdeführer stellte am 12. Dezember 2012 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit seiner Herkunft aus einer politisch engagierten und exponierten Familie, wobei insbesondere sein linksaktivistischer Bruder C._______ in der Türkei verfolgt sei. Auch er selber habe sich politisch betätigt. Aus diesen Gründen sei er wiederholt polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen, mehrmals - zuletzt 2009 - vorübergehend festgenommen und seitens der Polizei auch bedroht worden. Im Oktober 2012 habe ihn die Polizei zudem zur Zusammenarbeit aufgefordert. Am 1. Dezember 2012 habe er die Türkei in Richtung Schweiz verlassen. Mit Verfügung vom 10. April 2014 verneinte das damalige BFM mangels Asylrelevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2569/2014 vom 21. Mai 2014 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Seit dem 11. Juni 2014 und somit noch vor Ablauf der ihm neu auf den 20. Juni 2014 angesetzten Ausreisefrist galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylgesuchs und der hierzu ergangenen erst- und zweitinstanzlichen (Zwischen-)Entscheidungen sowie der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Am 23. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer in Deutschland um Asyl, woraufhin die zuständigen deutschen Behörden die Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-Vertragsgrundlagen ersuchten. Das SEM stimmte diesem Ersuchen am 19. August 2015 zu. Die Rücküberstellung in die Schweiz erfolgte am (...) Januar 2016. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde ordnete am (...) Januar 2016 sowohl die Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) als auch die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum (...) April 2016 an; letztere wurde gleichentags gerichtlich bestätigt. Ein Haftentlassungsgesuch vom (...) Februar 2016 wurde mit Urteil des zuständigen kantonalen Verwaltungsgerichts vom (...) März 2016 abgelehnt. C. Zwischenzeitlich stellte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 5. Februar 2016 ein zweites Asylgesuch, mit welchem er die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Das Gesuch begründete er mit seiner Angst, in der Türkei wegen Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven kurdischen Familie und wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auch befürchte er eine Strafverfolgung, weil sein nunmehr in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder C._______ mit seiner Hilfe und seinen Heimatpapieren die Türkei verlassen habe. Schliesslich macht er auf die angespannte Situation in der Türkei und besonders in seiner Heimat Tunceli aufmerksam. Beweismittel legte er keine vor. D. Am 9. Februar 2016 ordnete das SEM die einstweilige Sistierung von Vollzugshandlungen an. E. Mit Verfügung vom 9. März 2016 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen zweites Asylgesuch unter Auferlegung einer Gebühr ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es die Ausreisefrist auf den 4. Mai 2016 ansetzte. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 11. April 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2016. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung und neuer Entscheidung sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragt er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ansetzung einer 30-tägigen Frist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zur Beschwerdeverbesserung und zur Beibringung von Beweismitteln aus der Türkei. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 13. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Präzisierend ist festzuhalten, dass die Beschwerde sämtliche Formerfordernisse nach Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt, da sie klare Begehren, eine Begründung (mit einem formellen und einem materiellen Teil) und die Unterschrift der Rechtsverteterin enthält. Es besteht daher kein Anlass, die Beschwerde verbessern zu lassen. Der Fristantrag ist somit abzuweisen. 1.3 Ebenso abzuweisen ist der Antrag betreffend Einräumung einer 30-tägigen Frist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG zur Beibringung von Beweismitteln aus der Türkei. Der schon auf erstinstanzlicher Stufe und auch im vorangegangenen ersten Asylverfahren rechtsvertretene Beschwerdeführer untersteht in einem Asylverfahren einer weitreichenden und ihm hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die nun in Aussicht gestellten Beweismittel, welche auch nicht ansatzweise spezifiziert werden, nicht mit dem zweiten Asylgesuch oder während des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens oder spätestens im Verlaufe der 30-tägigen Beschwerdefrist hätte erhältlich machen oder sich zumindest darum hätte bemühen können. Auch ist nicht erkennbar, zu welchem Thema er Beweis erbringen möchte. Die Begründung des Prozessantrags erschöpft sich in der Bemerkung, dass er mangels Beweismitteln seine Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft machen können. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im angefochtenen Entscheid stützt sich aber nicht auf Unglaubhaftigkeitserwägungen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG, sondern hauptsächlich auf die Erkenntnis einer fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG. Die (nicht spezifizierten) Beweismittel aus der Türkei lassen sich daher bereits im jetzigen Zeitpunkt antizipiert dergestalt würdigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht tauglich sein können, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die vorliegende Beschwerdesache ganz offensichtlich weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Komplexität aufweist, die eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG rechtfertigen könnten. 1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde formgültig vorliegt, Anspruch auf Eintreten besteht und das Beschwerdeverfahren spruchreif ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dabei verwies es vorab auf die im ersten Asylverfahren gewonnenen diesbezüglichen Erkenntnisse; insbesondere sei bereits damals eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______ verneint worden. Unbegründet erscheine ebenso die - im ersten Asylverfahren nirgends erwähnte - angebliche Furcht vor einer Strafverfolgung, weil der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder C._______ mit seiner Hilfe und seinen Heimatpapieren die Türkei verlassen habe. Aus dessen antragsgemäss beigezogenen Akten N (...) gehe nämlich hervor, dass dieser die Türkei bereits im Januar 2010, mithin fast drei Jahre vor dem Beschwerdeführer, verlassen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer heute, sechs Jahre später, ein Nachteil drohen sollte. C._______ sei zudem damals im Besitze eines eigenen gültigen Reisepasses gewesen, den er in jener Zeit auch für mehrere Auslandreisen benützt habe, und gemäss den Akten habe er keine dem Beschwerdeführer zustehenden Ausweispapiere für die Ausreise verwendet. Auch die aktuelle Situation in der Türkei und insbesondere Tunceli sei mangels eines konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer und angesichts dessen offensichtlich vorhandenen Niederlassungsalternativen nicht asylrelevant. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig und möglich. Der Vollzug sei überdies zumutbar, da weder die aktuelle politische Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen eine Rückkehr in die Türkei sprächen, wobei in letzterem Zusammenhang integral auf die Erkenntnisse im ersten Asylverfahren verwiesen werden könne. 5.2 In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer seine Angst, in der Türkei wegen Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven kurdischen Familie und wegen seiner politischen Anschauungen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG konfrontiert zu werden. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das zweite Asylgesuch gesetzeskonform in schriftlicher Form (vgl. Art. 111c AsylG) gestellt und darin auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls gerichtete Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Diese wurden, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Schweiz verlassen hatte, vom SEM zutreffend im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens einer materiellen Prüfung (inklusive der Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen) unterzogen. Die Abweisung des zweiten Asylgesuchs hat das SEM zudem konsequenterweise mit einer Gebührenerhebung gestützt auf Art. 111d AsylG verbunden. 6.2 Das SEM ist mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II) sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral darauf verwiesen werden. Die betreffenden Ausführungen werden in der Beschwerde substanziell auch nicht in Kritik gezogen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer dort auf die Anrufung von Art. 3 AsylG und in komprimierter Weise auf die pauschale Bekräftigung seiner Befürchtungen. Eine gegenüber dem SEM andere Sichtweise lässt sich daraus nicht erkennen. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell ebenfalls unbestritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Die gesetzlich erforderliche Mittellosigkeit wird nicht einmal geltend gemacht. Zudem ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb es auch an der weiteren gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: