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E-255/2009

E-255/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. Februar 2007 und gelangte am darauffolgenden Tag per Luft- und Landweg über den Iran sowie unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 20. Februar 2007 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 27. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) summarisch befragt und am 5. April 2007 im Kanton D._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches im We­sentlichen an, dass er aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Brüder seit 1996 wiederholt verhaftet worden sei: 1996 sei er unter dem Vorwurf der Unterstützung der MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) zusammen mit seinen Brüdern E._______ und F._______, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien (und denen in der Folge Asyl gewährt worden ist; (...)), festgenommen und massiv gefoltert worden; im Dezember 1996 sei er aber mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Schliesslich sei er in dem erst am (...) 2003 vom DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi) (...) ergangenen Urteil wegen Verjährung der vorgeworfenen Straftaten freigesprochen worden. Wegen diesem Verfahren sei er allerdings wiederholt festgenommen worden und von der Folter im Jahre 1996 habe er einen (...)-schaden davongetragen. Des Weiteren sei am (...) 1998 ein Verfahren gegen ihn und [Geschwisterteil], [der] in diesem Zusammenhang festgenommen worden sei, eingeleitet worden. Nachdem gegen ihn ein Suchbefehl erlassen worden sei, habe er sich bei der Polizeidirektion in C._______ gemeldet, wo er befragt und anschliessend wieder freigelassen worden sei. Daraufhin sei er bei einer Fahrt nach B._______ im (...) 1998 festgenommen, ohne Grund während zwei Tagen festgehalten und nur dank der Vermittlung einflussreicher Leute wieder freigelassen worden. Am (...) 1999 sei er in C._______ erneut verhaftet worden und habe zehn Tage im Gefängnis von G._______ in H._______ verbringen müssen. Da sein Anwalt Beschwerde eingelegt habe, sei er wieder freigelassen und mit Urteil des DGM (...) vom (...) 2000 wegen Mangels an einschlägigen Beweisen freigesprochen worden. Er sei selbst nicht Mitglied der MLKP gewesen, sondern habe gelegentlich an Meetings zum 1. Mai, an Kundgebungen anlässlich des Weltfriedenstages oder an Veranstaltungen des Menschenrechtsvereins IHD teilgenommen. Nachdem seine beiden Brüder die Türkei verlassen hätten, sei er aber wiederholt bedroht worden. Die Polizei habe abermals Razzien bei ihm zu Hause durchgeführt, ihn auf den Posten mitgenommen, ihm gedroht sowie seinen Arbeitgeber unter Druck gesetzt. Ausserdem hätten ihn nationalistische Banden, welche von der Polizei unterstützt würden, mehrfach bedroht. Da er sich seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er ausgereist. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er folgende Beweismit­tel zu den Akten: Nüfus (...), Führerschein (...), Gesundheitsrapport des Militärs vom (...), Kopie des Urteils des DGM (...) vom (...) 2000 sowie Kopie des Urteils des DGM (...) vom (...) 2003, beide samt Übersetzungen. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 an das BFM reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Arztbericht von Dr. med. I._______, (...), vom 30. Mai 2008 betreffend Operation des Beschwerdeführers an (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 - eröffnet am 15. Dezember 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse, nämlich die Inhaftierungen in den Jahren 1996, 1998 und 1999, die ihm zur Last gelegte Unterstützung der MLKP, sowie die Urteile des DGM (...) vom (...) 2000 und des DGM (...) vom (...) 2003 seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zu weit zurückgelegen, als dass sie noch Asylrelevanz hätten entfalten können. Zwischen Verfolgung und Flucht müsse insbesondere ein zeitlich und sachlich genügend enger Kausalzusammenhang bestehen; dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Erlass des zweiten Urteils keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen mehr habe glaubhaft machen können. Auf die aus­führliche Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwä­gungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls, eventua­liter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Ferner wurde um Einsicht in die Akten der Beschwerdeverfahren der Brüder des Beschwerdeführers ersucht. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen angeführt, der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht des Beschwerdeführer sei gegeben und die Vorinstanz habe seine geltend gemachten Vorbringen zu Unrecht teilweise als unglaubhaft betrachtet. Zudem habe das Bundesamt die Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung überhaupt nicht berücksichtigt. Auf die ausführliche Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 hiess das Bundesver­waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies es hingegen ab. F. Mit Eingaben vom 28. und 30. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter drei Referenzschreiben von Gesinnungsgenossen des Beschwerdefüh­rers samt Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 24. April 2009 gewährte das Bundesverwaltungsge­richt dem Rechtsvertreter Einsicht in das Beschwerdedossier des Bruders F._______. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens des Bruders E._______ stellte es fest, dass der Rechtsvertreter diesen selbst vertrete und daher bereits Einsicht in dessen Beschwerdeverfahren gehabt habe. H. Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 nahm der Rechtsvertreter zur gewährten Akteneinsicht Stellung und führte unter anderem aus, dass aufgrund der politischen Tätigkeit und der Verurteilungen der beiden Brüder sowie des daraus resultierenden, nach wie vor vorhandenen Interesses der türki­schen Behörden an der Ergreifung der Brüder für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexverfolgung begründet sei. I. Am 22. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Ak­ten. J. Mit Verfügung vom 4. August 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsge­richt das BFM, eine Vernehmlassung einzureichen und sich dabei insbesondere zur geltend gemachten Reflexverfolgung zu äussern. K. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. L. Mit Verfügung vom 21. August 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. M. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht eine Replik ein. N. Am 24. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine ergänzende Kostennote ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer abweisenden Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Urteilen vom (...) 2000 und vom (...) 2003 von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen (Unterstützung der MLKP) mangels Beweisen respektive wegen Verjäh­rung freigesprochen worden sei. Diese Ereignisse seien zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehr als vier Jahre zurückgele­gen. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht ein zeitlich und sachlich genügend enger kausaler Zusammenhang bestehe, was vorliegend nicht erfüllt sei. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Urteil vom (...) 2003 keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können. Er habe zwar geltend gemacht, seit der Ausreise seiner Brüder aus der Türkei habe er sich bedroht gefühlt. Seine Aussagen seien jedoch widersprüchlich, da er anlässlich der Befragung im EVZ ausgesagt habe, dass die Drohungen weniger durch die Polizei, als durch Banden ausgesprochen worden seien. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen geltend gemacht, die Polizei habe bei ihm sicher zehn Razzien durchgeführt und ihn mit dem Tode be­droht. Dieses Vorbringen sei aufgrund der Diskrepanz in den Aussagen nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vorgebracht, die Polizei habe zudem mehrmals seinen Arbeitgeber unter Druck gesetzt, damit er den Beschwerdeführer entlasse. Diesen Umstand habe er ebenso wenig in der EVZ-Befragung vorgebracht wie die geltend gemachten Polizeirazzien, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu gelten hätten und daher nicht glaubhaft seien.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde der Argumentation des BFM Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer stamme aus einer be­kannten "politischen Familie", welche der MLKP nahestehe. Aus diesem Grund würden zahlreiche nahe Verwandte des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Dem Beschwerdeführer sei demnach zu glauben, dass er selber für die MLKP sympatisiert habe und zudem Mitglied im alevitischen Kulturverein (...) gewesen sei. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 2003 keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei und der Kau­salzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle, sei entgegen­zuhalten, dass den Befragungsprotokollen schlicht nicht entnommen werden könne, dass er seit 2003 bis zur Ausreise am 17. Februar 2007 keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei. Den Protokollen sei vielmehr zu entnehmen, dass er seit der Ausreise seiner Brüder seitens der Sicherheitskräfte fortwährend behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. A2/10 S. 5; A13/16 S. 6). Es könne daher keine Rede davon sein, dass der zeitliche sowie sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen worden sei. Das BFM ziehe darüber hinaus überhaupt nicht in Betracht, dass der Beschwerdeführer während der Gerichtsverfahren im Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft gewesen sei, bei mehreren Gelegenheiten gefoltert beziehungsweise miss­handelt worden sei und dabei am [Körperteil] einen schweren Gesundheitsschaden davon getragen habe, dessen Sanierung in der Schweiz im Sommer 2008 eine mehrstündige Operation erforderlich gemacht habe. Diese vorgefallenen Behelligungen würden durchaus asylrelevanten Charakter entfalten und mindestens im Sinne einer erlittenen Vorverfolgung das Beweismass des fluchtauslösenden Ereignisses deutlich senken. Keine Widersprüche würden ferner hinsichtlich der Angaben in Bezug auf die Urheber der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Drohungen vorliegen: Der Beschwerdeführer habe in der EVZ-Befragung vorgebracht, dass die Drohungen weniger durch die Polizei, sondern vielmehr durch Banden ausgesprochen worden seien (vgl. A2/10 S. 5). Dies könne nur insofern verstanden werden, als dass er sowohl von Seiten der offiziellen Sicherheitskräfte als auch seitens privater Dritter, welche er dem Dunstkreis des "tiefen Staates" zurechne, bedroht worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er sodann die Drohungen seitens der Polizei sowie der nationalistischen Banden ausführlich geschildert (vgl. A13/16 S. 9). Dass der Beschwerdeführer überdies das Vorbringen, sein Arbeitgeber sei von der Polizei aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, erst in der Anhörung vorgebracht habe, lasse es nicht per se unglaubhaft erscheinen. Es sei vielmehr eine notorische Massnahme, dass türkische Sicherheitskräfte politisch missliebigen Personen die finanzielle Existenzgrundlage zu entziehen versuchten, indem sie deren Arbeitgeber unter Druck setzen würden, sie zu entlassen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer ein ökonomisches Fluchtmotiv unwahrscheinlich sei, habe er in der Türkei doch über ein regelmässiges und den Lebensunterhalt deckendes Einkommen verfügt. Des Weiteren habe das BFM die Fluchtgründe der beiden Brüder des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt und sie als Flüchtlinge anerkannt; daher sei es nicht einleuchtend, weshalb es die Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung nicht anerkannt habe, nachdem er im vorliegenden Verfahren auch geltend gemacht habe, wegen seiner Brüder behelligt worden zu sein. Er müsse im Falle einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei bereits beim kontrollierten Grenzübertritt mit einer Festnahme rechnen; im Polizeigewahrsam wäre er einem erheblichen Folterrisiko ausgesetzt. Das Bundesamt habe somit den familiären Hintergrund nicht zutreffend gewürdigt, obwohl diesem Fluchtgrund ausschlaggebende Bedeutung zukomme.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2009 hielt das BFM fest, die Verwandtschaft als solche mit politischen Aktivisten begründe noch keine Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden. Bei der Fahndung nach einer gesuchten Person könne es allenfalls zu gewissen Schikanen, Behelligungen und Verfolgungs-massnahmen gegenüber Verwandten kommen. In der Regel erreichten solche Benachteiligungen aber keine asylrelevante Intensität. Verwandte hätten überdies die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung - namentlich in eine der westlichen Grossstädte -, um sich allfälligen Belästigungen zu entziehen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er vom Zeitpunkt seines Freispruchs im Jahre 2003 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei Mitte Februar 2007 asylrelevanten behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, was die grundsätzliche Einschätzung des BFM bestätige.

E. 4.4 Mit Eingabe vom 27. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe durchaus nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in die Türkei beruhe - wie dargelegt worden sei - auf seinen eigenen politi­schen Aktivitäten und denjenigen seiner Brüder.

E. 5 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilte. Dabei ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stand und künftige Verfolgung auf türkischem Territorium zu befürchten hatte beziehungsweise heute weiterhin zu befürchten hat. Ob er dabei angesichts seiner geltend gemachten eigenen Verfolgungsgeschichte Nachstellung in seinem Heimatland zu befürchten hätte, kann im vorliegenden Fall letztlich offen gelassen werden, ist jedoch bei der nachfolgenden Prüfung vor dem Hintergrund der Reflexverfolgung nicht vollkommen unberücksichtigt zu lassen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Fa­milienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be­schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der tür­kischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im­merhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be­droht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei­nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge­ren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzu­schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinwei­sen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt wer­den, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol­gung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter­native verfügt (vgl. zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Vorliegend steht fest, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers aufgrund ihrer aktiver Mitgliedschaft in der Organisation MLKP und der ih­nen aus diesem Grund in der Türkei drohenden Verfolgung in der Schweiz Asyl erhalten haben. Des Weiteren hinterlassen die Aussagen des Beschwerdeführers einen glaubhaften sowie substanziierten Eindruck. Die geltend gemachten Erlebnisse wurden anschaulich dargelegt, so dass ein glaubhafter Eindruck selbst erlebter Ereignisse entsteht. Sodann sind die angeführten zeitli­chen Angaben konform und fügen sich mühelos in den Gesamtkontext ein. Folglich werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver­haftungen und Misshandlungen in Haft weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bezweifelt. Im Übrigen ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer angesichts der beige­brachten Urteile vom (...) 2000 und vom (...) 2003 von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen der Unterstützung einer illegalen Vereinigung aus Mangel an einschlägigen Beweisen respektive wegen Verjährung freigesprochen wurde. Aufgrund des Gesagten ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Behörden in einem nicht irrelevanten politischen Kontext - Engagement für eine illegale politische Organisation - bereits aufgefallen ist. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit der Ausreise seiner Brüder im Jahre 2003 bis zu seiner eigenen Ausreise am 17. Februar 2007 sowohl seitens der Sicherheitskräfte als auch nationalistischer Banden fortwährend Repressalien unterworfen gewesen sei. Die von der Vorinstanz aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche konnten dabei in der Rechtmitteleingabe plausibel erklärt werden (vgl. Beschwerdeeinabe S. 9 sowie A2/10 S. 5, A13/16 S. 6 und S. 9). Insbesondere ist ein Widerspruch hinsichtlich der Urheber der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Drohungen nicht ersichtlich, da der Kern der Aussage in allen zu Protokoll gegebenen Schilderungen des Sachverhalts erhalten bleibt, nämlich, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise seiner Brüder und bis zu seiner eigenen Ausreise seitens der Sicherheitskräfte permanent behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei. Ein Unterbruch des zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen der (Reflex-)Verfolgung und Flucht ist daher zu verneinen. Schliesslich handelt es sich beim - vom BFM als nachgeschoben qualifizierten - Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Arbeitgeber sei von der Polizei aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, um eine nur mittelbar handlungsbezogene Schilderung in seiner Verfolgungsgeschichte und nicht um ein zentrales Element der geltend gemachten Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht bereits in der EVZ-Befragung erwähnt hat, lässt jedenfalls nicht seine gesamten Vorbringen als unglaubhaft erscheinen. Folglich liegen konkrete Indizien vor, welche den Eintritt einer aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und in Würdigung der Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im heutigen Zeitpunkt mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine reflexverfolgte Person handelt, der bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile asylrechtlich relevanten Ausmasses drohen würden, und dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland besteht.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen von Art. 3 sowie Art. 7 AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfah­renskosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Be­schwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertre­tungskosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 22. Juli 2009 eine Kosten­note für die Verfahrensdauer vom 15. Dezember 2008 bis zum 22. Juli 2009 ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 9.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 125.50 geltend machte. Ferner wurde eine ergänzende Kostennote mit Eingabe vom 24. November 2011 zu den Akten gereicht, mit welcher für die Dauer des Verfahrens vom 24. August 2009 bis zum 24. November 2011 ein Aufwand von insgesamt 3.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 44.- geltend gemacht wurden. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'583.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen und vom BFM auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 12. Dezember 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 3'583.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-255/2009 Urteil vom 20. Januar 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. De­zember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. Februar 2007 und gelangte am darauffolgenden Tag per Luft- und Landweg über den Iran sowie unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 20. Februar 2007 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 27. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) summarisch befragt und am 5. April 2007 im Kanton D._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches im We­sentlichen an, dass er aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Brüder seit 1996 wiederholt verhaftet worden sei: 1996 sei er unter dem Vorwurf der Unterstützung der MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) zusammen mit seinen Brüdern E._______ und F._______, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien (und denen in der Folge Asyl gewährt worden ist; (...)), festgenommen und massiv gefoltert worden; im Dezember 1996 sei er aber mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Schliesslich sei er in dem erst am (...) 2003 vom DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi) (...) ergangenen Urteil wegen Verjährung der vorgeworfenen Straftaten freigesprochen worden. Wegen diesem Verfahren sei er allerdings wiederholt festgenommen worden und von der Folter im Jahre 1996 habe er einen (...)-schaden davongetragen. Des Weiteren sei am (...) 1998 ein Verfahren gegen ihn und [Geschwisterteil], [der] in diesem Zusammenhang festgenommen worden sei, eingeleitet worden. Nachdem gegen ihn ein Suchbefehl erlassen worden sei, habe er sich bei der Polizeidirektion in C._______ gemeldet, wo er befragt und anschliessend wieder freigelassen worden sei. Daraufhin sei er bei einer Fahrt nach B._______ im (...) 1998 festgenommen, ohne Grund während zwei Tagen festgehalten und nur dank der Vermittlung einflussreicher Leute wieder freigelassen worden. Am (...) 1999 sei er in C._______ erneut verhaftet worden und habe zehn Tage im Gefängnis von G._______ in H._______ verbringen müssen. Da sein Anwalt Beschwerde eingelegt habe, sei er wieder freigelassen und mit Urteil des DGM (...) vom (...) 2000 wegen Mangels an einschlägigen Beweisen freigesprochen worden. Er sei selbst nicht Mitglied der MLKP gewesen, sondern habe gelegentlich an Meetings zum 1. Mai, an Kundgebungen anlässlich des Weltfriedenstages oder an Veranstaltungen des Menschenrechtsvereins IHD teilgenommen. Nachdem seine beiden Brüder die Türkei verlassen hätten, sei er aber wiederholt bedroht worden. Die Polizei habe abermals Razzien bei ihm zu Hause durchgeführt, ihn auf den Posten mitgenommen, ihm gedroht sowie seinen Arbeitgeber unter Druck gesetzt. Ausserdem hätten ihn nationalistische Banden, welche von der Polizei unterstützt würden, mehrfach bedroht. Da er sich seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er ausgereist. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er folgende Beweismit­tel zu den Akten: Nüfus (...), Führerschein (...), Gesundheitsrapport des Militärs vom (...), Kopie des Urteils des DGM (...) vom (...) 2000 sowie Kopie des Urteils des DGM (...) vom (...) 2003, beide samt Übersetzungen. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 an das BFM reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Arztbericht von Dr. med. I._______, (...), vom 30. Mai 2008 betreffend Operation des Beschwerdeführers an (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 - eröffnet am 15. Dezember 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse, nämlich die Inhaftierungen in den Jahren 1996, 1998 und 1999, die ihm zur Last gelegte Unterstützung der MLKP, sowie die Urteile des DGM (...) vom (...) 2000 und des DGM (...) vom (...) 2003 seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zu weit zurückgelegen, als dass sie noch Asylrelevanz hätten entfalten können. Zwischen Verfolgung und Flucht müsse insbesondere ein zeitlich und sachlich genügend enger Kausalzusammenhang bestehen; dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Erlass des zweiten Urteils keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen mehr habe glaubhaft machen können. Auf die aus­führliche Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwä­gungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls, eventua­liter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Ferner wurde um Einsicht in die Akten der Beschwerdeverfahren der Brüder des Beschwerdeführers ersucht. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen angeführt, der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht des Beschwerdeführer sei gegeben und die Vorinstanz habe seine geltend gemachten Vorbringen zu Unrecht teilweise als unglaubhaft betrachtet. Zudem habe das Bundesamt die Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung überhaupt nicht berücksichtigt. Auf die ausführliche Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 hiess das Bundesver­waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies es hingegen ab. F. Mit Eingaben vom 28. und 30. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter drei Referenzschreiben von Gesinnungsgenossen des Beschwerdefüh­rers samt Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 24. April 2009 gewährte das Bundesverwaltungsge­richt dem Rechtsvertreter Einsicht in das Beschwerdedossier des Bruders F._______. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens des Bruders E._______ stellte es fest, dass der Rechtsvertreter diesen selbst vertrete und daher bereits Einsicht in dessen Beschwerdeverfahren gehabt habe. H. Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 nahm der Rechtsvertreter zur gewährten Akteneinsicht Stellung und führte unter anderem aus, dass aufgrund der politischen Tätigkeit und der Verurteilungen der beiden Brüder sowie des daraus resultierenden, nach wie vor vorhandenen Interesses der türki­schen Behörden an der Ergreifung der Brüder für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexverfolgung begründet sei. I. Am 22. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Ak­ten. J. Mit Verfügung vom 4. August 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsge­richt das BFM, eine Vernehmlassung einzureichen und sich dabei insbesondere zur geltend gemachten Reflexverfolgung zu äussern. K. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. L. Mit Verfügung vom 21. August 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. M. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht eine Replik ein. N. Am 24. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine ergänzende Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer abweisenden Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Urteilen vom (...) 2000 und vom (...) 2003 von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen (Unterstützung der MLKP) mangels Beweisen respektive wegen Verjäh­rung freigesprochen worden sei. Diese Ereignisse seien zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehr als vier Jahre zurückgele­gen. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht ein zeitlich und sachlich genügend enger kausaler Zusammenhang bestehe, was vorliegend nicht erfüllt sei. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Urteil vom (...) 2003 keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können. Er habe zwar geltend gemacht, seit der Ausreise seiner Brüder aus der Türkei habe er sich bedroht gefühlt. Seine Aussagen seien jedoch widersprüchlich, da er anlässlich der Befragung im EVZ ausgesagt habe, dass die Drohungen weniger durch die Polizei, als durch Banden ausgesprochen worden seien. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen geltend gemacht, die Polizei habe bei ihm sicher zehn Razzien durchgeführt und ihn mit dem Tode be­droht. Dieses Vorbringen sei aufgrund der Diskrepanz in den Aussagen nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vorgebracht, die Polizei habe zudem mehrmals seinen Arbeitgeber unter Druck gesetzt, damit er den Beschwerdeführer entlasse. Diesen Umstand habe er ebenso wenig in der EVZ-Befragung vorgebracht wie die geltend gemachten Polizeirazzien, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu gelten hätten und daher nicht glaubhaft seien. 4.2. In der Beschwerdeeingabe wurde der Argumentation des BFM Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer stamme aus einer be­kannten "politischen Familie", welche der MLKP nahestehe. Aus diesem Grund würden zahlreiche nahe Verwandte des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Dem Beschwerdeführer sei demnach zu glauben, dass er selber für die MLKP sympatisiert habe und zudem Mitglied im alevitischen Kulturverein (...) gewesen sei. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 2003 keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei und der Kau­salzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle, sei entgegen­zuhalten, dass den Befragungsprotokollen schlicht nicht entnommen werden könne, dass er seit 2003 bis zur Ausreise am 17. Februar 2007 keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei. Den Protokollen sei vielmehr zu entnehmen, dass er seit der Ausreise seiner Brüder seitens der Sicherheitskräfte fortwährend behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. A2/10 S. 5; A13/16 S. 6). Es könne daher keine Rede davon sein, dass der zeitliche sowie sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen worden sei. Das BFM ziehe darüber hinaus überhaupt nicht in Betracht, dass der Beschwerdeführer während der Gerichtsverfahren im Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft gewesen sei, bei mehreren Gelegenheiten gefoltert beziehungsweise miss­handelt worden sei und dabei am [Körperteil] einen schweren Gesundheitsschaden davon getragen habe, dessen Sanierung in der Schweiz im Sommer 2008 eine mehrstündige Operation erforderlich gemacht habe. Diese vorgefallenen Behelligungen würden durchaus asylrelevanten Charakter entfalten und mindestens im Sinne einer erlittenen Vorverfolgung das Beweismass des fluchtauslösenden Ereignisses deutlich senken. Keine Widersprüche würden ferner hinsichtlich der Angaben in Bezug auf die Urheber der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Drohungen vorliegen: Der Beschwerdeführer habe in der EVZ-Befragung vorgebracht, dass die Drohungen weniger durch die Polizei, sondern vielmehr durch Banden ausgesprochen worden seien (vgl. A2/10 S. 5). Dies könne nur insofern verstanden werden, als dass er sowohl von Seiten der offiziellen Sicherheitskräfte als auch seitens privater Dritter, welche er dem Dunstkreis des "tiefen Staates" zurechne, bedroht worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er sodann die Drohungen seitens der Polizei sowie der nationalistischen Banden ausführlich geschildert (vgl. A13/16 S. 9). Dass der Beschwerdeführer überdies das Vorbringen, sein Arbeitgeber sei von der Polizei aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, erst in der Anhörung vorgebracht habe, lasse es nicht per se unglaubhaft erscheinen. Es sei vielmehr eine notorische Massnahme, dass türkische Sicherheitskräfte politisch missliebigen Personen die finanzielle Existenzgrundlage zu entziehen versuchten, indem sie deren Arbeitgeber unter Druck setzen würden, sie zu entlassen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer ein ökonomisches Fluchtmotiv unwahrscheinlich sei, habe er in der Türkei doch über ein regelmässiges und den Lebensunterhalt deckendes Einkommen verfügt. Des Weiteren habe das BFM die Fluchtgründe der beiden Brüder des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt und sie als Flüchtlinge anerkannt; daher sei es nicht einleuchtend, weshalb es die Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung nicht anerkannt habe, nachdem er im vorliegenden Verfahren auch geltend gemacht habe, wegen seiner Brüder behelligt worden zu sein. Er müsse im Falle einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei bereits beim kontrollierten Grenzübertritt mit einer Festnahme rechnen; im Polizeigewahrsam wäre er einem erheblichen Folterrisiko ausgesetzt. Das Bundesamt habe somit den familiären Hintergrund nicht zutreffend gewürdigt, obwohl diesem Fluchtgrund ausschlaggebende Bedeutung zukomme. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2009 hielt das BFM fest, die Verwandtschaft als solche mit politischen Aktivisten begründe noch keine Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden. Bei der Fahndung nach einer gesuchten Person könne es allenfalls zu gewissen Schikanen, Behelligungen und Verfolgungs-massnahmen gegenüber Verwandten kommen. In der Regel erreichten solche Benachteiligungen aber keine asylrelevante Intensität. Verwandte hätten überdies die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung - namentlich in eine der westlichen Grossstädte -, um sich allfälligen Belästigungen zu entziehen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er vom Zeitpunkt seines Freispruchs im Jahre 2003 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei Mitte Februar 2007 asylrelevanten behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, was die grundsätzliche Einschätzung des BFM bestätige. 4.4. Mit Eingabe vom 27. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe durchaus nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in die Türkei beruhe - wie dargelegt worden sei - auf seinen eigenen politi­schen Aktivitäten und denjenigen seiner Brüder.

5. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilte. Dabei ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stand und künftige Verfolgung auf türkischem Territorium zu befürchten hatte beziehungsweise heute weiterhin zu befürchten hat. Ob er dabei angesichts seiner geltend gemachten eigenen Verfolgungsgeschichte Nachstellung in seinem Heimatland zu befürchten hätte, kann im vorliegenden Fall letztlich offen gelassen werden, ist jedoch bei der nachfolgenden Prüfung vor dem Hintergrund der Reflexverfolgung nicht vollkommen unberücksichtigt zu lassen. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Fa­milienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be­schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der tür­kischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im­merhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be­droht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei­nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge­ren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzu­schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinwei­sen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt wer­den, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol­gung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter­native verfügt (vgl. zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Vorliegend steht fest, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers aufgrund ihrer aktiver Mitgliedschaft in der Organisation MLKP und der ih­nen aus diesem Grund in der Türkei drohenden Verfolgung in der Schweiz Asyl erhalten haben. Des Weiteren hinterlassen die Aussagen des Beschwerdeführers einen glaubhaften sowie substanziierten Eindruck. Die geltend gemachten Erlebnisse wurden anschaulich dargelegt, so dass ein glaubhafter Eindruck selbst erlebter Ereignisse entsteht. Sodann sind die angeführten zeitli­chen Angaben konform und fügen sich mühelos in den Gesamtkontext ein. Folglich werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver­haftungen und Misshandlungen in Haft weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bezweifelt. Im Übrigen ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer angesichts der beige­brachten Urteile vom (...) 2000 und vom (...) 2003 von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen der Unterstützung einer illegalen Vereinigung aus Mangel an einschlägigen Beweisen respektive wegen Verjährung freigesprochen wurde. Aufgrund des Gesagten ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Behörden in einem nicht irrelevanten politischen Kontext - Engagement für eine illegale politische Organisation - bereits aufgefallen ist. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit der Ausreise seiner Brüder im Jahre 2003 bis zu seiner eigenen Ausreise am 17. Februar 2007 sowohl seitens der Sicherheitskräfte als auch nationalistischer Banden fortwährend Repressalien unterworfen gewesen sei. Die von der Vorinstanz aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche konnten dabei in der Rechtmitteleingabe plausibel erklärt werden (vgl. Beschwerdeeinabe S. 9 sowie A2/10 S. 5, A13/16 S. 6 und S. 9). Insbesondere ist ein Widerspruch hinsichtlich der Urheber der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Drohungen nicht ersichtlich, da der Kern der Aussage in allen zu Protokoll gegebenen Schilderungen des Sachverhalts erhalten bleibt, nämlich, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise seiner Brüder und bis zu seiner eigenen Ausreise seitens der Sicherheitskräfte permanent behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei. Ein Unterbruch des zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen der (Reflex-)Verfolgung und Flucht ist daher zu verneinen. Schliesslich handelt es sich beim - vom BFM als nachgeschoben qualifizierten - Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Arbeitgeber sei von der Polizei aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, um eine nur mittelbar handlungsbezogene Schilderung in seiner Verfolgungsgeschichte und nicht um ein zentrales Element der geltend gemachten Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht bereits in der EVZ-Befragung erwähnt hat, lässt jedenfalls nicht seine gesamten Vorbringen als unglaubhaft erscheinen. Folglich liegen konkrete Indizien vor, welche den Eintritt einer aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und in Würdigung der Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im heutigen Zeitpunkt mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine reflexverfolgte Person handelt, der bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile asylrechtlich relevanten Ausmasses drohen würden, und dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland besteht.

6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen von Art. 3 sowie Art. 7 AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfah­renskosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Be­schwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertre­tungskosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 22. Juli 2009 eine Kosten­note für die Verfahrensdauer vom 15. Dezember 2008 bis zum 22. Juli 2009 ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 9.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 125.50 geltend machte. Ferner wurde eine ergänzende Kostennote mit Eingabe vom 24. November 2011 zu den Akten gereicht, mit welcher für die Dauer des Verfahrens vom 24. August 2009 bis zum 24. November 2011 ein Aufwand von insgesamt 3.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 44.- geltend gemacht wurden. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'583.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen und vom BFM auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 12. Dezember 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 3'583.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: