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D-8703/2010

D-8703/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2010 auf dem Landweg und reiste am 11. Oktober 2010 illegal in die Schweiz ein. Mit an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2010 suchte der damals minderjährige Beschwerdeführer um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Oktober 2010 (BzP) im EVZ Basel erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 1. November 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 8. November 2010 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu, wo sein Bruder, D._______ (N [...]) lebt. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer patriotischen Familie, welche gegen die Unterdrückung der kurdischen Minderheit in der Türkei kämpfe, weswegen er automatisch auch an diesem Kampf beteiligt sei. Die ganze Familie sei politisch aktiv und würde unter Repression, Schikanen und behördlichem Druck leiden. Seine Eltern und ein älterer Bruder seien Mitglied der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP); der Vater sei Mitglied des Kreisvorstandes der BDP am Wohnort der Familie im Stadtteil E._______ in B._______, die Mutter bei der Frauenfraktion, seine Brüder sowie eine Schwester beim Jugendverband der BDP. Einer seiner Brüder sei in die Schweiz geflüchtet, weil er aufgrund seiner Teilnahme an kurdischen Hochzeiten und an Kundgebungen der BDP-Jugendfraktion von der Polizei unterdrückt worden sei. Der Vater, der an kurdischen Hochzeiten verbotene politische Lieder singe, sei wiederholt in Untersuchungshaft genommen und misshandelt worden. Sogar die Mutter habe man mehrmals mit dem Gummiknüppel geschlagen. Der 13-jährige Bruder mache ebenfalls Musik. Er selbst sei von der Polizei u.a. wegen des Vorwurfs, an Veranstaltungen wie den Newroz-Feiern Steine geworfen zu haben, unterdrückt und schikaniert worden. Seine Probleme mit der Polizei hätten am 21. März 2007 begonnen, als er an einer Newroz-Feier das Friedens- bzw. Victory-Zeichen gemacht habe und deshalb von einem Polizisten geohrfeigt und beschimpft worden sei. Seit 2007 sei er Mitglied der Jugendfraktion der BDP an seinem Wohnort; er habe für diese Flugblätter und kurdische Zeitungen verteilt und zusammen mit seinem Vater Plakate geklebt. Er habe an legalen Kundgebungen zum Newroz und zum inter­nationalen Frauentag teilgenommen. Ende 2008 habe er in der Schule einem hochrangigen Offizier widersprochen, welcher im Staatssicherheits­unterricht die Guerilla in den Bergen als Mörder bezeichnet habe. Der Offizier habe ihm daraufhin Fusstritte versetzt; der Schuldirektor habe ihn zusammengeschlagen und für 15 Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Vor Ablauf der 15 Tage habe man ihn wegen unbegründeter Absenzen definitiv von der Schule ausgeschlossen. Sein Vater habe sich beim Gouverneur persönlich beschwert; eine offizielle Beschwerde hätten sie nicht eingereicht, da sie als Kurden dem Staat gegenüber keine Rechte hätten. Er habe sich bei verschiedenen Gymnasien um Aufnahme bemüht, sei aber überall abgewiesen worden. Er habe dann während der Woche gearbeitet, und an den Wochenenden sei er mit seinem Vater an Hochzeitsfeiern gegangen. Am Newroz 2009 hätten Polizisten ihm mit einem Gummiknüppel einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt. Am 5. Februar 2010 hätten Polizisten ihn nach seinem Schlagzeugkurs im Auto mitgenommen und psychisch unter Druck gesetzt. Kurz vor dem 8. März 2010 habe man ihn erstmals festgenommen und während zweier Stunden auf der Sicherheitsdirektion F._______ festgehalten, befragt und geschlagen, weil er Plakate für den Internationalen Frauentag geklebt habe. Die zweite Festnahme sei an Newroz 2010 erfolgt, als er zusammen mit seinem Vater und zwei Freunden Plakate geklebt habe. Auf dem Posten F._______ sei er verhört und am ganzen Körper geschlagen worden; nach der Bezahlung einer Ordnungsbusse hätten sie ihn und den Vater eine Stunde später freigelassen. Anlässlich der dritten Festnahme am 22. April 2010 habe man ihn und andere Kinder auf der Sicherheitsdirektion von G._______ während 18 Stunden festgehalten und verhört, weil sie in einem Bus auf dem Weg zu einer Pressekonferenz in Ankara gewesen seien, wo sie gegen die Inhaftierung von 3000 kurdischen Kindern hätten protestieren wollen. Seine Freilassung und die der anderen im Bus mitgereisten Personen sei erst auf Geheiss des Innenministeriums erfolgt. Polizisten hätten ihn regelmässig belästigt und insgesamt drei Mal angehalten und in ihr Auto gesetzt. Eine Woche vor der Ausreise hätten zwei Polizisten ihn aufgefordert, sich zu ihrem Dienstfahrzeug zu begeben; als er aus Angst vor Schlägen weggerannt sei, habe einer der Polizisten ihn verfolgt. Nach diesem Vorfall habe sein Vater ihm gesagt, es sei besser, wenn er zu seinem älteren Bruder in die Schweiz gehe. Wegen dieser Ereignisse habe er sich beim Türkischen Menschenrechtsverein IHD der Sektion B._______ gemeldet. Die Stiftung für Menschenrechte TIHV der Sektion B._______ habe bei ihm ein auf die ständige Repression zurückzuführendes psychisches Leiden festgestellt. Bis am Tag der Ausreise habe er Medikamente zur Beruhigung eingenommen. Er habe seine kurdische Identität und Kultur verteidigen, aber gleichzeitig weiterhin die Schule besuchen und einen Abschluss machen wollen. Von seinem Anwalt in der Türkei habe er erfahren, dass dort ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden würde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Unterlagen ein: Zwei Polizeiprotokolle vom 22. April 2010, Zeitungsausschnitte mit Fotos im Original, Internetausdrucke mit Fotos, ein vom 16. März 2010 datierendes Arztzeugnis in Kopie sowie Faxkopien eines am 27. Oktober 2010 ausgestellten Arztberichtes des TIHV B._______, dreier vom 10., 16. und 23. März 2010 datierender Anträge an den IHD B._______ mit Begleitschreiben und eines undatierten Bestätigungsschreibens der BDP ein. C. Mit Verfügung vom 16. November 2010 - eröffnet am 18. November 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung [recte: des Vollzugs der Wegweisung] festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Als Beschwerdebeilagen wurden eine Interpellation eines Nationalrates zu Kinderrechten in der Türkei, Berichte aus schweizerischen, deutschen und türkischen Medien sowie diverse fremdsprachige Dokumente teils als Kopien, teils im Original eingereicht. Ferner wurde die Übersetzung der teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente in Aussicht gestellt. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 verzichtete der Instruktionsrichter angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der nicht offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 in fine VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte diesen auf, innert Frist die in Aussicht gestellte Übersetzung der eingereichten Beweismittel nachzureichen. F. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 18. Januar 2011 Übersetzungen der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen (mit Ausnahme der Beschwerdebeilage 12) und zwei weitere Dokumente im Original inklusive deutscher Übersetzung ein. G. Mit Eingabe vom 25. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beschwerdebeilage Nr. 12 sowie eine CD einreichen. H. Am 31. Januar 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM ein, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln hielt es fest, diese stellten lediglich eine Ergänzung der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemachten Vorbringen dar, welche die Erwägungen des Amtes nicht umzustossen vermöchten. J. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur Vernehmlassung des BFM innert Frist Stellung zu nehmen. K. In der Replik vom 2. März 2011 hielt der Rechtsvertreter fest, die Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD und des Anwalts sowie die in den Zeitungen abgebildeten Fotos des Beschwerdeführers machten deutlich, dass dessen Asylvorbringen tatsächlich zuträfen. L. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 liess der Rechtsvertreter dem Gericht weitere Beweismittel im Original und mit deutscher Übersetzung zukommen: Ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 3. Mai 2011, in welchem die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder D._______ und H._______ erwähnt werden, eine Anmeldebestätigung der Stiftung für Menschenrechte TIHV den Vater des Beschwerdeführers betreffend und ein Schreiben des Vaters über seine Situation sowie diejenige seines Sohnes D._______, einen Anmeldeschein vom 18. Februar 2010 für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BDP des Bezirks E._______ der Stadt B._______ und eine Bestätigung über den Besuch eines berufsvorbereitenden Schuljahres.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung. Aufgrund der Tätigkeit für die BDP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers gekommen sei, auch wenn es sich bei der BDP um eine legale Partei handle. Da er jedoch nicht in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen sei und die Festnahmen jeweils nur kurze Zeit gedauert und keine weiteren Konsequenzen gehabt hätten, sei nicht auf ein besonderes Interesse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers zu schliessen. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung hielt das BFM unter Hinweis auf die verbesserte Rechtssicherheit in der Türkei im Zuge von Reformen fest, eine von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Zwar könnten Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden - etwa, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung hätten, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stünden und ebenfalls politisch aktiv seien. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestünde jedoch in aller Regel keine Gefahr von Reflexverfolgungsmassnahmen. Zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend gemacht, und es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Aus diesen Gründen habe er keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung. Das BFM führte weiter aus, die Schikanen und Benachteiligungen, welche der Beschwerdeführer als Kurde durch die türkischen Behörden erlitten habe, könnten weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Zudem habe sich die Situation der kurdischen Bevölkerung in den letzten Jahren merklich verbessert; rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, und die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Bei den geltend gemachten Kontrollen und Schlägen handle es sich um verhältnismässig geringe, vorübergehende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers, welche keine Zwangslage schafften und daher asylrechtlich nicht relevant seien. In der angefochtenen Verfügung ging das BFM auch auf einzelne Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Als unsubstanziiert qualifizierte die Vorinstanz u.a. dessen Aussage, es würde gegen ihn in der Türkei ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet werden, wie er von einem Anwalt erfahren habe. Dieses Vorbringen beruhe offensichtlich nur auf den persönlichen Einschätzungen des Beschwerdeführers, so dass er daraus keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung herleiten könne.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Verfol­gungsvorbringen des Beschwerdeführers genügten sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In den letzten Jahren würden in der Türkei vermehrt kurdische Kinder wegen der Teilnahme an Demonstrationen und/oder des Steinewerfens auf Polizisten im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Der türkische Staat habe zwar das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ratifiziert, setze dieses jedoch ausser Kraft, wenn es sich um kurdische Kinder handle. Die verhafteten Kinder würden als Terroristen angesehen und von der Polizei und den Gefängniswärtern dementsprechend menschenunwürdig behandelt. Der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdisch-patriotischen Familie, welche sich seit Jahrzehnten für die kurdische Sache engagiere. Sein Vater, ein Musiker, singe an Veranstaltungen und Hochzeiten kurdische Lieder politischen Inhalts und sei seit Jahren politisch aktiv, zurzeit im Vorstand der BDP von E._______ / B._______. Aufgrund seiner politischen und kulturellen Aktivitäten habe ihn die Polizei mehrmals festgenommen und einer menschenunwürdigen Behandlung unterzogen. Die Brüder seien beim Jugendverband der BDP politisch aktiv; ein weiterer Bruder habe bereits vor Jahren aus politischen Gründen in die Schweiz flüchten müssen. Die ganze Familie sei den türkischen Sicherheitskräften als eine "terroristenfreundliche Familie" bekannt und werde als solche stigmatisiert. Der Beschwerdeführer selbst sei in der Türkei ebenfalls politisch aktiv gewesen und aufgrund dieser Aktivitäten bereits im März 2007 im Alter von 14 Jahren ins Visier der Polizei geraten. Er habe mehrmals an Demonstrationen und politischen Veranstaltungen teilgenommen und als Mitglied im Jugendflügel der BDP Flugblätter und Zeitungen verteilt sowie Plakate der Partei geklebt. Sein Foto sei in der türkischen Presse erschienen. Er sei mindestens dreimal festgenommen und mehrmals von der Polizei ins Auto gezerrt, beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Wegen der menschenunwürdigen Behandlung durch die türkische Polizei habe er bis heute psychische Probleme. Deswegen und wegen der polizeilichen Repression habe er sich mindestens dreimal an den Menschenrechtsverein IHD gewandt, welcher ihn an die Stiftung für Menschenrechte TIHV verwiesen habe, wo er dann behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unter ständigem Druck der türkischen Polizei gestanden und sei konkrete Gefahr gelaufen, irgendwann wie andere kurdische Kinder verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Sein Anwalt habe ihn vor der Gefahr gewarnt, gegen ihn könne jederzeit ein Strafverfahren eröffnet werden. Hätte er nicht auf den Rat seines Anwalts gehört und wäre er nicht ins Ausland geflüchtet, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Angesichts der Tatsache, dass ein Kind wegen Steinewerfens auf die Polizei zu bis zu 58 Jahren Gefängnis verurteilt werden könne, sei die Furcht des Beschwerdeführers, eines Tages aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner ethnischen Abstammung dasselbe Schicksal zu erleben, nicht unbegründet. Weiter wird argumentiert, in Gesamtwürdigung des Falles sei davon auszugehen, dass zumindest eine Reflexverfolgung vorliege, stamme der Beschwerdeführer doch aus einer stigmatisierten kurdischen Familie, die nach wie vor unter Druck stehe, und habe ein Bruder bereits vor Jahren aus politischen Gründen ins Ausland flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe sein Land aus Furcht vor einer aussergerichtlichen Festnahme oder einer aussergerichtlichen Exekution verlassen. Unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6 und EMARK 1994 Nr. 5 wird festgehalten, die Asylrekurskommission habe die Existenz einer Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen in der Türkei wiederholt anerkannt. Zur allgemeinen Situation der kurdischen Minderheit in der Türkei lässt der Beschwerdeführer festhalten, der türkische Staat drücke zwar ab und zu ein Auge zu, was die kulturellen kurdischen Veranstaltungen betreffe, doch würden immer noch Politiker wegen einer auf Kurdisch gehaltenen Rede zu Gefängnistrafen verurteilt, und die Kurden dürften ihren Kindern immer noch keine kurdischen Namen geben. Der türkische Staat sei weder willens noch fähig, die Kurdenfrage auf einem zivilisierten Weg zu lösen. Unter Hinweis auf das Urteil D-3417/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 wird geltend gemacht, an der Menschenrechtslage in der Türkei habe sich ausser ein paar kosmetischen Gesetzesänderungen nichts verändert. Die türkischen Sicherheitskräfte würden weiterhin mit grosser Härte gegen - echte oder vermeintliche - Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextremer Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft würden; solche Personen seien daher besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in ihrem Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Da der Beschwerdeführer im Visier der Polizei sei, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt -den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geschilderten Behelligungen stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar, und auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend nicht erfüllt.

E. 5.1.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben insgesamt drei Mal in polizeilichen Gewahrsam genommen - zwei Mal, als er beim Kleben von Plakaten ertappt wurde, und einmal, als er ohne elterliche Begleitung mit anderen Minderjährigen in einem Bus zu einer vor dem Parlament in Ankara stattfindenden Protestveranstaltung gegen die Inhaftierung von kurdischen Kindern in türkischen Gefängnissen reiste. Seine Freilassung erfolgte eigenen Angaben zufolge nach einer, zwei bzw. 18 Stunden und stets ohne Auflage (vgl. act. A12/19 S. 10-12). Ferner macht er geltend, zwei oder drei Mal von der Polizei auf offener Strasse belästigt bzw. ins Auto gesetzt oder verfolgt (vgl. act. A12/19 S. 12 f.) und von Polizisten und Sicherheitsleuten auf dem Posten, im Auto und an zwei Kundgebungen geschlagen worden zu sein, weil er Steine geworfen und sich für das Kurdentum eingesetzt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorfällen um verhältnismässig kurze Beschränkungen der Bewegungsfreiheit handelt, welche für den jugendlichen Beschwerdeführer zwar unangenehm und, sofern sie tatsächlich mit Eingriffen in seine körperliche Integrität verbunden waren, auch bedrohlich gewesen sein mögen. Die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität - namentlich eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder ein unerträglicher psychischer Druck - erreichen solche Behelligungen jedoch nicht. Bei der geltend gemachten, allerdings nicht näher geschilderten, Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen, dem Verteilen von Flugblättern und Zeitungen sowie dem Kleben von Plakaten als Mitglied des Jugendverbandes der BDP handelt es sich um untergeordnete Aktivitäten eines durchschnittlich politisierten kurdischen Jugendlichen, aus denen keine exponierte Stellung für die BDP ableitbar ist. Den geltend gemachten Schulausschluss hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht formell angefochten (vgl. act. A12/19 S. 7), und er hat auch keinen der vorgebrachten Übergriffe je bei der Polizei angezeigt (vgl. act. A12/19 F. 107 ff. S. 13 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der jugendliche Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise gezielt im Visier der türkischen Behörden gestanden haben könnte. Bereits die wiederholten Bemerkungen der Polizisten anlässlich der Mitnahmen auf den Posten, er solle sich "nicht mit solchen Sachen beschäftigen" (vgl. act. A12/19 S. 11), deuten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen worden wäre. Auch der von ihm als unmittelbarer Anlass für die Ausreise bezeichnete Vorfall, bei dem er vor Polizisten wegrannte, worauf ein Polizist ihm hinterherlief (vgl. act. A12/19 F. 75-77 S. 10), vermag eine objektive Furcht vor Verfolgung nicht zu begründen.

E. 5.1.3 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente und Beweismittel sind bereits deshalb nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, weil sie teilweise nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmen. Laut den auf Beschwerdeebene eingereichten deutschen Übersetzungen dreier Meldungen von Vorfällen beim TIHV und IHD (vgl. Beschwerdebeilagen 7, 8 und 9) hätten Polizisten bzw. ein unbekannter Mann den Beschwerdeführer als Spitzel anzuwerben versucht und ihm zu diesem Zweck zunächst Geld angeboten und später Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie ausgestossen. Für diese Vorbringen findet sich in den Befragungsprotokollen keine Grundlage. Der Beschwerdeführer antwortete zwar auf die Frage, was er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei befürchte: "Tod, Gefängnis. Ich bin erst 17, habe noch nicht mal meine Schule abgeschlossen, habe keinen Beruf" (vgl. act. A12/19 F. 119 S. 14). Er hat jedoch nie behauptet, man habe ihm konkret mit seinem eigenen oder dem Tod von Familienangehörigen gedroht, was er sicherlich getan hätte, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Ferner hat er im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, die Polizei oder sonst jemand habe versucht, ihn als Spitzel anzuwerben. Da auf Beschwerdeebene keine Erklärung für diese verspäteten Vorbringen abgegeben wird, sind diese Behauptungen als Versuche zu werten, nachträglich Verfolgungsgründe zu kreieren, und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch die Argumentation, gegen den Beschwerdeführer wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren eingeleitet worden, welches zu einer Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe geführt hätte, wäre er nicht auf den Rat seines Anwaltes hin ins Ausland geflüchtet, ist mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar, wonach sein Vater die Ausreise beschlossen habe (vgl. act. A12/19 F. 77 S. 10). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer je eine formelle Strafuntersuchung eingeleitet worden wäre. Daran vermag auch das vom 5. November 2010 datierende Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes nichts zu ändern, in dem unter anderem behauptet wird, der Beschwerdeführer werde "durch die Sicherheitskräfte im ganzen Land gesucht" (vgl. Beschwerdebeilage 12), zumal diese Behauptung mit keinerlei Beweisen untermauert wird.

E. 5.1.4 Auf Beschwerdeebene wird sodann geltend gemacht, aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in mehreren Zeitungen abgebildet (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 6) und auf der CD bei der Protestaktion von kurdischen Kindern vor dem türkischen Parlament in Ankara am 23. April 2010 zu sehen sei, könne auf die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen geschlossen werden. Dazu ist festzuhalten, dass die auf den Fotos in den Zeitungsberichten abgebildeten Personen einen durchaus fröhlichen und entspannten Eindruck erwecken, was angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er und weitere an der Protestaktion teilnehmende Personen seien am Vortag derselben während 18 Stunden verhört und dabei ständig geschlagen worden (vgl. act. A12/19 S. 11 f. F. 89), erstaunt. Die eingereichte CD ist mit den gängigen Programmen nicht lesbar, weshalb die Behauptung in der Eingabe vom 25. Januar 2011, auf der CD sei der Beschwerdeführer bei der Protestaktion der kurdischen Kinder vor dem türkischen Parlament zu sehen, ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht überprüfbar ist. Da jedoch eine Teilnahme an einer solchen Protestaktion im Gesamtkontext ohnehin nicht als asylrechtlich relevant zu erachten ist, ist davon auszugehen, dass auch eine erfolgreiche Visionierung des Inhaltes der CD keine Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten (sog. antizipierte Beweiswürdigung vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165). Es ist deshalb von einer Aufforderung an den Beschwerdeführer abzusehen, eine CD mit lesbarem Inhalt nachzureichen. Sodann ändert die eingereichte Anmeldung vom 18. Oktober 2010 für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BDP des Bezirks E._______ der Stadt B._______ nichts an dessen als niedrigprofiliert einzustufenden politischen Engagement (vgl. Beschwerdebeilage 3).

E. 5.1.5 Aus dem Hinweis auf das Urteil D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, lag dem dortigen Beschwerdeverfahren doch eine andere Konstellation zugrunde, welche zur Asylgewährung an eine in der Türkei wegen Unterstützung der PKK rechtskräftig verurteilte Person führte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Furcht vor der Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe (vgl. Beschwerde Ziff. II 2.a S. 6) oder gar einer aussergerichtlichen Exekution (vgl. Beschwerde Ziff. II 2.b S. 7) sind vor dem Hintergrund des politischen Profils des Beschwerdeführers und der obigen Erwägungen nicht nachvollziehbar.

E. 5.2.1 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen der politischen Aktivitäten seiner Eltern und Geschwister in der Vergangenheit behelligt worden und er sei weiterhin der Gefahr eine Reflexverfolgung ausgesetzt. In der Tat kann es in der Türkei auch heute noch zu staatlichen Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten kommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile E- 8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2, E-255/2009 vom 20. Januar 2012 E. 5.1, EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S.199 f.).

E. 5.2.2 Wie in der vorstehenden E. 6.1 aufgezeigt, ist das politische Engagement bzw. Profil des Beschwerdeführers in der Türkei als wenig profiliert zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-8424/ 2008 vom 15. Oktober 2012 den Verfolgungsvorbringen des älteren Bruders D._______ mangels hinlänglicher Intensität die Asylrelevanz abgesprochen, das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung letztinstanzlich verneint und einen als Totalfälschung erkannten Haftbefehl eingezogen. Da demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei nach dem älteren Bruder, der in der Schweiz erfolglos um Asyl nachgesucht hat, gefahndet wird, ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Kontakte zu diesem Bruder in der Schweiz vorliegend zu verneinen. Ein anderer älterer Bruder des Beschwerdeführers studiert nach dessen Angaben unbehelligt in B._______ und ist dort "abgesichert" (vgl. act. A12/19 S. 16 F. 133). Die diversen eingereichten Dokumente, welche politische Aktivitäten und Behelligungen der Eltern und der Brüder H._______ und D._______ durch die türkischen Behörden betreffen, stehen in keinem Zusammenhang mit den vorstehend als asylrechtlich nicht relevant erkannten eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und vermögen ebenfalls keine begründete Furcht desselben vor einer Reflexverfolgung zu begründen. Es bestehen mithin keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au­gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergeben sich sodann aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den Akten - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 7.4.2 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mit der Begründung als zumutbar erklärt, der Beschwerdeführer verfüge in der Türkei mit seiner Familie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und sei jung sowie gesund. Trotz des Schulabbruchs habe er eine verhältnismässig gute Schuldbildung, und es stehe ihm frei, die Schule in der Heimat fortzusetzen oder eine Berufslehre zu machen. Die vorgebrachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz als konstruiert, unsubstanziiert und realitätsfremd. Er habe zwar ein aktuelles ärztliches Attest des TIHV Adana vorgelegt, jedoch keine Kontrollunter­suchungen vornehmen lassen. Schilderungen von persönliche Wahrneh­mungen im Umgang mit der angeblichen Erkrankung fehlten. Seine Darstellung, die Leiden seien am Tag der Ausreise aus der Türkei ver­schwunden, vermöge nicht zu überzeugen. Ein Absetzen der Medika­mente sowie ein plötzliches Verschwinden der Symptome seien erfahrungsgemäss realitätsfremd. Ausserdem sei es in der Türkei leicht möglich, ein Attest käuflich zu erwerben. Psychische Beschwerden seien zudem in der Türkei adäquat behandelbar. Auch unter der Berück­sichtigung seiner Minderjährigkeit sei nicht auf eine existenzbedrohende Situation im Heimatstaat zu schliessen.

E. 7.4.3 In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei von der dort seit eineinhalb Jahren herrschenden Repressionswelle erfasst würde, in deren Verlauf über 2000 kurdische Politiker und Sympathisanten der DTP/BDP inhaftiert worden seien. Da dem Beschwerdeführer separatistische Umtriebe vorgeworfen würden, könne er nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen, sondern sei vielmehr von Folter und einer unverhältnismässig langen Freiheitsstrafe bedroht. Zurzeit sässen rund 3000 kurdische Kinder wegen Steinewerfens in türkischen Gefängnissen, und ein Ende der Verhaftungen sei nicht abzusehen. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit gefährdet wäre.

E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zur Ausreise gelebt hat und seine Eltern, zwei oder drei Brüder und drei Schwestern nach wie vor wohnen (vgl. act. A2/8 S. 2 und act. A1/7 S. 3 aus dem Verfahren D._______, N [...]). Er verfügt an seinem Herkunftsort somit unbestrittenermassen über ein intaktes familiäres sowie ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Mit seiner (trotz des Schulabbruchs im Jahr 2008/2009) guten Schulbildung, der Arbeitserfahrung in der Türkei (vgl. act. A12/19 S. 4 F. 22) sowie der Absolvierung eines berufsvorbereitenden Schuljahres in der Schweiz (vgl. Beilage 5 zur Eingabe vom 7. Dezember 2011) verfügt der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer über die persönlichen Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den medizinischen Vorbringen werden auf Beschwerdeebene ebenfalls nicht bestritten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war er in der Türkei wegen unregelmässigen und unruhigen Schlafs sowie Albträumen zwei Mal in ärztlicher Behandlung, nahm die verschriebenen Beruhigungsmittel letztmals am 5. Oktober 2010 - einen Tag vor der Ausreise - ein und begab sich weder zu Kontrolluntersuchungen noch in eine psychiatrische Behandlung (vgl. act. A12/19 S. 3 ff. F. 15-31). Dem eingereichten türkischen Arztbericht vom 27. Oktober 2010 (vgl. Beschwerdebeilage 7) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer wegen Schlafstörungen, Aggressivität, Depressivität, Angstzuständen und Vergesslichkeit ein Antidepressivum verschrieben worden sei und er nach zwei Konsultationen am 16. März 2010 und 6. April 2010 nicht zum für den 13. Mai 2010 vereinbarten Kontrolltermin erschienen sei. Im Zeitpunkt der Anhörung am 1. November 2010 ging es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gut; er äusserte lediglich in allgemeiner Form den Wunsch nach einer psychologischen Unterstützung (vgl. act. A12/19 S. 16 F. 134). Diesen Wunsch hat er in der Folge offenbar nicht umgesetzt; eine psychologische oder psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz ist jedenfalls nicht belegt. Den Akten sind daher keine aktuellen Hinweise auf ernsthafte aktuelle gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerde­führers aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, weshalb auch in dieser Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage.

E. 7.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Das BFM hat nach den obigen Erwägungen den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos beurteilte, verzichtete der damalige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Januar 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Da der Beschwerdeführer erst kürzlich volljährig geworden ist und von August 2011 bis Juli 2012 eine Vollzeitschule besucht hat, sind vorliegend gestützt auf Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8703/2010 law/auj Urteil vom 10. Dezember 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. , , Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, lic. iur., Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2010 auf dem Landweg und reiste am 11. Oktober 2010 illegal in die Schweiz ein. Mit an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2010 suchte der damals minderjährige Beschwerdeführer um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Oktober 2010 (BzP) im EVZ Basel erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 1. November 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 8. November 2010 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu, wo sein Bruder, D._______ (N [...]) lebt. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer patriotischen Familie, welche gegen die Unterdrückung der kurdischen Minderheit in der Türkei kämpfe, weswegen er automatisch auch an diesem Kampf beteiligt sei. Die ganze Familie sei politisch aktiv und würde unter Repression, Schikanen und behördlichem Druck leiden. Seine Eltern und ein älterer Bruder seien Mitglied der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP); der Vater sei Mitglied des Kreisvorstandes der BDP am Wohnort der Familie im Stadtteil E._______ in B._______, die Mutter bei der Frauenfraktion, seine Brüder sowie eine Schwester beim Jugendverband der BDP. Einer seiner Brüder sei in die Schweiz geflüchtet, weil er aufgrund seiner Teilnahme an kurdischen Hochzeiten und an Kundgebungen der BDP-Jugendfraktion von der Polizei unterdrückt worden sei. Der Vater, der an kurdischen Hochzeiten verbotene politische Lieder singe, sei wiederholt in Untersuchungshaft genommen und misshandelt worden. Sogar die Mutter habe man mehrmals mit dem Gummiknüppel geschlagen. Der 13-jährige Bruder mache ebenfalls Musik. Er selbst sei von der Polizei u.a. wegen des Vorwurfs, an Veranstaltungen wie den Newroz-Feiern Steine geworfen zu haben, unterdrückt und schikaniert worden. Seine Probleme mit der Polizei hätten am 21. März 2007 begonnen, als er an einer Newroz-Feier das Friedens- bzw. Victory-Zeichen gemacht habe und deshalb von einem Polizisten geohrfeigt und beschimpft worden sei. Seit 2007 sei er Mitglied der Jugendfraktion der BDP an seinem Wohnort; er habe für diese Flugblätter und kurdische Zeitungen verteilt und zusammen mit seinem Vater Plakate geklebt. Er habe an legalen Kundgebungen zum Newroz und zum inter­nationalen Frauentag teilgenommen. Ende 2008 habe er in der Schule einem hochrangigen Offizier widersprochen, welcher im Staatssicherheits­unterricht die Guerilla in den Bergen als Mörder bezeichnet habe. Der Offizier habe ihm daraufhin Fusstritte versetzt; der Schuldirektor habe ihn zusammengeschlagen und für 15 Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Vor Ablauf der 15 Tage habe man ihn wegen unbegründeter Absenzen definitiv von der Schule ausgeschlossen. Sein Vater habe sich beim Gouverneur persönlich beschwert; eine offizielle Beschwerde hätten sie nicht eingereicht, da sie als Kurden dem Staat gegenüber keine Rechte hätten. Er habe sich bei verschiedenen Gymnasien um Aufnahme bemüht, sei aber überall abgewiesen worden. Er habe dann während der Woche gearbeitet, und an den Wochenenden sei er mit seinem Vater an Hochzeitsfeiern gegangen. Am Newroz 2009 hätten Polizisten ihm mit einem Gummiknüppel einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt. Am 5. Februar 2010 hätten Polizisten ihn nach seinem Schlagzeugkurs im Auto mitgenommen und psychisch unter Druck gesetzt. Kurz vor dem 8. März 2010 habe man ihn erstmals festgenommen und während zweier Stunden auf der Sicherheitsdirektion F._______ festgehalten, befragt und geschlagen, weil er Plakate für den Internationalen Frauentag geklebt habe. Die zweite Festnahme sei an Newroz 2010 erfolgt, als er zusammen mit seinem Vater und zwei Freunden Plakate geklebt habe. Auf dem Posten F._______ sei er verhört und am ganzen Körper geschlagen worden; nach der Bezahlung einer Ordnungsbusse hätten sie ihn und den Vater eine Stunde später freigelassen. Anlässlich der dritten Festnahme am 22. April 2010 habe man ihn und andere Kinder auf der Sicherheitsdirektion von G._______ während 18 Stunden festgehalten und verhört, weil sie in einem Bus auf dem Weg zu einer Pressekonferenz in Ankara gewesen seien, wo sie gegen die Inhaftierung von 3000 kurdischen Kindern hätten protestieren wollen. Seine Freilassung und die der anderen im Bus mitgereisten Personen sei erst auf Geheiss des Innenministeriums erfolgt. Polizisten hätten ihn regelmässig belästigt und insgesamt drei Mal angehalten und in ihr Auto gesetzt. Eine Woche vor der Ausreise hätten zwei Polizisten ihn aufgefordert, sich zu ihrem Dienstfahrzeug zu begeben; als er aus Angst vor Schlägen weggerannt sei, habe einer der Polizisten ihn verfolgt. Nach diesem Vorfall habe sein Vater ihm gesagt, es sei besser, wenn er zu seinem älteren Bruder in die Schweiz gehe. Wegen dieser Ereignisse habe er sich beim Türkischen Menschenrechtsverein IHD der Sektion B._______ gemeldet. Die Stiftung für Menschenrechte TIHV der Sektion B._______ habe bei ihm ein auf die ständige Repression zurückzuführendes psychisches Leiden festgestellt. Bis am Tag der Ausreise habe er Medikamente zur Beruhigung eingenommen. Er habe seine kurdische Identität und Kultur verteidigen, aber gleichzeitig weiterhin die Schule besuchen und einen Abschluss machen wollen. Von seinem Anwalt in der Türkei habe er erfahren, dass dort ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden würde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Unterlagen ein: Zwei Polizeiprotokolle vom 22. April 2010, Zeitungsausschnitte mit Fotos im Original, Internetausdrucke mit Fotos, ein vom 16. März 2010 datierendes Arztzeugnis in Kopie sowie Faxkopien eines am 27. Oktober 2010 ausgestellten Arztberichtes des TIHV B._______, dreier vom 10., 16. und 23. März 2010 datierender Anträge an den IHD B._______ mit Begleitschreiben und eines undatierten Bestätigungsschreibens der BDP ein. C. Mit Verfügung vom 16. November 2010 - eröffnet am 18. November 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung [recte: des Vollzugs der Wegweisung] festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Als Beschwerdebeilagen wurden eine Interpellation eines Nationalrates zu Kinderrechten in der Türkei, Berichte aus schweizerischen, deutschen und türkischen Medien sowie diverse fremdsprachige Dokumente teils als Kopien, teils im Original eingereicht. Ferner wurde die Übersetzung der teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente in Aussicht gestellt. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 verzichtete der Instruktionsrichter angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der nicht offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 in fine VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte diesen auf, innert Frist die in Aussicht gestellte Übersetzung der eingereichten Beweismittel nachzureichen. F. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 18. Januar 2011 Übersetzungen der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen (mit Ausnahme der Beschwerdebeilage 12) und zwei weitere Dokumente im Original inklusive deutscher Übersetzung ein. G. Mit Eingabe vom 25. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beschwerdebeilage Nr. 12 sowie eine CD einreichen. H. Am 31. Januar 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM ein, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln hielt es fest, diese stellten lediglich eine Ergänzung der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemachten Vorbringen dar, welche die Erwägungen des Amtes nicht umzustossen vermöchten. J. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur Vernehmlassung des BFM innert Frist Stellung zu nehmen. K. In der Replik vom 2. März 2011 hielt der Rechtsvertreter fest, die Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD und des Anwalts sowie die in den Zeitungen abgebildeten Fotos des Beschwerdeführers machten deutlich, dass dessen Asylvorbringen tatsächlich zuträfen. L. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 liess der Rechtsvertreter dem Gericht weitere Beweismittel im Original und mit deutscher Übersetzung zukommen: Ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 3. Mai 2011, in welchem die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder D._______ und H._______ erwähnt werden, eine Anmeldebestätigung der Stiftung für Menschenrechte TIHV den Vater des Beschwerdeführers betreffend und ein Schreiben des Vaters über seine Situation sowie diejenige seines Sohnes D._______, einen Anmeldeschein vom 18. Februar 2010 für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BDP des Bezirks E._______ der Stadt B._______ und eine Bestätigung über den Besuch eines berufsvorbereitenden Schuljahres. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung. Aufgrund der Tätigkeit für die BDP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers gekommen sei, auch wenn es sich bei der BDP um eine legale Partei handle. Da er jedoch nicht in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen sei und die Festnahmen jeweils nur kurze Zeit gedauert und keine weiteren Konsequenzen gehabt hätten, sei nicht auf ein besonderes Interesse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers zu schliessen. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung hielt das BFM unter Hinweis auf die verbesserte Rechtssicherheit in der Türkei im Zuge von Reformen fest, eine von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Zwar könnten Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden - etwa, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung hätten, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stünden und ebenfalls politisch aktiv seien. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestünde jedoch in aller Regel keine Gefahr von Reflexverfolgungsmassnahmen. Zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend gemacht, und es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Aus diesen Gründen habe er keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung. Das BFM führte weiter aus, die Schikanen und Benachteiligungen, welche der Beschwerdeführer als Kurde durch die türkischen Behörden erlitten habe, könnten weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Zudem habe sich die Situation der kurdischen Bevölkerung in den letzten Jahren merklich verbessert; rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, und die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Bei den geltend gemachten Kontrollen und Schlägen handle es sich um verhältnismässig geringe, vorübergehende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers, welche keine Zwangslage schafften und daher asylrechtlich nicht relevant seien. In der angefochtenen Verfügung ging das BFM auch auf einzelne Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Als unsubstanziiert qualifizierte die Vorinstanz u.a. dessen Aussage, es würde gegen ihn in der Türkei ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet werden, wie er von einem Anwalt erfahren habe. Dieses Vorbringen beruhe offensichtlich nur auf den persönlichen Einschätzungen des Beschwerdeführers, so dass er daraus keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung herleiten könne. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Verfol­gungsvorbringen des Beschwerdeführers genügten sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In den letzten Jahren würden in der Türkei vermehrt kurdische Kinder wegen der Teilnahme an Demonstrationen und/oder des Steinewerfens auf Polizisten im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Der türkische Staat habe zwar das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ratifiziert, setze dieses jedoch ausser Kraft, wenn es sich um kurdische Kinder handle. Die verhafteten Kinder würden als Terroristen angesehen und von der Polizei und den Gefängniswärtern dementsprechend menschenunwürdig behandelt. Der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdisch-patriotischen Familie, welche sich seit Jahrzehnten für die kurdische Sache engagiere. Sein Vater, ein Musiker, singe an Veranstaltungen und Hochzeiten kurdische Lieder politischen Inhalts und sei seit Jahren politisch aktiv, zurzeit im Vorstand der BDP von E._______ / B._______. Aufgrund seiner politischen und kulturellen Aktivitäten habe ihn die Polizei mehrmals festgenommen und einer menschenunwürdigen Behandlung unterzogen. Die Brüder seien beim Jugendverband der BDP politisch aktiv; ein weiterer Bruder habe bereits vor Jahren aus politischen Gründen in die Schweiz flüchten müssen. Die ganze Familie sei den türkischen Sicherheitskräften als eine "terroristenfreundliche Familie" bekannt und werde als solche stigmatisiert. Der Beschwerdeführer selbst sei in der Türkei ebenfalls politisch aktiv gewesen und aufgrund dieser Aktivitäten bereits im März 2007 im Alter von 14 Jahren ins Visier der Polizei geraten. Er habe mehrmals an Demonstrationen und politischen Veranstaltungen teilgenommen und als Mitglied im Jugendflügel der BDP Flugblätter und Zeitungen verteilt sowie Plakate der Partei geklebt. Sein Foto sei in der türkischen Presse erschienen. Er sei mindestens dreimal festgenommen und mehrmals von der Polizei ins Auto gezerrt, beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Wegen der menschenunwürdigen Behandlung durch die türkische Polizei habe er bis heute psychische Probleme. Deswegen und wegen der polizeilichen Repression habe er sich mindestens dreimal an den Menschenrechtsverein IHD gewandt, welcher ihn an die Stiftung für Menschenrechte TIHV verwiesen habe, wo er dann behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unter ständigem Druck der türkischen Polizei gestanden und sei konkrete Gefahr gelaufen, irgendwann wie andere kurdische Kinder verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Sein Anwalt habe ihn vor der Gefahr gewarnt, gegen ihn könne jederzeit ein Strafverfahren eröffnet werden. Hätte er nicht auf den Rat seines Anwalts gehört und wäre er nicht ins Ausland geflüchtet, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Angesichts der Tatsache, dass ein Kind wegen Steinewerfens auf die Polizei zu bis zu 58 Jahren Gefängnis verurteilt werden könne, sei die Furcht des Beschwerdeführers, eines Tages aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner ethnischen Abstammung dasselbe Schicksal zu erleben, nicht unbegründet. Weiter wird argumentiert, in Gesamtwürdigung des Falles sei davon auszugehen, dass zumindest eine Reflexverfolgung vorliege, stamme der Beschwerdeführer doch aus einer stigmatisierten kurdischen Familie, die nach wie vor unter Druck stehe, und habe ein Bruder bereits vor Jahren aus politischen Gründen ins Ausland flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe sein Land aus Furcht vor einer aussergerichtlichen Festnahme oder einer aussergerichtlichen Exekution verlassen. Unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6 und EMARK 1994 Nr. 5 wird festgehalten, die Asylrekurskommission habe die Existenz einer Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen in der Türkei wiederholt anerkannt. Zur allgemeinen Situation der kurdischen Minderheit in der Türkei lässt der Beschwerdeführer festhalten, der türkische Staat drücke zwar ab und zu ein Auge zu, was die kulturellen kurdischen Veranstaltungen betreffe, doch würden immer noch Politiker wegen einer auf Kurdisch gehaltenen Rede zu Gefängnistrafen verurteilt, und die Kurden dürften ihren Kindern immer noch keine kurdischen Namen geben. Der türkische Staat sei weder willens noch fähig, die Kurdenfrage auf einem zivilisierten Weg zu lösen. Unter Hinweis auf das Urteil D-3417/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 wird geltend gemacht, an der Menschenrechtslage in der Türkei habe sich ausser ein paar kosmetischen Gesetzesänderungen nichts verändert. Die türkischen Sicherheitskräfte würden weiterhin mit grosser Härte gegen - echte oder vermeintliche - Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextremer Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft würden; solche Personen seien daher besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in ihrem Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Da der Beschwerdeführer im Visier der Polizei sei, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt -den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geschilderten Behelligungen stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar, und auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend nicht erfüllt. 5.1.1. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.1.2. Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben insgesamt drei Mal in polizeilichen Gewahrsam genommen - zwei Mal, als er beim Kleben von Plakaten ertappt wurde, und einmal, als er ohne elterliche Begleitung mit anderen Minderjährigen in einem Bus zu einer vor dem Parlament in Ankara stattfindenden Protestveranstaltung gegen die Inhaftierung von kurdischen Kindern in türkischen Gefängnissen reiste. Seine Freilassung erfolgte eigenen Angaben zufolge nach einer, zwei bzw. 18 Stunden und stets ohne Auflage (vgl. act. A12/19 S. 10-12). Ferner macht er geltend, zwei oder drei Mal von der Polizei auf offener Strasse belästigt bzw. ins Auto gesetzt oder verfolgt (vgl. act. A12/19 S. 12 f.) und von Polizisten und Sicherheitsleuten auf dem Posten, im Auto und an zwei Kundgebungen geschlagen worden zu sein, weil er Steine geworfen und sich für das Kurdentum eingesetzt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorfällen um verhältnismässig kurze Beschränkungen der Bewegungsfreiheit handelt, welche für den jugendlichen Beschwerdeführer zwar unangenehm und, sofern sie tatsächlich mit Eingriffen in seine körperliche Integrität verbunden waren, auch bedrohlich gewesen sein mögen. Die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität - namentlich eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder ein unerträglicher psychischer Druck - erreichen solche Behelligungen jedoch nicht. Bei der geltend gemachten, allerdings nicht näher geschilderten, Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen, dem Verteilen von Flugblättern und Zeitungen sowie dem Kleben von Plakaten als Mitglied des Jugendverbandes der BDP handelt es sich um untergeordnete Aktivitäten eines durchschnittlich politisierten kurdischen Jugendlichen, aus denen keine exponierte Stellung für die BDP ableitbar ist. Den geltend gemachten Schulausschluss hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht formell angefochten (vgl. act. A12/19 S. 7), und er hat auch keinen der vorgebrachten Übergriffe je bei der Polizei angezeigt (vgl. act. A12/19 F. 107 ff. S. 13 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der jugendliche Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise gezielt im Visier der türkischen Behörden gestanden haben könnte. Bereits die wiederholten Bemerkungen der Polizisten anlässlich der Mitnahmen auf den Posten, er solle sich "nicht mit solchen Sachen beschäftigen" (vgl. act. A12/19 S. 11), deuten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen worden wäre. Auch der von ihm als unmittelbarer Anlass für die Ausreise bezeichnete Vorfall, bei dem er vor Polizisten wegrannte, worauf ein Polizist ihm hinterherlief (vgl. act. A12/19 F. 75-77 S. 10), vermag eine objektive Furcht vor Verfolgung nicht zu begründen. 5.1.3. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente und Beweismittel sind bereits deshalb nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, weil sie teilweise nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmen. Laut den auf Beschwerdeebene eingereichten deutschen Übersetzungen dreier Meldungen von Vorfällen beim TIHV und IHD (vgl. Beschwerdebeilagen 7, 8 und 9) hätten Polizisten bzw. ein unbekannter Mann den Beschwerdeführer als Spitzel anzuwerben versucht und ihm zu diesem Zweck zunächst Geld angeboten und später Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie ausgestossen. Für diese Vorbringen findet sich in den Befragungsprotokollen keine Grundlage. Der Beschwerdeführer antwortete zwar auf die Frage, was er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei befürchte: "Tod, Gefängnis. Ich bin erst 17, habe noch nicht mal meine Schule abgeschlossen, habe keinen Beruf" (vgl. act. A12/19 F. 119 S. 14). Er hat jedoch nie behauptet, man habe ihm konkret mit seinem eigenen oder dem Tod von Familienangehörigen gedroht, was er sicherlich getan hätte, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Ferner hat er im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, die Polizei oder sonst jemand habe versucht, ihn als Spitzel anzuwerben. Da auf Beschwerdeebene keine Erklärung für diese verspäteten Vorbringen abgegeben wird, sind diese Behauptungen als Versuche zu werten, nachträglich Verfolgungsgründe zu kreieren, und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch die Argumentation, gegen den Beschwerdeführer wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren eingeleitet worden, welches zu einer Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe geführt hätte, wäre er nicht auf den Rat seines Anwaltes hin ins Ausland geflüchtet, ist mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar, wonach sein Vater die Ausreise beschlossen habe (vgl. act. A12/19 F. 77 S. 10). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer je eine formelle Strafuntersuchung eingeleitet worden wäre. Daran vermag auch das vom 5. November 2010 datierende Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes nichts zu ändern, in dem unter anderem behauptet wird, der Beschwerdeführer werde "durch die Sicherheitskräfte im ganzen Land gesucht" (vgl. Beschwerdebeilage 12), zumal diese Behauptung mit keinerlei Beweisen untermauert wird. 5.1.4. Auf Beschwerdeebene wird sodann geltend gemacht, aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in mehreren Zeitungen abgebildet (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 6) und auf der CD bei der Protestaktion von kurdischen Kindern vor dem türkischen Parlament in Ankara am 23. April 2010 zu sehen sei, könne auf die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen geschlossen werden. Dazu ist festzuhalten, dass die auf den Fotos in den Zeitungsberichten abgebildeten Personen einen durchaus fröhlichen und entspannten Eindruck erwecken, was angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er und weitere an der Protestaktion teilnehmende Personen seien am Vortag derselben während 18 Stunden verhört und dabei ständig geschlagen worden (vgl. act. A12/19 S. 11 f. F. 89), erstaunt. Die eingereichte CD ist mit den gängigen Programmen nicht lesbar, weshalb die Behauptung in der Eingabe vom 25. Januar 2011, auf der CD sei der Beschwerdeführer bei der Protestaktion der kurdischen Kinder vor dem türkischen Parlament zu sehen, ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht überprüfbar ist. Da jedoch eine Teilnahme an einer solchen Protestaktion im Gesamtkontext ohnehin nicht als asylrechtlich relevant zu erachten ist, ist davon auszugehen, dass auch eine erfolgreiche Visionierung des Inhaltes der CD keine Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten (sog. antizipierte Beweiswürdigung vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165). Es ist deshalb von einer Aufforderung an den Beschwerdeführer abzusehen, eine CD mit lesbarem Inhalt nachzureichen. Sodann ändert die eingereichte Anmeldung vom 18. Oktober 2010 für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BDP des Bezirks E._______ der Stadt B._______ nichts an dessen als niedrigprofiliert einzustufenden politischen Engagement (vgl. Beschwerdebeilage 3). 5.1.5. Aus dem Hinweis auf das Urteil D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, lag dem dortigen Beschwerdeverfahren doch eine andere Konstellation zugrunde, welche zur Asylgewährung an eine in der Türkei wegen Unterstützung der PKK rechtskräftig verurteilte Person führte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Furcht vor der Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe (vgl. Beschwerde Ziff. II 2.a S. 6) oder gar einer aussergerichtlichen Exekution (vgl. Beschwerde Ziff. II 2.b S. 7) sind vor dem Hintergrund des politischen Profils des Beschwerdeführers und der obigen Erwägungen nicht nachvollziehbar. 5.2. 5.2.1. Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen der politischen Aktivitäten seiner Eltern und Geschwister in der Vergangenheit behelligt worden und er sei weiterhin der Gefahr eine Reflexverfolgung ausgesetzt. In der Tat kann es in der Türkei auch heute noch zu staatlichen Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten kommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile E- 8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2, E-255/2009 vom 20. Januar 2012 E. 5.1, EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S.199 f.). 5.2.2. Wie in der vorstehenden E. 6.1 aufgezeigt, ist das politische Engagement bzw. Profil des Beschwerdeführers in der Türkei als wenig profiliert zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-8424/ 2008 vom 15. Oktober 2012 den Verfolgungsvorbringen des älteren Bruders D._______ mangels hinlänglicher Intensität die Asylrelevanz abgesprochen, das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung letztinstanzlich verneint und einen als Totalfälschung erkannten Haftbefehl eingezogen. Da demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei nach dem älteren Bruder, der in der Schweiz erfolglos um Asyl nachgesucht hat, gefahndet wird, ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Kontakte zu diesem Bruder in der Schweiz vorliegend zu verneinen. Ein anderer älterer Bruder des Beschwerdeführers studiert nach dessen Angaben unbehelligt in B._______ und ist dort "abgesichert" (vgl. act. A12/19 S. 16 F. 133). Die diversen eingereichten Dokumente, welche politische Aktivitäten und Behelligungen der Eltern und der Brüder H._______ und D._______ durch die türkischen Behörden betreffen, stehen in keinem Zusammenhang mit den vorstehend als asylrechtlich nicht relevant erkannten eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und vermögen ebenfalls keine begründete Furcht desselben vor einer Reflexverfolgung zu begründen. Es bestehen mithin keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au­gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.3. 7.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergeben sich sodann aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den Akten - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1. Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 7.4.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mit der Begründung als zumutbar erklärt, der Beschwerdeführer verfüge in der Türkei mit seiner Familie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und sei jung sowie gesund. Trotz des Schulabbruchs habe er eine verhältnismässig gute Schuldbildung, und es stehe ihm frei, die Schule in der Heimat fortzusetzen oder eine Berufslehre zu machen. Die vorgebrachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz als konstruiert, unsubstanziiert und realitätsfremd. Er habe zwar ein aktuelles ärztliches Attest des TIHV Adana vorgelegt, jedoch keine Kontrollunter­suchungen vornehmen lassen. Schilderungen von persönliche Wahrneh­mungen im Umgang mit der angeblichen Erkrankung fehlten. Seine Darstellung, die Leiden seien am Tag der Ausreise aus der Türkei ver­schwunden, vermöge nicht zu überzeugen. Ein Absetzen der Medika­mente sowie ein plötzliches Verschwinden der Symptome seien erfahrungsgemäss realitätsfremd. Ausserdem sei es in der Türkei leicht möglich, ein Attest käuflich zu erwerben. Psychische Beschwerden seien zudem in der Türkei adäquat behandelbar. Auch unter der Berück­sichtigung seiner Minderjährigkeit sei nicht auf eine existenzbedrohende Situation im Heimatstaat zu schliessen. 7.4.3. In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei von der dort seit eineinhalb Jahren herrschenden Repressionswelle erfasst würde, in deren Verlauf über 2000 kurdische Politiker und Sympathisanten der DTP/BDP inhaftiert worden seien. Da dem Beschwerdeführer separatistische Umtriebe vorgeworfen würden, könne er nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen, sondern sei vielmehr von Folter und einer unverhältnismässig langen Freiheitsstrafe bedroht. Zurzeit sässen rund 3000 kurdische Kinder wegen Steinewerfens in türkischen Gefängnissen, und ein Ende der Verhaftungen sei nicht abzusehen. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit gefährdet wäre. 7.4.4. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zur Ausreise gelebt hat und seine Eltern, zwei oder drei Brüder und drei Schwestern nach wie vor wohnen (vgl. act. A2/8 S. 2 und act. A1/7 S. 3 aus dem Verfahren D._______, N [...]). Er verfügt an seinem Herkunftsort somit unbestrittenermassen über ein intaktes familiäres sowie ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Mit seiner (trotz des Schulabbruchs im Jahr 2008/2009) guten Schulbildung, der Arbeitserfahrung in der Türkei (vgl. act. A12/19 S. 4 F. 22) sowie der Absolvierung eines berufsvorbereitenden Schuljahres in der Schweiz (vgl. Beilage 5 zur Eingabe vom 7. Dezember 2011) verfügt der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer über die persönlichen Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den medizinischen Vorbringen werden auf Beschwerdeebene ebenfalls nicht bestritten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war er in der Türkei wegen unregelmässigen und unruhigen Schlafs sowie Albträumen zwei Mal in ärztlicher Behandlung, nahm die verschriebenen Beruhigungsmittel letztmals am 5. Oktober 2010 - einen Tag vor der Ausreise - ein und begab sich weder zu Kontrolluntersuchungen noch in eine psychiatrische Behandlung (vgl. act. A12/19 S. 3 ff. F. 15-31). Dem eingereichten türkischen Arztbericht vom 27. Oktober 2010 (vgl. Beschwerdebeilage 7) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer wegen Schlafstörungen, Aggressivität, Depressivität, Angstzuständen und Vergesslichkeit ein Antidepressivum verschrieben worden sei und er nach zwei Konsultationen am 16. März 2010 und 6. April 2010 nicht zum für den 13. Mai 2010 vereinbarten Kontrolltermin erschienen sei. Im Zeitpunkt der Anhörung am 1. November 2010 ging es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gut; er äusserte lediglich in allgemeiner Form den Wunsch nach einer psychologischen Unterstützung (vgl. act. A12/19 S. 16 F. 134). Diesen Wunsch hat er in der Folge offenbar nicht umgesetzt; eine psychologische oder psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz ist jedenfalls nicht belegt. Den Akten sind daher keine aktuellen Hinweise auf ernsthafte aktuelle gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerde­führers aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, weshalb auch in dieser Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage. 7.4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Das BFM hat nach den obigen Erwägungen den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos beurteilte, verzichtete der damalige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Januar 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Da der Beschwerdeführer erst kürzlich volljährig geworden ist und von August 2011 bis Juli 2012 eine Vollzeitschule besucht hat, sind vorliegend gestützt auf Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: