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D-6658/2012

D-6658/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Karamanmaras), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 12. Mai 2011 und gelangte am 16. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 26. Mai 2011 sagte er aus, er habe sich vom 1. Juni 2004 bis am 17. Februar 2011 in Deutschland aufgehalten. Er habe in der Türkei im Jahr 1999 ein C._______-Studium abgeschlossen und sei als D._______ in verschiedenen E._______ tätig gewesen. Im Jahr 1992 habe er sich der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) angeschlossen und sei zwecks Ausbildung nach Syrien gegangen. Zirka vier Monate später sei er als Guerilla ins Gebiet von F._______ geschickt worden. Da er diese Aufgabe nicht habe bewältigen können, sei er ins Zivilleben zurückgeschickt worden. Er sei im Juni 2004 zu Studienzwecken nach Deutschland gegangen. Im Jahr 2009 sei in der Türkei eine neue politische Phase zur Lösung des Kurdenproblems eröffnet worden; da er daran habe teilnehmen wollen, sei er am 17. Februar 2011 in die Heimat zurückgekehrt. Seine Identitätskarte, die er im Jahr 1992 der PKK gegeben habe, sei im Jahr 2005 in die Hände des türkischen Staats gelangt. Bei der Ankunft am Flughafen von Istanbul sei er bei der Passkontrolle festgenommen, zur Sicherheitsdirektion geführt und drei Tage lang festgehalten worden. Er sei über verschiedene Belange befragt worden. Er gehe davon aus, dass man ihn nur deshalb freigelassen habe, weil man habe feststellen wollen, mit wem er sich treffe. Anfang April 2011 sei er ins Dorf gegangen. Die dort anwesende Guerilla habe ihn aufgesucht und verlangt, dass er sie als Milizionär unterstütze. Man habe ihm gesagt, man werde in der folgenden Woche wiederkommen, und ihm zwei Treffpunkte genannt, zu denen er kommen solle. Als er in der Nähe des zweiten Treffpunkts gewesen sei, habe es dort ein Gefecht gegeben, bei dem drei Freunde umgekommen seien. Nach dem Gefecht seien im Kreis F._______ verschiedene Personen verhaftet worden. Er habe sich zwei Tage versteckt und sei dann nach Istanbul gegangen, wo er die Ausreise vorbereitet habe. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Fotografie, ein Flugticket und eine Einsteigekarte zu den Akten (vgl. act. A1/1). A.c Am 14. November 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich 1992 der PKK angeschlossen und sich vier Monate lang in den Bergen aufgehalten, zuerst zur Ausbildung in Syrien und anschliessend in der Region F._______. Zuvor und danach habe er in G._______ studiert. Da man ihm in Syrien seine Identitätskarte abgenommen habe, habe er sich in F._______ eine neue ausstellen lassen. 1999 habe er an der H._______prüfung teilgenommen und von 2001 bis 2004 sei er beim E._______ in der (...)abteilung tätig gewesen. Da bekannt gewesen sei, dass er Kurde und Alevite sei, sei immer ein gewisser Druck auf ihn ausgeübt worden. Er sei auch während dieser Zeit immer mit der PKK in Kontakt gestanden. Als Abdullah Öcalan im Jahr 1999 gefasst worden sei, habe er an der Universität an einer von linksgerichteten Türken organisierten Presseveranstaltung teilgenommen. Die Studenten seien von Zivilpolizisten eingekreist und mit auf den Posten genommen worden; am folgenden Tag seien alle freigelassen worden. Er habe seine Arbeit immer korrekt verrichtet und sich insbesondere gegen Korruption eingesetzt. Im Jahr 2003 sei I._______ getötet worden. Da anschliessend sein Dorf durchsucht worden sei und er sich davor gefürchtet habe, sei er nach Deutschland gereist. Seine Anstellung als D._______ habe er mit der Begründung gekündigt, er werde weiterstudieren. Er habe sich im Jahr 2003 für einen Studienplatz in Deutschland beworben und 2004 die Nachricht erhalten, dass er an der Universität in J._______ einen solchen erhalte. Seine Studien seien nicht erfolgreich verlaufen und er habe sich mit dem Gedanken an eine Rückkehr in die Türkei befasst, als sich dort die Lage beruhigt habe. Während seines Aufenthalts in Deutschland habe er Kontakte zur kurdischen Studentenvereinigung YXK und zu weiteren legalen Vereinen gepflegt. Als er im Februar 2011 in die Türkei zurückgereist sei, sei er bei der Passkontrolle festgenommen worden. 2006 sei seine Identitätskarte, die ein Guerillero auf sich getragen habe, beschlagnahmt worden. Die Gendarmerie habe ihr Haus gestürmt und seinen Vater auf den Posten von K._______ gebracht, wo er über ihn ausgefragt worden sei. Sein Vater habe gesagt, sein Sohn - der Beschwerdeführer - sei D._______ und studiere im Ausland. Die Sicherheitskräfte hätten daraufhin gesagt, sie wüssten mehr, als sein Vater glaube. Seine Familie habe ihn angerufen und ihm von diesem Vorfall berichtet. Nachdem er am Flughafen eine knappe Stunde aufgehalten worden sei, habe man ihn mit verbundenen Augen auf den Polizeiposten in L._______ gebracht. Man habe ihn über seinen Deutschlandaufenthalt und den Grund seiner Rückkehr befragt. Er sei gefragt worden, weshalb er seine Identitätskarte der Organisation gegeben habe. Man habe ihm Fotografien gezeigt und ihn gefragt, ob er die abgebildeten Personen kenne. Man habe ihm die Fotografie einer getöteten Person gezeigt und ihm gesagt, es könnte ihm ebenso ergehen. Man habe Kenntnis davon, dass er 1992 seine Identitätskarte verloren und eine entsprechende Anzeige in einer Zeitung aufgegeben habe. Während seiner Haft sei keine physische Gewalt angewendet worden. Er habe sich gewundert, weshalb er nach drei Tagen freigelassen worden sei, denke jedoch, man habe herausfinden wollen, zu wem er Beziehungen pflege. Man habe ihm gesagt, die Ermittlungen würden fortgesetzt und seinen Reisepass einbehalten. Anfang April 2011 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo ihn am 13. April 2011 zu Hause ein Guerillero besucht habe. Dieser habe ihn zu anderen Guerilleros geführt, die ihm erzählt hätten, sie bauten in der Region eine neue Gruppe auf. Sie hätten ihm vorgeschlagen, er solle als Milizionär mitmachen. Nachdem sie ein bis zwei Stunden miteinander gesprochen hätten, habe man ihm gesagt, man werde sich in einer Woche wieder treffen. Als er zum vereinbarten Treffpunkt habe gehen wollen, habe es eine bewaffnete Auseinandersetzung gegeben. Er habe sich in das Haus seiner Schwester geflüchtet und sich zwei Tage dort aufgehalten. Danach sei er nach Istanbul gereist, wo er seine Ausreise vorbereitet habe. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gegangen und habe gefragt, wo er sich aufhalte. Seine Familie habe gesagt, er sei wieder gegangen, um Arbeit zu suchen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, gefoltert oder inhaftiert zu werden. Man würde ihm vorwerfen, ein Guerillero zu sein und die Einheit des türkischen Staats zu gefährden. B. Mit Verfügung vom 27. November 2012 - eröffnet am 29. November 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2012 beantragen, es sei Einsicht in die Akten A8/1 und A10/1 sowie in sämtliche weiteren von ihm eingereichten und im Aktenverzeichnis nicht erwähnten Dokumente zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Der Eingabe lagen eine Arbeitsbestätigung der M._______ vom 27. November 2012 mit Übersetzung sowie Akten aus in Deutschland durchgeführten Asylverfahren verschiedener Personen bei. D. Am 7. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer Kopien der österreichischen Reisepässe von N._______ und V._______ einreichen, die die Türkei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten hätten verlassen müssen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 wies der Instruktionsrichter das BFM an, dem Beschwerdeführer unverzüglich Einsicht in die Akten A8/1 und A10/1 zu gewähren. Die Anträge, es sei ihm Einsicht in sämtliche im Aktenverzeichnis nicht erwähnten Dokumente zu gewähren, der Eventualantrag, es sei das rechtliche Gehör zu den Akten A8/1 und A10/1 sowie den weiteren Dokumenten zu gewähren, und der Antrag, nach Akteneinsicht sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wurden abgewiesen. Zur Einreichung eines in Aussicht gestellten Arztberichts wurde ihm Frist angesetzt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 25. Januar 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, wurde abgewiesen. F. Das BFM übermittelte dem Rechtsvertreter am 11. Januar 2013 Kopien der Akten A8/1 und A10/1. G. Am 18. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer unter Beilage der Kopie eines Entscheids der kantonalen Behörde über die Ausrichtung von Sozialhilfe um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen. H. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer um die Erstreckung der Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses ersuchen. I. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2013 gut und verzichtete auf den erhobenen Kostenvorschuss. Die Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses wurde erstreckt. J. Am 25. Januar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Belege über ihm ausgerichtete Sozialhilfeleistungen. K. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2013 einen Arztbericht von Dr. med. O._______ vom 22. Januar 2013 ein. L. L.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 6. Februar 2013 zur Vernehmlassung an das BFM. L.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. L.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 von der Vernehmlassung in Kenntnis.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG ; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Festnahme vom Februar 2011 sei grundsätzlich korrekt erfolgt und mit keinen weiteren ernsthaften Nachteilen verbunden gewesen. Nach drei Tagen sei er ohne formelle Weisungen aus der Polizeihaft entlassen worden, nachdem es ihm gelungen sei, die Polizei vom angeblichen Verlust seiner Identitätskarte zu überzeugen. Die Festnahme könne nicht als ernsthafter Nachteil bezeichnet werden. Er habe die Befürchtung geäussert, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines Vorlebens festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Dazu sei zu bemerken, dass er trotz wiederholter Aufforderung nicht in der Lage gewesen sei, eine konkrete und nachvollziehbare Begründung für die von ihm geäusserten Befürchtungen zu liefern. Vor dem Hintergrund seiner Rechtskenntnisse und seiner beruflichen Erfahrung als P._______ erstaune dies. Seine Einreise in die Türkei im Februar 2011 sei ohne Weiterungen erfolgt, was beweise, dass gegen ihn nichts Greifbares vorgelegen habe und die türkischen Behörden keine Kenntnis von seinem Aufenthalt bei der PKK im Jahre 1992 hätten. Es sei für die türkischen Behörden auch in Bezug auf die Ereignisse im Heimatdorf des Beschwerdeführers vom April/Mai 2011 kein Zusammenhang zu ihm ersichtlich. Bei nüchterner Betrachtung sei nicht anzunehmen, dass er in Istanbul gezielt freigelassen worden sei, um als Lockvogel für PKK-Angehörige benutzt zu werden. Wäre er einschlägig verdächtigt worden, wäre er bereits in Istanbul in Untersuchungshaft versetzt worden. Hätte er tatsächlich befürchtet, als Lockvogel benutzt zu werden, hätte er im Heimatdorf auch keinen Kontakt zur erwähnten PKK-Gruppe gesucht.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Verweigerung der Akteneinsicht stelle eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar. Des Weiteren habe das BFM wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt und nicht gewürdigt. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass in seinem Heimatdorf nach dem Gefecht vom April 2011 nach ihm gesucht worden sei. Das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht erwähnt habe, dass er davon ausgehe, er sei nach seiner Entlassung am Flughafen von Istanbul im Februar 2011 beobachtet und verfolgt worden, worauf man seine Tätigkeit im Heimatdorf entdeckt habe. Das BFM habe im Sachverhalt zwar die eingereichten Dokumente erwähnt, sie in der Folge aber nicht gewürdigt. Dies stelle eine schwere Gehörsverletzung dar und müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Weiter habe das BFM nicht erwähnt, dass er wiederholt erklärt habe, dass er als Alevit unter der Dominanz der "türkisch-islamischen" Kulturengesellschaft und den Behörden gelitten habe. Es sei offensichtlich, dass dieser Umstand zusätzlich zur ethnischen Komponente hätte erwähnt werden müssen. Sein Profil zeichne sich durch die religiöse und ethnische sowie politische Seite seiner Persönlichkeit aus. Die Nichterwähnung seiner Religion stelle ebenfalls eine Gehörsverletzung dar. Zudem habe das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht erwähnt habe, dass die Gendarmerie aufgrund des Funds seiner Identitätskarte bei der Guerilla im Jahr 2006 das Haus seiner Familie gestürmt und seinen Vater auf den Posten in K._______ gebracht und befragt habe. Dies wiege besonders schwer, da seine Verhaftung am Flughafen von Istanbul in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fund seiner Identitätskarte stehe. Dieses Problem habe 2006 zu einer massiven Reaktion geführt und es sei beeindruckend, dass die türkischen Behörden fünf Jahre später nach wie vor Interesse an dieser Angelegenheit zeigten. Dies illustriere sein bedeutendes Profil. Es wiege schwer, dass das BFM die seit 2006 bestehende Vorverfolgung nicht erwähnt und gewürdigt habe. Weiter wiege schwer, dass das BFM nicht erwähnt habe, dass die türkischen Behörden bei der Verhaftung vom Februar 2011 seinen Reisepass eingezogen hätten, da es sich um eine äusserst wichtige Tatsache im gesamten Gefährdungsprofil handle. Aus seinen Aussagen gehe eindrücklich hervor, dass er unter gesundheitlichen Problemen leide; diese seien geprägt von einem ihn in seiner "alltäglichen Lebensfähigkeit" einschränkenden Leiden. Er sei fixiert auf das in der Türkei erlebte Unrecht und nicht in der Lage, sich gedanklich davon zu lösen bzw. die erlebte Verfolgung zu abstrahieren. Dies habe das BFM weder verstanden noch gewürdigt. Es stehe somit fest, dass die schwerwiegenden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör - insbesondere der Begründungspflicht - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM führen müssten. Aus den erhobenen Rügen gehe hervor, dass das BFM zahlreiche Sachverhaltselemente nicht erwähnt, nicht gewürdigt und dadurch auch nicht abgeklärt habe. Es habe auch die Pflicht zur Abklärung seines Gesundheitszustands verletzt. Insbesondere bei der zweiten Befragung sei eine gesundheitliche Problematik erkennbar geworden, welche weiter hätte abgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer stehe heute in ärztlicher Behandlung und es hätte ihm Frist zur Einreichung weiterer Informationen bzw. eine Arztberichts angesetzt werden müssen. Aufgrund des Geschehenen sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden dem Verlust seiner Identitätskarte grosse Bedeutung beigemessen hätten. Es sei nicht anzunehmen, dass sich diese durch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sie verloren, hätten überzeugen lassen. Das BFM hätte zur Klärung des Sachverhalts eine Botschaftsabklärung durchführen müssen. Mit dieser wäre es möglich gewesen, herauszufinden, ob im Februar 2011 gegen ihn etwas vorgelegen und weshalb man seinen Pass einbehalten habe.

E. 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm Einsicht in die Akten A8/1 und A10/1 (Anfrage des BFM an den Nachrichtendienst des Bundes [NDB] und Antwort desselben) zu gewähren, wurde das BFM mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 angewiesen, diesem Antrag zu entsprechen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sich das BFM bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers auf diese Akten abstützte, weshalb es ihm das rechtliche Gehör dazu nicht gewähren musste. In der Zwischenverfügung wurde des Weiteren festgestellt, dass sich ausser den im Beweismittelumschlag (vgl. act. A1/1) abgelegten Dokumenten noch die Identitätskarte des Beschwerdeführers und die Kopien von zwei Universitätsdiplomen bei den Akten befänden. Die Abgabe dieser Dokumente gehe aus dem Protokoll der Kurzbefragung ebenso wie der Umstand hervor, dass die Originale der Diplome ihm belassen worden seien (vgl. act. A2/11 S. 4 f.). Bei der Nichtzustellung der Akten A8/1 und A10/1 handelt es sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine schwerwiegende Gehörsverletzung, da diese Akten keinen Einfluss auf die Entscheidfindung des BFM hatten.

E. 5.1.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf act. A12/25 Frage 162 angeführt, das BFM habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach dem Gefecht in seinem Heimatdorf vom April 2011 zu Hause gesucht worden sei. Diese Rüge ist unberechtigt, hat doch das BFM im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung angeführt, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass gegen ihn eine Fahndung laufe (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Im Weiteren stellte es sich bei der Würdigung des Sachverhalts unter Hinweis auf die Fragen 162-173 der Anhörung auf den Standpunkt, es sei in Bezug auf die Ereignisse in seinem Heimatdorf kein greifbarer Zusammenhang zu ihm ersichtlich.

E. 5.1.3 Die in der Beschwerde unter Hinweis auf act. A12/25 Frage 123 aufgestellte Behauptung, das BFM habe im Sachverhalt nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, er sei nach seiner Entlassung im Februar 2011 beobachtet worden, ist insofern aktenwidrig, als das BFM das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Istanbul freigelassen worden, um als Lockvogel für PKK-Angehörige benutzt zu werden, in den Erwägungen unter Hinweis auf act. 12 Fragen 111-115 und 122/123 als unwahrscheinlich erachtete (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung).

E. 5.1.4 Die Rüge, das BFM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, obwohl es sie im Sachverhalt der Verfügung erwähnt und erklärt habe, auf diese werde soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle und zwingend für sich allein bereits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse, ist offensichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vom 26. Mai 2011 seine Identitätskarte, ein Flugticket und eine Einsteigekarte sowie eine Fotografie, die ihn zusammen mit einer weiteren Person in Militärkleidern und ein Gewehr tragend zeigt, ab (vgl. act. A2/11 S. 4 und 8), und wies zwei Universitätsdiplome vor (vgl. act. A2/11 S. 5). Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 1992 kurzzeitig als Milizionär der PKK angeschlossen, habe eine universitäre Ausbildung absolviert, und sei am 17. Februar 2011 auf dem Luftweg in die Türkei zurückgekehrt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass er zum Nachweis seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit eine türkische Identitätskarte abgegeben habe. Das BFM bezweifelte in der Folge weder die Identität des Beschwerdeführers noch seine Staatsangehörigkeit noch seinen vorübergehenden Einsatz auf Seiten der PKK noch seine Rückkehr in die Türkei am 17. Februar 2011. Aufgrund dessen wird klar, dass ein weiteres Eingehen auf die eingereichten Beweismittel, mit denen nichts anderes als der glaubhaft erachtete Sachverhalt belegt werden kann, nicht notwendig war.

E. 5.1.5 In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, das BFM hätte zwingend die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers erwähnen müssen. Da er keine im Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit erlittenen ernsthaften Nachteile geltend machte - er brachte nicht vor, aufgrund seines alevitischen Glaubens verfolgt worden oder in seiner Religionsausübung behindert worden zu sein (vgl. act. A12/25 S. 5 f.) - ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichterwähnung seiner Glaubenszugehörigkeit verletzt worden sein sollte.

E. 5.1.6 Unter Hinweis auf act. A12/25 Frage 100 wird gerügt, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Gendarmerie im Jahr 2006 das Haus der Familie des Beschwerdeführers gestürmt und seinen Vater auf den Posten mitgenommen und nach ihm befragt habe. Das BFM hat die Festhaltung des Beschwerdeführers in Istanbul gewürdigt und dabei festgehalten, diese sei grundsätzlich korrekt erfolgt und mit keinen spezifischen und ernsthaften Nachteilen verbunden gewesen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Fragen 100-126 der Anhörung verwiesen und festgestellt, er sei ohne Weiterungen aus der Polizeihaft entlassen worden, nachdem es ihm gelungen sei, die Polizei vom seinerzeitigen Verlust der Identitätskarte zu überzeugen. Inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein sollte, nachdem das BFM die im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Jahr 2006 stehende Festnahme vom Jahr 2011 in Kenntnis der zurückliegenden Ereignisse würdigte, ist nicht ersichtlich.

E. 5.1.7 Des Weiteren wird gerügt, das BFM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt. Seine Aussagen seien geprägt, von einem seine "alltägliche Lebensfähigkeit" einschränkenden Leiden. Das BFM hätte zwingend weitere Abklärungen vornehmen oder ihm Frist zur Einreichung weiterer Informationen oder eines Arztberichts ansetzen müssen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) an ihm gelegen hätte, allfällige gesundheitliche Probleme geltend zu machen. Er erwähnte indessen bei beiden Befragungen nicht, dass er in seinem Heimatland zweimal einen Psychiater aufgesucht habe, weil er unter Depressionen gelitten habe (vgl. den eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2013 S. 2). Da er vor seinem Deutschlandaufenthalt während dreier Jahre als D._______ tätig - und somit arbeitsfähig - war und nicht geltend machte, in Deutschland ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, bestand für das BFM keine Veranlassung, seinen Gesundheitszustand abklären zu lassen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht in der Schweiz erstmals am 7. Januar 2013 und damit nach der Beschwerdeerhebung in ärztliche Behandlung begab.

E. 5.1.8 Schliesslich wird in der Beschwerde davon ausgegangen, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, weil das BFM keine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben habe. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, die türkischen Behörden hätten von seinem kurzzeitigen Aufenthalt in den Reihen der PKK im Jahr 1992 keine Kenntnis gehabt (vgl. act. A12/25 S. 5) und es sei gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet worden (vgl. act. A12/25 S. 15). Da er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2004 keinerlei Verfolgung ausgesetzt war und die türkischen Behörden auch im Zusammenhang mit dem Auffinden seiner als "verloren" gemeldeten Identitätskarte kein Strafverfahren eröffneten, hat das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zur Sachverhaltsabklärung keine Botschaftsabklärung durchführen müssen.

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formellen Rügen im Wesentlichen unberechtigt sind; es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen. Soweit zu Recht die Nichtzustellung der (für den Verfahrensausgang unwesentlichen) Akten A8/1 und A10/1 gerügt wird, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen hätte. Der Antrag, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demnach ebenso abzuweisen wie der sinngemässe Antrag, vom Bundesverwaltungsgericht seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 6.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2004 keinerlei asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Er wurde nach dem Abschluss seines Studiums zu den H._______prüfungen zugelassen und arbeitete in der Folge während dreier Jahre für den türkischen Staat (vgl. die eingereichte Arbeitsbestätigung vom 27. November 2012; act. A2/11 S. 2, A12/25 S. 8), ohne dass ihm dabei Probleme entstanden wären. Es ist davon auszugehen, dass er vor seiner Anstellung bzw. der Zulassung zur D._______prüfung auf allfällige Sicherheitsrisiken überprüft wurde und dass im damaligen Zeitpunkt nichts gegen ihn vorlag. Er gab seine Anstellung als D._______ auf und gab als Grund dafür an, er beabsichtige, in Deutschland weiter zu studieren. Er verliess die Türkei legal mit seinem Reisepass (vgl. act. A12/25 S. 8).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, die Gendarmen hätten 2006 das elterliche Haus durchsucht und seinen Vater zur Befragung auf den Posten mitgenommen, nachdem man seine alte Identitätskarte bei einem PKK-Kämpfer aufgefunden habe. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang von einer seit dem Jahr 2006 bestehenden Vorverfolgung des Beschwerdeführers gesprochen. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden, denn der Beschwerdeführer wurde zwar bei seiner Wiedereinreise in die Türkei festgenommen, auf den Polizeiposten geführt und einmal zu verschiedenen Themen befragt. Da er aber nach drei Tagen auf freien Fuss gesetzt wurde, ohne dass ihm aus der Angelegenheit mit der 2006 aufgefundenen Identitätskarte weitere Nachteile entstanden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Intervention der Behörden im Jahr 2006 als Vorverfolgung bezeichnet wird. Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Türkei im Februar 2011 bekannt, dass die türkischen Behörden seine 1992 als "verloren" gemeldete Identitätskarte bei einem PKK-Kämpfer aufgefunden hatten (vgl. act. A12/25 S. 13). Eigenen Aussagen gemäss rechnete er damit, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde, weshalb er bereits von Deutschland aus einen türkischen Anwalt engagiert hatte (vgl. act. A12/25 S. 2 und 16). Aufgrund dessen, dass er legal in die Türkei zurückkehrte, ist allerdings zu schliessen, dass er im Februar 2011 keine subjektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte, ansonsten er wohl in Deutschland geblieben wäre oder versucht hätte, unter Umgehung behördlicher Kontrollen in seine Heimat zurückzukehren.

E. 6.4.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Schluss gezogen, die dreitägige Haft des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in die Türkei im Februar 2011 sei mangels Intensität asylrechtlich nicht relevant. Er gab an, er sei auf dem Polizeiposten einmal befragt und korrekt behandelt worden. Es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit zum Schluss gelangten, es gebe keinen Grund, ein Strafverfahren einzuleiten und ihn in Haft zu behalten. Der Umstand, dass die Polizei ihm gesagt habe, die Ermittlungen würden weitergeführt und seinen Reisepass einbehielt, bildet objektiv gesehen keinen Anlass zur Befürchtung, er hätte mit weitergehender, intensiverer Verfolgung zu rechnen gehabt.

E. 6.4.2 Beim in der Beschwerde wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Februar 2011 wohl nur freigelassen worden, weil man ihn als Köder habe benutzen wollen, um an PKK-Leute heranzukommen, handelt es sich um eine Vermutung. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die türkischen Behörden hätten bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2004 keine Kenntnis von seinem Aufenthalt in den Reihen der PKK im Jahr 1992 gehabt (vgl. act. A12/25 S. 5). Da ihm bei seiner Wiedereinreise im Februar 2011 keinerlei diesbezügliche Vorhaltungen gemacht worden seien, ist die Schlussfolgerung des BFM, die türkischen Behörden hätten immer noch keine Kenntnis davon, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder willkürlich noch unlogisch. Seinen Aussagen gemäss verkehrte der Beschwerdeführer auch in Deutschland nicht in einschlägigen Kreisen, sondern beschränkte sich auf Kontakte zu legalen Vereinen, die sich für gewaltlose kurdische Anliegen einsetzen (vgl. act. A12/25 S. 11). Inwiefern sich die Sicherheitsbehörden hätten erhoffen können, über ihn an PKK-Leute zu kommen und ihn freigelassen hätten, wenn etwas Gewichtiges gegen ihn vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf lässt sich denn auch nicht mit seiner Vermutung, er werde überwacht, in Übereinstimmung bringen. Er sagte aus, er sei nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf von einem PKK-Angehörigen aufgesucht worden, der ihn zu anderen PKK-Leuten geführt habe (vgl. act. A12/25 S. 16). Hätte er sich überwacht bzw. als Lockvogel eingesetzt gewähnt, wie er es glauben zu machen versucht, hätte er dies dem PKK-Angehörigen, der ihn aufgesucht habe, mitgeteilt und sich geweigert, sich zu anderen PKK-Leuten führen zu lassen. Ein PKK-Kämpfer dürfte wohl kein Interesse daran haben, eine Person, die sich behördlich überwacht glaubt, zu weiteren PKK-Kämpfern zu führen. Auch ein weiteres Treffen mit dem Beschwerdeführer wäre wohl bei einer solchen Ausgangslage kaum vereinbart worden. In der Beschwerde wird diesbezüglich zu Unrecht gerügt, das BFM habe aktenwidrig und willkürlich behauptet, der Beschwerdeführer habe Kontakte zur PKK-Gruppe gesucht, da er wiederholt erklärte habe, die Guerilla habe Kontakt zu ihm aufgenommen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf act. A12/25 Fragen 127-132 lediglich erwogen, der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatdorf von sich aus keine weiteren (Hervorhebung durch das Gericht) Kontakte zur PKK-Gruppe gesucht, wenn er sich behördlich überwacht gewähnt hätte. Damit kann nichts anderes gemeint sein, als dass er sich nicht zu einem weiteren Treffen mit der Guerilla begeben hätte, falls er damit gerechnet hätte, von den Sicherheitsbehörden beobachtet zu werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich derart unvorsichtig vorgegangen, hätte er nicht nur sein Leben bzw. seine Freiheit, sondern auch diejenige der PKK-Angehörigen aufs Spiel gesetzt, was seinerseits als unlogisches Verhalten zu bezeichnen wäre.

E. 6.5.1 Der Beschwerde werden Unterlagen aus deutschen Asylverfahren beigelegt, denen entnommen werden könne, dass mehrere Angehörige des Beschwerdeführers in Deutschland Asyl erhalten hätten. In einer Abschlussmitteilung des damaligen deutschen "Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" vom 11. Januar 2001 wird festgehalten, dass Q._______ als Asylberechtigte anerkannt worden sei. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts R._______ vom 22. Januar 1992 ist zu entnehmen, dass S._______ und T._______ als Asylberechtigte anzuerkennen seien. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts U._______ vom 31. März 2005 wurde Y._______ als Asylberechtigter erkannt. Bei diesen Personen soll es sich gemäss Beschwerdeschrift um die Schwester bzw. um drei Cousins des Beschwerdeführers handeln. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 wurden Kopien der im Oktober 2004 ausgestellten österreichischen Reisepässe von N._______ und V._______ nachgereicht. Sie seien mit dem Beschwerdeführer verwandt und hätten die Türkei aufgrund politischer Verfolgung verlassen müssen.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass in Deutschland eine seiner Schwestern und mehrere Cousins und in Österreich weitere Verwandte leben. Nach in einem Drittstaat lebenden Verwandten gefragt, gab er an, in Deutschland lebten zwei Onkel und zwei Tanten, "das sei alles" (act. A2/11 S. 3). Da er im Rahmen seiner Befragungen nicht geltend machte, wegen seiner Verwandtschaft mit Personen, die in westeuropäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden seien, Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt zu haben, kann offengelassen werden, ob es sich bei den in den eingereichten Beweismitteln aufgeführten Personen tatsächlich um Verwandte von ihm handelt. Selbst wenn dem so wäre, steht fest, dass er zu den D._______prüfungen zugelassen wurde und von 2001 bis 2004 in Diensten des türkischen Staates stand. Aus damaliger Sicht der türkischen Behörden hätten die Probleme seiner Verwandten somit nicht gegen seine Aufnahme in den Staatsdienst gesprochen. Er machte bei der Anhörung geltend, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei im Februar 2011 während der Befragung auf dem Polizeiposten in Istanbul zwar gefragt worden sei, mit wem er in Deutschland zu tun gehabt habe, er machte indessen nicht geltend, dass ihm in Zusammenhang mit Verwandten, denen in Deutschland oder anderswo Asyl erteilt worden wäre, Fragen gestellt worden seien (vgl. act. A12/25 S. 14), sodass er aus dem Umstand, dass einige seiner Verwandten Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt hätten, keine Nachteile erlitt. Auch im heutigen Zeitpunkt kann aufgrund dieser Sachverhaltslage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr in seine Heimat in begründeter Weise vor Nachteilen fürchten, die ihm in Zusammenhang mit zurückliegender Verfolgung von Verwandten entstehen könnten.

E. 6.6 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Inhaftierung und Verfolgung zu rechnen hat. Der Umstand, dass sich die türkischen Behörden nach dem Gefecht im April 2011 bei seinen Eltern nach seinem Aufenthalt erkundigten, lässt sich dadurch erklären, dass er kurz zuvor ins Heimatdorf zurückkehrte und die Behörden nach bewaffneten Auseinandersetzungen Ermittlungen einleiten müssen. Inwiefern der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet wird, aus ethnischen oder religiösen Motiven asylrelevant verfolgt werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Er wurde in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 und auch nach seiner Rückkehr im Jahr 2011 weder aufgrund seiner kurdischen Ethnie noch seiner Glaubenszugehörigkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Auch der Umstand, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme, gereichte ihm bisher nicht zum Nachteil. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer konnte ein Universitätsstudium absolvieren, wurde zu den D._______prüfungen zugelassen und arbeitete drei Jahre lang im Dienste des türkischen Staates.

E. 6.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen betreffend Asyl in der Rechtsmittelschrift sowie die übrigen Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr einer routinemässigen Überprüfung unterzogen wird. Da indessen nichts Konkretes gegen ihn vorliegt und die im Februar 2011 erfolgte Überprüfung - er wurde während der dreitägigen Haft korrekt behandelt - offenbar keine Verdachtsmomente zutage brachte, die zu weitergehenden behördlichen Massnahmen geführt hätten, ist nicht davon auszugehen, dass er mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr.15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 8.4.2 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5867/2010 vom 3. Oktober 2012 E. 8.3.1 und D-862/2012 vom 29. August 2012 E. 6.3.2).

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem in der Provinz Karamanmaras gelegenen Dorf W._______ und absolvierte seine Studien in G._______, wo er vor seinem Deutschlandaufenthalt beim E._______ arbeitete. Seine Eltern leben offenbar weiterhin im Heimatdorf, seine fünf Schwestern leben in X._______ (vgl. act. A2/11 S. 3). Er hat somit in der Türkei nach wie vor ein familiäres sowie ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie Berufserfahrung (vgl. act. A2/11 S. 2). Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat sollte ihm deshalb möglich sein. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte für ihn zwar nach seinem langjährigen Studienaufenthalt in Deutschland nicht einfach sein, indessen kann auch in Anbetracht der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 8.4.4) nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht möglich sein wird.

E. 8.4.4.1 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2013 unter einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt [ICD-10 F43.22]) und möglicherweise unter einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen. Er bedürfe psychotherapeutischer Stützungsgespräche, eine eventuelle Medikation müsse im weiteren Verlauf geprüft werden. Aus psychiatrischer Sicht stehe einer Behandlung der Leiden im Heimatland des Beschwerdeführers nichts entgegen. Seinen Aussagen zufolge habe er sich aber im Heimatland nicht öffnen und den Ursprung seines Leidens nicht nennen können. zudem fühle er sich in der Heimat gefährdet. Er sei reisefähig, eine Rückkehr könnte aber seinen Gesundheitszustand beeinträchtigen. Dem ärztlichen Bericht ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugendzeit sehr sensibel gewesen sei. Seine Familie sei mit seinem Entschluss, der PKK beizutreten, nicht einverstanden gewesen, was ihn in einen Konflikt gestürzt habe. Nachdem er die PKK verlassen habe, habe er sich stets vor einer Festnahme gefürchtet. Er sei in eine Depression verfallen und habe Suizidgedanken gehegt. Er habe zwei Psychiater aufgesucht, er habe sich diesen aber nicht öffnen können. Er sei innerlich zerrissen gewesen und habe sich oft schlecht gefühlt. In Deutschland habe er finanzielle Probleme gehabt und seine Studien seien nicht erfolgreich gewesen. In der Schweiz habe er bisher keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen, weil er immer versucht habe, seine Probleme zu verstecken.

E. 8.4.4.2 Im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine - zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende - medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Psychotherapien können in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen, welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt werden, und auch die gängigen Medikamente sind in der Türkei erhältlich. Der Beschwerdeführer gab an, er habe seine PKK-Vergangenheit, die mit ein Grund für seine psychischen Probleme sei, in der Türkei bisher nicht thematisieren können. In dieser Hinsicht wird er sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt öffnen können, wenn er zum Therapeuten ein Vertrauensverhältnis aufgebaut haben wird. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist festzuhalten, dass er von 2004 bis 2011 in Deutschland lebte und sich offenbar nicht veranlasst sah, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, was nahe legt, dass der Leidensdruck erträglich war, er sich mit anderen Worten nicht schwer krank fühlte. Sollte er die Befürchtung haben, eine psychiatrische Behandlung übersteige seine finanziellen Möglichkeiten, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Türkei einerseits unentgeltliche Behandlungsmöglichkeiten gibt, er anderseits beim BFM auch ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen hat, falls die Rückkehr entsprechend vorbereitet wird.

E. 8.4.5 Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6658/2012 law/bah Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Karamanmaras), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 12. Mai 2011 und gelangte am 16. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 26. Mai 2011 sagte er aus, er habe sich vom 1. Juni 2004 bis am 17. Februar 2011 in Deutschland aufgehalten. Er habe in der Türkei im Jahr 1999 ein C._______-Studium abgeschlossen und sei als D._______ in verschiedenen E._______ tätig gewesen. Im Jahr 1992 habe er sich der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) angeschlossen und sei zwecks Ausbildung nach Syrien gegangen. Zirka vier Monate später sei er als Guerilla ins Gebiet von F._______ geschickt worden. Da er diese Aufgabe nicht habe bewältigen können, sei er ins Zivilleben zurückgeschickt worden. Er sei im Juni 2004 zu Studienzwecken nach Deutschland gegangen. Im Jahr 2009 sei in der Türkei eine neue politische Phase zur Lösung des Kurdenproblems eröffnet worden; da er daran habe teilnehmen wollen, sei er am 17. Februar 2011 in die Heimat zurückgekehrt. Seine Identitätskarte, die er im Jahr 1992 der PKK gegeben habe, sei im Jahr 2005 in die Hände des türkischen Staats gelangt. Bei der Ankunft am Flughafen von Istanbul sei er bei der Passkontrolle festgenommen, zur Sicherheitsdirektion geführt und drei Tage lang festgehalten worden. Er sei über verschiedene Belange befragt worden. Er gehe davon aus, dass man ihn nur deshalb freigelassen habe, weil man habe feststellen wollen, mit wem er sich treffe. Anfang April 2011 sei er ins Dorf gegangen. Die dort anwesende Guerilla habe ihn aufgesucht und verlangt, dass er sie als Milizionär unterstütze. Man habe ihm gesagt, man werde in der folgenden Woche wiederkommen, und ihm zwei Treffpunkte genannt, zu denen er kommen solle. Als er in der Nähe des zweiten Treffpunkts gewesen sei, habe es dort ein Gefecht gegeben, bei dem drei Freunde umgekommen seien. Nach dem Gefecht seien im Kreis F._______ verschiedene Personen verhaftet worden. Er habe sich zwei Tage versteckt und sei dann nach Istanbul gegangen, wo er die Ausreise vorbereitet habe. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Fotografie, ein Flugticket und eine Einsteigekarte zu den Akten (vgl. act. A1/1). A.c Am 14. November 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich 1992 der PKK angeschlossen und sich vier Monate lang in den Bergen aufgehalten, zuerst zur Ausbildung in Syrien und anschliessend in der Region F._______. Zuvor und danach habe er in G._______ studiert. Da man ihm in Syrien seine Identitätskarte abgenommen habe, habe er sich in F._______ eine neue ausstellen lassen. 1999 habe er an der H._______prüfung teilgenommen und von 2001 bis 2004 sei er beim E._______ in der (...)abteilung tätig gewesen. Da bekannt gewesen sei, dass er Kurde und Alevite sei, sei immer ein gewisser Druck auf ihn ausgeübt worden. Er sei auch während dieser Zeit immer mit der PKK in Kontakt gestanden. Als Abdullah Öcalan im Jahr 1999 gefasst worden sei, habe er an der Universität an einer von linksgerichteten Türken organisierten Presseveranstaltung teilgenommen. Die Studenten seien von Zivilpolizisten eingekreist und mit auf den Posten genommen worden; am folgenden Tag seien alle freigelassen worden. Er habe seine Arbeit immer korrekt verrichtet und sich insbesondere gegen Korruption eingesetzt. Im Jahr 2003 sei I._______ getötet worden. Da anschliessend sein Dorf durchsucht worden sei und er sich davor gefürchtet habe, sei er nach Deutschland gereist. Seine Anstellung als D._______ habe er mit der Begründung gekündigt, er werde weiterstudieren. Er habe sich im Jahr 2003 für einen Studienplatz in Deutschland beworben und 2004 die Nachricht erhalten, dass er an der Universität in J._______ einen solchen erhalte. Seine Studien seien nicht erfolgreich verlaufen und er habe sich mit dem Gedanken an eine Rückkehr in die Türkei befasst, als sich dort die Lage beruhigt habe. Während seines Aufenthalts in Deutschland habe er Kontakte zur kurdischen Studentenvereinigung YXK und zu weiteren legalen Vereinen gepflegt. Als er im Februar 2011 in die Türkei zurückgereist sei, sei er bei der Passkontrolle festgenommen worden. 2006 sei seine Identitätskarte, die ein Guerillero auf sich getragen habe, beschlagnahmt worden. Die Gendarmerie habe ihr Haus gestürmt und seinen Vater auf den Posten von K._______ gebracht, wo er über ihn ausgefragt worden sei. Sein Vater habe gesagt, sein Sohn - der Beschwerdeführer - sei D._______ und studiere im Ausland. Die Sicherheitskräfte hätten daraufhin gesagt, sie wüssten mehr, als sein Vater glaube. Seine Familie habe ihn angerufen und ihm von diesem Vorfall berichtet. Nachdem er am Flughafen eine knappe Stunde aufgehalten worden sei, habe man ihn mit verbundenen Augen auf den Polizeiposten in L._______ gebracht. Man habe ihn über seinen Deutschlandaufenthalt und den Grund seiner Rückkehr befragt. Er sei gefragt worden, weshalb er seine Identitätskarte der Organisation gegeben habe. Man habe ihm Fotografien gezeigt und ihn gefragt, ob er die abgebildeten Personen kenne. Man habe ihm die Fotografie einer getöteten Person gezeigt und ihm gesagt, es könnte ihm ebenso ergehen. Man habe Kenntnis davon, dass er 1992 seine Identitätskarte verloren und eine entsprechende Anzeige in einer Zeitung aufgegeben habe. Während seiner Haft sei keine physische Gewalt angewendet worden. Er habe sich gewundert, weshalb er nach drei Tagen freigelassen worden sei, denke jedoch, man habe herausfinden wollen, zu wem er Beziehungen pflege. Man habe ihm gesagt, die Ermittlungen würden fortgesetzt und seinen Reisepass einbehalten. Anfang April 2011 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo ihn am 13. April 2011 zu Hause ein Guerillero besucht habe. Dieser habe ihn zu anderen Guerilleros geführt, die ihm erzählt hätten, sie bauten in der Region eine neue Gruppe auf. Sie hätten ihm vorgeschlagen, er solle als Milizionär mitmachen. Nachdem sie ein bis zwei Stunden miteinander gesprochen hätten, habe man ihm gesagt, man werde sich in einer Woche wieder treffen. Als er zum vereinbarten Treffpunkt habe gehen wollen, habe es eine bewaffnete Auseinandersetzung gegeben. Er habe sich in das Haus seiner Schwester geflüchtet und sich zwei Tage dort aufgehalten. Danach sei er nach Istanbul gereist, wo er seine Ausreise vorbereitet habe. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gegangen und habe gefragt, wo er sich aufhalte. Seine Familie habe gesagt, er sei wieder gegangen, um Arbeit zu suchen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, gefoltert oder inhaftiert zu werden. Man würde ihm vorwerfen, ein Guerillero zu sein und die Einheit des türkischen Staats zu gefährden. B. Mit Verfügung vom 27. November 2012 - eröffnet am 29. November 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2012 beantragen, es sei Einsicht in die Akten A8/1 und A10/1 sowie in sämtliche weiteren von ihm eingereichten und im Aktenverzeichnis nicht erwähnten Dokumente zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Der Eingabe lagen eine Arbeitsbestätigung der M._______ vom 27. November 2012 mit Übersetzung sowie Akten aus in Deutschland durchgeführten Asylverfahren verschiedener Personen bei. D. Am 7. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer Kopien der österreichischen Reisepässe von N._______ und V._______ einreichen, die die Türkei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten hätten verlassen müssen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 wies der Instruktionsrichter das BFM an, dem Beschwerdeführer unverzüglich Einsicht in die Akten A8/1 und A10/1 zu gewähren. Die Anträge, es sei ihm Einsicht in sämtliche im Aktenverzeichnis nicht erwähnten Dokumente zu gewähren, der Eventualantrag, es sei das rechtliche Gehör zu den Akten A8/1 und A10/1 sowie den weiteren Dokumenten zu gewähren, und der Antrag, nach Akteneinsicht sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wurden abgewiesen. Zur Einreichung eines in Aussicht gestellten Arztberichts wurde ihm Frist angesetzt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 25. Januar 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, wurde abgewiesen. F. Das BFM übermittelte dem Rechtsvertreter am 11. Januar 2013 Kopien der Akten A8/1 und A10/1. G. Am 18. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer unter Beilage der Kopie eines Entscheids der kantonalen Behörde über die Ausrichtung von Sozialhilfe um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen. H. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer um die Erstreckung der Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses ersuchen. I. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2013 gut und verzichtete auf den erhobenen Kostenvorschuss. Die Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses wurde erstreckt. J. Am 25. Januar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Belege über ihm ausgerichtete Sozialhilfeleistungen. K. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2013 einen Arztbericht von Dr. med. O._______ vom 22. Januar 2013 ein. L. L.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 6. Februar 2013 zur Vernehmlassung an das BFM. L.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. L.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 von der Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG ; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Festnahme vom Februar 2011 sei grundsätzlich korrekt erfolgt und mit keinen weiteren ernsthaften Nachteilen verbunden gewesen. Nach drei Tagen sei er ohne formelle Weisungen aus der Polizeihaft entlassen worden, nachdem es ihm gelungen sei, die Polizei vom angeblichen Verlust seiner Identitätskarte zu überzeugen. Die Festnahme könne nicht als ernsthafter Nachteil bezeichnet werden. Er habe die Befürchtung geäussert, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines Vorlebens festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Dazu sei zu bemerken, dass er trotz wiederholter Aufforderung nicht in der Lage gewesen sei, eine konkrete und nachvollziehbare Begründung für die von ihm geäusserten Befürchtungen zu liefern. Vor dem Hintergrund seiner Rechtskenntnisse und seiner beruflichen Erfahrung als P._______ erstaune dies. Seine Einreise in die Türkei im Februar 2011 sei ohne Weiterungen erfolgt, was beweise, dass gegen ihn nichts Greifbares vorgelegen habe und die türkischen Behörden keine Kenntnis von seinem Aufenthalt bei der PKK im Jahre 1992 hätten. Es sei für die türkischen Behörden auch in Bezug auf die Ereignisse im Heimatdorf des Beschwerdeführers vom April/Mai 2011 kein Zusammenhang zu ihm ersichtlich. Bei nüchterner Betrachtung sei nicht anzunehmen, dass er in Istanbul gezielt freigelassen worden sei, um als Lockvogel für PKK-Angehörige benutzt zu werden. Wäre er einschlägig verdächtigt worden, wäre er bereits in Istanbul in Untersuchungshaft versetzt worden. Hätte er tatsächlich befürchtet, als Lockvogel benutzt zu werden, hätte er im Heimatdorf auch keinen Kontakt zur erwähnten PKK-Gruppe gesucht. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Verweigerung der Akteneinsicht stelle eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar. Des Weiteren habe das BFM wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt und nicht gewürdigt. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass in seinem Heimatdorf nach dem Gefecht vom April 2011 nach ihm gesucht worden sei. Das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht erwähnt habe, dass er davon ausgehe, er sei nach seiner Entlassung am Flughafen von Istanbul im Februar 2011 beobachtet und verfolgt worden, worauf man seine Tätigkeit im Heimatdorf entdeckt habe. Das BFM habe im Sachverhalt zwar die eingereichten Dokumente erwähnt, sie in der Folge aber nicht gewürdigt. Dies stelle eine schwere Gehörsverletzung dar und müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Weiter habe das BFM nicht erwähnt, dass er wiederholt erklärt habe, dass er als Alevit unter der Dominanz der "türkisch-islamischen" Kulturengesellschaft und den Behörden gelitten habe. Es sei offensichtlich, dass dieser Umstand zusätzlich zur ethnischen Komponente hätte erwähnt werden müssen. Sein Profil zeichne sich durch die religiöse und ethnische sowie politische Seite seiner Persönlichkeit aus. Die Nichterwähnung seiner Religion stelle ebenfalls eine Gehörsverletzung dar. Zudem habe das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht erwähnt habe, dass die Gendarmerie aufgrund des Funds seiner Identitätskarte bei der Guerilla im Jahr 2006 das Haus seiner Familie gestürmt und seinen Vater auf den Posten in K._______ gebracht und befragt habe. Dies wiege besonders schwer, da seine Verhaftung am Flughafen von Istanbul in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fund seiner Identitätskarte stehe. Dieses Problem habe 2006 zu einer massiven Reaktion geführt und es sei beeindruckend, dass die türkischen Behörden fünf Jahre später nach wie vor Interesse an dieser Angelegenheit zeigten. Dies illustriere sein bedeutendes Profil. Es wiege schwer, dass das BFM die seit 2006 bestehende Vorverfolgung nicht erwähnt und gewürdigt habe. Weiter wiege schwer, dass das BFM nicht erwähnt habe, dass die türkischen Behörden bei der Verhaftung vom Februar 2011 seinen Reisepass eingezogen hätten, da es sich um eine äusserst wichtige Tatsache im gesamten Gefährdungsprofil handle. Aus seinen Aussagen gehe eindrücklich hervor, dass er unter gesundheitlichen Problemen leide; diese seien geprägt von einem ihn in seiner "alltäglichen Lebensfähigkeit" einschränkenden Leiden. Er sei fixiert auf das in der Türkei erlebte Unrecht und nicht in der Lage, sich gedanklich davon zu lösen bzw. die erlebte Verfolgung zu abstrahieren. Dies habe das BFM weder verstanden noch gewürdigt. Es stehe somit fest, dass die schwerwiegenden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör - insbesondere der Begründungspflicht - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM führen müssten. Aus den erhobenen Rügen gehe hervor, dass das BFM zahlreiche Sachverhaltselemente nicht erwähnt, nicht gewürdigt und dadurch auch nicht abgeklärt habe. Es habe auch die Pflicht zur Abklärung seines Gesundheitszustands verletzt. Insbesondere bei der zweiten Befragung sei eine gesundheitliche Problematik erkennbar geworden, welche weiter hätte abgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer stehe heute in ärztlicher Behandlung und es hätte ihm Frist zur Einreichung weiterer Informationen bzw. eine Arztberichts angesetzt werden müssen. Aufgrund des Geschehenen sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden dem Verlust seiner Identitätskarte grosse Bedeutung beigemessen hätten. Es sei nicht anzunehmen, dass sich diese durch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sie verloren, hätten überzeugen lassen. Das BFM hätte zur Klärung des Sachverhalts eine Botschaftsabklärung durchführen müssen. Mit dieser wäre es möglich gewesen, herauszufinden, ob im Februar 2011 gegen ihn etwas vorgelegen und weshalb man seinen Pass einbehalten habe. 5. 5.1 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm Einsicht in die Akten A8/1 und A10/1 (Anfrage des BFM an den Nachrichtendienst des Bundes [NDB] und Antwort desselben) zu gewähren, wurde das BFM mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 angewiesen, diesem Antrag zu entsprechen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sich das BFM bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers auf diese Akten abstützte, weshalb es ihm das rechtliche Gehör dazu nicht gewähren musste. In der Zwischenverfügung wurde des Weiteren festgestellt, dass sich ausser den im Beweismittelumschlag (vgl. act. A1/1) abgelegten Dokumenten noch die Identitätskarte des Beschwerdeführers und die Kopien von zwei Universitätsdiplomen bei den Akten befänden. Die Abgabe dieser Dokumente gehe aus dem Protokoll der Kurzbefragung ebenso wie der Umstand hervor, dass die Originale der Diplome ihm belassen worden seien (vgl. act. A2/11 S. 4 f.). Bei der Nichtzustellung der Akten A8/1 und A10/1 handelt es sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine schwerwiegende Gehörsverletzung, da diese Akten keinen Einfluss auf die Entscheidfindung des BFM hatten. 5.1.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf act. A12/25 Frage 162 angeführt, das BFM habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach dem Gefecht in seinem Heimatdorf vom April 2011 zu Hause gesucht worden sei. Diese Rüge ist unberechtigt, hat doch das BFM im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung angeführt, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass gegen ihn eine Fahndung laufe (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Im Weiteren stellte es sich bei der Würdigung des Sachverhalts unter Hinweis auf die Fragen 162-173 der Anhörung auf den Standpunkt, es sei in Bezug auf die Ereignisse in seinem Heimatdorf kein greifbarer Zusammenhang zu ihm ersichtlich. 5.1.3 Die in der Beschwerde unter Hinweis auf act. A12/25 Frage 123 aufgestellte Behauptung, das BFM habe im Sachverhalt nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, er sei nach seiner Entlassung im Februar 2011 beobachtet worden, ist insofern aktenwidrig, als das BFM das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Istanbul freigelassen worden, um als Lockvogel für PKK-Angehörige benutzt zu werden, in den Erwägungen unter Hinweis auf act. 12 Fragen 111-115 und 122/123 als unwahrscheinlich erachtete (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). 5.1.4 Die Rüge, das BFM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, obwohl es sie im Sachverhalt der Verfügung erwähnt und erklärt habe, auf diese werde soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle und zwingend für sich allein bereits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse, ist offensichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vom 26. Mai 2011 seine Identitätskarte, ein Flugticket und eine Einsteigekarte sowie eine Fotografie, die ihn zusammen mit einer weiteren Person in Militärkleidern und ein Gewehr tragend zeigt, ab (vgl. act. A2/11 S. 4 und 8), und wies zwei Universitätsdiplome vor (vgl. act. A2/11 S. 5). Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 1992 kurzzeitig als Milizionär der PKK angeschlossen, habe eine universitäre Ausbildung absolviert, und sei am 17. Februar 2011 auf dem Luftweg in die Türkei zurückgekehrt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass er zum Nachweis seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit eine türkische Identitätskarte abgegeben habe. Das BFM bezweifelte in der Folge weder die Identität des Beschwerdeführers noch seine Staatsangehörigkeit noch seinen vorübergehenden Einsatz auf Seiten der PKK noch seine Rückkehr in die Türkei am 17. Februar 2011. Aufgrund dessen wird klar, dass ein weiteres Eingehen auf die eingereichten Beweismittel, mit denen nichts anderes als der glaubhaft erachtete Sachverhalt belegt werden kann, nicht notwendig war. 5.1.5 In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, das BFM hätte zwingend die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers erwähnen müssen. Da er keine im Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit erlittenen ernsthaften Nachteile geltend machte - er brachte nicht vor, aufgrund seines alevitischen Glaubens verfolgt worden oder in seiner Religionsausübung behindert worden zu sein (vgl. act. A12/25 S. 5 f.) - ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichterwähnung seiner Glaubenszugehörigkeit verletzt worden sein sollte. 5.1.6 Unter Hinweis auf act. A12/25 Frage 100 wird gerügt, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Gendarmerie im Jahr 2006 das Haus der Familie des Beschwerdeführers gestürmt und seinen Vater auf den Posten mitgenommen und nach ihm befragt habe. Das BFM hat die Festhaltung des Beschwerdeführers in Istanbul gewürdigt und dabei festgehalten, diese sei grundsätzlich korrekt erfolgt und mit keinen spezifischen und ernsthaften Nachteilen verbunden gewesen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Fragen 100-126 der Anhörung verwiesen und festgestellt, er sei ohne Weiterungen aus der Polizeihaft entlassen worden, nachdem es ihm gelungen sei, die Polizei vom seinerzeitigen Verlust der Identitätskarte zu überzeugen. Inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein sollte, nachdem das BFM die im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Jahr 2006 stehende Festnahme vom Jahr 2011 in Kenntnis der zurückliegenden Ereignisse würdigte, ist nicht ersichtlich. 5.1.7 Des Weiteren wird gerügt, das BFM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt. Seine Aussagen seien geprägt, von einem seine "alltägliche Lebensfähigkeit" einschränkenden Leiden. Das BFM hätte zwingend weitere Abklärungen vornehmen oder ihm Frist zur Einreichung weiterer Informationen oder eines Arztberichts ansetzen müssen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) an ihm gelegen hätte, allfällige gesundheitliche Probleme geltend zu machen. Er erwähnte indessen bei beiden Befragungen nicht, dass er in seinem Heimatland zweimal einen Psychiater aufgesucht habe, weil er unter Depressionen gelitten habe (vgl. den eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2013 S. 2). Da er vor seinem Deutschlandaufenthalt während dreier Jahre als D._______ tätig - und somit arbeitsfähig - war und nicht geltend machte, in Deutschland ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, bestand für das BFM keine Veranlassung, seinen Gesundheitszustand abklären zu lassen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht in der Schweiz erstmals am 7. Januar 2013 und damit nach der Beschwerdeerhebung in ärztliche Behandlung begab. 5.1.8 Schliesslich wird in der Beschwerde davon ausgegangen, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, weil das BFM keine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben habe. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, die türkischen Behörden hätten von seinem kurzzeitigen Aufenthalt in den Reihen der PKK im Jahr 1992 keine Kenntnis gehabt (vgl. act. A12/25 S. 5) und es sei gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet worden (vgl. act. A12/25 S. 15). Da er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2004 keinerlei Verfolgung ausgesetzt war und die türkischen Behörden auch im Zusammenhang mit dem Auffinden seiner als "verloren" gemeldeten Identitätskarte kein Strafverfahren eröffneten, hat das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zur Sachverhaltsabklärung keine Botschaftsabklärung durchführen müssen. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formellen Rügen im Wesentlichen unberechtigt sind; es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen. Soweit zu Recht die Nichtzustellung der (für den Verfahrensausgang unwesentlichen) Akten A8/1 und A10/1 gerügt wird, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen hätte. Der Antrag, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demnach ebenso abzuweisen wie der sinngemässe Antrag, vom Bundesverwaltungsgericht seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2004 keinerlei asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Er wurde nach dem Abschluss seines Studiums zu den H._______prüfungen zugelassen und arbeitete in der Folge während dreier Jahre für den türkischen Staat (vgl. die eingereichte Arbeitsbestätigung vom 27. November 2012; act. A2/11 S. 2, A12/25 S. 8), ohne dass ihm dabei Probleme entstanden wären. Es ist davon auszugehen, dass er vor seiner Anstellung bzw. der Zulassung zur D._______prüfung auf allfällige Sicherheitsrisiken überprüft wurde und dass im damaligen Zeitpunkt nichts gegen ihn vorlag. Er gab seine Anstellung als D._______ auf und gab als Grund dafür an, er beabsichtige, in Deutschland weiter zu studieren. Er verliess die Türkei legal mit seinem Reisepass (vgl. act. A12/25 S. 8). 6.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, die Gendarmen hätten 2006 das elterliche Haus durchsucht und seinen Vater zur Befragung auf den Posten mitgenommen, nachdem man seine alte Identitätskarte bei einem PKK-Kämpfer aufgefunden habe. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang von einer seit dem Jahr 2006 bestehenden Vorverfolgung des Beschwerdeführers gesprochen. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden, denn der Beschwerdeführer wurde zwar bei seiner Wiedereinreise in die Türkei festgenommen, auf den Polizeiposten geführt und einmal zu verschiedenen Themen befragt. Da er aber nach drei Tagen auf freien Fuss gesetzt wurde, ohne dass ihm aus der Angelegenheit mit der 2006 aufgefundenen Identitätskarte weitere Nachteile entstanden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Intervention der Behörden im Jahr 2006 als Vorverfolgung bezeichnet wird. Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Türkei im Februar 2011 bekannt, dass die türkischen Behörden seine 1992 als "verloren" gemeldete Identitätskarte bei einem PKK-Kämpfer aufgefunden hatten (vgl. act. A12/25 S. 13). Eigenen Aussagen gemäss rechnete er damit, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde, weshalb er bereits von Deutschland aus einen türkischen Anwalt engagiert hatte (vgl. act. A12/25 S. 2 und 16). Aufgrund dessen, dass er legal in die Türkei zurückkehrte, ist allerdings zu schliessen, dass er im Februar 2011 keine subjektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte, ansonsten er wohl in Deutschland geblieben wäre oder versucht hätte, unter Umgehung behördlicher Kontrollen in seine Heimat zurückzukehren. 6.4 6.4.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Schluss gezogen, die dreitägige Haft des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in die Türkei im Februar 2011 sei mangels Intensität asylrechtlich nicht relevant. Er gab an, er sei auf dem Polizeiposten einmal befragt und korrekt behandelt worden. Es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit zum Schluss gelangten, es gebe keinen Grund, ein Strafverfahren einzuleiten und ihn in Haft zu behalten. Der Umstand, dass die Polizei ihm gesagt habe, die Ermittlungen würden weitergeführt und seinen Reisepass einbehielt, bildet objektiv gesehen keinen Anlass zur Befürchtung, er hätte mit weitergehender, intensiverer Verfolgung zu rechnen gehabt. 6.4.2 Beim in der Beschwerde wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Februar 2011 wohl nur freigelassen worden, weil man ihn als Köder habe benutzen wollen, um an PKK-Leute heranzukommen, handelt es sich um eine Vermutung. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die türkischen Behörden hätten bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2004 keine Kenntnis von seinem Aufenthalt in den Reihen der PKK im Jahr 1992 gehabt (vgl. act. A12/25 S. 5). Da ihm bei seiner Wiedereinreise im Februar 2011 keinerlei diesbezügliche Vorhaltungen gemacht worden seien, ist die Schlussfolgerung des BFM, die türkischen Behörden hätten immer noch keine Kenntnis davon, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder willkürlich noch unlogisch. Seinen Aussagen gemäss verkehrte der Beschwerdeführer auch in Deutschland nicht in einschlägigen Kreisen, sondern beschränkte sich auf Kontakte zu legalen Vereinen, die sich für gewaltlose kurdische Anliegen einsetzen (vgl. act. A12/25 S. 11). Inwiefern sich die Sicherheitsbehörden hätten erhoffen können, über ihn an PKK-Leute zu kommen und ihn freigelassen hätten, wenn etwas Gewichtiges gegen ihn vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf lässt sich denn auch nicht mit seiner Vermutung, er werde überwacht, in Übereinstimmung bringen. Er sagte aus, er sei nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf von einem PKK-Angehörigen aufgesucht worden, der ihn zu anderen PKK-Leuten geführt habe (vgl. act. A12/25 S. 16). Hätte er sich überwacht bzw. als Lockvogel eingesetzt gewähnt, wie er es glauben zu machen versucht, hätte er dies dem PKK-Angehörigen, der ihn aufgesucht habe, mitgeteilt und sich geweigert, sich zu anderen PKK-Leuten führen zu lassen. Ein PKK-Kämpfer dürfte wohl kein Interesse daran haben, eine Person, die sich behördlich überwacht glaubt, zu weiteren PKK-Kämpfern zu führen. Auch ein weiteres Treffen mit dem Beschwerdeführer wäre wohl bei einer solchen Ausgangslage kaum vereinbart worden. In der Beschwerde wird diesbezüglich zu Unrecht gerügt, das BFM habe aktenwidrig und willkürlich behauptet, der Beschwerdeführer habe Kontakte zur PKK-Gruppe gesucht, da er wiederholt erklärte habe, die Guerilla habe Kontakt zu ihm aufgenommen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf act. A12/25 Fragen 127-132 lediglich erwogen, der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatdorf von sich aus keine weiteren (Hervorhebung durch das Gericht) Kontakte zur PKK-Gruppe gesucht, wenn er sich behördlich überwacht gewähnt hätte. Damit kann nichts anderes gemeint sein, als dass er sich nicht zu einem weiteren Treffen mit der Guerilla begeben hätte, falls er damit gerechnet hätte, von den Sicherheitsbehörden beobachtet zu werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich derart unvorsichtig vorgegangen, hätte er nicht nur sein Leben bzw. seine Freiheit, sondern auch diejenige der PKK-Angehörigen aufs Spiel gesetzt, was seinerseits als unlogisches Verhalten zu bezeichnen wäre. 6.5 6.5.1 Der Beschwerde werden Unterlagen aus deutschen Asylverfahren beigelegt, denen entnommen werden könne, dass mehrere Angehörige des Beschwerdeführers in Deutschland Asyl erhalten hätten. In einer Abschlussmitteilung des damaligen deutschen "Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" vom 11. Januar 2001 wird festgehalten, dass Q._______ als Asylberechtigte anerkannt worden sei. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts R._______ vom 22. Januar 1992 ist zu entnehmen, dass S._______ und T._______ als Asylberechtigte anzuerkennen seien. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts U._______ vom 31. März 2005 wurde Y._______ als Asylberechtigter erkannt. Bei diesen Personen soll es sich gemäss Beschwerdeschrift um die Schwester bzw. um drei Cousins des Beschwerdeführers handeln. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 wurden Kopien der im Oktober 2004 ausgestellten österreichischen Reisepässe von N._______ und V._______ nachgereicht. Sie seien mit dem Beschwerdeführer verwandt und hätten die Türkei aufgrund politischer Verfolgung verlassen müssen. 6.5.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass in Deutschland eine seiner Schwestern und mehrere Cousins und in Österreich weitere Verwandte leben. Nach in einem Drittstaat lebenden Verwandten gefragt, gab er an, in Deutschland lebten zwei Onkel und zwei Tanten, "das sei alles" (act. A2/11 S. 3). Da er im Rahmen seiner Befragungen nicht geltend machte, wegen seiner Verwandtschaft mit Personen, die in westeuropäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden seien, Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt zu haben, kann offengelassen werden, ob es sich bei den in den eingereichten Beweismitteln aufgeführten Personen tatsächlich um Verwandte von ihm handelt. Selbst wenn dem so wäre, steht fest, dass er zu den D._______prüfungen zugelassen wurde und von 2001 bis 2004 in Diensten des türkischen Staates stand. Aus damaliger Sicht der türkischen Behörden hätten die Probleme seiner Verwandten somit nicht gegen seine Aufnahme in den Staatsdienst gesprochen. Er machte bei der Anhörung geltend, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei im Februar 2011 während der Befragung auf dem Polizeiposten in Istanbul zwar gefragt worden sei, mit wem er in Deutschland zu tun gehabt habe, er machte indessen nicht geltend, dass ihm in Zusammenhang mit Verwandten, denen in Deutschland oder anderswo Asyl erteilt worden wäre, Fragen gestellt worden seien (vgl. act. A12/25 S. 14), sodass er aus dem Umstand, dass einige seiner Verwandten Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt hätten, keine Nachteile erlitt. Auch im heutigen Zeitpunkt kann aufgrund dieser Sachverhaltslage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr in seine Heimat in begründeter Weise vor Nachteilen fürchten, die ihm in Zusammenhang mit zurückliegender Verfolgung von Verwandten entstehen könnten. 6.6 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Inhaftierung und Verfolgung zu rechnen hat. Der Umstand, dass sich die türkischen Behörden nach dem Gefecht im April 2011 bei seinen Eltern nach seinem Aufenthalt erkundigten, lässt sich dadurch erklären, dass er kurz zuvor ins Heimatdorf zurückkehrte und die Behörden nach bewaffneten Auseinandersetzungen Ermittlungen einleiten müssen. Inwiefern der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet wird, aus ethnischen oder religiösen Motiven asylrelevant verfolgt werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Er wurde in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 und auch nach seiner Rückkehr im Jahr 2011 weder aufgrund seiner kurdischen Ethnie noch seiner Glaubenszugehörigkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Auch der Umstand, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme, gereichte ihm bisher nicht zum Nachteil. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer konnte ein Universitätsstudium absolvieren, wurde zu den D._______prüfungen zugelassen und arbeitete drei Jahre lang im Dienste des türkischen Staates. 6.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen betreffend Asyl in der Rechtsmittelschrift sowie die übrigen Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr einer routinemässigen Überprüfung unterzogen wird. Da indessen nichts Konkretes gegen ihn vorliegt und die im Februar 2011 erfolgte Überprüfung - er wurde während der dreitägigen Haft korrekt behandelt - offenbar keine Verdachtsmomente zutage brachte, die zu weitergehenden behördlichen Massnahmen geführt hätten, ist nicht davon auszugehen, dass er mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr.15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 8.4.2 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5867/2010 vom 3. Oktober 2012 E. 8.3.1 und D-862/2012 vom 29. August 2012 E. 6.3.2). 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem in der Provinz Karamanmaras gelegenen Dorf W._______ und absolvierte seine Studien in G._______, wo er vor seinem Deutschlandaufenthalt beim E._______ arbeitete. Seine Eltern leben offenbar weiterhin im Heimatdorf, seine fünf Schwestern leben in X._______ (vgl. act. A2/11 S. 3). Er hat somit in der Türkei nach wie vor ein familiäres sowie ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie Berufserfahrung (vgl. act. A2/11 S. 2). Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat sollte ihm deshalb möglich sein. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte für ihn zwar nach seinem langjährigen Studienaufenthalt in Deutschland nicht einfach sein, indessen kann auch in Anbetracht der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 8.4.4) nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht möglich sein wird. 8.4.4 8.4.4.1 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2013 unter einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt [ICD-10 F43.22]) und möglicherweise unter einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen. Er bedürfe psychotherapeutischer Stützungsgespräche, eine eventuelle Medikation müsse im weiteren Verlauf geprüft werden. Aus psychiatrischer Sicht stehe einer Behandlung der Leiden im Heimatland des Beschwerdeführers nichts entgegen. Seinen Aussagen zufolge habe er sich aber im Heimatland nicht öffnen und den Ursprung seines Leidens nicht nennen können. zudem fühle er sich in der Heimat gefährdet. Er sei reisefähig, eine Rückkehr könnte aber seinen Gesundheitszustand beeinträchtigen. Dem ärztlichen Bericht ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugendzeit sehr sensibel gewesen sei. Seine Familie sei mit seinem Entschluss, der PKK beizutreten, nicht einverstanden gewesen, was ihn in einen Konflikt gestürzt habe. Nachdem er die PKK verlassen habe, habe er sich stets vor einer Festnahme gefürchtet. Er sei in eine Depression verfallen und habe Suizidgedanken gehegt. Er habe zwei Psychiater aufgesucht, er habe sich diesen aber nicht öffnen können. Er sei innerlich zerrissen gewesen und habe sich oft schlecht gefühlt. In Deutschland habe er finanzielle Probleme gehabt und seine Studien seien nicht erfolgreich gewesen. In der Schweiz habe er bisher keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen, weil er immer versucht habe, seine Probleme zu verstecken. 8.4.4.2 Im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine - zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende - medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Psychotherapien können in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen, welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt werden, und auch die gängigen Medikamente sind in der Türkei erhältlich. Der Beschwerdeführer gab an, er habe seine PKK-Vergangenheit, die mit ein Grund für seine psychischen Probleme sei, in der Türkei bisher nicht thematisieren können. In dieser Hinsicht wird er sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt öffnen können, wenn er zum Therapeuten ein Vertrauensverhältnis aufgebaut haben wird. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist festzuhalten, dass er von 2004 bis 2011 in Deutschland lebte und sich offenbar nicht veranlasst sah, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, was nahe legt, dass der Leidensdruck erträglich war, er sich mit anderen Worten nicht schwer krank fühlte. Sollte er die Befürchtung haben, eine psychiatrische Behandlung übersteige seine finanziellen Möglichkeiten, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Türkei einerseits unentgeltliche Behandlungsmöglichkeiten gibt, er anderseits beim BFM auch ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen hat, falls die Rückkehr entsprechend vorbereitet wird. 8.4.5 Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: