Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2672/2013 Urteil vom 21. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Februar 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. März 2013 von der Kantonspolizei B._______ vorläufig festgenommen und mit Strafbefehl vom 4. März 2013 der Staatsanwaltschaft des Bezirks C._______ wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthaltes zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde, dass er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2013 erklärte, er wolle um Asyl nachsuchen, weshalb er am gleichen Tag dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt wurde, dass er anlässlich der Befragung im EVZ vom 21. März 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. April 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus D._______ (Provinz Adiyaman), sei ethnischer Kurde und Alevit und habe sich in seinem Heimatland nicht mehr sicher gefühlt, dass zirka 1982 sein Grossvater, 1993 zwei seiner Onkel väterlicherseits und 1994 sein Vater durch Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) getötet worden seien, weil die PKK sie als Spitzel verdächtigt habe, da sie sich geweigert hätten, die Partei mit Nahrung, Geld und anderen Dingen zu unterstützen, dass aufgrund dieser Vorfälle die türkischen Behörden misstrauisch geworden seien und er mit zunehmendem Alter von den im Quartier wohnhaften Personen zu hören bekommen habe, man bezeichne seine Familie als Verräter, dass, nachdem er 18 Jahre alt geworden sei respektive zirka ab (...), ihn alle zwei bis drei respektive drei bis vier Monate zivile Polizisten, vermutlich von der Antiterroreinheit, zu Hause aufgesucht und ihm angeboten hätten, ihn bei einer allfälligen Rache für seine getöteten Verwandten zu unterstützen, falls er für sie als Spitzel arbeite, dass er diese Angebote jeweils abgelehnt habe, die Polizei jedoch immer wieder versucht habe, ihm begreiflich zu machen, dass er keine Angst haben müsse und für sie als Spitzel arbeiten solle und ihm dafür auch in Aussicht gestellt habe, für seine finanzielle und persönliche Sicherheit zu sorgen, dass er dennoch abgelehnt habe und die Polizisten auch versucht hätten, seinen Bruder zu einer Zusammenarbeit zu überreden, dass er sich vor der Polizei und auch davor gefürchtet habe, im Falle einer solchen Tätigkeit durch Angehörige der PKK umgebracht zu werden, dass er deshalb von E._______, seinem letzten Arbeitsort, mit dem Autobus zu seiner Tante nach F._______ gefahren sei, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe, bevor er von dort am 21. Februar 2013 auf der Ladefläche eines Lastwagens versteckt die Türkei verlassen habe und durch ihm unbekannte Länder gereist und am 26. Februar 2013 in der Schweiz angekommen sei, wo ihn sein Onkel an einer Taxi-Haltestelle am See abgeholt habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente betreffend die Ermordung seiner Onkel und seines Vaters beim BFM einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2013 - eröffnet am 12. April 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgefordert worden, seien einerseits als nicht glaubhaft und andererseits als nicht asylrelevant zu erachten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde - nebst einer Vollmacht - drei türkischsprachige Dokumente, welche allesamt bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden waren, beilagen, und deren Übersetzung in Aussicht gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Mai 2013 deutsche Übersetzungen der drei zu den Akten gereichten türkischsprachigen Dokumente (ein Unzuständigkeitsentscheid der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 22. November 1993 i.S. G._______ betreffend dessen vorsätzliche Tötung, begangen am 7. November 1993; ein gerichtsmedizinisches Protokoll betreffend die Leichen von G._______ und H._______ und ein Entscheid der Kommission für Schadensfeststellung betreffend eine Schadenersatzzahlung an I._______, Ehefrau des am 28. September 1994 durch PKK-Angehörige ermordeten J._______) beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 31. Mai 2013 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, (Art. 3 Abs. 2 AsylG). dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinweist, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb nach Angaben des Beschwerdeführers die Polizei erst (...) respektive (...) Jahre nach dem Tod des Vaters versucht haben soll, den Beschwerdeführer als PKK-Spitzel anzuwerben, damit dieser Rache am Tod seiner Verwandten hätte nehmen können (vgl. act. A9/10 S. 6, act. A12/17 S. 8 f.), dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, auch sein Vater sei noch ein Kind gewesen, als dessen Vater respektive der Grossvater des Beschwerdeführers durch die PKK getötet worden sei, und auch damals habe die Polizei zugewartet, bis sein Vater erwachsen gewesen sei (vgl. act. A12/17 S. 9), nicht schlüssig erscheint, und diese Aussage zudem nicht mit seiner weiteren Angabe, sein Vater sei beim Tod seines Grossvaters siebenundzwanzig Jahre alt gewesen, vereinbar ist, da sein Vater damit - im Gegensatz zu ihm - im Zeitpunkt der Rekrutierung durch die Polizei längst volljährig gewesen wäre (vgl. act. A12/17 S. 10), dass nicht plausibel erscheint, weshalb die Polizei ausgerechnet den Beschwerdeführer als Spitzel im Visier gehabt haben soll, um - wie er ausführte - mit seiner Hilfe die PKK (...) respektive (...) Jahre nach dem Tod seines Vaters in die Enge zu treiben und mithin den Tod des Vaters zu rächen (vgl. act. A12/17 S. 10), hätte die Polizei doch nach dem Tod des Vaters - und damit in einem viel früheren Zeitpunkt - den mit der Mutter des Beschwerdeführers verheirateten Bruder der getöteten beiden Onkel (vgl. act. A12/17 S. 3) als PKK-Spitzel anwerben können, dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass nicht erhellt, weshalb die türkische Polizei respektive nach Angaben des Beschwerdeführers vermutlich deren Antiterroreinheit (vgl. act. A12/17 S. 9), hätte diese wirklich ein Interesse an einer Agententätigkeit des Beschwerdeführers gehabt, ab (...) bis kurz vor seiner Ausreise im Februar 2013 und somit über (...) Jahre lang vergeblich versucht haben soll, ihn als PKK-Spitzel anzuwerben, und dessen jeweilige Absagen ohne Weiteres, d.h. ohne Ausüben irgendwelchen Druckes oder Androhung von Repressalien, hingenommen habe (vgl. act. A9/10 S. 6 f., act. A12/17 S. 9 ff.), dass ungeachtet dieser Merkmale, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen lassen, mit dem BFM zudem übereinzustimmen ist, dass selbst ausgehend von der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Versuchs der türkischen Behörden, ihn als PKK-Spitzel zu rekrutieren, dieses Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten könnte, dass nämlich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen Opfer von gezielt gegen seine Person gerichteten Massnahmen geworden wäre, und es mithin bereits an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlen würde, dass - wie vom BFM zutreffend gefolgert - nicht ersichtlich wäre, inwiefern die beschriebenen polizeilichen Anfragen eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit darstellten oder aber einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne eines ernsthaften Nachteils von Art. 3 Abs. 2 AsylG für den Beschwerdeführer bewirkten, da die Aufforderungen zur Zusammenarbeit jeweils ohne Drohungen erfolgten und deren Ablehnung durch den Beschwerdeführer für ihn ohne jegliche Konsequenzen blieb, dass deshalb nicht davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte künftig polizeiliche Massnahmen etwa in Form von Drohungen, Inhaftierungen oder Misshandlungen und damit bei einer Rückkehr in sein Heimatland einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten, dass das BFM deshalb zu Recht davon ausging, die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, nie zu wissen, was die Polizei mit einem anstelle (vgl. act. A12/17 S. 8), würde keine objektiv nachvollziehbar begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. dazu: BVGE 2011/51 E. 6.1, BVGE 2011/50 E. 3.1.1) darstellen, dass es sich gleichermassen mit der von ihm geäusserten Angst vor Übergriffen von kurdischer Seite respektive seitens der PKK aufgrund der angeblich erfolgten zahlreichen polizeilichen Besuche bei ihm zu Hause (vgl. act. A12/17 S. 11) verhalten würde, zumal diese in der Vergangenheit keinerlei entsprechende Reaktionen auslösten und es mithin an Hinweisen, die auf eine konkrete von der PKK ausgehenden Gefahr hindeuten würde, fehlen würde und der Beschwerdeführer im Übrigen, wie vom BFM ebenfalls richtig erwähnt, selbst im Falle einer begründeten Furcht vor Übergriffen seitens kurdischer Gruppierungen oder der PKK den Schutz der türkischen Behörden in Anspruch nehmen könnte, dass demnach eine bestehende oder dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist, dass es sich daher erübrigt - wie vom BFM vorgenommen - zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil der Türkei respektive ausserhalb von D._______ zur Verfügung stehen würde, da es an der dafür erforderlichen Voraussetzung einer bestehenden oder drohenden Verfolgung (vgl. BVGE 2011/51) fehlen würde, dass die beim BFM eingereichten Beweismittel an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen, da damit lediglich die vom Beschwerdeführer erwähnten Tötungen seines Vaters und seiner Onkel bestätigt werden, hingegen zu seinen Kernvorbringen, durch die türkischen Behörden zur Arbeit als PKK-Spitzel aufgefordert worden zu sein, keinen Bezug aufweisen, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften respektive darzulegen, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, da sich diese in der Wiederholung von bereits bekannten Sachverhaltselementen sowie in der Nachreichung von bereits beim BFM eingereichten Beweismitteln erschöpfen, dass es dem Beschwerdeführer somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung in die östlichen, an den Irak grenzenden türkischen Provinzen Hakkari und Sirnak wegen der dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt generell unzumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2), dass in den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens - wozu auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Adiyaman zählt - die in letzter Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen klar nicht erreicht ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 S. 16), dass sich somit der Vollzug der Wegweisung dorthin generell nicht als unzumutbar erweist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, dass dessen Mutter zusammen mit seinem Onkel und gleichzeitig Stiefvater sowie zwei Geschwister und drei Halbgeschwister in D._______ wohnhaft sind und zudem in verschiedenen Landesteilen in der Türkei weitere Verwandte von ihm leben (vgl. act. A9/10 S. 3 act. A12/17 S. 3), dass der Beschwerdeführer somit über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei sowie ausserdem über eine sehr gute Schulbildung und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen verfügt (vgl. act. A9/10 S. 3, act. A12/17 S. 6 f.), dass auch die von ihm in der Beschwerdeschrift bloss pauschal erwähnten, indessen nicht detaillierten oder belegten "psychischen Beschwerden" nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung schliessen lassen, dass - auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte - die ärztliche Behandlung psychischer Beschwerden in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen möglich ist und auch die gängigen Medikamente in der Türkei erhältlich sind (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6658/2012 vom 18. April 2013 E. 8.4.4.2), dass somit die Behandlung einer allfällig vorhandenen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auch in der Türkei möglich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch in dieser Hinsicht als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1), dass es sich daher - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) - erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses zwecks Be-legung der von ihm erwähnten psychischen Beschwerden einzu-reichen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung aktuell gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der durch den Instruktionsrichter am 31. Mai 2013 gewährte Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG nicht von der Pflicht zur Zahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG entbindet, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Claudia Jorns Morgenegg Versand: