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D-2200/2019

D-2200/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, stellte erstmals am 12. Oktober 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; an- schliessend Bundesamt für Migration [BFM]; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 12. März 2003 abgelehnt, bei gleich- zeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch die da- malige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom

11. Februar 2005 abgewiesen. B. Am 12. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Dieses Asylgesuch wurde durch das damalige BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2007 abgelehnt, bei erneuter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5760/2007 vom 25. Februar 2009 abgewiesen. C. Auf ein bezüglich dieses Urteils am 8. April 2009 eingereichtes Revisions- gesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2288/2009 vom

8. Mai 2009 nicht ein. D. Am 10. Januar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 trat das damalige BFM auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-859/2013 vom 27. Feb- ruar 2013 abgewiesen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 30. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein Kurde aus B._______ in der gleichnamigen Provinz und stamme aus einer Grossfamilie, aus welcher in den letzten dreissig Jahren zahlreiche engagierte Kämpfer für die kurdi- sche Sache hervorgegangen seien. Dabei hätten viele Familienangehörige ihr Leben verloren, seien von den türkischen Sicherheitskräften gefasst

D-2200/2019 Seite 3 und zu langjährigen Strafen verurteilt worden oder hätten ins Ausland flie- hen müssen, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Anfang der neunziger Jahre sei das Dorf, in welchem seine Familie gelebt habe, zer- stört und die Bewohner seien vertrieben worden. In der Folge habe die Familie in der Stadt B._______ gelebt. Zwischen 1990 und 2000 sei der Beschwerdeführer mehrmals nach Deutschland gereist und habe dort er- folglos um Asyl ersucht. In diesem Zeitraum, von 1992 bis 1997, sei seine Schwester für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdis- tans) aktiv gewesen, bis sie Ende 1997 gefasst und zu einer Haftstrafe von 36 Jahren verurteilt worden sei. Seit mehreren Jahren sei auch der Aufent- haltsort seines Bruders unbekannt, wobei seine Familie davon ausgehe, dass er sich der PKK als Kämpfer angeschlossen habe. Im Zusammen- hang mit Gefängnisbesuchen bei seiner Schwester und bei einer Rückkehr aus Deutschland sei er im damaligen Zeitraum von den türkischen Sicher- heitskräften mehrmals kurzzeitig festgehalten worden, wobei er schwere Misshandlungen erlitten habe. Die ARK habe die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in ihrem Urteil vom 11. Februar 2005 offen gelassen, indem sie die damalige Beschwerde mangels Asylrelevanz der Vorbringen abgewie- sen habe. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Türkei zurückgekehrt und habe sich dort unter einer falschen Identität aufgehalten. Ende August 2006 sei ein Cousin als Kämpfer der PKK bei einem Gefecht mit türkischen Sicherheits- kräften getötet worden. Er habe in ständiger Angst gelebt, von den türki- schen Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden, weshalb er wieder in die Schweiz gereist sei und am 12. Oktober 2006 ein neues Asylgesuch gestellt habe. Ungefähr im Jahr 2006 habe er mit dem Konsum von Heroin begonnen, was ihn in Konflikt mit dem Gesetz gebracht habe. Hauptsächlich wegen Betäubungsmitteldelikten sei er seit dem Jahr 2009 zu mehreren Freiheits- strafen verurteilt worden. Aus ärztlichen Berichten gehe hervor, dass er seit Jahren an einer mittelgradigen, manchmal schweren Depression leide. Auch bestehe der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung sowie einer post- traumatischen Belastungsstörung, und wiederholt würden Suizidgedanken auftreten. Nachdem das zuständige Gericht am 8. Dezember 2017 den An- trag auf Ausschaffungshaft gutgeheissen habe, sei er durch den Gefäng- nisarzt wegen akuter Selbstgefährdung noch gleichentags in die Psychiat- rische Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden. Dieser medizinische Sachverhalt bilde eine neue Tatsache.

D-2200/2019 Seite 4 Hinzu kämen die politischen Umwälzungen in der Türkei, indem sich seit den Parlamentswahlen vom Jahr 2015 die Situation für politisch aktive Kur- den klar verschlechtert habe. Weiter hätten in der Türkei seit dem Putsch- versuch im Jahr 2016 Folter und Misshandlungen durch die Sicherheits- kräfte wieder zugenommen. Es seien zahlreiche Fälle von Folter, Miss- handlungen, Vergewaltigungen und sonstigen Übergriffen in der Haft do- kumentiert worden, wobei zu den Opfern auch Personen gehören würden, die angeblicher Verbindungen zur PKK beschuldigt seien. Die familiären Verhältnisse, die Vergangenheit des Beschwerdeführers so- wie die aktuelle Situation in der Türkei würden ihn einem erheblichen Ver- dacht aussetzen. Im Falle einer Ausschaffung in die Türkei müsse er mit Repressalien und Inhaftierung verbunden mit unmenschlicher Behandlung rechnen. Bei einer allfälligen Inhaftierung sei nicht davon auszugehen, dass seiner Suizidalität und Opioidabhängigkeit angemessen begegnet würde. In diesem Zusammenhang lägen objektive Nachfluchtgründe vor. Weil für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr von Folter und un- menschlicher Behandlung bestehe, drohe im Falle des Wegweisungsvoll- zugs eine Verletzung von Art. 3 EMRK und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Ange- sichts dessen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Des Weiteren leide er an gravierenden gesundheitlichen Problemen, die im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu einer medizinischen Notlage führen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei. Im Zusam- menhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wur- den mit der Eingabe acht ärztliche Zeugnisse eingereicht. F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in der Türkei um Abklärung, ob dort in Bezug auf den Beschwer- deführer ein (implizit: strafbehördliches) Datenblatt bestehe und ob er ge- sucht werde. G. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte die schweizerische Botschaft in der Türkei dem SEM mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer in der (implizit: türkischen strafbehördlichen) Datenbank ein Eintrag bestehe. Demnach sei er durch das [...] Lan-

D-2200/2019 Seite 5 desstrafgericht in B._______ wegen "Besitzes von Drogen und Rauschmit- teln zum Eigenkonsum" zu einer Haftstrafe verurteilt worden, und er werde zur Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils landesweit gesucht. H. Mit E-Mail vom 3. April 2018 ersuchte das SEM die Botschaft um nähere Angaben zu den Massnahmen der türkischen Strafverfolgungsbehörden. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 teilte die Botschaft dem Staatssekretariat weiter mit, gegen den Beschwerdeführer seien am [...] Landesstrafgericht in B._______ unter dem Vorwurf des "Besitzes von Rauschgift" zwei Ver- fahren eröffnet worden, wobei die nächste Verhandlung auf den 6. Septem- ber 2018 angesetzt worden sei. Es bestünden gegen den Beschwerdefüh- rer zwei Einträge im Datenblatt GBT (Genel Bilgi Toplama Sistemi; Allge- meines Informationsbeschaffungssystem) betreffend zwei Festnahmebe- schlüsse, die im Rahmen der erwähnten Verfahren ausgestellt worden seien. Aufgrund dieser Festnahmebeschlüsse werde er landesweit ge- sucht. Der Vertrauensanwalt der Botschaft habe ausserdem mitgeteilt, dass von der Oberstaatsanwaltschaft in B._______ gegen den Beschwer- deführer zuvor eine Ermittlung wegen "Benutzung von Falschgeld" eröff- net, jedoch mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 wieder eingestellt worden sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2018 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör. K. Mit Eingabe an das SEM vom 28. September 2018 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei brachte er zusätzlich zu den bereits geltend gemachten Gründen seines neuen Asylgesuchs vor, er sei in der Türkei auch gefährdet, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. Nachdem er im März oder April 2013 (zum zweiten Mal) von der Schweiz in die Türkei ausgeschafft worden sei, sei er in eine Polizeikontrolle geraten. Er sei im Besitz von Drogen gewe- sen, was zu einer polizeilichen Einvernahme und Eröffnung eines Strafver- fahrens geführt habe. Anlässlich der Einvernahme seien nicht nur die si- chergestellten Drogen thematisiert worden. Vielmehr sei er auch auf seinen

D-2200/2019 Seite 6 Cousin und seinen Bruder angesprochen worden, die "in den Bergen" (im- plizit: bei der PKK) seien, und er sei gefragt worden, ob er·selber diese Organisation auch unterstütze. Ausserdem sei bei dieser Gelegenheit fest- gestellt worden, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 forderte das SEM den Be- schwerdeführer auf, bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einen ärztlichen Bericht einzureichen, und über den Stand des im Jahr 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschossenen Strafverfahrens zu informieren. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Staatssekretariat den verlangten ärztlichen Be- richt. N. Mit Verfügung vom 5. April 2019 (Datum der Eröffnung: 8. April 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch vom 30. Dezember 2017 (behandelt als Mehr- fachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31], in der Fassung vor dem 1. März 2019) ab und ordnete die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem lehnte es den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ab und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–. O. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 8. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei be- antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung gemäss aArt. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG zu ge- währen. P. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin die

D-2200/2019 Seite 7 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be- stellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gut. Q. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsge- richt mit Schreiben vom 28. Mai 2019 Kenntnis gegeben. R. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 forderte die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen medizinischen Berichts in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf. S. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. April 2021 wurden ein medizini- scher Bericht und eine Honorarabrechnung eingereicht. T. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. Mai 2021 wurde eine ergänzte Honorarabrechnung eingereicht.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), so auch vorliegend.

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt

D-2200/2019 Seite 8 werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs machte der Beschwer- deführer mit Eingabe an das SEM vom 30. Dezember 2017 im Wesentli- chen geltend, er sei Angehöriger einer Familie, die seit dreissig Jahren in engagierter Weise für die kurdische Sache gekämpft habe. Er selbst habe zwischen 1990 und 2000 erfolglos in Deutschland um Asyl ersucht. Seine Schwester sei im gleichen Zeitraum, von 1992 bis 1997, für die PKK aktiv gewesen, deswegen Ende 1997 festgenommen und zu einer Haftstrafe von 36 Jahren verurteilt worden. Auch ein Bruder, der seit mehreren Jahren

D-2200/2019 Seite 9 unbekannten Aufenthalts sei, habe sich der PKK als Kämpfer angeschlos- sen. Ende August 2006 sei ein Cousin als Kämpfer der PKK bei einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getötet worden. Er selbst sei im Zusammenhang mit Gefängnisbesuchen bei seiner Schwester und bei ei- ner Rückkehr aus Deutschland von den türkischen Sicherheitskräften mehrmals kurzzeitig festgehalten worden, wobei er schwere Misshandlun- gen erlitten habe. Weiter führte er aus, durch die politischen Umwälzungen in der Türkei nach den Parlamentswahlen vom Jahr 2015 und dem Putsch- versuch von 2016 habe sich die Situation für politisch aktive Kurden klar verschlechtert, was auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts anerkannt worden sei. Unter Hinweis auf seine familiären Verhält- nisse, seine Vergangenheit und die erwähnten Entwicklungen der allge- meinen Situation in der Türkei machte er geltend, es lägen objektive Nach- fluchtgründe vor. Schliesslich brachte er zur Begründung seines neuen Asylgesuchs ausserdem vor, er habe seinen Militärdienst in der Türkei nicht geleistet.

E. 4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des neuen Asylgesuchs in der an- gefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwer- deführer habe bis zu seinem Mehrfachgesuch vom 30. Dezember 2017 im Rahmen mehrerer Asylverfahren trotz der schon damals geltend gemach- ten familiären Vorbelastung nicht glaubhaft machen können, in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Daran ver- möge auch die veränderte allgemeine Lage in der Türkei nach dem ge- scheiterten Putschversuch vom Jahr 2016 nichts zu ändern. Diese Ein- schätzung gelte auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen seiner inhaftierten Schwester und des angeblich als Kämpfer der PKK gefallenen Cousins. Da sich die Schwester schon sehr lange in Haft befinde und auch der Cousin bereits im August 2006 im Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte gefallen sei, sei es unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden noch ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf den Beschwerdeführer hätten. So- weit er polizeiliche Einvernahmen bei früheren Rückreisen in die Türkei er- wähnt habe, so seien diese nicht von Belang. Ungeachtet der Glaubhaf- tigkeit dieses Vorbringens habe es sich dabei um legitime polizeiliche Rou- tinemassnahmen gehandelt, aus welchen dem Beschwerdeführer keine weiteren negativen Folgen erwachsen seien und die aufgrund ihrer Art und Intensität keine asylrechtliche Beachtlichkeit hätten. Soweit der Beschwer- deführer vorgebracht habe, er sei im Rahmen einer polizeilichen Einver- nahme auf seinen ausstehenden Militärdienst angesprochen worden, so

D-2200/2019 Seite 10 sei auch dies asylrechtlich nicht relevant. Abgesehen davon, dass eine all- fällige Bestrafung wegen Nichtleistung des Militärdienstes in der Türkei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolge und bereits deshalb nicht asylbeachtlich sei, müsse grundsätzlich bezweifelt werden, dass die türkischen Behörden an der Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Militärdienst überhaupt noch interessiert seien. So sei der Be- schwerdeführer im Jahr 1978 geboren, womit er den Militärdienst bereits 1996 hätte leisten müssen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass man ihn bei einer Einvernahme im Jahr 2013 auf den ausstehenden Mili- tärdienst angesprochen hätte, ohne ihn gleich einzuziehen. Auch gehe aus dem Bericht der schweizerischen Botschaft in der Türkei nicht hervor, dass er von den dortigen Behörden als Refraktär gesucht werde. Des Weiteren komme auch den in der Türkei hängigen Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen Besitzes von Rauschgift keine asylrechtliche Rele- vanz zu. Es gehe dabei offensichtlich um einen gemeinrechtlichen Straftat- bestand, dessen Ahndung rechtsstaatlich legitim sei. Es bestünden auch keine Hinweise, dass diese Verfahren nicht rechtsstaatlich korrekt geführt würden. Zudem sei der Beschwerdeführer nach der polizeilichen Einver- nahme, die zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt habe, sogleich wie- der freigelassen worden, und dies trotz seiner kurdischen Abstammung und seiner Familienangehörigen mit tatsächlichen oder möglichen Verbin- dungen zur PKK. Schliesslich sei festzustellen, dass die den Beschwerde- führer betreffenden Strafverfahren vor dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 eröffnet worden seien·und weder zeitlich noch inhaltlich ei- nen Zusammenhang damit hätten. Auch in dieser Hinsicht könne somit nicht von einem besonderen Verfolgungsinteresse der türkischen Behör- den an der Person des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 4.3 Mit der Beschwerdeschrift wird dieser Argumentation des SEM im We- sentlichen Folgendes entgegengehalten: Das Staatssekretariat habe die seit dem vorherigen Asylverfahren wesentlich veränderten Umstände nicht gebührend gewürdigt. Wie im Mehrfachgesuch vom 30. Dezember 2017 dargelegt worden sei, habe sich die allgemeine Situation seit dem Putsch- versuch vom Juli 2016 insbesondere dahingehend verändert, dass die Ge- fahr für ethnische Kurden, mit Terrorismusvorwürfen konfrontiert zu wer- den, spürbar grösser geworden sei. Dabei seien bereits die familiären Bande des Beschwerdeführers geeignet, ihn ins Visier der türkischen Be- hörden zu rücken. Aufgrund seiner familiären Verbindungen, seiner per- sönlichen Vergangenheit sowie der veränderten Situation in der Türkei – die als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren sei – müsse er im Falle

D-2200/2019 Seite 11 des Wegweisungsvollzugs in die Türkei mit Repressalien rechnen, insbe- sondere mit Inhaftierung und unmenschlicher Behandlung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass dabei auf die immer wieder präsente Suizi- dalität des Beschwerdeführers angemessen reagiert würde. Ebensowenig würde im Rahmen einer allfälligen Inhaftierung adäquat auf seine Opioi- dabhängigkeit reagiert beziehungsweise das nötige entsprechende Substi- tutionsprogramm weitergeführt.

E. 4.4 Mit Blick auf die Vorbringen, die in der Beschwerdeschrift unter dem Titel objektiver Nachfluchtgründe aufgeführt sind, ist zunächst festzustel- len, dass diesen nur zum Teil unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingsei- genschaft und der Asylgewährung überhaupt eine rechtliche Bedeutung zuzukommen vermag. Soweit geltend gemacht wird, im Rahmen einer In- haftierung des Beschwerdeführers in der Türkei und eines nachfolgenden Strafvollzugs würde seitens der dortigen Behörden nicht auf seine gesund- heitliche Situation (Suizidalität und Opioidabhängigkeit) Rücksicht genom- men, so ist darauf unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs einzugehen (vgl. anschliessend, E. 6).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines erneuten Asylge- suchs zum einen geltend, er sei in seinem Heimatstaat in asylrechtlich re- levanter Weise gefährdet, weil er aufgrund der Zugehörigkeit seiner Schwester, seines Bruders und eines Cousins zur PKK von Reflexverfol- gung bedroht sei, wobei sich diese Gefährdung wegen der veränderten all- gemeinen Lage in der Türkei nach dem Putschversuch des Jahres 2016 – dies im Sinne objektiver Nachfluchtgründe – nochmals erhöht habe. Der Einschätzung der Vorinstanz, dass aus diesen Vorbringen nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, ist zu folgen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Be- schwerdeführer betreffend den diesbezüglich einzig massgeblichen Zeit- raum seit dem 27. Februar 2013 – dem Datum der letzten beschwer- deinstanzlichen Beurteilung seiner vorherigen Asylgründe – mit dem Mehr- fachgesuch vom 30. Dezember 2017 und den weiteren Eingaben im vorin- stanzlichen Verfahren keinerlei konkrete eigene Erlebnisse nannte, die als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könnten. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist die im März oder April 2013 erlebte polizeiliche Einvernahme, die auf den Fund von Drogen bei einer Kontrolle des Beschwerdeführers zurückzuführen war, offensichtlich asyl- rechtlich nicht relevant. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte (Ein- gabe an das SEM vom 28. September 2018), geriet er "eher zufällig" in die

D-2200/2019 Seite 12 fragliche Polizeikontrolle, womit diese nicht das Ergebnis einer behördli- chen Fahndung nach seiner Person war. Zwar wurde er bei dieser Gele- genheit gemäss eigenen Angaben nach seinen Familienangehörigen und deren Verbindungen zur PKK befragt, anschliessend jedoch sofort wieder freigelassen. Die aus der Polizeikontrolle sich ergebende Konsequenz, dass gegen ihn durch die türkischen Behörden wegen Betäubungsmittel- delikten ein Strafverfahren eröffnet wurde, ist als legitimes staatliches Han- deln zu bezeichnen. Sonstige konkrete Folgen der Kontrolle und Befra- gung, die in asylrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die türkischen Si- cherheitskräfte gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Verwandt- schaft zu Mitgliedern der PKK im Sinne einer Reflexverfolgung vorgegan- gen wären. Schliesslich ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Verän- derungen der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Türkei seit den Ereignissen des Jahres 2016 sich in konkreter Weise auf den Beschwerdeführer selbst auswirken könnten. Aus dem vom Be- schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter angerufenen Umstand, dass politisch engagierte Angehörige der kurdischen Ethnie in den letzten Jah- ren einem deutlich verstärkten Druck seitens des türkischen Staates aus- gesetzt sind, lässt sich in Bezug auf seine Person nichts ableiten. Weder macht er geltend, er selbst sei im fraglichen Zeitraum in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen, noch lässt sich aus der zeitlich weit zurückliegen- den Beteiligung seiner Familienangehörigen am bewaffneten Kampf der PKK auf eine heute aktuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Re- flexverfolgung schliessen.

E. 4.6 Sodann ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass aus der Nichtleis- tung des Militärdienstes durch den Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bei seiner polizei- lichen Einvernahme im Jahr 2013 mit der Tatsache, dass er den Militär- dienst nicht geleistet habe, konfrontiert wurde. Jedoch ergaben sich daraus für ihn keinerlei weitere Folgen. Angesichts dessen ist der Einschätzung des SEM, die türkischen Behörden hätten diesbezüglich betreffend den Beschwerdeführer offensichtlich (sei es aufgrund der zeitlich lange zurück- liegenden Dienstpflicht, sei es aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängig- keit und der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Probleme) kein Verfolgungsinteresse – dessen asylrechtliche Relevanz im Übrigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen wäre –, ohne weiteres zu- zustimmen.

D-2200/2019 Seite 13

E. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschät- zung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem erneuten Asyl- gesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände- rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2 Die in Art. 83 Abs. 2–4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Ver- zicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2).

E. 6.3 Sofern sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist, kann somit grundsätzlich auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien ver- zichtet werden. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, die zum Ausschluss von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit führen. Liegen jedoch solche Gründe vor, ist in einem weiteren Schritt auch die Zulässigkeit des Vollzugs zu prüfen.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-2200/2019 Seite 14 festgestellt, ist – unter dem erwähnten Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.1 Soweit für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei von Belang, wurde im vorinstanzlichen Verfahren im Wesent- lichen Folgendes vorgebracht. Mit dem neuen Asylgesuch vom 30. Dezember 2017 machte der Be- schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, nachdem er im Jahr 2006 mit dem Konsum von Heroin begonnen habe, sei er seit 2009 haupt- sächlich wegen Betäubungsmitteldelikten in der Schweiz zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Aus den mit dem neuen Asylgesuch ein- gereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass er seit Jahren an einer mittelgradigen, manchmal schweren Depression leide. Mehrfach sei von Fachärzten auch der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert worden. Wiederholt würden Suizidgedanken auftreten, die sich immer dann verstär- ken würden, wenn seine Ausschaffung zur Diskussion stehe. Nachdem er am 5. Dezember 2017 aus dem Strafvollzug entlassen worden sei und das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Urteil vom 8. Dezember 2017 den Antrag auf Ausschaffungshaft gutgeheissen habe, sei er durch den Ge- fängnisarzt wegen Hinweisen auf akute Selbstgefährdung noch gleichen- tags in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden, wo er sich seither aufhalte. Angesichts der gravierenden gesundheitlichen Probleme, welche im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu einer medizini- schen und persönlichen Notlage führen würden, sei der Vollzug der Weg- weisung unzumutbar. Mit Eingabe an das SEM vom 4. Februar 2019 brachte der Beschwerde- führer durch seinen Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf einen gleich- zeitig eingereichten medizinischen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 31. Januar 2019 vor, er leide an einer rezidivieren- den depressiven Störung, einer Opioidabhängigkeit und einer Persönlich- keitsstörung. Aufgrund dieser Krankheiten sei eine engmaschige medika- mentöse und therapeutische Behandlung im Rahmen des im ärztlichen Be- richt beschriebenen Behandlungssettings erforderlich. Der behandelnde Arzt gehe davon aus, dass es zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes käme, sollte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück- geschafft werden.

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E. 6.5.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter dem As- pekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den Standpunkt, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einschliesslich der Suchtproblematik könnten auch in der Türkei adäquat behandelt werden. Dies gelte sowohl im Strafvollzug, sollte der Beschwerdeführer in der Tür- kei aufgrund von Betäubungsmitteldelikten inhaftiert werden, als auch aus- serhalb desselben. Soweit der Beschwerdeführer in der Vergangenheit phasenweise als suizidgefährdet gegolten habe, führe dies nicht zur Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Einer solchen psychischen La- bilität könne durch die Vollzugsbehörden mit geeigneten Massnahmen be- gegnet werden.

E. 6.5.3 In der Beschwerdeschrift wurde hinsichtlich der Frage der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem schwer drogenabhängigen und psychisch beeinträchtigten Be- schwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die Inhaftierung, zumal gegen ihn dort zwei Strafverfahren wegen Besitzes von Rauschgift hängig seien. Selbst wenn an der Verfolgung entsprechender Tatbestände grundsätzlich ein legitimes staatliches Interesse bestehe, drohe dem Be- schwerdeführer bei einer Inhaftierung angesichts des Mangels an medizi- nischer Versorgung in türkischen Gefängnissen eine akute Gefahr an Leib und Leben. Dies gelte umso mehr, als sich der Umgang der türkischen Re- gierung mit kurdisch-stämmigen Personen seit dem gescheiterten Putsch- versuch vom Jahr 2016 nochmals verschärft habe. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt worden sei, leide der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen und sei deswegen ständig, teilweise stationär, in medizinischer Behandlung. Es seien eine rezidivierende depressive Störung, eine Opioidabhängigkeit so- wie eine emotional instabile Persönlichkeit des impulsiven Typs diagnosti- ziert worden. Aus einer medizinischen Einschätzung der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich vom 25. Januar 2018 gehe hervor, dass aufgrund der Situation des Beschwerdeführers eine Behandlungskontinui- tät zentral sei. In einem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 31. Januar 2019 werde festgehalten, dass es beim Beschwerdeführer ohne Behandlung sicherlich zu einem schweren de- pressiven Krankheitsbild komme. Der behandelnde Arzt befürchte ausser- dem eine wesentliche Verschlimmerung des Krankheitsbildes für den Fall, dass der Beschwerdeführer in die Türkei verbracht würde.

D-2200/2019 Seite 16 Die immer wieder auftretende Suizidalität des Beschwerdeführers stehe oft, aber nicht ausschliesslich im Zusammenhang mit der drohenden Aus- schaffung in die Türkei. Ob dort angemessen auf die Suizidalität reagiert würde, sei angesichts der nur partiell vorhandenen medizinischen Versor- gung in Gefängnissen, aber auch in zivilen Institutionen zu bezweifeln. Mehrere Berichte von Nichtregierungsorganisationen würden darauf hin- weisen, dass die ärztliche Versorgung insbesondere, aber nicht nur, in Ge- fängnissen prekär sei. Mindestens ebenso zweifelhaft sei deshalb, ob der Beschwerdeführer in der Türkei einem dringend nötigen Drogensubstituti- onsprogramm folgen könnte.

E. 6.5.4 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden insgesamt neun psychiatrie- ärztliche Zeugnisse eingereicht, wobei das erste vom 23. September 2010 datiert. Zusammenfassend geht aus diesen hervor, dass der Beschwerde- führer in über die Jahre hinweg variierendem, zeitweise aber jedenfalls er- heblichem Ausmass an psychischen Problemen litt, die unter anderem mit seiner Drogenabhängigkeit in Zusammenhang stehen. Dabei befand er sich mehrfach stationär in psychiatrischen Kliniken in Behandlung. So geht aus einem medizinischen Bericht der PUK Zürich vom 10. Juni 2015 hervor, der Beschwerdeführer sei vom 13. Februar 2015 bis zum

19. März 2015 stationär behandelt worden. Es lägen eine rezidivierende depressive Störung und eine Abhängigkeit von Opioiden mit Teilnahme an einem Substitutionsprogramm vor. Es sei eine Traumatisierung durch le- bensgeschichtliche Ereignisse und Gewalterfahrung anzunehmen. Die Be- handlung der depressiven Erkrankung beinhalte regelmässige psychiat- risch-psychotherapeutische Gespräche sowie die Einnahme des Antide- pressivums Mirtazapin. Aufgrund des Abhängigkeitssyndroms von Opioi- den sei der Beschwerdeführer zudem auf die regelmässige Einnahme ei- ner Substitutionsmedikation mit Methadon angewiesen. Eine Opioidabhän- gigkeit sei eine chronische Erkrankung, die einer langfristigen Behandlung bedürfe. Als Behandlungsgrundlage gelte eine lebenslange Substitution mit dem Ziel der Verbesserung der psychischen und körperlichen Gesund- heit. Im Fall einer Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Heimat- land müsse nebst der therapeutischen und medikamentösen Behandlung der vorliegenden depressiven Störung eine Substitutionsbehandlung mit Opioiden aus ärztlicher Sicht zwingend weitergeführt werden. Die Nichtein- nahme der Substitutionsmedikation könne zu lebensbedrohlichen Situatio- nen führen. Nach Wissensstand der Klinik existiere in der Türkei kein ärzt- lich überwachtes Opioidsubstitutionsprogramm.

D-2200/2019 Seite 17 Gemäss einem ärztlichen Zeugnis der PUK Zürich vom 24. März 2016 ist es unter der damaligen Behandlung zu einer Teilstabilisierung des Zu- standsbildes gekommen. Unter Haftbedingungen sei aufgrund der einge- schränkten Stabilität und der in der Vorgeschichte wiederholt aufgetrete- nen Suizidalität unter erhöhter psychischer Belastung von einer Ver- schlechterung des psychischen Zustands auszugehen. Es werde daher aus ärztlicher Sicht empfohlen, den Termin für den Antritt der Haftstrafe (Anmerkung: von damals vier Monaten wegen Vergehens gegen das Bun- desgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy- chotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]) um mindestens zwei bis vier Mo- nate zu verschieben, um eine weitere gesundheitliche Stabilisierung zu er- reichen. Einem ärztlichen Zeugnis der PUK Zürich vom 27. April 2016 ist zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer im Polizeigefängnis Zürich medizinisch konsultiert wurde. Demnach wurde eine (erneute) suizidale Krise bei hoch- gradigem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und Ver- dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Weiter wurde festgestellt, dass die Hafterstehungsfähigkeit aufgrund der Suizida- lität nicht gegeben sei und die Verlegung in die PUK empfohlen werde. Gemäss einem weiteren ärztlichen Zeugnis der PUK Zürich vom 13. De- zember 2017 war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt erneut in der Klinik hospitalisiert, nachdem in der Ausschaffungshaft Hinweise auf akute Selbstgefährdung aufgetreten waren. Aus dem bereits erwähnten medizinischen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 31. Januar 2019, dem letzten im vorin- stanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Bericht, geht im We- sentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer wegen einer schweren De- pression vom 30. Januar bis 20. Februar 2018 in der Psychiatrischen Klinik D._______ in stationärer Behandlung gewesen sei. Seither befinde er sich bei den Psychiatrischen Diensten des Spitals C._______ in ambulanter Be- handlung. Er leide unter eine rezidivierenden, (zum damaligen Zeitpunkt) mittelgradig depressiven Störung und es sei eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert. Weiter bestehe eine Opioidabhängigkeit bei Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz- drogenprogramm. Das gegebene Behandlungssetting sollte auf jeden Fall gewährleistet werden, ansonsten es sicherlich zu einem schweren depres- siven Krankheitsbild käme. Es handle sich um einen sehr chronischen Ver- lauf. Der jetzige Gesundheitszustand könne nicht mehr wesentlich verbes- sert werden, jedoch könne der Patient so längerfristig seine Lebenssitua- tion bewahren. Es sei davon auszugehen, dass es zu einer wesentlichen

D-2200/2019 Seite 18 Verschlimmerung des Krankheitsbildes kommen werde, sollte der Be- schwerdeführer in die Türkei verbracht werden.

E. 6.5.5 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde ein medizinischer Be- richt der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 23. April 2021 eingereicht, aus dem im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: Der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2018 in regelmässiger Be- handlung durch die genannte Klinik. Er lebe sehr zurückgezogen im Durch- gangsheim (für Asylsuchende) und erscheine regelmässig in eher ängstlich gedrückter Stimmung. Hinsichtlich der Diagnose wurden die bereits aus den früheren ärztlichen Zeugnissen bekannten Aussagen wiederholt, wo- nach der Beschwerdeführer von einer rezidivierenden, aktuell mittelgradi- gen depressiven Störung betroffen sei. Ausserdem bestehe eine Opiatab- hängigkeit, bei Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenpro- gramm. Weiter sei bei ihm auch eine emotional instabile Persönlichkeits- störung vom impulsivenTyp diagnostiziert. Der Beschwerdeführer komme wöchentlich zur Methadonabgabe, wobei oftmals ein kurzes Gespräch er- folge. Alle vier Wochen komme er zu einem ausführlichen Gespräch. Ne- ben dem Methadon erhalte er tägliche Dosen von Mirtazapin und Quetiapin. Diese Behandlung sei notwendig und angemessen. Ohne die beschriebene Behandlung käme es sicherlich zu einem schweren depres- siven Verlauf. Der Beschwerdeführer sei auf die Substitution von Opiaten angewiesen, und diese müsse dringend fortgeführt werden. Es handle sich um einen chronischen Verlauf, wobei das jetzige Funktionsniveau und der jetzige Gesundheitszustand sicherlich nicht mehr wesentlich verbessert werden könnten. Es gehe um die Bewahrung der jetzigen Lebenssituation, möglicherweise in einem künftig etwas besseren Wohnverhältnis. Der Be- schwerdeführer sei massiv von der Vorstellung geängstigt, in die Türkei zurückkehren zu müssen, wo er sich von Verfolgung bedroht fühle und wo er fürchte, inhaftiert und sogar gefoltert zu werden. Ungeachtet dessen, ob die Gefahreneinschätzung des Beschwerdeführers der Realität entspre- che, sei davon auszugehen, dass sich sein Krankheitsbild, sollte er in die Türkei gebracht werden, deutlich verschlechtern werde.

E. 6.5.6 Von der Vorinstanz wird nicht in Zweifel gezogen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei verschiedene Strafverfahren wegen Besit- zes von Rauschgift hängig sind. Zudem ist der angefochtenen Verfügung wie auch weiteren vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass das SEM davon ausgeht, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei von den dortigen Sicherheitsbehörden unmittelbar nach seiner

D-2200/2019 Seite 19 Einreise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und danach al- lenfalls in Haft gesetzt werden. Auch wenn unbekannt ist, welche Form und welche Dauer einer Inhaftierung – blosse Untersuchungshaft oder Straf- vollzug im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung – der Beschwerdeführer in der Türkei zu erwarten hat, stellt sich somit die Frage, ob der Vollzug seiner Wegweisung unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar zu erachten ist.

E. 6.5.7 Das SEM stellt sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Türkei verfüge betreffend die medizinische Betreu- ung von drogenabhängigen Häftlingen über eine staatliche Strategie und entsprechende Versorgungsprogramme und -strukturen. Die Behandlung von drogenabhängigen Häftlingen unterstehe in der Türkei dem staatlichen Gesundheitsministerium. Neben der rein medizinischen Behandlung gebe es in türkischen Gefängnissen auch psychosoziale Beratungen, welche sich sowohl um die physische als auch um die psychische Gesundheit der Häftlinge bemühen würden. Auch sei in den türkischen Gefängnissen ein Rehabilitationsprogramm für Personen mit psychischen Problemen etab- liert. Folglich sei davon auszugehen, dass die Drogenabhängigkeit des Be- schwerdeführers und seine damit verbundenen körperlichen und psychi- schen Probleme auch bei einer Festnahme und im Fall einer möglichen Haftstrafe von den türkischen Behörden adäquat berücksichtigt und behan- delt würden.

E. 6.5.8 Es ist festzustellen, dass die Einschätzung der Vorinstanz lediglich wiedergibt, wie die medizinische Betreuung von Strafgefangenen in der Türkei gemäss den Deklarationen der zuständigen Behörden theoretisch beschaffen sein sollte. Dem steht gegenüber, dass gemäss dem letzten jährlichen Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der Türkei zur Europäischen Union vom 19. Okto- ber 2021 festgehalten wurde, zu Menschenrechtsverletzungen in türki- schen Gefängnissen gehöre unter anderem die Verweigerung des Zu- gangs zu medizinischer Versorgung (EUROPEAN COMMISSION, Turkey 2021 Report, S. 31). In einem früheren dieser Fortschrittsberichte findet sich ausserdem die Aussage, über den Zugang bestimmter Gruppen zur Ge- sundheitsversorgung, so unter anderen von Personen mit Behinderungen oder Suchtmittelproblemen, gebe es keine verfügbaren Daten (EUROPEAN COMMISSION, Turkey 2019 Report, S. 96). Das amerikanische Aussenmi- nisterium hielt in seinem jüngsten Menschenrechtsbericht in Bezug auf die Türkei fest, es bestünden ernsthafte Bedenken aufgrund unzureichender Gesundheitsversorgung von Strafgefangenen, insbesondere wegen der

D-2200/2019 Seite 20 ungenügenden Zahl von Ärzten in Gefängnissen (U. S. DEPARTMENT OF STATE/BUREAU OF DEMOCRACY, HUMAN RIGHTS AND LABOR, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey).

E. 6.5.9 Weiter ist festzustellen, dass die Einschätzung des SEM in Bezug auf die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Rahmen der zu erwartenden Inhaftierung auch dem persönlichen Hintergrund des Be- schwerdeführers nicht ausreichend Rechnung trägt. In der angefochtenen Verfügung wird zwar unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs erwähnt, dass der Beschwerdeführer bezweifle, ob er in der Türkei angesichts seiner familiären Vorbelastung und kurdischen Abstam- mung Zugang zu einer adäquaten Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme haben werde. Abgesehen davon führt die Vorinstanz lediglich aus, diese Befürchtungen seien angesichts der bestehenden medizini- schen Strukturen unbegründet. Damit bleibt jedoch die wesentliche Frage unbeantwortet, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts der zu erwartenden Inhaftierung und unter Berücksichtigung seiner spezifischen gesundheitlichen Situation als zumutbar qualifiziert werden kann.

E. 6.5.10 Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist (vgl. diesbe- züglich zuvor, E. 4.2), besteht für das SEM – neben dem drohenden Straf- vollzug im Heimatstaat wegen des Besitzes von Rauschgift – auch kein Anlass zu Zweifeln, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Türkei wegen Unterstützung der PKK zu einer langjährigen Haftstrafe ver- urteilt worden ist und sich deswegen weiterhin in Haft befindet. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dieser persönliche Hintergrund des Be- schwerdeführers – neben seiner kurdischen Ethnie – den türkischen Si- cherheitsbehörden bekannt ist, was im Falle einer Einweisung in den Straf- vollzug auch für die Gefängnisbehörden gelten würde. Zwar ist, wie sich gezeigt hat, aufgrund der familiären Verbindungen des Beschwerdeführers kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staats anzunehmen. Jedoch ist aufgrund dieser Umstände von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im türkischen Strafvollzug eine Behandlung erfahren würde, welche von seinem persön- lichen familiären Hintergrund negativ beeinflusst wäre. Aufgrund der vor- handenen ärztlichen Zeugnisse steht fest, dass sich der Beschwerdeführer mindestens seit dem Jahr 2010 in ständiger medizinischer Behandlung be- findet, wobei er in psychiatrischer Hinsicht und unter dem Aspekt der Ver- sorgung mit Mitteln zur Rauschgiftsubstitution und weiteren Medikamenten

D-2200/2019 Seite 21 auf eine relativ engmaschige Betreuung angewiesen ist. Gemäss den ärzt- lichen Zeugnissen ist ausserdem davon auszugehen, dass bei ungenügen- der medizinischer Behandlung ein schwerwiegender Verlauf der bestehen- den chronischen psychischen Erkrankung zu erwarten ist. Unter den gege- benen Umständen muss dabei der Schluss gezogen werden, dass sich für den Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in die Türkei aufgrund des dort drohenden Strafvollzugs mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine in gesundheitlicher Hinsicht gravierende, allenfalls sogar lebensbedrohli- che Situation ergeben würde. Mit anderen Worten würde eine Rückkehr in den Heimatstaat den Beschwerdeführer in psychisch-medizinischer Hin- sicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei grundsätz- lich als unzumutbar zu erachten ist.

E. 6.6 Im vorliegenden Fall ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, welche – trotz grundsätzlich an- zunehmender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – zum Aus- schluss von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen.

E. 6.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht ver- fügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59–61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Si- cherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).

E. 6.6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde unter diesem Aspekt – ob- wohl das SEM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar einstufte – im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwer- deführer über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden sei und da- mit in erheblichem Ausmass gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe. Dieser Umstand lasse das öffentliche Interesse am Wegweisungs- vollzug als gewichtig erscheinen. So sei er am 11. Dezember 2009 wegen verschiedener Delikte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19a

D-2200/2019 Seite 22 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Im Jahr 2013 sei es zu weiteren Verurteilungen wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie wegen Übertretungen des BetmG gekommen, was zu Freiheitsstrafen von fünf beziehungsweise sechs Monaten und zwei Geldbussen geführt habe. Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Verge- hens gegen das BetmG verurteilt worden. Zum Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung sei ein weiteres Strafverfahren aus dem Jahr 2016 hängig, wobei erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten ausgesprochen worden sei. Das langjährige und erhebliche deliktische Verhalten, das zu mehreren Verurteilungen und Haftstrafen geführt habe, begründe ein öffentliches Interesse an einem Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer sei offenbar nicht willens oder in der Lage, sich in der Schweiz an die öffentliche Ordnung zu halten. Aus dieser Begründung des angefochtenen Entscheids folgt, dass sich das SEM implizit auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG beruft.

E. 6.6.3 Unter diesem Gesichtspunkt ist neben den von der Vorinstanz be- rücksichtigten Akten – hauptsächlich ein vom 18. Februar 2019 datierender Strafregisterauszug, auf welchen sich das SEM in der angefochtenen Ver- fügung stützte – eine während des vorliegenden Verfahrens ergangene Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 26. Novem- ber 2019 zu berücksichtigen. Aus dieser Verfügung geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Be- schwerdeführer sei am 24. April 2019 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Frei- heitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden, unter Anordnung einer am- bulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung betref- fend Betäubungsmittel). Nach erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. März 2017 sei mit dessen Beschluss vom 25. April 2017 die Bewilligung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritts er- folgt, und am 1. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer in den Strafvollzug versetzt worden. In der Folge sei betreffend die ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) des Kantons Zürich mit der Therapieabklärung beauftragt worden. Mit Ver- fügung vom 5. Dezember 2017 habe das Obergericht des Kantons Zürich die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafantritt veranlasst. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei er um- gehend in die PUK Zürich eingewiesen worden, wo er sich während unge- fähr zweier Monate in stationärer Behandlung befunden habe. Der PPD

D-2200/2019 Seite 23 habe die zuständige Strafvollzugsbehörde mit einer therapeutischen Stel- lungnahme vom 20. Dezember 2017 informiert, dass der Beschwerdefüh- rer die angeordnete Massnahme verweigere und nur ansatzweise eine Therapiemotivation aufweise. Nach dem Aufenthalt in der PUK Zürich sei die stationäre Behandlung während eines Monats in der Klinik D._______ fortgesetzt worden. Nach seiner Entlassung aus der Psychiatrie sei der Be- schwerdeführer durch die zuständige Migrationsbehörde des Kantons C._______ in Unterkünften für Asylsuchende untergebracht worden. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Seit dem Jahr 2009 sei er fünfmal verurteilt worden, dies ausschliesslich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG oder auslän- derrechtlichen Verfehlungen. Er habe dabei Freiheitsstrafen von insgesamt gut sechs Jahren generiert. Im Jahr 2014 sei ihm eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt worden, wobei er sich während laufender Probezeit nicht straffrei zu verhalten vermocht habe. Die Legalprognose des Beschwerdeführers müsse demnach als belastet bezeichnet werden. Aufgrund der bestehenden Bedenken hinsichtlich der rückwirkend zu prü- fenden bedingten Entlassung sei der Beschwerdeführer am 15. August 2019 persönlich angehört worden. Er habe dabei geäussert, dass er auf- grund seiner psychischen Verfassung nicht noch einmal ins Gefängnis ge- hen könne. Aktuell befinde er sich beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) E._______ in ambulanter psychiatrischer Behandlung, und er kon- sumiere keine illegalen Substanzen. Die ambulante Behandlung beim PPD habe er seinerzeit abgebrochen, weil er sich von der Therapeutin hinter- gangen gefühlt habe. Er sei bereit, die gerichtlich angeordnete Behandlung zu absolvieren, und im Falle einer bedingten Entlassung sei er auch bereit, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten und sich Substanzkonsum- kontrollen zu unterziehen. Letzteres müsse er auch bereits im Rahmen der derzeitigen psychiatrischen Behandlung tun. Das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers gebe hinsichtlich seiner Legalbewährung Anlass zu Zweifel. Bei seinen Geset- zesverstössen sei eine erhebliche Uneinsichtigkeit zu Tage getreten. We- der die Gefängnisaufenthalte aufgrund seiner Beteiligungen am Betäu- bungsmittelhandel noch eine drohende Rückversetzung nach erfolgter be- dingter Entlassung hätten ihn von einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermocht. Allerdings sei ihm zugute zu halten, dass er sich seit seiner ohne jegliche Vorbereitung erfolgten Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt anfangs Dezember 2017 gesetzeskonform zu verhalten vermöge. Was die Bearbeitung seiner seit Jahren bestehenden Drogensucht, auf welche zu

D-2200/2019 Seite 24 einem grossen Teil auch seine Aktivitäten im Betäubungsmittelhandel zu- rückzuführen seien, und weiterer persönlicher Problembereiche anbe- lange, scheine bei ihm eine gewisse Einsicht gereift zu sein. So befinde er sich seit dem 21. Februar 2018 in ambulanter Behandlung beim EPD E._______, wobei er von sechzehn Terminen deren fünfzehn wahrgenom- men habe. Es könne demnach gerade noch einmal angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nun ernsthaft versuchen werde, sich auch künftig gesetzes- und regelkonform zu verhalten. Demzufolge könne ihm die bedingte Entlassung mit geeigneten flankierenden Massnahmen rück- wirkend auf das Datum der effektiven Entlassung vom 5. Dezember 2017 gewährt werden, bei einem nicht verbüssten Strafrest von 70 Tagen. Die Probezeit sei auf ein Jahr anzusetzen. Beim Beschwerdeführer liege eine multiple Problematik vor, welche sich aus seinen psychischen Störungen, der Suchterkrankung und den er- schwerten Lebensumständen ergebe. Eine Bewährungshilfe werde emp- fohlen, und der Beschwerdeführer sei zu einer solchen weiterhin bereit. Es sei somit für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen. Wie erwähnt, seien erste Bemühungen gescheitert, die mit Beschluss des Be- zirksgerichts Winterthur vom 25. April 2017 vorzeitig gewährte ambulante Behandlung durchzuführen. Mit Urteil vom 24. April 2019 habe das Ober- gericht des Kantons Zürich eine ambulante Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 StGB gleichwohl angeordnet. Dem Beschwerdeführer sei daher die Weisung zu erteilen, sich der ambulanten Therapie zu unterziehen, und zwar sofern und solange es die zuständige therapeutische Fachperson be- ziehungsweise die für den Vollzug der Behandlung zuständige Behörde für notwendig halte, längstens für die Dauer der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit entscheide die zuständige Vollzugsbehörde über die Weiterfüh- rung der ambulanten Behandlung.

E. 6.6.4 Aus den Akten ergibt sich nach dem Gesagten, dass wiederholte Verstösse des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG vorliegen.

E. 6.7.1 Ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme setzt in einem weiteren Punkt voraus, dass dieser auch verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7). Bei der somit erforderlichen Verhältnismässigkeitsprüfung haben die für die Anordnung einer auslän- derrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden die privaten Interessen der ausländischen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Inte- resse des Staates an der Aufhebung oder Verweigerung der vorläufigen

D-2200/2019 Seite 25 Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen. Es ist dabei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, son- dern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berück- sichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls dro- henden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden der ausländischen Person und deren Ver- halten seit der Tat (vgl. BGE 134 II 1 E. 2.2, 135 II 377 E. 2.1 und 4.3, je- weils m.w.N.; bspw. Urteile des BVGer E-2997/2015 vom 28. Mai 2018 E. 8.4.2, E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 8.3.3, D-2289/2018 vom

E. 6.7.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers zwar, da sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, nicht als geringfügig zu bezeichnen ist. Gleichzeitig erscheint offenkundig und wird durch die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 26. November 2019 bestätigt (zuvor, E. 6.6.3), dass die begangenen Delikte – Widerhandlungen gegen das BetmG – auf seine Drogensucht und ein multiples psychisches Krankheitsbild zurückzuführen sind. Sonstige Delikte, welche hochwertige Rechtsgüter verletzt hätten, hat der Beschwerdeführer nicht begangen. Die gegen ihn unbedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafen hat er verbüsst, beziehungsweise er wurde bei einem verbleibenden kleinen Strafrest von 70 Tagen rückwirkend zum

5. Dezember 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Soweit die Ent- lassung aus dem Strafvollzug unter der Bedingung einer Probezeit von ei- nem Jahr und der Weisung erfolgte, sich unter Begleitung durch Bewäh- rungshilfe einer ambulanten Suchtbehandlung zu unterziehen, ist nicht ak- tenkundig, dass sich in diesem Zusammenhang konkrete Probleme erge- ben hätten. Wie in der erwähnten Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich festgehalten wurde und sich auch aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen ergibt, nimmt der Beschwerdeführer die notwendige psychiatrische Behandlung zuverlässig wahr. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seiner letztmaligen Verurteilung (Urteil des Be- zirksgerichts Winterthur vom 22. März 2017, bestätigt durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2019) und der Entlassung aus dem Strafvollzug am 5. Dezember 2017, soweit aus den Akten ersicht- lich, nicht mehr straffällig geworden ist. Mithin hat er sich seit mehr als vier Jahren wohlverhalten und seither auch die nötige Bereitschaft und Zuver- lässigkeit entwickelt, seine gesundheitlichen Probleme und die damit ver- bundene Suchtproblematik dauerhaft therapeutisch behandeln zu lassen,

D-2200/2019 Seite 26 was beides zu seinen Gunsten spricht. Besonders zu gewichten sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im Falle des Beschwerdeführers schliesslich die gesundheitli- chen Risiken, die mit einer Ausschaffung in die Türkei verbunden wären. Wie sich gezeigt hat (zuvor, E. 6.5), ist aufgrund der vorliegenden ärztli- chen Zeugnisse davon auszugehen, dass bei ungenügender medizinischer Behandlung ein schwerwiegender Verlauf der bestehenden chronischen psychischen Erkrankung zu erwarten ist, der mit erheblicher Wahrschein- lichkeit auch zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könnte. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte erweist sich somit, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse am Vollzug seiner Weg- weisung in den Heimatstaat.

E. 6.7.3 Im Sinne einer Klarstellung an die Adresse des Beschwerdeführers ist im Übrigen festzuhalten, dass – wie aus dem Gesetzeszusammenhang ohne weiteres hervorgeht – sich die periodische Überprüfung durch das SEM, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1–3 AIG), auch auf die soeben getroffenen Einschätzun- gen erstreckt.

E. 6.8 Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die Frage einzuge- hen, ob angesichts der schwierigen, oftmals menschenrechtswidrigen Si- tuation von Drogenabhängigen und psychisch Kranken in türkischen Ge- fängnissen der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zuläs- sig zu erachten wäre (vgl. zuvor, E. 6.3). 7. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (einschliesslich der Auferlegung von Kosten für das vorinstanzliche Verfahren) gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuwei- sen. Die Ziffern 4–7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind auf- zuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerde- führers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- nahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwer- deführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

D-2200/2019 Seite 27 [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom

20. Mai 2019 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfah- renskosten zu tragen. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvoll- zugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemes- sen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 19. Mai 2021 sind dem Beschwerdeführer somit Fr. 860.85 (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegen- standslos. 8.3 Im Umfang des Unterliegens, somit zur Hälfte, ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulas- ten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die in der Kostennote vom 19. Mai 2021 ausgewiesenen Aufwendungen von 2.35 Stunden sind als angemes- sen zu erachten. Der geltend gemachte Stundensatz von Fr. 300.– ist in- des zu reduzieren, nachdem das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgeht. Das amtliche Honorar be- läuft sich damit auf insgesamt Fr. 658.40 (Honorar 2.35 h à Fr. 220.–, Aus- lagen Fr. 94.30, Mehrwertsteuer Fr. 47.10).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2200/2019 Seite 28

E. 7 Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (einschliesslich der Auferlegung von Kosten für das vorinstanzliche Verfahren) gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4-7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 19. Mai 2021 sind dem Beschwerdeführer somit Fr. 860.85 (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos.

E. 8.3 Im Umfang des Unterliegens, somit zur Hälfte, ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die in der Kostennote vom 19. Mai 2021 ausgewiesenen Aufwendungen von 2.35 Stunden sind als angemessen zu erachten. Der geltend gemachte Stundensatz von Fr. 300.- ist indes zu reduzieren, nachdem das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgeht. Das amtliche Honorar beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 658.40 (Honorar 2.35 h à Fr. 220.-, Auslagen Fr. 94.30, Mehrwertsteuer Fr. 47.10). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Juli 2018 E. 7.1, E-5898/2017 vom 9. April 2019 E. 7.8).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut- geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4–7 der angefochtenen Verfügung werden aufgeho- ben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 860.85 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 658.40 zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2200/2019 Urteil vom 17. Februar 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Susanne Bolz, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. April 2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte erstmals am 12. Oktober 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; anschliessend Bundesamt für Migration [BFM]; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 12. März 2003 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 11. Februar 2005 abgewiesen. B. Am 12. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Dieses Asylgesuch wurde durch das damalige BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2007 abgelehnt, bei erneuter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5760/2007 vom 25. Februar 2009 abgewiesen. C. Auf ein bezüglich dieses Urteils am 8. April 2009 eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2288/2009 vom 8. Mai 2009 nicht ein. D. Am 10. Januar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 trat das damalige BFM auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-859/2013 vom 27. Februar 2013 abgewiesen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 30. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein Kurde aus B._______ in der gleichnamigen Provinz und stamme aus einer Grossfamilie, aus welcher in den letzten dreissig Jahren zahlreiche engagierte Kämpfer für die kurdische Sache hervorgegangen seien. Dabei hätten viele Familienangehörige ihr Leben verloren, seien von den türkischen Sicherheitskräften gefasst und zu langjährigen Strafen verurteilt worden oder hätten ins Ausland fliehen müssen, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Anfang der neunziger Jahre sei das Dorf, in welchem seine Familie gelebt habe, zerstört und die Bewohner seien vertrieben worden. In der Folge habe die Familie in der Stadt B._______ gelebt. Zwischen 1990 und 2000 sei der Beschwerdeführer mehrmals nach Deutschland gereist und habe dort erfolglos um Asyl ersucht. In diesem Zeitraum, von 1992 bis 1997, sei seine Schwester für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) aktiv gewesen, bis sie Ende 1997 gefasst und zu einer Haftstrafe von 36 Jahren verurteilt worden sei. Seit mehreren Jahren sei auch der Aufenthaltsort seines Bruders unbekannt, wobei seine Familie davon ausgehe, dass er sich der PKK als Kämpfer angeschlossen habe. Im Zusammenhang mit Gefängnisbesuchen bei seiner Schwester und bei einer Rückkehr aus Deutschland sei er im damaligen Zeitraum von den türkischen Sicherheitskräften mehrmals kurzzeitig festgehalten worden, wobei er schwere Misshandlungen erlitten habe. Die ARK habe die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in ihrem Urteil vom 11. Februar 2005 offen gelassen, indem sie die damalige Beschwerde mangels Asylrelevanz der Vorbringen abgewiesen habe. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Türkei zurückgekehrt und habe sich dort unter einer falschen Identität aufgehalten. Ende August 2006 sei ein Cousin als Kämpfer der PKK bei einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getötet worden. Er habe in ständiger Angst gelebt, von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden, weshalb er wieder in die Schweiz gereist sei und am 12. Oktober 2006 ein neues Asylgesuch gestellt habe. Ungefähr im Jahr 2006 habe er mit dem Konsum von Heroin begonnen, was ihn in Konflikt mit dem Gesetz gebracht habe. Hauptsächlich wegen Betäubungsmitteldelikten sei er seit dem Jahr 2009 zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Aus ärztlichen Berichten gehe hervor, dass er seit Jahren an einer mittelgradigen, manchmal schweren Depression leide. Auch bestehe der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, und wiederholt würden Suizidgedanken auftreten. Nachdem das zuständige Gericht am 8. Dezember 2017 den Antrag auf Ausschaffungshaft gutgeheissen habe, sei er durch den Gefängnisarzt wegen akuter Selbstgefährdung noch gleichentags in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden. Dieser medizinische Sachverhalt bilde eine neue Tatsache. Hinzu kämen die politischen Umwälzungen in der Türkei, indem sich seit den Parlamentswahlen vom Jahr 2015 die Situation für politisch aktive Kurden klar verschlechtert habe. Weiter hätten in der Türkei seit dem Putschversuch im Jahr 2016 Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte wieder zugenommen. Es seien zahlreiche Fälle von Folter, Misshandlungen, Vergewaltigungen und sonstigen Übergriffen in der Haft dokumentiert worden, wobei zu den Opfern auch Personen gehören würden, die angeblicher Verbindungen zur PKK beschuldigt seien. Die familiären Verhältnisse, die Vergangenheit des Beschwerdeführers sowie die aktuelle Situation in der Türkei würden ihn einem erheblichen Verdacht aussetzen. Im Falle einer Ausschaffung in die Türkei müsse er mit Repressalien und Inhaftierung verbunden mit unmenschlicher Behandlung rechnen. Bei einer allfälligen Inhaftierung sei nicht davon auszugehen, dass seiner Suizidalität und Opioidabhängigkeit angemessen begegnet würde. In diesem Zusammenhang lägen objektive Nachfluchtgründe vor. Weil für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung bestehe, drohe im Falle des Wegweisungsvollzugs eine Verletzung von Art. 3 EMRK und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Angesichts dessen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Des Weiteren leide er an gravierenden gesundheitlichen Problemen, die im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu einer medizinischen Notlage führen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei. Im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurden mit der Eingabe acht ärztliche Zeugnisse eingereicht. F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in der Türkei um Abklärung, ob dort in Bezug auf den Beschwerdeführer ein (implizit: strafbehördliches) Datenblatt bestehe und ob er gesucht werde. G. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte die schweizerische Botschaft in der Türkei dem SEM mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer in der (implizit: türkischen strafbehördlichen) Datenbank ein Eintrag bestehe. Demnach sei er durch das [...] Landesstrafgericht in B._______ wegen "Besitzes von Drogen und Rauschmitteln zum Eigenkonsum" zu einer Haftstrafe verurteilt worden, und er werde zur Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils landesweit gesucht. H. Mit E-Mail vom 3. April 2018 ersuchte das SEM die Botschaft um nähere Angaben zu den Massnahmen der türkischen Strafverfolgungsbehörden. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 teilte die Botschaft dem Staatssekretariat weiter mit, gegen den Beschwerdeführer seien am [...] Landesstrafgericht in B._______ unter dem Vorwurf des "Besitzes von Rauschgift" zwei Verfahren eröffnet worden, wobei die nächste Verhandlung auf den 6. September 2018 angesetzt worden sei. Es bestünden gegen den Beschwerdeführer zwei Einträge im Datenblatt GBT (Genel Bilgi Toplama Sistemi; Allgemeines Informationsbeschaffungssystem) betreffend zwei Festnahmebeschlüsse, die im Rahmen der erwähnten Verfahren ausgestellt worden seien. Aufgrund dieser Festnahmebeschlüsse werde er landesweit gesucht. Der Vertrauensanwalt der Botschaft habe ausserdem mitgeteilt, dass von der Oberstaatsanwaltschaft in B._______ gegen den Beschwerdeführer zuvor eine Ermittlung wegen "Benutzung von Falschgeld" eröffnet, jedoch mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 wieder eingestellt worden sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2018 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör. K. Mit Eingabe an das SEM vom 28. September 2018 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei brachte er zusätzlich zu den bereits geltend gemachten Gründen seines neuen Asylgesuchs vor, er sei in der Türkei auch gefährdet, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. Nachdem er im März oder April 2013 (zum zweiten Mal) von der Schweiz in die Türkei ausgeschafft worden sei, sei er in eine Polizeikontrolle geraten. Er sei im Besitz von Drogen gewesen, was zu einer polizeilichen Einvernahme und Eröffnung eines Strafverfahrens geführt habe. Anlässlich der Einvernahme seien nicht nur die sichergestellten Drogen thematisiert worden. Vielmehr sei er auch auf seinen Cousin und seinen Bruder angesprochen worden, die "in den Bergen" (implizit: bei der PKK) seien, und er sei gefragt worden, ob er·selber diese Organisation auch unterstütze. Ausserdem sei bei dieser Gelegenheit festgestellt worden, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einen ärztlichen Bericht einzureichen, und über den Stand des im Jahr 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschossenen Strafverfahrens zu informieren. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Staatssekretariat den verlangten ärztlichen Bericht. N. Mit Verfügung vom 5. April 2019 (Datum der Eröffnung: 8. April 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch vom 30. Dezember 2017 (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31], in der Fassung vor dem 1. März 2019) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem lehnte es den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ab und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. O. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. P. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gut. Q. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Mai 2019 Kenntnis gegeben. R. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen medizinischen Berichts in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf. S. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. April 2021 wurden ein medizinischer Bericht und eine Honorarabrechnung eingereicht. T. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. Mai 2021 wurde eine ergänzte Honorarabrechnung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), so auch vorliegend. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 30. Dezember 2017 im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger einer Familie, die seit dreissig Jahren in engagierter Weise für die kurdische Sache gekämpft habe. Er selbst habe zwischen 1990 und 2000 erfolglos in Deutschland um Asyl ersucht. Seine Schwester sei im gleichen Zeitraum, von 1992 bis 1997, für die PKK aktiv gewesen, deswegen Ende 1997 festgenommen und zu einer Haftstrafe von 36 Jahren verurteilt worden. Auch ein Bruder, der seit mehreren Jahren unbekannten Aufenthalts sei, habe sich der PKK als Kämpfer angeschlossen. Ende August 2006 sei ein Cousin als Kämpfer der PKK bei einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getötet worden. Er selbst sei im Zusammenhang mit Gefängnisbesuchen bei seiner Schwester und bei einer Rückkehr aus Deutschland von den türkischen Sicherheitskräften mehrmals kurzzeitig festgehalten worden, wobei er schwere Misshandlungen erlitten habe. Weiter führte er aus, durch die politischen Umwälzungen in der Türkei nach den Parlamentswahlen vom Jahr 2015 und dem Putschversuch von 2016 habe sich die Situation für politisch aktive Kurden klar verschlechtert, was auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt worden sei. Unter Hinweis auf seine familiären Verhältnisse, seine Vergangenheit und die erwähnten Entwicklungen der allgemeinen Situation in der Türkei machte er geltend, es lägen objektive Nachfluchtgründe vor. Schliesslich brachte er zur Begründung seines neuen Asylgesuchs ausserdem vor, er habe seinen Militärdienst in der Türkei nicht geleistet. 4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des neuen Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem Mehrfachgesuch vom 30. Dezember 2017 im Rahmen mehrerer Asylverfahren trotz der schon damals geltend gemachten familiären Vorbelastung nicht glaubhaft machen können, in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Daran vermöge auch die veränderte allgemeine Lage in der Türkei nach dem gescheiterten Putschversuch vom Jahr 2016 nichts zu ändern. Diese Einschätzung gelte auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen seiner inhaftierten Schwester und des angeblich als Kämpfer der PKK gefallenen Cousins. Da sich die Schwester schon sehr lange in Haft befinde und auch der Cousin bereits im August 2006 im Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte gefallen sei, sei es unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden noch ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf den Beschwerdeführer hätten. Soweit er polizeiliche Einvernahmen bei früheren Rückreisen in die Türkei erwähnt habe, so seien diese nicht von Belang. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens habe es sich dabei um legitime polizeiliche Routinemassnahmen gehandelt, aus welchen dem Beschwerdeführer keine weiteren negativen Folgen erwachsen seien und die aufgrund ihrer Art und Intensität keine asylrechtliche Beachtlichkeit hätten. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er sei im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme auf seinen ausstehenden Militärdienst angesprochen worden, so sei auch dies asylrechtlich nicht relevant. Abgesehen davon, dass eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistung des Militärdienstes in der Türkei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolge und bereits deshalb nicht asylbeachtlich sei, müsse grundsätzlich bezweifelt werden, dass die türkischen Behörden an der Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Militärdienst überhaupt noch interessiert seien. So sei der Beschwerdeführer im Jahr 1978 geboren, womit er den Militärdienst bereits 1996 hätte leisten müssen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass man ihn bei einer Einvernahme im Jahr 2013 auf den ausstehenden Militärdienst angesprochen hätte, ohne ihn gleich einzuziehen. Auch gehe aus dem Bericht der schweizerischen Botschaft in der Türkei nicht hervor, dass er von den dortigen Behörden als Refraktär gesucht werde. Des Weiteren komme auch den in der Türkei hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Besitzes von Rauschgift keine asylrechtliche Relevanz zu. Es gehe dabei offensichtlich um einen gemeinrechtlichen Straftatbestand, dessen Ahndung rechtsstaatlich legitim sei. Es bestünden auch keine Hinweise, dass diese Verfahren nicht rechtsstaatlich korrekt geführt würden. Zudem sei der Beschwerdeführer nach der polizeilichen Einvernahme, die zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt habe, sogleich wieder freigelassen worden, und dies trotz seiner kurdischen Abstammung und seiner Familienangehörigen mit tatsächlichen oder möglichen Verbindungen zur PKK. Schliesslich sei festzustellen, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren vor dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 eröffnet worden seien·und weder zeitlich noch inhaltlich einen Zusammenhang damit hätten. Auch in dieser Hinsicht könne somit nicht von einem besonderen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 4.3 Mit der Beschwerdeschrift wird dieser Argumentation des SEM im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Das Staatssekretariat habe die seit dem vorherigen Asylverfahren wesentlich veränderten Umstände nicht gebührend gewürdigt. Wie im Mehrfachgesuch vom 30. Dezember 2017 dargelegt worden sei, habe sich die allgemeine Situation seit dem Putschversuch vom Juli 2016 insbesondere dahingehend verändert, dass die Gefahr für ethnische Kurden, mit Terrorismusvorwürfen konfrontiert zu werden, spürbar grösser geworden sei. Dabei seien bereits die familiären Bande des Beschwerdeführers geeignet, ihn ins Visier der türkischen Behörden zu rücken. Aufgrund seiner familiären Verbindungen, seiner persönlichen Vergangenheit sowie der veränderten Situation in der Türkei - die als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren sei - müsse er im Falle des Wegweisungsvollzugs in die Türkei mit Repressalien rechnen, insbesondere mit Inhaftierung und unmenschlicher Behandlung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass dabei auf die immer wieder präsente Suizidalität des Beschwerdeführers angemessen reagiert würde. Ebensowenig würde im Rahmen einer allfälligen Inhaftierung adäquat auf seine Opioidabhängigkeit reagiert beziehungsweise das nötige entsprechende Substitutionsprogramm weitergeführt. 4.4 Mit Blick auf die Vorbringen, die in der Beschwerdeschrift unter dem Titel objektiver Nachfluchtgründe aufgeführt sind, ist zunächst festzustellen, dass diesen nur zum Teil unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung überhaupt eine rechtliche Bedeutung zuzukommen vermag. Soweit geltend gemacht wird, im Rahmen einer Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Türkei und eines nachfolgenden Strafvollzugs würde seitens der dortigen Behörden nicht auf seine gesundheitliche Situation (Suizidalität und Opioidabhängigkeit) Rücksicht genommen, so ist darauf unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen (vgl. anschliessend, E. 6). 4.5 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs zum einen geltend, er sei in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil er aufgrund der Zugehörigkeit seiner Schwester, seines Bruders und eines Cousins zur PKK von Reflexverfolgung bedroht sei, wobei sich diese Gefährdung wegen der veränderten allgemeinen Lage in der Türkei nach dem Putschversuch des Jahres 2016 - dies im Sinne objektiver Nachfluchtgründe - nochmals erhöht habe. Der Einschätzung der Vorinstanz, dass aus diesen Vorbringen nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, ist zu folgen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer betreffend den diesbezüglich einzig massgeblichen Zeitraum seit dem 27. Februar 2013 - dem Datum der letzten beschwerdeinstanzlichen Beurteilung seiner vorherigen Asylgründe - mit dem Mehrfachgesuch vom 30. Dezember 2017 und den weiteren Eingaben im vorin- stanzlichen Verfahren keinerlei konkrete eigene Erlebnisse nannte, die als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könnten. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist die im März oder April 2013 erlebte polizeiliche Einvernahme, die auf den Fund von Drogen bei einer Kontrolle des Beschwerdeführers zurückzuführen war, offensichtlich asylrechtlich nicht relevant. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte (Eingabe an das SEM vom 28. September 2018), geriet er "eher zufällig" in die fragliche Polizeikontrolle, womit diese nicht das Ergebnis einer behördlichen Fahndung nach seiner Person war. Zwar wurde er bei dieser Gelegenheit gemäss eigenen Angaben nach seinen Familienangehörigen und deren Verbindungen zur PKK befragt, anschliessend jedoch sofort wieder freigelassen. Die aus der Polizeikontrolle sich ergebende Konsequenz, dass gegen ihn durch die türkischen Behörden wegen Betäubungsmitteldelikten ein Strafverfahren eröffnet wurde, ist als legitimes staatliches Handeln zu bezeichnen. Sonstige konkrete Folgen der Kontrolle und Befragung, die in asylrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Verwandtschaft zu Mitgliedern der PKK im Sinne einer Reflexverfolgung vorgegangen wären. Schliesslich ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Veränderungen der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Türkei seit den Ereignissen des Jahres 2016 sich in konkreter Weise auf den Beschwerdeführer selbst auswirken könnten. Aus dem vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter angerufenen Umstand, dass politisch engagierte Angehörige der kurdischen Ethnie in den letzten Jahren einem deutlich verstärkten Druck seitens des türkischen Staates ausgesetzt sind, lässt sich in Bezug auf seine Person nichts ableiten. Weder macht er geltend, er selbst sei im fraglichen Zeitraum in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen, noch lässt sich aus der zeitlich weit zurückliegenden Beteiligung seiner Familienangehörigen am bewaffneten Kampf der PKK auf eine heute aktuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung schliessen. 4.6 Sodann ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass aus der Nichtleistung des Militärdienstes durch den Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bei seiner polizeilichen Einvernahme im Jahr 2013 mit der Tatsache, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe, konfrontiert wurde. Jedoch ergaben sich daraus für ihn keinerlei weitere Folgen. Angesichts dessen ist der Einschätzung des SEM, die türkischen Behörden hätten diesbezüglich betreffend den Beschwerdeführer offensichtlich (sei es aufgrund der zeitlich lange zurückliegenden Dienstpflicht, sei es aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und der damit zusammenhängenden gesundheitlichen Probleme) kein Verfolgungsinteresse - dessen asylrechtliche Relevanz im Übrigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen wäre -, ohne weiteres zuzustimmen. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem erneuten Asylgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). 6.3 Sofern sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist, kann somit grundsätzlich auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, die zum Ausschluss von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit führen. Liegen jedoch solche Gründe vor, ist in einem weiteren Schritt auch die Zulässigkeit des Vollzugs zu prüfen. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter dem erwähnten Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 6.5.1 Soweit für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei von Belang, wurde im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen Folgendes vorgebracht. Mit dem neuen Asylgesuch vom 30. Dezember 2017 machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, nachdem er im Jahr 2006 mit dem Konsum von Heroin begonnen habe, sei er seit 2009 hauptsächlich wegen Betäubungsmitteldelikten in der Schweiz zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Aus den mit dem neuen Asylgesuch eingereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass er seit Jahren an einer mittelgradigen, manchmal schweren Depression leide. Mehrfach sei von Fachärzten auch der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert worden. Wiederholt würden Suizidgedanken auftreten, die sich immer dann verstärken würden, wenn seine Ausschaffung zur Diskussion stehe. Nachdem er am 5. Dezember 2017 aus dem Strafvollzug entlassen worden sei und das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Urteil vom 8. Dezember 2017 den Antrag auf Ausschaffungshaft gutgeheissen habe, sei er durch den Gefängnisarzt wegen Hinweisen auf akute Selbstgefährdung noch gleichentags in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden, wo er sich seither aufhalte. Angesichts der gravierenden gesundheitlichen Probleme, welche im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu einer medizinischen und persönlichen Notlage führen würden, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Mit Eingabe an das SEM vom 4. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf einen gleichzeitig eingereichten medizinischen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 31. Januar 2019 vor, er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Opioidabhängigkeit und einer Persönlichkeitsstörung. Aufgrund dieser Krankheiten sei eine engmaschige medikamentöse und therapeutische Behandlung im Rahmen des im ärztlichen Bericht beschriebenen Behandlungssettings erforderlich. Der behandelnde Arzt gehe davon aus, dass es zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes käme, sollte der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgeschafft werden. 6.5.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den Standpunkt, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einschliesslich der Suchtproblematik könnten auch in der Türkei adäquat behandelt werden. Dies gelte sowohl im Strafvollzug, sollte der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund von Betäubungsmitteldelikten inhaftiert werden, als auch ausserhalb desselben. Soweit der Beschwerdeführer in der Vergangenheit phasenweise als suizidgefährdet gegolten habe, führe dies nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Einer solchen psychischen Labilität könne durch die Vollzugsbehörden mit geeigneten Massnahmen begegnet werden. 6.5.3 In der Beschwerdeschrift wurde hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem schwer drogenabhängigen und psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die Inhaftierung, zumal gegen ihn dort zwei Strafverfahren wegen Besitzes von Rauschgift hängig seien. Selbst wenn an der Verfolgung entsprechender Tatbestände grundsätzlich ein legitimes staatliches Interesse bestehe, drohe dem Beschwerdeführer bei einer Inhaftierung angesichts des Mangels an medizinischer Versorgung in türkischen Gefängnissen eine akute Gefahr an Leib und Leben. Dies gelte umso mehr, als sich der Umgang der türkischen Regierung mit kurdisch-stämmigen Personen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Jahr 2016 nochmals verschärft habe. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt worden sei, leide der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen und sei deswegen ständig, teilweise stationär, in medizinischer Behandlung. Es seien eine rezidivierende depressive Störung, eine Opioidabhängigkeit sowie eine emotional instabile Persönlichkeit des impulsiven Typs diagnostiziert worden. Aus einer medizinischen Einschätzung der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich vom 25. Januar 2018 gehe hervor, dass aufgrund der Situation des Beschwerdeführers eine Behandlungskontinuität zentral sei. In einem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 31. Januar 2019 werde festgehalten, dass es beim Beschwerdeführer ohne Behandlung sicherlich zu einem schweren depressiven Krankheitsbild komme. Der behandelnde Arzt befürchte ausserdem eine wesentliche Verschlimmerung des Krankheitsbildes für den Fall, dass der Beschwerdeführer in die Türkei verbracht würde. Die immer wieder auftretende Suizidalität des Beschwerdeführers stehe oft, aber nicht ausschliesslich im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung in die Türkei. Ob dort angemessen auf die Suizidalität reagiert würde, sei angesichts der nur partiell vorhandenen medizinischen Versorgung in Gefängnissen, aber auch in zivilen Institutionen zu bezweifeln. Mehrere Berichte von Nichtregierungsorganisationen würden darauf hinweisen, dass die ärztliche Versorgung insbesondere, aber nicht nur, in Gefängnissen prekär sei. Mindestens ebenso zweifelhaft sei deshalb, ob der Beschwerdeführer in der Türkei einem dringend nötigen Drogensubstitutionsprogramm folgen könnte. 6.5.4 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden insgesamt neun psychiatrie-ärztliche Zeugnisse eingereicht, wobei das erste vom 23. September 2010 datiert. Zusammenfassend geht aus diesen hervor, dass der Beschwerdeführer in über die Jahre hinweg variierendem, zeitweise aber jedenfalls erheblichem Ausmass an psychischen Problemen litt, die unter anderem mit seiner Drogenabhängigkeit in Zusammenhang stehen. Dabei befand er sich mehrfach stationär in psychiatrischen Kliniken in Behandlung. So geht aus einem medizinischen Bericht der PUK Zürich vom 10. Juni 2015 hervor, der Beschwerdeführer sei vom 13. Februar 2015 bis zum 19. März 2015 stationär behandelt worden. Es lägen eine rezidivierende depressive Störung und eine Abhängigkeit von Opioiden mit Teilnahme an einem Substitutionsprogramm vor. Es sei eine Traumatisierung durch lebensgeschichtliche Ereignisse und Gewalterfahrung anzunehmen. Die Behandlung der depressiven Erkrankung beinhalte regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche sowie die Einnahme des Antidepressivums Mirtazapin. Aufgrund des Abhängigkeitssyndroms von Opioiden sei der Beschwerdeführer zudem auf die regelmässige Einnahme einer Substitutionsmedikation mit Methadon angewiesen. Eine Opioidabhängigkeit sei eine chronische Erkrankung, die einer langfristigen Behandlung bedürfe. Als Behandlungsgrundlage gelte eine lebenslange Substitution mit dem Ziel der Verbesserung der psychischen und körperlichen Gesundheit. Im Fall einer Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland müsse nebst der therapeutischen und medikamentösen Behandlung der vorliegenden depressiven Störung eine Substitutionsbehandlung mit Opioiden aus ärztlicher Sicht zwingend weitergeführt werden. Die Nichteinnahme der Substitutionsmedikation könne zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Nach Wissensstand der Klinik existiere in der Türkei kein ärztlich überwachtes Opioidsubstitutionsprogramm. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis der PUK Zürich vom 24. März 2016 ist es unter der damaligen Behandlung zu einer Teilstabilisierung des Zustandsbildes gekommen. Unter Haftbedingungen sei aufgrund der eingeschränkten Stabilität und der in der Vorgeschichte wiederholt aufgetretenen Suizidalität unter erhöhter psychischer Belastung von einer Verschlechterung des psychischen Zustands auszugehen. Es werde daher aus ärztlicher Sicht empfohlen, den Termin für den Antritt der Haftstrafe (Anmerkung: von damals vier Monaten wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]) um mindestens zwei bis vier Monate zu verschieben, um eine weitere gesundheitliche Stabilisierung zu erreichen. Einem ärztlichen Zeugnis der PUK Zürich vom 27. April 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Polizeigefängnis Zürich medizinisch konsultiert wurde. Demnach wurde eine (erneute) suizidale Krise bei hochgradigem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Weiter wurde festgestellt, dass die Hafterstehungsfähigkeit aufgrund der Suizidalität nicht gegeben sei und die Verlegung in die PUK empfohlen werde. Gemäss einem weiteren ärztlichen Zeugnis der PUK Zürich vom 13. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt erneut in der Klinik hospitalisiert, nachdem in der Ausschaffungshaft Hinweise auf akute Selbstgefährdung aufgetreten waren. Aus dem bereits erwähnten medizinischen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 31. Januar 2019, dem letzten im vorin- stanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Bericht, geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer wegen einer schweren Depression vom 30. Januar bis 20. Februar 2018 in der Psychiatrischen Klinik D._______ in stationärer Behandlung gewesen sei. Seither befinde er sich bei den Psychiatrischen Diensten des Spitals C._______ in ambulanter Behandlung. Er leide unter eine rezidivierenden, (zum damaligen Zeitpunkt) mittelgradig depressiven Störung und es sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert. Weiter bestehe eine Opioidabhängigkeit bei Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm. Das gegebene Behandlungssetting sollte auf jeden Fall gewährleistet werden, ansonsten es sicherlich zu einem schweren depressiven Krankheitsbild käme. Es handle sich um einen sehr chronischen Verlauf. Der jetzige Gesundheitszustand könne nicht mehr wesentlich verbessert werden, jedoch könne der Patient so längerfristig seine Lebenssituation bewahren. Es sei davon auszugehen, dass es zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes kommen werde, sollte der Beschwerdeführer in die Türkei verbracht werden. 6.5.5 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde ein medizinischer Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 23. April 2021 eingereicht, aus dem im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: Der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2018 in regelmässiger Behandlung durch die genannte Klinik. Er lebe sehr zurückgezogen im Durchgangsheim (für Asylsuchende) und erscheine regelmässig in eher ängstlich gedrückter Stimmung. Hinsichtlich der Diagnose wurden die bereits aus den früheren ärztlichen Zeugnissen bekannten Aussagen wiederholt, wonach der Beschwerdeführer von einer rezidivierenden, aktuell mittelgradigen depressiven Störung betroffen sei. Ausserdem bestehe eine Opiatabhängigkeit, bei Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm. Weiter sei bei ihm auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsivenTyp diagnostiziert. Der Beschwerdeführer komme wöchentlich zur Methadonabgabe, wobei oftmals ein kurzes Gespräch erfolge. Alle vier Wochen komme er zu einem ausführlichen Gespräch. Neben dem Methadon erhalte er tägliche Dosen von Mirtazapin und Quetiapin. Diese Behandlung sei notwendig und angemessen. Ohne die beschriebene Behandlung käme es sicherlich zu einem schweren depressiven Verlauf. Der Beschwerdeführer sei auf die Substitution von Opiaten angewiesen, und diese müsse dringend fortgeführt werden. Es handle sich um einen chronischen Verlauf, wobei das jetzige Funktionsniveau und der jetzige Gesundheitszustand sicherlich nicht mehr wesentlich verbessert werden könnten. Es gehe um die Bewahrung der jetzigen Lebenssituation, möglicherweise in einem künftig etwas besseren Wohnverhältnis. Der Beschwerdeführer sei massiv von der Vorstellung geängstigt, in die Türkei zurückkehren zu müssen, wo er sich von Verfolgung bedroht fühle und wo er fürchte, inhaftiert und sogar gefoltert zu werden. Ungeachtet dessen, ob die Gefahreneinschätzung des Beschwerdeführers der Realität entspreche, sei davon auszugehen, dass sich sein Krankheitsbild, sollte er in die Türkei gebracht werden, deutlich verschlechtern werde. 6.5.6 Von der Vorinstanz wird nicht in Zweifel gezogen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei verschiedene Strafverfahren wegen Besitzes von Rauschgift hängig sind. Zudem ist der angefochtenen Verfügung wie auch weiteren vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass das SEM davon ausgeht, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei von den dortigen Sicherheitsbehörden unmittelbar nach seiner Einreise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und danach allenfalls in Haft gesetzt werden. Auch wenn unbekannt ist, welche Form und welche Dauer einer Inhaftierung - blosse Untersuchungshaft oder Strafvollzug im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung - der Beschwerdeführer in der Türkei zu erwarten hat, stellt sich somit die Frage, ob der Vollzug seiner Wegweisung unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar zu erachten ist. 6.5.7 Das SEM stellt sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Türkei verfüge betreffend die medizinische Betreuung von drogenabhängigen Häftlingen über eine staatliche Strategie und entsprechende Versorgungsprogramme und -strukturen. Die Behandlung von drogenabhängigen Häftlingen unterstehe in der Türkei dem staatlichen Gesundheitsministerium. Neben der rein medizinischen Behandlung gebe es in türkischen Gefängnissen auch psychosoziale Beratungen, welche sich sowohl um die physische als auch um die psychische Gesundheit der Häftlinge bemühen würden. Auch sei in den türkischen Gefängnissen ein Rehabilitationsprogramm für Personen mit psychischen Problemen etabliert. Folglich sei davon auszugehen, dass die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers und seine damit verbundenen körperlichen und psychischen Probleme auch bei einer Festnahme und im Fall einer möglichen Haftstrafe von den türkischen Behörden adäquat berücksichtigt und behandelt würden. 6.5.8 Es ist festzustellen, dass die Einschätzung der Vorinstanz lediglich wiedergibt, wie die medizinische Betreuung von Strafgefangenen in der Türkei gemäss den Deklarationen der zuständigen Behörden theoretisch beschaffen sein sollte. Dem steht gegenüber, dass gemäss dem letzten jährlichen Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der Türkei zur Europäischen Union vom 19. Oktober 2021 festgehalten wurde, zu Menschenrechtsverletzungen in türkischen Gefängnissen gehöre unter anderem die Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung (European Commission, Turkey 2021 Report, S. 31). In einem früheren dieser Fortschrittsberichte findet sich ausserdem die Aussage, über den Zugang bestimmter Gruppen zur Gesundheitsversorgung, so unter anderen von Personen mit Behinderungen oder Suchtmittelproblemen, gebe es keine verfügbaren Daten (European Commission, Turkey 2019 Report, S. 96). Das amerikanische Aussenministerium hielt in seinem jüngsten Menschenrechtsbericht in Bezug auf die Türkei fest, es bestünden ernsthafte Bedenken aufgrund unzureichender Gesundheitsversorgung von Strafgefangenen, insbesondere wegen der ungenügenden Zahl von Ärzten in Gefängnissen (U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey). 6.5.9 Weiter ist festzustellen, dass die Einschätzung des SEM in Bezug auf die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Rahmen der zu erwartenden Inhaftierung auch dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht ausreichend Rechnung trägt. In der angefochtenen Verfügung wird zwar unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwähnt, dass der Beschwerdeführer bezweifle, ob er in der Türkei angesichts seiner familiären Vorbelastung und kurdischen Abstammung Zugang zu einer adäquaten Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme haben werde. Abgesehen davon führt die Vorinstanz lediglich aus, diese Befürchtungen seien angesichts der bestehenden medizinischen Strukturen unbegründet. Damit bleibt jedoch die wesentliche Frage unbeantwortet, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts der zu erwartenden Inhaftierung und unter Berücksichtigung seiner spezifischen gesundheitlichen Situation als zumutbar qualifiziert werden kann. 6.5.10 Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist (vgl. diesbezüglich zuvor, E. 4.2), besteht für das SEM - neben dem drohenden Strafvollzug im Heimatstaat wegen des Besitzes von Rauschgift - auch kein Anlass zu Zweifeln, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Türkei wegen Unterstützung der PKK zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist und sich deswegen weiterhin in Haft befindet. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dieser persönliche Hintergrund des Beschwerdeführers - neben seiner kurdischen Ethnie - den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, was im Falle einer Einweisung in den Strafvollzug auch für die Gefängnisbehörden gelten würde. Zwar ist, wie sich gezeigt hat, aufgrund der familiären Verbindungen des Beschwerdeführers kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staats anzunehmen. Jedoch ist aufgrund dieser Umstände von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im türkischen Strafvollzug eine Behandlung erfahren würde, welche von seinem persönlichen familiären Hintergrund negativ beeinflusst wäre. Aufgrund der vorhandenen ärztlichen Zeugnisse steht fest, dass sich der Beschwerdeführer mindestens seit dem Jahr 2010 in ständiger medizinischer Behandlung befindet, wobei er in psychiatrischer Hinsicht und unter dem Aspekt der Versorgung mit Mitteln zur Rauschgiftsubstitution und weiteren Medikamenten auf eine relativ engmaschige Betreuung angewiesen ist. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen ist ausserdem davon auszugehen, dass bei ungenügender medizinischer Behandlung ein schwerwiegender Verlauf der bestehenden chronischen psychischen Erkrankung zu erwarten ist. Unter den gegebenen Umständen muss dabei der Schluss gezogen werden, dass sich für den Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in die Türkei aufgrund des dort drohenden Strafvollzugs mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine in gesundheitlicher Hinsicht gravierende, allenfalls sogar lebensbedrohliche Situation ergeben würde. Mit anderen Worten würde eine Rückkehr in den Heimatstaat den Beschwerdeführer in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei grundsätzlich als unzumutbar zu erachten ist. 6.6 Im vorliegenden Fall ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, welche - trotz grundsätzlich anzunehmender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zum Ausschluss von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen. 6.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). 6.6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde unter diesem Aspekt - obwohl das SEM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar einstufte - im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden sei und damit in erheblichem Ausmass gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe. Dieser Umstand lasse das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als gewichtig erscheinen. So sei er am 11. Dezember 2009 wegen verschiedener Delikte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Im Jahr 2013 sei es zu weiteren Verurteilungen wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie wegen Übertretungen des BetmG gekommen, was zu Freiheitsstrafen von fünf beziehungsweise sechs Monaten und zwei Geldbussen geführt habe. Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Vergehens gegen das BetmG verurteilt worden. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei ein weiteres Strafverfahren aus dem Jahr 2016 hängig, wobei erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten ausgesprochen worden sei. Das langjährige und erhebliche deliktische Verhalten, das zu mehreren Verurteilungen und Haftstrafen geführt habe, begründe ein öffentliches Interesse an einem Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer sei offenbar nicht willens oder in der Lage, sich in der Schweiz an die öffentliche Ordnung zu halten. Aus dieser Begründung des angefochtenen Entscheids folgt, dass sich das SEM implizit auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG beruft. 6.6.3 Unter diesem Gesichtspunkt ist neben den von der Vorinstanz berücksichtigten Akten - hauptsächlich ein vom 18. Februar 2019 datierender Strafregisterauszug, auf welchen sich das SEM in der angefochtenen Verfügung stützte - eine während des vorliegenden Verfahrens ergangene Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 26. November 2019 zu berücksichtigen. Aus dieser Verfügung geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer sei am 24. April 2019 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden, unter Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung betreffend Betäubungsmittel). Nach erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. März 2017 sei mit dessen Beschluss vom 25. April 2017 die Bewilligung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritts erfolgt, und am 1. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer in den Strafvollzug versetzt worden. In der Folge sei betreffend die ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) des Kantons Zürich mit der Therapieabklärung beauftragt worden. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 habe das Obergericht des Kantons Zürich die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafantritt veranlasst. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei er umgehend in die PUK Zürich eingewiesen worden, wo er sich während ungefähr zweier Monate in stationärer Behandlung befunden habe. Der PPD habe die zuständige Strafvollzugsbehörde mit einer therapeutischen Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 informiert, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Massnahme verweigere und nur ansatzweise eine Therapiemotivation aufweise. Nach dem Aufenthalt in der PUK Zürich sei die stationäre Behandlung während eines Monats in der Klinik D._______ fortgesetzt worden. Nach seiner Entlassung aus der Psychiatrie sei der Beschwerdeführer durch die zuständige Migrationsbehörde des Kantons C._______ in Unterkünften für Asylsuchende untergebracht worden. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Seit dem Jahr 2009 sei er fünfmal verurteilt worden, dies ausschliesslich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG oder ausländerrechtlichen Verfehlungen. Er habe dabei Freiheitsstrafen von insgesamt gut sechs Jahren generiert. Im Jahr 2014 sei ihm eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt worden, wobei er sich während laufender Probezeit nicht straffrei zu verhalten vermocht habe. Die Legalprognose des Beschwerdeführers müsse demnach als belastet bezeichnet werden. Aufgrund der bestehenden Bedenken hinsichtlich der rückwirkend zu prüfenden bedingten Entlassung sei der Beschwerdeführer am 15. August 2019 persönlich angehört worden. Er habe dabei geäussert, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht noch einmal ins Gefängnis gehen könne. Aktuell befinde er sich beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) E._______ in ambulanter psychiatrischer Behandlung, und er konsumiere keine illegalen Substanzen. Die ambulante Behandlung beim PPD habe er seinerzeit abgebrochen, weil er sich von der Therapeutin hintergangen gefühlt habe. Er sei bereit, die gerichtlich angeordnete Behandlung zu absolvieren, und im Falle einer bedingten Entlassung sei er auch bereit, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten und sich Substanzkonsumkontrollen zu unterziehen. Letzteres müsse er auch bereits im Rahmen der derzeitigen psychiatrischen Behandlung tun. Das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers gebe hinsichtlich seiner Legalbewährung Anlass zu Zweifel. Bei seinen Gesetzesverstössen sei eine erhebliche Uneinsichtigkeit zu Tage getreten. Weder die Gefängnisaufenthalte aufgrund seiner Beteiligungen am Betäubungsmittelhandel noch eine drohende Rückversetzung nach erfolgter bedingter Entlassung hätten ihn von einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermocht. Allerdings sei ihm zugute zu halten, dass er sich seit seiner ohne jegliche Vorbereitung erfolgten Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt anfangs Dezember 2017 gesetzeskonform zu verhalten vermöge. Was die Bearbeitung seiner seit Jahren bestehenden Drogensucht, auf welche zu einem grossen Teil auch seine Aktivitäten im Betäubungsmittelhandel zurückzuführen seien, und weiterer persönlicher Problembereiche anbelange, scheine bei ihm eine gewisse Einsicht gereift zu sein. So befinde er sich seit dem 21. Februar 2018 in ambulanter Behandlung beim EPD E._______, wobei er von sechzehn Terminen deren fünfzehn wahrgenommen habe. Es könne demnach gerade noch einmal angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nun ernsthaft versuchen werde, sich auch künftig gesetzes- und regelkonform zu verhalten. Demzufolge könne ihm die bedingte Entlassung mit geeigneten flankierenden Massnahmen rückwirkend auf das Datum der effektiven Entlassung vom 5. Dezember 2017 gewährt werden, bei einem nicht verbüssten Strafrest von 70 Tagen. Die Probezeit sei auf ein Jahr anzusetzen. Beim Beschwerdeführer liege eine multiple Problematik vor, welche sich aus seinen psychischen Störungen, der Suchterkrankung und den erschwerten Lebensumständen ergebe. Eine Bewährungshilfe werde empfohlen, und der Beschwerdeführer sei zu einer solchen weiterhin bereit. Es sei somit für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen. Wie erwähnt, seien erste Bemühungen gescheitert, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. April 2017 vorzeitig gewährte ambulante Behandlung durchzuführen. Mit Urteil vom 24. April 2019 habe das Obergericht des Kantons Zürich eine ambulante Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 StGB gleichwohl angeordnet. Dem Beschwerdeführer sei daher die Weisung zu erteilen, sich der ambulanten Therapie zu unterziehen, und zwar sofern und solange es die zuständige therapeutische Fachperson beziehungsweise die für den Vollzug der Behandlung zuständige Behörde für notwendig halte, längstens für die Dauer der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit entscheide die zuständige Vollzugsbehörde über die Weiterführung der ambulanten Behandlung. 6.6.4 Aus den Akten ergibt sich nach dem Gesagten, dass wiederholte Verstösse des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG vorliegen. 6.7 6.7.1 Ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme setzt in einem weiteren Punkt voraus, dass dieser auch verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7). Bei der somit erforderlichen Verhältnismässigkeitsprüfung haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden die privaten Interessen der ausländischen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung oder Verweigerung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen. Es ist dabei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden der ausländischen Person und deren Verhalten seit der Tat (vgl. BGE 134 II 1 E. 2.2, 135 II 377 E. 2.1 und 4.3, jeweils m.w.N.; bspw. Urteile des BVGer E-2997/2015 vom 28. Mai 2018 E. 8.4.2, E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 8.3.3, D-2289/2018 vom 10. Juli 2018 E. 7.1, E-5898/2017 vom 9. April 2019 E. 7.8). 6.7.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers zwar, da sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, nicht als geringfügig zu bezeichnen ist. Gleichzeitig erscheint offenkundig und wird durch die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 26. November 2019 bestätigt (zuvor, E. 6.6.3), dass die begangenen Delikte - Widerhandlungen gegen das BetmG - auf seine Drogensucht und ein multiples psychisches Krankheitsbild zurückzuführen sind. Sonstige Delikte, welche hochwertige Rechtsgüter verletzt hätten, hat der Beschwerdeführer nicht begangen. Die gegen ihn unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen hat er verbüsst, beziehungsweise er wurde bei einem verbleibenden kleinen Strafrest von 70 Tagen rückwirkend zum 5. Dezember 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Soweit die Entlassung aus dem Strafvollzug unter der Bedingung einer Probezeit von einem Jahr und der Weisung erfolgte, sich unter Begleitung durch Bewährungshilfe einer ambulanten Suchtbehandlung zu unterziehen, ist nicht aktenkundig, dass sich in diesem Zusammenhang konkrete Probleme ergeben hätten. Wie in der erwähnten Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich festgehalten wurde und sich auch aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen ergibt, nimmt der Beschwerdeführer die notwendige psychiatrische Behandlung zuverlässig wahr. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seiner letztmaligen Verurteilung (Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. März 2017, bestätigt durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2019) und der Entlassung aus dem Strafvollzug am 5. Dezember 2017, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht mehr straffällig geworden ist. Mithin hat er sich seit mehr als vier Jahren wohlverhalten und seither auch die nötige Bereitschaft und Zuverlässigkeit entwickelt, seine gesundheitlichen Probleme und die damit verbundene Suchtproblematik dauerhaft therapeutisch behandeln zu lassen, was beides zu seinen Gunsten spricht. Besonders zu gewichten sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im Falle des Beschwerdeführers schliesslich die gesundheitlichen Risiken, die mit einer Ausschaffung in die Türkei verbunden wären. Wie sich gezeigt hat (zuvor, E. 6.5), ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse davon auszugehen, dass bei ungenügender medizinischer Behandlung ein schwerwiegender Verlauf der bestehenden chronischen psychischen Erkrankung zu erwarten ist, der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könnte. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte erweist sich somit, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse am Vollzug seiner Wegweisung in den Heimatstaat. 6.7.3 Im Sinne einer Klarstellung an die Adresse des Beschwerdeführers ist im Übrigen festzuhalten, dass - wie aus dem Gesetzeszusammenhang ohne weiteres hervorgeht - sich die periodische Überprüfung durch das SEM, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1-3 AIG), auch auf die soeben getroffenen Einschätzungen erstreckt. 6.8 Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob angesichts der schwierigen, oftmals menschenrechtswidrigen Situation von Drogenabhängigen und psychisch Kranken in türkischen Gefängnissen der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig zu erachten wäre (vgl. zuvor, E. 6.3).

7. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (einschliesslich der Auferlegung von Kosten für das vorinstanzliche Verfahren) gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4-7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 19. Mai 2021 sind dem Beschwerdeführer somit Fr. 860.85 (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. 8.3 Im Umfang des Unterliegens, somit zur Hälfte, ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die in der Kostennote vom 19. Mai 2021 ausgewiesenen Aufwendungen von 2.35 Stunden sind als angemessen zu erachten. Der geltend gemachte Stundensatz von Fr. 300.- ist indes zu reduzieren, nachdem das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgeht. Das amtliche Honorar beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 658.40 (Honorar 2.35 h à Fr. 220.-, Auslagen Fr. 94.30, Mehrwertsteuer Fr. 47.10). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 860.85 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 658.40 zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli Versand: