opencaselaw.ch

D-5663/2009

D-5663/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-08 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens ersuchte am 2. November 2006 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 7. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten Anhörung vom 4. Januar 2007 durch das BFM (Bundesamt für Migration) erhielt er Gelegenheit zur Darlegung seiner Asylgründe. A.b Der Gesuchsteller übermittelte dem BFM am 17. Januar 2007 (Poststempel) einen Auszug aus dem Internet, in dem über die Festnahme einer Person namens S._______ berichtet wurde. A.c Am 16. Juli 2007 teilte der vom Gesuchsteller beauftragte Rechtsvertreter mit, sein Mandant habe sich bemüht, über seine Eltern in der Türkei Dokumente zu beschaffen. Der eingeschaltete Anwalt habe indessen gesagt, es sei aufgrund der "politischen Situation" des Gesuchstellers nicht möglich, von den Behörden Informationen zu erhalten. Die vorhandenen Akten würden aufgrund des laufenden Verfahrens nicht herausgegeben. A.d Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 20. Juli 2007 um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. Die Botschaft übermittelte am 14. Dezember 2007 das Ergebnis ihrer Abklärungen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 setzte das BFM den Gesuchsteller von den getätigten Abklärungen und deren Ergebnis in Kenntnis. Der Gesuchsteller bezog am 25. Januar 2008 Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung. In einer beiliegenden E-Mail wurde ihm die Mitgliedschaft beim "Kurdischen Jugend- und Elternverein" bestätigt. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 18. März 2008 liess der Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren und zu gestatten, sich für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess er die Texte der Artikel 220 und 314 des türkischen Strafgesetzbuches nebst Übersetzung sowie einen Rundbrief des türkischen Menschenrechtsvereins ("Kriegsdienstverweigerung im Krieg") vom November 2000 zu den Akten reichen. C.b Der Gesuchsteller übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2008 bezüglich seiner Fürsorgeabhängigkeit eine Bestätigung vom 20. März 2008. D. Mit Urteil vom 11. August 2009 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung - über den Gesuchsteller bestehe kein Datenblatt, er werde von den heimatlichen Behörden nicht gesucht, es bestehe gegen ihn kein Passverbot - wiesen insgesamt darauf hin, dass das von ihm geschilderte Ausmass seiner Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden als unglaubhaft erscheine. Die Vorinstanz habe den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 zur Beschaffung von Beweismitteln aufgefordert, mit denen er seine Ausführungen untermauern könne. In der Folge habe der Gesuchsteller am 16. Juli 2007 durch seinen vormaligen Rechtsvertreter mitteilen lassen, der in der Türkei eingeschaltete Anwalt habe seinen Eltern nur mitteilen können, dass es aufgrund der "politischen Situation" ihres Sohnes (des Gesuchstellers) unmöglich sei, von den Behörden Informationen zu erhalten. Die vorhandenen Akten beziehungsweise Informationen würden aufgrund des laufenden Verfahrens nicht herausgegeben. Indessen decke sich die vom BFM und der schweizerischen Botschaft in Ankara vertretene Auffassung, ein bevollmächtigter Anwalt habe in der Türkei das Recht und die Möglichkeit, verschiedene Verfahrensakten problemlos zu erhalten, mit den Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die im Schreiben vom 16. Juli 2007 aufgestellte Behauptung, der türkische Anwalt des Gesuchstellers habe keine Akteneinsicht in das laufende Verfahren erhalten, sei somit als Schutzbehauptung zu werten, welche das Ergebnis der Botschaftsabklärung bekräftige, wonach der Gesuchsteller von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. In der Beschwerde werde nunmehr erklärt, gegen den Gesuchsteller sei kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, da die Polizei nichts gegen ihn in den Händen gehabt habe. Indessen habe das BFM den Gesuchsteller nicht spezifisch aufgefordert, Akten aus einem Gerichtsverfahren beizubringen, sondern allgemein Akten aus einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren. Aufgrund der Tatsache, dass er trotz Beizugs eines türkischen Anwalts keine Akten beibringen und nicht einmal eine Verfahrensnummer habe angeben können, gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gegen ihn entgegen seiner Behauptung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Demnach erschienen seine Aussagen, ein festgenommener PKK-Kurier namens S._______ sowie der Dorfvorsteher hätten ihn belastet und er sei fichiert und gesucht worden, als überwiegend unglaubhaft. Zusammenfassend teile das Bundesverwaltungsgericht somit die Einschätzung des BFM, wonach es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, das geltend gemachte Ausmass seines politischen Engagements und der damit verbundenen Nachstellungen glaubhaft zu machen. Diese Einschätzung werde auch durch den Umstand bestärkt, dass der Gesuchsteller bei der Zentrale der DTP nicht bekannt sei. Zwar habe er ausgesagt, er sei in keiner Partei oder Organisation Mitglied, doch dürfe davon ausgegangen werden, dass er der DTP bekannt gewesen wäre, falls er sich für diese in dem von ihm geschilderten Ausmass exponiert hätte. Ferner habe der Gesuchsteller geltend gemacht, er sei während seines Studiums an der technischen Universität von T._______ von einem Mitglied der "grauen Wölfe" bedroht worden. Er sei von diesem und einigen seiner Kollegen einmal zusammengeschlagen worden. Die Zivilpolizei habe ihn ständig kontrolliert und zu erreichen versucht, dass man ihm keine Wohnung vermiete. Er habe nur während zweier Monate im Studentenheim wohnen dürfen. Eigenen Aussagen zufolge habe er das Studium im Mai oder Juni 2002 abgebrochen und anschliessend ein Stück gepachtetes Land bewirtschaftet. Da er die Türkei "erst" Ende Oktober 2006 verlassen habe, bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen den Schwierigkeiten, die er während seines Studiums gehabt habe und seiner Ausreise aus der Türkei. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Dieser sei vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant. Eine dem Gesuchsteller allfällig bevorstehende Einberufung in den Militärdienst sei asylrechtlich nicht relevant, da grundsätzlich alle männlichen türkischen Staatsangehörigen dienstpflichtig seien und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestünden, eine Einberufung des Gesuchstellers könne flüchtlingsrechtlich relevant sein oder er müsse im Falle eines allfälligen Verfahrens wegen Refraktion mit einem Politmalus rechnen. Diese Einschätzung entspreche der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Daran vermöge auch der mit der Beschwerde eingereichte Rundbrief "KDV im Krieg" vom November 2000, in dem auf Todesfälle von Soldaten der türkischen Armee hingewiesen wurde, nichts zu ändern. Da der Gesuchsteller von den heimatlichen Sicherheitsbehörden nicht gesucht werde, stehe es ihm aufgrund der in der Türkei gewährleisteten Niederlassungsfreiheit offen, sich nach seiner Rückkehr in die Türkei - allenfalls nach Leistung des Militärdienstes - an einem beliebigen Ort seines Heimatlandes niederzulassen. Sollte er sich aufgrund seiner früheren Aktivitäten vor Schwierigkeiten mit den lokalen Sicherheitsbehörden fürchten, stünde ihm inner- und ausserhalb seiner Heimatprovinz eine innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung. Schliesslich habe der Gesuchsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft beim Kurdischen Jugend- und Elternverein mit keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, da er nicht geltend gemacht habe, sich in besonderem Mass gegen die Interessen des türkischen Staats engagiert zu haben. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrige sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermöchten. Das BFM habe das Asylgesuch des Gesuchstellers demnach zu Recht abgelehnt. E. In seinem Revisionsgesuch vom 9. September 2009 liess der Gesuchsteller die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 in Revision zu ziehen.

2. Es sei die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 aufzuheben, und es sei dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 im Wegweisungspunkt aufzuheben, und es sei der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen.

4. Unter o/e Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren. Ferner sei der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen, und es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Dementsprechend sei das Migrationsamt des Kantons U._______ anzuweisen, vorderhand von jeglichen Vollzugs- und Wegweisungshandlungen abzusehen. Als Beweismittel liess der Gesuchsteller folgende Dokumente zu den Akten reichen: einen Bericht des Kantonsspitals V._______ vom 29. Juni 2009 (Beilage 2), einen Bericht von Dr. med. W._______ vom 3. September 2009 (Beilage 3), eine DVD mit Aufnahmen vom Theaterstück "Ich bin ein Mensch" und vom Jugendkongress (Beilage 4), eine DVD mit Filmaufnahmen von der Sitzung des Jugendkulturvereins R._______ vom 5. September 2009 (Beilage 5), einen Bericht der Yeni Özgür Politika vom 7. September 2009 (Beilage 6), eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...) Kulturzentrums R._______ (Beilage 7), eine Mitgliedschaftsbestätigung von Fekar (Beilage 8) sowie einen Bericht des Psoriasis-Forums (Beilage 9). Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte in seiner Zwischenverfügung vom 11. September 2009 den Vollzug der Wegweisung nicht aus und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 28. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen sowie Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 6 und 8) in eine Amtssprache einzureichen. F.b Mit Eingabe vom 17. September 2009 liess der Gesuchsteller einen ärztlichen Bericht vom 17. September 2009 der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Y._______ zu den Akten reichen. F.c In seiner Eingabe vom 28. September 2009 liess der Gesuchsteller um Sistierung des Verfahrens und um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um vier Wochen ersuchen. In einer weiteren Eingabe gleichen Datums beantragte der Gesuchsteller die Erstreckung der in Ziffer 8 der Verfügung vom 11. September 2009 angesetzten Frist zur Einreichung von Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel um mindestens eine Woche. F.d Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2008 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuchsteller mit, an den Dispositivziffern 3 - 6 der Zwischenverfügung vom 11. September 2009 werde vollumfänglich festgehalten, und wies das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig setzte er dem Gesuchsteller eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- an und hielt im Übrigen fest, auf weitere Wiedererwägungsgesuche werde nicht eingetreten. Schliesslich hiess er das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der einverlangten Übersetzungen insofern gut, als er dem Gesuchsteller diesbezüglich eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Akten entschieden. F.e Der Gesuchsteller leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 28. September 2009. Ausserdem reichte er mit Eingabe vom 4. Oktober 2009 Übersetzungen der Revisionsbeilagen 6 und 8 ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in der Begründung seiner Gesuchseingabe sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und zeigt im Übrigen die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist.

E. 2.3 Der Gesuchsteller formuliert ausserdem - wie erforderlich (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung der Beschwerde vom 18. März 2008 durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 11. August 2008 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG, S. 1187). Dementsprechend stellt sich vorliegend die Frage, ob eine Einreichung der mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Dokumente im ordentlichen Beschwerdeverfahren für den Gesuchsteller selbst dann, wenn er es nicht an der gebotenen Umsicht hätte fehlen lassen, ausserhalb des Möglichen und Zumutbaren war. Das Revisionsgesuch vom 9. September 2009 gibt diesbezüglich indessen keinen Aufschluss, zumal darin mit keinem Wort dargetan wird, weshalb es dem Gesuchsteller weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll, den Bericht des Kantonsspitals V._______ vom 29. Juni 2009 (Beilage 2), die DVD mit Filmaufnahmen des Jugendkongresses vom 29. März 2009 in R._______ und des Theaterstücks "Ich bin ein Mensch" vom 30. März 2009 (Beilage 4) bereits im Beschwerdeverfahren beizubringen beziehungsweise zumindestens entsprechende Beschaffungsbemühungen darzulegen. Dementsprechend sind die vorerwähnten Beweismittel revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren. Gleiches gilt bezüglich der undatierten Bestätigung des MED Kulturzentrums R._______ (Beilage 7), zumal sich aus diesem Dokument nicht ergibt, seit wann der Gesuchsteller Mitglied dieses Vereins ist. Auch in diesem Zusammenhang lässt sich der Revisionseingabe keine stichhaltige Begründung für das Nichteinreichen im ordentlichen Beschwerdeverfahren entnehmen, obwohl dies revisionsrechtlich erforderlich gewesen wäre, falls er vor dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens Mitglied geworden wäre. Schliesslich hätte die gemäss Revisionseingabe schon jahrelang persistierende Hautkrankheit des Gesuchstellers (Psoriasis) gegebenenfalls bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen, weshalb der undatierte Internetbericht des Psoriasis-Forums Berlin (Beilage 9) unbesehen seines tatsächlichen Entstehungszeitpunkts revisionsrechtlich unerheblich ist.

E. 3.2 Die Berichte von Dr. med. W._______, Rupperswil, vom 3. September 2009 (Beilage 3), die DVD mit Filmaufnahmen der Sitzung des Jugendkulturvereins R._______ mit dem Kulturverein X._______ vom 5. September 2009 (Beilage 5), der Bericht aus der Zeitung Yeni Özgür Politika vom 7. September 2009 (Beilage 6), die Mitgliedschaftsbestätigung des Fekar, Kurdisches Kulturzentrum Z._______, vom 31. August 2009 (Beilage 8) sowie der ärztliche Bericht vom 17. September 2009 des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Y._______ entstanden allesamt nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, weshalb diese Beweismittel und die damit zusammenhängenden Vorbringen gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als revisionsrechtlich irrelevant zu bezeichnen sind, kommen doch nach geltendem Recht die Regeln des BGG und nicht diejenigen des VwVG zur Anwendung (vgl. oben E. 1.2). Wie aus den Akten hervorgeht, ist bereits ein Wiedererwägungsverfahren beim BFM anhängig gemacht worden, welches zur entsprechenden Prüfung zuständig ist. Dementsprechend kann der Gesuchsteller aus den von ihm eingereichten Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.3 Wie sich ferner aus Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ergibt, sind auch Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, der Revision nicht zugänglich, weshalb die Ausführungen zur gesundheitlichen Entwicklung des Gesuchstellers nach dem 11. August 2009 unerheblich sind (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 123 BGG, S. 1186).

E. 3.4 Wie dem Urteil vom 11. August 2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, wurde der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Revisionseingabe erscheinen lediglich als appellatorische Kritik und sind somit revisionsrechtlich ebenfalls unbeachtlich. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass dem Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat in casu keine revisionsrechtlichen Wegweisungshindernisse entgegenstehen.

E. 4 Als Fazit lässt sich somit festhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem am 28. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) sowie den Akten des BVGer D-5663/2009 das Migrationsamt Kanton U._______ ad (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5663/2009 {T 0/2} Urteil vom 8. Oktober 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...), Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 / D-1844/2008. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens ersuchte am 2. November 2006 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 7. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten Anhörung vom 4. Januar 2007 durch das BFM (Bundesamt für Migration) erhielt er Gelegenheit zur Darlegung seiner Asylgründe. A.b Der Gesuchsteller übermittelte dem BFM am 17. Januar 2007 (Poststempel) einen Auszug aus dem Internet, in dem über die Festnahme einer Person namens S._______ berichtet wurde. A.c Am 16. Juli 2007 teilte der vom Gesuchsteller beauftragte Rechtsvertreter mit, sein Mandant habe sich bemüht, über seine Eltern in der Türkei Dokumente zu beschaffen. Der eingeschaltete Anwalt habe indessen gesagt, es sei aufgrund der "politischen Situation" des Gesuchstellers nicht möglich, von den Behörden Informationen zu erhalten. Die vorhandenen Akten würden aufgrund des laufenden Verfahrens nicht herausgegeben. A.d Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 20. Juli 2007 um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. Die Botschaft übermittelte am 14. Dezember 2007 das Ergebnis ihrer Abklärungen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 setzte das BFM den Gesuchsteller von den getätigten Abklärungen und deren Ergebnis in Kenntnis. Der Gesuchsteller bezog am 25. Januar 2008 Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung. In einer beiliegenden E-Mail wurde ihm die Mitgliedschaft beim "Kurdischen Jugend- und Elternverein" bestätigt. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 18. März 2008 liess der Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren und zu gestatten, sich für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess er die Texte der Artikel 220 und 314 des türkischen Strafgesetzbuches nebst Übersetzung sowie einen Rundbrief des türkischen Menschenrechtsvereins ("Kriegsdienstverweigerung im Krieg") vom November 2000 zu den Akten reichen. C.b Der Gesuchsteller übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2008 bezüglich seiner Fürsorgeabhängigkeit eine Bestätigung vom 20. März 2008. D. Mit Urteil vom 11. August 2009 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung - über den Gesuchsteller bestehe kein Datenblatt, er werde von den heimatlichen Behörden nicht gesucht, es bestehe gegen ihn kein Passverbot - wiesen insgesamt darauf hin, dass das von ihm geschilderte Ausmass seiner Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden als unglaubhaft erscheine. Die Vorinstanz habe den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 zur Beschaffung von Beweismitteln aufgefordert, mit denen er seine Ausführungen untermauern könne. In der Folge habe der Gesuchsteller am 16. Juli 2007 durch seinen vormaligen Rechtsvertreter mitteilen lassen, der in der Türkei eingeschaltete Anwalt habe seinen Eltern nur mitteilen können, dass es aufgrund der "politischen Situation" ihres Sohnes (des Gesuchstellers) unmöglich sei, von den Behörden Informationen zu erhalten. Die vorhandenen Akten beziehungsweise Informationen würden aufgrund des laufenden Verfahrens nicht herausgegeben. Indessen decke sich die vom BFM und der schweizerischen Botschaft in Ankara vertretene Auffassung, ein bevollmächtigter Anwalt habe in der Türkei das Recht und die Möglichkeit, verschiedene Verfahrensakten problemlos zu erhalten, mit den Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die im Schreiben vom 16. Juli 2007 aufgestellte Behauptung, der türkische Anwalt des Gesuchstellers habe keine Akteneinsicht in das laufende Verfahren erhalten, sei somit als Schutzbehauptung zu werten, welche das Ergebnis der Botschaftsabklärung bekräftige, wonach der Gesuchsteller von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. In der Beschwerde werde nunmehr erklärt, gegen den Gesuchsteller sei kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, da die Polizei nichts gegen ihn in den Händen gehabt habe. Indessen habe das BFM den Gesuchsteller nicht spezifisch aufgefordert, Akten aus einem Gerichtsverfahren beizubringen, sondern allgemein Akten aus einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren. Aufgrund der Tatsache, dass er trotz Beizugs eines türkischen Anwalts keine Akten beibringen und nicht einmal eine Verfahrensnummer habe angeben können, gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gegen ihn entgegen seiner Behauptung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Demnach erschienen seine Aussagen, ein festgenommener PKK-Kurier namens S._______ sowie der Dorfvorsteher hätten ihn belastet und er sei fichiert und gesucht worden, als überwiegend unglaubhaft. Zusammenfassend teile das Bundesverwaltungsgericht somit die Einschätzung des BFM, wonach es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, das geltend gemachte Ausmass seines politischen Engagements und der damit verbundenen Nachstellungen glaubhaft zu machen. Diese Einschätzung werde auch durch den Umstand bestärkt, dass der Gesuchsteller bei der Zentrale der DTP nicht bekannt sei. Zwar habe er ausgesagt, er sei in keiner Partei oder Organisation Mitglied, doch dürfe davon ausgegangen werden, dass er der DTP bekannt gewesen wäre, falls er sich für diese in dem von ihm geschilderten Ausmass exponiert hätte. Ferner habe der Gesuchsteller geltend gemacht, er sei während seines Studiums an der technischen Universität von T._______ von einem Mitglied der "grauen Wölfe" bedroht worden. Er sei von diesem und einigen seiner Kollegen einmal zusammengeschlagen worden. Die Zivilpolizei habe ihn ständig kontrolliert und zu erreichen versucht, dass man ihm keine Wohnung vermiete. Er habe nur während zweier Monate im Studentenheim wohnen dürfen. Eigenen Aussagen zufolge habe er das Studium im Mai oder Juni 2002 abgebrochen und anschliessend ein Stück gepachtetes Land bewirtschaftet. Da er die Türkei "erst" Ende Oktober 2006 verlassen habe, bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen den Schwierigkeiten, die er während seines Studiums gehabt habe und seiner Ausreise aus der Türkei. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Dieser sei vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant. Eine dem Gesuchsteller allfällig bevorstehende Einberufung in den Militärdienst sei asylrechtlich nicht relevant, da grundsätzlich alle männlichen türkischen Staatsangehörigen dienstpflichtig seien und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestünden, eine Einberufung des Gesuchstellers könne flüchtlingsrechtlich relevant sein oder er müsse im Falle eines allfälligen Verfahrens wegen Refraktion mit einem Politmalus rechnen. Diese Einschätzung entspreche der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Daran vermöge auch der mit der Beschwerde eingereichte Rundbrief "KDV im Krieg" vom November 2000, in dem auf Todesfälle von Soldaten der türkischen Armee hingewiesen wurde, nichts zu ändern. Da der Gesuchsteller von den heimatlichen Sicherheitsbehörden nicht gesucht werde, stehe es ihm aufgrund der in der Türkei gewährleisteten Niederlassungsfreiheit offen, sich nach seiner Rückkehr in die Türkei - allenfalls nach Leistung des Militärdienstes - an einem beliebigen Ort seines Heimatlandes niederzulassen. Sollte er sich aufgrund seiner früheren Aktivitäten vor Schwierigkeiten mit den lokalen Sicherheitsbehörden fürchten, stünde ihm inner- und ausserhalb seiner Heimatprovinz eine innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung. Schliesslich habe der Gesuchsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft beim Kurdischen Jugend- und Elternverein mit keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, da er nicht geltend gemacht habe, sich in besonderem Mass gegen die Interessen des türkischen Staats engagiert zu haben. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrige sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermöchten. Das BFM habe das Asylgesuch des Gesuchstellers demnach zu Recht abgelehnt. E. In seinem Revisionsgesuch vom 9. September 2009 liess der Gesuchsteller die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 in Revision zu ziehen.

2. Es sei die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 aufzuheben, und es sei dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 im Wegweisungspunkt aufzuheben, und es sei der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen.

4. Unter o/e Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren. Ferner sei der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen, und es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Dementsprechend sei das Migrationsamt des Kantons U._______ anzuweisen, vorderhand von jeglichen Vollzugs- und Wegweisungshandlungen abzusehen. Als Beweismittel liess der Gesuchsteller folgende Dokumente zu den Akten reichen: einen Bericht des Kantonsspitals V._______ vom 29. Juni 2009 (Beilage 2), einen Bericht von Dr. med. W._______ vom 3. September 2009 (Beilage 3), eine DVD mit Aufnahmen vom Theaterstück "Ich bin ein Mensch" und vom Jugendkongress (Beilage 4), eine DVD mit Filmaufnahmen von der Sitzung des Jugendkulturvereins R._______ vom 5. September 2009 (Beilage 5), einen Bericht der Yeni Özgür Politika vom 7. September 2009 (Beilage 6), eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...) Kulturzentrums R._______ (Beilage 7), eine Mitgliedschaftsbestätigung von Fekar (Beilage 8) sowie einen Bericht des Psoriasis-Forums (Beilage 9). Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte in seiner Zwischenverfügung vom 11. September 2009 den Vollzug der Wegweisung nicht aus und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 28. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen sowie Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 6 und 8) in eine Amtssprache einzureichen. F.b Mit Eingabe vom 17. September 2009 liess der Gesuchsteller einen ärztlichen Bericht vom 17. September 2009 der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Y._______ zu den Akten reichen. F.c In seiner Eingabe vom 28. September 2009 liess der Gesuchsteller um Sistierung des Verfahrens und um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um vier Wochen ersuchen. In einer weiteren Eingabe gleichen Datums beantragte der Gesuchsteller die Erstreckung der in Ziffer 8 der Verfügung vom 11. September 2009 angesetzten Frist zur Einreichung von Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel um mindestens eine Woche. F.d Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2008 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuchsteller mit, an den Dispositivziffern 3 - 6 der Zwischenverfügung vom 11. September 2009 werde vollumfänglich festgehalten, und wies das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig setzte er dem Gesuchsteller eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- an und hielt im Übrigen fest, auf weitere Wiedererwägungsgesuche werde nicht eingetreten. Schliesslich hiess er das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der einverlangten Übersetzungen insofern gut, als er dem Gesuchsteller diesbezüglich eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Akten entschieden. F.e Der Gesuchsteller leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 28. September 2009. Ausserdem reichte er mit Eingabe vom 4. Oktober 2009 Übersetzungen der Revisionsbeilagen 6 und 8 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in der Begründung seiner Gesuchseingabe sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und zeigt im Übrigen die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist. 2.3 Der Gesuchsteller formuliert ausserdem - wie erforderlich (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung der Beschwerde vom 18. März 2008 durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 11. August 2008 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG, S. 1187). Dementsprechend stellt sich vorliegend die Frage, ob eine Einreichung der mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Dokumente im ordentlichen Beschwerdeverfahren für den Gesuchsteller selbst dann, wenn er es nicht an der gebotenen Umsicht hätte fehlen lassen, ausserhalb des Möglichen und Zumutbaren war. Das Revisionsgesuch vom 9. September 2009 gibt diesbezüglich indessen keinen Aufschluss, zumal darin mit keinem Wort dargetan wird, weshalb es dem Gesuchsteller weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll, den Bericht des Kantonsspitals V._______ vom 29. Juni 2009 (Beilage 2), die DVD mit Filmaufnahmen des Jugendkongresses vom 29. März 2009 in R._______ und des Theaterstücks "Ich bin ein Mensch" vom 30. März 2009 (Beilage 4) bereits im Beschwerdeverfahren beizubringen beziehungsweise zumindestens entsprechende Beschaffungsbemühungen darzulegen. Dementsprechend sind die vorerwähnten Beweismittel revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren. Gleiches gilt bezüglich der undatierten Bestätigung des MED Kulturzentrums R._______ (Beilage 7), zumal sich aus diesem Dokument nicht ergibt, seit wann der Gesuchsteller Mitglied dieses Vereins ist. Auch in diesem Zusammenhang lässt sich der Revisionseingabe keine stichhaltige Begründung für das Nichteinreichen im ordentlichen Beschwerdeverfahren entnehmen, obwohl dies revisionsrechtlich erforderlich gewesen wäre, falls er vor dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens Mitglied geworden wäre. Schliesslich hätte die gemäss Revisionseingabe schon jahrelang persistierende Hautkrankheit des Gesuchstellers (Psoriasis) gegebenenfalls bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen, weshalb der undatierte Internetbericht des Psoriasis-Forums Berlin (Beilage 9) unbesehen seines tatsächlichen Entstehungszeitpunkts revisionsrechtlich unerheblich ist. 3.2 Die Berichte von Dr. med. W._______, Rupperswil, vom 3. September 2009 (Beilage 3), die DVD mit Filmaufnahmen der Sitzung des Jugendkulturvereins R._______ mit dem Kulturverein X._______ vom 5. September 2009 (Beilage 5), der Bericht aus der Zeitung Yeni Özgür Politika vom 7. September 2009 (Beilage 6), die Mitgliedschaftsbestätigung des Fekar, Kurdisches Kulturzentrum Z._______, vom 31. August 2009 (Beilage 8) sowie der ärztliche Bericht vom 17. September 2009 des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Y._______ entstanden allesamt nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, weshalb diese Beweismittel und die damit zusammenhängenden Vorbringen gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als revisionsrechtlich irrelevant zu bezeichnen sind, kommen doch nach geltendem Recht die Regeln des BGG und nicht diejenigen des VwVG zur Anwendung (vgl. oben E. 1.2). Wie aus den Akten hervorgeht, ist bereits ein Wiedererwägungsverfahren beim BFM anhängig gemacht worden, welches zur entsprechenden Prüfung zuständig ist. Dementsprechend kann der Gesuchsteller aus den von ihm eingereichten Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3 Wie sich ferner aus Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ergibt, sind auch Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, der Revision nicht zugänglich, weshalb die Ausführungen zur gesundheitlichen Entwicklung des Gesuchstellers nach dem 11. August 2009 unerheblich sind (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 123 BGG, S. 1186). 3.4 Wie dem Urteil vom 11. August 2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, wurde der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Revisionseingabe erscheinen lediglich als appellatorische Kritik und sind somit revisionsrechtlich ebenfalls unbeachtlich. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass dem Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat in casu keine revisionsrechtlichen Wegweisungshindernisse entgegenstehen. 4. Als Fazit lässt sich somit festhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem am 28. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) sowie den Akten des BVGer D-5663/2009 das Migrationsamt Kanton U._______ ad (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: