Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 26. Juli 2003 auf dem Landweg und gelangte am 13. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle (...) um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung vom 18. August 2003 in der Empfangsstelle sowie der Anhörungen vom 12. September 2003 durch (...) und derjenigen vom 12. Januar 2004 durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei zwar weder Sympathisant noch Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen, doch hätten sich für ihn erste Probleme mit den Behörden des Heimatstaats im Zusammenhang mit einer regierungsfeindlichen Demonstration vom 14. Juli 1999 ergeben. Er sei nämlich bei dieser Gelegenheit von Agenten in Zivil festgenommen und in einem irregulären Gefängnis während etwa anderthalb Monaten eingesperrt worden. In der Anfangszeit sei er während drei Tagen einvernommen und gefoltert worden, bis er sich dazu bereit erklärt habe, die ihm vorgelegten Texte zu unterschreiben. In der Folge habe er sich in einem kleinen Zimmer aufhalten müssen, bis es seinen Eltern gelungen sei, ihm mit der Unterstützung einer Drittperson und eines Bestechungsgeldes zur Wiedererlangung der Freiheit zu verhelfen. Allerdings habe er sich auch durch die Erfahrung der Haft nicht davon abhalten lassen, jährlich an den Demonstrationen vom 9. Juli zum Gedenken an einen Volksaufstand teilzunehmen. Im Jahre 2003 hätten sich die entsprechenden Demonstrationen über zehn Tage hingezogen. Anlässlich der letzten Demonstration vom 9. Juli 2003 hätten die Sicherheitskräfte auf eine Gruppe von Demonstranten, bei der er sich aufgehalten habe, Zugriff genommen und die Teilnehmer festgenommen. Indessen sei es ihm gelungen, sich der Verhaftung durch gezielte Kraftakte gegenüber den Ordnungshütern zu entziehen. Bei dieser Gelegenheit sei sein Hemd zerrissen worden und die Fotokopie seines Militärausweises den Sicherheitskräften in die Hände gefallen. Aufgrund der dadurch heraufbeschworenen Gefährdung habe er den Heimatstaat verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Fotos nebst einem Zeitungsausschnitt und Auszügen aus dem Internet zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. April 2004 - eröffnet am 2. April 2004 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es bedürfe bei gegebener Flüchtlingseigenschaft eines Kausalzusammenhangs zwischen der erlittenen Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatstaat. Dieser Zusammenhang sei gemäss schweizerischer Praxis unterbrochen, wenn ein Asylgesuchsteller mehr als sechs Monate bis ein Jahr zuwarte, bevor er aus dem Verfolgerstaat ausreise. Dementsprechend sei das Bundesamt der Auffassung, die Haft im Jahre 1999 rechtfertige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Demonstration vom 9. Juli 2003 in Teheran wie auch zu den vorangehenden Demonstrationen tatsachenwidrig ausgefallen. Dies zeigten auch die von ihm selbst eingereichten Auszüge aus dem Internet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen stichhaltigen Beweis für das geltend gemachte behördliche Fahndungsinteresse vorgelegt. Auch sei er kaum in der Lage gewesen, sein Engagement konkret zu beschreiben, und habe sich damit begnügt, sich in Allgemeinplätzen zu ergehen. Teilweise seien seine Vorbringen widersprüchlich ausgefallen, etwa bezüglich seiner Mitwirkung bei der Beschriftung von Mauern mit politischen Parolen, teils erwiesen sich seine Vorbringen geradezu als paradox. So habe er zum einen davon gesprochen, sie hätten den Studenten logistische Hilfe geleistet, und habe zum anderen erwähnt, sie hätten gar keine Kontakte zu Studenten gehabt. Schliesslich vermöge das stereotype Vorbringen, sein Hemd sei zerrissen worden und sein Militärausweis bei dieser Gelegenheit den Sicherheitskräften in die Hände gefallen, nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als auch das Vorbringen, ein Kollege habe ihn denunziert, nicht zu erklären vermöge, weshalb der Beschwerdeführer danach noch einige Tage bei einem Freund auf eine Klärung der Sachlage gewartet habe, bevor er geflohen sei. Dazu habe er umso weniger Anlass gehabt, als gemäss seinen Vorbringen sein Name schon seit dem Jahre 1999 auf einer Liste der Sicherheitsdienste vermerkt gewesen sein sollte. Bei dieser Sachlage sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. C. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Im Übrigen seien die Ereignisse aus dem Jahre 1999 asylrechtlich zu würdigen. Es sei festzustellen, die Vorinstanz irre sich, wenn sie diesbezüglich von einem fehlenden Kausalzusammenhang ausgehe. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Allenfalls sei ihm die Bezahlung der mutmasslichen Verfahrenskosten in Raten zu ermöglichen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2004 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2004 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde. F. Am 28. März 2008 wurde das Urteil durch das Spruchgremium mündlich beraten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In seiner Beschwerde vom 2. Mai 2004 macht der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den anfänglich in Abrede gestellten Kausalzusammenhang mit ihrer Argumentation zu den näheren Umständen der Flucht aus dem Iran selbst wieder hergestellt, indem sie zugestanden habe, es bestehe zwischen seinen Schwierigkeiten im Jahre 1999 und seiner Flucht im Anschluss an die erneuten Probleme im Jahre 2003 eine unmittelbare Beziehung. Auch aus medizinischer Sicht bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungen vor fünf Jahren und seiner jetzigen Verfassung. Diesbezüglich fehle es noch an einer fachärztlichen Abklärung. Des Weiteren seien die zahlreichen Realkennzeichen zu würdigen, welche seinen Vorbringen zu den Vorfällen im Jahre 1999 zu entnehmen seien. Solche Realkennzeichen bezüglich seines politischen Engagements seien insbesondere den deutschsprachigen Protokollen zu entnehmen. Es gebe insbesondere zahllose Hinweise darauf, dass er detaillierte Kenntnis über die politische Entwicklung im Heimatstaat habe. Das politische Engagement habe er durch seine regelmässige Teilnahme an Demonstrationen immer wieder unter Beweis gestellt. Zudem ergebe sich aus seiner alljährlichen Teilnahme an diesen Demonstrationen zwingend eine unablässige Erneuerung des Kausalzusammenhanges, den das Bundesamt zu Unrecht in Abrede gestellt habe. Ferner müssten gemäss einem Gutachten vom 20. Oktober 2003 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe iranische Staatsbürger, welche das Land illegal verliessen oder die Ausreisebestimmungen hintergingen, bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und drei Jahren rechnen. Ausserdem würden sie zur Bezahlung einer Geldstrafe verurteilt. Demzufolge wäre es ihm lediglich möglich, auf illegalem Weg in den Iran zurückzukehren, und er wäre genötigt, sofort unterzutauchen. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile gewärtigen zu müssen.
E. 4.2 Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorfälle des Jahres 1999 geäussert. Das Bundesamt liess diese Frage - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - indessen zu Recht offen, weil sich ihre Beantwortung in der vorliegenden Fallkonstellation als unerheblich erweist. Denn selbst wenn die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den Vorfällen des Jahres 1999 bejaht würde, so würde dies nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bei fehlendem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise aus dem Heimatstaat nicht zuerkannt werden könnte. Ob der Kausalzusammenhang tatsächlich durchbrochen ist, erweist sich somit als die eigentliche ratio decidendi, welche in den nachfolgenden Erwägungen zu beantworten ist. Vorweg sei - im Sinne eines obiter dictum - festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Festnahme im Bazar und die anschliessende Haft nebst sämtlichen Begleiterscheinungen wie Folter und dergleichen (vgl. A9/31 S. 23 - 26) aufgrund aussagepsychologischer Merkmale durchaus als glaubhaft erachtet, wenngleich die wahren Gründe der Festnahme im Dunkeln bleiben. Es wäre nämlich in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse im Iran nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer durch Zahlung einer Geldsumme zur Freilassung zu verhelfen, wenn er - wie behauptet - in einem politischen Kontext festgenommen worden wäre. Doch ist, wie bereits erwähnt, im Folgenden lediglich die Frage zu beantworten, ob die (glaubhaften) Vorfälle des Jahres 1999 als kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2003 gewertet werden können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal der medizinische Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung im Jahre 1999 und der späteren Befindlichkeit des Beschwerdeführers, weil es lediglich auf den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise ankommt. Somit bedarf es mangels Relevanz auch keiner fachärztlichen Abklärung der Befindlichkeit des Beschwerdeführers, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Des Weiteren sind in diesem Zusammenhang auch die behaupteten detaillierten Kenntnisse des Beschwerdeführers über die politische Entwicklung im Heimatstaat nicht erheblich, ganz im Gegensatz zum geltend gemachten, öffentlich manifestierten politischen Engagement, nämlich der regelmässigen Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in den Jahren nach 1999, vorausgesetzt, die entsprechenden Vorbringen würden sich als glaubhaft erweisen. Bezeichnenderweise fehlt es indessen in Bezug auf den geltend gemachten unmittelbaren Ausreisegrund im Sachvortrag des Beschwerdeführers in einer auffälligen Weise an den sogenannten Realkennzeichen. Gerade seine ungesteuerten Erklärungen zu den zentralen Vorfällen und zum politischen Engagement sind diesbezüglich aufschlussreich, äusserte er sich doch dazu in den Anhörungen trotz vieler Worte inhaltlich nur vage. Er schilderte - selbst auf wiederholte Nachfrage hin - die von ihm angeblich erlebten Umstände letztlich in einer oberflächlichen, stereotypen, nicht erlebnisvermittelnden Weise. Der Mangel an spezifischen und subjektiven Eindrücken in den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt deshalb nur den Schluss zu, dass er nicht von persönlichen Erfahrungen berichtet haben kann, obwohl das Mitführen einer Kopie der eigenen Identitätskarte im iranischen Kontext plausibel zu erscheinen vermag und entgegen der Darstellung der Vorinstanz mindestens eine der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Demonstrationen in dem von ihm geltend gemachten Zeitrahmen tatsächlich stattgefunden hat. Es ist somit in Anbetracht der mangelhaften Substanziierung davon auszugehen, dass die behauptete Teilnahme an den Demonstrationen und die daraus abgeleitete Verfolgung sowie die politischen Beweggründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Diese Einschätzung wird insbesondere durch diverse der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente noch bestärkt, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen vermochte. So bleibt es beispielsweise schwerlich vorstellbar, dass die Gruppe, welcher der Beschwerdeführer angehörte, den befreundeten Studenten finanzielle und logistische Hilfe versprechen konnte, ohne mit diesen Personen in Kontakt zu stehen (vgl. A12/10 S. 2 und 3), wie es der Beschwerdeführer anlässlich ein- und derselben Anhörung behauptete. Auch zeigt sich etwa in seiner Schilderung der Flucht nach dem entscheidenden Ereignis vom 9. Juli 2003 der fehlende Realitätsbezug seiner Vorbringen: "Von dort bin ich weggerannt, zehn, fünfzehn Minuten später merkte ich, dass ich auf einer Autobahn bin" (A9/31 S. 10). Demgegenüber darf man davon ausgehen, er hätte sich an einem Mittwochnachmittag in Teheran, vor allem wenn er gerade auf der Flucht gewesen wäre, in der ihm vertrauten Umgebung wohl kaum auf die Autobahn verirrt. Dementsprechend ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse nach 1999 nicht glaubhaft machen konnte. Daraus folgt zum einen, dass es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kontinuität der Verfolgung bis ins Jahr 2003 in Wirklichkeit nicht gibt. Zum anderen ist lediglich die Frage, ob der glaubhafte Vorfall aus dem Jahre 1999 kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2003 war, zu beantworten: Die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 1999 weist zum erst Jahre später gefassten Entschluss, die Heimat zu verlassen, den erforderlichen engen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht mehr auf (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 127 f.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten habe, lässt sich zwar nicht festlegen; immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass in der asylrechtlichen Literatur eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsse (vgl. Samuel Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 295; Walter Kälin, a.a.O., S. 128; Alberto Achermann/Christina Hausammann, a.a.O., S. 107; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17 E. 11A S. 157, 1997 Nr. 14 S. 106 f., 1998 Nr. 20 S. 179 f.). Bei der Beurteilung ist namentlich allfälligen plausiblen objektiven oder subjektiven Gründen, die eine frühere Ausreise verhindert haben, Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 S. 247 ff., 1996 Nr. 42, S. 364 ff.). Im Falle des Beschwerdeführers - der im Jahre 2003 nicht aufgrund der 1999 erlebten Haft, sondern aus anderen Gründen aus seiner Heimat ausreiste - besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang klarerweise nicht mehr. Bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr in den Iran staatliche Verfolgungsmassnahmen gewärtigen zu müssen. Gemäss ständiger Praxis sind derartige Befürchtungen allerdings nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Dabei ist die rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls die Festnahme, Haft und Folter im Jahre 1999 von Bedeutung. Diese objektiven Elemente bilden zwar eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers, doch fehlen entsprechende objektive Elemente im Zusammenhang mit der Demonstration vom 9. Juli 2003, weshalb die subjektive Furcht des Beschwerdeführers für den "vernünftigen Dritten" vorliegendenfalls nicht mehr nachvollziehbar erscheint (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Der Beschwerdeführer hat objektiv nichts zu befürchten, dies umso weniger, als er bereits vor etwa fünf Jahren aus dem Heimatstaat ausgereist ist und er die geltend gemachte behördliche Fahndung nach ihm (vgl. A9/31 S. 20) trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht belegen konnte (vgl. A14/2). Auch aufgrund der angeblich illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat hat der Beschwerdeführer nichts zu befürchten. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die irreführende Zitierung des Berichts vom 20. Oktober 2003 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Autor: Michael Kirschner) in der Beschwerdeschrift hinzuweisen. So ergibt sich aus dem Bericht (nicht aber aus der Beschwerde), dass eine illegale Ausreise auch mit einer Busse allein erledigt werden kann. Dementsprechend braucht der Beschwerdeführer, der sich - wie oben ausgeführt - nach dem Vorfall im Jahre 1999 (vereinbarungsgemäss) nicht mehr oppositionell betätigt hat und gegen den somit auch aus der Sicht der iranischen Behörden nichts Nachteiliges vorliegt, auch aus diesem Grund nicht mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen, zumal solche ernsthaften und gefährlichen Regimegegnern vorbehalten sind (vgl. Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft vom 4. April 2006 der SFH-Länderanalyse, Seiten 2 und 7).
E. 4.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder zusätzliche Beweismittel einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
E. 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
E. 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 5.9 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar.
E. 5.10 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eine Mittelschulausbildung mit der Matura abgeschlossen und sich seit Jahren beruflich als Maler betätigt. Dass der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage dem Beschwerdeführer nicht ganz leichtfallen dürfte, liegt zwar auf der Hand. Indessen stellen die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Im Übrigen dürfte der Beschwerdeführer auf ein vollkommen intaktes familiäres Netz zurückgreifen können, leben doch seinen Angaben zufolge seine Eltern nebst mehreren Geschwistern nach wie vor in Teheran. In Anbetracht dieser Sachlage ist die Erwartung berechtigt, dem Beschwerdeführer werde es im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Hilfe seiner anscheinend vermögenden Verwandten (vgl. A1/9 Ziffer 17 S. 7) gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Diesbezüglich bildet auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, wie sie im Arztzeugnis vom 29. April 2004 umschrieben wird, kein ernstliches Hindernis, zumal die allenfalls weiterhin notwendige Behandlung seiner Medikamentenabhängigkeit (Rohypnol, Stilnox, Lexotanil) sowie der depressiven Störungen auch im Heimatstaat möglich ist und eine vergleichsweise wenig aufwändige Behandlung erfordert. Angesichts der landesweit guten Grundversorgung im Iran braucht der Beschwerdeführer - der in Teheran gelebt hat - auch nicht damit zu rechnen, er werde die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Zum einen sind die von ihm benötigten Ersatzmedikamente im Iran erhältlich, zum anderen hat er aufgrund seines familiären Netzes auch faktisch Zugang zu diesen Medikamenten und der begleitenden medizinischen Behandlung.
E. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten gesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ; in Kopie) - (...) (in Kopie; Beilage: drei iranische Ausweise) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3635/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Iran, alias A._______, geboren (...), Iran, alias A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. April 2004 / N . Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 26. Juli 2003 auf dem Landweg und gelangte am 13. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle (...) um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung vom 18. August 2003 in der Empfangsstelle sowie der Anhörungen vom 12. September 2003 durch (...) und derjenigen vom 12. Januar 2004 durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei zwar weder Sympathisant noch Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen, doch hätten sich für ihn erste Probleme mit den Behörden des Heimatstaats im Zusammenhang mit einer regierungsfeindlichen Demonstration vom 14. Juli 1999 ergeben. Er sei nämlich bei dieser Gelegenheit von Agenten in Zivil festgenommen und in einem irregulären Gefängnis während etwa anderthalb Monaten eingesperrt worden. In der Anfangszeit sei er während drei Tagen einvernommen und gefoltert worden, bis er sich dazu bereit erklärt habe, die ihm vorgelegten Texte zu unterschreiben. In der Folge habe er sich in einem kleinen Zimmer aufhalten müssen, bis es seinen Eltern gelungen sei, ihm mit der Unterstützung einer Drittperson und eines Bestechungsgeldes zur Wiedererlangung der Freiheit zu verhelfen. Allerdings habe er sich auch durch die Erfahrung der Haft nicht davon abhalten lassen, jährlich an den Demonstrationen vom 9. Juli zum Gedenken an einen Volksaufstand teilzunehmen. Im Jahre 2003 hätten sich die entsprechenden Demonstrationen über zehn Tage hingezogen. Anlässlich der letzten Demonstration vom 9. Juli 2003 hätten die Sicherheitskräfte auf eine Gruppe von Demonstranten, bei der er sich aufgehalten habe, Zugriff genommen und die Teilnehmer festgenommen. Indessen sei es ihm gelungen, sich der Verhaftung durch gezielte Kraftakte gegenüber den Ordnungshütern zu entziehen. Bei dieser Gelegenheit sei sein Hemd zerrissen worden und die Fotokopie seines Militärausweises den Sicherheitskräften in die Hände gefallen. Aufgrund der dadurch heraufbeschworenen Gefährdung habe er den Heimatstaat verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Fotos nebst einem Zeitungsausschnitt und Auszügen aus dem Internet zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. April 2004 - eröffnet am 2. April 2004 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es bedürfe bei gegebener Flüchtlingseigenschaft eines Kausalzusammenhangs zwischen der erlittenen Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatstaat. Dieser Zusammenhang sei gemäss schweizerischer Praxis unterbrochen, wenn ein Asylgesuchsteller mehr als sechs Monate bis ein Jahr zuwarte, bevor er aus dem Verfolgerstaat ausreise. Dementsprechend sei das Bundesamt der Auffassung, die Haft im Jahre 1999 rechtfertige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Demonstration vom 9. Juli 2003 in Teheran wie auch zu den vorangehenden Demonstrationen tatsachenwidrig ausgefallen. Dies zeigten auch die von ihm selbst eingereichten Auszüge aus dem Internet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen stichhaltigen Beweis für das geltend gemachte behördliche Fahndungsinteresse vorgelegt. Auch sei er kaum in der Lage gewesen, sein Engagement konkret zu beschreiben, und habe sich damit begnügt, sich in Allgemeinplätzen zu ergehen. Teilweise seien seine Vorbringen widersprüchlich ausgefallen, etwa bezüglich seiner Mitwirkung bei der Beschriftung von Mauern mit politischen Parolen, teils erwiesen sich seine Vorbringen geradezu als paradox. So habe er zum einen davon gesprochen, sie hätten den Studenten logistische Hilfe geleistet, und habe zum anderen erwähnt, sie hätten gar keine Kontakte zu Studenten gehabt. Schliesslich vermöge das stereotype Vorbringen, sein Hemd sei zerrissen worden und sein Militärausweis bei dieser Gelegenheit den Sicherheitskräften in die Hände gefallen, nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als auch das Vorbringen, ein Kollege habe ihn denunziert, nicht zu erklären vermöge, weshalb der Beschwerdeführer danach noch einige Tage bei einem Freund auf eine Klärung der Sachlage gewartet habe, bevor er geflohen sei. Dazu habe er umso weniger Anlass gehabt, als gemäss seinen Vorbringen sein Name schon seit dem Jahre 1999 auf einer Liste der Sicherheitsdienste vermerkt gewesen sein sollte. Bei dieser Sachlage sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. C. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Im Übrigen seien die Ereignisse aus dem Jahre 1999 asylrechtlich zu würdigen. Es sei festzustellen, die Vorinstanz irre sich, wenn sie diesbezüglich von einem fehlenden Kausalzusammenhang ausgehe. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Allenfalls sei ihm die Bezahlung der mutmasslichen Verfahrenskosten in Raten zu ermöglichen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2004 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2004 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde. F. Am 28. März 2008 wurde das Urteil durch das Spruchgremium mündlich beraten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Beschwerde vom 2. Mai 2004 macht der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den anfänglich in Abrede gestellten Kausalzusammenhang mit ihrer Argumentation zu den näheren Umständen der Flucht aus dem Iran selbst wieder hergestellt, indem sie zugestanden habe, es bestehe zwischen seinen Schwierigkeiten im Jahre 1999 und seiner Flucht im Anschluss an die erneuten Probleme im Jahre 2003 eine unmittelbare Beziehung. Auch aus medizinischer Sicht bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungen vor fünf Jahren und seiner jetzigen Verfassung. Diesbezüglich fehle es noch an einer fachärztlichen Abklärung. Des Weiteren seien die zahlreichen Realkennzeichen zu würdigen, welche seinen Vorbringen zu den Vorfällen im Jahre 1999 zu entnehmen seien. Solche Realkennzeichen bezüglich seines politischen Engagements seien insbesondere den deutschsprachigen Protokollen zu entnehmen. Es gebe insbesondere zahllose Hinweise darauf, dass er detaillierte Kenntnis über die politische Entwicklung im Heimatstaat habe. Das politische Engagement habe er durch seine regelmässige Teilnahme an Demonstrationen immer wieder unter Beweis gestellt. Zudem ergebe sich aus seiner alljährlichen Teilnahme an diesen Demonstrationen zwingend eine unablässige Erneuerung des Kausalzusammenhanges, den das Bundesamt zu Unrecht in Abrede gestellt habe. Ferner müssten gemäss einem Gutachten vom 20. Oktober 2003 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe iranische Staatsbürger, welche das Land illegal verliessen oder die Ausreisebestimmungen hintergingen, bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und drei Jahren rechnen. Ausserdem würden sie zur Bezahlung einer Geldstrafe verurteilt. Demzufolge wäre es ihm lediglich möglich, auf illegalem Weg in den Iran zurückzukehren, und er wäre genötigt, sofort unterzutauchen. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile gewärtigen zu müssen. 4.2 Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorfälle des Jahres 1999 geäussert. Das Bundesamt liess diese Frage - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - indessen zu Recht offen, weil sich ihre Beantwortung in der vorliegenden Fallkonstellation als unerheblich erweist. Denn selbst wenn die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den Vorfällen des Jahres 1999 bejaht würde, so würde dies nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bei fehlendem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise aus dem Heimatstaat nicht zuerkannt werden könnte. Ob der Kausalzusammenhang tatsächlich durchbrochen ist, erweist sich somit als die eigentliche ratio decidendi, welche in den nachfolgenden Erwägungen zu beantworten ist. Vorweg sei - im Sinne eines obiter dictum - festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Festnahme im Bazar und die anschliessende Haft nebst sämtlichen Begleiterscheinungen wie Folter und dergleichen (vgl. A9/31 S. 23 - 26) aufgrund aussagepsychologischer Merkmale durchaus als glaubhaft erachtet, wenngleich die wahren Gründe der Festnahme im Dunkeln bleiben. Es wäre nämlich in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse im Iran nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer durch Zahlung einer Geldsumme zur Freilassung zu verhelfen, wenn er - wie behauptet - in einem politischen Kontext festgenommen worden wäre. Doch ist, wie bereits erwähnt, im Folgenden lediglich die Frage zu beantworten, ob die (glaubhaften) Vorfälle des Jahres 1999 als kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2003 gewertet werden können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal der medizinische Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung im Jahre 1999 und der späteren Befindlichkeit des Beschwerdeführers, weil es lediglich auf den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise ankommt. Somit bedarf es mangels Relevanz auch keiner fachärztlichen Abklärung der Befindlichkeit des Beschwerdeführers, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Des Weiteren sind in diesem Zusammenhang auch die behaupteten detaillierten Kenntnisse des Beschwerdeführers über die politische Entwicklung im Heimatstaat nicht erheblich, ganz im Gegensatz zum geltend gemachten, öffentlich manifestierten politischen Engagement, nämlich der regelmässigen Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in den Jahren nach 1999, vorausgesetzt, die entsprechenden Vorbringen würden sich als glaubhaft erweisen. Bezeichnenderweise fehlt es indessen in Bezug auf den geltend gemachten unmittelbaren Ausreisegrund im Sachvortrag des Beschwerdeführers in einer auffälligen Weise an den sogenannten Realkennzeichen. Gerade seine ungesteuerten Erklärungen zu den zentralen Vorfällen und zum politischen Engagement sind diesbezüglich aufschlussreich, äusserte er sich doch dazu in den Anhörungen trotz vieler Worte inhaltlich nur vage. Er schilderte - selbst auf wiederholte Nachfrage hin - die von ihm angeblich erlebten Umstände letztlich in einer oberflächlichen, stereotypen, nicht erlebnisvermittelnden Weise. Der Mangel an spezifischen und subjektiven Eindrücken in den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt deshalb nur den Schluss zu, dass er nicht von persönlichen Erfahrungen berichtet haben kann, obwohl das Mitführen einer Kopie der eigenen Identitätskarte im iranischen Kontext plausibel zu erscheinen vermag und entgegen der Darstellung der Vorinstanz mindestens eine der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Demonstrationen in dem von ihm geltend gemachten Zeitrahmen tatsächlich stattgefunden hat. Es ist somit in Anbetracht der mangelhaften Substanziierung davon auszugehen, dass die behauptete Teilnahme an den Demonstrationen und die daraus abgeleitete Verfolgung sowie die politischen Beweggründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Diese Einschätzung wird insbesondere durch diverse der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente noch bestärkt, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen vermochte. So bleibt es beispielsweise schwerlich vorstellbar, dass die Gruppe, welcher der Beschwerdeführer angehörte, den befreundeten Studenten finanzielle und logistische Hilfe versprechen konnte, ohne mit diesen Personen in Kontakt zu stehen (vgl. A12/10 S. 2 und 3), wie es der Beschwerdeführer anlässlich ein- und derselben Anhörung behauptete. Auch zeigt sich etwa in seiner Schilderung der Flucht nach dem entscheidenden Ereignis vom 9. Juli 2003 der fehlende Realitätsbezug seiner Vorbringen: "Von dort bin ich weggerannt, zehn, fünfzehn Minuten später merkte ich, dass ich auf einer Autobahn bin" (A9/31 S. 10). Demgegenüber darf man davon ausgehen, er hätte sich an einem Mittwochnachmittag in Teheran, vor allem wenn er gerade auf der Flucht gewesen wäre, in der ihm vertrauten Umgebung wohl kaum auf die Autobahn verirrt. Dementsprechend ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse nach 1999 nicht glaubhaft machen konnte. Daraus folgt zum einen, dass es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kontinuität der Verfolgung bis ins Jahr 2003 in Wirklichkeit nicht gibt. Zum anderen ist lediglich die Frage, ob der glaubhafte Vorfall aus dem Jahre 1999 kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2003 war, zu beantworten: Die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 1999 weist zum erst Jahre später gefassten Entschluss, die Heimat zu verlassen, den erforderlichen engen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht mehr auf (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 127 f.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten habe, lässt sich zwar nicht festlegen; immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass in der asylrechtlichen Literatur eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsse (vgl. Samuel Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 295; Walter Kälin, a.a.O., S. 128; Alberto Achermann/Christina Hausammann, a.a.O., S. 107; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17 E. 11A S. 157, 1997 Nr. 14 S. 106 f., 1998 Nr. 20 S. 179 f.). Bei der Beurteilung ist namentlich allfälligen plausiblen objektiven oder subjektiven Gründen, die eine frühere Ausreise verhindert haben, Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 S. 247 ff., 1996 Nr. 42, S. 364 ff.). Im Falle des Beschwerdeführers - der im Jahre 2003 nicht aufgrund der 1999 erlebten Haft, sondern aus anderen Gründen aus seiner Heimat ausreiste - besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang klarerweise nicht mehr. Bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr in den Iran staatliche Verfolgungsmassnahmen gewärtigen zu müssen. Gemäss ständiger Praxis sind derartige Befürchtungen allerdings nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Dabei ist die rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls die Festnahme, Haft und Folter im Jahre 1999 von Bedeutung. Diese objektiven Elemente bilden zwar eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers, doch fehlen entsprechende objektive Elemente im Zusammenhang mit der Demonstration vom 9. Juli 2003, weshalb die subjektive Furcht des Beschwerdeführers für den "vernünftigen Dritten" vorliegendenfalls nicht mehr nachvollziehbar erscheint (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Der Beschwerdeführer hat objektiv nichts zu befürchten, dies umso weniger, als er bereits vor etwa fünf Jahren aus dem Heimatstaat ausgereist ist und er die geltend gemachte behördliche Fahndung nach ihm (vgl. A9/31 S. 20) trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht belegen konnte (vgl. A14/2). Auch aufgrund der angeblich illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat hat der Beschwerdeführer nichts zu befürchten. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die irreführende Zitierung des Berichts vom 20. Oktober 2003 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Autor: Michael Kirschner) in der Beschwerdeschrift hinzuweisen. So ergibt sich aus dem Bericht (nicht aber aus der Beschwerde), dass eine illegale Ausreise auch mit einer Busse allein erledigt werden kann. Dementsprechend braucht der Beschwerdeführer, der sich - wie oben ausgeführt - nach dem Vorfall im Jahre 1999 (vereinbarungsgemäss) nicht mehr oppositionell betätigt hat und gegen den somit auch aus der Sicht der iranischen Behörden nichts Nachteiliges vorliegt, auch aus diesem Grund nicht mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen, zumal solche ernsthaften und gefährlichen Regimegegnern vorbehalten sind (vgl. Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft vom 4. April 2006 der SFH-Länderanalyse, Seiten 2 und 7). 4.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder zusätzliche Beweismittel einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 5.10 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eine Mittelschulausbildung mit der Matura abgeschlossen und sich seit Jahren beruflich als Maler betätigt. Dass der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage dem Beschwerdeführer nicht ganz leichtfallen dürfte, liegt zwar auf der Hand. Indessen stellen die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Im Übrigen dürfte der Beschwerdeführer auf ein vollkommen intaktes familiäres Netz zurückgreifen können, leben doch seinen Angaben zufolge seine Eltern nebst mehreren Geschwistern nach wie vor in Teheran. In Anbetracht dieser Sachlage ist die Erwartung berechtigt, dem Beschwerdeführer werde es im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Hilfe seiner anscheinend vermögenden Verwandten (vgl. A1/9 Ziffer 17 S. 7) gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Diesbezüglich bildet auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, wie sie im Arztzeugnis vom 29. April 2004 umschrieben wird, kein ernstliches Hindernis, zumal die allenfalls weiterhin notwendige Behandlung seiner Medikamentenabhängigkeit (Rohypnol, Stilnox, Lexotanil) sowie der depressiven Störungen auch im Heimatstaat möglich ist und eine vergleichsweise wenig aufwändige Behandlung erfordert. Angesichts der landesweit guten Grundversorgung im Iran braucht der Beschwerdeführer - der in Teheran gelebt hat - auch nicht damit zu rechnen, er werde die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Zum einen sind die von ihm benötigten Ersatzmedikamente im Iran erhältlich, zum anderen hat er aufgrund seines familiären Netzes auch faktisch Zugang zu diesen Medikamenten und der begleitenden medizinischen Behandlung. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ; in Kopie)
- (...) (in Kopie; Beilage: drei iranische Ausweise) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: