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E-3649/2006

E-3649/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. August 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum A._______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung im B._______ vom 1. September 2003 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde fand am 6. Oktober 2003 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ein erstes Mal im Juli 1996 mit dem Reisepass seines (...) nach D._______ ausgereist, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen und für sich keine Zukunft im seinem Heimatland gesehen habe. Nachdem er in den Iran zurückgeschafft worden sei, habe er sich aus Angst vor den Konsequenzen seiner Ausreise mit falschen Reisepapieren nicht mehr in seinem Elternhaus aufgehalten. Bereits zu seiner Studienzeit habe er mit der Bewegung der Volksmujaheddin (MEK) sympathisiert. Im (...) sei er in den Irak ausgereist, mit der Absicht, sich der MEK anzuschliessen. Zunächst habe er im Irak zwei Monate in verschiedenen Gefängnissen des irakischen Informationsdienstes verbracht und sei dann der MEK übergeben worden. Er habe in deren Lager während fünf Monaten eine ideologische und militärische Ausbildung absolviert, sei dann aber doch nicht als Mitglied aufgenommen worden, weil er der Kollaboration mit der iranischen Regierung verdächtigt worden sei. Vielmehr sei er von der MEK zwei Monate in Einzelhaft festgehalten und anschliessend den irakischen Behörden übergeben worden. Ende (...) oder Anfang (...) sei er von einem Gericht in Bagdad zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren wegen illegaler Einreise verurteilt worden und sei danach in verschiedenen Gefängnissen, unter anderem dem E._______ Gefängnis, inhaftiert gewesen. Nach vier Monaten hätten ihn die irakischen Behörden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs in den Iran abschieben wollen. Da er sich aber geweigert habe, in sein Heimatland zurückzukehren, sei er wieder ins Gefängnis im Irak verbracht worden. Schliesslich habe das UNHCR eine Amnestie erwirkt und er habe sich in der Folge bis im (...) im Flüchtlingslager F._______ aufgehalten. Dort habe er beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt und sei von diesem als Flüchtling anerkannt worden. Im Juli 2001 sei er in die Türkei ausgereist und habe dort wiederum beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt. Da er keine Antwort auf sein Begehren erhalten habe, habe er sich schliesslich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. Er befürchte im Falle der Rückschaffung in sein Heimatland Repressalien seitens der Behörden, weil er sich den Volksmujaheddin angeschlossen habe. Viele ehemalige Mitglieder dieser Organisation, welche von den irakischen Behörden in den Iran zurückgeschoben worden seien, seien zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt oder ins Exil geschickt worden. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 - eröffnet am 17. Dezember 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an das Internationale Komitee des Rotes Kreuzes (IKRK) respektive an das UNHCR gerichtete schriftliche Anfragen vom 4. Januar 2004 ein. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2004 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Rechtsbegehren und reichte eine Bestätigung des IKRK vom 16. Dezember 2003, dass der Beschwerdeführer von Vertretern dieser Organisation im E._______ Gefängnis besucht und registriert worden sei, inklusive Begleitschreiben in Kopie, sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung der Asylkoordination G._______ vom 14. Januar 2004 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2004 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Bestätigung des UNHCR. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2004 legte der Beschwerdeführer dar, dass es ihm nicht gelungen sei, innert Frist eine Bestätigung des UNHCR zu beschaffen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer ein E-mail-Schreiben des UNHCR-Verbindungsbüros für die Schweiz und Liechtenstein vom 3. Februar 2004 ein. J. Mit Eingabe vom 3. April 2004 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2004 gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. K. Mit Eingabe vom 8. März 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Registrierung als Mandatsflüchtling, ausgestellt vom UNHCR am 3. März 2004, sowie Kopien einer irakischen Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge, einer Registrierungsbestätigung des IKRK vom 29. Mai 2000 und einer Bestätigung des Eingangs seines Asylgesuchs beim UNHCR vom 4. Oktober 1999 ein. L. Mit Eingabe vom 26. Juli 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens und reichte eine Kostennote zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 28. März 2007 legte der Beschwerdeführer dar, dass seine damalige iranische Freundin am (...) ihr gemeinsames Kind zur Welt gebracht habe (sie hätten sich während seines Aufenthalts in der Türkei getroffen). Am (...) habe er sich mit seiner Freundin vermählt. An der Hochzeit habe an seiner Statt sein (...)bruder teilgenommen und sich für ihn ausgegeben. Sein Bruder habe auch den Eheschein unterschrieben. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er Kopien des Ehescheins sowie des Geburtsscheines des Sohnes, inklusive Übersetzung, zu den Akten. N. Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 hielt die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingereichten Dokumente an ihrer Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 12. März 2008 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte eine Verfügung des Bezirksgerichts G._______ vom 6. Dezember 2007 betreffend Feststellung seiner Personalien ein. P. Am (...) reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und stellte am (...) beim Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ ein Asylgesuch. Q. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25. März 2009 (vorab per Telefax) eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zunächst fest, die Motive für die Ausreisen des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland in den Jahren 1996 und 1997 seien nicht asylrelevant. Im Weiteren sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur MEK nicht begründet. Zum einen sei er nach eigenen Angaben von dieser Bewegung nicht als Mitglied aufgenommen worden und zum anderen sei die Glaubhaftigkeit seines versuchten Beitritts zu dieser zweifelhaft. So habe er widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner Ausbildung bei der MEK und zur zeitlichen Einordnung seiner Inhaftierungen im Irak gemacht. Zudem seien seine Aussagen zur MEK sowie den Umständen seiner Ausbildung bei dieser Bewegung unsubstanziiert ausgefallen, und er habe seine Beweggründe für den versuchten Beitritt zu dieser Organisation nicht überzeugend darzulegen vermocht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Iraner über sein Engagement für die MEK Bescheid wüssten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die im Iran verbliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers keine Probleme mit den Behörden hätten.

E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst den Vorwurf der widersprüchlichen Angaben zurück. Aus den Befragungsprotokollen würden sich nur geringe Abweichungen in seinen Aussagen ergeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die geschilderten Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden und die verschiedenen Kalender des Irans und des Iraks die Umrechnung erschweren würden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er durchaus klare Angaben zum Tagesablauf in der Ausbildung bei der MEK gemacht und seine Motive für den Beitritt zu dieser Organisation deutlich geschildert. Aufgrund der im fraglichen Zeitraum, dem Jahre 1997, noch herrschenden Spannungen zwischen dem Iran und dem Irak seien damals nur Iraner in den Irak eingereist, welche beabsichtigt hätten, sich der MEK anzuschliessen. Im Übrigen habe er glaubhaft die Beziehungen zwischen den iranischen und irakischen Regierungen sowie der MEK geschildert. Wahrscheinlich habe eine geheime Vereinbarung zwischen der MEK und der irakischen Regierung bestanden, gemäss welcher illegale Immigranten, welche sich der MEK hätten anschliessen wollen, von der Inhaftierung verschont worden seien. Personen, welche von der MEK zurückgewiesen worden seien, seien aber zu Gefängnisstrafen verurteilt und als Pfand beim Gefangenenaustausch zwischen Irak und Iran eingesetzt worden. Die iranischen Behörden hätten beim vorgesehenen Gefangenenaustausch die Basisdaten der Häftlinge erhalten und sicher geprüft, ob diese etwas mit der MEK zu tun hätten. Die Anwesenheit des iranischen Botschafters im Gefangenenlager lasse darauf schliessen, dass die iranischen Behörden gewusst hätten, mit was für Personen sie es zu tun gehabt hätten. Die MEK sei die von den Mullahs am meisten gehasste und gefürchtete Oppositionsgruppe und werde deshalb gnadenlos verfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die zu befürchtende Verfolgung im Iran das UNHCR dazu geführt habe, ihn und andere nicht rückkehrwillige iranische Gefangene im Irak als Flüchtlinge anzuerkennen. Ob er Vollmitglied der MEK gewesen oder nach der Probezeit ausgeschieden sei, sei im Übrigen nicht relevant, da der iranische Geheimdienst wohl keinen Unterscheid mache. Im Weiteren müsse er im Falle der Rückkehr in den Iran mit einem intensiven Verhör rechnen. Es sei den iranischen Behörden bekannt, dass er sich der Rückkehr in sein Heimatland widersetzt habe und in einem IKRK-Lager als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb er als verdächtig registriert sei und er wahrscheinlich schon allein wegen der illegalen Republikflucht und der Asylgesuchstellung im Ausland inhaftiert würde, beziehungsweise mit einer unmenschlichen Bestrafung rechnen müsse. Somit seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das Bundesamt darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung des IKRK nicht zu belegen vermöge, dass er aus den von ihm angegebenen Gründen inhaftiert gewesen sei. An der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werde festgehalten. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er auch widersprüchliche und ungenaue Angaben zum Verlassen des Flughafens nach der Rückkehr in den Iran im Jahre 1996, sowie zu seiner Inhaftierung bei der MEK und zur Dauer dieser Haft gemacht habe. Es würden ferner keine konkreten Hinweise für das Bestehen eines subjektiven Nachfluchtgrundes vorliegen. Eine Gefährdung bloss aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland sei zu verneinen, da den iranischen Behörden bekannt sei, dass dieser Weg häufig zum Zwecke der Emigration in westliche Länder genutzt werde.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik seinerseits an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest, Der Umstand, dass er bereits im Iran für die MEK aktiv gewesen sei und in den Irak ausgereist sei, um sich den kämpfenden Einheiten dieser Bewegung anzuschliessen, widerspreche der Annahme des Bundesamts, dass nur Nachfluchtgründe vorliegen würden. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Frage des Bestehens der Flüchtlingeseigenschaft nicht genügend geprüft. Im Irak gefangene Angehörige der MEK seien für die iranischen Behörden von besonderem Interesse gewesen und seien vom Regime Saddam Husseins als Pfand im Gefangenenaustausch eingesetzt worden. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Schreibens des UNHCR stehe fest, dass er von dieser Organisation wegen der aus der Mitgliedschaft bei der MEK resultierenden Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Iran als Mandatsflüchtling anerkannt worden sei. Dieser Einschätzung durch das UNHCR komme eine starke Indizwirkung zu.

E. 4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 stellte die Vorinstanz fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Der Umstand, dass er vom UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt worden sei, führe nicht zwingend zur Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz. Die eingereichte Bestätigung seiner Inhaftierung im E._______ Gefängnis durch das IKRK vermöge das von ihm angegebene Motiv für die Inhaftierung nicht zu belegen. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass er im Jahre (...) in Teheran in Abwesenheit seine Freundin habe heiraten können, gegen eine Gefährdung.

E. 4.6 In seiner Duplik führte der Beschwerdeführer aus, dass es angesichts des eingereichten Führerscheins, der Bestätigungen von UNHCR und IKRK sowie seinen widerspruchsfreien und detaillierten Aussagen zu seinen Aufenthalten im Irak und in der Türkei keinen Anlass für Zweifel an seiner Identität gebe. Zudem habe das Bezirksgericht G._______ mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 seine Personalien bestätigt. Das IKRK besuche in der Regel nur Kriegsgefangene oder politische Häftlinge und nehme deren Personalien gestützt auf vorliegende Identitätsdokumente auf. Die Identitätsangaben in der Bestätigung des IKRK beruhten auf der iranischen Identitätskarte und dem irakischen Flüchtlingsausweis, welche damals noch in seinem Besitz gewesen seien. Im Weiteren könne aus seiner Heirat nicht auf das Nichtbestehen einer Gefährdung geschlossen werden. Es sei nicht bekannt, ob die iranischen Zivilstandsämter Zugang zu den Daten der Sicherheitsdienste hätten, beziehungsweise den politischen Hintergrund der Brautleute überprüfen würden.

E. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).

E. 5.2 Gestützt auf diese Praxis und unter Berücksichtigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt im Lager der MEK nicht geteilt werden kann. Zwar sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Ausbildung im Lager der MEK sowie zu den Zielen dieser Organisation und seinen Motiven für das Bemühen, dieser beizutreten, recht undetailliert und wenig überzeugend ausgefallen. Hingegen sind seine Angaben zur Dauer und zeitlichen Einordnung des Aufenthalts bei den MEK sowie der Inhaftierungen in mehreren Gefängnissen im Irak im wesentlichen übereinstimmend ausgefallen und weisen nur betreffend Einzelheiten Divergenzen auf. Zudem werden die Angaben des Beschwerdeführers durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel gestützt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im E._______ Gefängnis ist durch die Bestätigung des IKRK vom 29. Mai 2000 belegt. Auch der durch eine entsprechende Bestätigung erstellte Umstand, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitgliedschaft bei der MEK als Mandatsflüchtling anerkannt wurde, ist als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bewerten. Angesichts seiner stets gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität sowie des eingereichten Führerscheins besteht sodann, obwohl der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, kein hinreichender Grund zu Zweifeln an der von ihm vorgebrachten Identität.

E. 5.3 Angesichts dieser Umstände gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft einzustufen sind.

E. 6 Im Folgenden ist demnach die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 6.1 Vorab ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte.

E. 6.1.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Juli 1996 ein erstes Mal aus dem Iran ausreiste, jedoch in der Folge wieder in sein Heimatland zurückgeschafft wurde. Zur Begründung für diese erste Ausreise gab er an, dass er im Iran keine Zukunft mehr gesehen habe und keinen Militärdienst habe leisten wollen. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt aber keine konkreten Schwierigkeiten in seinem Heimatland gehabt (A1, S. 5; A14. S. 10). Die zweite Ausreise in den Irak im Jahre 1997 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Vorhaben, sich der MEK anzuschliessen. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat Sympathisant dieser Bewegung gewesen und habe Kontakt zu ihr gehabt (vgl. A1, S. 5; A14, S. 10). Seinen Aussagen lassen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seine Sympathie für die MEK zu diesem Zeitpunkt den iranischen Behörden bekannt gewesen wäre oder dass er irgendwelche Aktivitäten für diese Bewegung entfaltet hätte, welche geeignet gewesen wären, ihn als oppositionell gesinnte Person zu exponieren. Zudem lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise Probleme wegen seiner politischen Ansichten befürchtete, zumal er solche nicht als Motiv für seine Ausreise nannte. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen seiner politischen Einstellung hatte.

E. 6.1.2 Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von den iranischen Behörden gesucht worden und habe mit einer Bestrafung rechnen müssen, weil er im Jahre 1996 mit dem Reisepass seines Zwillingsbruders und damit illegal ausgereist sei. Es handelt sich dabei aber um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung einer Straftat, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Strafverfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre oder der Beschwerdeführer aus einem solchen Grund mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte.

E. 6.1.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass praxisgemäss allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. S. 32, EMARK 2004 Nr. 24). Der Beschwerdeführer hat nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Strafe von sechs Monaten bis maximal zwei Jahre zusätzlichem Militärdienst zu rechnen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 15. August 2008, Ziff. 10.05). Der zusätzliche, zeitlich beschränkte Militärdienst stellt keine politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Somit ergeben sich weder aus den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte aufgrund derer geschlossen werden könnte, einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Dienstverweigerung würde eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Motivation der heimatlichen Behörden zugrunde liegen.

E. 6.1.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs durch die mutmassliche Ehefrau des Beschwerdeführers und die von ihr vorgebrachten Asylgründe nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers zu führen.

E. 6.1.5 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran im Jahre 1997 bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit seinem Bemühen um Aufnahme als Mitglied durch die MEK im Irak und seinem mehrmonatigen Aufenthalt bei diesen. Da es sich dabei um Umstände handelt, die auf dem Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat beruhen, können diese gemäss Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung führen, sondern wären, falls sie eine begründete Furcht vor Verfolgung zur Folge haben, als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren.

E. 6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 6.2.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Bestätigung des UNHCR von diesem am (...) aufgrund seiner politischen Ansichten als Mandatsflüchtling anerkannt wurde. In der Bestätigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Anerkennung für die Unterzeichnerstaaten nicht bindend sei, aber eine starke Indizwirkung habe. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Dieses sieht in Ziff. 6 A II Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass - auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR - letztendlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind.

E. 6.2.4 Die Volksmujaheddin (MEK) gelten im Iran weiterhin als illegale Oppositionsgruppe, deren aktiven Mitgliedern eine Strafverfolgung droht. Am 10. Mai 2003 wurde jedoch für rückkehrwillige Mitglieder der MEK niederen Ranges, welche sich von der Organisation losgesagt hatten und nicht per Haftbefehl gesucht wurden, eine Amnestie verkündet. Diese Amnestie wurde seither mehrmals - letztmals im Februar 2008 - bekräftigt. Gemäss verschiedenen Berichten sind in der Folge etliche frühere MEK-Angehörige, zum Teil mit Unterstützung durch das IKRK, in den Iran zurückgekehrt. Es liegen keine Berichte vor, wonach diese dort in der Folge rechtliche oder politische Probleme gehabt hätten (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 2006 - Iran; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 15 August 2008, Ziff. 16.10 ff.; Danish Immigration Service, On certain crimes and punishments in Iran, Report from Fact-finding mission to Teheran and Ankara, 22 January - 29 January 2005, S. 13; MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, 4. April 2006, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen etwa sieben Monate bei der MEK im Irak verbracht und dabei eine ideologische und militärische Ausbildung absolviert. Er wurde jedoch schliesslich nicht als Mitglied aufgenommen und hat gemäss Aktenlage nach der Ausbildung keinerlei Aktivitäten für diese Bewegung entfaltet. Es liegen ferner keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden gesucht wird, zumal er ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass seine im Iran verbliebenen Familienangehörigen keine Probleme wegen ihm hätten (A14, S. 15). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die genannten Voraussetzungen für eine Amnestierung durch die iranischen Behörden erfüllen würde. Andererseits kann aber nicht abschliessend beurteilt werden, ob den iranischen Behörden das nur geringfügige Ausmass des Engagements des Beschwerdeführers für die MEK bekannt ist. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass diese aus dem Umstand, dass er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde und sich anlässlich des geplanten Gefangenenaustauschs im Jahre 1998 weigerte, in den Iran zurückzukehren, auf ein intensiveres Engagement des Beschwerdeführers für die MEK und damit auf eine besonders regimekritische Einstellung schliessen würden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer bisher nicht in für die iranischen Behörden erkennbarer Weise von der Ideologie dieser Bewegung distanziert. Es ist vor diesem Hintergrund als nicht unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den Vertretern des iranischen Regimes als ernstzunehmender Regimegegner eingeschätzt würde und dementsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte.

E. 6.2.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllt.

E. 6.3 Im Weiteren ist das Bestehen eines allfälligen Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu prüfen.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 1 F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention - und damit insbesondere auch Art. 1 A Ziff. 2 FK, welcher die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umschreibt und der Definition des Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 18 E. 6c S. 177) - nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (Bst. b), oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). Diese Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK sind restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR, Handbuch], Ziff. 149). Demnach müssen ernsthafte Gründe für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 S. 167, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.2 Bei der MEK handelt es sich um eine bewaffnete Oppositionsgruppe, welche in der Vergangenheit für zahlreiche Attentate gegen Vertreter des iranischen Regimes sowie für Anschläge auf Regierungseinrichtungen verantwortlich war. Sie wurde daher von den USA, der EU und verschiedenen Staaten als terroristische Organisation eingestuft. (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 16.07; MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung für Mitglieder. Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmujaheddin, 15. September 2004, S. 2 f.). Nachdem die MEK in den letzten Jahren der Gewalt abgeschworen hat, wurde sie jedoch mit Beschluss der EU-Aussenminister vom 26. Januar 2009 als Konsequenz aus mehreren Urteilen des EuGH von der Liste terroristischer Organisationen gestrichen (Radio Free Europe/ Radio Liberty: "EU Takes Iranian Group Off Terror List, But Status Still Disputed" vom 26. Januar 2009; Quelle: www.rferl.org). Auch die britische Regierung hat die MEK von ihrer Terrorliste getilgt. Vorliegend ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge keine namhaften Aktivitäten für die MEK entfaltet hat und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er an verbrecherischen Handlungen im Sinne von Art. 1 F FK auf irgendeine Weise persönlich beteiligt gewesen wäre. Der blosse Umstand, sich um die Aufnahme in diese Organisation bemüht zu haben, vermag den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten sind vorliegend keine hinreichenden Gründe für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Flüchtlingseigenschaft gegeben.

E. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht im Rahmen einer Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.4 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 9. Dezember 2003 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. Januar 2004 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.

E. 10 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der Kostennote seines Rechtsvertreters vom 25. März 2009 auf Fr. 1326.-- (inklusive Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 9. Dezember 2003 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1326.- zu entrichten
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3649/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 17. April 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien X._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Dezember 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. August 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum A._______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung im B._______ vom 1. September 2003 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde fand am 6. Oktober 2003 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ein erstes Mal im Juli 1996 mit dem Reisepass seines (...) nach D._______ ausgereist, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen und für sich keine Zukunft im seinem Heimatland gesehen habe. Nachdem er in den Iran zurückgeschafft worden sei, habe er sich aus Angst vor den Konsequenzen seiner Ausreise mit falschen Reisepapieren nicht mehr in seinem Elternhaus aufgehalten. Bereits zu seiner Studienzeit habe er mit der Bewegung der Volksmujaheddin (MEK) sympathisiert. Im (...) sei er in den Irak ausgereist, mit der Absicht, sich der MEK anzuschliessen. Zunächst habe er im Irak zwei Monate in verschiedenen Gefängnissen des irakischen Informationsdienstes verbracht und sei dann der MEK übergeben worden. Er habe in deren Lager während fünf Monaten eine ideologische und militärische Ausbildung absolviert, sei dann aber doch nicht als Mitglied aufgenommen worden, weil er der Kollaboration mit der iranischen Regierung verdächtigt worden sei. Vielmehr sei er von der MEK zwei Monate in Einzelhaft festgehalten und anschliessend den irakischen Behörden übergeben worden. Ende (...) oder Anfang (...) sei er von einem Gericht in Bagdad zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren wegen illegaler Einreise verurteilt worden und sei danach in verschiedenen Gefängnissen, unter anderem dem E._______ Gefängnis, inhaftiert gewesen. Nach vier Monaten hätten ihn die irakischen Behörden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs in den Iran abschieben wollen. Da er sich aber geweigert habe, in sein Heimatland zurückzukehren, sei er wieder ins Gefängnis im Irak verbracht worden. Schliesslich habe das UNHCR eine Amnestie erwirkt und er habe sich in der Folge bis im (...) im Flüchtlingslager F._______ aufgehalten. Dort habe er beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt und sei von diesem als Flüchtling anerkannt worden. Im Juli 2001 sei er in die Türkei ausgereist und habe dort wiederum beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt. Da er keine Antwort auf sein Begehren erhalten habe, habe er sich schliesslich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. Er befürchte im Falle der Rückschaffung in sein Heimatland Repressalien seitens der Behörden, weil er sich den Volksmujaheddin angeschlossen habe. Viele ehemalige Mitglieder dieser Organisation, welche von den irakischen Behörden in den Iran zurückgeschoben worden seien, seien zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt oder ins Exil geschickt worden. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 - eröffnet am 17. Dezember 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an das Internationale Komitee des Rotes Kreuzes (IKRK) respektive an das UNHCR gerichtete schriftliche Anfragen vom 4. Januar 2004 ein. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2004 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Rechtsbegehren und reichte eine Bestätigung des IKRK vom 16. Dezember 2003, dass der Beschwerdeführer von Vertretern dieser Organisation im E._______ Gefängnis besucht und registriert worden sei, inklusive Begleitschreiben in Kopie, sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung der Asylkoordination G._______ vom 14. Januar 2004 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2004 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Bestätigung des UNHCR. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2004 legte der Beschwerdeführer dar, dass es ihm nicht gelungen sei, innert Frist eine Bestätigung des UNHCR zu beschaffen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer ein E-mail-Schreiben des UNHCR-Verbindungsbüros für die Schweiz und Liechtenstein vom 3. Februar 2004 ein. J. Mit Eingabe vom 3. April 2004 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2004 gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. K. Mit Eingabe vom 8. März 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Registrierung als Mandatsflüchtling, ausgestellt vom UNHCR am 3. März 2004, sowie Kopien einer irakischen Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge, einer Registrierungsbestätigung des IKRK vom 29. Mai 2000 und einer Bestätigung des Eingangs seines Asylgesuchs beim UNHCR vom 4. Oktober 1999 ein. L. Mit Eingabe vom 26. Juli 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens und reichte eine Kostennote zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 28. März 2007 legte der Beschwerdeführer dar, dass seine damalige iranische Freundin am (...) ihr gemeinsames Kind zur Welt gebracht habe (sie hätten sich während seines Aufenthalts in der Türkei getroffen). Am (...) habe er sich mit seiner Freundin vermählt. An der Hochzeit habe an seiner Statt sein (...)bruder teilgenommen und sich für ihn ausgegeben. Sein Bruder habe auch den Eheschein unterschrieben. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er Kopien des Ehescheins sowie des Geburtsscheines des Sohnes, inklusive Übersetzung, zu den Akten. N. Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 hielt die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingereichten Dokumente an ihrer Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 12. März 2008 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte eine Verfügung des Bezirksgerichts G._______ vom 6. Dezember 2007 betreffend Feststellung seiner Personalien ein. P. Am (...) reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und stellte am (...) beim Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ ein Asylgesuch. Q. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25. März 2009 (vorab per Telefax) eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zunächst fest, die Motive für die Ausreisen des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland in den Jahren 1996 und 1997 seien nicht asylrelevant. Im Weiteren sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur MEK nicht begründet. Zum einen sei er nach eigenen Angaben von dieser Bewegung nicht als Mitglied aufgenommen worden und zum anderen sei die Glaubhaftigkeit seines versuchten Beitritts zu dieser zweifelhaft. So habe er widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner Ausbildung bei der MEK und zur zeitlichen Einordnung seiner Inhaftierungen im Irak gemacht. Zudem seien seine Aussagen zur MEK sowie den Umständen seiner Ausbildung bei dieser Bewegung unsubstanziiert ausgefallen, und er habe seine Beweggründe für den versuchten Beitritt zu dieser Organisation nicht überzeugend darzulegen vermocht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Iraner über sein Engagement für die MEK Bescheid wüssten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die im Iran verbliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers keine Probleme mit den Behörden hätten. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst den Vorwurf der widersprüchlichen Angaben zurück. Aus den Befragungsprotokollen würden sich nur geringe Abweichungen in seinen Aussagen ergeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die geschilderten Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden und die verschiedenen Kalender des Irans und des Iraks die Umrechnung erschweren würden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er durchaus klare Angaben zum Tagesablauf in der Ausbildung bei der MEK gemacht und seine Motive für den Beitritt zu dieser Organisation deutlich geschildert. Aufgrund der im fraglichen Zeitraum, dem Jahre 1997, noch herrschenden Spannungen zwischen dem Iran und dem Irak seien damals nur Iraner in den Irak eingereist, welche beabsichtigt hätten, sich der MEK anzuschliessen. Im Übrigen habe er glaubhaft die Beziehungen zwischen den iranischen und irakischen Regierungen sowie der MEK geschildert. Wahrscheinlich habe eine geheime Vereinbarung zwischen der MEK und der irakischen Regierung bestanden, gemäss welcher illegale Immigranten, welche sich der MEK hätten anschliessen wollen, von der Inhaftierung verschont worden seien. Personen, welche von der MEK zurückgewiesen worden seien, seien aber zu Gefängnisstrafen verurteilt und als Pfand beim Gefangenenaustausch zwischen Irak und Iran eingesetzt worden. Die iranischen Behörden hätten beim vorgesehenen Gefangenenaustausch die Basisdaten der Häftlinge erhalten und sicher geprüft, ob diese etwas mit der MEK zu tun hätten. Die Anwesenheit des iranischen Botschafters im Gefangenenlager lasse darauf schliessen, dass die iranischen Behörden gewusst hätten, mit was für Personen sie es zu tun gehabt hätten. Die MEK sei die von den Mullahs am meisten gehasste und gefürchtete Oppositionsgruppe und werde deshalb gnadenlos verfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die zu befürchtende Verfolgung im Iran das UNHCR dazu geführt habe, ihn und andere nicht rückkehrwillige iranische Gefangene im Irak als Flüchtlinge anzuerkennen. Ob er Vollmitglied der MEK gewesen oder nach der Probezeit ausgeschieden sei, sei im Übrigen nicht relevant, da der iranische Geheimdienst wohl keinen Unterscheid mache. Im Weiteren müsse er im Falle der Rückkehr in den Iran mit einem intensiven Verhör rechnen. Es sei den iranischen Behörden bekannt, dass er sich der Rückkehr in sein Heimatland widersetzt habe und in einem IKRK-Lager als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb er als verdächtig registriert sei und er wahrscheinlich schon allein wegen der illegalen Republikflucht und der Asylgesuchstellung im Ausland inhaftiert würde, beziehungsweise mit einer unmenschlichen Bestrafung rechnen müsse. Somit seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das Bundesamt darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung des IKRK nicht zu belegen vermöge, dass er aus den von ihm angegebenen Gründen inhaftiert gewesen sei. An der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werde festgehalten. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er auch widersprüchliche und ungenaue Angaben zum Verlassen des Flughafens nach der Rückkehr in den Iran im Jahre 1996, sowie zu seiner Inhaftierung bei der MEK und zur Dauer dieser Haft gemacht habe. Es würden ferner keine konkreten Hinweise für das Bestehen eines subjektiven Nachfluchtgrundes vorliegen. Eine Gefährdung bloss aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland sei zu verneinen, da den iranischen Behörden bekannt sei, dass dieser Weg häufig zum Zwecke der Emigration in westliche Länder genutzt werde. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik seinerseits an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest, Der Umstand, dass er bereits im Iran für die MEK aktiv gewesen sei und in den Irak ausgereist sei, um sich den kämpfenden Einheiten dieser Bewegung anzuschliessen, widerspreche der Annahme des Bundesamts, dass nur Nachfluchtgründe vorliegen würden. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Frage des Bestehens der Flüchtlingeseigenschaft nicht genügend geprüft. Im Irak gefangene Angehörige der MEK seien für die iranischen Behörden von besonderem Interesse gewesen und seien vom Regime Saddam Husseins als Pfand im Gefangenenaustausch eingesetzt worden. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Schreibens des UNHCR stehe fest, dass er von dieser Organisation wegen der aus der Mitgliedschaft bei der MEK resultierenden Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Iran als Mandatsflüchtling anerkannt worden sei. Dieser Einschätzung durch das UNHCR komme eine starke Indizwirkung zu. 4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 stellte die Vorinstanz fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Der Umstand, dass er vom UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt worden sei, führe nicht zwingend zur Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz. Die eingereichte Bestätigung seiner Inhaftierung im E._______ Gefängnis durch das IKRK vermöge das von ihm angegebene Motiv für die Inhaftierung nicht zu belegen. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass er im Jahre (...) in Teheran in Abwesenheit seine Freundin habe heiraten können, gegen eine Gefährdung. 4.6 In seiner Duplik führte der Beschwerdeführer aus, dass es angesichts des eingereichten Führerscheins, der Bestätigungen von UNHCR und IKRK sowie seinen widerspruchsfreien und detaillierten Aussagen zu seinen Aufenthalten im Irak und in der Türkei keinen Anlass für Zweifel an seiner Identität gebe. Zudem habe das Bezirksgericht G._______ mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 seine Personalien bestätigt. Das IKRK besuche in der Regel nur Kriegsgefangene oder politische Häftlinge und nehme deren Personalien gestützt auf vorliegende Identitätsdokumente auf. Die Identitätsangaben in der Bestätigung des IKRK beruhten auf der iranischen Identitätskarte und dem irakischen Flüchtlingsausweis, welche damals noch in seinem Besitz gewesen seien. Im Weiteren könne aus seiner Heirat nicht auf das Nichtbestehen einer Gefährdung geschlossen werden. Es sei nicht bekannt, ob die iranischen Zivilstandsämter Zugang zu den Daten der Sicherheitsdienste hätten, beziehungsweise den politischen Hintergrund der Brautleute überprüfen würden. 5. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2 Gestützt auf diese Praxis und unter Berücksichtigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt im Lager der MEK nicht geteilt werden kann. Zwar sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Ausbildung im Lager der MEK sowie zu den Zielen dieser Organisation und seinen Motiven für das Bemühen, dieser beizutreten, recht undetailliert und wenig überzeugend ausgefallen. Hingegen sind seine Angaben zur Dauer und zeitlichen Einordnung des Aufenthalts bei den MEK sowie der Inhaftierungen in mehreren Gefängnissen im Irak im wesentlichen übereinstimmend ausgefallen und weisen nur betreffend Einzelheiten Divergenzen auf. Zudem werden die Angaben des Beschwerdeführers durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel gestützt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im E._______ Gefängnis ist durch die Bestätigung des IKRK vom 29. Mai 2000 belegt. Auch der durch eine entsprechende Bestätigung erstellte Umstand, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitgliedschaft bei der MEK als Mandatsflüchtling anerkannt wurde, ist als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bewerten. Angesichts seiner stets gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität sowie des eingereichten Führerscheins besteht sodann, obwohl der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, kein hinreichender Grund zu Zweifeln an der von ihm vorgebrachten Identität. 5.3 Angesichts dieser Umstände gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft einzustufen sind. 6. Im Folgenden ist demnach die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 6.1 Vorab ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. 6.1.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Juli 1996 ein erstes Mal aus dem Iran ausreiste, jedoch in der Folge wieder in sein Heimatland zurückgeschafft wurde. Zur Begründung für diese erste Ausreise gab er an, dass er im Iran keine Zukunft mehr gesehen habe und keinen Militärdienst habe leisten wollen. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt aber keine konkreten Schwierigkeiten in seinem Heimatland gehabt (A1, S. 5; A14. S. 10). Die zweite Ausreise in den Irak im Jahre 1997 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Vorhaben, sich der MEK anzuschliessen. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat Sympathisant dieser Bewegung gewesen und habe Kontakt zu ihr gehabt (vgl. A1, S. 5; A14, S. 10). Seinen Aussagen lassen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seine Sympathie für die MEK zu diesem Zeitpunkt den iranischen Behörden bekannt gewesen wäre oder dass er irgendwelche Aktivitäten für diese Bewegung entfaltet hätte, welche geeignet gewesen wären, ihn als oppositionell gesinnte Person zu exponieren. Zudem lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise Probleme wegen seiner politischen Ansichten befürchtete, zumal er solche nicht als Motiv für seine Ausreise nannte. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen seiner politischen Einstellung hatte. 6.1.2 Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von den iranischen Behörden gesucht worden und habe mit einer Bestrafung rechnen müssen, weil er im Jahre 1996 mit dem Reisepass seines Zwillingsbruders und damit illegal ausgereist sei. Es handelt sich dabei aber um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung einer Straftat, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Strafverfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre oder der Beschwerdeführer aus einem solchen Grund mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte. 6.1.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass praxisgemäss allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. S. 32, EMARK 2004 Nr. 24). Der Beschwerdeführer hat nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Strafe von sechs Monaten bis maximal zwei Jahre zusätzlichem Militärdienst zu rechnen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 15. August 2008, Ziff. 10.05). Der zusätzliche, zeitlich beschränkte Militärdienst stellt keine politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Somit ergeben sich weder aus den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte aufgrund derer geschlossen werden könnte, einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Dienstverweigerung würde eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Motivation der heimatlichen Behörden zugrunde liegen. 6.1.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs durch die mutmassliche Ehefrau des Beschwerdeführers und die von ihr vorgebrachten Asylgründe nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers zu führen. 6.1.5 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran im Jahre 1997 bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit seinem Bemühen um Aufnahme als Mitglied durch die MEK im Irak und seinem mehrmonatigen Aufenthalt bei diesen. Da es sich dabei um Umstände handelt, die auf dem Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat beruhen, können diese gemäss Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung führen, sondern wären, falls sie eine begründete Furcht vor Verfolgung zur Folge haben, als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. 6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.2.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Bestätigung des UNHCR von diesem am (...) aufgrund seiner politischen Ansichten als Mandatsflüchtling anerkannt wurde. In der Bestätigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Anerkennung für die Unterzeichnerstaaten nicht bindend sei, aber eine starke Indizwirkung habe. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Dieses sieht in Ziff. 6 A II Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass - auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR - letztendlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind. 6.2.4 Die Volksmujaheddin (MEK) gelten im Iran weiterhin als illegale Oppositionsgruppe, deren aktiven Mitgliedern eine Strafverfolgung droht. Am 10. Mai 2003 wurde jedoch für rückkehrwillige Mitglieder der MEK niederen Ranges, welche sich von der Organisation losgesagt hatten und nicht per Haftbefehl gesucht wurden, eine Amnestie verkündet. Diese Amnestie wurde seither mehrmals - letztmals im Februar 2008 - bekräftigt. Gemäss verschiedenen Berichten sind in der Folge etliche frühere MEK-Angehörige, zum Teil mit Unterstützung durch das IKRK, in den Iran zurückgekehrt. Es liegen keine Berichte vor, wonach diese dort in der Folge rechtliche oder politische Probleme gehabt hätten (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 2006 - Iran; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 15 August 2008, Ziff. 16.10 ff.; Danish Immigration Service, On certain crimes and punishments in Iran, Report from Fact-finding mission to Teheran and Ankara, 22 January - 29 January 2005, S. 13; MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, 4. April 2006, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen etwa sieben Monate bei der MEK im Irak verbracht und dabei eine ideologische und militärische Ausbildung absolviert. Er wurde jedoch schliesslich nicht als Mitglied aufgenommen und hat gemäss Aktenlage nach der Ausbildung keinerlei Aktivitäten für diese Bewegung entfaltet. Es liegen ferner keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden gesucht wird, zumal er ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass seine im Iran verbliebenen Familienangehörigen keine Probleme wegen ihm hätten (A14, S. 15). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die genannten Voraussetzungen für eine Amnestierung durch die iranischen Behörden erfüllen würde. Andererseits kann aber nicht abschliessend beurteilt werden, ob den iranischen Behörden das nur geringfügige Ausmass des Engagements des Beschwerdeführers für die MEK bekannt ist. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass diese aus dem Umstand, dass er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde und sich anlässlich des geplanten Gefangenenaustauschs im Jahre 1998 weigerte, in den Iran zurückzukehren, auf ein intensiveres Engagement des Beschwerdeführers für die MEK und damit auf eine besonders regimekritische Einstellung schliessen würden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer bisher nicht in für die iranischen Behörden erkennbarer Weise von der Ideologie dieser Bewegung distanziert. Es ist vor diesem Hintergrund als nicht unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den Vertretern des iranischen Regimes als ernstzunehmender Regimegegner eingeschätzt würde und dementsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. 6.2.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllt. 6.3 Im Weiteren ist das Bestehen eines allfälligen Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu prüfen. 6.3.1 Gemäss Art. 1 F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention - und damit insbesondere auch Art. 1 A Ziff. 2 FK, welcher die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umschreibt und der Definition des Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 18 E. 6c S. 177) - nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (Bst. b), oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). Diese Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK sind restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR, Handbuch], Ziff. 149). Demnach müssen ernsthafte Gründe für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 S. 167, mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Bei der MEK handelt es sich um eine bewaffnete Oppositionsgruppe, welche in der Vergangenheit für zahlreiche Attentate gegen Vertreter des iranischen Regimes sowie für Anschläge auf Regierungseinrichtungen verantwortlich war. Sie wurde daher von den USA, der EU und verschiedenen Staaten als terroristische Organisation eingestuft. (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 16.07; MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung für Mitglieder. Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmujaheddin, 15. September 2004, S. 2 f.). Nachdem die MEK in den letzten Jahren der Gewalt abgeschworen hat, wurde sie jedoch mit Beschluss der EU-Aussenminister vom 26. Januar 2009 als Konsequenz aus mehreren Urteilen des EuGH von der Liste terroristischer Organisationen gestrichen (Radio Free Europe/ Radio Liberty: "EU Takes Iranian Group Off Terror List, But Status Still Disputed" vom 26. Januar 2009; Quelle: www.rferl.org). Auch die britische Regierung hat die MEK von ihrer Terrorliste getilgt. Vorliegend ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge keine namhaften Aktivitäten für die MEK entfaltet hat und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er an verbrecherischen Handlungen im Sinne von Art. 1 F FK auf irgendeine Weise persönlich beteiligt gewesen wäre. Der blosse Umstand, sich um die Aufnahme in diese Organisation bemüht zu haben, vermag den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten sind vorliegend keine hinreichenden Gründe für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Flüchtlingseigenschaft gegeben. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht im Rahmen einer Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. 8. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 9. Dezember 2003 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. Januar 2004 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 10. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der Kostennote seines Rechtsvertreters vom 25. März 2009 auf Fr. 1326.-- (inklusive Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 9. Dezember 2003 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1326.- zu entrichten 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: