Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden älteren Kindern eigenen Angaben gemäss am 28. August 2002 und gelangte am 12. September 2002 in die Schweiz, wo er und seine Ehefrau für sich und die Kinder am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangsstelle Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei sagte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei im Jahre 1998 zweimal festgenommen und schlecht behandelt worden. Anlässlich der letzten Inhaftierung habe man ihm eine Tätigkeit als Agent angeboten; seither habe er die Identitätskarte seines Bruders benutzt. Seit vier Jahren werde er aus politischen Gründen und wegen des Umstandes, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe, gesucht. Im Jahr 2000 sei er von Polizisten angegriffen und am Kopf verletzt worden, als er an einer Aktion zugunsten von Gefängnisinsassen teilgenommen habe. Als er zirka im Juli 2001 kontrolliert worden sei und sich mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen habe, sei er über sich selbst befragt worden. Da die Polizei ihn zu Hause gesucht und seine Frau unter Druck gesetzt habe, habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. A.c Am 3. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe das Gymnasium 1984/85 abgeschlossen. Den militärischen Behörden habe er unter Vorlage des Diploms gesagt, er wolle studieren; seither habe er von diesen nichts gehört. Ab 1990 habe er in Istanbul gewohnt und zusammen mit seinem Bruder im Textilgeschäft gearbeitet. Dabei sei er von den Behörden immer wieder schikaniert worden. Sein Cousin, B._______, sei Rechtsanwalt; ihn habe er beigezogen, wenn er ein Problem gehabt habe. Er habe die PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan") unterstützt und PKK-Leute beherbergt, was zu Problemen mit der Polizei geführt habe. Zwei seiner Cousins seien in den Bergen verschollen und ein Neffe sei bei der PKK. Ende 1998 sei er im Rahmen einer in einem Kaffeehaus durchgeführten Kontrolle festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn gefragt, wer zu ihm nach Hause komme, und wo sich seine Cousins und sein Neffe aufhielten. Da er nichts gesagt habe, sei er geschlagen worden. Man habe ihn der Unterstützung der PKK bezichtigt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert. Bei der Freilassung habe man ihm gesagt, er müsse sich monatlich auf dem Posten melden und berichten, was im "PKK-Bereich" geschehe. Seit dem Jahr 1999 sei er mit einer gefälschten Identitätskarte unterwegs gewesen; er habe sich nicht auf dem Posten gemeldet. Im Jahr 2000 habe er an Protest-Meetings teilgenommen. Bei einem Protestmarsch sei er von einem Polizisten mit einem Knüppel geschlagen worden. Im Jahr 2001 sei er bei einer Polizeikontrolle festgenommen worden, man habe ihn für seinen Bruder gehalten, da er mit dessen Ausweis unterwegs gewesen sei. Da er Ende 2001 beziehungsweise anfangs 2002 von Nachbarn angezeigt worden sei, habe er diesen Ausweis nicht für den Erhalt eines Passes benutzen können. Sein Bruder sei seinetwegen festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Am 1. März 2002 habe bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden, ihm sei die Flucht gelungen. Danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Im Juni 2002 sei erneut eine Razzia durchgeführt worden, danach habe seine Ehefrau die Wohnung verlassen. Mit der Identitätskarte seines Bruders habe er einen Reisepass erhalten; mit diesem sei er ausgereist. Er werde von der Polizei gesucht und werde den Haftbefehl beibringen. A.d Am 14. Oktober 2002 ersuchte das Bundesamt den Beschwerdeführer um genaue Angaben über ein allfällig gegen ihn eingeleitetes Verfahren und die Einreichung von diesbezüglichen Beweismitteln. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt am 25. Oktober 2002 mit, es könne noch einige Wochen dauern, bis die Unterlagen aus der Türkei in der Schweiz einträfen. A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser sagte im Wesentlichen aus, sein älterer Bruder sei festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden, nachdem er die Türkei verlassen habe. Sein Bruder sei nach Grossbritannien gereist. Seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden Druck auf seinen Bruder ausgeübt. Er sei 1998 festgenommen worden und werde wahrscheinlich seither gesucht. Seit 1996 hätten sie Militante bei sich aufgenommen, er habe diesen auch Kleider gegeben. Nach seiner Festnahme von 1998 seien diese nicht mehr gekommen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 23. Februar 2002 ein. Sein Cousin habe ihm gesagt, nach Fertigstellung der Anklageschrift sei es möglich, ein solches Dokument zu erhalten. A.f Mit Schreiben vom 6. März 2003 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, eine amtsinterne Analyse habe ergeben, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln angesetzt. Am 17. März 2003 liess der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. B. Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre Kinder fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen diese Verfügung durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Eingabe lagen ein Schreiben des türkischen Anwalts B._______ vom 15. April 2003 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer bei. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 hiess der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusseses gut. Gleichzeitig verfügte er die Trennung des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Ehefrau und seiner Kinder. Die Beschwerde wurde dem Bundesamt zur Vernehmlassung übermittelt. E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2003 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 17. September 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Mit Eingabe vom 16. Juli 2004 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der ARK acht Beweismittel ein (vgl. S. 3 der Eingabe). H. Mit Schreiben vom 29. März 2006 zeigte der neu bezeichnete Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht und eines Schreibens des Dorfvorstehers von (...) seine Mandatsübernahme an. I. Am 13. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben des türkischen Anwalts B._______ vom 28. August 2006 einreichen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer habe einen Haftbefehl eingereicht, der sich als gefälscht erwiesen habe. Es handle sich um das Original eines amtsinternen Dokumentes, welches nicht an die Betroffenen ausgehändigt werde. Das Dokument weise zudem verschiedene inhaltliche und formale Fehler auf; namentlich sei eine falsche und sachlich unzuständige Behörde aufgeführt. Der Rechtsvertreter sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit keinem Wort auf die erwähnten Fälschungsmerkmale eingegangen und habe unter anderem eine Botschaftsabklärung oder ein Parteigutachten beantragt. Der Beschwerdeführer sei erstmals bei der kantonalen Anhörung vom 3. Oktober 2002 aufgefordert worden, den in Aussicht gestellten Haftbefehl einzureichen. Das Bundesamt habe das Dokument am 14. Oktober 2002 erneut verlangt und ihn aufgefordert, genauere Angaben zu machen und Dokumente beizubringen. Obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass gegen ihn mit grösster Wahrscheinlichkeit Anklage erhoben worden sei, habe er keine Dokumente beigebracht, die seine Vorbringen bestätigten. Gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes sei es in der Türkei jeder Person möglich, die vom Bundesamt geforderten Angaben und Unterlagen beizubringen. Deshalb könne darauf verzichtet werden, dem Begehren des Rechtsvertreters stattzugeben. Mit Einreichen eines gefälschten Dokumentes und dem Ausbleiben weiterer Angaben oder Dokumente würden sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und somit am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen ergeben. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er sei unter der Bezichtigung, er habe die PKK unterstützt, im Jahr 1998 festgenommen worden, sei festzuhalten, dass bei konkreten Anhaltspunkten auf strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der PKK stünden, eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung erfolge. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er nach zwei Tagen freigelassen worden wäre, wenn er der PKK-Unterstützung verdächtigt worden wäre. Es sei unrealistisch, dass die Polizei ihn vier Jahre lang gesucht hätte, während er zusammen mit seinem Bruder im Textilhandel tätig gewesen sei und abgesehen von einem mehrmonatigen Unterbruch im Jahre 1999 zu Hause gewohnt habe. Hätten die Behörden ein derart grosses Interesse an ihm gehabt, hätten sie auch weitere Personen in die Ermittlungen einbezogen und dabei seine Doppelidentität früher festgestellt. Dass er sich gefälschte Dokumente auf die Namen seiner Brüder ausstellen liess, sei ein Hinweis dafür, dass er mit keinen ernsthaften Verfolgungsabsichten seitens der Behörden gegenüber den übrigen Familienangehörigen gerechnet habe. Allein aus dieser Tatsache ergäben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er wegen den als Märtyrer ums Leben gekommenen Cousins mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen gehabt habe. Es erscheine auch eigenartig, dass er während vier Jahren gesucht worden sein solle und die Polizei erst im März 2002 auf eine Anzeige hin reagiert habe. Diese Aussagen seien vor dem Hintergrund der realen Gegebenheiten in der Türkei als unplausibel zu bezeichnen. Sodann wolle er im Wissen darum, dass er gesucht worden sei, an Kundgebungen teilgenommen und sich erst seit März 2002 nicht mehr zu Hause aufgehalten haben, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die Verfolgung befürchte. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, dass seine Familienangehörigen in der Türkei bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten. Insofern er geltend mache, er sei als Kurde benachteiligt worden, handle es sich bei den allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen, denen diese Bevölkerungsgruppe ausgesetzt sei, nicht um asylrechtlich relevante Verfolgung. Die geltend gemachten Vorfälle während der Schulzeit des Beschwerdeführers hätten zum Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurückgelegen, so dass kein Zusammenhang mit dieser bestehe. Eine Einberufung in die Armee oder ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstversäumnisses stellten keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Gesetzes dar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei in der Stellungnahme vom 17. März 2003 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Schweizerische Vertretung in Ankara in einem anderen Asylfall darauf hingewiesen habe, dass interne Dokumente sehr wohl in den Besitz von Betroffenen gelangen könnten. Was die angeblich unzuständige Behörde anbelange, seien Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Ankara und die Herausgabe einer guten Kopie des eingereichten Originals beantragt worden. Beides sei nicht geschehen und die Vorinstanz begründe ungenügend, weshalb sie den Anträgen nicht stattgegeben habe. Indem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Gegengutachten erstellen zu lassen, genommen worden sei, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Sein Cousin, Rechtsanwalt B._______, habe die Beschaffung des Beweismittels bestätigt und versichert, dass es sich um ein echtes Dokument handle. Der Schluss auf ein gefälschtes Dokument sei demnach nicht mehr haltbar; es liege ein Gegenbeweismittel vor, welches zumindest ohne das erwähnte Parteigutachten den Fälschungsbefund nicht mehr erlaube. Die Vorinstanz hätte den Schluss, wonach die Vorbringen unglaubhaft seien, nicht ohne die beantragte Botschaftsabklärung ziehen dürfen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2003 äussert sich das BFM nicht zu den in der Beschwerde erhobenen formell-rechtlichen Rügen. Dies obwohl in der Einladung zur Vernehmlassung vom 1. Juli 2003 (Standardformular der vormaligen ARK) darauf hingewiesen wurde, dass Verzicht auf Vernehmlassung und Schweigen zu einzelnen Vorbringen in der Beschwerde insoweit als Einverständnis ausgelegt würden, als verfahrensmässige Vorwürfe gegenüber dem Bundesamt erhoben würden. Das Bundesamt scheint somit den Vorwurf, es habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, anzuerkennen. Es führt hingegen aus, die eingereichte Bestätigung des türkischen Anwaltes, wonach er den Haftbefehl persönlich von den türkischen Behörden entgegengenommen habe, vermöge die Erwägungen in der Verfügung nicht zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer habe bis heute keine weiteren Beweismittel eingereicht, welche seine Aussagen bestätigen könnten. Beim Schreiben von Rechtsanwalt B._______ vom 15. April 2003 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben.
E. 4.3.1 Das Bundesamt unterzog den vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichtes (DGM) Istanbul vom 23. Februar 2002 am 4. März 2003 einer internen Dokumentenanalyse. Aufgrund verschiedener Feststellungen gelangte der mit der Analyse befasste Mitarbeiter der Vorinstanz zum Schluss, beim eingereichten Dokument handle es sich um eine Totalfälschung. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2003 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der amtsinternen Überprüfung erachte es den eingereichten Haftbefehl als gefälscht. Bei diesem handle es sich um ein Original eines an sich rein amtsinternen Dokumentes, das nicht in den Besitz der betroffenen Person gelange. Des Weiteren weise das Dokument verschiedene inhaltliche und formale Fehler auf; namentlich sei eine falsche und sachlich unzuständige Behörde aufgeführt. Der Analysebericht enthalte weiter gehende Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im öffentlichen Interesse liege, weshalb er nicht als solcher offen gelegt, sein wesentlicher Inhalt jedoch zur Kenntnis gegeben werde. In der Stellungnahme vom 17. März 2003 wurde kritisiert, dass der Analysebericht nicht offen gelegt worden sei und bestritten, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von die Fälschungsmerkmale betreffenden Einzelheiten bestehe. Es sei nicht einzusehen, wie eine missbräuchliche Verbreitung derselben dem öffentlichen Interesse schaden solle. Zu diesem Punkt könne auch nicht eingehend Stellung bezogen werden, da zu wenig Angaben vorlägen, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Es treffe nicht zu, dass der "wesentliche Inhalt" der Dokumentenanalyse offen gelegt worden sei. Der Behauptung, das Dokument weise verschiedene inhaltliche und formale Fehler auf, könne nicht rechtsgenüglich entgegnet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Es werde beantragt, dass konkrete Angaben gemacht würden, soweit die Analyse nicht als solche offen gelegt werden könne. Die Schweizerische Vertretung in Ankara habe sich unlängst zur Frage, ob in der Türkei amtsinterne Dokumente von Asylgesuchstellern erhältlich gemacht werden könnten, geäussert, und diese bejaht. Es werde beantragt, dass nicht ohne eine Abklärung über die Schweizerische Vertretung in der Türkei entschieden werde. Jedenfalls sei der Rechtsvertretung eine qualitativ hochwertige Kopie des Dokuments zuzustellen, damit ein Parteigutachten, etwa bei den Länderspezialisten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) oder von Amnesty International (ai) in Auftrag gegeben werden könne.
E. 4.3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde - soll zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden - nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist das Bundesamt grundsätzlich verpflichtet, einem Gesuchsteller Einsicht in die amtsintern erstellte Dokumentenanalyse zu gewähren. Berechtigte öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen können dem Interesse eines Gesuchstellers an einer unbeschränkten Einsichtnahme entgegenstehen. Die Interessenabwägung darf jedoch nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 5 E. 5a S. 35; 1994 Nr. 1 E. 3b S. 9 f.). Namentlich die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland bzw. das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenanalyse stellen gewichtige Geheimhaltungsinteressen dar, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. In diesen Fällen hat die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken dergestalt zu erfolgen, dass der Partei eine Zusammenfassung des Inhalts der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt wird. In einer Dokumentenanalyse enthaltene Fälschungserkenntnisse bezüglich eines Dokuments, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist, rechtfertigen zwar die Verweigerung der Offenlegung aller Einzelheiten des Fälschungsbefundes (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). In diesem Fall sind die festgestellten Merkmale, die auf eine Fälschung hinweisen, jedoch in einer Weise zu umschreiben und mitzuteilen, die es dem Betroffenen ermöglicht, zu diesen konkret Stellung zu nehmen und Einwände anzubringen (EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b S. 183). Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer vorliegend einzig mitgeteilt, das eingereichte Dokument sei amtsintern und deshalb für ihn nicht zugänglich gewesen und es enthalte verschiedene inhaltliche und formale Fehler; namentlich sei eine falsche und sachlich unzuständige Behörde aufgeführt. Mit diesen Angaben wird nicht nur der wesentliche Inhalt der Dokumentenanalyse nicht rechtsgenüglich wiedergegeben, die Angaben sind zudem derart vage, dass eine wirksame Auseinandersetzung damit verunmöglicht wird. Es ist offensichtlich, dass der Aussage, das Dokument weise verschiedene inhaltliche und formale Fehler auf, argumentativ nichts Konkretes entgegen gehalten werden kann. Auch die Angabe, es sei eine falsche und sachlich unzuständige Behörde aufgeführt, bringt die in der Analyse festgestellte Ungereimtheit im Dokument nicht derart auf den Punkt, dass ihr wirksam entgegnet werden könnte. Konkret ist einzig die Aussage, es handle sich um ein internes Dokument, welches nicht in den Besitz der betroffenen Person gelange. Diese Aussage im Schreiben des Bundesamtes vom 6. März 2003 gibt indessen den Inhalt der Dokumentenanalyse nicht korrekt wieder, führte doch deren Verfasser lediglich aus, es handle sich "um das Original eines an sich rein amtsinternen Dokumentes, weshalb sich von vornherein die Frage stelle, wie der Gesuchsteller in dessen Besitz gelangt sei." Der Autor der Dokumentenanalyse schliesst somit nicht aus, dass ein amtsinternes Dokument in den Besitz eines Gesuchstellers gelangen könne. Genau zu diesem Punkt äusserte sich der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 17. März 2003. Er verwies auf einen Bericht der Schweizerischen Botschaft in Ankara, in welchem diese ausgeführt habe, es sei möglich, dass Gesuchsteller in den Besitz an sich rein amtsinterner Dokumente gelangen könnten. Es wurde auch das Asylverfahren bezeichnet, in dem diese Botschaftsauskunft erteilt worden sei. Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung daran fest, das eingereichte Dokument sei amtsintern und werde nicht an die Betroffenen ausgehändigt. Es setzte sich nicht mit dem Hinweis auf eine anderslautende Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara auseinander, obwohl ihm dies objektiv möglich war, da das Verfahren, in dem die entsprechende Botschaftsauskunft gegeben worden sei, genannt wurde. Aufgrund der skizzierten Vorgehensweise hat das Bundesamt das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
E. 4.3.3 In der Stellungnahme vom 17. März 2003 ersuchte der damalige Rechtsvertreter um die Zustellung einer qualitativ hochwertigen Kopie des eingereichten Dokuments, damit ein Parteigutachten über dessen Authentizität in Auftrag gegeben werden könne. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM dem Gesuch um Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer eingereichte Urkunde nachgekommen ist. Auch wenn das Bundesamt davon ausging, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um eine Fälschung, hätte es zumindest die Herausgabe einer als solchen kenntlich gemachten Kopie des Dokuments zur Erstellung eines Gegengutachtens nicht verweigern dürfen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Wie bereits oben festgehalten wurde, kam das BFM der Akteneinsichtspflicht in die Dokumentenanalyse nicht rechtsgenüglich nach, indem dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Analyse nicht in der gebotenen Weise mitgeteilt wurde. Einen weiteren Aspekt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag um Herausgabe einer Kopie der eingereichten Urkunde zwecks Erstellung eines Partei- bzw. Gegengutachtens kann nicht von vornherein als untauglich oder für die Entscheidung der Sache unerheblich bezeichnet werden. Da dem Beschwerdeführer - wie vorstehend aufgezeigt wurde - eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Feststellung, bei der eingereichten Urkunde handle es sich um eine Fälschung, verunmöglicht wurde, wäre das Bundesamt gehalten gewesen, dem Antrag auf Einräumung der Möglichkeit der Erstellung eines Privat- bzw. Gegengutachtens stattzugeben. Indem das Bundesamt dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Möglichkeit genommen hat, dem Fälschungsvorwurf entgegenzuhalten, hat es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch in diesem Zusammenhang verletzt.
E. 4.4 Die Verletzung des Gehörsanspruchs hat grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, unabhängig davon, ob die Verletzung auf das Ergebnis einen Einfluss hatte oder nicht. Eine Heilung des Mangels durch die Rechtsmittelinstanz ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Verfahrensverletzung schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 6 S. 15 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Gehörsverletzung insgesamt schwer wiegt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 9. April 2003 ist - soweit den Beschwerdeführer betreffend - aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Dabei wird das Bundesamt auch die Gelegenheit haben, die im Beschwerdeverfahren nach Abfassung der Vernehmlassung eingereichten Eingaben und Beweismittel bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (Art. 8 ff. i.V.m Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im getrennt behandelten Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers weitgehend gleichlautende Eingaben gemacht wurden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die vom Bundesamt zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen pauschal auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 9. April 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)(per Kurier; in Kopie, mit Kopien der vom Beschwerdeführer nach Abfassung der Vernehmlassung eingereichten Eingaben und Beweismittel) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6682/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 28. April 2008 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. April 2003 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden älteren Kindern eigenen Angaben gemäss am 28. August 2002 und gelangte am 12. September 2002 in die Schweiz, wo er und seine Ehefrau für sich und die Kinder am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangsstelle Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei sagte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei im Jahre 1998 zweimal festgenommen und schlecht behandelt worden. Anlässlich der letzten Inhaftierung habe man ihm eine Tätigkeit als Agent angeboten; seither habe er die Identitätskarte seines Bruders benutzt. Seit vier Jahren werde er aus politischen Gründen und wegen des Umstandes, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe, gesucht. Im Jahr 2000 sei er von Polizisten angegriffen und am Kopf verletzt worden, als er an einer Aktion zugunsten von Gefängnisinsassen teilgenommen habe. Als er zirka im Juli 2001 kontrolliert worden sei und sich mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen habe, sei er über sich selbst befragt worden. Da die Polizei ihn zu Hause gesucht und seine Frau unter Druck gesetzt habe, habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. A.c Am 3. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe das Gymnasium 1984/85 abgeschlossen. Den militärischen Behörden habe er unter Vorlage des Diploms gesagt, er wolle studieren; seither habe er von diesen nichts gehört. Ab 1990 habe er in Istanbul gewohnt und zusammen mit seinem Bruder im Textilgeschäft gearbeitet. Dabei sei er von den Behörden immer wieder schikaniert worden. Sein Cousin, B._______, sei Rechtsanwalt; ihn habe er beigezogen, wenn er ein Problem gehabt habe. Er habe die PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan") unterstützt und PKK-Leute beherbergt, was zu Problemen mit der Polizei geführt habe. Zwei seiner Cousins seien in den Bergen verschollen und ein Neffe sei bei der PKK. Ende 1998 sei er im Rahmen einer in einem Kaffeehaus durchgeführten Kontrolle festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn gefragt, wer zu ihm nach Hause komme, und wo sich seine Cousins und sein Neffe aufhielten. Da er nichts gesagt habe, sei er geschlagen worden. Man habe ihn der Unterstützung der PKK bezichtigt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert. Bei der Freilassung habe man ihm gesagt, er müsse sich monatlich auf dem Posten melden und berichten, was im "PKK-Bereich" geschehe. Seit dem Jahr 1999 sei er mit einer gefälschten Identitätskarte unterwegs gewesen; er habe sich nicht auf dem Posten gemeldet. Im Jahr 2000 habe er an Protest-Meetings teilgenommen. Bei einem Protestmarsch sei er von einem Polizisten mit einem Knüppel geschlagen worden. Im Jahr 2001 sei er bei einer Polizeikontrolle festgenommen worden, man habe ihn für seinen Bruder gehalten, da er mit dessen Ausweis unterwegs gewesen sei. Da er Ende 2001 beziehungsweise anfangs 2002 von Nachbarn angezeigt worden sei, habe er diesen Ausweis nicht für den Erhalt eines Passes benutzen können. Sein Bruder sei seinetwegen festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Am 1. März 2002 habe bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden, ihm sei die Flucht gelungen. Danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Im Juni 2002 sei erneut eine Razzia durchgeführt worden, danach habe seine Ehefrau die Wohnung verlassen. Mit der Identitätskarte seines Bruders habe er einen Reisepass erhalten; mit diesem sei er ausgereist. Er werde von der Polizei gesucht und werde den Haftbefehl beibringen. A.d Am 14. Oktober 2002 ersuchte das Bundesamt den Beschwerdeführer um genaue Angaben über ein allfällig gegen ihn eingeleitetes Verfahren und die Einreichung von diesbezüglichen Beweismitteln. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt am 25. Oktober 2002 mit, es könne noch einige Wochen dauern, bis die Unterlagen aus der Türkei in der Schweiz einträfen. A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser sagte im Wesentlichen aus, sein älterer Bruder sei festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden, nachdem er die Türkei verlassen habe. Sein Bruder sei nach Grossbritannien gereist. Seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden Druck auf seinen Bruder ausgeübt. Er sei 1998 festgenommen worden und werde wahrscheinlich seither gesucht. Seit 1996 hätten sie Militante bei sich aufgenommen, er habe diesen auch Kleider gegeben. Nach seiner Festnahme von 1998 seien diese nicht mehr gekommen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 23. Februar 2002 ein. Sein Cousin habe ihm gesagt, nach Fertigstellung der Anklageschrift sei es möglich, ein solches Dokument zu erhalten. A.f Mit Schreiben vom 6. März 2003 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, eine amtsinterne Analyse habe ergeben, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln angesetzt. Am 17. März 2003 liess der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. B. Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre Kinder fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen diese Verfügung durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Eingabe lagen ein Schreiben des türkischen Anwalts B._______ vom 15. April 2003 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer bei. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 hiess der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusseses gut. Gleichzeitig verfügte er die Trennung des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Ehefrau und seiner Kinder. Die Beschwerde wurde dem Bundesamt zur Vernehmlassung übermittelt. E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2003 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 17. September 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Mit Eingabe vom 16. Juli 2004 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der ARK acht Beweismittel ein (vgl. S. 3 der Eingabe). H. Mit Schreiben vom 29. März 2006 zeigte der neu bezeichnete Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht und eines Schreibens des Dorfvorstehers von (...) seine Mandatsübernahme an. I. Am 13. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben des türkischen Anwalts B._______ vom 28. August 2006 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer habe einen Haftbefehl eingereicht, der sich als gefälscht erwiesen habe. Es handle sich um das Original eines amtsinternen Dokumentes, welches nicht an die Betroffenen ausgehändigt werde. Das Dokument weise zudem verschiedene inhaltliche und formale Fehler auf; namentlich sei eine falsche und sachlich unzuständige Behörde aufgeführt. Der Rechtsvertreter sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit keinem Wort auf die erwähnten Fälschungsmerkmale eingegangen und habe unter anderem eine Botschaftsabklärung oder ein Parteigutachten beantragt. Der Beschwerdeführer sei erstmals bei der kantonalen Anhörung vom 3. Oktober 2002 aufgefordert worden, den in Aussicht gestellten Haftbefehl einzureichen. Das Bundesamt habe das Dokument am 14. Oktober 2002 erneut verlangt und ihn aufgefordert, genauere Angaben zu machen und Dokumente beizubringen. Obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass gegen ihn mit grösster Wahrscheinlichkeit Anklage erhoben worden sei, habe er keine Dokumente beigebracht, die seine Vorbringen bestätigten. Gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes sei es in der Türkei jeder Person möglich, die vom Bundesamt geforderten Angaben und Unterlagen beizubringen. Deshalb könne darauf verzichtet werden, dem Begehren des Rechtsvertreters stattzugeben. Mit Einreichen eines gefälschten Dokumentes und dem Ausbleiben weiterer Angaben oder Dokumente würden sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und somit am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen ergeben. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er sei unter der Bezichtigung, er habe die PKK unterstützt, im Jahr 1998 festgenommen worden, sei festzuhalten, dass bei konkreten Anhaltspunkten auf strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der PKK stünden, eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung erfolge. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er nach zwei Tagen freigelassen worden wäre, wenn er der PKK-Unterstützung verdächtigt worden wäre. Es sei unrealistisch, dass die Polizei ihn vier Jahre lang gesucht hätte, während er zusammen mit seinem Bruder im Textilhandel tätig gewesen sei und abgesehen von einem mehrmonatigen Unterbruch im Jahre 1999 zu Hause gewohnt habe. Hätten die Behörden ein derart grosses Interesse an ihm gehabt, hätten sie auch weitere Personen in die Ermittlungen einbezogen und dabei seine Doppelidentität früher festgestellt. Dass er sich gefälschte Dokumente auf die Namen seiner Brüder ausstellen liess, sei ein Hinweis dafür, dass er mit keinen ernsthaften Verfolgungsabsichten seitens der Behörden gegenüber den übrigen Familienangehörigen gerechnet habe. Allein aus dieser Tatsache ergäben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er wegen den als Märtyrer ums Leben gekommenen Cousins mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen gehabt habe. Es erscheine auch eigenartig, dass er während vier Jahren gesucht worden sein solle und die Polizei erst im März 2002 auf eine Anzeige hin reagiert habe. Diese Aussagen seien vor dem Hintergrund der realen Gegebenheiten in der Türkei als unplausibel zu bezeichnen. Sodann wolle er im Wissen darum, dass er gesucht worden sei, an Kundgebungen teilgenommen und sich erst seit März 2002 nicht mehr zu Hause aufgehalten haben, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die Verfolgung befürchte. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, dass seine Familienangehörigen in der Türkei bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten. Insofern er geltend mache, er sei als Kurde benachteiligt worden, handle es sich bei den allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen, denen diese Bevölkerungsgruppe ausgesetzt sei, nicht um asylrechtlich relevante Verfolgung. Die geltend gemachten Vorfälle während der Schulzeit des Beschwerdeführers hätten zum Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurückgelegen, so dass kein Zusammenhang mit dieser bestehe. Eine Einberufung in die Armee oder ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstversäumnisses stellten keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Gesetzes dar. 4.2 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei in der Stellungnahme vom 17. März 2003 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Schweizerische Vertretung in Ankara in einem anderen Asylfall darauf hingewiesen habe, dass interne Dokumente sehr wohl in den Besitz von Betroffenen gelangen könnten. Was die angeblich unzuständige Behörde anbelange, seien Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Ankara und die Herausgabe einer guten Kopie des eingereichten Originals beantragt worden. Beides sei nicht geschehen und die Vorinstanz begründe ungenügend, weshalb sie den Anträgen nicht stattgegeben habe. Indem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Gegengutachten erstellen zu lassen, genommen worden sei, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Sein Cousin, Rechtsanwalt B._______, habe die Beschaffung des Beweismittels bestätigt und versichert, dass es sich um ein echtes Dokument handle. Der Schluss auf ein gefälschtes Dokument sei demnach nicht mehr haltbar; es liege ein Gegenbeweismittel vor, welches zumindest ohne das erwähnte Parteigutachten den Fälschungsbefund nicht mehr erlaube. Die Vorinstanz hätte den Schluss, wonach die Vorbringen unglaubhaft seien, nicht ohne die beantragte Botschaftsabklärung ziehen dürfen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2003 äussert sich das BFM nicht zu den in der Beschwerde erhobenen formell-rechtlichen Rügen. Dies obwohl in der Einladung zur Vernehmlassung vom 1. Juli 2003 (Standardformular der vormaligen ARK) darauf hingewiesen wurde, dass Verzicht auf Vernehmlassung und Schweigen zu einzelnen Vorbringen in der Beschwerde insoweit als Einverständnis ausgelegt würden, als verfahrensmässige Vorwürfe gegenüber dem Bundesamt erhoben würden. Das Bundesamt scheint somit den Vorwurf, es habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, anzuerkennen. Es führt hingegen aus, die eingereichte Bestätigung des türkischen Anwaltes, wonach er den Haftbefehl persönlich von den türkischen Behörden entgegengenommen habe, vermöge die Erwägungen in der Verfügung nicht zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer habe bis heute keine weiteren Beweismittel eingereicht, welche seine Aussagen bestätigen könnten. Beim Schreiben von Rechtsanwalt B._______ vom 15. April 2003 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. 4.3.1 Das Bundesamt unterzog den vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichtes (DGM) Istanbul vom 23. Februar 2002 am 4. März 2003 einer internen Dokumentenanalyse. Aufgrund verschiedener Feststellungen gelangte der mit der Analyse befasste Mitarbeiter der Vorinstanz zum Schluss, beim eingereichten Dokument handle es sich um eine Totalfälschung. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2003 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der amtsinternen Überprüfung erachte es den eingereichten Haftbefehl als gefälscht. Bei diesem handle es sich um ein Original eines an sich rein amtsinternen Dokumentes, das nicht in den Besitz der betroffenen Person gelange. Des Weiteren weise das Dokument verschiedene inhaltliche und formale Fehler auf; namentlich sei eine falsche und sachlich unzuständige Behörde aufgeführt. Der Analysebericht enthalte weiter gehende Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im öffentlichen Interesse liege, weshalb er nicht als solcher offen gelegt, sein wesentlicher Inhalt jedoch zur Kenntnis gegeben werde. In der Stellungnahme vom 17. März 2003 wurde kritisiert, dass der Analysebericht nicht offen gelegt worden sei und bestritten, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von die Fälschungsmerkmale betreffenden Einzelheiten bestehe. Es sei nicht einzusehen, wie eine missbräuchliche Verbreitung derselben dem öffentlichen Interesse schaden solle. Zu diesem Punkt könne auch nicht eingehend Stellung bezogen werden, da zu wenig Angaben vorlägen, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Es treffe nicht zu, dass der "wesentliche Inhalt" der Dokumentenanalyse offen gelegt worden sei. Der Behauptung, das Dokument weise verschiedene inhaltliche und formale Fehler auf, könne nicht rechtsgenüglich entgegnet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Es werde beantragt, dass konkrete Angaben gemacht würden, soweit die Analyse nicht als solche offen gelegt werden könne. Die Schweizerische Vertretung in Ankara habe sich unlängst zur Frage, ob in der Türkei amtsinterne Dokumente von Asylgesuchstellern erhältlich gemacht werden könnten, geäussert, und diese bejaht. Es werde beantragt, dass nicht ohne eine Abklärung über die Schweizerische Vertretung in der Türkei entschieden werde. Jedenfalls sei der Rechtsvertretung eine qualitativ hochwertige Kopie des Dokuments zuzustellen, damit ein Parteigutachten, etwa bei den Länderspezialisten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) oder von Amnesty International (ai) in Auftrag gegeben werden könne. 4.3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde - soll zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden - nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist das Bundesamt grundsätzlich verpflichtet, einem Gesuchsteller Einsicht in die amtsintern erstellte Dokumentenanalyse zu gewähren. Berechtigte öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen können dem Interesse eines Gesuchstellers an einer unbeschränkten Einsichtnahme entgegenstehen. Die Interessenabwägung darf jedoch nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 5 E. 5a S. 35; 1994 Nr. 1 E. 3b S. 9 f.). Namentlich die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland bzw. das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenanalyse stellen gewichtige Geheimhaltungsinteressen dar, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. In diesen Fällen hat die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken dergestalt zu erfolgen, dass der Partei eine Zusammenfassung des Inhalts der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt wird. In einer Dokumentenanalyse enthaltene Fälschungserkenntnisse bezüglich eines Dokuments, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist, rechtfertigen zwar die Verweigerung der Offenlegung aller Einzelheiten des Fälschungsbefundes (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). In diesem Fall sind die festgestellten Merkmale, die auf eine Fälschung hinweisen, jedoch in einer Weise zu umschreiben und mitzuteilen, die es dem Betroffenen ermöglicht, zu diesen konkret Stellung zu nehmen und Einwände anzubringen (EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b S. 183). Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer vorliegend einzig mitgeteilt, das eingereichte Dokument sei amtsintern und deshalb für ihn nicht zugänglich gewesen und es enthalte verschiedene inhaltliche und formale Fehler; namentlich sei eine falsche und sachlich unzuständige Behörde aufgeführt. Mit diesen Angaben wird nicht nur der wesentliche Inhalt der Dokumentenanalyse nicht rechtsgenüglich wiedergegeben, die Angaben sind zudem derart vage, dass eine wirksame Auseinandersetzung damit verunmöglicht wird. Es ist offensichtlich, dass der Aussage, das Dokument weise verschiedene inhaltliche und formale Fehler auf, argumentativ nichts Konkretes entgegen gehalten werden kann. Auch die Angabe, es sei eine falsche und sachlich unzuständige Behörde aufgeführt, bringt die in der Analyse festgestellte Ungereimtheit im Dokument nicht derart auf den Punkt, dass ihr wirksam entgegnet werden könnte. Konkret ist einzig die Aussage, es handle sich um ein internes Dokument, welches nicht in den Besitz der betroffenen Person gelange. Diese Aussage im Schreiben des Bundesamtes vom 6. März 2003 gibt indessen den Inhalt der Dokumentenanalyse nicht korrekt wieder, führte doch deren Verfasser lediglich aus, es handle sich "um das Original eines an sich rein amtsinternen Dokumentes, weshalb sich von vornherein die Frage stelle, wie der Gesuchsteller in dessen Besitz gelangt sei." Der Autor der Dokumentenanalyse schliesst somit nicht aus, dass ein amtsinternes Dokument in den Besitz eines Gesuchstellers gelangen könne. Genau zu diesem Punkt äusserte sich der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 17. März 2003. Er verwies auf einen Bericht der Schweizerischen Botschaft in Ankara, in welchem diese ausgeführt habe, es sei möglich, dass Gesuchsteller in den Besitz an sich rein amtsinterner Dokumente gelangen könnten. Es wurde auch das Asylverfahren bezeichnet, in dem diese Botschaftsauskunft erteilt worden sei. Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung daran fest, das eingereichte Dokument sei amtsintern und werde nicht an die Betroffenen ausgehändigt. Es setzte sich nicht mit dem Hinweis auf eine anderslautende Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara auseinander, obwohl ihm dies objektiv möglich war, da das Verfahren, in dem die entsprechende Botschaftsauskunft gegeben worden sei, genannt wurde. Aufgrund der skizzierten Vorgehensweise hat das Bundesamt das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 4.3.3 In der Stellungnahme vom 17. März 2003 ersuchte der damalige Rechtsvertreter um die Zustellung einer qualitativ hochwertigen Kopie des eingereichten Dokuments, damit ein Parteigutachten über dessen Authentizität in Auftrag gegeben werden könne. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM dem Gesuch um Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer eingereichte Urkunde nachgekommen ist. Auch wenn das Bundesamt davon ausging, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um eine Fälschung, hätte es zumindest die Herausgabe einer als solchen kenntlich gemachten Kopie des Dokuments zur Erstellung eines Gegengutachtens nicht verweigern dürfen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Wie bereits oben festgehalten wurde, kam das BFM der Akteneinsichtspflicht in die Dokumentenanalyse nicht rechtsgenüglich nach, indem dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Analyse nicht in der gebotenen Weise mitgeteilt wurde. Einen weiteren Aspekt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag um Herausgabe einer Kopie der eingereichten Urkunde zwecks Erstellung eines Partei- bzw. Gegengutachtens kann nicht von vornherein als untauglich oder für die Entscheidung der Sache unerheblich bezeichnet werden. Da dem Beschwerdeführer - wie vorstehend aufgezeigt wurde - eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Feststellung, bei der eingereichten Urkunde handle es sich um eine Fälschung, verunmöglicht wurde, wäre das Bundesamt gehalten gewesen, dem Antrag auf Einräumung der Möglichkeit der Erstellung eines Privat- bzw. Gegengutachtens stattzugeben. Indem das Bundesamt dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Möglichkeit genommen hat, dem Fälschungsvorwurf entgegenzuhalten, hat es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch in diesem Zusammenhang verletzt. 4.4 Die Verletzung des Gehörsanspruchs hat grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, unabhängig davon, ob die Verletzung auf das Ergebnis einen Einfluss hatte oder nicht. Eine Heilung des Mangels durch die Rechtsmittelinstanz ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Verfahrensverletzung schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 6 S. 15 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Gehörsverletzung insgesamt schwer wiegt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 9. April 2003 ist - soweit den Beschwerdeführer betreffend - aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Dabei wird das Bundesamt auch die Gelegenheit haben, die im Beschwerdeverfahren nach Abfassung der Vernehmlassung eingereichten Eingaben und Beweismittel bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (Art. 8 ff. i.V.m Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im getrennt behandelten Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers weitgehend gleichlautende Eingaben gemacht wurden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die vom Bundesamt zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen pauschal auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 9. April 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)(per Kurier; in Kopie, mit Kopien der vom Beschwerdeführer nach Abfassung der Vernehmlassung eingereichten Eingaben und Beweismittel)
- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: