Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 17. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-1724/2022 law/fes
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä- gungsentscheid); Verfügung des SEM vom 17. März 2022 / N (…).
D-1724/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Sri Lanka an Demonstrationen zugunsten verschollener Personen und Gefangener teilgenommen und Flyer verteilt, dass er deswegen vom Criminal Investigation Department (CID) einmal be- fragt worden sei und ihm weitere Teilnahmen an Demonstrationen verboten worden seien, dass er jedoch gleichwohl am 4. Februar 2017 erneut an einer Demonstra- tion teilgenommen habe und daraufhin das CID seine Eltern gewarnt habe, dass es ihren Sohn gleich mitnehme, wenn es ihn fände, woraufhin er am
13. März 2017 ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2020 feststellte, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen und fehlendem Risikoprofil nicht, sein Asylgesuch vom
19. Juni 2017 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 20. Juli 2020 mit Urteil D-3669/2020 vom 20. Januar 2022 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Eingang SEM: 28. Februar 2022) um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juni 2020 ersuchte, dass er zur Begründung ausführte, das Schreiben des Gemeindevorste- hers namens B._______ vom 7. Februar 2022, das Schreiben der Rechts- anwältin C._______ vom 8. Februar 2022 und das auf einem Memorystick eingereichte Video würden belegen, dass er nach wie vor vom CID gesucht werde, dass die Polizei dieses Jahr bereits drei Mal seine Eltern aufgesucht und eine schriftliche Erklärung verlangt habe, dass er nicht mehr bei ihnen wohne,
D-1724/2022 Seite 3 dass auf dem von seiner Schwester erstellten Video ersichtlich sei, wie sein Vater einem Polizisten eine solche Erklärung aushändige, und diese Vor- gehensweise durch die Botschaft überprüfbar sei, dass er deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre, dass er zudem auf die aktuelle Lage in Sri Lanka hinwies und geltend machte, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er werde baldmöglichst ei- nen medizinischen Bericht einreichen, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Februar 2022 mit Verfügung vom 17. März 2022 – gleichentags eröffnet – abwies, seine Ver- fügung vom 17. Juni 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr erhob, die Beweisofferte (medizinischer Bericht) abwies und feststellte, einer allfälli- gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 (Datum Post- stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Sache zur neuerli- chen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde wiederherzustellen, und ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Ver- fügung vom 12. April 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen- verfügung vom 20. April 2022 das Gesuch, es sei die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde herzustellen, abwies, der einstweilige Vollzugsstopp vom 12. April 2022 aufhob und feststellte, die vom SEM mit Verfügung vom
17. Juni 2020 rechtskräftig angeordnete Wegweisung aus der Schweiz sei vollstreckbar,
D-1724/2022 Seite 4 dass er ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1500.– einzuzahlen mit der Androhung, an- sonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. Mai 2022 ein- zahlte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 3. Mai 2022 innert angesetzter Frist leistete, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-1724/2022 Seite 5 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer mit den beiden als Gefälligkeitsschreiben zu erachtenden Beweismitteln und dem eingereichten Video keine ernsthafte konkrete Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen kann, die im
D-1724/2022 Seite 6 Sinn der landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen einem Wegwei- sungsvollzug entgegenstehen, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal in der Be- schwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Lage in Sri Lanka sei eskaliert und lebensbedrohlich, es gebe immer wieder Aus- schreitungen mit der Polizei und dem Militär, am 1. April 2022 habe der Präsident den Ausnahmezustand über das ganze Land verhängt und es fehle an allem wie Essen, Medikamente, Benzin und Strom, dass die Tamilen und Muslime für die Wirtschaftskrise verantwortlich ge- macht und kaum von ausländischer Hilfe profitieren würden, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, er dem (…) zugewiesen worden sei und baldmöglichst zu einem Erstgespräch aufgeboten werde, dass er deshalb im Fall einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil die absolut notwendige Versorgung in Sri Lanka nicht erhältlich sei, er dort in völliger Armut leben müsste und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgeliefert wäre, seine Familie sehr arm sei und er keine medizinische Behandlung bekomme, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren festge- stellt worden ist, der Beschwerdeführer könne bei einer weiterhin beste- henden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer depressi- ven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben seine psychischen Probleme auch im Heimatstaat behandeln lassen,
D-1724/2022 Seite 7 dass mit den im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Ausführungen zum Gesundheitszustand keine erhebliche Veränderung der Sachlage dargetan ist, dass der Beschwerdeführer zudem bis heute keine Arztberichte eingereicht hat, welche eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen würden, dass soweit in der Beschwerde behauptet wird, seine Familie sei arm und er würde keine medizinische Behandlung erhalten, darauf hinzuweisen ist, dass bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren das Vorhandensein ei- nes grossen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes festgestellt worden ist und seine Familie über ein Haus und ein Grundstück verfügt, womit die bloss behaupte Armut seiner Familie zu relativieren ist, dass einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikamentes aufgrund der Wirtschaftskrise in Sri Lanka im Rahmen der medizinischen Rückkehr- hilfe Rechnung getragen werden könnte (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten gesundheitlichen Probleme somit nicht zur Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbar- keit des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka führen, dass daran auch die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende ange- spannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen die steigen- den Preise für Verbrauchsgüter, grundsätzlich nichts zu ändern vermögen, zumal davon die ganze sri-lankische Bevölkerung betroffen ist, dass die Sache deshalb auch nicht aufgrund einer neuen Lagebeurteilung ans SEM zurückzuweisen und der rechtserhebliche Sachverhalt als voll- ständig erstellt zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) demnach nicht in Betracht fällt und das SEM den Vollzug der Wegweisung folglich zu Recht verfügt hat,
D-1724/2022 Seite 8 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 5. Mai 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1724/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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