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D-1576/2025

D-1576/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 - 5 suchten am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 12. September 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 8. November 2022 erfolgte eine vorzeitige Kantonszuweisung. A.c Das jüngste Kind der Familie - Beschwerdeführerin 6 - wurde am 15. Oktober 2023 geboren und in das Asylverfahren der Familie einbezogen. A.d Am 5. Januar 2024 wurden der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei alevitischen Glaubens und kurdischer Ethnie und stamme aus G._______. Vor ihrer Ausreise habe sie zusammen mit ihrer Familie und ihren Eltern in einer Wohnung in H._______ gewohnt und habe in einem Textilatelier gearbeitet. Sie habe die Primarschule besucht und sei nach der Geburt ihres ersten Kindes lange Zeit Hausfrau gewesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, alevitischen Glaubens und kurdischer Ethnie zu sein und ebenfalls aus G._______ zu stammen. Nach seiner Lehre als Koch und der Absolvierung des Militärdienstes habe er für lange Zeit in einem Börek-Geschäft in M._______ gearbeitet. Danach habe er ein eigenes Börek-Geschäft eröffnet, welches er jedoch aufgrund des polizeilichen Drucks im Jahre 2020 habe schliessen müssen. Nach dem Umzug nach H._______ habe er bis zu seiner Ausreise in einer Waffenfabrik gearbeitet. Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei der Ausübung ihres Glaubens und bei ihren Aktivitäten in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Anmerkung BVGer) unterdrückt worden. Sie stamme aus einer politischen Familie. Bereits ihr Urgrossvater sei gefoltert worden und habe dabei seine Augen verloren. Auch ihr Grossvater und ihre Grosstante seien, nachdem sie nach I._______ gezogen seien, gefoltert worden. Zusammen mit ihrem Bruder J._______ habe sie dann begonnen, selbst an Protestmärschen und weiteren Aktivitäten teilzunehmen. Beispielsweise habe sie beim Bau des Cem Evi (alevitisches Versammlungs- und Kulturhaus; Anmerkung BVGer), bei welchem sie seit zehn Jahren Mitglied gewesen sei, nachts Wache gehalten und an Protestmärschen der HDP teilgenommen. Nach ihrer Heirat habe sie zusammen mit ihrem Ehemann weiterhin an Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahre 2010 sei ihr Bruder J._______ frühmorgens vom türkischen Geheimdienst MIT (Millî stihbarat Te kilâti; Anmerkung BVGer) aus der Elternwohnung mitgenommen worden. Die MIT-Leute hätten die ganze Wohnung durchsucht. In der Folge hätten zivile Polizisten ihre Familie für zwei Wochen vor ihrer Haustüre belästigt. Später seien sie erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Bruder J._______ gefragt. Sie habe ihren Bruder J._______ im Gefängnis besucht und sei während der Besuche regelmässig begrabscht worden. Nach ihrer Heirat habe die Polizei sie auch in der Familienwohnung aufgesucht. Nach neun Monaten sei ihr Bruder J._______ aus dem Gefängnis entlassen worden und habe bei ihr und ihrem Mann gewohnt. Daraufhin sei die Polizei öfters zu ihnen nach Hause gekommen. Durch die Angst und den Stress habe sie ihr erstes Kind verloren. Da sie zu ihrem Bruder ein enges Verhältnis gepflegt habe, habe die Polizei mehrheitlich sie aufgesucht und nicht so oft ihre Schwester und ihre Eltern. Der Neffe ihres Mannes habe dann später auch bei ihnen gewohnt. Auch er habe eine Strafe erhalten, weil er ein aktives Mitglied der Partei «Partizan» sei. Auch wegen ihm sei die Polizei zu ihnen gekommen. Die Strafen ihres Bruders J._______ und des Neffen seien bestätigt worden, weshalb diese beide die Türkei verlassen hätten. Ihr Bruder J._______ wohne in der Schweiz und habe Asyl; der Neffe habe in Frankreich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ebenso sei ihr verstorbener Onkel Mitglied der EMEP (Emek Partisi; Anmerkung BVGer) gewesen, so auch ihr Cousin O._______, der ebenfalls in der Schweiz wohne. Auch nach der Ausreise ihres Bruders J._______ und ihres Neffen sei die Polizei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach den beiden gefragt. Nachdem die Polizei dann auch ins Geschäft ihres Mannes gekommen sei, habe dieser sein Geschäft im Jahre 2020 schliessen müssen, woraufhin sie mit Ihrer Familie nach H._______ gezogen sei. Dort habe sie eine Arbeitsstelle angenommen. Doch auch dort seien sie belästigt worden. Aufgrund dessen und weil ihre älteste Tochter in der Schule zum Religionsunterricht gezwungen worden sei, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, auch er sei schon vor seiner Heirat ins Cem Evi gegangen. Er sei Sozialist und Mitglied des K._______-Vereins, in dessen Rahmen er sich an zahlreichen Aktivitäten beteiligt habe. Er habe Banner und Plakate erstellt und sich an Veranstaltungen und Protestmärschen für die Kurden eingesetzt. Aufgrund seines Schwagers und seines Neffen habe er grossen Druck von Seiten der Polizei erfahren. Er sei zusätzlich zu den Hausbesuchen durch die Polizei auch drei- oder viermal wegen seines Neffen und seines Schwagers als Spitzel angeworben worden, letztmals im März beziehungsweise April 2022. Es seien die gleichen vier Personen gewesen wie bei den früheren Hausbesuchen. Sie hätten von ihm verlangt, die Namen der Freunde seines Schwagers aufzuschreiben, was er jedoch nicht getan habe. Daraufhin hätten sie ihm zu verstehen gegeben, dass dies die letzte Warnung gewesen sei, und hätten ihn daraufhin ständig mit dem Auto verfolgt und eine Gelegenheit abgewartet, ihn zu erledigen. Von da an sei sein Leben nicht mehr sicher gewesen. Ebenso habe die Polizei seinen Vorgesetzten in der Waffenfabrik gefragt, weshalb dieser ihn (den Beschwerdeführer) dort arbeiten lasse, er sei ein Terrorist. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb er mit seiner Familie die Türkei verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe die Gendarmerie im Dorf bei seinen Brüdern nach ihm gefragt. Sie hätten gesagt, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, was jedoch nicht stimme. In H._______ sei auch ihr Muhtar (Dorf- beziehungsweise Quartiervorsteher; Anmerkung BVGer) nach ihnen befragt und seine Schwiegereltern von der Polizei aufgesucht worden. A.e Am 12. Januar 2024 wurden die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 5. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin gegen die angefochtene Verfügung beim Bundes-verwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie, es sei der Entscheid des SEM vom 31. Januar 2025 aufzuheben, ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstosse, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wird darum ersucht, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin in der Summe zwar ergebe, dass die Beschwerdeführenden über mehrere Jahre gewissen Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, es ihnen aber dennoch möglich gewesen sei, ein geregeltes Leben zu führen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch wenn die vorgebrachten Razzien und Drohungen bei Wahrunterstellung unangenehm, mitunter belästigend und einschüchternd gewesen sein mögen, gehe aus den Vorbringen hervor, dass die Beschwerdeführenden ihren Alltag in der Türkei trotzdem hätten bewältigen können. Daran ändere nichts, dass ihre Tochter in der Schule zum Religionsunterricht gezwungen worden sei. Dies treffe zudem auf zahlreiche weitere Aleviten in der Türkei zu. Folglich ergebe sich aus den Vorbringen keine Situation, welche objektiv einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt habe und einem weiteren Verbleib in der Türkei entgegenstünde. Die Beschwerdeführenden hätten sich denn auch den besagten Schikanen durch die Behörden angesichts der bestehenden Niederlassungsfreiheit durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Betreffend die befürchtete Reflexverfolgung wegen der Angehörigen der Beschwerdeführenden früher oder später umgebracht zu werden, beziehungsweise bei einer Rückkehr festgenommen und möglicherweise getötet zu werden, bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in der Regel keine Gefahr, dass sie von Reflexverfolgungsmassnahmen in der Türkei betroffen seien. Nachforschungen bei Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nähmen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Nachteile könnten nicht als derart schwerwiegend angesehen werden, dass ihnen dadurch der weitere Verbleib in der Heimat verunmöglicht worden wäre. Ebenso ergebe sich, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund der Verwandten der Beschwerdeführenden annehmen liesse. Es bleibe unverständlich, weshalb der Fokus der türkischen Behörden gerade auf den Beschwerdeführenden geruht habe und der Druck auf sie derart schwerwiegend gewesen sei, während der Grossteil ihrer Familien weiterhin im Heimatland verblieben sei. Auch aus den Akten des Bruders J._______ liessen sich keine weiteren Indizien entnehmen, die auf eine Reflexverfolgung hindeuten würden. Da aufgrund der Akten keine Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden hängig seien und sie aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten nie Probleme gehabt hätten, erweise sich die subjektive Angst vor einer Inhaftierung beziehungsweise Ermordung objektiv als unbegründet.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Asylpunkt im Wesentlichen vorgebracht, dass der soziokulturelle Hintergrund die Beschwerdeführenden dazu gebracht habe, an verschiedenen Kundgebungen teilzunehmen und die Opposition zu unterstützen. Bei den Gefängnisbesuchen der Beschwerdeführerin sei ihr Name notiert worden und ihr Bruder J._______ habe nach seiner Freilassung bei ihr gewohnt, weshalb die Behörden auch deswegen die Beschwerdeführerin ins Visier genommen hätten. Sodann sei bekannt, dass Bewohner des Stadtviertels N._______ in M._______ als Terroristen abgestempelt würden. Es gelte als Brutstätte der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front; Anmerkung BVGer). Die Vorinstanz versuche den Alltag der Beschwerdeführenden positiver darzustellen als er gewesen sei, indem zum Beispiel die Schliessung des eigenen Geschäfts des Beschwerdeführers nicht erwähnt worden sei, jedoch seine Arbeit bis 20 Tage vor seiner Ausreise. Sie missachte den gesamten Zusammenhang, den ständigen Druck, die Beobachtungen sowie die psychische Belastung. Die Familie habe keine Chance gehabt, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu führen. Sie seien als Terroristen betrachtet und behandelt worden. Ihre politische Nähe zur DHKP-C habe dazu geführt, dass sie zur Zielscheibe der Behörden geworden seien. Von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative sei aufgrund des landesweiten GBT-Systems (Genel Bilgi Toplama, Allgemeine Datensammlung; Anmerkung BVGer) nicht auszugehen. Die Tatsache, dass nach ihrer Ausreise nach ihnen gesucht worden sei, bestätige das behördliche Interesse. Die Beschwerdeführenden hätten die Angst und den unerträglichen psychischen Druck nicht mehr ausgehalten. Die Angst vor einer weiteren Gefährdung ihres Leibes und Lebens sei begründet. Eine Gefährdung vor künftiger Verfolgung könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Bei einer eventuellen Rückkehr würden sie sicherlich nach ihrem Aufenthalt und ihrem Kontakt zum Bruder und zum Neffen befragt werden. Sie müssten befürchten, von der politischen Polizei verhört zu werden, mit dem Risiko, Gewalt ausgesetzt zu werden.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 geben zwar an, sich in verschiedener Weise und über einen langen Zeitraum politisch (und religiös) engagiert zu haben. Sie machen indessen nicht geltend, dass gegen sie wegen ihres Engagements seitens der türkischen Behörden je Strafermittlungen oder gar gerichtliche Verfahren eingeleitet worden wären. Die Beschwerdeführenden konnten ihr Heimatland denn auch legal und ohne Probleme auf dem Luftweg verlassen (vgl. SEM-act. [...]-67/13 A 28 f., 36 ff., 54 und 60). Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres eigenen politischen Engagements in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnten und ihnen deshalb eine zielgerichtete Verfolgung drohen würde.

E. 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, wegen ihrer Familienangehörigen - insbesondere wegen des Bruders der Beschwerdeführerin und des Neffen des Beschwerdeführers - einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein, ist Folgendes festzuhalten.

E. 6.3.2 Die Rechtsprechung geht von einer sogenannten Reflexverfolgung aus, wenn die asylsuchende Person aufgrund ihr nahe stehender Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, Urteile des BVGer E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 und statt Vieler D-3916/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2).

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, bereits vor ihrer Heirat aufgrund ihres Bruders frühmorgendliche Razzien durch den türkischen Geheimdienst MIT und Hausbesuche im Elternhaus miterlebt zu haben. Während der Gefängnisbesuche bei ihrem Bruder J._______ sei sie regelmässig begrabscht worden. Obwohl ihr Bruder bereits im Gefängnis gewesen sei, sei die zivile Polizei immer wieder zu ihnen ins Elternhaus gekommen. Doch auch nach ihrer Heirat hätten die Hausbesuche in ihrer gemeinsamen Wohnung fortbestanden. Aufgrund ihrer Angst habe sie ihr ungeborenes Kind, mit dem sie im sechsten Monat schwanger gewesen sei, verloren. Nach der Freilassung ihres Bruders und dessen Einzug bei ihnen zuhause hätten sich dann die Hausbesuche intensiviert. Sie seien nach ihrem Bruder befragt worden, was er mache, was er arbeite, ob er an irgendwelchen Aktivitäten teilnehme. Das alles habe sie psychisch stark belastet. Nachdem der Neffe des Beschwerdeführers dann auch bei ihnen eingezogen sei, sei die Polizei auch wegen ihm immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Doch die Besuche hätten auch nach der Ausreise ihres Bruders und des Neffen ihres Ehemannes nicht aufgehört, weswegen die Beschwerdeführenden zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach N._______ in M._______ gezogen seien. Auch dort seien sie von Razzien geplagt worden. Gewalt hätten sie nie erfahren, jedoch sei grosser psychischer Druck auf sie ausgeübt worden. Die Besuche hätten zwei, dreimal pro Monat, manchmal von einem Polizisten, manchmal von zwei Polizisten, stattgefunden (vgl. zum Ganzen SEM-act. [...]-67/13 A 36, 50 ff., 59, 64).

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer seinerseits gibt an, bereits im Militärdienst als Terrorist beschimpft worden zu sein. Auch er schildert die Hausbesuche in ihrer gemeinsamen Wohnung, doch auch bei seinem neuen Arbeitgeber in der Waffenfabrik seien sie Ende 2021/Anfang 2022 vorbeigekommen und hätten seinen Vorgesetzten gefragt, warum er ihn dort arbeiten lasse, seien seine Verwandten doch Terroristen. Auch sei er von Zivilpolizisten drei, vier Mal gezwungen worden, für sie als Spitzel zu arbeiten. Sie hätten ihn aufgefordert, ihnen zu berichten, mit wem sein Neffe und sein Schwager verkehrten, wer ihre Freunde seien. Die Anwerbeversuche hätten bereits vor der Ausreise seines Schwagers und seines Neffen begonnen. Er sei nach seinen Ablehnungen mit seinem Leben bedroht worden. Das letzte Mal sei dies im März beziehungsweise April 2022 auf seinem Nachhauseweg von der Arbeit passiert. Es seien dieselben vier Personen wie immer gewesen. Sie hätten ihm gesagt, dass das die letzte Mahnung gewesen sei, das nächste Mal würden sie ihn verschwinden lassen. Danach sei er ständig verfolgt worden. Sie hätten die richtige Gelegenheit abgewartet, um ihn zu erledigen (vgl. zum Ganzen SEM-act. [...]-69/13 A 4, 8, 26, 30 ff., 46 ff., 65). Nach ihrer Ausreise sei dann sowohl bei ihren Eltern in ihrer letzten Wohnung in N._______, als auch beim Muhtar von N._______ und in ihrem Dorf nach ihnen gefragt worden (vgl. SEM-act. [...]-67/13 A 61, 67 ff. und SEM-act. [...]-69/13 A 28, 58, 65).

E. 6.3.5 Die erforderliche Intensität der Reflexverfolgungen im Heimatland ist vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdeführenden sind sich insbesondere bei den Hausbesuchen in ihrer gemeinsamen Wohnung über die Häufigkeit nicht einig. So sagt die Beschwerdeführerin, diese hätten zwei, dreimal pro Monat, manchmal von einem Polizisten, manchmal von zwei Polizisten, stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer angibt, diese hätten einmal im Monat, manchmal aber auch nur alle drei, vier, fünf Monate stattgefunden (SEM-act. [...]-67/13 A 55 und SEM-act. [...]-69/13 A 44). Beide berichten, dass sie dabei nie Gewalt erfahren hätten und auch nie von der Polizei mitgenommen worden seien. Dass diese Hausbesuche, welche sich auch teilweise nachts abgespielt hätten, unangenehm waren und subjektiv auch eine gewisse Angst aufkommen lassen, ist zwar verständlich. Indes berichten beide, dass sie arbeitstätig waren und ihr allgemeines Leben fortgeführt hätten. Die Kinder besuchten die Schule und die beiden gingen einer Erwerbstätigkeit nach. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Auch ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Schliessung seines eigenen Geschäfts nicht klar, ob diese nun aufgrund des Druckes auf sein Geschäft oder den Hausbesuchen bei ihnen zuhause - und damit wegen des Umzuges - erfolgte (vgl. SEM-act. 1194616-69/13 A 45 f.).

E. 6.4 Im Weiteren ist bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Dies ist sehr zu bedauern, das Gericht ist aber mit der Vorinstanz einig, dass es sich vorliegend nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden und damit mangels Intensität zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Einschätzung (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H, ebenfalls Urteile des BVGer D-7240/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 6.2. und D-426/2025 vom 24. März 2025 S. 9).

E. 6.5 Ferner ist vorliegend auch eine begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)verfolgung nach erneuter Einreise in die Türkei zu verneinen. Die Beschwerdeführenden machen kein bedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen geltend, beziehungsweise wird ihnen ein solches seitens der Behörden nicht unterstellt, und sie gaben nicht an, sich offen für politisch aktive Verwandte einzusetzen. Auch machen die Beschwerdeführenden keinen engen oder kontinuierlichen Kontakt zu ihren politisch exponierten und überwiegend ausserhalb der Türkei wohnhaften Verwandten geltend und es befinden sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Akten. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass ihnen von den türkischen Behörden jemals vorgeworfen worden wäre, diese unterstützt oder sich für ihre politischen Aktivitäten eingesetzt zu haben. Die Wahrnehmung des wöchentlichen Besuchsrechtes bei einer Inhaftierung eines Familienmitgliedes oder die Beherbergung eines solchen genügt dabei nicht.

E. 6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben und zur kurdischen Ethnie - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei - die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen vermögen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H; ebenso Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3).

E. 6.7 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden (Reflex-)Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gegenwärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt hätte (vgl. das nicht weiter begründete, eventualiter gestellte Beschwerdebegehren 3).

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der Wegweisungsvollzug in die Türkei (namentlich nach H._______) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3).

E. 8.3.3 Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 12 f.).

E. 8.3.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Asylbehörden die Auswirkung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) auf den Wegweisungsvollzug im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2009/28 E. 9.3.2, m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die drei älteren Kinder der Beschwerdeführenden halten sich seit rund vier Jahren in der Schweiz auf und das jüngste Kind wurde in der Schweiz geboren. Sie sind im heutigen Zeitpunkt dreizehn, neun, sechs beziehungsweise zwei Jahre alt. Aufgrund des noch jungen Alters kann - insbesondere bezüglich der Beschwerdeführenden 4-6 - noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Es ist davon auszugehen, dass ihre Eltern nach wie vor ihre wesentlichen Bezugspersonen sind. Zudem ist aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern anzunehmen, dass sie immer noch mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind. Ihnen dürfte daher die Reintegration in der Türkei - ohne die damit verbundenen Anfangsschwierigkeiten (etwa das allfällige Erlernen schriftlicher Sprachkenntnisse) zu verkennen - gelingen. Schwieriger dürfte sich die Situation für die Beschwerdeführerin 3 gestalten, welche sich gemäss dem Bericht der Schulleitung Koblenz durch sehr viel Fleiss und Mühe in den letzten Jahren sehr gut in die Klassengemeinschaft integriert habe (vgl. Beschwerdebeilage 3). Indes ergeben sich weder aus dem Bericht der Schulleitung noch aus der Beschwerdebegründung hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin 3 bereits dermassen in die schweizerischen Verhältnisse integriert wäre, dass ihre Rückkehr in die Türkei einer eigentlichen Entwurzelung gleichkäme. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden ein grosses familiäres Netz in der Türkei vorfinden werden, welches ihnen bei einer Rückkehr zur Seite stehen wird. Unter den gegebenen Umständen ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Entwicklung der Kinder durch die Rückkehr in die Türkei langfristig gefährdet würde. Eine solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des Kantonsspitals O._______ vom 25. Februar 2025 betreffend eine ambulante Notfallkonsultation der Beschwerdeführerin 3 (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der angeordnete Wegweisungsvollzug ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar. Sodann ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer und physischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Trotz den neusten politischen Entwicklungen ist namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische und physische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu statt Vieler Urteil BVGer D-3259/2025 27. Juni 2025 E. 7 f. und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3).

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Fürsorgebestätigung vom 18. Februar 2025) - soweit ersichtlich bis zum Urteilszeitpunkt - auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind ihr somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihre rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 10.4 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Unter Berücksichtigung der den Akten zu entnehmenden Aufwendungen sowie unter Ansetzung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Derya Özgül, LL.M. wird zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 700.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1576/2025 Urteil vom 28. September 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), und deren gemeinsame Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...),

6. F._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 - 5 suchten am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 12. September 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 8. November 2022 erfolgte eine vorzeitige Kantonszuweisung. A.c Das jüngste Kind der Familie - Beschwerdeführerin 6 - wurde am 15. Oktober 2023 geboren und in das Asylverfahren der Familie einbezogen. A.d Am 5. Januar 2024 wurden der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei alevitischen Glaubens und kurdischer Ethnie und stamme aus G._______. Vor ihrer Ausreise habe sie zusammen mit ihrer Familie und ihren Eltern in einer Wohnung in H._______ gewohnt und habe in einem Textilatelier gearbeitet. Sie habe die Primarschule besucht und sei nach der Geburt ihres ersten Kindes lange Zeit Hausfrau gewesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, alevitischen Glaubens und kurdischer Ethnie zu sein und ebenfalls aus G._______ zu stammen. Nach seiner Lehre als Koch und der Absolvierung des Militärdienstes habe er für lange Zeit in einem Börek-Geschäft in M._______ gearbeitet. Danach habe er ein eigenes Börek-Geschäft eröffnet, welches er jedoch aufgrund des polizeilichen Drucks im Jahre 2020 habe schliessen müssen. Nach dem Umzug nach H._______ habe er bis zu seiner Ausreise in einer Waffenfabrik gearbeitet. Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei der Ausübung ihres Glaubens und bei ihren Aktivitäten in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Anmerkung BVGer) unterdrückt worden. Sie stamme aus einer politischen Familie. Bereits ihr Urgrossvater sei gefoltert worden und habe dabei seine Augen verloren. Auch ihr Grossvater und ihre Grosstante seien, nachdem sie nach I._______ gezogen seien, gefoltert worden. Zusammen mit ihrem Bruder J._______ habe sie dann begonnen, selbst an Protestmärschen und weiteren Aktivitäten teilzunehmen. Beispielsweise habe sie beim Bau des Cem Evi (alevitisches Versammlungs- und Kulturhaus; Anmerkung BVGer), bei welchem sie seit zehn Jahren Mitglied gewesen sei, nachts Wache gehalten und an Protestmärschen der HDP teilgenommen. Nach ihrer Heirat habe sie zusammen mit ihrem Ehemann weiterhin an Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahre 2010 sei ihr Bruder J._______ frühmorgens vom türkischen Geheimdienst MIT (Millî stihbarat Te kilâti; Anmerkung BVGer) aus der Elternwohnung mitgenommen worden. Die MIT-Leute hätten die ganze Wohnung durchsucht. In der Folge hätten zivile Polizisten ihre Familie für zwei Wochen vor ihrer Haustüre belästigt. Später seien sie erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Bruder J._______ gefragt. Sie habe ihren Bruder J._______ im Gefängnis besucht und sei während der Besuche regelmässig begrabscht worden. Nach ihrer Heirat habe die Polizei sie auch in der Familienwohnung aufgesucht. Nach neun Monaten sei ihr Bruder J._______ aus dem Gefängnis entlassen worden und habe bei ihr und ihrem Mann gewohnt. Daraufhin sei die Polizei öfters zu ihnen nach Hause gekommen. Durch die Angst und den Stress habe sie ihr erstes Kind verloren. Da sie zu ihrem Bruder ein enges Verhältnis gepflegt habe, habe die Polizei mehrheitlich sie aufgesucht und nicht so oft ihre Schwester und ihre Eltern. Der Neffe ihres Mannes habe dann später auch bei ihnen gewohnt. Auch er habe eine Strafe erhalten, weil er ein aktives Mitglied der Partei «Partizan» sei. Auch wegen ihm sei die Polizei zu ihnen gekommen. Die Strafen ihres Bruders J._______ und des Neffen seien bestätigt worden, weshalb diese beide die Türkei verlassen hätten. Ihr Bruder J._______ wohne in der Schweiz und habe Asyl; der Neffe habe in Frankreich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ebenso sei ihr verstorbener Onkel Mitglied der EMEP (Emek Partisi; Anmerkung BVGer) gewesen, so auch ihr Cousin O._______, der ebenfalls in der Schweiz wohne. Auch nach der Ausreise ihres Bruders J._______ und ihres Neffen sei die Polizei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach den beiden gefragt. Nachdem die Polizei dann auch ins Geschäft ihres Mannes gekommen sei, habe dieser sein Geschäft im Jahre 2020 schliessen müssen, woraufhin sie mit Ihrer Familie nach H._______ gezogen sei. Dort habe sie eine Arbeitsstelle angenommen. Doch auch dort seien sie belästigt worden. Aufgrund dessen und weil ihre älteste Tochter in der Schule zum Religionsunterricht gezwungen worden sei, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, auch er sei schon vor seiner Heirat ins Cem Evi gegangen. Er sei Sozialist und Mitglied des K._______-Vereins, in dessen Rahmen er sich an zahlreichen Aktivitäten beteiligt habe. Er habe Banner und Plakate erstellt und sich an Veranstaltungen und Protestmärschen für die Kurden eingesetzt. Aufgrund seines Schwagers und seines Neffen habe er grossen Druck von Seiten der Polizei erfahren. Er sei zusätzlich zu den Hausbesuchen durch die Polizei auch drei- oder viermal wegen seines Neffen und seines Schwagers als Spitzel angeworben worden, letztmals im März beziehungsweise April 2022. Es seien die gleichen vier Personen gewesen wie bei den früheren Hausbesuchen. Sie hätten von ihm verlangt, die Namen der Freunde seines Schwagers aufzuschreiben, was er jedoch nicht getan habe. Daraufhin hätten sie ihm zu verstehen gegeben, dass dies die letzte Warnung gewesen sei, und hätten ihn daraufhin ständig mit dem Auto verfolgt und eine Gelegenheit abgewartet, ihn zu erledigen. Von da an sei sein Leben nicht mehr sicher gewesen. Ebenso habe die Polizei seinen Vorgesetzten in der Waffenfabrik gefragt, weshalb dieser ihn (den Beschwerdeführer) dort arbeiten lasse, er sei ein Terrorist. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb er mit seiner Familie die Türkei verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe die Gendarmerie im Dorf bei seinen Brüdern nach ihm gefragt. Sie hätten gesagt, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, was jedoch nicht stimme. In H._______ sei auch ihr Muhtar (Dorf- beziehungsweise Quartiervorsteher; Anmerkung BVGer) nach ihnen befragt und seine Schwiegereltern von der Polizei aufgesucht worden. A.e Am 12. Januar 2024 wurden die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 5. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin gegen die angefochtene Verfügung beim Bundes-verwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie, es sei der Entscheid des SEM vom 31. Januar 2025 aufzuheben, ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstosse, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wird darum ersucht, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin in der Summe zwar ergebe, dass die Beschwerdeführenden über mehrere Jahre gewissen Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, es ihnen aber dennoch möglich gewesen sei, ein geregeltes Leben zu führen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch wenn die vorgebrachten Razzien und Drohungen bei Wahrunterstellung unangenehm, mitunter belästigend und einschüchternd gewesen sein mögen, gehe aus den Vorbringen hervor, dass die Beschwerdeführenden ihren Alltag in der Türkei trotzdem hätten bewältigen können. Daran ändere nichts, dass ihre Tochter in der Schule zum Religionsunterricht gezwungen worden sei. Dies treffe zudem auf zahlreiche weitere Aleviten in der Türkei zu. Folglich ergebe sich aus den Vorbringen keine Situation, welche objektiv einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt habe und einem weiteren Verbleib in der Türkei entgegenstünde. Die Beschwerdeführenden hätten sich denn auch den besagten Schikanen durch die Behörden angesichts der bestehenden Niederlassungsfreiheit durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Betreffend die befürchtete Reflexverfolgung wegen der Angehörigen der Beschwerdeführenden früher oder später umgebracht zu werden, beziehungsweise bei einer Rückkehr festgenommen und möglicherweise getötet zu werden, bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in der Regel keine Gefahr, dass sie von Reflexverfolgungsmassnahmen in der Türkei betroffen seien. Nachforschungen bei Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nähmen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Nachteile könnten nicht als derart schwerwiegend angesehen werden, dass ihnen dadurch der weitere Verbleib in der Heimat verunmöglicht worden wäre. Ebenso ergebe sich, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund der Verwandten der Beschwerdeführenden annehmen liesse. Es bleibe unverständlich, weshalb der Fokus der türkischen Behörden gerade auf den Beschwerdeführenden geruht habe und der Druck auf sie derart schwerwiegend gewesen sei, während der Grossteil ihrer Familien weiterhin im Heimatland verblieben sei. Auch aus den Akten des Bruders J._______ liessen sich keine weiteren Indizien entnehmen, die auf eine Reflexverfolgung hindeuten würden. Da aufgrund der Akten keine Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden hängig seien und sie aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten nie Probleme gehabt hätten, erweise sich die subjektive Angst vor einer Inhaftierung beziehungsweise Ermordung objektiv als unbegründet. 5.2 In der Beschwerde wird im Asylpunkt im Wesentlichen vorgebracht, dass der soziokulturelle Hintergrund die Beschwerdeführenden dazu gebracht habe, an verschiedenen Kundgebungen teilzunehmen und die Opposition zu unterstützen. Bei den Gefängnisbesuchen der Beschwerdeführerin sei ihr Name notiert worden und ihr Bruder J._______ habe nach seiner Freilassung bei ihr gewohnt, weshalb die Behörden auch deswegen die Beschwerdeführerin ins Visier genommen hätten. Sodann sei bekannt, dass Bewohner des Stadtviertels N._______ in M._______ als Terroristen abgestempelt würden. Es gelte als Brutstätte der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front; Anmerkung BVGer). Die Vorinstanz versuche den Alltag der Beschwerdeführenden positiver darzustellen als er gewesen sei, indem zum Beispiel die Schliessung des eigenen Geschäfts des Beschwerdeführers nicht erwähnt worden sei, jedoch seine Arbeit bis 20 Tage vor seiner Ausreise. Sie missachte den gesamten Zusammenhang, den ständigen Druck, die Beobachtungen sowie die psychische Belastung. Die Familie habe keine Chance gehabt, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu führen. Sie seien als Terroristen betrachtet und behandelt worden. Ihre politische Nähe zur DHKP-C habe dazu geführt, dass sie zur Zielscheibe der Behörden geworden seien. Von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative sei aufgrund des landesweiten GBT-Systems (Genel Bilgi Toplama, Allgemeine Datensammlung; Anmerkung BVGer) nicht auszugehen. Die Tatsache, dass nach ihrer Ausreise nach ihnen gesucht worden sei, bestätige das behördliche Interesse. Die Beschwerdeführenden hätten die Angst und den unerträglichen psychischen Druck nicht mehr ausgehalten. Die Angst vor einer weiteren Gefährdung ihres Leibes und Lebens sei begründet. Eine Gefährdung vor künftiger Verfolgung könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Bei einer eventuellen Rückkehr würden sie sicherlich nach ihrem Aufenthalt und ihrem Kontakt zum Bruder und zum Neffen befragt werden. Sie müssten befürchten, von der politischen Polizei verhört zu werden, mit dem Risiko, Gewalt ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1). 6.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 geben zwar an, sich in verschiedener Weise und über einen langen Zeitraum politisch (und religiös) engagiert zu haben. Sie machen indessen nicht geltend, dass gegen sie wegen ihres Engagements seitens der türkischen Behörden je Strafermittlungen oder gar gerichtliche Verfahren eingeleitet worden wären. Die Beschwerdeführenden konnten ihr Heimatland denn auch legal und ohne Probleme auf dem Luftweg verlassen (vgl. SEM-act. [...]-67/13 A 28 f., 36 ff., 54 und 60). Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres eigenen politischen Engagements in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnten und ihnen deshalb eine zielgerichtete Verfolgung drohen würde. 6.3 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, wegen ihrer Familienangehörigen - insbesondere wegen des Bruders der Beschwerdeführerin und des Neffen des Beschwerdeführers - einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein, ist Folgendes festzuhalten. 6.3.2 Die Rechtsprechung geht von einer sogenannten Reflexverfolgung aus, wenn die asylsuchende Person aufgrund ihr nahe stehender Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, Urteile des BVGer E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 und statt Vieler D-3916/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, bereits vor ihrer Heirat aufgrund ihres Bruders frühmorgendliche Razzien durch den türkischen Geheimdienst MIT und Hausbesuche im Elternhaus miterlebt zu haben. Während der Gefängnisbesuche bei ihrem Bruder J._______ sei sie regelmässig begrabscht worden. Obwohl ihr Bruder bereits im Gefängnis gewesen sei, sei die zivile Polizei immer wieder zu ihnen ins Elternhaus gekommen. Doch auch nach ihrer Heirat hätten die Hausbesuche in ihrer gemeinsamen Wohnung fortbestanden. Aufgrund ihrer Angst habe sie ihr ungeborenes Kind, mit dem sie im sechsten Monat schwanger gewesen sei, verloren. Nach der Freilassung ihres Bruders und dessen Einzug bei ihnen zuhause hätten sich dann die Hausbesuche intensiviert. Sie seien nach ihrem Bruder befragt worden, was er mache, was er arbeite, ob er an irgendwelchen Aktivitäten teilnehme. Das alles habe sie psychisch stark belastet. Nachdem der Neffe des Beschwerdeführers dann auch bei ihnen eingezogen sei, sei die Polizei auch wegen ihm immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Doch die Besuche hätten auch nach der Ausreise ihres Bruders und des Neffen ihres Ehemannes nicht aufgehört, weswegen die Beschwerdeführenden zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach N._______ in M._______ gezogen seien. Auch dort seien sie von Razzien geplagt worden. Gewalt hätten sie nie erfahren, jedoch sei grosser psychischer Druck auf sie ausgeübt worden. Die Besuche hätten zwei, dreimal pro Monat, manchmal von einem Polizisten, manchmal von zwei Polizisten, stattgefunden (vgl. zum Ganzen SEM-act. [...]-67/13 A 36, 50 ff., 59, 64). 6.3.4 Der Beschwerdeführer seinerseits gibt an, bereits im Militärdienst als Terrorist beschimpft worden zu sein. Auch er schildert die Hausbesuche in ihrer gemeinsamen Wohnung, doch auch bei seinem neuen Arbeitgeber in der Waffenfabrik seien sie Ende 2021/Anfang 2022 vorbeigekommen und hätten seinen Vorgesetzten gefragt, warum er ihn dort arbeiten lasse, seien seine Verwandten doch Terroristen. Auch sei er von Zivilpolizisten drei, vier Mal gezwungen worden, für sie als Spitzel zu arbeiten. Sie hätten ihn aufgefordert, ihnen zu berichten, mit wem sein Neffe und sein Schwager verkehrten, wer ihre Freunde seien. Die Anwerbeversuche hätten bereits vor der Ausreise seines Schwagers und seines Neffen begonnen. Er sei nach seinen Ablehnungen mit seinem Leben bedroht worden. Das letzte Mal sei dies im März beziehungsweise April 2022 auf seinem Nachhauseweg von der Arbeit passiert. Es seien dieselben vier Personen wie immer gewesen. Sie hätten ihm gesagt, dass das die letzte Mahnung gewesen sei, das nächste Mal würden sie ihn verschwinden lassen. Danach sei er ständig verfolgt worden. Sie hätten die richtige Gelegenheit abgewartet, um ihn zu erledigen (vgl. zum Ganzen SEM-act. [...]-69/13 A 4, 8, 26, 30 ff., 46 ff., 65). Nach ihrer Ausreise sei dann sowohl bei ihren Eltern in ihrer letzten Wohnung in N._______, als auch beim Muhtar von N._______ und in ihrem Dorf nach ihnen gefragt worden (vgl. SEM-act. [...]-67/13 A 61, 67 ff. und SEM-act. [...]-69/13 A 28, 58, 65). 6.3.5 Die erforderliche Intensität der Reflexverfolgungen im Heimatland ist vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdeführenden sind sich insbesondere bei den Hausbesuchen in ihrer gemeinsamen Wohnung über die Häufigkeit nicht einig. So sagt die Beschwerdeführerin, diese hätten zwei, dreimal pro Monat, manchmal von einem Polizisten, manchmal von zwei Polizisten, stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer angibt, diese hätten einmal im Monat, manchmal aber auch nur alle drei, vier, fünf Monate stattgefunden (SEM-act. [...]-67/13 A 55 und SEM-act. [...]-69/13 A 44). Beide berichten, dass sie dabei nie Gewalt erfahren hätten und auch nie von der Polizei mitgenommen worden seien. Dass diese Hausbesuche, welche sich auch teilweise nachts abgespielt hätten, unangenehm waren und subjektiv auch eine gewisse Angst aufkommen lassen, ist zwar verständlich. Indes berichten beide, dass sie arbeitstätig waren und ihr allgemeines Leben fortgeführt hätten. Die Kinder besuchten die Schule und die beiden gingen einer Erwerbstätigkeit nach. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Auch ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Schliessung seines eigenen Geschäfts nicht klar, ob diese nun aufgrund des Druckes auf sein Geschäft oder den Hausbesuchen bei ihnen zuhause - und damit wegen des Umzuges - erfolgte (vgl. SEM-act. 1194616-69/13 A 45 f.). 6.4 Im Weiteren ist bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Dies ist sehr zu bedauern, das Gericht ist aber mit der Vorinstanz einig, dass es sich vorliegend nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden und damit mangels Intensität zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Einschätzung (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H, ebenfalls Urteile des BVGer D-7240/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 6.2. und D-426/2025 vom 24. März 2025 S. 9). 6.5 Ferner ist vorliegend auch eine begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)verfolgung nach erneuter Einreise in die Türkei zu verneinen. Die Beschwerdeführenden machen kein bedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen geltend, beziehungsweise wird ihnen ein solches seitens der Behörden nicht unterstellt, und sie gaben nicht an, sich offen für politisch aktive Verwandte einzusetzen. Auch machen die Beschwerdeführenden keinen engen oder kontinuierlichen Kontakt zu ihren politisch exponierten und überwiegend ausserhalb der Türkei wohnhaften Verwandten geltend und es befinden sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Akten. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass ihnen von den türkischen Behörden jemals vorgeworfen worden wäre, diese unterstützt oder sich für ihre politischen Aktivitäten eingesetzt zu haben. Die Wahrnehmung des wöchentlichen Besuchsrechtes bei einer Inhaftierung eines Familienmitgliedes oder die Beherbergung eines solchen genügt dabei nicht. 6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben und zur kurdischen Ethnie - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei - die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen vermögen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H; ebenso Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 6.7 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden (Reflex-)Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gegenwärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt hätte (vgl. das nicht weiter begründete, eventualiter gestellte Beschwerdebegehren 3). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Wegweisungsvollzug in die Türkei (namentlich nach H._______) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3). 8.3.3 Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 12 f.). 8.3.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Asylbehörden die Auswirkung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) auf den Wegweisungsvollzug im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2009/28 E. 9.3.2, m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die drei älteren Kinder der Beschwerdeführenden halten sich seit rund vier Jahren in der Schweiz auf und das jüngste Kind wurde in der Schweiz geboren. Sie sind im heutigen Zeitpunkt dreizehn, neun, sechs beziehungsweise zwei Jahre alt. Aufgrund des noch jungen Alters kann - insbesondere bezüglich der Beschwerdeführenden 4-6 - noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Es ist davon auszugehen, dass ihre Eltern nach wie vor ihre wesentlichen Bezugspersonen sind. Zudem ist aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern anzunehmen, dass sie immer noch mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind. Ihnen dürfte daher die Reintegration in der Türkei - ohne die damit verbundenen Anfangsschwierigkeiten (etwa das allfällige Erlernen schriftlicher Sprachkenntnisse) zu verkennen - gelingen. Schwieriger dürfte sich die Situation für die Beschwerdeführerin 3 gestalten, welche sich gemäss dem Bericht der Schulleitung Koblenz durch sehr viel Fleiss und Mühe in den letzten Jahren sehr gut in die Klassengemeinschaft integriert habe (vgl. Beschwerdebeilage 3). Indes ergeben sich weder aus dem Bericht der Schulleitung noch aus der Beschwerdebegründung hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin 3 bereits dermassen in die schweizerischen Verhältnisse integriert wäre, dass ihre Rückkehr in die Türkei einer eigentlichen Entwurzelung gleichkäme. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden ein grosses familiäres Netz in der Türkei vorfinden werden, welches ihnen bei einer Rückkehr zur Seite stehen wird. Unter den gegebenen Umständen ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Entwicklung der Kinder durch die Rückkehr in die Türkei langfristig gefährdet würde. Eine solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des Kantonsspitals O._______ vom 25. Februar 2025 betreffend eine ambulante Notfallkonsultation der Beschwerdeführerin 3 (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der angeordnete Wegweisungsvollzug ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar. Sodann ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer und physischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Trotz den neusten politischen Entwicklungen ist namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische und physische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu statt Vieler Urteil BVGer D-3259/2025 27. Juni 2025 E. 7 f. und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Fürsorgebestätigung vom 18. Februar 2025) - soweit ersichtlich bis zum Urteilszeitpunkt - auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind ihr somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihre rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 10.4 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Unter Berücksichtigung der den Akten zu entnehmenden Aufwendungen sowie unter Ansetzung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Derya Özgül, LL.M. wird zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 700.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: