Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), eine türkische Staats- angehörige kurdischer Ethnie, heiratete am (…) 2015 in der Türkei den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten D._______. Nachdem sie im Rahmen des Familiennachzugs am 15. Februar 2016 in die Schweiz eingereist war, wurde ihr vom kantonalen Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung er- teilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 31. Oktober 2017 wurde davon Vormerk genommen, dass die Eheleute seit diesem Datum getrennt lebend waren. Später wurde die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts F._______ (Türkei) am 3. Juli 2018 rechtskräftig geschieden. A.b Die Beschwerdeführerin befindet sich eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2018 in einer Beziehung mit dem rumänischen Staatsangehöri- gen G._______. Aus dieser gingen die beiden Kinder B._______ und C._______ hervor. A.c Das Migrationsamt des Kantons H._______ entschied mit Verfügung vom 6. Februar 2020, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid wurde von der (…) des Kantons H._______ am 9. März 2021 abgewiesen. Eine Beschwerde dagegen an das Verwaltungsgericht H._______ wurde mit Urteil vom (…) Oktober 2021 ebenfalls abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin an das Bundes- gericht gelangte. Dieses wies die erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten mit Urteil vom (…) Oktober 2022 ab und trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. A.d In der Folge setzte das kantonale Migrationsamt der Beschwerdefüh- rerin und ihren beiden Kindern eine Ausreisefrist bis zum 7. Februar 2023. B. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Februar 2023 im Bundesasylzent- rum H._______ für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch. Am 2. Juni 2023 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies es die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Ver- fahren zu. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus einer traditionellen Familie und sei im Dorf
D-1401/2024 Seite 3 I._______ (F._______, Provinz J._______) aufgewachsen. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen, aber ihre Mutter habe nicht gewollt, dass sie an die Universität gehe. Auch einer Arbeitstätigkeit habe sie nicht nachge- hen dürfen. Auf Wunsch ihrer Mutter und gegen ihren eigenen Willen habe sie im Jahr 2010 D._______, der in der Schweiz gelebt habe, religiös ge- heiratet. Kurz darauf sei sie zu dessen Eltern gezogen, wobei ihr verspro- chen worden sei, dass sie bald zu ihrem Ehemann in die Schweiz gehen könne. Dies sei jedoch nicht geschehen und sie habe erst im Februar 2016, nachdem sie zivilrechtlich geheiratet hätten, in die Schweiz kommen kön- nen. Hier sei sie jedoch schwer erkrankt. Zudem habe sie keine Kinder bekommen, was zu einem grossen gesellschaftlichen Druck geführt habe. Ihr Ehemann habe ihr vorgeworfen, sie habe von ihrer Krankheit gewusst und diese verheimlicht. Er sei ihr gegenüber auch physisch gewalttätig ge- worden und habe sich später von ihr scheiden lassen. Von Seiten ihrer eigenen Familie sei sie beschuldigt worden, dass sie den Geschlechtsver- kehr mit ihrem Mann verweigert habe, deshalb keine Kinder bekommen habe und somit für das Scheitern der Ehe verantwortlich sei. Später sei sie eine Beziehung mit einem neuen Partner eingegangen, aus welcher zwei uneheliche Kinder hervorgegangen seien. Dies stelle einen Verstoss ge- gen den «Namus» (ungeschriebener Kodex der Familienehre, Anm. des Gerichts) dar und habe dazu geführt, dass ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, und zwar sowohl jene in der Türkei als auch die im Ausland lebenden Verwandten. Einzig mit ihrer älteren Schwester und ih- ren Cousins in Basel stehe sie noch in Kontakt. Von Angehörigen aus der Türkei habe sie Drohungen via Handy erhalten, in welchen sie gewarnt werde, nicht in den Heimatstaat zurückzukehren. Es handle sich dabei na- mentlich um einen Onkel und Cousins, welche ihre Ehre wiederherstellen wollten. Aus diesem Grund sei ihr Leben bei einer Rückkehr – ebenso wie jenes ihrer Kinder – bedroht. Ihre Verwandten würden sie nicht in Ruhe lassen und sie allenfalls sogar töten. Zudem könnte die Behandlung ihrer Krankheit in der Türkei nicht fortgeführt werden und der Druck seitens der Gesellschaft könnte sie in den Suizid treiben. Ferner wüsste sie nicht, wo- hin sie in der Türkei gehen und wie sie ihr Leben dort führen könnte. C.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin (Sprach-) Nachrich- ten mit Drohungen ein, die sie von ihrem Cousin respektive Neffen aus der Türkei erhalten habe. Zudem befinden sich ihre türkische Identitätskarte und ihr Reisepass sowie mehrere ärztliche Berichte bei den Akten. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 – eröffnet am 1. Februar 2024 – stellte
D-1401/2024 Seite 4 das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und hielt fest, die rechtskräftige Wegweisung des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom 6. Februar 2020 habe weiterhin Bestand. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und beauftragte den Kanton H._______ mit dessen Durch- führung. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
4. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um un- entgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. März 2024 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
D-1401/2024 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht gerügt (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer 7). Es wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft dargelegt habe. Das SEM gehe jedoch nur oberflächlich auf die Asylrelevanz ein und verweise ledig- lich darauf, es sei allgemein von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden in Bezug auf «Ehrenmorde» auszugehen. Damit seien die gesetzlichen Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht erfüllt.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Verfügung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Die Vorinstanz darf sich bei der Be- gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin nach Auffassung des SEM den Anfor-
D-1401/2024 Seite 6 derungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genü- gen vermögen. Entsprechend bestand für die Vorinstanz keine Veranlas- sung, eine umfassende Prüfung der Asylrelevanz vorzunehmen. Bei den betreffenden Ausführungen handelt es sich vielmehr um ergänzende An- merkungen, weshalb es den Vorbringen (auch) an der Asylrelevanz gefehlt hätte. Der Begründung der Verfügung lässt sich jedoch mit ausreichender Klarheit entnehmen, aus welchen Gründen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt wurden. Der Umstand, dass in der Beschwerde von der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen ausgegangen wird, was eine fundierte Prüfung der Asylrelevanz nach sich gezogen hätte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Im Rahmen der materiellen Würdigung der Vorbringen wird zu prüfen sein, ob die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör liegt indessen nicht vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Beschwer- deführerin befinde sich bereits seit 2016 in der Schweiz, habe indessen erst im Februar 2023 – eine Woche nach Ablauf der ihr gesetzten
D-1401/2024 Seite 7 Ausreisefrist – ein Asylgesuch eingereicht. Sie mache geltend, sie werde von ihrer Familie in der Türkei bedroht, weil sie gegen den «Namus» verstossen habe. Auf Nachfrage habe sie diese Bedrohungen jedoch kaum konkretisieren können und lediglich erklärt, ihre ältere Schwester habe ihr von Drohungen ihres Onkels berichtet. Als sie gefragt worden sei, woher der Onkel von ihrem angeblichen Verstoss gegen die Familienehre erfah- ren habe, habe sie dargelegt, dessen Tochter wohne in der Schweiz und habe sie während ihrer Schwangerschaft gesehen. Nachdem ihr jüngeres Kind im (…) 2020 zur Welt gekommen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Bedrohungslage durch ihren Onkel gegenüber den schweize- rischen Behörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt signalisiert hätte. In ihren Beschwerdeeingaben im ausländerrechtlichen Verfahren werde die Bedrohung seitens des Onkels jedoch nicht erwähnt, sondern lediglich eine Bedrohung durch ihren Bruder. Letztere wiederum habe sie anlässlich der Anhörung im Asylverfahren nicht vorgebracht. Ferner lägen keine polizeili- chen Meldungen über allfällige Bedrohungen durch in der Schweiz lebende Verwandte vor. Sodann habe sie den Inhalt der Drohnachrichten nicht dar- zulegen vermocht. Auffallend sei auch, dass die Nachrichten vom Frühjahr 2023 datierten und sie diese erst nach Einreichung des Asylgesuchs erhal- ten habe. Ferner lägen auch hinsichtlich ihrer Krankengeschichte wider- sprüchliche Angaben vor, was die generelle Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin- gen weiter schwäche. So habe sie angegeben, dass ihre gesundheitlichen Probleme erstmals in der Schweiz aufgetreten seien. Den medizinischen Berichten lasse sich indessen entnehmen, dass sie bereits in der Türkei entsprechende Beschwerden gehabt habe. Zudem habe sie in einem Schreiben an das Bezirksgericht E._______ erwähnt, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz eine grössere Menge an (…) -Medikamenten da- beigehabt. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungslage durch ihre Ver- wandten in der Türkei und diese scheine mit hoher Wahrscheinlichkeit kon- struiert, um in der Schweiz verbleiben zu können. Selbst bei Wahrunter- stellung würde es ihr jedoch freistehen, nach einer Rückkehr um staatli- chen Schutz vor den geltend gemachten Bedrohungen seitens ihrer Ver- wandten zu ersuchen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihr die türki- schen Behörden allenfalls benötigten Schutz aus einem in Art. 3 AsylG ge- nannten Grund verweigern würden. In Bezug auf die Wegweisung hielt das SEM fest, dass das Migrationsamt des Kantons H._______ mit Entscheid vom 6. Februar 2020 die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verfügt habe. Mit dem abweisenden Urteil des Bundesgerichts vom (…) Oktober
D-1401/2024 Seite 8 2022 sei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Das SEM sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht befugt, die Wegweisung an- zuordnen und über den Vollzug zu befinden, wenn zuvor bereits eine kan- tonale Behörde die Wegweisung verfügt habe.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM habe den herab- gesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz berichte die Beschwerdeführerin detailliert. Sie beantworte die gestellten Fragen, ordne diese in den Kontext ein und schildere die Bedrohungssituation umfas- send. Die in der angefochtenen Verfügung dargelegten zeitlichen «Auffäl- ligkeiten» seien dadurch erklärbar, dass sich ihr Aufenthaltsstatus mit der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann geändert habe. Vor diesem Zeitpunkt habe für die Verwandten kein Anlass bestanden, die Beschwer- deführerin zu bedrohen. Ausserdem könne sie nichts für den Zeitpunkt, an welchem die Drohungen begonnen hätten. Deren zeitliche Nähe zum Ver- lust des Aufenthaltsstatus lasse jedenfalls nicht auf eine generelle Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. Insgesamt seien ihre Aussagen als konsistent, detailliert und überwiegend glaubhaft zu beurteilen. Die Tür- kei sehe sich mit einer komplexen sozialen Realität konfrontiert, in welcher unverheiratete Frauen mit ausserehelichen Kindern oft Diskriminierung und Gewalt erfahren würden. Dabei bestehe diesen gegenüber eine Schut- zunwilligkeit seitens der türkischen Behörden. Diese Situation sei durch konservative religiöse Ansichten verschärft worden, die unter der Regie- rung von Präsident Erdogan an Einfluss gewonnen hätten. Es finde eine Restriktion von Frauenrechten statt und traditionelle Geschlechterrollen würden erstarken, was mit unzureichenden rechtlichen Massnahmen, mangelnden Unterstützungsdiensten und ungenügender Strafverfolgung von Gewalttätern einhergehe. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft ge- macht, dass sie in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Mütter von ausserehelich geborenen Kin- dern – an Leib und Leben gefährdet sei. Weiter wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sich der Wegweisungs- vollzug als unzulässig und unzumutbar erweise. Die Beschwerdeführerin sei immer noch schwer krank, habe sich einer Operation am Kopf unterzie- hen müssen und sei psychisch angeschlagen. Es könne nicht davon aus- gegangen werden, dass die medizinische Infrastruktur in der Türkei ihren hochspezifischen Bedürfnissen gerecht werde. Zudem seien ihre beiden Kinder in der Schweiz geboren und hier sozialisiert worden. Sie sprächen weder eine Landessprache der Türkei noch hätten sie einen Bezug zu
D-1401/2024 Seite 9 ihren dort lebenden Verwandten. Aufgrund der Stigmatisierung von unver- heirateten Frauen mit ausserehelichen Kindern sei zu befürchten, dass sie dort keinen gesellschaftlichen Anschluss finden würden. Eine Rückkehr in die Türkei bedeute daher eine konkrete Gefährdung ihres Gesundheitszu- stands und hätte massive Auswirkungen auf das Kindeswohl.
E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor- bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 7.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Bedrohungslage, die sie in der Türkei erwarten würde, wenig konkret dargelegt hat. Als sie anlässlich der Anhörung nach ihren Asylgründen gefragt wurde, verwies sie zunächst in allgemeiner Weise auf ihre Lebensgeschichte (vgl. SEM-Akte […]-21/19 [nachfolgend Akte 21], F115 ff.). Später erwähnte sie, dass sie von ihren Cousins sowie ihrem Neffen Drohnachrichten erhalten habe, nachdem diese erfahren hätten, dass sie in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe (vgl. Akte 21, F124 ff.). Die als Beweismittel eingereichten Droh- nachrichten erfolgten offenbar erst im April 2023, mithin unmittelbar nach Einreichung des Asylgesuchs. Zwar soll die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bereits zuvor über ihre ältere Schwester bedroht worden sein; ihre diesbezüglichen Ausführungen blieben jedoch äusserst vage (vgl. Akte 21, F125 und F136 f.). Zudem gab sie zu Protokoll, ihre Verwand- ten in der Türkei hätten von ihrem Verstoss gegen den «Namus» erfahren,
D-1401/2024 Seite 10 weil ihre Cousine in K._______ lebe und sie gesehen habe, als sie schwan- ger gewesen sei (vgl. Akte 21, F138). Entsprechend müsste die Bedro- hungslage spätestens seit dem Jahr 2020, als die zweite Schwangerschaft endete, bestanden haben. Das kantonale Migrationsamt verfügte im Feb- ruar 2020 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin allfällige Drohungen seitens ihrer Verwandten in der Türkei im Rahmen der darauffolgenden Be- schwerdeverfahren geltend gemacht hätte. Dies war indessen nicht der Fall, was Zweifel daran aufkommen lässt, dass bereits damals Drohungen erfolgt sind. In der Beschwerde wird vorgebracht, erst mit der Scheidung und der Änderung ihres Aufenthaltsstaus habe für die Verwandten ein An- lass bestanden, sie zu bedrohen. Diese Argumentation ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die Scheidung bereits im Jahr 2018 erfolgte und nicht ersichtlich ist, wie die Angehörigen in der Türkei – zu denen die Be- schwerdeführerin keinen Kontakt habe – davon erfahren haben sollten, wann und inwiefern sich ihr Aufenthaltsstaus in der Schweiz änderte.
E. 7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es der Be- schwerdeführerin nicht gelingt, die angeblich erhaltenen Drohungen sub- stanziiert zu schildern und nachvollziehbar darzulegen, inwiefern sie bei einer Rückkehr in die Türkei konkret an Leib und Leben bedroht sein soll. Es erschliesst sich auch nicht, weshalb sie bei einer tatsächlichen Bedro- hungslage diese nicht bereits im bis ans Bundesgericht gezogenen Verfah- ren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – in welchem sie stets rechtlich vertreten war – geltend gemacht hätte. Es erscheint so- mit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen seitens ihrer Familienangehöri- gen ausgesetzt zu werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwei- sen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, dass die türkischen Behörden bei Frauen, die Opfer von innerfamiliären Übergriffen zu werden drohen – etwa aufgrund von Zwangsheirat, häuslicher Gewalt oder anderen Verstössen gegen die «Fa- milienehre» – grundsätzlich willens und in der Lage sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1948/2018 vom
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl- gesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Grundsätzlich verfügt das SEM bei einer Ablehnung des Asylgesuchs die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück- sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Vor- liegend führte das SEM in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aus, es habe angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungs- verfügung vom 6. Februar 2020 nicht erneut über die Wegweisung der Be- schwerdeführenden zu befinden. Im Dispositiv wurde diesbezüglich fest- gestellt, die bereits angeordnete rechtskräftige Wegweisung des Migrati- onsamts des Kantons H._______ habe weiterhin Bestand (Dispositivziffer 3). Weiter ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung an (Dispositiv- ziffern 4 und 5). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. BVGE 2021 V/4 E. 11.2). 8.3 Das Migrationsamt des Kantons H._______ verfügte mit Entscheid vom 6. Februar 2020, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdefüh- rerin nicht mehr verlängert werde. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie – unter Androhung von Zwangsmass- nahmen im Falle der Nichtbeachtung – auf, das schweizerische Staatsge- biet zu verlassen (vgl. SEM-Akte […] -35/10). Auf entsprechenden Rekurs respektive Beschwerde hin wurde dieser Entscheid von der (…) des Kan- tons H._______, dem Verwaltungsgericht des Kantons H._______ und schliesslich dem Bundesgericht überprüft. Die betreffenden Behörden hat- ten dabei insbesondere in Anwendung des Bundesgesetzes über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Mit dem negativen Ur- teil des Bundesgerichts vom (…) Oktober 2022 ist die Verfügung des
D-1401/2024 Seite 12 Migrationsamtes und damit die angeordnete Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. 8.4 Wegweisungsentscheide können auf zwei Arten vollzogen werden: durch freiwillige Ausreise oder durch behördliche Ausschaffung (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.3). Vorliegend wurde die Wegweisung bislang nicht vollzo- gen, nachdem die Beschwerdeführenden unmittelbar nach Ablauf der ihnen angesetzten Ausreisefrist (7. Februar 2023) ein Asylgesuch stellten. Sie sind daher von einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung betroffen, die noch nicht vollstreckt und somit noch nicht «konsumiert» wurde. Bei dieser Sachlage ist das SEM funktional nicht zuständig, im Rahmen des Asylverfahrens erneut die Wegweisung zu verfügen und damit verbunden das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-5303/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3). Über allenfalls nach der letztmaligen Prüfung im ausländerrechtli- chen Verfahren neu entstandene Vollzugshindernisse wäre gegebenenfalls durch die funktional zuständigen ausländerrechtlichen Behörden in einem bei ihnen gegen die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom 6. Februar 2020 einzuleitenden Wiedererwägungsverfah- ren zu befinden. 8.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht nicht (erneut) über die Wegweisung der Beschwerdeführerin entschieden hat. Es war indessen mangels funktionaler Zuständigkeit ebenfalls nicht befugt, den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, wobei es sich zu diesem Punkt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auch nicht geäussert hat. Bei der vorliegenden Ausgangslage ist von einer Anfechtbarkeit – und nicht etwa der (Teil-)Nichtigkeit – der betreffenden Verfügung auszugehen, zumal die Nichtigkeit einer von einer Behörde erlassenen Verfügung, die nicht zum vornherein gänzlich sachlich unzuständig ist, nur mit Zurückhal- tung angenommen werden soll (vgl. zum Ganzen Urteil D-5303/2023 E. 5). Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen aufzuheben, da die funktionale Zuständigkeit betreffend die Prüfung allfälliger nachträglich entstandener Umstände, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AIG), bei den kantonalen Behör- den liegt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl beantragt wird. Die Beschwerde ist indessen
D-1401/2024 Seite 13 gegenstandslos, soweit (eventualiter) um Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ersucht wird. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es nicht über die Wegweisung zu befinden habe. 10. 10.1 Durch den vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegen- standslos. 10.2 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterle- gen, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge- währung von Asyl beantragt haben, womit ihnen grundsätzlich die redu- zierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird jedoch beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeiständin in der Per- son der unterzeichnenden Rechtsvertreterin beizuordnen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin ist nicht er- werbstätig, Mutter von zwei kleinen Kindern und lebt offenbar nicht mit ih- rem Partner zusammen (vgl. SEM-Akte […] -60/7). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie prozessual bedürftig ist. Die in der Be- schwerde gestellten Begehren waren – gerade auch angesichts der sich stellenden rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit – nicht als zum Vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb die Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Der betreffende Antrag ist folglich gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 10.3 Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien ge- genstandslos geworden ist, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrunds festzulegen (Art. 5 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zufolge der von Amtes wegen zu berücksichti- genden funktionalen Unzuständigkeit des SEM, über die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung zu befinden, ohne Zutun der Parteien eingetre- ten. Eine Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren durchgedrungen wären, kann vorliegend jedoch unterbleiben,
D-1401/2024 Seite 14 nachdem aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.4 In Verfahren wie dem vorliegenden bestellt das Bundesverwaltungs- gericht auf Antrag der asylsuchenden Personen, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit sind, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeistän- din (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist daher antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und ihr ist ein amtliches Honorar auszurichten. Eine Kostennote wurde bis- lang nicht zu den Akten gereicht. Auf deren Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand aufgrund der Akten mit ausreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 600.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1401/2024 Seite 15
E. 8.1 Grundsätzlich verfügt das SEM bei einer Ablehnung des Asylgesuchs die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Vorliegend führte das SEM in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aus, es habe angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 6. Februar 2020 nicht erneut über die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu befinden. Im Dispositiv wurde diesbezüglich festgestellt, die bereits angeordnete rechtskräftige Wegweisung des Migrationsamts des Kantons H._______ habe weiterhin Bestand (Dispositivziffer 3). Weiter ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. BVGE 2021 V/4 E. 11.2).
E. 8.3 Das Migrationsamt des Kantons H._______ verfügte mit Entscheid vom 6. Februar 2020, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mehr verlängert werde. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Falle der Nichtbeachtung - auf, das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen (vgl. SEM-Akte [...] -35/10). Auf entsprechenden Rekurs respektive Beschwerde hin wurde dieser Entscheid von der (...) des Kantons H._______, dem Verwaltungsgericht des Kantons H._______ und schliesslich dem Bundesgericht überprüft. Die betreffenden Behörden hatten dabei insbesondere in Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Mit dem negativen Urteil des Bundesgerichts vom (...) Oktober 2022 ist die Verfügung des Migrationsamtes und damit die angeordnete Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
E. 8.4 Wegweisungsentscheide können auf zwei Arten vollzogen werden: durch freiwillige Ausreise oder durch behördliche Ausschaffung (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.3). Vorliegend wurde die Wegweisung bislang nicht vollzogen, nachdem die Beschwerdeführenden unmittelbar nach Ablauf der ihnen angesetzten Ausreisefrist (7. Februar 2023) ein Asylgesuch stellten. Sie sind daher von einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung betroffen, die noch nicht vollstreckt und somit noch nicht «konsumiert» wurde. Bei dieser Sachlage ist das SEM funktional nicht zuständig, im Rahmen des Asylverfahrens erneut die Wegweisung zu verfügen und damit verbunden das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-5303/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3). Über allenfalls nach der letztmaligen Prüfung im ausländerrechtlichen Verfahren neu entstandene Vollzugshindernisse wäre gegebenenfalls durch die funktional zuständigen ausländerrechtlichen Behörden in einem bei ihnen gegen die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom 6. Februar 2020 einzuleitenden Wiedererwägungsverfahren zu befinden.
E. 8.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht nicht (erneut) über die Wegweisung der Beschwerdeführerin entschieden hat. Es war indessen mangels funktionaler Zuständigkeit ebenfalls nicht befugt, den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, wobei es sich zu diesem Punkt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auch nicht geäussert hat. Bei der vorliegenden Ausgangslage ist von einer Anfechtbarkeit - und nicht etwa der (Teil-)Nichtigkeit - der betreffenden Verfügung auszugehen, zumal die Nichtigkeit einer von einer Behörde erlassenen Verfügung, die nicht zum vornherein gänzlich sachlich unzuständig ist, nur mit Zurückhaltung angenommen werden soll (vgl. zum Ganzen Urteil D-5303/2023 E. 5). Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen aufzuheben, da die funktionale Zuständigkeit betreffend die Prüfung allfälliger nachträglich entstandener Umstände, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AIG), bei den kantonalen Behörden liegt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird. Die Beschwerde ist indessen gegenstandslos, soweit (eventualiter) um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersucht wird. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es nicht über die Wegweisung zu befinden habe.
E. 10.1 Durch den vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos.
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt haben, womit ihnen grundsätzlich die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird jedoch beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin beizuordnen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig, Mutter von zwei kleinen Kindern und lebt offenbar nicht mit ihrem Partner zusammen (vgl. SEM-Akte [...] -60/7). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie prozessual bedürftig ist. Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren - gerade auch angesichts der sich stellenden rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit - nicht als zum Vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Der betreffende Antrag ist folglich gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
E. 10.3 Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festzulegen (Art. 5 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zufolge der von Amtes wegen zu berücksichtigenden funktionalen Unzuständigkeit des SEM, über die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung zu befinden, ohne Zutun der Parteien eingetreten. Eine Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren durchgedrungen wären, kann vorliegend jedoch unterbleiben, nachdem aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 10.4 In Verfahren wie dem vorliegenden bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Personen, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit sind, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist daher antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und ihr ist ein amtliches Honorar auszurichten. Eine Kostennote wurde bislang nicht zu den Akten gereicht. Auf deren Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand aufgrund der Akten mit ausreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 600.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Juni 2018, E. 5.2). Diese Rechtsprechung wurde in jüngerer Zeit und unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei hinsichtlich der ge- sellschaftlichen Stellung der Frauen bestätigt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2). Entsprechend wäre es der Beschwerdeführerin möglich, sich bei eventuellen zukünftigen Bedrohun- gen an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, aus den Akten
D-1401/2024 Seite 11 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden ihr aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive den allenfalls benötigten Schutz verweigern würden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif- fern 1-3 der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wurden.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 werden von Amtes wegen aufgehoben. Diesbezüglich wird die Be- schwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ass. iur. Tatjana Tshimbidi, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr wird zu- lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 600.– (in- klusive Auslagen) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1401/2024 Urteil vom 12. April 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Ass. iur. Tatjana Tshimbidi, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, heiratete am (...) 2015 in der Türkei den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten D._______. Nachdem sie im Rahmen des Familiennachzugs am 15. Februar 2016 in die Schweiz eingereist war, wurde ihr vom kantonalen Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 31. Oktober 2017 wurde davon Vormerk genommen, dass die Eheleute seit diesem Datum getrennt lebend waren. Später wurde die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts F._______ (Türkei) am 3. Juli 2018 rechtskräftig geschieden. A.b Die Beschwerdeführerin befindet sich eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2018 in einer Beziehung mit dem rumänischen Staatsangehörigen G._______. Aus dieser gingen die beiden Kinder B._______ und C._______ hervor. A.c Das Migrationsamt des Kantons H._______ entschied mit Verfügung vom 6. Februar 2020, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid wurde von der (...) des Kantons H._______ am 9. März 2021 abgewiesen. Eine Beschwerde dagegen an das Verwaltungsgericht H._______ wurde mit Urteil vom (...) Oktober 2021 ebenfalls abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangte. Dieses wies die erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom (...) Oktober 2022 ab und trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. A.d In der Folge setzte das kantonale Migrationsamt der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern eine Ausreisefrist bis zum 7. Februar 2023. B. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Februar 2023 im Bundesasylzentrum H._______ für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch. Am 2. Juni 2023 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies es die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zu. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus einer traditionellen Familie und sei im Dorf I._______ (F._______, Provinz J._______) aufgewachsen. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen, aber ihre Mutter habe nicht gewollt, dass sie an die Universität gehe. Auch einer Arbeitstätigkeit habe sie nicht nachgehen dürfen. Auf Wunsch ihrer Mutter und gegen ihren eigenen Willen habe sie im Jahr 2010 D._______, der in der Schweiz gelebt habe, religiös geheiratet. Kurz darauf sei sie zu dessen Eltern gezogen, wobei ihr versprochen worden sei, dass sie bald zu ihrem Ehemann in die Schweiz gehen könne. Dies sei jedoch nicht geschehen und sie habe erst im Februar 2016, nachdem sie zivilrechtlich geheiratet hätten, in die Schweiz kommen können. Hier sei sie jedoch schwer erkrankt. Zudem habe sie keine Kinder bekommen, was zu einem grossen gesellschaftlichen Druck geführt habe. Ihr Ehemann habe ihr vorgeworfen, sie habe von ihrer Krankheit gewusst und diese verheimlicht. Er sei ihr gegenüber auch physisch gewalttätig geworden und habe sich später von ihr scheiden lassen. Von Seiten ihrer eigenen Familie sei sie beschuldigt worden, dass sie den Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann verweigert habe, deshalb keine Kinder bekommen habe und somit für das Scheitern der Ehe verantwortlich sei. Später sei sie eine Beziehung mit einem neuen Partner eingegangen, aus welcher zwei uneheliche Kinder hervorgegangen seien. Dies stelle einen Verstoss gegen den «Namus» (ungeschriebener Kodex der Familienehre, Anm. des Gerichts) dar und habe dazu geführt, dass ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, und zwar sowohl jene in der Türkei als auch die im Ausland lebenden Verwandten. Einzig mit ihrer älteren Schwester und ihren Cousins in Basel stehe sie noch in Kontakt. Von Angehörigen aus der Türkei habe sie Drohungen via Handy erhalten, in welchen sie gewarnt werde, nicht in den Heimatstaat zurückzukehren. Es handle sich dabei namentlich um einen Onkel und Cousins, welche ihre Ehre wiederherstellen wollten. Aus diesem Grund sei ihr Leben bei einer Rückkehr - ebenso wie jenes ihrer Kinder - bedroht. Ihre Verwandten würden sie nicht in Ruhe lassen und sie allenfalls sogar töten. Zudem könnte die Behandlung ihrer Krankheit in der Türkei nicht fortgeführt werden und der Druck seitens der Gesellschaft könnte sie in den Suizid treiben. Ferner wüsste sie nicht, wohin sie in der Türkei gehen und wie sie ihr Leben dort führen könnte. C.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin (Sprach-) Nachrichten mit Drohungen ein, die sie von ihrem Cousin respektive Neffen aus der Türkei erhalten habe. Zudem befinden sich ihre türkische Identitätskarte und ihr Reisepass sowie mehrere ärztliche Berichte bei den Akten. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 - eröffnet am 1. Februar 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und hielt fest, die rechtskräftige Wegweisung des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom 6. Februar 2020 habe weiterhin Bestand. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und beauftragte den Kanton H._______ mit dessen Durchführung. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. März 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht gerügt (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer 7). Es wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft dargelegt habe. Das SEM gehe jedoch nur oberflächlich auf die Asylrelevanz ein und verweise lediglich darauf, es sei allgemein von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden in Bezug auf «Ehrenmorde» auszugehen. Damit seien die gesetzlichen Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht erfüllt. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Die Vorinstanz darf sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Auffassung des SEM den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Entsprechend bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine umfassende Prüfung der Asylrelevanz vorzunehmen. Bei den betreffenden Ausführungen handelt es sich vielmehr um ergänzende Anmerkungen, weshalb es den Vorbringen (auch) an der Asylrelevanz gefehlt hätte. Der Begründung der Verfügung lässt sich jedoch mit ausreichender Klarheit entnehmen, aus welchen Gründen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt wurden. Der Umstand, dass in der Beschwerde von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen wird, was eine fundierte Prüfung der Asylrelevanz nach sich gezogen hätte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Im Rahmen der materiellen Würdigung der Vorbringen wird zu prüfen sein, ob die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt indessen nicht vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit 2016 in der Schweiz, habe indessen erst im Februar 2023 - eine Woche nach Ablauf der ihr gesetzten Ausreisefrist - ein Asylgesuch eingereicht. Sie mache geltend, sie werde von ihrer Familie in der Türkei bedroht, weil sie gegen den «Namus» verstossen habe. Auf Nachfrage habe sie diese Bedrohungen jedoch kaum konkretisieren können und lediglich erklärt, ihre ältere Schwester habe ihr von Drohungen ihres Onkels berichtet. Als sie gefragt worden sei, woher der Onkel von ihrem angeblichen Verstoss gegen die Familienehre erfahren habe, habe sie dargelegt, dessen Tochter wohne in der Schweiz und habe sie während ihrer Schwangerschaft gesehen. Nachdem ihr jüngeres Kind im (...) 2020 zur Welt gekommen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Bedrohungslage durch ihren Onkel gegenüber den schweizerischen Behörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt signalisiert hätte. In ihren Beschwerdeeingaben im ausländerrechtlichen Verfahren werde die Bedrohung seitens des Onkels jedoch nicht erwähnt, sondern lediglich eine Bedrohung durch ihren Bruder. Letztere wiederum habe sie anlässlich der Anhörung im Asylverfahren nicht vorgebracht. Ferner lägen keine polizeilichen Meldungen über allfällige Bedrohungen durch in der Schweiz lebende Verwandte vor. Sodann habe sie den Inhalt der Drohnachrichten nicht darzulegen vermocht. Auffallend sei auch, dass die Nachrichten vom Frühjahr 2023 datierten und sie diese erst nach Einreichung des Asylgesuchs erhalten habe. Ferner lägen auch hinsichtlich ihrer Krankengeschichte widersprüchliche Angaben vor, was die generelle Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen weiter schwäche. So habe sie angegeben, dass ihre gesundheitlichen Probleme erstmals in der Schweiz aufgetreten seien. Den medizinischen Berichten lasse sich indessen entnehmen, dass sie bereits in der Türkei entsprechende Beschwerden gehabt habe. Zudem habe sie in einem Schreiben an das Bezirksgericht E._______ erwähnt, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz eine grössere Menge an (...) -Medikamenten dabeigehabt. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungslage durch ihre Verwandten in der Türkei und diese scheine mit hoher Wahrscheinlichkeit konstruiert, um in der Schweiz verbleiben zu können. Selbst bei Wahrunterstellung würde es ihr jedoch freistehen, nach einer Rückkehr um staatlichen Schutz vor den geltend gemachten Bedrohungen seitens ihrer Verwandten zu ersuchen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihr die türkischen Behörden allenfalls benötigten Schutz aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund verweigern würden. In Bezug auf die Wegweisung hielt das SEM fest, dass das Migrationsamt des Kantons H._______ mit Entscheid vom 6. Februar 2020 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verfügt habe. Mit dem abweisenden Urteil des Bundesgerichts vom (...) Oktober 2022 sei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Das SEM sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht befugt, die Wegweisung anzuordnen und über den Vollzug zu befinden, wenn zuvor bereits eine kantonale Behörde die Wegweisung verfügt habe. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz berichte die Beschwerdeführerin detailliert. Sie beantworte die gestellten Fragen, ordne diese in den Kontext ein und schildere die Bedrohungssituation umfassend. Die in der angefochtenen Verfügung dargelegten zeitlichen «Auffälligkeiten» seien dadurch erklärbar, dass sich ihr Aufenthaltsstatus mit der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann geändert habe. Vor diesem Zeitpunkt habe für die Verwandten kein Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin zu bedrohen. Ausserdem könne sie nichts für den Zeitpunkt, an welchem die Drohungen begonnen hätten. Deren zeitliche Nähe zum Verlust des Aufenthaltsstatus lasse jedenfalls nicht auf eine generelle Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. Insgesamt seien ihre Aussagen als konsistent, detailliert und überwiegend glaubhaft zu beurteilen. Die Türkei sehe sich mit einer komplexen sozialen Realität konfrontiert, in welcher unverheiratete Frauen mit ausserehelichen Kindern oft Diskriminierung und Gewalt erfahren würden. Dabei bestehe diesen gegenüber eine Schutzunwilligkeit seitens der türkischen Behörden. Diese Situation sei durch konservative religiöse Ansichten verschärft worden, die unter der Regierung von Präsident Erdogan an Einfluss gewonnen hätten. Es finde eine Restriktion von Frauenrechten statt und traditionelle Geschlechterrollen würden erstarken, was mit unzureichenden rechtlichen Massnahmen, mangelnden Unterstützungsdiensten und ungenügender Strafverfolgung von Gewalttätern einhergehe. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - Mütter von ausserehelich geborenen Kindern - an Leib und Leben gefährdet sei. Weiter wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar erweise. Die Beschwerdeführerin sei immer noch schwer krank, habe sich einer Operation am Kopf unterziehen müssen und sei psychisch angeschlagen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die medizinische Infrastruktur in der Türkei ihren hochspezifischen Bedürfnissen gerecht werde. Zudem seien ihre beiden Kinder in der Schweiz geboren und hier sozialisiert worden. Sie sprächen weder eine Landessprache der Türkei noch hätten sie einen Bezug zu ihren dort lebenden Verwandten. Aufgrund der Stigmatisierung von unverheirateten Frauen mit ausserehelichen Kindern sei zu befürchten, dass sie dort keinen gesellschaftlichen Anschluss finden würden. Eine Rückkehr in die Türkei bedeute daher eine konkrete Gefährdung ihres Gesundheitszustands und hätte massive Auswirkungen auf das Kindeswohl. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 7.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Bedrohungslage, die sie in der Türkei erwarten würde, wenig konkret dargelegt hat. Als sie anlässlich der Anhörung nach ihren Asylgründen gefragt wurde, verwies sie zunächst in allgemeiner Weise auf ihre Lebensgeschichte (vgl. SEM-Akte [...]-21/19 [nachfolgend Akte 21], F115 ff.). Später erwähnte sie, dass sie von ihren Cousins sowie ihrem Neffen Drohnachrichten erhalten habe, nachdem diese erfahren hätten, dass sie in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe (vgl. Akte 21, F124 ff.). Die als Beweismittel eingereichten Drohnachrichten erfolgten offenbar erst im April 2023, mithin unmittelbar nach Einreichung des Asylgesuchs. Zwar soll die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bereits zuvor über ihre ältere Schwester bedroht worden sein; ihre diesbezüglichen Ausführungen blieben jedoch äusserst vage (vgl. Akte 21, F125 und F136 f.). Zudem gab sie zu Protokoll, ihre Verwandten in der Türkei hätten von ihrem Verstoss gegen den «Namus» erfahren, weil ihre Cousine in K._______ lebe und sie gesehen habe, als sie schwanger gewesen sei (vgl. Akte 21, F138). Entsprechend müsste die Bedrohungslage spätestens seit dem Jahr 2020, als die zweite Schwangerschaft endete, bestanden haben. Das kantonale Migrationsamt verfügte im Februar 2020 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin allfällige Drohungen seitens ihrer Verwandten in der Türkei im Rahmen der darauffolgenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht hätte. Dies war indessen nicht der Fall, was Zweifel daran aufkommen lässt, dass bereits damals Drohungen erfolgt sind. In der Beschwerde wird vorgebracht, erst mit der Scheidung und der Änderung ihres Aufenthaltsstaus habe für die Verwandten ein Anlass bestanden, sie zu bedrohen. Diese Argumentation ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die Scheidung bereits im Jahr 2018 erfolgte und nicht ersichtlich ist, wie die Angehörigen in der Türkei - zu denen die Beschwerdeführerin keinen Kontakt habe - davon erfahren haben sollten, wann und inwiefern sich ihr Aufenthaltsstaus in der Schweiz änderte. 7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die angeblich erhaltenen Drohungen substanziiert zu schildern und nachvollziehbar darzulegen, inwiefern sie bei einer Rückkehr in die Türkei konkret an Leib und Leben bedroht sein soll. Es erschliesst sich auch nicht, weshalb sie bei einer tatsächlichen Bedrohungslage diese nicht bereits im bis ans Bundesgericht gezogenen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - in welchem sie stets rechtlich vertreten war - geltend gemacht hätte. Es erscheint somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen seitens ihrer Familienangehörigen ausgesetzt zu werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, dass die türkischen Behörden bei Frauen, die Opfer von innerfamiliären Übergriffen zu werden drohen - etwa aufgrund von Zwangsheirat, häuslicher Gewalt oder anderen Verstössen gegen die «Familienehre» - grundsätzlich willens und in der Lage sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2). Diese Rechtsprechung wurde in jüngerer Zeit und unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei hinsichtlich der gesellschaftlichen Stellung der Frauen bestätigt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2). Entsprechend wäre es der Beschwerdeführerin möglich, sich bei eventuellen zukünftigen Bedrohungen an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden ihr aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive den allenfalls benötigten Schutz verweigern würden. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Grundsätzlich verfügt das SEM bei einer Ablehnung des Asylgesuchs die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Vorliegend führte das SEM in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aus, es habe angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 6. Februar 2020 nicht erneut über die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu befinden. Im Dispositiv wurde diesbezüglich festgestellt, die bereits angeordnete rechtskräftige Wegweisung des Migrationsamts des Kantons H._______ habe weiterhin Bestand (Dispositivziffer 3). Weiter ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. BVGE 2021 V/4 E. 11.2). 8.3 Das Migrationsamt des Kantons H._______ verfügte mit Entscheid vom 6. Februar 2020, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mehr verlängert werde. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Falle der Nichtbeachtung - auf, das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen (vgl. SEM-Akte [...] -35/10). Auf entsprechenden Rekurs respektive Beschwerde hin wurde dieser Entscheid von der (...) des Kantons H._______, dem Verwaltungsgericht des Kantons H._______ und schliesslich dem Bundesgericht überprüft. Die betreffenden Behörden hatten dabei insbesondere in Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Mit dem negativen Urteil des Bundesgerichts vom (...) Oktober 2022 ist die Verfügung des Migrationsamtes und damit die angeordnete Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. 8.4 Wegweisungsentscheide können auf zwei Arten vollzogen werden: durch freiwillige Ausreise oder durch behördliche Ausschaffung (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.3). Vorliegend wurde die Wegweisung bislang nicht vollzogen, nachdem die Beschwerdeführenden unmittelbar nach Ablauf der ihnen angesetzten Ausreisefrist (7. Februar 2023) ein Asylgesuch stellten. Sie sind daher von einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung betroffen, die noch nicht vollstreckt und somit noch nicht «konsumiert» wurde. Bei dieser Sachlage ist das SEM funktional nicht zuständig, im Rahmen des Asylverfahrens erneut die Wegweisung zu verfügen und damit verbunden das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-5303/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3). Über allenfalls nach der letztmaligen Prüfung im ausländerrechtlichen Verfahren neu entstandene Vollzugshindernisse wäre gegebenenfalls durch die funktional zuständigen ausländerrechtlichen Behörden in einem bei ihnen gegen die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom 6. Februar 2020 einzuleitenden Wiedererwägungsverfahren zu befinden. 8.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht nicht (erneut) über die Wegweisung der Beschwerdeführerin entschieden hat. Es war indessen mangels funktionaler Zuständigkeit ebenfalls nicht befugt, den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, wobei es sich zu diesem Punkt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auch nicht geäussert hat. Bei der vorliegenden Ausgangslage ist von einer Anfechtbarkeit - und nicht etwa der (Teil-)Nichtigkeit - der betreffenden Verfügung auszugehen, zumal die Nichtigkeit einer von einer Behörde erlassenen Verfügung, die nicht zum vornherein gänzlich sachlich unzuständig ist, nur mit Zurückhaltung angenommen werden soll (vgl. zum Ganzen Urteil D-5303/2023 E. 5). Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen aufzuheben, da die funktionale Zuständigkeit betreffend die Prüfung allfälliger nachträglich entstandener Umstände, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AIG), bei den kantonalen Behörden liegt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird. Die Beschwerde ist indessen gegenstandslos, soweit (eventualiter) um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersucht wird. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es nicht über die Wegweisung zu befinden habe. 10. 10.1 Durch den vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos. 10.2 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt haben, womit ihnen grundsätzlich die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird jedoch beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin beizuordnen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig, Mutter von zwei kleinen Kindern und lebt offenbar nicht mit ihrem Partner zusammen (vgl. SEM-Akte [...] -60/7). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie prozessual bedürftig ist. Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren - gerade auch angesichts der sich stellenden rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit - nicht als zum Vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Der betreffende Antrag ist folglich gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 10.3 Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festzulegen (Art. 5 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zufolge der von Amtes wegen zu berücksichtigenden funktionalen Unzuständigkeit des SEM, über die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung zu befinden, ohne Zutun der Parteien eingetreten. Eine Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren durchgedrungen wären, kann vorliegend jedoch unterbleiben, nachdem aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.4 In Verfahren wie dem vorliegenden bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Personen, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit sind, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist daher antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und ihr ist ein amtliches Honorar auszurichten. Eine Kostennote wurde bislang nicht zu den Akten gereicht. Auf deren Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand aufgrund der Akten mit ausreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 600.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wurden.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 werden von Amtes wegen aufgehoben. Diesbezüglich wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ass. iur. Tatjana Tshimbidi, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 600.- (inklusive Auslagen) ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Aeschimann Versand: