Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1170/2025
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025.
D-1170/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 16. Dezember 2024 respektive 5. Februar 2025 im Beisein sei- ner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie christlichen Glaubens und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er nach Abbruch seines Studiums im Textilgeschäft seines Vaters tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Türkei aufgrund seines Glaubens und seiner Herkunft diskriminiert und Ende 2024 – mutmasslich durch Anhänger der «Grauen Wölfe» – physisch angegriffen worden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2025 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass der Beschwerde unter anderem ein Schreiben des Bundesasyl- zentrums (BAZ) C._______ vom 20. Februar 2025 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Februar 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-1170/2025 Seite 3 dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des be- kannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Er- wägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit in der Türkei weitest- gehend gewährleistet und die christliche Bevölkerung keiner Verfolgung im
D-1170/2025 Seite 4 Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichtes D-2735/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 7.4), dass die pauschal geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerde- führers in der Türkei aufgrund seines Glaubens respektive seiner Herkunft, welche sich überwiegend auf verbale Äusserungen beschränkt hätten (vgl. A20/10 F26 und F36), mangels Intensität nicht über die Nachteile hin- aus gehen, die weite Teile der christlichen respektive kurdischen Bevölke- rung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht re- levant sind, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte – wie sie der Beschwer- deführer bei Wahrunterstellung vor seiner Ausreise mutmasslich durch An- hänger der «Grauen Wölfe» erfahren habe (vgl. A20/10 F14 und F19) – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Hei- matland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2), dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys- tems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätz- lichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.) und die auf Beschwerde- ebene unsubstantiiert vorgetragenen Zweifel daran zu keinem anderen Er- gebnis führen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer könne von den heimatlichen Behörden keinen Schutz erwarten, zumal diese bereits in der Vergangen- heit untätig geblieben seien, an dieser Einschätzung nichts zu ändern ver- mag, zumal den eingereichten Beweismitteln – deren Authentizität voraus- gesetzt – zu entnehmen ist, dass sich die Behörden durchaus seiner an- nahmen (vgl. BM6/1), dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch kei- nem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen
D-1170/2025 Seite 5 und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2738/2024 vom 20. August 2024 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöp- fen, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylge- such zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom
3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
D-1170/2025 Seite 6 Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A24/11 S. 7 f.), welche der Be- schwerdeführer nicht bestreitet, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die kommentarlose Beilage des Schreibens des BAZ C._______ vom 20. Februar 2025, wel- chem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ebendort «Kost und Logis» erhalte (vgl. Beschwerdebeilage), keinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung darstellt, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens – welche praxis- gemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1170/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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