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C-8671/2010

C-8671/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-29 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a B._______ (im Folgenden: Versicherte, Beschwerdeführerin oder Ehefrau [EF]) wurde im Dezember 1946 geboren, ist deutsche Staatsangehörige, seit Juni 1994 mit A._______ (im Folgenden: Versicherter, Beschwerdeführer oder Ehemann [EM]) verheiratet und lebt in Deutschland. Von September 1965 bis Januar 1976 war sie mit C._______ und von Dezember 1976 bis November 1993 mit D._______ verheiratet. Ihre Kinder wurden im Januar 1966 (E._______), Februar 1970 (F._______), September 1971 (G._______) und November 1976 (H._______) geboren. Die Versicherte hat - mit Unterbrüchen und im Ausland wohnend - in den Jahren 1978 und 1989 bis 1997 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV) bezahlt (vgl. die von der IV Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] am 20. Juni 2011 dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C 1570/2011 zugestellten Akten [im Folgenden: IV-EF1] act. 2, 16 f., 24, 35 und die von der IVSTA im Verfahren C-8671/2010 eingereichten Akten [im Folgenden: IV EM] act. 12). A.b Die IVSTA sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 rückwirkend ab 1. März 1995 eine halbe ordentliche monatliche IV-Rente in folgender Höhe zu: vom 1. März 1995 bis 31. Dezember 1996 Fr. 131.-; vom 1. Januar 1997 bis 31. Oktober 1997 Fr. 134.-; ab 1. November 1997 Fr. 134.- (IV EF1 act. 10). A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die IVSTA der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine halbe ordentliche monatliche IV Rente in folgender Höhe zu: vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Fr. 187.-; vom 1. Januar bis 31. Mai 2007 Fr. 192.-; ab 1. Juni 2007 Fr. 192.- (EF-IV1 act. 13). Diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 23. Oktober 1997. Nachdem auch beim anderen Ehepartner ein Versicherungsfall eingetreten sei, werde die bisher bezahlte Rente durch die mit der neuen Verfügung zugesprochene ersetzt. A.d Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 ersetzte die IVSTA ihre Verfügung vom 24. Mai 2007 und sprach der Versicherten eine (ordentliche) halbe IV-Rente in der Höhe der folgenden Monatsrenten zu (IV-EF1 act. 25): vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006: Fr. 220.- vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008: Fr. 226.- vom 1. Januar 2009 bis 30. Dezember 2010: Fr. 233.-. A.e Mit Verfügung ebenfalls vom 14. Februar 2011 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 474.- zu (IV EF1 act. 26). A.f Die Beschwerdeführerin erhob am 11. März 2011 gegen die Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2011 (betreffend ihre IV-Rente) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-1570/2011) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer höheren Rente. Sie stellte namentlich in Frage, dass die Ehejahre aus ihrer Ehe mit D._______ und die Erziehungsgutschriften betreffend ihre vier Kinder korrekt berücksichtigt worden seien. Ausserdem beantragte sie sinngemäss, dass die verfügte Rentenheraufsetzung bereits mit Wirkung ab 1. März 1995 vorzunehmen sei, ab welchem Zeitpunkt ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 (erstmals) eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei. A.g Ebenfalls am 11. März 2011 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 14. Februar 2011 (betreffend die Altersrente; IV-EF1 act. 30; vgl. oben Bst. A.e). A.h Am 29. März 2011 zahlte die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-. A.i Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2011 (IV-EF1 act. 31) bestätigte die SAK die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2011 (vgl. oben Bst. A.e) mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zugesprochene ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 474.-. A.j Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 richtete die Beschwerdeführerin eine als "Einspruch gegen Einspracheentscheid v. 11.04.2011" bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie ausführte, dass sie gemäss Auskunft der ZAS gegen das Schreiben vom 11. April 2011 erneut Einspruch erheben müsse, was sie hiermit tue. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2011 zu den Akten des Beschwerdeverfahrens C 1570/2011 (betreffend ihre IV-Rente). A.k In ihrer Vernehmlassung von 20. Juni 2011 beantragte die IVSTA - unter Beilage ihrer Vorakten (IV-EF1) - die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. Februar 2011 betreffend die IV-Rente (im Folgenden: angefochtene EF Verfügung) erhobenen Beschwerde und die Bestätigung dieser Verfügung. A.l Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin je eine Kopie der Vernehmlassung der IVSTA, der Berechnung vom 23. Oktober 1997 (IV-EF1 act. 9), des Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2011 (IV EF1 act. 35) und der Berechnung vom 20. Juni 2011 (IV EF1 act. 24) zukommen. Zugleich bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 30. August 2011 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen, wovon sie keinen Gebrauch machte. A.m Am 28. September 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C 1570/2011 den Schriftenwechsel. A.n Später stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2011 (vgl. oben Bst. A.j) offenbar gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2011 der SAK betreffend Altersrente richtete und eröffnete unter der Verfahrensnummer C 7025/2011 ein neues Beschwerdeverfahren betreffend die von der SAK zugesprochene und von der Beschwerdeführerin in der Höhe angefochtene Altersrente. A.o Daraufhin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2013 die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) um Zustellung der AHV-Akten betreffend die Beschwerdeführerin. A.p Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht ihre (IV-)Akten betreffend die Beschwerdeführerin (im Folgenden: IV-EF2) zukommen, die das Bundesverwaltungsgericht zu den Akten des Beschwerdeverfahrens betreffend die IV-Rente der Beschwerdeführerin (C 1570/2011) nahm. A.q Am 5. März 2013 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht ihre AHV-Akten betreffend die Beschwerdeführerin (im Folgenden: SAK EF) zukommen, welche das Bundesverwaltungsgericht in das Dossier C 7025/2011 (betreffend die AHV-Rente der Beschwerdeführerin) aufnahm. A.r Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend ihre Altersrente auf, innert 10 Tagen ab Eröffnung der Verfügung zu erklären, ob es sich bei der Eingabe vom 12. Mai 2011 (vgl. oben Bst. A.n) um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 11. April 2011 handle, und bejahendenfalls Anträge für das (AHV )Beschwerdeverfahren zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3 im Beschwerdeverfahren C 7025/2011). A.s Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Beschwerdeverbesserung ein, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2013 auf die Beschwerde vom 12. Mai 2011 (betreffend Altersrente) nicht eintrat (act. 5 im Beschwerdeverfahren C 7025/2011). B. B.a A._______ wurde im November 1954 geboren, ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (vgl. IV EM act. 2, 79). Er arbeitete - im Ausland wohnend - in den Jahren 1972 bis 1983 und von 1995 bis 2005 oder bis 2006 in der Schweiz und leistete Beiträge an die AHV/IV (vgl. IV-EM act. 1; Akten des Beschwerdeverfahrens C-8671/2010 betreffend den Versicherten [im Folgenden: B EM] act. 16 f.; für den Klärungsbedarf betreffend die Versicherungszeiten des Versicherten vgl. unten E. 6.1). B.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die IVSTA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine monatliche ordentliche Dreiviertels-IV-Rente in folgender Höhe zu: vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Fr. 933.-; vom 1. Januar bis 31. Mai 2007 Fr. 959.-; ab 1. Juni 2007 Fr. 959.- (IV-EM act. 25). B.c Am 19. Juli 2007 erhob der Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung (vgl. Beschwerdedossier des Bundesverwaltungsgerichts C 5095/2007). B.d Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 sprach ihm die IVSTA rückwirkend ab 1. Oktober 2008 eine ordentliche ganze IV-Rente in folgender Höhe zu (IV-EM act. 39): vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 Fr. 1'278.-; vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 Fr. 1'318.-; ab 1. Juli 2009 Fr. 1'318.-. Diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 24. Mai 2007. B.e Am 11. Juli 2009 erhob der Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung vom 16. Juni 2009 (vgl. Beschwerdedossier des Bundesverwaltungsgerichts C 4462/2009). B.f Mit Urteil vom 1. Juli 2010 betreffend C 5095/2007 und C-4462/2009 (IV EM act. 66) schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Versicherten vom 19. Juli 2007 als gegenstandslos ab, hiess seine Beschwerde vom 11. Juli 2009 gut, sprach ihm rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zu und wies die IVSTA an, diese Rente zu berechnen und die Differenz zur bereits ausbezahlten Invalidenrente nachzuzahlen. B.g Mit Verfügung vom 12. November 2010 sprach die IVSTA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine ganze ordentliche IV Rente in der Höhe der folgenden Monatsrenten zu (IV-EM act. 74): vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006: Fr. 1'243.- vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008: Fr. 1'278.- vom 1. Januar 2009 bis 30. November 2010: Fr. 1'318.- ab 1. Dezember 2010: Fr. 1'318.-. Diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 16. Juni 2009. Unter Gegenüberstellung der bisher für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2010 ausgerichteten Renten (Fr. 65'483.-) einerseits und der neuen, rückwirkend ab 1. Januar 2006 bis 30. November 2010 auszurichtenden Renten (Fr. 75'902.-) andererseits, ermittelte die IVSTA zudem für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2010 ein Rentenguthaben des Versicherten in der Höhe von Fr. 10'419.-. Dieses zahlte sie ihm indes nicht aus, sondern verbuchte es auf ein "Wartekonto", mit der Begründung, dass das Meldeverfahren mit der I._______ Versicherung (im Folgenden: I._______) noch nicht abgeschlossen sei. B.h Der Beschwerdeführer wandte sich mit als "Einspruch" bezeichnetem Schreiben vom 11. Dezember 2010 (Datum Postaufgabe: 16. Dezember 2010) an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 1). Er erklärte, dass er mit der Verfügung vom 12. November 2010 nicht einverstanden sei, da ihm Versicherungszeiten fehlten und das Jahreseinkommen zu tief angesetzt worden sei. Er habe deshalb mit der IVSTA telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, die Verfügung vom 12. November 2010 sei fehlerhaft, und er werde eine neue Verfügung erhalten. Mit seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht wolle er sich aber rechtlich absichern. B.i Mit praktisch gleichlautendem Schreiben erhob der Beschwerdeführer am selben Tag bei der IVSTA "Einspruch" (IV-EM act. 79). Er fügte an, dass er nicht verstehe, weshalb die Nachzahlung wegen des pendenten Meldeverfahrens mit der I._______ auf ein Wartekonto verbucht werde, dies umso mehr, als es die I._______ sei, die ihm noch Geld schulde. B.j Am 17. Januar 2011 teilte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass eine dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anruf entsprechende Telefonnotiz nicht ersichtlich sei, dass die Sache aber tatsächlich noch offen sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Fall noch geprüft und eine neue Verfügung erlassen werde (B-EM act. 2). B.k Am 17. Februar 2011 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-. B.l Mit Verfügung vom 8. März 2011 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 (Anspruchsbeginn) und 12. November 2010 (als Zahlungsdatum) Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 656.- zu (IV-EM act. 80). B.m Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2011 beantragte die IVSTA - unter Darlegung der Berechnung der mit der Verfügung vom 12. November 2010 (im Folgenden: angefochtene EM-Verfügung) zugesprochenen Rente - die Abweisung der Beschwerde. B.n Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer - unter Beilage eines Doppels der Vernehmlassung und einer Kopie der Berechnungszusammenstellung der IVSTA vom 10. November 2010 (IV-EM act. 72) - Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. B.o Mit an die IVSTA adressierter Eingabe vom 23. Juni 2011, die er am 25. Juni 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess, hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den Beschwerdeanträgen fest. B.p Am 28. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. B.q Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, liess die IVSTA diesem einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2011 und einen Auszug aus der ACOR-Berechnung vom 20. Juni 2011 zukommen (B-EM act. 16). B.r Am 30. Juni 2011 machte die IVSTA gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch ergänzende Ausführungen zu diesen neu eingereichten Unterlagen (vgl. B-EM act. 17). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (61 Absätze)

E. 1 Da die Beschwerdeführenden Ehegatten sind, Sachverhaltsüberschneidungen bestehen, die sie betreffenden Gerichtsentscheide zu koordinieren sind und sich eine Bezugnahme auf die Akten betreffend den anderen Ehegatten als angezeigt erweisen kann, rechtfertigt es sich, die bisher separat geführten Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.

E. 2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden haben an den sie individuell betreffenden vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie sind durch die ihre eigene IV Rente betreffende Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie sind daher bezüglich der ihre IV-Rente betreffende Verfügung, die sie (ausschliesslich) individuell angefochten haben, zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 2.4.1 Die an die IVSTA gesandte, als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2010 (IV-EM act. 79) und die selbentags der Post übergebene Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (datiert: 11. Dezember 2010; ebenfalls als "Einspruch" bezeichnet) richten sich beide gegen die Verfügung vom 12. November 2010 und sind gemeinsam als Beschwerde zu behandeln, zumal eine bei einer unzuständige Stelle eingereichte Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die angefochtene Verfügung vom 12. November 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Da die diesbezügliche Beweislast bei der IVSTA liegt, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine am 16. Dezember 2010 der Post übergebenen Eingaben innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wurden (Art. 60 ATSG, Art. 39 Abs. 2 ATSG; vgl. für viele: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1953/2010 vom 19. Oktober 2012).

E. 2.4.2 Mit Eingabe vom 11. März 2011 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011.

E. 2.5 Die Beschwerden erfüllen die minimalen formellen Voraussetzungen gemäss Art. 52 VwVG (Beschwerdebegehren, Begründung, Unterschrift der Beschwerde führenden Person), sodass grundsätzlich darauf einzutreten ist (unter Vorbehalt der Ausführungen nachfolgend in E. 2.6 f.).

E. 2.6 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (unter anderem) geltend, dass die IVSTA zu Unrecht das ihm zugesprochene Rentenguthaben auf ein "Wartekonto" gebucht habe, statt es ihm auszuzahlen, und beantragt sinngemäss die umgehende Auszahlung an ihn (vgl. oben Bst. B.g).

E. 2.6.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG (betreffend Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Gemäss Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen:

a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; vgl. zum Ganzen auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung [im Folgenden: Rentenwegleitung bzw. RWL 2010; Rz. 10063 1/09 ff.]).

E. 2.6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die I._______ als Kollektivtaggeldversichererin gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG, SR 221.229.1) zu Gunsten des Beschwerdeführers Taggelder ausgerichtet und bei der IVSTA beantragt hat, die von ihr vorgeschossenen Taggelder direkt von dieser zurückerstattet zu erhalten (vgl. insbesondere IV EM act. 6 f., 30 33, 77). Der Beschwerdeführer hat mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel der I._______: 22. September 2006 [IV-EM act. 29 = act. 77.2]) erklärt, dass er zur Kenntnis nehme, dass die I._______ bis zum Entscheid der IV die Taggeldleistungen vorschussweise im vertraglich vereinbarten Rahmen weiterhin erbringe, dass er der Verrechnung der IV Leistungen mit den Taggeldleistungen zustimme, wenn eine Überentschädigung entstehen sollte, und dass er damit einverstanden sei, dass die entsprechende Rückzahlung von der Invalidenversicherung direkt an die I._______ erfolge. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hat er hingegen gegenüber der I._______ eine Forderung in der Höhe von Fr. 9'091.50 geltend gemacht (IV-EM act. 78).

E. 2.6.3 Die IVSTA hat mit der angefochtenen EM-Verfügung nicht über die Frage, inwiefern die I._______ Anspruch auf Rückvergütung von Taggeldern hat, abschliessend verfügt. Sie hat (lediglich) einen Betrag in der Höhe von Fr. 10'419.- bis zu ihrem Entscheid über die Rückerstattung bzw. Verrechnung sichergestellt, indem sie ihn (vorübergehend) auf ein Wartekonto gebucht hat. Wenn die IVSTA über den Vergütungsanspruch entscheidet, fällt die Sicherstellung dahin. Je nach dem Sachentscheid der IVSTA wird der sichergestellte Betrag ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer bzw. der I._______ ausbezahlt.

E. 2.6.4 Diese Sicherstellung des Rentenguthabens bis zum abschliessenden Entscheid stellt eine sogenannte vorsorgliche Massnahme dar. Diese wurde zwar zusammen mit dem Entscheid betreffend die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeverfahrens gefällt. Diesbezüglich liegt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung vor. Gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung ist die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG allerdings nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6105/2009 vom 24. März 2010 E. 3.2). Für die Beurteilung einer gegen den abschliessenden Entscheid der IVSTA betreffend Auszahlung des sicher gestellten Rentenguthabens an die I._______ gerichteten Beschwerde wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. oben E. 2.1). Da sich der Rechtsmittelweg betreffend Zwischenverfügungen nach dem Rechtsmittelweg in der Hauptsache richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung einer Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung zuständig.

E. 2.6.5 Mit einem Entscheid über die Sicherstellung des Betrags würde kein Endentscheid herbeigeführt, sodass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen müsste. Dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall durch die Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, hat er, auch wenn eine vorsorgliche Massnahme betroffen ist, substantiiert darzulegen (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1 m.w.H., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 195/2012 vom 24. September 2012 E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht geltend gemacht, dass ihm wegen der vorläufigen Nichtauszahlung des sicher gestellten Rentenguthabens (auf welches allenfalls die I._______ anteilsweise Anspruch hat) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Ein solcher geht auch aus den Akten nicht hervor.

E. 2.6.6 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der von der IVSTA auf ein "Wartekonto" verbuchte Betrag von Fr. 10'409.- sei ihm umgehend auszubezahlen, sind die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung im Sinne von Art. 46 VwVG nicht erfüllt, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.

E. 2.7 In seiner an die IVSTA adressierten Eingabe vom 16. Dezember 2011 rügt der Beschwerdeführer unter anderem, dass ihm keine Verzugszinsen zugesprochen worden seien. Da die IVSTA in der vorliegend angefochtenen EM-Verfügung vom 12. November 2010 nicht über die Zusprache allfälliger Verzugszinse befunden hat, können Verzugszinse auch nicht zum Gegenstand des diese Verfügung betreffenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Zusprache von Verzugszinsen beantragt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die IVSTA am 8. März 2011 eine separate Verfügung erliess, mit welcher sie dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Monatsrenten von Januar 2006 bis Dezember 2010 Verzugszinsen von insgesamt Fr. 656.- zusprach (IV EM act. 80), wogegen der Beschwerdeführer - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - in der Folge keine Beschwerde erhob.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In Bezug auf den Beschwerdeführer ist vorliegend somit der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen EM-Verfügung am 12. November 2010 massgebend. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist hingegen der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen EF-Verfügung am 14. Februar 2011 massgebend.

E. 3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind - unter Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Im Folgenden wird, soweit nicht anders deklariert, jeweils auf die Bestimmungen Bezug genommen, wie sie am 12. November 2010 und 14. Februar 2011 in Kraft waren.

E. 3.4.1 Da der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist, kommt in Bezug auf seine geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung vorliegend Schweizer Recht zur Anwendung.

E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 [Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens und Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien], in Kraft seit 1. Juni 2009 [AS 2009 2411 2420; BBl 2008 2135]). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Höhe der Invalidenrente der Beschwerdeführerin auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C 2771/2006 vom 4. August 2008 E. 3.1). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

E. 4 Vorliegend ist zur Hauptsache streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der Invalidenrenten der Beschwerdeführenden mit Wirkung ab 1. Januar 2006 korrekt festgelegt hat. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist ausserdem streitig, ob die betragsmässige Heraufsetzung ihrer seit 1. März 1995 laufenden IV-Rente mit Wirkung ab einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen hat.

E. 4.1.1 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Verwaltung dazu festgelegten Ausführungsbestimmungen darzulegen (nachfolgend E. 4.1.2 bis 4.4.3), bevor gestützt darauf die Ansprüche der Beschwerdeführerin (unten E. 5) und des Beschwerdeführers (unten E. 6) zu beurteilen sind.

E. 4.1.2 Grundsätzlich sind die bei der Erfüllung des jeweils zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes geltenden Rechtssätze massgebend (vgl. oben E. 3.2). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist allerdings Folgendes zu berücksichtigen: Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG). Dies gilt auch für die Neufestsetzung der Invalidenrente des Ehegatten eines neu Rentenberechtigten. Läuft diese Invalidenrente bereits seit vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997), wie dies auf die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 1995 zugesprochene IV Rente zutrifft, kommen in übergangsrechtlicher Hinsicht die Bestimmungen der 10. AHV-Revision auf diese Rente nur in Betracht, wenn ein zweiter Versicherungsfall eingetreten ist, oder bei einer Ehescheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt untersteht die laufende Rente der vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision geltenden gesetzlichen Regelung. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Rentenempfänger Anspruch auf eine entsprechend den Bestimmungen der 10. AHV-Revision berechnete Rente (vgl. SVR 2010 AHV Nr. 1 E. 3.2 f., 4.1, je mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision). Die übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmungen betreffend Witwen, Witwer und Geschiedene fallen vorliegend ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin schon seit vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision verheiratet ist und damit im Zeitpunkt des Rechtswechsels in keine dieser Kategorien gehört (vgl. SVR 2010 AHV Nr. 1 E. 3.3). Das Kreisschreiben des BSV über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3; in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sieht unter anderem vor, dass eine integrale Neuberechnung einer altrechtlichen Rente grundsätzlich dann vorgenommen wird, wenn eine vor dem 1. Januar 1997 entstandene einfache Invalidenrente wegen Invaliditätseintritts beim anderen Ehegatten (2. Versicherungsfall) neu berechnet werden muss (KS 3 Rz. 3001). Altrechtliche Renten im Sinne des KS 3 sind Renten, die vor dem 1. Januar 1997 entstanden sind und deren Berechnungsgrundlagen bisher nicht geändert werden mussten (KS 3 Rz. 1004). Integrale Neuberechnung im Sinne des KS 3 bedeutet, dass eine altrechtliche Rente nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen des AHVG und IVG, den entsprechenden Verordnungen und der im Zeitpunkt der Neuberechnung gültigen Rentenwegleitung/RWL (mit Einkommensteilung, Anrechnung von Erziehungsgutschriften, usw.) neu festgesetzt werden muss. Die Neuberechnung wird auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Die neu festgesetzte Rente ist dann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (sogenannter Rentenaufbau; KS 3 Rz. 3002; vgl. zum Ganzen auch Rentenwegleitung des BSV [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; im Folgenden: RWL 2011] Rz. 5707 f.). Diese übergangsrechtliche Sonderregelung gilt es im Rahmen der Überprüfung der Höhe der IV-Rente der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. unten insbesondere E. 5.1, 5.7). Da aber auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin primär die im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung geltenden Rechtsbestimmungen anwendbar sind (wenn auch auf den Zeitpunkt des 1. Versicherungsfalles hin), sind zunächst die Rechts- und Ausführungsbestimmungen darzulegen, wie sie per November 2010 (betreffend den Beschwerdeführer) und Februar 2011 (betreffend die Beschwerdeführerin) galten (vgl. nachfolgend E. 4.2 bis 4.4). Diese beinhalten insbesondere das mit der 10. AHV Revision per 1. Januar 1997 eingeführte Rentenberechnungsmodell und die seither erfolgten punktuellen Änderungen, wie sie im Folgenden wiedergegeben werden.

E. 4.2.1 Für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV gelten die Art. 50-53bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.

E. 4.2.2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG).

E. 4.2.3 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

E. 4.3.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto, das für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt wird. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Dazu gehören insbesondere das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Franken (vgl. Art. 140 Abs. 1 Bst. d f. AHVV; Rz. 2301 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK] in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung [im Folgenden: WL VA/IK]). Die Beitragsdauer entspricht bei Arbeitnehmern in der Regel der Dauer der Erwerbstätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres, für die ein Lohn ausgerichtet wurde. Die Beitragsdauer wird mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdauer begonnen und geendet hat (vgl. WL VA/IK Rz. 2316 f.). Auch nicht rentenbildende Einkommen sind einzutragen (vgl. WL VA/IK Rz. 2306 f.).

E. 4.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto (IK) führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug (im Folgenden: IK Auszug) oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Ausgangsbasis für die Rentenberechnung sind dementsprechend in erster Linie die IK-Einträge, die im IK-Auszug ausgewiesen werden. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Eine Tatsache gilt als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 482). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.

E. 4.3.3 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (vgl. Art. 52 AHVV). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs.1 Satz 1 AHVV).

E. 4.3.4 Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre).

E. 4.3.5 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Beitragszeiten, die eine Person im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zurückgelegt hat, werden voll angerechnet (RWL 2010 und 201, je 1 Rz. 5020 in fine). Sind Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Lückenschliessung zu berücksichtigen, so sind diese in die entsprechende Beitragslücke zu übertragen. Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen. Diese Anrechnung erfolgt jedoch erst, wenn vorhandene Beitragslücken entweder durch Jugendjahre oder Zusatzzeiten geschlossen worden sind (RWL 2010 und 2011, je Rz. 5021; vgl. zur Lückenfüllung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6826/2009 vom 22. Mai 2012, publiziert in: SVR 11/2012 AHV Nr. 16).

E. 4.4.1 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen; b. den Erziehungsgutschriften; c. den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).

E. 4.4.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen:

a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind;

b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;

c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2 AHVG (betreffend Regelung der Lückenfüllung durch den Bundesrat) bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Nach Art. 50b Abs. 1 AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles. Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Hat der Ehegatte einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird für die Jahre des Rentenbezuges die Hälfte des für diese Invalidenrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens als Teil des Erwerbseinkommens des Ehegatten zum (übrigen) Einkommen des invaliden Ehegatten im Sinne von Art. 29quinquies AHVG hinzugezählt (Art. 51 Abs. 4 f. AHVV). Im Resultat führt dies im Fall einer halben oder Viertelsinvalidenrente dazu, dass dem (noch) nicht invaliden Ehegatten - neben der Hälfte eines allfälligen Erwerbseinkommens des (bisherigen) IV-Rentenbezügers - ein Viertel (= die Hälfte der Hälfte) des für die IV-Rente des bisherigen Rentenbezügers massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens anzurechnen ist (vgl. RWL 2010 Rz. 5206 bis 5209 1/06).

E. 4.4.3 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Die Einkommenssumme wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert, der nach dem Kalenderjahr bestimmt wird, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (RWL 2010 und 2011, je Rz. 5301).

E. 5.1 Vorliegend ist in Bezug auf die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuberechnung vorzunehmen, die auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles (vorliegend der [...] August 1994 als Zeitpunkt des Eintritts der rentenrelevanten Invalidität der Beschwerdeführerin [vgl. IV EF1 act. 8]) aber nach den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Bestimmungen vorgenommen wird. Die neu berechnete Rente ist dann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (vgl. oben E. 4.1.2).

E. 5.2 Zunächst ist die zu prüfen, ob die IVSTA die der Rentenberechnung zu Grunde zu legende Beitragsdauer und das massgebliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin richtig ermittelt hat.

E. 5.2.1 Die von der IVSTA der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Beitragszeiten und Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin sind nicht umstritten und stehen nicht im Widerspruch zu den Akten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich darauf abstellt (unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 5.2.2).

E. 5.2.2 In Bezug auf das Kalenderjahr 1993 ist Folgendes auszuführen: In den IK-Auszügen vom 15. Dezember 2010, 20. Mai 2011 und 5. März 2013 werden der Beschwerdeführerin für das Jahr 1993 eine Beitragsdauer von 12 Monaten und ein Einkommen von Fr. 46'088.- attestiert (IV EF1 act. 35; SAK EF [nicht akturiert]). Insgesamt wird der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 53 Monaten attestiert (ohne das Jahr 1994, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist). Obwohl grundsätzlich die IK-Auszüge für die Bestimmung der Beitragszeit massgebend sind (vgl. oben E. 4.3.1 f.), geht die IVSTA hingegen davon aus, dass im Jahr 1993 nur eine Beitragszeit von 11 Monaten (Januar bis November) und insgesamt eine Beitragszeit 52 Monaten sowie ein Einkommen in der Höhe von Fr. 46'088.- anzurechnen sind (ohne das Jahr 1994; vgl. die angefochtene EF-Verfügung und die Berechnung vom 20. Juni 2011 [IV EF1 act. 24 S. 4, 7, 13], auf welche die IVSTA in ihrer Vernehmlassung Bezug nimmt; vgl. auch die Berechnungen vom 23. Oktober 1997 [IV EF1 act. 9], 23. September 2005 [IV-EM act. 23], 10. November 2010 [IV-EM act. 72] und 10. Dezember 2010 [IV EF1 act. 17]). Warum die IVSTA im Widerspruch zu den IK Auszügen und der Bestätigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz (E 205; IV-EF2 act. 28) den Dezember 1993 nicht als Beitragszeit zählt, hat sie (auch) in ihrer Vernehmlassung nicht begründet. Wie aufzuzeigen sein wird, bleibt es allerdings für die Berechnung der Höhe der IV Rente der Beschwerdeführerin letztlich ohne Relevanz, ob ihr für das Jahr 1993 elf oder zwölf Beitragsmonate anzurechnen sind (vgl. unten E. 5.3.3, 5.5.4, 5.6.1). Auch ein allfälliges im Dezember 1993 generiertes Mehreinkommen bliebe ohne Auswirkungen auf die Rentenhöhe (vgl. unten E. 5.3.3, 5.6.1).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein oder ein ungenügendes Einkommenssplitting vorgenommen worden sei, was im Folgenden zu prüfen ist.

E. 5.3.1 Die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung (vgl. oben E. 4.4.2) waren in Bezug auf die Beschwerdeführerin (nur) in den Jahren 1978 und 1989 bis 1992 erfüllt. Vor 1978 und von 1979 bis 1988 war die Beschwerdeführerin nicht bei der AHV/IV versichert. Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit D._______ 1993 geschieden wurde, fällt auch dieses Jahr für ein Splitting ausser Betracht. Da die (partielle) Invalidität der Beschwerdeführerin 1994 eingetreten ist (1. Versicherungsfall; vgl. IV-EF1 act. 8), fällt aus übergangsrechtlicher Hinsicht ein Splitting für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1993 ausser Betracht (vgl. oben E. 4.1.2; BGE 129 V 124 E. 4). Dementsprechend hat die IVSTA zu Recht (nur) für die Jahre 1978 und 1989 bis 1992 in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Splitting vorgenommen (vgl. IV-EF1 act. 17, 35).

E. 5.3.2 Für diese Jahre ist somit jeweils die Hälfte des versicherungspflichtigen Einkommens der Beschwerdeführerin auf das individuelle Konto ihres damaligen Ehemannes D._______ und die Hälfte seines versicherungspflichtigen Einkommens auf das individuelle Konto der Beschwerdeführerin zu übertragen. Die für diese Jahre in den individuellen Konten der Beschwerdeführerin und von D._______ eingetragenen und von der IVSTA der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Erwerbseinkommen und die Berechnung des Splittings werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten und stehen nicht im Widerspruch zu den Akten. Das von der IVSTA vorgenommene Splitting ist somit zu bestätigen, und nach Durchführung des Splittings ist von einem Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 252'671.- auszugehen (vgl. IV EF1 act. 35, act. 24 S. 4, 10).

E. 5.3.3 Da für das Jahr 1993 kein Splitting vorzunehmen ist, ist es diesbezüglich nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin (auch) im Dezember 1993 Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. oben E. 5.2.2). Wie die IVSTA zu Recht ausführt, ist für die Bestimmung des Aufwertungsfaktors auf das Jahr 1978 abzustützen, in welchem die Beschwerdeführerin erstmals Beiträge an die AHV/IV bezahlt hat (vgl. oben E. 4.4.3). In Bezug auf das Jahr 1994 (Eintritt des Versicherungsfalls) hat die IVSTA zu Recht einen Aufwertungsfaktor von 1.141 verwendet (vgl. die gestützt auf Art. 53 AHVV vom BSV herausgegebenen, verbindlichen, ab 1. Januar 2005 geltenden Rententabellen AHV/IV [im Folgenden Rententabellen 2005] S. 16) und das aufgewertete Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 288'298.- festgesetzt (Fr. 252'671.- x 1.141). Dieser Beitrag ist durch die anrechenbare Beitragsdauer zu dividieren und für das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen auf 12 Monate hochzurechnen. Ausgehend von der von der IVSTA der Berechnung zu Grunde gelegten Beitragsdauer von 52 Beitragsmonaten (ohne Dezember 1993) beliefe sich das massgebenden durchschnittliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin somit auf Fr. 66'530.- (= Fr. 288'298.- : 52 x 12, kaufmännisch gerundet). Wird der Dezember 1993 als Beitragsmonat gezählt (insgesamt 53 Beitragsmonate) beliefe sich das durchschnittliche Erwerbseinkommen (wenn kein zusätzliches Einkommen generiert und Beiträge geleistet wurden) hingegen auf Fr. 65'275.- (= Fr. 288'298.- : 53 x 12, kaufmännisch gerundet; für die fehlende Relevanz eines allfälligen zusätzlichen Einkommens im Dezember 1993 vgl. unten E. 5.6.1).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, dass ihr die Erziehungsgutschriften, auf welche sie Anspruch habe, nicht (vollumfänglich) angerechnet worden seien.

E. 5.4.1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 erster und dritter Satz AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV); das Kalenderjahr, in welchem der Anspruch auf die Erziehungsgutschrift erlischt, weil das letzte Kind das 16. Altersjahr erreicht, wird in der Regel ganz berücksichtigt (RWL 2011 Rz. 5422). Eine Kumulation von Erziehungsgutschriften für verschiedene Kinder ist für die gleiche rentenberechtigte Person in jedem Fall ausgeschlossen (RWL 2011 Rz. 5409). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV; RWL 2011 Rz. 5425). Werden einem Elternteil Versicherungslücken durch Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls geschlossen, können für diese Zeiten grundsätzlich keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden (RWL 2011 Rz. 5408). Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 zweiter Satz AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG). Für die Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV).

E. 5.4.2 Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (RWL 2011 Rz. 5445).

E. 5.4.3 Vorliegend sind der Beschwerdeführerin somit für diejenigen Zeiträume Erziehungsgutschriften anzurechnen, in welchen sie sowohl bei der AHV/IV versichert war als auch die elterliche Sorge über (mindestens) ein Kind hatte, das das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte. Unter Berücksichtigung der dargelegten Regelungen (vgl. oben E. 5.5.1) ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin war im November und Dezember 1978 und ab Oktober 1989 bei der AHV/IV versichert. Nur das jüngste Kind der Beschwerdeführerin ist für die Bestimmung der Erziehungsgutschriften relevant. Dieses Kind (H._______) wurde im November 1976 geboren und erreichte im November 1992 sein 16. Altersjahr. Die von der IVSTA zur Lückenfüllung vom Jahr 1994 auf Dezember 1993 und März bis September 1989 verlegten acht Beitragsmonate fallen für die Anerkennung von Erziehungsgutschriften ausser Betracht. In den Jahren 1978 und 1989 hat die Beschwerdeführerin insgesamt (nur) 2 und 3 Monate gearbeitet und damit das Minimum von 12 Monaten, das für die Anrechnung einer weiteren jährlichen Erziehungsgutschrift notwendig gewesen wäre, nicht erreicht. Damit hat die Beschwerdeführerin für die 3 Jahre 1990 bis 1992 Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da sie in dieser Zeit mit dem versicherten D._______ verheiratet war, hat sie allerdings nur Anspruch auf halbe Erziehungsgutschriften (zur entsprechender Herleitung der IVSTA vgl. IV-EF1 act. 24). Wie die IVSTA in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, betrug die minimale monatliche volle Altersrente im Jahr 2006 Fr. 1'075.- (vgl. die Rententabellen 2005 S. 18). Das Dreifache dieser Rente pro Jahr, für die Dauer von 3 Jahren, ergibt insgesamt einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften von Fr. 116'100.- (= Fr. 1'075.- x 12 x 3 x 3). Massgebend für die Ermittlung der anzurechnenden jährlichen durchschnittlichen Erziehungsgutschriften ist auf die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer abzustützen (vgl. oben E. 5.5.2). Dementsprechend ist auch in Bezug auf die Erziehungsgutschriften je eine Berechnung auf der Basis von 52 Beitragsmonaten (ohne Dezember 1993) und eine für 53 Monate (inkl. Dezember 1993) vorzunehmen (vgl. oben E. 5.2.2). Ausgehend von 52 Monaten, ergäbe sich (gerundet) durchschnittlich pro Jahr eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 26'792.- (= Fr. 116'100.- : 52 x 12) bzw. eine halbe Erziehungsgutschrift von Fr. 13'996.- (= Fr. 26'782.- : 2). Ausgehend von 53 Monaten ergäbe sich hingegen (gerundet) eine durchschnittliche jährliche halbe Erziehungsgutschrift von Fr. 13'143.- (= Fr. 116'100.- : 53 x 12 : 2).

E. 5.4.4 Da für das Jahr 1993 kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht, ist es diesbezüglich nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin (auch) im Dezember 1993 Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. oben E. 5.5.2).

E. 5.5.1 Für die Ermittlung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens (entsprechend der Summe des jährlichen durchschnittlichen Erwerbseinkommens und der jährlichen durchschnittlichen Erziehungsgutschriften) sind sowohl zwei Berechnungen - basierend auf einer Beitragsdauer von 52 Monaten als auch eine solche auf der Basis von 53 Monaten vorzunehmen (ohne die Beitragsmonate im Jahr 1994, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist.) Ausgehend von 52 Monaten ergibt die Addition des durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens und der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften in Hinblick auf das Jahr 1994 (Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles) ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 80'526.- (= Fr. 66'530.- + Fr. 13'996.- [vgl. oben E. 5.4, 5.5.3]). Werden zu den 52 Monaten die 8 Beitragsmonate aus dem Jahr 1994 zur Lückenfüllung verwendet, wie dies die IVSTA getan hat, wäre insgesamt von 60 Monaten bzw. von 5 für die Skalenbestimmung massgeblichen ganzen Versicherungsjahren auszugehen. Da der Jahrgang der Beschwerdeführerin (1946) im Jahr 1994 eine vollständige Versicherungsdauer von 27 Jahren aufweist, wäre auf die Rentenskala 9 abzustützen, wonach ab einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 77'400.- für eine halbe Invalidenrente ein Anspruch auf Fr. 220.- pro Monat besteht. Dabei handelt es sich für eine halbe Invalidenrente um das in der Rentenskala 9 vorgesehene Rentenmaximum (vgl. Rententabellen 2005 S. 7, 10, 89). Soweit die Rentenskala 9 zur Anwendung kommt (je nach berücksichtigter Beitragsdauer, s. oben), ist ein Anspruch auf eine betragsmässig höhere Monatsrente für eine halbe Invalidenrente somit ausgeschlossen. Ausgehend von 53 Monaten ergäbe die Addition des durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens und der durchschnittliche Erziehungsgutschriften]) für das Jahr 1994 Fr. 78'418.-. (= Fr. 65'275.- + Fr. 13'143.- [vgl. oben E. 5.4, 5.5.3]). Bei einer Lückenfüllung mit den 8 Beitragsmonaten aus dem Jahr 1994 würde für die Bestimmung der anzuwendenden Rentenskala eine Beitragsdauer von 61 Monaten bzw. 5 Jahren und 1 Monat resultieren. Da für die Skalenbestimmung auf die vollen Beitragsjahre abzustellen ist (vgl. Art. 38 Abs. 2 AHVG; Rentenskala 2005 S. 7, 9), wäre auch hier von 5 vollen Beitragsjahren auszugehen und auf die Rententabelle 9 abzustellen. Da auch der hier berechnete Betrag von Fr. 78'418.- über der Grenze für das in der Rentenskala 9 vorgesehene Maximum einer halben IV-Rente liegt, hätte die Beschwerdeführerin auch ausgehend von 53 anrechenbaren Beitragsmonaten Anspruch auf eine IV-Rente von monatlich Fr. 220.-. Unabhängig davon, ob sie im Dezember 1993 gearbeitet und Beiträge an die AHV/IV bezahlt hat, hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine IV-Rente von monatlich Fr. 220.-. Auch ein im Dezember 1993 generiertes zusätzliches Erwerbseinkommen könnte keinen Anspruch auf eine höhere Rente generieren. Weitere Abklärungen betreffend den Dezember 1993 sind somit nicht notwendig.

E. 5.5.2 Die IVSTA hat das der Beschwerdeführerin für das Jahr 1994 berechnete Erwerbseinkommen von Fr. 66'530.- zur Anpassung an das Jahr 2006 auf Fr. 76'110.- erhöht (vgl. Vernehmlassung und Berechnung vom 20. Juni 2011 [IV-EF1 act. 24 S. 10]). Da bereits unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens per 1994 ein Anspruch auf die umschriebene Maximalrente besteht, braucht diese Anpassung nicht überprüft zu werden, da sie in Bezug auf die Höhe der IV-Rente der Beschwerdeführerin nicht relevant ist.

E. 5.6 Wie bereits dargelegt wurde, kommt in übergangsrechtlicher Hinsicht eine Anwendung der mit der 10. AHV Revision eingeführten Bestimmungen und Berechnungselementen (namentlich das Splitting und die Anrechnung von Erziehungsgutschriften) bei laufenden Renten nur in Betracht, wenn ein zweiter Versicherungsfall eingetreten ist, oder bei einer Ehescheidung (vgl. oben E. 4.1.2). Mangels einer abweichenden übergangsrechtlichen Regelung wirkt sich die Neuberechnung der IV-Rente nur für den Zeitraum ab dem Vorliegen des zweiten Versicherungsfalles aus, vorliegend somit ab Beginn der IV-Rente des Ehemannes am 1. Januar 2006. Für eine Rückwirkung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache fehlt es - ungeachtet dessen, dass die früheren Rentenzusprachen in Rechtskraft erwachsen sind und nicht mehr angefochten werden können - an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (vgl. oben E. 4.1.2; SVR 2010 AHV Nr. 1 E. 4.1). Die IVSTA hat somit zu Recht die umstrittene Rentenerhöhung (erst) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 vorgenommen.

E. 5.7 Zusammenfassend ist in Bezug auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit Folgendes festzuhalten: Die IVSTA hat zu Recht die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf der Höhe von monatlich Fr. 220.- festgesetzt. Die Erhöhung auf Fr. 226.- per 1. Januar 2007 entspricht der in der Umrechnungstabelle des BSV per 1. Januar 2007 vorgesehenen Berechnungsformel (Rente ab 2005 multipliziert mit 1'105, dividiert durch 1'075 [= Fr. 226.14]; abgerundet gemäss Art. 53 AHVV), und die Erhöhung auf Fr. 233.- per 1. Januar 2009 der in der Umrechnungstabelle per 1. Januar 2009 vorgesehenen Berechnungsformel (Rente ab 2007 multipliziert mit 1'140, dividiert durch 1'105 [= Fr. 233.16]; abgerundet gemäss Art. 53 AHVV). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen und die Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2011 zu bestätigen.

E. 6.1 Ausgehend von den umschriebenen massgebenden gesetzlichen Grundlagen und Ausführungsbestimmungen (vgl. oben E. 4.2 bis 4.4.3) ist zu prüfen, ob die IVSTA den Betrag der dem Beschwerdeführer zustehenden monatlichen IV Rente korrekt vorgenommen hat (vgl. nachfolgend E. 6.1 bis 6.3).

E. 6.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die IVSTA die der Rentenberechnung zu Grunde zu legende Beitragsdauer und das massgebliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers richtig ermittelt hat.

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer macht in seinen Beschwerdeeingaben vom 11. und 16. Dezember 2010 (B-EM act. 1 und IV-EM act. 79) geltend, das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sei zu tief angesetzt, und es fehlten Beitragszeiten, insbesondere für das Jahr 1978.

E. 6.1.3 Für das Kalenderjahr 1978 werden dem Beschwerdeführer in den IK-Auszügen vom 4. Oktober 2005 und 28. Juni 2011 (IV-EM act. 1 und B-EM act. 16 S. 2 f.) eine Beitragsdauer von 12 Monaten (Januar bis Dezember 1978) und ein Einkommen von Fr. 15'826.- attestiert. Dieselben Angaben enthält das EF-Berechnungsformular vom 10. Dezember 2010 (IV EF1 act. 17 S. 5). Korrektur- oder Stornobuchungen werden keine aufgeführt. Die IVSTA rechnet dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2010 für das Jahr 1978 hingegen eine Beitragszeit von 6 Monaten und (ebenfalls) ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 15'826.- an. In der Rentenberechnung vom 10. November 2010 (IV EM act. 72), auf welche die IVSTA sich in ihrer Vernehmlassung beruft, findet sich ein Eintrag für Januar bis Dezember 1978 (12 Monate; Einkommen: Fr. 15'826.-), eine Stornobuchung für 12 Monate (Einkommen: Fr. 15'826.-) und ein Eintrag für Januar bis Juni 1978 (6 Monate; Einkommen: ebenfalls Fr. 15'826.-). Entsprechende Buchungseinträge finden sich auch im Auszug aus der EM Berechnung vom 20. Juni 2011 und in der EF Berechnung vom 20. Juni 2011 (B-EM act. 16 S. 4, IV-EF1 act. 24 S. 3). In beiden Berechnungen wird für die Verbuchung der Beitragszeit von 12 Monaten mittels Buchungscode eine elektronische Übermittlung von der zuständigen Ausgleichskasse angegeben, während die Stornobuchung und der Eintrag für die sechsmonatige Beitragszeit als manuell im Berechnungsprogramm ACOR erfasst gekennzeichnet sind (vgl. jeweils die letzte Spalte der Tabellen und die darunter angeführte Aufschlüsselung der verwendeten Codes). In Bezug auf das Jahr 1978 ist die IVSTA somit nicht von der in den IK Auszügen des Beschwerdeführers ausgewiesenen Beitragszeit von 12 Monaten, sondern nur von 6 Monaten ausgegangen. Obwohl der Beschwerdeführer mit der Beschwerde für das Jahr 1978 explizit geltend gemacht hat, dass Beitragszeiten fehlten und ihm ein zu tiefes massgebendes Einkommen angerechnet worden sei, und die IVSTA in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, dass für die Bestimmung der massgeblichen Beitragszeit grundsätzlich die IK-Einträge massgebend sind, hat sie (auch) im Beschwerdeverfahren keine Begründung dafür vorgebracht, wieso sie für das Jahr 1978 von einer von den IK-Auszügen abweichenden Beitragszeit ausgegangen ist. Zum für das Jahr 1978 massgebenden Erwerbseinkommen ist Folgendes auszuführen: In den obgenannten Dokumenten wird - unabhängig von der attestierten Beitragsdauer (6 oder 12 Monate) - ein Einkommen in der Höhe von Fr. 15'826.- ausgewiesen. Aus den obgenannten IK Auszügen geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer vom Jahr 1972 bis Oktober 1980 für die SIG in Neuhausen am Rheinfall gearbeitet hat. In den Jahren 1976 und 1977 hat er Fr. 25'482.- bzw. Fr. 33'274.- verdient. Im Jahr 1979 hat er bei der SIG Fr. 33'153.- und von Januar bis Oktober 1980 Fr. 28'781.- verdient (was hochgerechnet auf ein Jahr einem Einkommen von Fr. 34'537.20 entspräche). In den Jahren 1976, 1977, 1979 und 1980 hat der Beschwerdeführer bei der SIG somit (auf 12 Monate hochgerechnet) durchschnittlich rund Fr. 31'612.- pro Jahr verdient, also in etwa das Doppelte dessen, was er im dazwischen liegenden Jahr 1978 verdient hat. Unter diesen Umständen ist auch zu prüfen, ob mit einer allfälligen Korrektur der von der IVSTA eingesetzten Beitragszeit von 6 Monaten auch eine Korrektur des Einkommens vorzunehmen wäre. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes auszuführen: Die in den IK Auszügen des Beschwerdeführers ausgewiesenen tatsächlichen Beitragsjahre 1972 bis 1974 (vgl. oben E. 4.3.1), spiegeln sich in den Berechnungen der IVSTA zunächst unter den darin aufgeführten IK Eintragungen ("Informations des CI" [vgl. IV EM act. 22 S. 1; act. 72 S. 1; IV EF1 act. 24 S. 3]) wider. Wie aus den Berechnungen hervorgeht, hat die IVSTA in einem weiteren Schritt diese 3 Jahre als Jugendjahre gewertet und sie (im Sinne von Art. 52b KVV [vgl. oben E. 4.3.4]) zur Füllung von Beitragslücken verwendet. Dabei hat sie 6 Monate (unter Anrechnung eines Einkommens von Fr. 3'664.-) für Juli bis Dezember 1978 eingesetzt (vgl. die in der jeweiligen Berechnung enthaltene "Analyse des cotisations" bzw. Zusammenstellung "Périodes d'assurance" [IV EM act. 22 S. 2 f.; act. 72 S. 2 f.; IV EF1 act. 24 S. 6 f.). Diese Lückenfüllung basiert somit auf der von der IVSTA angenommenen Beitragslücke von Juli bis Dezember 1978, lässt keine Schlüsse darauf zu, ob eine solche tatsächlich bestand, und erklärt die oben aufgezeigten Widersprüche nicht. Sollte sich erweisen, dass im Jahr 1978 eine (füllbare) Beitragslücke nicht oder nur teilweise bestand, müsste die IVSTA die Lückenfüllung den neuen Erkenntnisse entsprechend überprüfen und anpassen. Somit wurde der Sachverhalt betreffend die Beitragsdauer und Beitragshöhe im Jahr 1978 unvollständig ermittelt und sind diesbezüglich weitere Abklärungen und gegebenenfalls - allenfalls unter Anpassung der Lückenfüllung - eine neue Berechnung vorzunehmen.

E. 6.1.4 Der Beschwerdeführer hat seine Rügen, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief eingesetzt worden sei und Beitragszeiten fehlten, für die letzten Jahre vor dem Eintritt seiner Invalidität insofern implizite substantiiert, als er angeboten hat, seine Lohnabrechnungen für diese Jahre einzureichen (vgl. B-EM act. 1, IV EM act. 79). In Bezug auf das Jahr 2005 ist Folgendes auszuführen: Im IK Auszug vom 28. Juni 2011 werden dem Beschwerdeführer für dieses Jahr eine Beitragsdauer von 10 Monaten (Januar bis Oktober) und ein Einkommen von Fr. 18'152.- attestiert (B EM act. 16 S. 2 f.). Die gleichen Beitragsdauer und Einkommen werden dem Beschwerdeführer auch auf Seite 1 des EM-Berechnungsformular vom 10. November 2010 (IV-EM act. 72), auf welches die IVSTA in ihrer Vernehmlassung verweist, im EF Berechnungsformular vom 10. Dezember 2010 (IV-EF1 act. 17), auf Seite 3 des EM-Berechnungsformular vom 20. Juni 2011 (IV-EF1 act. 24) und im Auszug aus dem EM Berechnungsformular vom 20. Juni 2011 (B EM act. 16 S. 3 f.) attestiert. Abweichend vom IK Auszug geht die IVSTA in der angefochtenen Verfügung und auf Seiten 3 und 6 des EM-Berechnungsformular vom 10. November 2010 (IV EM act. 72), auf welches sie in ihrer Vernehmlassung Bezug nimmt, von einer Beitragszeit von 12 Monaten (und einem Einkommen von Fr. 18'152.-) aus (vgl. auch S. 6 des EF Berechnungsformulars vom 20. Juni 2011 [IV-EF1 act. 24]). Sie hat (auch) im Beschwerdeverfahren keine Begründung für ihr Abweichen von der im IK-Auszug ausgewiesenen Beitragsdauer vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der SAK im Januar 2006 noch beim gleichen Arbeitgeber wie 2005 angestellt gewesen sein soll (B-EM act. 17), wäre ein Indiz dafür, dass er auch im November und Dezember 2005 für diesen Arbeitgeber gearbeitet (und während dieser Zeit allenfalls noch zusätzliches Einkommen generiert hat). Allerdings finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer für den Januar 2006 als Nichterwerbstätiger Beiträge gezahlt hat (vgl. IV-EM act. 18, 20, 24, 26). Auch in Bezug auf die Beitragszeit (und allenfalls eine mit deren Anpassung verbundenen Veränderung des massgebenden Einkommens) im Jahr 2005 wurde der Sachverhalt somit ungenügend ermittelt und sind weitere Abklärungen vorzunehmen, in deren Rahmen insbesondere (auch) die vom Beschwerdeführer angebotenen Lohnabrechnungen einzufordern sind.

E. 6.1.5 Für andere Jahre werden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen vorgebracht, und auch aus den Akten geht betreffend die Beitragsdauer und das massgebende (eigene) Erwerbseinkommen kein weiterer Abklärungsbedarf hervor.

E. 6.1.6 Das von der IVSTA in Bezug auf den Beschwerdeführer vorgenommene Splitting wird von diesem nicht substantiiert bestritten. Die IVSTA hat - auch in übergangsrechtlicher Hinsicht - in Bezug auf den Beschwerdeführer (der als zweiter Ehegatte rentenberechtigt wurde) ein Splitting für den Zeitraum 1995 bis 1997 vorgenommen (vgl. oben E. 4.1.2, 4.2-4.4; BGE 127 V 361 E. 5, bestätigt in BGE 129 V 124 E. 4.2.1; RWL 2010 Rz. 5206). Die Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin für diese Jahre sind aktenkundig und werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Da die Beschwerdeführerin in diesen Jahren eine halbe IV-Rente bezog, hat die IVSTA dem Beschwerdeführer zu Recht jeweils ¼ des für die Bestimmung dieser IV-Rente im jeweiligen Jahr massgeblichen Einkommens, welches aktenkundig ist und nicht bestritten wird, zugerechnet (vgl. oben E. 4.4.2; IV-EF1 act. 9). Das Splitting betreffend den Beschwerdeführer wurde von der IVSTA somit korrekt vorgenommen.

E. 6.2 Da in Bezug auf die zu berücksichtigende Beitragsdauer und das massgebliche eigene Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers weitere Abklärungen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen sind, entfällt eine Prüfung der weiteren Berechnungsschritte (namentlich betreffend die Füllung von Beitragslücken [vgl. oben E. 6.1.3] und die Wahl der anwendbaren Rentenskala).

E. 6.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf den Beschwerdeführer somit festzuhalten, dass seine Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 2.5-2.7), insofern gutzuheissen ist, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt (vgl. oben E. 6.1.3 f.) und über die Höhe der ihm zustehenden Invalidenrente neu verfügt.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). In Bezug auf das Verfahren C-8671/2010 sind dem (weitgehendst) obsiegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 im Verfahren C 8671/2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. In Bezug auf das Verfahren C 1570/2011 sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr am 29. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben - im Gegensatz zu unterliegenden Parteien - grundsätz­lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sind der obsiegenden Partei nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, ist ihr allerdings keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dem (weitgehend) obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Verfahren C-8671/2010 und C 1570/2011 werden vereinigt.
  2. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2010 gegen die Verfügung der IVSTA vom 12. November 2010 insofern gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägung 6 vornehme und über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente neu verfüge.
  3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. März 2011 gegen die Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2011 wird abgewiesen.
  4. Für das Verfahren C-8671/2010 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück erstattet.
  5. Für das Verfahren C-1570/2011 werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Formular Zahladresse [Original]; Telefax der IVSTA vom 28. Juni 2011, Telefonnotiz vom 30. Juni 2011 [act. 16 f.; je in Kopie]) - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...; Beschwerdeführer] und Ref-Nr. [...; Beschwerdeführerin]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - J._______ (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8671/2010, C 1570/2011 Urteil vom 29. August 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland) Beschwerdeführer, B._______, (wohnhaft in Deutschland) Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz Gegenstand Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 12. November 2010 (betreffend Beschwerdeführer) und vom 14. Februar 2011 (betreffend Beschwerdeführerin). Sachverhalt: A. A.a B._______ (im Folgenden: Versicherte, Beschwerdeführerin oder Ehefrau [EF]) wurde im Dezember 1946 geboren, ist deutsche Staatsangehörige, seit Juni 1994 mit A._______ (im Folgenden: Versicherter, Beschwerdeführer oder Ehemann [EM]) verheiratet und lebt in Deutschland. Von September 1965 bis Januar 1976 war sie mit C._______ und von Dezember 1976 bis November 1993 mit D._______ verheiratet. Ihre Kinder wurden im Januar 1966 (E._______), Februar 1970 (F._______), September 1971 (G._______) und November 1976 (H._______) geboren. Die Versicherte hat - mit Unterbrüchen und im Ausland wohnend - in den Jahren 1978 und 1989 bis 1997 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV) bezahlt (vgl. die von der IV Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] am 20. Juni 2011 dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C 1570/2011 zugestellten Akten [im Folgenden: IV-EF1] act. 2, 16 f., 24, 35 und die von der IVSTA im Verfahren C-8671/2010 eingereichten Akten [im Folgenden: IV EM] act. 12). A.b Die IVSTA sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 rückwirkend ab 1. März 1995 eine halbe ordentliche monatliche IV-Rente in folgender Höhe zu: vom 1. März 1995 bis 31. Dezember 1996 Fr. 131.-; vom 1. Januar 1997 bis 31. Oktober 1997 Fr. 134.-; ab 1. November 1997 Fr. 134.- (IV EF1 act. 10). A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die IVSTA der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine halbe ordentliche monatliche IV Rente in folgender Höhe zu: vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Fr. 187.-; vom 1. Januar bis 31. Mai 2007 Fr. 192.-; ab 1. Juni 2007 Fr. 192.- (EF-IV1 act. 13). Diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 23. Oktober 1997. Nachdem auch beim anderen Ehepartner ein Versicherungsfall eingetreten sei, werde die bisher bezahlte Rente durch die mit der neuen Verfügung zugesprochene ersetzt. A.d Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 ersetzte die IVSTA ihre Verfügung vom 24. Mai 2007 und sprach der Versicherten eine (ordentliche) halbe IV-Rente in der Höhe der folgenden Monatsrenten zu (IV-EF1 act. 25): vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006: Fr. 220.- vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008: Fr. 226.- vom 1. Januar 2009 bis 30. Dezember 2010: Fr. 233.-. A.e Mit Verfügung ebenfalls vom 14. Februar 2011 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 474.- zu (IV EF1 act. 26). A.f Die Beschwerdeführerin erhob am 11. März 2011 gegen die Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2011 (betreffend ihre IV-Rente) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-1570/2011) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer höheren Rente. Sie stellte namentlich in Frage, dass die Ehejahre aus ihrer Ehe mit D._______ und die Erziehungsgutschriften betreffend ihre vier Kinder korrekt berücksichtigt worden seien. Ausserdem beantragte sie sinngemäss, dass die verfügte Rentenheraufsetzung bereits mit Wirkung ab 1. März 1995 vorzunehmen sei, ab welchem Zeitpunkt ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 (erstmals) eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei. A.g Ebenfalls am 11. März 2011 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 14. Februar 2011 (betreffend die Altersrente; IV-EF1 act. 30; vgl. oben Bst. A.e). A.h Am 29. März 2011 zahlte die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-. A.i Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2011 (IV-EF1 act. 31) bestätigte die SAK die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2011 (vgl. oben Bst. A.e) mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zugesprochene ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 474.-. A.j Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 richtete die Beschwerdeführerin eine als "Einspruch gegen Einspracheentscheid v. 11.04.2011" bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie ausführte, dass sie gemäss Auskunft der ZAS gegen das Schreiben vom 11. April 2011 erneut Einspruch erheben müsse, was sie hiermit tue. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2011 zu den Akten des Beschwerdeverfahrens C 1570/2011 (betreffend ihre IV-Rente). A.k In ihrer Vernehmlassung von 20. Juni 2011 beantragte die IVSTA - unter Beilage ihrer Vorakten (IV-EF1) - die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. Februar 2011 betreffend die IV-Rente (im Folgenden: angefochtene EF Verfügung) erhobenen Beschwerde und die Bestätigung dieser Verfügung. A.l Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin je eine Kopie der Vernehmlassung der IVSTA, der Berechnung vom 23. Oktober 1997 (IV-EF1 act. 9), des Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2011 (IV EF1 act. 35) und der Berechnung vom 20. Juni 2011 (IV EF1 act. 24) zukommen. Zugleich bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 30. August 2011 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen, wovon sie keinen Gebrauch machte. A.m Am 28. September 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C 1570/2011 den Schriftenwechsel. A.n Später stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2011 (vgl. oben Bst. A.j) offenbar gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2011 der SAK betreffend Altersrente richtete und eröffnete unter der Verfahrensnummer C 7025/2011 ein neues Beschwerdeverfahren betreffend die von der SAK zugesprochene und von der Beschwerdeführerin in der Höhe angefochtene Altersrente. A.o Daraufhin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2013 die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) um Zustellung der AHV-Akten betreffend die Beschwerdeführerin. A.p Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht ihre (IV-)Akten betreffend die Beschwerdeführerin (im Folgenden: IV-EF2) zukommen, die das Bundesverwaltungsgericht zu den Akten des Beschwerdeverfahrens betreffend die IV-Rente der Beschwerdeführerin (C 1570/2011) nahm. A.q Am 5. März 2013 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht ihre AHV-Akten betreffend die Beschwerdeführerin (im Folgenden: SAK EF) zukommen, welche das Bundesverwaltungsgericht in das Dossier C 7025/2011 (betreffend die AHV-Rente der Beschwerdeführerin) aufnahm. A.r Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend ihre Altersrente auf, innert 10 Tagen ab Eröffnung der Verfügung zu erklären, ob es sich bei der Eingabe vom 12. Mai 2011 (vgl. oben Bst. A.n) um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 11. April 2011 handle, und bejahendenfalls Anträge für das (AHV )Beschwerdeverfahren zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3 im Beschwerdeverfahren C 7025/2011). A.s Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Beschwerdeverbesserung ein, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2013 auf die Beschwerde vom 12. Mai 2011 (betreffend Altersrente) nicht eintrat (act. 5 im Beschwerdeverfahren C 7025/2011). B. B.a A._______ wurde im November 1954 geboren, ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (vgl. IV EM act. 2, 79). Er arbeitete - im Ausland wohnend - in den Jahren 1972 bis 1983 und von 1995 bis 2005 oder bis 2006 in der Schweiz und leistete Beiträge an die AHV/IV (vgl. IV-EM act. 1; Akten des Beschwerdeverfahrens C-8671/2010 betreffend den Versicherten [im Folgenden: B EM] act. 16 f.; für den Klärungsbedarf betreffend die Versicherungszeiten des Versicherten vgl. unten E. 6.1). B.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die IVSTA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine monatliche ordentliche Dreiviertels-IV-Rente in folgender Höhe zu: vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Fr. 933.-; vom 1. Januar bis 31. Mai 2007 Fr. 959.-; ab 1. Juni 2007 Fr. 959.- (IV-EM act. 25). B.c Am 19. Juli 2007 erhob der Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung (vgl. Beschwerdedossier des Bundesverwaltungsgerichts C 5095/2007). B.d Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 sprach ihm die IVSTA rückwirkend ab 1. Oktober 2008 eine ordentliche ganze IV-Rente in folgender Höhe zu (IV-EM act. 39): vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 Fr. 1'278.-; vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 Fr. 1'318.-; ab 1. Juli 2009 Fr. 1'318.-. Diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 24. Mai 2007. B.e Am 11. Juli 2009 erhob der Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung vom 16. Juni 2009 (vgl. Beschwerdedossier des Bundesverwaltungsgerichts C 4462/2009). B.f Mit Urteil vom 1. Juli 2010 betreffend C 5095/2007 und C-4462/2009 (IV EM act. 66) schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Versicherten vom 19. Juli 2007 als gegenstandslos ab, hiess seine Beschwerde vom 11. Juli 2009 gut, sprach ihm rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zu und wies die IVSTA an, diese Rente zu berechnen und die Differenz zur bereits ausbezahlten Invalidenrente nachzuzahlen. B.g Mit Verfügung vom 12. November 2010 sprach die IVSTA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine ganze ordentliche IV Rente in der Höhe der folgenden Monatsrenten zu (IV-EM act. 74): vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006: Fr. 1'243.- vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008: Fr. 1'278.- vom 1. Januar 2009 bis 30. November 2010: Fr. 1'318.- ab 1. Dezember 2010: Fr. 1'318.-. Diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 16. Juni 2009. Unter Gegenüberstellung der bisher für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2010 ausgerichteten Renten (Fr. 65'483.-) einerseits und der neuen, rückwirkend ab 1. Januar 2006 bis 30. November 2010 auszurichtenden Renten (Fr. 75'902.-) andererseits, ermittelte die IVSTA zudem für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2010 ein Rentenguthaben des Versicherten in der Höhe von Fr. 10'419.-. Dieses zahlte sie ihm indes nicht aus, sondern verbuchte es auf ein "Wartekonto", mit der Begründung, dass das Meldeverfahren mit der I._______ Versicherung (im Folgenden: I._______) noch nicht abgeschlossen sei. B.h Der Beschwerdeführer wandte sich mit als "Einspruch" bezeichnetem Schreiben vom 11. Dezember 2010 (Datum Postaufgabe: 16. Dezember 2010) an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 1). Er erklärte, dass er mit der Verfügung vom 12. November 2010 nicht einverstanden sei, da ihm Versicherungszeiten fehlten und das Jahreseinkommen zu tief angesetzt worden sei. Er habe deshalb mit der IVSTA telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, die Verfügung vom 12. November 2010 sei fehlerhaft, und er werde eine neue Verfügung erhalten. Mit seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht wolle er sich aber rechtlich absichern. B.i Mit praktisch gleichlautendem Schreiben erhob der Beschwerdeführer am selben Tag bei der IVSTA "Einspruch" (IV-EM act. 79). Er fügte an, dass er nicht verstehe, weshalb die Nachzahlung wegen des pendenten Meldeverfahrens mit der I._______ auf ein Wartekonto verbucht werde, dies umso mehr, als es die I._______ sei, die ihm noch Geld schulde. B.j Am 17. Januar 2011 teilte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass eine dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anruf entsprechende Telefonnotiz nicht ersichtlich sei, dass die Sache aber tatsächlich noch offen sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Fall noch geprüft und eine neue Verfügung erlassen werde (B-EM act. 2). B.k Am 17. Februar 2011 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-. B.l Mit Verfügung vom 8. März 2011 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 (Anspruchsbeginn) und 12. November 2010 (als Zahlungsdatum) Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 656.- zu (IV-EM act. 80). B.m Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2011 beantragte die IVSTA - unter Darlegung der Berechnung der mit der Verfügung vom 12. November 2010 (im Folgenden: angefochtene EM-Verfügung) zugesprochenen Rente - die Abweisung der Beschwerde. B.n Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer - unter Beilage eines Doppels der Vernehmlassung und einer Kopie der Berechnungszusammenstellung der IVSTA vom 10. November 2010 (IV-EM act. 72) - Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. B.o Mit an die IVSTA adressierter Eingabe vom 23. Juni 2011, die er am 25. Juni 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess, hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den Beschwerdeanträgen fest. B.p Am 28. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. B.q Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, liess die IVSTA diesem einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2011 und einen Auszug aus der ACOR-Berechnung vom 20. Juni 2011 zukommen (B-EM act. 16). B.r Am 30. Juni 2011 machte die IVSTA gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch ergänzende Ausführungen zu diesen neu eingereichten Unterlagen (vgl. B-EM act. 17). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Beschwerdeführenden Ehegatten sind, Sachverhaltsüberschneidungen bestehen, die sie betreffenden Gerichtsentscheide zu koordinieren sind und sich eine Bezugnahme auf die Akten betreffend den anderen Ehegatten als angezeigt erweisen kann, rechtfertigt es sich, die bisher separat geführten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. 2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.3 Die Beschwerdeführenden haben an den sie individuell betreffenden vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie sind durch die ihre eigene IV Rente betreffende Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie sind daher bezüglich der ihre IV-Rente betreffende Verfügung, die sie (ausschliesslich) individuell angefochten haben, zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.4 2.4.1 Die an die IVSTA gesandte, als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2010 (IV-EM act. 79) und die selbentags der Post übergebene Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (datiert: 11. Dezember 2010; ebenfalls als "Einspruch" bezeichnet) richten sich beide gegen die Verfügung vom 12. November 2010 und sind gemeinsam als Beschwerde zu behandeln, zumal eine bei einer unzuständige Stelle eingereichte Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die angefochtene Verfügung vom 12. November 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Da die diesbezügliche Beweislast bei der IVSTA liegt, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine am 16. Dezember 2010 der Post übergebenen Eingaben innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wurden (Art. 60 ATSG, Art. 39 Abs. 2 ATSG; vgl. für viele: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1953/2010 vom 19. Oktober 2012). 2.4.2 Mit Eingabe vom 11. März 2011 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011. 2.5 Die Beschwerden erfüllen die minimalen formellen Voraussetzungen gemäss Art. 52 VwVG (Beschwerdebegehren, Begründung, Unterschrift der Beschwerde führenden Person), sodass grundsätzlich darauf einzutreten ist (unter Vorbehalt der Ausführungen nachfolgend in E. 2.6 f.). 2.6 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (unter anderem) geltend, dass die IVSTA zu Unrecht das ihm zugesprochene Rentenguthaben auf ein "Wartekonto" gebucht habe, statt es ihm auszuzahlen, und beantragt sinngemäss die umgehende Auszahlung an ihn (vgl. oben Bst. B.g). 2.6.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG (betreffend Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Gemäss Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen:

a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; vgl. zum Ganzen auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung [im Folgenden: Rentenwegleitung bzw. RWL 2010; Rz. 10063 1/09 ff.]). 2.6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die I._______ als Kollektivtaggeldversichererin gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG, SR 221.229.1) zu Gunsten des Beschwerdeführers Taggelder ausgerichtet und bei der IVSTA beantragt hat, die von ihr vorgeschossenen Taggelder direkt von dieser zurückerstattet zu erhalten (vgl. insbesondere IV EM act. 6 f., 30 33, 77). Der Beschwerdeführer hat mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel der I._______: 22. September 2006 [IV-EM act. 29 = act. 77.2]) erklärt, dass er zur Kenntnis nehme, dass die I._______ bis zum Entscheid der IV die Taggeldleistungen vorschussweise im vertraglich vereinbarten Rahmen weiterhin erbringe, dass er der Verrechnung der IV Leistungen mit den Taggeldleistungen zustimme, wenn eine Überentschädigung entstehen sollte, und dass er damit einverstanden sei, dass die entsprechende Rückzahlung von der Invalidenversicherung direkt an die I._______ erfolge. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hat er hingegen gegenüber der I._______ eine Forderung in der Höhe von Fr. 9'091.50 geltend gemacht (IV-EM act. 78). 2.6.3 Die IVSTA hat mit der angefochtenen EM-Verfügung nicht über die Frage, inwiefern die I._______ Anspruch auf Rückvergütung von Taggeldern hat, abschliessend verfügt. Sie hat (lediglich) einen Betrag in der Höhe von Fr. 10'419.- bis zu ihrem Entscheid über die Rückerstattung bzw. Verrechnung sichergestellt, indem sie ihn (vorübergehend) auf ein Wartekonto gebucht hat. Wenn die IVSTA über den Vergütungsanspruch entscheidet, fällt die Sicherstellung dahin. Je nach dem Sachentscheid der IVSTA wird der sichergestellte Betrag ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer bzw. der I._______ ausbezahlt. 2.6.4 Diese Sicherstellung des Rentenguthabens bis zum abschliessenden Entscheid stellt eine sogenannte vorsorgliche Massnahme dar. Diese wurde zwar zusammen mit dem Entscheid betreffend die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeverfahrens gefällt. Diesbezüglich liegt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung vor. Gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung ist die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG allerdings nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6105/2009 vom 24. März 2010 E. 3.2). Für die Beurteilung einer gegen den abschliessenden Entscheid der IVSTA betreffend Auszahlung des sicher gestellten Rentenguthabens an die I._______ gerichteten Beschwerde wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. oben E. 2.1). Da sich der Rechtsmittelweg betreffend Zwischenverfügungen nach dem Rechtsmittelweg in der Hauptsache richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung einer Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung zuständig. 2.6.5 Mit einem Entscheid über die Sicherstellung des Betrags würde kein Endentscheid herbeigeführt, sodass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen müsste. Dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall durch die Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, hat er, auch wenn eine vorsorgliche Massnahme betroffen ist, substantiiert darzulegen (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1 m.w.H., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 195/2012 vom 24. September 2012 E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht geltend gemacht, dass ihm wegen der vorläufigen Nichtauszahlung des sicher gestellten Rentenguthabens (auf welches allenfalls die I._______ anteilsweise Anspruch hat) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Ein solcher geht auch aus den Akten nicht hervor. 2.6.6 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der von der IVSTA auf ein "Wartekonto" verbuchte Betrag von Fr. 10'409.- sei ihm umgehend auszubezahlen, sind die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung im Sinne von Art. 46 VwVG nicht erfüllt, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. 2.7 In seiner an die IVSTA adressierten Eingabe vom 16. Dezember 2011 rügt der Beschwerdeführer unter anderem, dass ihm keine Verzugszinsen zugesprochen worden seien. Da die IVSTA in der vorliegend angefochtenen EM-Verfügung vom 12. November 2010 nicht über die Zusprache allfälliger Verzugszinse befunden hat, können Verzugszinse auch nicht zum Gegenstand des diese Verfügung betreffenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Zusprache von Verzugszinsen beantragt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die IVSTA am 8. März 2011 eine separate Verfügung erliess, mit welcher sie dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Monatsrenten von Januar 2006 bis Dezember 2010 Verzugszinsen von insgesamt Fr. 656.- zusprach (IV EM act. 80), wogegen der Beschwerdeführer - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - in der Folge keine Beschwerde erhob. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In Bezug auf den Beschwerdeführer ist vorliegend somit der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen EM-Verfügung am 12. November 2010 massgebend. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist hingegen der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen EF-Verfügung am 14. Februar 2011 massgebend. 3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind - unter Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Im Folgenden wird, soweit nicht anders deklariert, jeweils auf die Bestimmungen Bezug genommen, wie sie am 12. November 2010 und 14. Februar 2011 in Kraft waren. 3.4 3.4.1 Da der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist, kommt in Bezug auf seine geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung vorliegend Schweizer Recht zur Anwendung. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 [Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens und Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien], in Kraft seit 1. Juni 2009 [AS 2009 2411 2420; BBl 2008 2135]). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Höhe der Invalidenrente der Beschwerdeführerin auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C 2771/2006 vom 4. August 2008 E. 3.1). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

4. Vorliegend ist zur Hauptsache streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der Invalidenrenten der Beschwerdeführenden mit Wirkung ab 1. Januar 2006 korrekt festgelegt hat. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist ausserdem streitig, ob die betragsmässige Heraufsetzung ihrer seit 1. März 1995 laufenden IV-Rente mit Wirkung ab einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen hat. 4.1 4.1.1 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Verwaltung dazu festgelegten Ausführungsbestimmungen darzulegen (nachfolgend E. 4.1.2 bis 4.4.3), bevor gestützt darauf die Ansprüche der Beschwerdeführerin (unten E. 5) und des Beschwerdeführers (unten E. 6) zu beurteilen sind. 4.1.2 Grundsätzlich sind die bei der Erfüllung des jeweils zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes geltenden Rechtssätze massgebend (vgl. oben E. 3.2). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist allerdings Folgendes zu berücksichtigen: Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG). Dies gilt auch für die Neufestsetzung der Invalidenrente des Ehegatten eines neu Rentenberechtigten. Läuft diese Invalidenrente bereits seit vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997), wie dies auf die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 1995 zugesprochene IV Rente zutrifft, kommen in übergangsrechtlicher Hinsicht die Bestimmungen der 10. AHV-Revision auf diese Rente nur in Betracht, wenn ein zweiter Versicherungsfall eingetreten ist, oder bei einer Ehescheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt untersteht die laufende Rente der vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision geltenden gesetzlichen Regelung. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Rentenempfänger Anspruch auf eine entsprechend den Bestimmungen der 10. AHV-Revision berechnete Rente (vgl. SVR 2010 AHV Nr. 1 E. 3.2 f., 4.1, je mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision). Die übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmungen betreffend Witwen, Witwer und Geschiedene fallen vorliegend ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin schon seit vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision verheiratet ist und damit im Zeitpunkt des Rechtswechsels in keine dieser Kategorien gehört (vgl. SVR 2010 AHV Nr. 1 E. 3.3). Das Kreisschreiben des BSV über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3; in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sieht unter anderem vor, dass eine integrale Neuberechnung einer altrechtlichen Rente grundsätzlich dann vorgenommen wird, wenn eine vor dem 1. Januar 1997 entstandene einfache Invalidenrente wegen Invaliditätseintritts beim anderen Ehegatten (2. Versicherungsfall) neu berechnet werden muss (KS 3 Rz. 3001). Altrechtliche Renten im Sinne des KS 3 sind Renten, die vor dem 1. Januar 1997 entstanden sind und deren Berechnungsgrundlagen bisher nicht geändert werden mussten (KS 3 Rz. 1004). Integrale Neuberechnung im Sinne des KS 3 bedeutet, dass eine altrechtliche Rente nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen des AHVG und IVG, den entsprechenden Verordnungen und der im Zeitpunkt der Neuberechnung gültigen Rentenwegleitung/RWL (mit Einkommensteilung, Anrechnung von Erziehungsgutschriften, usw.) neu festgesetzt werden muss. Die Neuberechnung wird auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Die neu festgesetzte Rente ist dann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (sogenannter Rentenaufbau; KS 3 Rz. 3002; vgl. zum Ganzen auch Rentenwegleitung des BSV [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; im Folgenden: RWL 2011] Rz. 5707 f.). Diese übergangsrechtliche Sonderregelung gilt es im Rahmen der Überprüfung der Höhe der IV-Rente der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. unten insbesondere E. 5.1, 5.7). Da aber auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin primär die im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung geltenden Rechtsbestimmungen anwendbar sind (wenn auch auf den Zeitpunkt des 1. Versicherungsfalles hin), sind zunächst die Rechts- und Ausführungsbestimmungen darzulegen, wie sie per November 2010 (betreffend den Beschwerdeführer) und Februar 2011 (betreffend die Beschwerdeführerin) galten (vgl. nachfolgend E. 4.2 bis 4.4). Diese beinhalten insbesondere das mit der 10. AHV Revision per 1. Januar 1997 eingeführte Rentenberechnungsmodell und die seither erfolgten punktuellen Änderungen, wie sie im Folgenden wiedergegeben werden. 4.2 4.2.1 Für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV gelten die Art. 50-53bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. 4.2.2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 4.2.3 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). 4.3 4.3.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto, das für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt wird. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Dazu gehören insbesondere das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Franken (vgl. Art. 140 Abs. 1 Bst. d f. AHVV; Rz. 2301 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK] in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung [im Folgenden: WL VA/IK]). Die Beitragsdauer entspricht bei Arbeitnehmern in der Regel der Dauer der Erwerbstätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres, für die ein Lohn ausgerichtet wurde. Die Beitragsdauer wird mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdauer begonnen und geendet hat (vgl. WL VA/IK Rz. 2316 f.). Auch nicht rentenbildende Einkommen sind einzutragen (vgl. WL VA/IK Rz. 2306 f.). 4.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto (IK) führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug (im Folgenden: IK Auszug) oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Ausgangsbasis für die Rentenberechnung sind dementsprechend in erster Linie die IK-Einträge, die im IK-Auszug ausgewiesen werden. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Eine Tatsache gilt als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 482). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 4.3.3 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (vgl. Art. 52 AHVV). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs.1 Satz 1 AHVV). 4.3.4 Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre). 4.3.5 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Beitragszeiten, die eine Person im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zurückgelegt hat, werden voll angerechnet (RWL 2010 und 201, je 1 Rz. 5020 in fine). Sind Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Lückenschliessung zu berücksichtigen, so sind diese in die entsprechende Beitragslücke zu übertragen. Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen. Diese Anrechnung erfolgt jedoch erst, wenn vorhandene Beitragslücken entweder durch Jugendjahre oder Zusatzzeiten geschlossen worden sind (RWL 2010 und 2011, je Rz. 5021; vgl. zur Lückenfüllung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6826/2009 vom 22. Mai 2012, publiziert in: SVR 11/2012 AHV Nr. 16). 4.4 4.4.1 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen; b. den Erziehungsgutschriften; c. den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). 4.4.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen:

a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind;

b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;

c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2 AHVG (betreffend Regelung der Lückenfüllung durch den Bundesrat) bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Nach Art. 50b Abs. 1 AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles. Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Hat der Ehegatte einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird für die Jahre des Rentenbezuges die Hälfte des für diese Invalidenrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens als Teil des Erwerbseinkommens des Ehegatten zum (übrigen) Einkommen des invaliden Ehegatten im Sinne von Art. 29quinquies AHVG hinzugezählt (Art. 51 Abs. 4 f. AHVV). Im Resultat führt dies im Fall einer halben oder Viertelsinvalidenrente dazu, dass dem (noch) nicht invaliden Ehegatten - neben der Hälfte eines allfälligen Erwerbseinkommens des (bisherigen) IV-Rentenbezügers - ein Viertel (= die Hälfte der Hälfte) des für die IV-Rente des bisherigen Rentenbezügers massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens anzurechnen ist (vgl. RWL 2010 Rz. 5206 bis 5209 1/06). 4.4.3 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Die Einkommenssumme wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert, der nach dem Kalenderjahr bestimmt wird, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (RWL 2010 und 2011, je Rz. 5301). 5. 5.1 Vorliegend ist in Bezug auf die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuberechnung vorzunehmen, die auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles (vorliegend der [...] August 1994 als Zeitpunkt des Eintritts der rentenrelevanten Invalidität der Beschwerdeführerin [vgl. IV EF1 act. 8]) aber nach den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Bestimmungen vorgenommen wird. Die neu berechnete Rente ist dann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (vgl. oben E. 4.1.2). 5.2 Zunächst ist die zu prüfen, ob die IVSTA die der Rentenberechnung zu Grunde zu legende Beitragsdauer und das massgebliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin richtig ermittelt hat. 5.2.1 Die von der IVSTA der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Beitragszeiten und Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin sind nicht umstritten und stehen nicht im Widerspruch zu den Akten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich darauf abstellt (unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 5.2.2). 5.2.2 In Bezug auf das Kalenderjahr 1993 ist Folgendes auszuführen: In den IK-Auszügen vom 15. Dezember 2010, 20. Mai 2011 und 5. März 2013 werden der Beschwerdeführerin für das Jahr 1993 eine Beitragsdauer von 12 Monaten und ein Einkommen von Fr. 46'088.- attestiert (IV EF1 act. 35; SAK EF [nicht akturiert]). Insgesamt wird der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 53 Monaten attestiert (ohne das Jahr 1994, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist). Obwohl grundsätzlich die IK-Auszüge für die Bestimmung der Beitragszeit massgebend sind (vgl. oben E. 4.3.1 f.), geht die IVSTA hingegen davon aus, dass im Jahr 1993 nur eine Beitragszeit von 11 Monaten (Januar bis November) und insgesamt eine Beitragszeit 52 Monaten sowie ein Einkommen in der Höhe von Fr. 46'088.- anzurechnen sind (ohne das Jahr 1994; vgl. die angefochtene EF-Verfügung und die Berechnung vom 20. Juni 2011 [IV EF1 act. 24 S. 4, 7, 13], auf welche die IVSTA in ihrer Vernehmlassung Bezug nimmt; vgl. auch die Berechnungen vom 23. Oktober 1997 [IV EF1 act. 9], 23. September 2005 [IV-EM act. 23], 10. November 2010 [IV-EM act. 72] und 10. Dezember 2010 [IV EF1 act. 17]). Warum die IVSTA im Widerspruch zu den IK Auszügen und der Bestätigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz (E 205; IV-EF2 act. 28) den Dezember 1993 nicht als Beitragszeit zählt, hat sie (auch) in ihrer Vernehmlassung nicht begründet. Wie aufzuzeigen sein wird, bleibt es allerdings für die Berechnung der Höhe der IV Rente der Beschwerdeführerin letztlich ohne Relevanz, ob ihr für das Jahr 1993 elf oder zwölf Beitragsmonate anzurechnen sind (vgl. unten E. 5.3.3, 5.5.4, 5.6.1). Auch ein allfälliges im Dezember 1993 generiertes Mehreinkommen bliebe ohne Auswirkungen auf die Rentenhöhe (vgl. unten E. 5.3.3, 5.6.1). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein oder ein ungenügendes Einkommenssplitting vorgenommen worden sei, was im Folgenden zu prüfen ist. 5.3.1 Die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung (vgl. oben E. 4.4.2) waren in Bezug auf die Beschwerdeführerin (nur) in den Jahren 1978 und 1989 bis 1992 erfüllt. Vor 1978 und von 1979 bis 1988 war die Beschwerdeführerin nicht bei der AHV/IV versichert. Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit D._______ 1993 geschieden wurde, fällt auch dieses Jahr für ein Splitting ausser Betracht. Da die (partielle) Invalidität der Beschwerdeführerin 1994 eingetreten ist (1. Versicherungsfall; vgl. IV-EF1 act. 8), fällt aus übergangsrechtlicher Hinsicht ein Splitting für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1993 ausser Betracht (vgl. oben E. 4.1.2; BGE 129 V 124 E. 4). Dementsprechend hat die IVSTA zu Recht (nur) für die Jahre 1978 und 1989 bis 1992 in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Splitting vorgenommen (vgl. IV-EF1 act. 17, 35). 5.3.2 Für diese Jahre ist somit jeweils die Hälfte des versicherungspflichtigen Einkommens der Beschwerdeführerin auf das individuelle Konto ihres damaligen Ehemannes D._______ und die Hälfte seines versicherungspflichtigen Einkommens auf das individuelle Konto der Beschwerdeführerin zu übertragen. Die für diese Jahre in den individuellen Konten der Beschwerdeführerin und von D._______ eingetragenen und von der IVSTA der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Erwerbseinkommen und die Berechnung des Splittings werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten und stehen nicht im Widerspruch zu den Akten. Das von der IVSTA vorgenommene Splitting ist somit zu bestätigen, und nach Durchführung des Splittings ist von einem Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 252'671.- auszugehen (vgl. IV EF1 act. 35, act. 24 S. 4, 10). 5.3.3 Da für das Jahr 1993 kein Splitting vorzunehmen ist, ist es diesbezüglich nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin (auch) im Dezember 1993 Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. oben E. 5.2.2). Wie die IVSTA zu Recht ausführt, ist für die Bestimmung des Aufwertungsfaktors auf das Jahr 1978 abzustützen, in welchem die Beschwerdeführerin erstmals Beiträge an die AHV/IV bezahlt hat (vgl. oben E. 4.4.3). In Bezug auf das Jahr 1994 (Eintritt des Versicherungsfalls) hat die IVSTA zu Recht einen Aufwertungsfaktor von 1.141 verwendet (vgl. die gestützt auf Art. 53 AHVV vom BSV herausgegebenen, verbindlichen, ab 1. Januar 2005 geltenden Rententabellen AHV/IV [im Folgenden Rententabellen 2005] S. 16) und das aufgewertete Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 288'298.- festgesetzt (Fr. 252'671.- x 1.141). Dieser Beitrag ist durch die anrechenbare Beitragsdauer zu dividieren und für das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen auf 12 Monate hochzurechnen. Ausgehend von der von der IVSTA der Berechnung zu Grunde gelegten Beitragsdauer von 52 Beitragsmonaten (ohne Dezember 1993) beliefe sich das massgebenden durchschnittliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin somit auf Fr. 66'530.- (= Fr. 288'298.- : 52 x 12, kaufmännisch gerundet). Wird der Dezember 1993 als Beitragsmonat gezählt (insgesamt 53 Beitragsmonate) beliefe sich das durchschnittliche Erwerbseinkommen (wenn kein zusätzliches Einkommen generiert und Beiträge geleistet wurden) hingegen auf Fr. 65'275.- (= Fr. 288'298.- : 53 x 12, kaufmännisch gerundet; für die fehlende Relevanz eines allfälligen zusätzlichen Einkommens im Dezember 1993 vgl. unten E. 5.6.1). 5.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, dass ihr die Erziehungsgutschriften, auf welche sie Anspruch habe, nicht (vollumfänglich) angerechnet worden seien. 5.4.1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 erster und dritter Satz AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV); das Kalenderjahr, in welchem der Anspruch auf die Erziehungsgutschrift erlischt, weil das letzte Kind das 16. Altersjahr erreicht, wird in der Regel ganz berücksichtigt (RWL 2011 Rz. 5422). Eine Kumulation von Erziehungsgutschriften für verschiedene Kinder ist für die gleiche rentenberechtigte Person in jedem Fall ausgeschlossen (RWL 2011 Rz. 5409). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV; RWL 2011 Rz. 5425). Werden einem Elternteil Versicherungslücken durch Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls geschlossen, können für diese Zeiten grundsätzlich keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden (RWL 2011 Rz. 5408). Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 zweiter Satz AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG). Für die Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). 5.4.2 Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (RWL 2011 Rz. 5445). 5.4.3 Vorliegend sind der Beschwerdeführerin somit für diejenigen Zeiträume Erziehungsgutschriften anzurechnen, in welchen sie sowohl bei der AHV/IV versichert war als auch die elterliche Sorge über (mindestens) ein Kind hatte, das das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte. Unter Berücksichtigung der dargelegten Regelungen (vgl. oben E. 5.5.1) ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin war im November und Dezember 1978 und ab Oktober 1989 bei der AHV/IV versichert. Nur das jüngste Kind der Beschwerdeführerin ist für die Bestimmung der Erziehungsgutschriften relevant. Dieses Kind (H._______) wurde im November 1976 geboren und erreichte im November 1992 sein 16. Altersjahr. Die von der IVSTA zur Lückenfüllung vom Jahr 1994 auf Dezember 1993 und März bis September 1989 verlegten acht Beitragsmonate fallen für die Anerkennung von Erziehungsgutschriften ausser Betracht. In den Jahren 1978 und 1989 hat die Beschwerdeführerin insgesamt (nur) 2 und 3 Monate gearbeitet und damit das Minimum von 12 Monaten, das für die Anrechnung einer weiteren jährlichen Erziehungsgutschrift notwendig gewesen wäre, nicht erreicht. Damit hat die Beschwerdeführerin für die 3 Jahre 1990 bis 1992 Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da sie in dieser Zeit mit dem versicherten D._______ verheiratet war, hat sie allerdings nur Anspruch auf halbe Erziehungsgutschriften (zur entsprechender Herleitung der IVSTA vgl. IV-EF1 act. 24). Wie die IVSTA in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, betrug die minimale monatliche volle Altersrente im Jahr 2006 Fr. 1'075.- (vgl. die Rententabellen 2005 S. 18). Das Dreifache dieser Rente pro Jahr, für die Dauer von 3 Jahren, ergibt insgesamt einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften von Fr. 116'100.- (= Fr. 1'075.- x 12 x 3 x 3). Massgebend für die Ermittlung der anzurechnenden jährlichen durchschnittlichen Erziehungsgutschriften ist auf die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer abzustützen (vgl. oben E. 5.5.2). Dementsprechend ist auch in Bezug auf die Erziehungsgutschriften je eine Berechnung auf der Basis von 52 Beitragsmonaten (ohne Dezember 1993) und eine für 53 Monate (inkl. Dezember 1993) vorzunehmen (vgl. oben E. 5.2.2). Ausgehend von 52 Monaten, ergäbe sich (gerundet) durchschnittlich pro Jahr eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 26'792.- (= Fr. 116'100.- : 52 x 12) bzw. eine halbe Erziehungsgutschrift von Fr. 13'996.- (= Fr. 26'782.- : 2). Ausgehend von 53 Monaten ergäbe sich hingegen (gerundet) eine durchschnittliche jährliche halbe Erziehungsgutschrift von Fr. 13'143.- (= Fr. 116'100.- : 53 x 12 : 2). 5.4.4 Da für das Jahr 1993 kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht, ist es diesbezüglich nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin (auch) im Dezember 1993 Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. oben E. 5.5.2). 5.5 5.5.1 Für die Ermittlung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens (entsprechend der Summe des jährlichen durchschnittlichen Erwerbseinkommens und der jährlichen durchschnittlichen Erziehungsgutschriften) sind sowohl zwei Berechnungen - basierend auf einer Beitragsdauer von 52 Monaten als auch eine solche auf der Basis von 53 Monaten vorzunehmen (ohne die Beitragsmonate im Jahr 1994, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist.) Ausgehend von 52 Monaten ergibt die Addition des durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens und der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften in Hinblick auf das Jahr 1994 (Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles) ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 80'526.- (= Fr. 66'530.- + Fr. 13'996.- [vgl. oben E. 5.4, 5.5.3]). Werden zu den 52 Monaten die 8 Beitragsmonate aus dem Jahr 1994 zur Lückenfüllung verwendet, wie dies die IVSTA getan hat, wäre insgesamt von 60 Monaten bzw. von 5 für die Skalenbestimmung massgeblichen ganzen Versicherungsjahren auszugehen. Da der Jahrgang der Beschwerdeführerin (1946) im Jahr 1994 eine vollständige Versicherungsdauer von 27 Jahren aufweist, wäre auf die Rentenskala 9 abzustützen, wonach ab einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 77'400.- für eine halbe Invalidenrente ein Anspruch auf Fr. 220.- pro Monat besteht. Dabei handelt es sich für eine halbe Invalidenrente um das in der Rentenskala 9 vorgesehene Rentenmaximum (vgl. Rententabellen 2005 S. 7, 10, 89). Soweit die Rentenskala 9 zur Anwendung kommt (je nach berücksichtigter Beitragsdauer, s. oben), ist ein Anspruch auf eine betragsmässig höhere Monatsrente für eine halbe Invalidenrente somit ausgeschlossen. Ausgehend von 53 Monaten ergäbe die Addition des durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens und der durchschnittliche Erziehungsgutschriften]) für das Jahr 1994 Fr. 78'418.-. (= Fr. 65'275.- + Fr. 13'143.- [vgl. oben E. 5.4, 5.5.3]). Bei einer Lückenfüllung mit den 8 Beitragsmonaten aus dem Jahr 1994 würde für die Bestimmung der anzuwendenden Rentenskala eine Beitragsdauer von 61 Monaten bzw. 5 Jahren und 1 Monat resultieren. Da für die Skalenbestimmung auf die vollen Beitragsjahre abzustellen ist (vgl. Art. 38 Abs. 2 AHVG; Rentenskala 2005 S. 7, 9), wäre auch hier von 5 vollen Beitragsjahren auszugehen und auf die Rententabelle 9 abzustellen. Da auch der hier berechnete Betrag von Fr. 78'418.- über der Grenze für das in der Rentenskala 9 vorgesehene Maximum einer halben IV-Rente liegt, hätte die Beschwerdeführerin auch ausgehend von 53 anrechenbaren Beitragsmonaten Anspruch auf eine IV-Rente von monatlich Fr. 220.-. Unabhängig davon, ob sie im Dezember 1993 gearbeitet und Beiträge an die AHV/IV bezahlt hat, hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine IV-Rente von monatlich Fr. 220.-. Auch ein im Dezember 1993 generiertes zusätzliches Erwerbseinkommen könnte keinen Anspruch auf eine höhere Rente generieren. Weitere Abklärungen betreffend den Dezember 1993 sind somit nicht notwendig. 5.5.2 Die IVSTA hat das der Beschwerdeführerin für das Jahr 1994 berechnete Erwerbseinkommen von Fr. 66'530.- zur Anpassung an das Jahr 2006 auf Fr. 76'110.- erhöht (vgl. Vernehmlassung und Berechnung vom 20. Juni 2011 [IV-EF1 act. 24 S. 10]). Da bereits unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens per 1994 ein Anspruch auf die umschriebene Maximalrente besteht, braucht diese Anpassung nicht überprüft zu werden, da sie in Bezug auf die Höhe der IV-Rente der Beschwerdeführerin nicht relevant ist. 5.6 Wie bereits dargelegt wurde, kommt in übergangsrechtlicher Hinsicht eine Anwendung der mit der 10. AHV Revision eingeführten Bestimmungen und Berechnungselementen (namentlich das Splitting und die Anrechnung von Erziehungsgutschriften) bei laufenden Renten nur in Betracht, wenn ein zweiter Versicherungsfall eingetreten ist, oder bei einer Ehescheidung (vgl. oben E. 4.1.2). Mangels einer abweichenden übergangsrechtlichen Regelung wirkt sich die Neuberechnung der IV-Rente nur für den Zeitraum ab dem Vorliegen des zweiten Versicherungsfalles aus, vorliegend somit ab Beginn der IV-Rente des Ehemannes am 1. Januar 2006. Für eine Rückwirkung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache fehlt es - ungeachtet dessen, dass die früheren Rentenzusprachen in Rechtskraft erwachsen sind und nicht mehr angefochten werden können - an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (vgl. oben E. 4.1.2; SVR 2010 AHV Nr. 1 E. 4.1). Die IVSTA hat somit zu Recht die umstrittene Rentenerhöhung (erst) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 vorgenommen. 5.7 Zusammenfassend ist in Bezug auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit Folgendes festzuhalten: Die IVSTA hat zu Recht die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf der Höhe von monatlich Fr. 220.- festgesetzt. Die Erhöhung auf Fr. 226.- per 1. Januar 2007 entspricht der in der Umrechnungstabelle des BSV per 1. Januar 2007 vorgesehenen Berechnungsformel (Rente ab 2005 multipliziert mit 1'105, dividiert durch 1'075 [= Fr. 226.14]; abgerundet gemäss Art. 53 AHVV), und die Erhöhung auf Fr. 233.- per 1. Januar 2009 der in der Umrechnungstabelle per 1. Januar 2009 vorgesehenen Berechnungsformel (Rente ab 2007 multipliziert mit 1'140, dividiert durch 1'105 [= Fr. 233.16]; abgerundet gemäss Art. 53 AHVV). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen und die Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2011 zu bestätigen. 6. 6.1 Ausgehend von den umschriebenen massgebenden gesetzlichen Grundlagen und Ausführungsbestimmungen (vgl. oben E. 4.2 bis 4.4.3) ist zu prüfen, ob die IVSTA den Betrag der dem Beschwerdeführer zustehenden monatlichen IV Rente korrekt vorgenommen hat (vgl. nachfolgend E. 6.1 bis 6.3). 6.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die IVSTA die der Rentenberechnung zu Grunde zu legende Beitragsdauer und das massgebliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers richtig ermittelt hat. 6.1.2 Der Beschwerdeführer macht in seinen Beschwerdeeingaben vom 11. und 16. Dezember 2010 (B-EM act. 1 und IV-EM act. 79) geltend, das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sei zu tief angesetzt, und es fehlten Beitragszeiten, insbesondere für das Jahr 1978. 6.1.3 Für das Kalenderjahr 1978 werden dem Beschwerdeführer in den IK-Auszügen vom 4. Oktober 2005 und 28. Juni 2011 (IV-EM act. 1 und B-EM act. 16 S. 2 f.) eine Beitragsdauer von 12 Monaten (Januar bis Dezember 1978) und ein Einkommen von Fr. 15'826.- attestiert. Dieselben Angaben enthält das EF-Berechnungsformular vom 10. Dezember 2010 (IV EF1 act. 17 S. 5). Korrektur- oder Stornobuchungen werden keine aufgeführt. Die IVSTA rechnet dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2010 für das Jahr 1978 hingegen eine Beitragszeit von 6 Monaten und (ebenfalls) ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 15'826.- an. In der Rentenberechnung vom 10. November 2010 (IV EM act. 72), auf welche die IVSTA sich in ihrer Vernehmlassung beruft, findet sich ein Eintrag für Januar bis Dezember 1978 (12 Monate; Einkommen: Fr. 15'826.-), eine Stornobuchung für 12 Monate (Einkommen: Fr. 15'826.-) und ein Eintrag für Januar bis Juni 1978 (6 Monate; Einkommen: ebenfalls Fr. 15'826.-). Entsprechende Buchungseinträge finden sich auch im Auszug aus der EM Berechnung vom 20. Juni 2011 und in der EF Berechnung vom 20. Juni 2011 (B-EM act. 16 S. 4, IV-EF1 act. 24 S. 3). In beiden Berechnungen wird für die Verbuchung der Beitragszeit von 12 Monaten mittels Buchungscode eine elektronische Übermittlung von der zuständigen Ausgleichskasse angegeben, während die Stornobuchung und der Eintrag für die sechsmonatige Beitragszeit als manuell im Berechnungsprogramm ACOR erfasst gekennzeichnet sind (vgl. jeweils die letzte Spalte der Tabellen und die darunter angeführte Aufschlüsselung der verwendeten Codes). In Bezug auf das Jahr 1978 ist die IVSTA somit nicht von der in den IK Auszügen des Beschwerdeführers ausgewiesenen Beitragszeit von 12 Monaten, sondern nur von 6 Monaten ausgegangen. Obwohl der Beschwerdeführer mit der Beschwerde für das Jahr 1978 explizit geltend gemacht hat, dass Beitragszeiten fehlten und ihm ein zu tiefes massgebendes Einkommen angerechnet worden sei, und die IVSTA in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, dass für die Bestimmung der massgeblichen Beitragszeit grundsätzlich die IK-Einträge massgebend sind, hat sie (auch) im Beschwerdeverfahren keine Begründung dafür vorgebracht, wieso sie für das Jahr 1978 von einer von den IK-Auszügen abweichenden Beitragszeit ausgegangen ist. Zum für das Jahr 1978 massgebenden Erwerbseinkommen ist Folgendes auszuführen: In den obgenannten Dokumenten wird - unabhängig von der attestierten Beitragsdauer (6 oder 12 Monate) - ein Einkommen in der Höhe von Fr. 15'826.- ausgewiesen. Aus den obgenannten IK Auszügen geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer vom Jahr 1972 bis Oktober 1980 für die SIG in Neuhausen am Rheinfall gearbeitet hat. In den Jahren 1976 und 1977 hat er Fr. 25'482.- bzw. Fr. 33'274.- verdient. Im Jahr 1979 hat er bei der SIG Fr. 33'153.- und von Januar bis Oktober 1980 Fr. 28'781.- verdient (was hochgerechnet auf ein Jahr einem Einkommen von Fr. 34'537.20 entspräche). In den Jahren 1976, 1977, 1979 und 1980 hat der Beschwerdeführer bei der SIG somit (auf 12 Monate hochgerechnet) durchschnittlich rund Fr. 31'612.- pro Jahr verdient, also in etwa das Doppelte dessen, was er im dazwischen liegenden Jahr 1978 verdient hat. Unter diesen Umständen ist auch zu prüfen, ob mit einer allfälligen Korrektur der von der IVSTA eingesetzten Beitragszeit von 6 Monaten auch eine Korrektur des Einkommens vorzunehmen wäre. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes auszuführen: Die in den IK Auszügen des Beschwerdeführers ausgewiesenen tatsächlichen Beitragsjahre 1972 bis 1974 (vgl. oben E. 4.3.1), spiegeln sich in den Berechnungen der IVSTA zunächst unter den darin aufgeführten IK Eintragungen ("Informations des CI" [vgl. IV EM act. 22 S. 1; act. 72 S. 1; IV EF1 act. 24 S. 3]) wider. Wie aus den Berechnungen hervorgeht, hat die IVSTA in einem weiteren Schritt diese 3 Jahre als Jugendjahre gewertet und sie (im Sinne von Art. 52b KVV [vgl. oben E. 4.3.4]) zur Füllung von Beitragslücken verwendet. Dabei hat sie 6 Monate (unter Anrechnung eines Einkommens von Fr. 3'664.-) für Juli bis Dezember 1978 eingesetzt (vgl. die in der jeweiligen Berechnung enthaltene "Analyse des cotisations" bzw. Zusammenstellung "Périodes d'assurance" [IV EM act. 22 S. 2 f.; act. 72 S. 2 f.; IV EF1 act. 24 S. 6 f.). Diese Lückenfüllung basiert somit auf der von der IVSTA angenommenen Beitragslücke von Juli bis Dezember 1978, lässt keine Schlüsse darauf zu, ob eine solche tatsächlich bestand, und erklärt die oben aufgezeigten Widersprüche nicht. Sollte sich erweisen, dass im Jahr 1978 eine (füllbare) Beitragslücke nicht oder nur teilweise bestand, müsste die IVSTA die Lückenfüllung den neuen Erkenntnisse entsprechend überprüfen und anpassen. Somit wurde der Sachverhalt betreffend die Beitragsdauer und Beitragshöhe im Jahr 1978 unvollständig ermittelt und sind diesbezüglich weitere Abklärungen und gegebenenfalls - allenfalls unter Anpassung der Lückenfüllung - eine neue Berechnung vorzunehmen. 6.1.4 Der Beschwerdeführer hat seine Rügen, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief eingesetzt worden sei und Beitragszeiten fehlten, für die letzten Jahre vor dem Eintritt seiner Invalidität insofern implizite substantiiert, als er angeboten hat, seine Lohnabrechnungen für diese Jahre einzureichen (vgl. B-EM act. 1, IV EM act. 79). In Bezug auf das Jahr 2005 ist Folgendes auszuführen: Im IK Auszug vom 28. Juni 2011 werden dem Beschwerdeführer für dieses Jahr eine Beitragsdauer von 10 Monaten (Januar bis Oktober) und ein Einkommen von Fr. 18'152.- attestiert (B EM act. 16 S. 2 f.). Die gleichen Beitragsdauer und Einkommen werden dem Beschwerdeführer auch auf Seite 1 des EM-Berechnungsformular vom 10. November 2010 (IV-EM act. 72), auf welches die IVSTA in ihrer Vernehmlassung verweist, im EF Berechnungsformular vom 10. Dezember 2010 (IV-EF1 act. 17), auf Seite 3 des EM-Berechnungsformular vom 20. Juni 2011 (IV-EF1 act. 24) und im Auszug aus dem EM Berechnungsformular vom 20. Juni 2011 (B EM act. 16 S. 3 f.) attestiert. Abweichend vom IK Auszug geht die IVSTA in der angefochtenen Verfügung und auf Seiten 3 und 6 des EM-Berechnungsformular vom 10. November 2010 (IV EM act. 72), auf welches sie in ihrer Vernehmlassung Bezug nimmt, von einer Beitragszeit von 12 Monaten (und einem Einkommen von Fr. 18'152.-) aus (vgl. auch S. 6 des EF Berechnungsformulars vom 20. Juni 2011 [IV-EF1 act. 24]). Sie hat (auch) im Beschwerdeverfahren keine Begründung für ihr Abweichen von der im IK-Auszug ausgewiesenen Beitragsdauer vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der SAK im Januar 2006 noch beim gleichen Arbeitgeber wie 2005 angestellt gewesen sein soll (B-EM act. 17), wäre ein Indiz dafür, dass er auch im November und Dezember 2005 für diesen Arbeitgeber gearbeitet (und während dieser Zeit allenfalls noch zusätzliches Einkommen generiert hat). Allerdings finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer für den Januar 2006 als Nichterwerbstätiger Beiträge gezahlt hat (vgl. IV-EM act. 18, 20, 24, 26). Auch in Bezug auf die Beitragszeit (und allenfalls eine mit deren Anpassung verbundenen Veränderung des massgebenden Einkommens) im Jahr 2005 wurde der Sachverhalt somit ungenügend ermittelt und sind weitere Abklärungen vorzunehmen, in deren Rahmen insbesondere (auch) die vom Beschwerdeführer angebotenen Lohnabrechnungen einzufordern sind. 6.1.5 Für andere Jahre werden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen vorgebracht, und auch aus den Akten geht betreffend die Beitragsdauer und das massgebende (eigene) Erwerbseinkommen kein weiterer Abklärungsbedarf hervor. 6.1.6 Das von der IVSTA in Bezug auf den Beschwerdeführer vorgenommene Splitting wird von diesem nicht substantiiert bestritten. Die IVSTA hat - auch in übergangsrechtlicher Hinsicht - in Bezug auf den Beschwerdeführer (der als zweiter Ehegatte rentenberechtigt wurde) ein Splitting für den Zeitraum 1995 bis 1997 vorgenommen (vgl. oben E. 4.1.2, 4.2-4.4; BGE 127 V 361 E. 5, bestätigt in BGE 129 V 124 E. 4.2.1; RWL 2010 Rz. 5206). Die Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin für diese Jahre sind aktenkundig und werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Da die Beschwerdeführerin in diesen Jahren eine halbe IV-Rente bezog, hat die IVSTA dem Beschwerdeführer zu Recht jeweils ¼ des für die Bestimmung dieser IV-Rente im jeweiligen Jahr massgeblichen Einkommens, welches aktenkundig ist und nicht bestritten wird, zugerechnet (vgl. oben E. 4.4.2; IV-EF1 act. 9). Das Splitting betreffend den Beschwerdeführer wurde von der IVSTA somit korrekt vorgenommen. 6.2 Da in Bezug auf die zu berücksichtigende Beitragsdauer und das massgebliche eigene Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers weitere Abklärungen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen sind, entfällt eine Prüfung der weiteren Berechnungsschritte (namentlich betreffend die Füllung von Beitragslücken [vgl. oben E. 6.1.3] und die Wahl der anwendbaren Rentenskala). 6.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf den Beschwerdeführer somit festzuhalten, dass seine Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 2.5-2.7), insofern gutzuheissen ist, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt (vgl. oben E. 6.1.3 f.) und über die Höhe der ihm zustehenden Invalidenrente neu verfügt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). In Bezug auf das Verfahren C-8671/2010 sind dem (weitgehendst) obsiegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 im Verfahren C 8671/2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. In Bezug auf das Verfahren C 1570/2011 sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr am 29. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben - im Gegensatz zu unterliegenden Parteien - grundsätz­lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sind der obsiegenden Partei nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, ist ihr allerdings keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dem (weitgehend) obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren C-8671/2010 und C 1570/2011 werden vereinigt.

2. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2010 gegen die Verfügung der IVSTA vom 12. November 2010 insofern gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägung 6 vornehme und über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente neu verfüge.

3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. März 2011 gegen die Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2011 wird abgewiesen.

4. Für das Verfahren C-8671/2010 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück erstattet.

5. Für das Verfahren C-1570/2011 werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Formular Zahladresse [Original]; Telefax der IVSTA vom 28. Juni 2011, Telefonnotiz vom 30. Juni 2011 [act. 16 f.; je in Kopie])

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...; Beschwerdeführer] und Ref-Nr. [...; Beschwerdeführerin])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- J._______ (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: