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C-1953/2010

C-1953/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-19 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 13. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte und Beschlüsse des serbischen Sozialversicherungsträgers sind der Vorinstanz zur Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren zuzustellen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen im Doppel: Eingabe vom 9. Februar 2011 inkl. Beilagen und Übersetzungen [act. 27, 27.1-8, 29.1-8], Eingabe vom 2. März 2011 inkl. Übersetzung [act. 32 f.] und Beilagen [act. 32.1-4], Eingabe vom 8. November 2011 inkl. Beilagen [act. 36 und 36.1-3], Eingabe vom 23. Dezember 2011 [act. 38], Eingabe vom 11. Mai 2012 inkl. Beilagen [act. 42 und 42.2-4])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 13. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte und Beschlüsse des serbischen Sozialversicherungsträgers sind der Vorinstanz zur Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren zuzustellen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen im Doppel: Eingabe vom 9. Februar 2011 inkl. Beilagen und Übersetzungen [act. 27, 27.1-8, 29.1-8], Eingabe vom 2. März 2011 inkl. Übersetzung [act. 32 f.] und Beilagen [act. 32.1-4], Eingabe vom 8. November 2011 inkl. Beilagen [act. 36 und 36.1-3], Eingabe vom 23. Dezember 2011 [act. 38], Eingabe vom 11. Mai 2012 inkl. Beilagen [act. 42 und 42.2-4]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1953/2010 Urteil vom 19. Oktober 2012 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Serbien) Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 13. Juli 2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente vom 19. März 2007 mit Verfügung vom 13. Juli 2009 mit der Begründung abwies, beim Versicherten liege - bei einem Invaliditätsgrad von 18% - keine rentenbegründende Invalidität vor, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben, der Post in C._______ /Serbien am 17. März 2010 übergeben, Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 13. Juli 2009 erhob (act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2010 das Nichteintreten auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeführung beantragte und darauf hinwies, das Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung sei zwar nicht mehr eruierbar, gemäss Rechtsprechung der AHV/IV-Rekurskommission sei jedoch die Beschwerde als verspätet zu betrachten, und ergänzend ausführte, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), welchem sie die Akten zur Stellungnahme unterbreitet habe, habe zur einwandfreien Sachverhaltsabklärung die Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung empfohlen (act. 24), dass der Beschwerdeführer replikweise mit Eingaben vom 7. und 9. Februar 2011 Stellung nahm und mit der Stellungnahme vom 9. Februar 2011 weitere medizinische Akten einreichte (act. 26 f., übersetzt in act. 28 f.). dass die Vorinstanz duplikweise am 28. Februar 2011 an ihren Anträgen festhielt (act. 31), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2011 unaufgefordert weitere (aktuelle) Arztberichte zu den Akten reichte (act. 32 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 guthiess, das Begehren um Beiordnung eines Anwalts abwies und gleichzeitig den Schriftenwechsel abschloss (act. 34), dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. November und 23. Dezember 2011 sowie 11. Mai 2012 unaufgefordert weitere Arztberichte vom 19. und 21. Mai 2010 sowie 29. März 2012 und Beschlüsse des serbischen Versicherungsträgers vom 17. und 18. Oktober 2011 sowie 23. April 2012 zu den Akten reichte (act. 36, 38, 42), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die Behörde die Beweislast dafür trägt, wann die Zustellung des Einspracheentscheids erfolgte (VPB 1997 61.66 E. 3a; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 341 mit Verweis auf VPB 61.66 E. 3a; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.112 mit weiteren Hinweisen; BGE 136 V 295 E. 5.9; Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3), dass die angefochtene Verfügung am 13. Juli 2009 mit eingeschriebener Postsendung an die Adresse des Beschwerdeführers in C._______ /Serbien versandt worden ist (IV/45), dass nicht aus den Akten hervorgeht, wann die Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, und die Vorinstanz diesbezüglich in der Vernehmlassung ausführte, das Datum der Zustellung sei heute nicht mehr eruierbar, da die Schweizerische Post die Abgangslisten maximal 6 Monate rückwirkend aufbewahre, und gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil AHV/IV-Rekurskommission vom 19.07.1996 in Sa. W. W.) stütze sich der Richter auf die allgemeine Erfahrung betreffend die postalische Übermittlungsdauer; vorliegend sei eine massive Überschreitung der gesetzlich anberaumten Frist von 30 Tagen festzustellen, weshalb die Beschwerde als zweifelsfrei verspätet zu betrachten sei (act. 24), dass vorliegend eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer die Verfügung nicht innert der gesetzlichen Frist angefochten hat, indessen die Beweislast bei der Vorinstanz liegt, welche den Nachweis der Zustellung nicht erbracht hat, dass sich die IVSTA den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3) oder den Versicherten ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen lassen kann (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass - mangels Nachweis der Zustellung durch die Vorinstanz - auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 a.a.O. und H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2) und zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung auszugehen ist (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7519/2010 vom 12. April 2011, C-180/2009 vom 12. Januar 2011, C-3986/2008 vom 22. April 2010 und insbesondere C-7526/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 1.4 f.), dass die Laienbeschwerde im Übrigen und entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 28. Februar 2011 (IV/31) den Formvorschriften gemäss Art. 52 VwVG entspricht, dass auf die Beschwerde daher einzutreten ist, dass Dr. D._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2010 als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankungen die Hauptdiagnose Diabetes mellitus Typus II mit Polyneuropathie der Beine (E 10.0) und als Nebendiagnose eine pulmonale Tuberkulose nannte sowie als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach viraler Hepatitis im Jahre 1991 und Alkoholismus erwähnte, dass die beschwerdeweise eingereichten Arztberichte dem Beschwerdeführer ein psychoorganisches Syndrom (POS) mit kognitiven Störungen und polyartikuläre Störungen an Schulter, Wirbelsäule, Hüften und Knien attestierten und von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen sei, jedoch Zweifel an der Schwere dieser gesundheitlichen Schädigungen bestünden, weshalb sich eine Expertise als notwendig erweise (IV/56), dass sich die IVSTA in der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2010 - unter sinngemässem Vorbehalt des Eintretens auf die Beschwerde - dem Vorschlag des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 13. Juli 2009 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen als notwendig erweise, dass der Beschwerdeführer implizit eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte, in dem er beschwerdeweise darauf hinwies, er habe von der zuständigen serbischen Kommission ein Gutachten erhalten, wonach er arbeitsunfähig sei, die IVSTA jedoch sein Gesuch abgewiesen habe, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Stellungnahme unterbreitet wurde und er replikweise weitere Arztberichte einreichte und erneut auf seine Arbeitsunfähigkeit hinwies (act. 26 ff.), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb der Empfehlung des RAD und dem sinngemäss gestellten Eventualbegehren der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass von der Durchführung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist, wenn die Rückweisung an die Verwaltung in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2009 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung) und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 VwVG e contrario), weshalb sich die vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 gewährte unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 13. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte und Beschlüsse des serbischen Sozialversicherungsträgers sind der Vorinstanz zur Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren zuzustellen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen im Doppel: Eingabe vom 9. Februar 2011 inkl. Beilagen und Übersetzungen [act. 27, 27.1-8, 29.1-8], Eingabe vom 2. März 2011 inkl. Übersetzung [act. 32 f.] und Beilagen [act. 32.1-4], Eingabe vom 8. November 2011 inkl. Beilagen [act. 36 und 36.1-3], Eingabe vom 23. Dezember 2011 [act. 38], Eingabe vom 11. Mai 2012 inkl. Beilagen [act. 42 und 42.2-4])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: