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C-4462/2009

C-4462/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-01 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. A.a Dem Versicherten A._______, geboren am (...) 1954, wurde eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA), datiert vom 24. Mai 2007, mit folgendem Inhalt zugestellt: "Mit Wirkung ab 01.01.2006 werden folgende monatliche Leistungen der IV ausgerichtet: Ordentliche Invalidenrente (Dreiviertelsrente) (...) von 01.01.2006 bis 31.12.2006 auf Fr. 933.- von 01.01.2007 bis 31.05.2007 Fr. 959.- ab 01.06.2007 Fr. 959.-". Unter "Angaben über die Invalidität" wird vermerkt: "Feststellung der IV-Stelle des Kantons Zürich Grad der Invalidität des Berechtigten: 68%". Ferner wird vermerkt, das Dokument umfasse 2 Seiten, wobei auf Seite 2 unten die folgende Rechtsmittelbelehrung aufgeführt ist: "Eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung kann beim folgenden Gericht innert 30 Tagen seit der Eröffnung eingereicht werden: Tribunal administratif fédéral, Case Postale, CH-3000 Berne 14". A.b Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Versicherten ein als "Verfügungsteil 2, Zusprache einer Invalidenrente" bezeichnetes Dokument zugestellt. Darin wird unter anderem festgehalten: "Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Die Voraussetzungen für eine Zusprache sind erfüllt. (...) Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt pro Jahr ohne Behinderung CHF 84'541.00 mit Behinderung CHF 27'049.00 Erwerbseinbusse CHF 57'492.00 = Invaliditätsgrad von 68%. Wir verfügen deshalb: Ab 1. Januar 2006 haben Sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente." Diese Verfügung ist von der IV-Stelle Zürich unterzeichnet und mit der folgenden Rechtsmittelbelehrung versehen: "Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach 441, 8401 Winterthur, schriftlich Beschwerde erhoben werden. (...)". A.c Am 19. Juli 2007 reichte der Versicherte ein als "Einsprache gegen Verfügung zugestellt am 23.06.07 durch Schweizerisches Generalkonsulat" bezeichnetes Rechtsmittel, adressiert an "Schweizerische Ausgleichskasse, (...), (...) Genf (...)" ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand erlaube ihm kein vierzigprozentiges Arbeitspensum, womit sich sein Invaliditätsgrad erhöhe. Sein psychischer Zustand habe sich überdies verschlechtert. A.d Mit Brief vom 25. Juni 2007 übermittelte die IVSTA die Eingabe des Versicherten an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung (registriert mit der Geschäftsnummer C-5095/2007) . A.e Mit eingeschriebenem Brief vom 9. August 2007 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Versicherten zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Weiterbehandlung in eigener Kompetenz, wobei erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer A._______ mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. Mai 2007, Verfügungsteil 2, Zusprache einer Invalidenrente, angefochten habe. Dem Beschwerdeführer und der IVSTA wurden je eine Kopie dieses Schreibens zugestellt. B. B.a Mit unterzeichneter und auf den 16. Juni 2009 datierter Verfügung ersetzte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. Mai 2007 und setzte die (neu) ganze Rente für A._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 1'278.-, vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 auf Fr. 1'318.- und ab 1. Juli 2009 ebenfalls auf Fr. 1'318.- fest. In einem nicht datierten, nicht unterzeichneten und mit "IV-Stelle Zürich" als Absender versehenen "Verfügungsteil 2" wurde im Anschluss an die Aufführung der gesetzlichen Grundlagen und des Abklärungsergebnisses verfügt, A._______ habe ab dem 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine ganze Rente. Beide "Verfügungsteile" wurden je mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach eine allfällige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden könne. B.b Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Poststempel: 11. Juli 2009) erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bezeichnet als "Einsprache gegen Verfügung zugestellt 20.06.09 durch IV-Stelle f. Vers. i. Ausland CH-1211 Genf 2" (registriert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer C-4462/2009). Er machte sinngemäss geltend, der Beginn der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht korrekt festgesetzt worden. Gegen die erste Verfügung vom 24. Mai 2007 habe er ebenfalls Beschwerde erhoben, doch sei über diese noch nicht entschieden worden. B.c Mit Brief vom 16. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde vom 11. Juli 2009 gegen die Verfügung vom 16. Juni 2009 bestätigt und es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass weitere Abklärungen betreffend das Verfahren C-5095/2007 getroffen würden. C. C.a Mit Brief vom 23. Juli 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich um Mitteilung hinsichtlich der beabsichtigten Schritte im zuständigkeitshalber überwiesenen Beschwerdeverfahren C-5095/2007, nachdem eine telefonische Anfrage ergeben hatte, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kein Beschwerdeverfahren betreffend A._______ registriert habe. C.b Am 21. August 2009 übermittelte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Bundesverwaltungsgericht einen Beschluss vom 17. August 2009 folgenden Wortlauts: "Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesverwaltungsgericht, Bern, zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen." In seiner Begründung führte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen aus, der eingeschriebene Brief des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007 sei gemäss Geschäftskontrolle nie eingegangen. Die Verfügung vom 24. Mai 2007 mit welcher A._______ eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei von der IVSTA erlassen worden. "Lediglich der Verfügungsteil 2 über die Zusprache der Invalidenrente ('Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Die Voraussetzungen für eine Zusprache sind gegeben.') stammt von der IV-Stelle des Kantons Zürich." Da sich der Wohnsitz von A._______ im Jahr 2007 in Deutschland befunden habe, sei nach Art. 40 Abs. 2 IVV die Verfügung über die IV-Leistungen von der IVSTA zu erlassen. Die IV-Stelle Zürich sei hingegen lediglich zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung des Grenzgängers zuständig gewesen. Die IVSTA und die IV-Stelle Zürich seien daher beim Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2007 korrekt vorgegangen. Für Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Daran vermöge auch die im Verfügungsteil 2 überflüssiger- und fälschlicherweise angeführte Rechtsmittelbelehrung, wonach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständige Beschwerdeinstanz sei, nichts zu ändern. C.c Auf schriftliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 bescheinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Rechtskraft seines Beschlusses vom 17. August 2009 und überwies die Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht. C.d Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 und Fristerstreckung vom 9. Dezember 2009 lud die Instruktionsrichterin die IVSTA zur Vernehmlassung ein, beschränkt auf die Frage der Verfügungszuständigkeit im Verfahren C-5095/2007. C.e Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2010 führte die IVSTA aus, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im massgeblichen Verfügungszeitpunkt in Deutschland befunden habe. Aufgrund seines Grenzgängerstatus wäre gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) richtigerweise die IVSTA für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen, wobei der im Verfügungsteil 2 des Mitteilungsbeschlusses fälschlicherweise angegebene kantonale Rechtsmittelweg an der gesetzlichen Zuständigkeit nicht zu ändern vermöge. Zusammen mit der Vernehmlassung reichte die IVSTA die einschlägigen Vorakten (inkl. Brief des Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2007 betreffend Überweisung der Beschwerde vom 19. Juni 2007 gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007, Geschäftsnummer C-5095/2007, an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). C.f Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der IVSTA zugestellt und der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren C-5095/2007 abgeschlossen. D. D.a Im Beschwerdeverfahren C-4462/2009 wurde die IVSTA als Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2010 und Fristerstreckung vom 20. April 2010 zur Vernehmlassung eingeladen. D.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2010, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der Stellungnahme der IV-Stelle Zürich vom 20. Mai 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen. D.c Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der IVSTA inkl. Stellungnahme der IV-Stelle Zürich zugestellt und der Schriftenwechsel im Verfahren C-4462/2009 abgeschlossen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeverfahren C-5095/2007 und C-4462/2009 betreffen beide den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2006, und die Verfügungszuständigkeit der IVSTA ist in beiden Verfahren unbestrittenermassen gegeben. Die beiden Verfahren werden daher vereinigt.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.

E. 3.1 Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2006 zugesprochen. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 (Geschäftsnummer C-5095/2007) angefochten und implizit beantragt, ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen.

E. 3.2 Die Verfügung vom 24. Mai 2007 hat die IVSTA durch die Verfügung vom 16. Juni 2009 ersetzt, womit dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2008 zugesprochen wurde. Auch diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009) angefochten. Er hat darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde vom 19. Juli 2007 gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007 immer noch hängig sei; implizit hat er beantragt, die ganze Rente sei ihm ab einem früheren Zeitpunkt zuzusprechen.

E. 3.3 Die Beschwerde vom 19. Juli 2007 (Geschäftsnummer C 5095/2007) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem die IVSTA die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2007 durch die neue Verfügung vom 16. Juni 2009 ersetzt hat. Streitig und zu prüfen ist somit vorliegend, ob die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2009, angefochten mit Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009), zu Recht eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2008 zugesprochen hat, oder ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag ab einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente hat.

E. 4.1 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle Zürich vom 20. Mai 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen. In dieser Stellungnahme erwog die IV-Stelle Zürich, dass sie bei der Prüfung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007, mit welcher dem Versicherten ab dem 1. Januar 2006 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines IV-Grades von 68% zugesprochen worden sei, vom Zentralwert des Tabellenlohnes der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) entgegen der Praxis keinen Leidensabzug vorgenommen habe. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40% sei bereits ein Teilzeitabzug vom ermittelten Invalideneinkommen nach Tabellenlohn (LSE) vorzunehmen, was einen korrigierten Invaliditätsgrad von 71% ergebe (Valideneinkommen CHF 84'541 - Invalideneinkommen CHF 24'341 [27'049x0.9] = Einkommenseinbusse von CHF 60'197). Der Beschwerdeführer habe damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2006. Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle Zürich stützt sich bei ihrer aktuellen Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Angaben im Vorbescheid vom 7. Februar 2007. Darin begründete die Vorinstanz das Valideneinkommen nicht weiter, sondern verwies lediglich auf die Einkommensentwicklung bis im Jahr 2005. Für das Invalideneinkommen stützte sich die Vorinstanz auf die Erhebung des Bundesamtes für Statistik LSE 2004, TA 1, Ziff. 27/28, Anforderungsniveau 3.

E. 4.2 Bei der Überprüfung des Einkommensvergleichs stellt das Gericht fest, dass das Valideneinkommen den Angaben im individuellen Konto des Beschwerdeführers (act. 2 im Verfahren C-5095/2007) entspricht. Der Beschwerdeführer ist gelernter Maschinenschlosser und hat jahrelang die Tätigkeit als Techniker im Maschinenbau und in der Arbeitsvorbereitung der Konstruktion ausgeübt. Nach Berechnung des Gerichtes und gestützt auf die Erhebung des Bundesamtes für Statistik LSE 2004, TA 1, Ziff. 27/28, Anforderungsniveau 3, Standardisierter Monatslohn beträgt das jährliche Invalideneinkommen CHF 65'652.- (=5'471x12). Nach der Aufindexierung per 2005 (+ 0.6% gemäss Lohnentwicklung 2005, T1.93 Nominallohnindex, Ziff. 27-28) und nach Berücksichtigung der Teilzeitarbeit von 40% und des leidensbedingten Abzugs von 10% ist in Abweichung zur Vorinstanz von einem jährlichen Invalideneinkommen von CHF 23'776.- auszugehen. Beim Vergleich des Valideneinkommens und des erwähnten Invalideneinkommens resultiert ein Invaliditätsgrad von 71.88% ([{84'541-23'776}x100]: 84'541). Der von der Vorinstanz gewährte leidensbedingte Abzug von 10% ist angesichts der Teilzeitarbeit von 40%, den gesundheitlichen Einschränkungen sowie des Alters des Beschwerdeführers eher niedrig. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob ein höherer Abzug gerechtfertigt wäre, da der Beschwerdeführer bereits mit einem leidensbedingten Abzug von 10% einen Invaliditätsgrad von über 70% erreicht.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2006. Die Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009) ist daher gutzuheissen, und die Verfügung vom 16. Juni 2009 ist aufzuheben.

E. 4.4 Die Sache ist an die Vorinstanz zu überweisen zur Berechnung und Auszahlung der Differenz zur bereits ausbezahlten Rente, wobei sie auch den Anspruch auf Verzugszins zu berücksichtigen hat.

E. 5.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 19. Juli 2007 (Geschäftsnummer C-5095/2007) gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009) gegen die Verfügung vom 16. Juni 2009 wird gutgeheissen, und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2009 wird aufgehoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2006 zugesprochen.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Rente zu berechnen und die Differenz zur bereits ausbezahlten Invalidenrente nachzuzahlen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4462/2009 / C-5095/2007 {T 0/2} Urteil vom 1. Juli 2010 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand C-5095/2007 Invalidenrente (Verfügung vom 24. Mai 2007), C-4462/2009 Invalidenrente (Verfügung vom 16. Juni 2009). Sachverhalt: A. A.a Dem Versicherten A._______, geboren am (...) 1954, wurde eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA), datiert vom 24. Mai 2007, mit folgendem Inhalt zugestellt: "Mit Wirkung ab 01.01.2006 werden folgende monatliche Leistungen der IV ausgerichtet: Ordentliche Invalidenrente (Dreiviertelsrente) (...) von 01.01.2006 bis 31.12.2006 auf Fr. 933.- von 01.01.2007 bis 31.05.2007 Fr. 959.- ab 01.06.2007 Fr. 959.-". Unter "Angaben über die Invalidität" wird vermerkt: "Feststellung der IV-Stelle des Kantons Zürich Grad der Invalidität des Berechtigten: 68%". Ferner wird vermerkt, das Dokument umfasse 2 Seiten, wobei auf Seite 2 unten die folgende Rechtsmittelbelehrung aufgeführt ist: "Eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung kann beim folgenden Gericht innert 30 Tagen seit der Eröffnung eingereicht werden: Tribunal administratif fédéral, Case Postale, CH-3000 Berne 14". A.b Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Versicherten ein als "Verfügungsteil 2, Zusprache einer Invalidenrente" bezeichnetes Dokument zugestellt. Darin wird unter anderem festgehalten: "Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Die Voraussetzungen für eine Zusprache sind erfüllt. (...) Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt pro Jahr ohne Behinderung CHF 84'541.00 mit Behinderung CHF 27'049.00 Erwerbseinbusse CHF 57'492.00 = Invaliditätsgrad von 68%. Wir verfügen deshalb: Ab 1. Januar 2006 haben Sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente." Diese Verfügung ist von der IV-Stelle Zürich unterzeichnet und mit der folgenden Rechtsmittelbelehrung versehen: "Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach 441, 8401 Winterthur, schriftlich Beschwerde erhoben werden. (...)". A.c Am 19. Juli 2007 reichte der Versicherte ein als "Einsprache gegen Verfügung zugestellt am 23.06.07 durch Schweizerisches Generalkonsulat" bezeichnetes Rechtsmittel, adressiert an "Schweizerische Ausgleichskasse, (...), (...) Genf (...)" ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand erlaube ihm kein vierzigprozentiges Arbeitspensum, womit sich sein Invaliditätsgrad erhöhe. Sein psychischer Zustand habe sich überdies verschlechtert. A.d Mit Brief vom 25. Juni 2007 übermittelte die IVSTA die Eingabe des Versicherten an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung (registriert mit der Geschäftsnummer C-5095/2007) . A.e Mit eingeschriebenem Brief vom 9. August 2007 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Versicherten zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Weiterbehandlung in eigener Kompetenz, wobei erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer A._______ mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. Mai 2007, Verfügungsteil 2, Zusprache einer Invalidenrente, angefochten habe. Dem Beschwerdeführer und der IVSTA wurden je eine Kopie dieses Schreibens zugestellt. B. B.a Mit unterzeichneter und auf den 16. Juni 2009 datierter Verfügung ersetzte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. Mai 2007 und setzte die (neu) ganze Rente für A._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 1'278.-, vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 auf Fr. 1'318.- und ab 1. Juli 2009 ebenfalls auf Fr. 1'318.- fest. In einem nicht datierten, nicht unterzeichneten und mit "IV-Stelle Zürich" als Absender versehenen "Verfügungsteil 2" wurde im Anschluss an die Aufführung der gesetzlichen Grundlagen und des Abklärungsergebnisses verfügt, A._______ habe ab dem 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine ganze Rente. Beide "Verfügungsteile" wurden je mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach eine allfällige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden könne. B.b Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Poststempel: 11. Juli 2009) erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bezeichnet als "Einsprache gegen Verfügung zugestellt 20.06.09 durch IV-Stelle f. Vers. i. Ausland CH-1211 Genf 2" (registriert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer C-4462/2009). Er machte sinngemäss geltend, der Beginn der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht korrekt festgesetzt worden. Gegen die erste Verfügung vom 24. Mai 2007 habe er ebenfalls Beschwerde erhoben, doch sei über diese noch nicht entschieden worden. B.c Mit Brief vom 16. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde vom 11. Juli 2009 gegen die Verfügung vom 16. Juni 2009 bestätigt und es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass weitere Abklärungen betreffend das Verfahren C-5095/2007 getroffen würden. C. C.a Mit Brief vom 23. Juli 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich um Mitteilung hinsichtlich der beabsichtigten Schritte im zuständigkeitshalber überwiesenen Beschwerdeverfahren C-5095/2007, nachdem eine telefonische Anfrage ergeben hatte, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kein Beschwerdeverfahren betreffend A._______ registriert habe. C.b Am 21. August 2009 übermittelte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Bundesverwaltungsgericht einen Beschluss vom 17. August 2009 folgenden Wortlauts: "Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesverwaltungsgericht, Bern, zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen." In seiner Begründung führte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen aus, der eingeschriebene Brief des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007 sei gemäss Geschäftskontrolle nie eingegangen. Die Verfügung vom 24. Mai 2007 mit welcher A._______ eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei von der IVSTA erlassen worden. "Lediglich der Verfügungsteil 2 über die Zusprache der Invalidenrente ('Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Die Voraussetzungen für eine Zusprache sind gegeben.') stammt von der IV-Stelle des Kantons Zürich." Da sich der Wohnsitz von A._______ im Jahr 2007 in Deutschland befunden habe, sei nach Art. 40 Abs. 2 IVV die Verfügung über die IV-Leistungen von der IVSTA zu erlassen. Die IV-Stelle Zürich sei hingegen lediglich zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung des Grenzgängers zuständig gewesen. Die IVSTA und die IV-Stelle Zürich seien daher beim Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2007 korrekt vorgegangen. Für Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Daran vermöge auch die im Verfügungsteil 2 überflüssiger- und fälschlicherweise angeführte Rechtsmittelbelehrung, wonach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständige Beschwerdeinstanz sei, nichts zu ändern. C.c Auf schriftliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 bescheinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Rechtskraft seines Beschlusses vom 17. August 2009 und überwies die Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht. C.d Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 und Fristerstreckung vom 9. Dezember 2009 lud die Instruktionsrichterin die IVSTA zur Vernehmlassung ein, beschränkt auf die Frage der Verfügungszuständigkeit im Verfahren C-5095/2007. C.e Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2010 führte die IVSTA aus, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im massgeblichen Verfügungszeitpunkt in Deutschland befunden habe. Aufgrund seines Grenzgängerstatus wäre gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) richtigerweise die IVSTA für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen, wobei der im Verfügungsteil 2 des Mitteilungsbeschlusses fälschlicherweise angegebene kantonale Rechtsmittelweg an der gesetzlichen Zuständigkeit nicht zu ändern vermöge. Zusammen mit der Vernehmlassung reichte die IVSTA die einschlägigen Vorakten (inkl. Brief des Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2007 betreffend Überweisung der Beschwerde vom 19. Juni 2007 gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007, Geschäftsnummer C-5095/2007, an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). C.f Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der IVSTA zugestellt und der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren C-5095/2007 abgeschlossen. D. D.a Im Beschwerdeverfahren C-4462/2009 wurde die IVSTA als Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2010 und Fristerstreckung vom 20. April 2010 zur Vernehmlassung eingeladen. D.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2010, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der Stellungnahme der IV-Stelle Zürich vom 20. Mai 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen. D.c Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der IVSTA inkl. Stellungnahme der IV-Stelle Zürich zugestellt und der Schriftenwechsel im Verfahren C-4462/2009 abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeverfahren C-5095/2007 und C-4462/2009 betreffen beide den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2006, und die Verfügungszuständigkeit der IVSTA ist in beiden Verfahren unbestrittenermassen gegeben. Die beiden Verfahren werden daher vereinigt. 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. 3. 3.1 Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2006 zugesprochen. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 (Geschäftsnummer C-5095/2007) angefochten und implizit beantragt, ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen. 3.2 Die Verfügung vom 24. Mai 2007 hat die IVSTA durch die Verfügung vom 16. Juni 2009 ersetzt, womit dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2008 zugesprochen wurde. Auch diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009) angefochten. Er hat darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde vom 19. Juli 2007 gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007 immer noch hängig sei; implizit hat er beantragt, die ganze Rente sei ihm ab einem früheren Zeitpunkt zuzusprechen. 3.3 Die Beschwerde vom 19. Juli 2007 (Geschäftsnummer C 5095/2007) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem die IVSTA die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2007 durch die neue Verfügung vom 16. Juni 2009 ersetzt hat. Streitig und zu prüfen ist somit vorliegend, ob die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2009, angefochten mit Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009), zu Recht eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2008 zugesprochen hat, oder ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag ab einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle Zürich vom 20. Mai 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen. In dieser Stellungnahme erwog die IV-Stelle Zürich, dass sie bei der Prüfung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007, mit welcher dem Versicherten ab dem 1. Januar 2006 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines IV-Grades von 68% zugesprochen worden sei, vom Zentralwert des Tabellenlohnes der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) entgegen der Praxis keinen Leidensabzug vorgenommen habe. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40% sei bereits ein Teilzeitabzug vom ermittelten Invalideneinkommen nach Tabellenlohn (LSE) vorzunehmen, was einen korrigierten Invaliditätsgrad von 71% ergebe (Valideneinkommen CHF 84'541 - Invalideneinkommen CHF 24'341 [27'049x0.9] = Einkommenseinbusse von CHF 60'197). Der Beschwerdeführer habe damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2006. Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle Zürich stützt sich bei ihrer aktuellen Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Angaben im Vorbescheid vom 7. Februar 2007. Darin begründete die Vorinstanz das Valideneinkommen nicht weiter, sondern verwies lediglich auf die Einkommensentwicklung bis im Jahr 2005. Für das Invalideneinkommen stützte sich die Vorinstanz auf die Erhebung des Bundesamtes für Statistik LSE 2004, TA 1, Ziff. 27/28, Anforderungsniveau 3. 4.2 Bei der Überprüfung des Einkommensvergleichs stellt das Gericht fest, dass das Valideneinkommen den Angaben im individuellen Konto des Beschwerdeführers (act. 2 im Verfahren C-5095/2007) entspricht. Der Beschwerdeführer ist gelernter Maschinenschlosser und hat jahrelang die Tätigkeit als Techniker im Maschinenbau und in der Arbeitsvorbereitung der Konstruktion ausgeübt. Nach Berechnung des Gerichtes und gestützt auf die Erhebung des Bundesamtes für Statistik LSE 2004, TA 1, Ziff. 27/28, Anforderungsniveau 3, Standardisierter Monatslohn beträgt das jährliche Invalideneinkommen CHF 65'652.- (=5'471x12). Nach der Aufindexierung per 2005 (+ 0.6% gemäss Lohnentwicklung 2005, T1.93 Nominallohnindex, Ziff. 27-28) und nach Berücksichtigung der Teilzeitarbeit von 40% und des leidensbedingten Abzugs von 10% ist in Abweichung zur Vorinstanz von einem jährlichen Invalideneinkommen von CHF 23'776.- auszugehen. Beim Vergleich des Valideneinkommens und des erwähnten Invalideneinkommens resultiert ein Invaliditätsgrad von 71.88% ([{84'541-23'776}x100]: 84'541). Der von der Vorinstanz gewährte leidensbedingte Abzug von 10% ist angesichts der Teilzeitarbeit von 40%, den gesundheitlichen Einschränkungen sowie des Alters des Beschwerdeführers eher niedrig. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob ein höherer Abzug gerechtfertigt wäre, da der Beschwerdeführer bereits mit einem leidensbedingten Abzug von 10% einen Invaliditätsgrad von über 70% erreicht. 4.3 Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2006. Die Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009) ist daher gutzuheissen, und die Verfügung vom 16. Juni 2009 ist aufzuheben. 4.4 Die Sache ist an die Vorinstanz zu überweisen zur Berechnung und Auszahlung der Differenz zur bereits ausbezahlten Rente, wobei sie auch den Anspruch auf Verzugszins zu berücksichtigen hat. 5. 5.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 19. Juli 2007 (Geschäftsnummer C-5095/2007) gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde vom 11. Juli 2009 (Geschäftsnummer C-4462/2009) gegen die Verfügung vom 16. Juni 2009 wird gutgeheissen, und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2009 wird aufgehoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2006 zugesprochen. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Rente zu berechnen und die Differenz zur bereits ausbezahlten Invalidenrente nachzuzahlen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: