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C-4751/2020

C-4751/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-11 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo- ren am (…) 1957, Schweizer Staatsangehöriger, verheiratet, vier Kinder, wohnhaft in Australien (gemäss eigenen Angaben seit 2003), meldete sich mit entsprechendem Formular, datiert vom 26. Oktober 2009, bei der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (Eingang der Anmeldung am 2. November 2009; vgl. Akten der IVSTA [nachfolgend: IVSTA-act.] 6). Die IVSTA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2012 eine ordentliche ganze Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 1'917.- mit Wirkung ab 1. Mai 2010 zu. Gleichzeitig wurde ihm zur IV-Rente eine Kinderrente für die Toch- ter B._______ (geb. 1994) zugesprochen (IVSTA-act. 38). Mit einer weite- ren Verfügung vom 12. Januar 2012 erfolgte die Zusprache einer Kinder- rente für den Sohn C._______ (geb. 1992; IVSTA-act. 39). Bei der Berech- nung der IV-Rente des Versicherten wurden bis zum Eintritt des Versiche- rungsfalls "Invalidität" im November 2009 eine Beitragszeit von 26 vollen Versicherungsjahren (gesamte Versicherungszeit: 26 Jahre und 9 Monate; Versicherungsjahre des Jahrgangs: 31 Jahre) und ausgehend davon die Rentenskala 37 zugrunde gelegt (vgl. IVSTA-act. 38, S. 3; vgl. auch Ren- tenberechnungsblatt vom 11. Januar 2012, IVSTA-act. 35, und Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" vom 11. Januar 2012, IVSTA-act. 36). A.b Mit Verfügungen vom 30. Juli 2012 (IVSTA-act. 52-54), einer Mitteilung vom 26. August 2013 (IVSTA-act. 70) sowie Verfügungen vom 25. August 2016 (IVSTA-act. 153) und 6. Dezember 2017 (IVSTA-act. 204) erfolgten seitens der IVSTA weitere Zusprachen von Kinderrenten zur IV-Rente des Versicherten für die Kinder C._______, D._______ (geb. 1987), E._______ (geb. 1990) und B._______. In sämtlichen Verfügungen (einschliesslich der Mitteilung) wurden die der Berechnung der IV-Rente des Versicherten zugrunde gelegte Beitragszeit von 26 vollen Versicherungsjahren und die angewendete Rentenskala 37 erwähnt. B. B.a Am 26. April 2019 stellte der Versicherte einen Antrag auf Vorausbe- rechnung der Altersrente für ihn und seine Ehefrau F._______, geboren am (…) 1958 (IVSTA-act. 219). Mit Schreiben vom 27. August 2019 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) dem Versicherten

C-4751/2020 Seite 3 das Ergebnis der provisorischen Rentenberechnung mit (IVSTA-act. 228). Mit E-Mail vom 10. Oktober 2019 ersuchte der Versicherte um Mitteilung der für ihn und seine Ehefrau jeweils erfassten Renteneinkommen ab dem Jahr 2002 (IVSTA-act. 233). Daraufhin stellte die SAK dem Versicherten am 7. November 2019 einen Auszug aus dem individuellen Konto (nach- folgend: IK-Auszug) zu (IVSTA-act. 234). Mit E-Mail vom 27. November 2019 nahm der Versicherte Bezug auf die angewendete Rentenskala 37 (von maximal 44) und ersuchte um Mitteilung, aus welchen Jahren die Bei- tragslücken entstammten (IVSTA-act. 237). Nachdem die SAK auf die An- frage des Versicherten trotz zweimaliger Nachfrage nicht reagiert hatte (vgl. IVSTA-act. 238 und 239), ersuchte der Versicherte mit E-Mail vom

4. Februar 2020 diesbezüglich erneut um eine baldige Erklärung bzw. Richtigstellung (IVSTA-act. 240). B.b Mit Verfügung vom 9. März 2020 sprach die IVSTA dem Versicherten in Ersatz der Verfügung vom 12. Januar 2012 eine neu berechnete Invali- denrente in Höhe von monatlich Fr. 1'728.- mit Wirkung ab 1. April 2020 zu. Zur Begründung wurde in der Verfügung angeführt, dass, nachdem auch beim anderen Ehepartner ein Versicherungsfall eintreten sei, die bisher be- zahlte Rente durch die mit dieser Verfügung zugesprochene Leistung er- setzt werde. Da beide Eheleute Anspruch auf eine Rente hätten, dürfe die Summe der beiden Einzelrenten 150 % des Höchstbetrages der Alters- oder Invalidenrente nicht übersteigen. Die Renten seien folglich anteils- mässig zu kürzen gewesen. Gemäss den Berechnungsgrundlagen wurde bei der Berechnung der Rente des Versicherten neu eine Beitragszeit von 27 vollen Versicherungsjahren und ausgehend davon die Rentenskala 39 berücksichtigt (IVSTA-act. 242). B.c Am 11. März 2020 erbat der Versicherte erneut eine Antwort auf seine E-Mail vom 27. November 2019 (IVSTA-act. 244, S. 3) und hielt auf dem beigelegten IK-Auszug fest, dass vor 1979 die drei Jahre KV-Lehre bei der G._______ AG fehlten. Betreffend das Jahr 1982 gab er an, die Botschaft in Australien habe bezüglich der freiwilligen AHV falsch informiert, weshalb 1982 keine Lücke vorliege. Er ersuche um Anwendung der Rentenskala 44 (IVSTA-act. 248, S. 9, und 249). Am 26. März 2020 antwortete die SAK dem Versicherten auf dessen Schreiben vom 11. März 2020 und hielt fest, dass betreffend die vier Beitragsjahre während der dreijährigen Lehrzeit für die Jahre 1975 bis 1978 Kopien der Lohnausweise oder Lohnabrechnun- gen benötigt würden. Falls diese nicht mehr vorhanden seien, müsse die Ausgleichskasse angefragt werden, bei welcher der Lehrbetrieb ange- schlossen gewesen sei. Der Versicherte habe gemäss den vorliegenden

C-4751/2020 Seite 4 Unterlagen von Juni 1980 bis 1983 und ab Oktober 2002 seinen Wohnsitz im Ausland (Australien) gehabt. Vom Juni 1980 bis Mai 1981 habe er keine Beitragszahlungen in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV) für Auslandschweizer geleistet, was einer Betragslü- cke von einem Jahr entspreche. Per Ende April 1982 habe er den Rücktritt von der freiwilligen AHV eingereicht und die Beträge für die Monate Januar bis April 1982 nicht bezahlt, womit im Jahr 1982 ein weiteres Beitragsjahr fehle. Von Oktober 2002 bis September 2003 und von August 2005 bis Ok- tober 2006 habe er keine Beitragszahlungen geleistet, was einer Beitrags- lücke von einem Jahr sowie einem Jahr und drei Monaten entspreche (IV- STA-act. 245). B.d Der Versicherte reichte am 27. März 2020 diverse Unterlagen zu seiner Tätigkeit bei der G._______ AG ein (IVSTA-act. 246 und 247), woraufhin die SAK weitere Abklärungen durchführte (vgl. IVSTA-act. 254 - 257). Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 bat die SAK die als zuständig ermittelte So- zialversicherungsanstalt H._______ (nachfolgend: SVA H._______) zu überprüfen, ob der Versicherte in den Jahren 1975 bis 1977 auf den Lohn- abrechnungen der G._______ AG aufgeführt sei, und ihr gegebenenfalls einen Nachtrags-IK zu übermitteln (IVSTA-act. 265). Am 30. Juni 2020 reichte der Versicherte der SAK eine E-Mail der SVA H._______ vom

30. Juni 2020 ein. Darin war dem Versicherten mitgeteilt worden, dass die fehlenden Einkommen der Jahre 1975 bis 1977 bei der Firma G._______ AG hätten gutgeschrieben werden können und dass diese Einkommen – da der Versicherte eine Invalidenrente über die SAK (recte: IVSTA) beziehe

– bereits nach Genf übermittelt worden seien (IVSTA-act. 266; vgl. auch Nachtrags-IK vom 2. Juli 2020, IVSTA-act. 32). B.e Die SAK berechnete die Rente des Versicherten neu, wobei sie unter Berücksichtigung der Jugendjahre von einer Beitragszeit von 29 Jahren und 8 Monaten ausging und gestützt darauf die Rentenskala 42 anwendete (vgl. Rentenberechnungsblatt vom 29. Juli 2020, IVSTA-act. 269). Mit Ver- fügung vom 29. Juli 2020 sprach die IVSTA dem Versicherten in Ersatz der Verfügung vom 9. März 2020 eine neu berechnete Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 1'874.- mit Wirkung ab 1. April 2020 zu (IVSTA-act. 271). Mit einer weiteren Verfügung vom 29. Juli 2020 sprach die IVSTA dem Ver- sicherten für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. März 2020 eine Inva- lidenrente von monatlich Fr. 2'234.- zu (IVSTA-act. 270). Abzüglich der in diesem Zeitraum bereits geleisteten Rentenzahlungen ergab sich ein Nachzahlungsbetrag zugunsten des Versicherten in Höhe von insgesamt

C-4751/2020 Seite 5 Fr. 17'383.-. In der Verfügungsbegründung wurde festgehalten, das indivi- duelle Beitragskonto sei im Anschluss an eine berichtigende Veranlagung aktualisiert und die Rente daher neu berechnet worden. Die Leistung könne nur für die fünf der Anmeldung vorangehenden Jahre nachbezahlt werden. Am 27. November 2019 habe sich der Versicherte zum ersten Mal betreffend die Beitragslücken gemeldet. Unter Berücksichtigung der 5-jäh- rigen Frist erfolge die Nachzahlung somit ab 1. November 2014 (IVSTA- act. 270, S. 4). B.f Mit zwei Verfügungen vom 30. Juli 2020 sprach die IVSTA dem Versi- cherten unter Berücksichtigung der neuen Berechnungsgrundlagen rück- wirkend neu berechnete Kinderrenten zur IV-Rente für die Kinder B._______ (für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2016, IVSTA-act. 273) und C._______ (für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2017, IVSTA-act. 274) zu. B.g Mit E-Mail vom 30. Juli 2020 hielt die SAK bezugnehmend auf die Frage des Versicherten vom 30. Juni 2020, weshalb die Einkommen aus den Jahren 1973 und 1974 nicht berücksichtigt worden seien (IVSTA-act. 266), fest, dass Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt hätten, von der (AHV/IV-)Beitragspflicht be- freit seien (IVSTA-act. 272). B.h Mit E-Mail vom 21. August 2020 bestätigte der Versicherte, die Verfü- gungen vom 29. und 30. Juli 2020 am 20. August 2020 erhalten zu haben, und erklärte, er sei nicht damit einverstanden, dass für die Zeitperiode von Mai 2010 bis Oktober 2014 keine Nachzahlungen geleistet würden. Er habe nach Erhalt seines IK-Auszugs vom 7. November 2019 festgestellt, dass die Jugendjahre trotz Bestätigung in den jeweiligen Verfügungen nicht angerechnet worden seien. Der Paragraph in der Erklärung der Verfügung sei irreführend und habe widerrechtlich einen Schaden verursacht. Die Ver- jährungsfrist der Nachzahlungen gemäss Art. 24 ATSG sei notiert. Es sei jedoch nicht in Ordnung, dass er für einen Fehler der Ausgleichskasse be- straft werde. Er bitte um Neuprüfung im Sinne der Artikel 63 AHVG und Art. 78 ATSG. Ferner sei ihm unklar, warum die Berücksichtigung der drei Ju- gendjahre ausgehend von der Verfügung vom 9. März 2020 mit 27 vollen Versicherungsjahren neu nicht eine Beitragszeit von 30 vollen Versiche- rungsjahren ergebe (IVSTA-act. 278). Am 26. August 2020 ersuchte der Versicherte die IVSTA um Antwort auf seine E-Mail vom 21. August 2020 (IVSTA-act. 279). Die IVSTA hielt daraufhin am 4. September 2020 fest,

C-4751/2020 Seite 6 gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlösche der Anspruch auf ausstehende Leis- tungen oder Beiträge nach fünf Jahren. Die Begründung betreffend die Bei- tragszeiten sei in Bearbeitung und folge zu einem späteren Zeitpunkt. Was die Beanstandung der fehlenden Beitragszeiten der Jugendjahre von 1975 bis 1977 angehe, so hätte diese bereits nach der ersten Verfügung vom

12. Januar 2012 geltend gemacht werden müssen (IVSTA-act. 280). C. C.a Mit Eingabe vom 28. August 2020 (eingegangen am 25. September

2020) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragte sinngemäss, ihm sei in Abänderung der Verfügun- gen vom 29. und 30. Juli 2020 die neu berechnete IV-Rente bereits ab Mai 2010 auszurichten und es seien ihm die entsprechend ausstehenden IV- Rentennachzahlungen für die Zeitperiode von Mai 2010 bis Oktober 2014 zu bezahlen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Jugend- jahre bei der G._______ AG von 1975 bis 1977 hätten ihm bei der Renten- berechnung von Anfang an (Mai 2010) angerechnet werden müssen. Die Verjährungsfrist der Nachzahlungen gemäss Art. 24 ATSG sei notiert. An- dererseits seien aber auch Art. 63 AHVG und Art. 78 ATSG zu berücksich- tigen. Ferner beantragte er sinngemäss die Überprüfung der den Verfügun- gen vom 29. und 30. Juli 2020 zugrunde liegenden neuen Rentenberech- nung in Bezug auf die angerechneten Beitragsjahre, wobei deren 30 und nicht lediglich 29 zu berücksichtigen seien (vgl. Akten im Beschwerdever- fahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2020 wurde der Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung aufgefordert (BVGer-act. 2). Nach- dem am 17. November 2020 dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts ein Betrag von Fr. 788.- gutgeschrieben worden war (BVGer-act. 4 und 5), wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 Frist gesetzt zur Einzahlung des Differenzbetrags von Fr. 12.- netto (BVGer-act. 8). Am 19. April 2021 ging fristgerecht ein Betrag von Fr. 50.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 10). C.c Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begrün- dung hielt sie hauptsächlich fest, auf dem IK-Auszug seien Beiträge ledig- lich ab 1979 ausgewiesen gewesen, womit die SAK von den fehlenden Beitragszeiten keine Kenntnis habe haben können. Die Verfügung vom

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12. Januar 2012, mit welcher die ermittelte Rentenskala 37 mitgeteilt wor- den sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Fehler im Rahmen der durchgeführten Nachforschungen nachgewiesen worden sei, sei am 29. Juli 2020 eine neue Verfügung erlassen worden, wobei die Invalidenrente basierend auf der Rentenskala 42 und unter Berücksichti- gung der Verjährungsfrist von 24 Abs. 1 ATSG ab 1. November 2014 neu berechnet worden sei. Zur Berechnung der Verjährungsfrist sei auf die sei- tens des Beschwerdeführers erfolgte, erstmalige Geltendmachung von Ju- gendjahren (27. November 2019) abgestellt worden. Betreffend die Frage der Haftung des Staates im Sinne des Art. 78 Abs. 1 ATSG müsse die IV- STA zunächst verfügungsweise befinden, weshalb im vorliegenden Verfah- ren nicht darauf einzutreten sei (vgl. BVGer-act. 12). C.d Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr hatte ver- nehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 abgeschlossen (BVGer-act. 15). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird

– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-

C-4751/2020 Seite 8 rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Nach Art. 1 IVG i.V.m. Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59 ATSG) beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. oben Sachverhalt C.b). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes be- grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset- zesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt ange- fochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens we- der erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens ver- engen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber auswei- ten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funk- tionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Regel die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist. In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerde- begehren nicht mehr streitige Fragen, prüft das Gericht nur, wenn die nicht

C-4751/2020 Seite 9 beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitge- genstand stehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.1). Zudem nimmt die Beschwerdeinstanz nur dann zusätzliche Abklärungen vor oder prüft von den Verfahrensbetei- ligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen, wenn hierzu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a).

E. 2.1.1 m.H.).

E. 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die insgesamt vier Verfügun- gen vom 29. und 30. Juli 2020, mit denen die Vorinstanz in Ersatz der Ver- fügung vom 9. März 2020 die IV-Rente des Beschwerdeführers sowie die akzessorisch zum Rentenanspruch des Beschwerdeführers stehenden IV- Kinderrenten für die Kinder C._______ und B._______ neu festgesetzt und dem Beschwerdeführer die neu berechnete IV-Rente rückwirkend ab

1. November 2014 zugesprochen hat bzw. ab diesem Zeitpunkt entspre- chende Rentennachzahlungen verfügt hat. Streitig und vom Bundesver- waltungsgericht zu überprüfen ist zunächst die neue Rentenberechnung in Bezug auf die angerechneten Beitragsjahre. Im Weiteren streitig und zu überprüfen ist der Beginn des Anspruchs auf Zusprache der neu berech- neten Rente bzw. ab welchem Zeitpunkt Rentennachzahlungen zu leisten sind. Die nachfolgende Prüfung ist somit im Wesentlichen auf diese Streit- punkte zu beschränken.

E. 2.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haftung der IVSTA im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG bezüglich der nicht ausbezahlten Rentennachzahlungen für die Zeitperiode vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2014 hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewie- sen, dass sie als zuständige Stelle zunächst darüber verfügen müsse (Art. 78 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 59a IVG). Da noch keine entsprechende Verfü- gung ergangen ist, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegen- stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1, vgl. auch oben E. 2.1). Somit ist auf die Frage einer allfälligen Haftung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,

C-4751/2020 Seite 10 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Au- stralien. Damit gelangt das zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und Australien am 9. Oktober 2006 abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1; in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2008) zur Anwendung. Da dieses Sozialversicherungsabkommen nichts anderes bestimmt, beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bzw. die hier umstrittene Rentenneuberechnung und der umstrittene Anspruchsbe- ginn, nach schweizerischem Recht.

E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa- ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs- ansprüche von Belang sind.

E. 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet beschwerdeweise, die IVSTA habe ohne Begründung die (Renten-)Nachzahlungen für die Periode von Mai 2010 bis Oktober 2014 nicht abgerechnet und ausbezahlt. Weiter habe die IVSTA auf seine E-Mails vom 21. und 26. August 2020 nicht innerhalb der vorliegenden Beschwerdefrist reagiert und habe seine Frage, weshalb die vollen Versicherungsjahre nicht auf 30, sondern lediglich auf 29 korrigiert worden seien, nicht geklärt (vgl. BVGer-act. 1). Insoweit der Beschwerde- führer mit diesen Äusserungen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

C-4751/2020 Seite 11

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht, wobei die Vorinstanz sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Es genügt, wenn der Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des BGer 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 3 m.H.).

E. 4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Recht- sprechung kann jedoch eine – nicht besonders schwerwiegende – Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des BGer 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).

E. 4.4 Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb für die Zeitperiode von Mai 2010 bis Oktober 2014 keine Rentennachzahlungen erfolgt seien, so trifft dies nicht zu. Den angefochtenen Verfügungen mit rückwirkenden Rentenzusprachen ist un- ter dem Titel "Informationen" zu entnehmen, dass die Leistungen nur für die der erstmaligen Geltendmachung von Beitragslücken (am 27. Novem- ber 2019) vorangehenden fünf Jahre, d.h. ab 1. November 2014, nachbe- zahlt werden könnten (IVSTA-act. 270, 273 und 274, je S. 4). Damit hat die Vorinstanz ihren Entscheid – zumindest im wesentlichen Gesichtspunkt – begründet und dem Beschwerdeführer so eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht, was mit Blick auf den Gehörsanspruch rechtsprechungsge- mäss genügt (vgl. E. 4.2 hiervor). Auf die E-Mails vom 21. und 26. August 2020, mit welchen der Beschwerdeführer – nachdem er die vorliegend an- gefochtenen Verfügungen gemäss eigenen Angaben am 20. August 2020 erhalten hatte – beanstandete, dass für die Zeitperiode von Mai 2010 bis Oktober 2014 keine Nachzahlungen erfolgten, und um Erklärung ersuchte, weshalb nur 29 anstatt 30 volle Beitragsjahre angerechnet worden seien

C-4751/2020 Seite 12 (IVSTA-act. 278 f.), antwortete die Vorinstanz am 4. September 2020 und damit innerhalb der laufenden Beschwerdefrist. Der Beschwerdeführer ging gemäss seiner E-Mail vom 21. August 2020 offenbar fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdefrist beginne bereits ab Ausstellungsdatum der Verfügung zu laufen (vgl. IVSTA-act. 278 S. 2). Den Rechtsmittelbelehrun- gen in den Verfügungen hätte er jedoch entnehmen können, dass die Be- schwerde innert 30 Tagen ab Eröffnung beim zuständigen Gericht einge- reicht werden kann. Somit lief vorliegend – ausgehend vom (unbestritten gebliebenen) Zustellungsdatum vom 20. August 2020 – die Beschwerde- frist erst am 21. September 2020 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG). Al- lerdings hat die Vorinstanz die Frage des Beschwerdeführers betreffend die Anzahl berücksichtigter Beitragsjahre weder zum damaligen Zeitpunkt noch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantwortet. Selbst wenn jedoch in dieser Unterlassung der Vorinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruchs gesehen würde, so kann dieser Mangel vorliegend als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht – welches über volle Kogni- tion verfügt (vgl. E. 3.1 hiervor) – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu äussern, und andererseits eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 4.3 hiervor). Nach dem Gesag- ten ist daher von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügungen aus for- mellem Grund abzusehen und die Angelegenheit materiell zu prüfen.

E. 5 Im Folgenden sind zunächst die gesetzlichen Grundlagen zur IV-Renten- berechnung darzulegen, wobei in zeitlicher Hinsicht auf die Fassungen ab- zustellen ist, welche im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im November 2009 (vgl. act. 35 "Déroulement des événe- ments") gegolten haben (vgl. oben E. 3.3). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist allerdings Folgendes zu berücksichtigten: Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe auf- gelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG). Dies gilt auch für die Neufestsetzung der Invalidenrente des Ehegatten einer neu rentenberechtigten Person (vgl. Urteil des BVGer C-8671/2010, C-1570/2011 vom 29. August 2013 E. 4.1.2).

C-4751/2020 Seite 13

E. 5.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berech- nung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Betreuungskosten zuständig. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlas- sen (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 IVG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten die Art. 50-53bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVV, SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.

E. 5.2 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Bei- tragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

E. 5.3 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Bei- tragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitrags- jahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge ge- leistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt län- ger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 Abs. 1 AHVV). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teil- rente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Bei- tragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV so- wie die jeweils anwendbaren Rententabellen [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], www.bsv.admin.ch > Publikationen & Ser- vice > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen; BGE 121 V 71 E. 1; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3).

E. 5.4 Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar

C-4751/2020 Seite 14 nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

E. 5.4.1 Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Ja- nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auf- füllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre). Die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit wird, ausgehend vom

31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt und mit den entsprechenden Einkom- men in die Beitragslücken übertragen. Dabei werden die am 1. Januar des dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahres am nächsten liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertragenden Bei- tragszeiten und Einkommen aufgefüllt (Rz. 5040 der Wegleitung des Bun- desamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenös- sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Fassung per

1. Januar 2009 [nachfolgend: RWL]).

E. 5.4.2 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver- sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit- raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Beitragszeiten, die eine Person im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zurückgelegt hat, werden voll angerechnet (RWL Rz. 5020 in fine). Sind Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Lückenschliessung zu berücksich- tigen, so sind diese in die entsprechende Beitragslücke zu übertragen. Da- bei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen. Diese Anrechnung erfolgt jedoch erst, wenn vor- handene Beitragslücken entweder durch Jugendjahre oder Zusatzzeiten geschlossen worden sind (RWL Rz. 5021 mit Hinweis auf ZAK 1985 S. 629)

E. 5.4.3 Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG (obligatorisch bzw. freiwillig) versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren des Versicher- ten ein zusätzliches Beitragsjahr, bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren zwei zusätzliche Beitragsjahre und ab 34 vollen Beitragsjahren drei zusätzliche Beitragsjahre (Art. 52d AHVV). Die Beitragslücken müssen in Zeiten liegen, in denen die Person tatsächlich versichert war oder sich hätte versichern

C-4751/2020 Seite 15 können, und sie müssen vor dem 1. Januar 1979 entstanden sein. Die Bei- tragslücken sind von 1978 bzw. vom Jahr vor Eintritt des Versicherungsfal- les an rückwärts aufzufüllen (RWL Rz. 5045 ff.). Bei den sog. Zusatzjahren handelt es sich um eine subsidiäre Auffanglösung, die der Gesetzgeber geschaffen hat, um stossende Lücken zu verhindern. Die subsidiären Zu- satzjahre werden erst angerechnet, wenn die vorherig geleisteten Beiträge

– welche auch beitragsrelevant sind – eingefüllt worden sind (vgl. dazu ein- gehend Urteil des BVGer C-6826/2009 vom 22. Mai 2012, publiziert in: SVR 11/2012 AHV Nr. 16, E. 4.3.2 f. m. H.).

E. 5.4.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die ent- sprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra- gungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.).

E. 6.1 Vor Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2012 lagen der Vorinstanz bzw. der SAK für die Rentenberechnung im Wesentliche ein IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2003 (IVSTA-act. 22) sowie das Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" vom 11. Januar 2012 (IVSTA-act. 36) vor. In Übereinstimmung mit den Angaben im Formular E 205 vom 11. Januar 2012 ging die SAK von folgenden Beitrags- zeiten des Beschwerdeführers aus: von Januar 1979 bis Mai 1980, von Juni bis Dezember 1981, von Januar 1983 bis September 2002 (davon ab- weichend sind gemäss IK-Auszug im Jahr 2002 nur Beitragsleistungen von

C-4751/2020 Seite 16 Januar bis März 2002 ausgewiesen, vgl. IVSTA-act. 22 und 249), von Ok- tober 2003 bis Juli 2005 und von November 2006 bis Dezember 2008. Die Beitragszeit des Beschwerdeführers belief sich somit insgesamt auf 309 Monate bzw. 25 Jahre und 9 Monate. Zudem rechnete die SAK dem Be- schwerdeführer für das Jahr 1978 ein zusätzliches Beitragsjahr im Sinne von Art. 52d AHVV an. Es ergab sich eine Gesamtversicherungszeit von 26 Jahren und 9 Monaten (IVSTA-act. 35 S. 4 und 6). Ausgehend davon, dass eine Person mit gleichem Jahrgang wie der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang 1978 (Beginn der Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs) bis Ende 2008 31 Beitragsjahre aufweist, ist die Beitragsdauer des Beschwerdeführers unvollständig; es fehlen 4 Jahre und 3 Monate. Die Beitragslücken ergeben sich gemäss SAK (vgl. E-Mail an den Beschwerdeführer vom 26. März 2020, IVSTA-act. 245) wie folgt: Von 1980 bis 1983 sowie ab Oktober 2002 hatte der Beschwerdefüh- rer Wohnsitz in Australien. Von Juni 1980 bis Mai 1981 leistete er keine Beitragszahlungen in die freiwillige AHV, was einer Beitragslücke von ei- nem Jahr entspricht. Im Jahr 1982 hatte der Beschwerdeführer per Ende April 1982 den Rücktritt von der freiwilligen AHV eingereicht und von Ja- nuar bis April 1982 keine Beiträge bezahlt (vgl. auch IVSTA-act. 2 f.), womit ein weiteres Beitragsjahr fehlt. Von Oktober 2002 bis September 2003 und von August 2005 bis Oktober 2006 leistete der Beschwerdeführer erneut keine Beitragszahlungen, womit Beitragslücken von einem Jahr sowie ei- nem Jahr und 3 Monaten entstanden sind.

E. 6.2 Bei der Rentenberechnung für die Verfügung vom 9. März 2020, wel- che infolge des Eintritts des Versicherungsfalls "Rentenalter" bei der Ehe- frau des Beschwerdeführers und der aus diesem Grund erforderlichen Neuberechnung der Rente (unter Berücksichtigung der Plafonierung) erging (vgl. IVSTA-act. 226) und welche somit die Verfügung vom 12. Ja- nuar 2012 betreffend die ordentliche IV-Rente des Beschwerdeführers er- setzte, wurden im Unterschied zur Verfügung vom 12. Januar 2012 die 11 Beitragsmonate im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls beim Be- schwerdeführer (November 2009) im Sinne von Art. 52c AHVV zur Auffül- lung von Lücken berücksichtigt (vgl. IVSTA-act. 242 S. 5, vgl. auch Anga- ben zum IK des Beschwerdeführers auf dem Rentenberechnungsblatt vom

27. August 2019, IVSTA-act. 226 S. 3). Die Berücksichtigung dieser Bei- tragsmonate hatte die SAK bei der Rentenberechnung für die Verfügung vom 12. Januar 2012 versehentlich unterlassen (Auf dem Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" vom 11. Januar 2012 waren die von Januar bis November 2009 geleisteten Beiträge des Beschwerdeführers nicht aufgeführt, was jedoch korrekterweise hätte der

C-4751/2020 Seite 17 Fall sein müssen, vgl. Rz. 2011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV, KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2009). Allerdings hat dieser Fehler mit Blick auf die Ver- wirkung keine Relevanz, wie sich im Folgenden zeigt (vgl. unten E. 7.4). Unter Berücksichtigung der 11 Beitragsmonate betrug die anrechenbare Beitragszeit des Beschwerdeführers 27 Jahre und 8 Monate bzw. 27 volle Versicherungsjahre. Es verblieb demnach eine Beitragslücke von insge- samt 3 Jahren und 4 Monaten.

E. 6.3 Dem vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen erstellten Rentenberechnungsblatt vom 29. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass die SAK bei der Festlegung der Beitragszeit des Beschwerdeführers die be- stehenden Lücken wie folgt aufgefüllt hat: Gemäss Nachtrags-IK vom

2. Juli 2020 (IVSTA-act. 32, vgl. oben Sachverhalt B.d) hatte der Beschwer- deführer von Januar 1975 bis 1977 während insgesamt drei Jahren bzw. 36 Monaten Beiträge vor dem 1. Januar nach Vollendung seines 20. Alters- jahres geleistet. Mit diesen Jugendjahren wurden die Lücke im Jahr 1978 (12 Monate), die Lücke von Juni 1980 bis Mai 1981 (12 Monate) und die Lücke im Jahr 1982 (12 Monate) aufgefüllt. Weiter hat die SAK mit den zu berücksichtigenden 11 Beitragsmonaten aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. 2009, die Lücke von Dezember 2005 bis Oktober 2006 rückwärtsgehend aufgefüllt. Es verbleiben Lücken von Oktober 2002 bis September 2003 (12 Monate) und von August bis November 2005 (4 Monate), d.h. insgesamt eine Lücke von einem Jahr und 4 Monaten. Die Beitragszeit des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf insgesamt 29 Jahre und 8 Monate bzw. 29 volle Versicherungsjahre.

E. 6.4 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, ausgehend von der Verfügung vom 9. März 2020 mit einer der Rentenberechnung zugrunde gelegten Beitragszeit von 27 vollen Versicherungsjahren müsse bei der Rentenneuberechnung unter Berücksichtigung der drei Jugendjahre eine Beitragszeit von 30 und nicht lediglich 29 vollen Versicherungsjahren re- sultieren, ist Folgendes festzuhalten: Bei der Festlegung der Beitragszeit für die Verfügung vom 9. März 2020 wurde (wie auch schon bei der renten- zusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2012) ein zusätzliches Bei- tragsjahr zur Lückenfüllung im Sinne von Art. 52d AHVV berücksichtigt. Nachdem das individuelle Konto des Beschwerdeführers dahingehend be- richtigt worden war, dass die fehlenden drei Jugendjahre nachgetragen worden waren, hat die SAK bei der Rentenberechnung vom 29. Juli 2020 zu Recht zunächst diese Jugendjahre zur Schliessung der Lücken ab 1. Ja-

C-4751/2020 Seite 18 nuar 1978 fortlaufend angerechnet (vgl. IVSTA-act. 269). Da mit den Ju- gendjahren die Beitragslücke im Jahr 1978 vollständig aufgefüllt werden konnte, blieb kein Raum für die Anrechnung von nur subsidiär zu berück- sichtigenden Zusatzjahren (vgl. oben E. 5.4.3). Da somit das im Rahmen der Rentenberechnung für die Verfügung vom 9. März 2020 für das Jahr 1978 angerechnete Zusatzjahr weggefallen ist, weil die entsprechende Beitragslücke neu mittels Jugendjahren aufgefüllt werden konnte bzw. musste, erhöhte sich die Gesamtbeitragszeit im Vergleich zur Verfügung vom 9. März 2020 mit 27 Beitragsjahren um nur zwei und nicht drei Jahre auf 29 volle Versicherungsjahre.

E. 6.5 Bei 29 vollen Versicherungsjahren des Beschwerdeführers und 31 vol- len Beitragsjahren des gleichen Jahrgangs hat die SAK zu Recht die Ren- tenskala 42 angewendet (vgl. Rententabellen 2009, S. 10 "Skalenwähler"). Ansonsten bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Rügen betreffend die Berechnungsgrundlagen vor und es sind nach Prüfung der vorliegen- den Unterlagen auch keine Fehler bei der Neuberechnung der Rente er- sichtlich. Betreffend die Lücke im Jahr 1982 machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 11. März 2020 eine Falschinformation seitens der australischen Botschaft betreffend die frei- willige AHV geltend (vgl. IVSTA-act. 249). Jedoch blieb diese Behauptung völlig unsubstantiiert und unbelegt und wurde im vorliegenden Beschwer- deverfahren auch nicht mehr vorgebracht. Daher erübrigt sich eine Prü- fung, ob der Beschwerdeführer aus dem sinngemäss angerufenen Grund- satz des Vertrauensschutzes etwas zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. oben E. 2.1). Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss die blosse unbelegte Behauptung einer mündli- chen bzw. telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen An- spruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.3.1; Urteile des BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 m.H.; 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; 2C_728/2009 vom

15. März 2010 E. 3.2 m.H.). Nach dem Gesagten sind somit die dem Be- schwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 29. Juli 2020 zu- gesprochene neu berechnete IV-Rente sowie die mit Verfügungen vom

30. Juli 2020 zugesprochenen neu berechneten akzessorischen Kinder- renten betragsmässig zu bestätigen.

E. 7 Umstritten und zu prüfen ist im Weiteren, ab welchem Zeitpunkt die neu berechnete IV-Rente auszurichten ist bzw. für wie viele Jahre zurück ent- sprechende Rentennachzahlungen zu leisten sind.

C-4751/2020 Seite 19

E. 7.1.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die neu berechnete IV-Rente sei ge- mäss Art. 24 Abs. 1 ATSG für 5 Jahre zurück ab dem Zeitpunkt der ersten Beanstandung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Bei- tragszeiten vom 27. November 2019 zu leisten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens vor der Rentenzusprache vom 12. Januar 2012 im Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung keine genauen Informa- tionen zu seiner Erwerbstätigkeit gegeben und habe lediglich auf die bei- gelegte Kopie seines IK-Auszuges verwiesen. Dort seien Beiträge nur seit 1979 ausgewiesen gewesen. Darüber hinaus gehende Beitragszeiten seien nirgends geltend gemacht worden. Somit habe die SAK keine Mög- lichkeit gehabt, von den fehlenden Beitragszeiten Kenntnis zu haben. Die Verfügung vom 12. Januar 2012 sei unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. Der Beschwerdeführer habe am 27. November 2019 zum ersten Mal eine Erklärung verlangt, weshalb die Rentenskala 37 anstatt der Renten- skala 44 verwendet worden sei. Nachdem der Fehler der fehlenden Bei- tragszeiten von 1975 bis 1978 nachgewiesen worden sei, sei die Invaliden- rente auf der Basis der Rentenskala 42 und unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG ab 1. November 2014 neu be- rechnet worden (vgl. BVGer-act. 12).

E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die SAK sei verpflichtet gewesen, die Jugendjahre von Anfang an (Mai 2010) anzurech- nen. Es sei nicht in Ordnung, dass die versicherte Person für diesen Fehler der Ausgleichskasse bestraft werde (vgl. BVGer-act. 1).

E. 7.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist. Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat rechtsprechungsge- mäss regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 131 V 120 nicht publ. E. 2.1.1 = Urteil des EVG I 439/03 vom 22. April 2005 E.

E. 7.2.2 Vorliegend hat sich der IK-Auszug des Beschwerdeführers, auf wel- chen die SAK bei der Rentenberechnung für die Verfügungen vom 12. Ja- nuar 2012 und 9. März 2020 abgestellt hatte, als offenkundig unvollständig

C-4751/2020 Seite 20 erweisen, weil darin – wie sich jedoch erst im Rahmen der Abklärungen seitens der SAK nachträglich, auf Anfrage des Beschwerdeführers im No- vember 2019 hin, ergab (vgl. oben Sachverhalt B.d) – die vom Beschwer- deführer nachweislich erbrachten Beiträge im Zeitraum von 1975 bis und mit 1977 (Jugendjahre) nicht aufgeführt waren. Die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Januar 2012 bzw. die diese Verfügung ersetzende Ver- fügung vom 9. März 2020 erwies sich hinsichtlich der Rentenberechnung bzw. der Anzahl berücksichtigter Beitragsjahre (27 anstatt 29) und der an- gewendeten Rentenskala (39 anstatt 42) somit als zweifellos unrichtig. Zu- dem führte die Berichtigung des Fehlers zu einer nicht nur geringfügigen Korrektur des monatlichen Rentenbetrags (vgl. auch oben Sachverhalt A.a, B.b und B.e). Die Vorinstanz ist gemäss dargelegter Rechtsprechung somit vorliegend zu Recht wiedererwägungsweise auf die in Ersatz der Verfü- gung vom 12. Januar 2012 ergangene, formell rechtskräftige Verfügung vom 9. März 2020 zurückgekommen, was auch unbestritten ist.

E. 7.3 Betreffend die zeitlichen Wirkungen der Korrektur einer unrichtigen Ver- fügung, mit welcher der versicherten Person eine zu geringe Geldleistung zugesprochen worden ist, wurden auf Verordnungsebene teilweise Kon- kretisierungen der Wiedererwägungsordnung vorgenommen. So wurde der Eintritt der Wiedererwägungswirkungen in zeitlicher Hinsicht in Art. 77 AHVV einerseits und in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV anderseits unterschiedlich geregelt (vgl. BGE 129 V 433 E. 5.1; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 97 f.).

E. 7.3.1 Gemäss 77 AHVV kann, wer eine ihm zustehende Rente nicht bezo- gen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entspre- chenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 46 AHVG (Art. 77 AHVV Satz 3), welcher besagt, dass sich der An- spruch auf Nachzahlung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG richtet (Art. 46 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Mit der per 1. Januar 2008 erfolgten Aufhebung von Art. 85 Abs. 1 aIVV, welcher auf 77 AHVV verwies, fehlt es in der Invalidenversicherung zwar an einer Regelung, welche derjenigen von Art. 77 AHVV entspricht, jedoch

C-4751/2020 Seite 21 wird in Lehre und Praxis – jedenfalls in Bezug auf die Nachzahlungsfrist – von der Massgeblichkeit der in der AHV geltenden Ordnung ausgegangen (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 N. 25 mit Hinweis auf RWL Rz. 10304 i.V.m. Rz. 10204; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 31 N. 97, wonach entspre- chend der noch unter Geltung der Verweisnorm Art. 85 Abs. 1 aIVV ergang- enen Rechtsprechung [vgl. BGE 124 V 324] auch im Bereich der Invaliden- versicherung ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung im Bereich der Rentennachzahlung – so- gar ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind [die im vorliegenden Fall klar gegeben sind] – befürwortet wird).

E. 7.3.2 Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens von dem Monat an, in dem der Man- gel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war.

E. 7.3.3 Während Art. 77 AHVV somit – unter Vorbehalt von Art. 46 AHVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG – einen rückwirkenden Nachzahlungsanspruch der versicherten Person ex tunc statuiert, lässt Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung lediglich ex nunc et pro futuro ab Entdeckung des Rechtsanwendungsfehlers eintreten, der dazu geführt hat, dass der versicherten Person keine oder eine zu geringe Leistung zuge- sprochen worden ist (vgl. BGE 129 V 433 E. 5.2). Welche der Regelungen zur Anwendung gelangt, bestimmt sich anhand des Fehlers, auf dem die Wiedererwägung basiert. Betrifft der Fehler einen spezifisch invalidenver- sicherungsrechtlichen Gesichtspunkt, kommt Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV zur Anwendung; betrifft er einen AHV-analogen Aspekt, erfolgt eine rückwir- kende Korrektur mit allfälligem Nachzahlungsanspruch im Rahmen von Art. 24 ATSG (vgl. BGE 129 V 211 E. 3.2.1; Urteile des BGer 8C_778/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2 m.H.; 9C_409/2011 vom 21. November 2011 E. 4.1.2 und 4.2.1; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER in: Basler Kommentar All- gemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53 N. 88 m.H.). Rechtsprechungsgemäss liegen AHV-analoge Aspekte dann vor, wenn bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente Fragen zu beant- worten sind, die sich in gleicher Weise auch bei den Renten der AHV stel- len. Dazu gehören insbesondere die Berechnungsgrundlagen (massge- bendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala) der ordentlichen Renten (vgl. BGE 105 V 163 E. 6a).

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E. 7.3.4 Die vorliegend erfolgte Wiedererwägung basiert auf einem Fehler in den Berechnungsgrundlagen (anwendbare Rentenskala) der IV-Rente des Beschwerdeführers, womit ein AHV-analoger Aspekt betroffen ist. Folglich hat die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der zeitlichen Wirkung der Wie- dererwägung zu Recht auf die AHV-rechtliche Regelung abgestellt und eine rückwirkende Korrektur der Rente und damit verbunden eine Beurtei- lung des Nachzahlungsanspruchs (im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 7.4 nachfolgend) vorgenommen.

E. 7.4.1 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgehaltene Fünfjahresfrist stellt eine Verwirkungsfrist dar (BGE 139 V 244 E. 3.1 m.H.). Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (UELI KIESER, a.a.O, Art. 24 N. 17). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt der Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Dies gilt rechtsprechungsgemäss selbst dann, wenn die Verwal- tung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungs- begehren nicht entsprochen hat, d.h. einen hinreichend substantiiert gel- tend gemachten Leistungsanspruch – aus welchen Gründen auch immer – übersehen hat. Dies wird damit begründet, dass es sich bei Sozialversi- cherungsleistungen hauptsächlich um periodische Geldleistungen handelt, mit denen ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abge- deckt wird. AHV/IV‑Renten sollen den laufenden Existenzbedarf sicherstel- len. Diese grundsätzliche Funktion wird hingegen verlassen, wenn Leistun- gen über Jahrzehnte hinweg nachbezahlt werden müssen. In diesem Fall hat die Nachzahlung bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens, was nicht Aufgabe der Sozialversicherung ist. Aus diesem Grund drängt sich eine absolute zeitliche Befristung von Nachzahlungen auf (vgl. BGE 121 V 195 E. 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre auch unter der Herrschaft des ATSG fest (vgl. Urteile des BGer 9C_582/2007 vom

18. Februar 2008 E. 3.2; 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3, je mit Hinweisen). Die Verwirkungsfrist wird rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung berechnet (BGE 121 V 195 E. 5d). Die dargestellte Rechtsprechung gilt nicht nur im Fall einer Neuanmeldung, sondern auch dann, wenn wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos un- richtige Leistungszusprechung zurückzukommen und der versicherten Person rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist. Denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die beiden vergleichbaren Sachverhalte – gänzlich übersehener Leistungsanspruch einerseits und offensichtlich un- richtige Bemessung einer Leistung zum Nachteil des Versicherten ande-

C-4751/2020 Seite 23 rerseits – hinsichtlich der Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs unter- schiedlich zu behandeln (vgl. BGE 129 V 433 E. 7; 129 V 211 E. 3.2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 53 N. 94 m.H.; UELI KIESER, a.a.O. Art. 24 N. 28 m.H.). Somit unterliegen auch die sich aus einer Wiedererwägung ergebenden Nachzahlungsansprüche der fünf- jährigen Verwirkungsfrist. Der Anspruch auf die Nachzahlung ausstehen- der Kinderrenten fällt ebenfalls in den Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 1 ATSG (Urteil des BVGer C-3568/2017 vom 14. Mai 2019 E. 3.1 m. H. auf Urteil des BGer 9C_582/2007 E. 3.4).

E. 7.4.2 Gemäss der dargelegten Rechtslage fällt vorliegend eine Zusprache der neu berechneten IV-Rente von Beginn an bzw. eine entsprechende Rentennachzahlung bereits ab Mai 2010, wie es der Beschwerdeführer verlangt, ausser Betracht. Die Vorinstanz hat betreffend den sich aus der Wiederwägung der Verfügung vom 9. März 2020 aufgrund der Rentenneu- berechnung ergebenden Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG an- gewendet. Dies gilt auch für die dem Beschwerdeführer zustehende Nach- zahlung von Kinderrenten. Als Ausgangspunkt für die rückwärtsgehende Berechnung der Verwirkungsfrist hat die Vorinstanz den Zeitpunkt heran- gezogen, in dem der Beschwerdeführer erstmals eine Erklärung betreffend die Verwendung der Rentenskala 37 verlangte, d.h. den 27. November 2019 (vgl. IVSTA-act. 237). Damit hat sie den für den Beschwerdeführer günstigsten rechtskonformen Zeitpunkt für den Beginn der fünfjährigen Verwirkungsfrist festgelegt, zumal die explizite Rüge der fehlenden Ju- gendjahre seitens des Beschwerdeführers erst am 11. März 2020 erfolgte (vgl. IVSTA-act. 248, S. 9 und 249). Vor dem 27. November 2019 hat weder der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Rente sei zu niedrig, noch ent- halten die Akten Hinweise dafür, dass die SAK bereits Kenntnis des Feh- lers hatte. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ergeben sich insbe- sondere aus den Unterlagen aus dem Verfahren vor der Rentenzusprache vom 12. Januar 2012 keine Hinweise auf die Unvollständigkeit des zu- grunde gelegten IK-Auszugs. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder nach Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2012 noch nach Erlass der spä- teren Verfügungen betreffend Kinderrenten (vgl. oben Sachverhalt A.b) zu der in den Verfügungen jeweils erwähnten Beitragszeit bzw. der angewen- deten Rentenskala geäussert, obwohl es ihm grundsätzlich möglich gewe- sen wäre, den Fehler der nicht berücksichtigten Jugendjahre zu erkennen und vorzubringen. Somit spricht vorliegend auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben nichts gegen die Anwendung der Verwirkungsregel (vgl.

C-4751/2020 Seite 24 Urteil des BVGer C-1854/2010 vom 24. Oktober 2012, bestätigt durch Ur- teil des BGer 9C_1031/2012 vom 16. Januar 2013).

E. 7.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die neu berechnete IV-Rente unter Anwendung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG in voller Übereinstimmung mit dem anwend- baren geltenden Recht erst mit Wirkung ab 1. November 2014 zugespro- chen bzw. entsprechende Rentennachzahlungen erst ab diesem Zeitpunkt geleistet.

E. 7.6 Daran ändert auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts, in der Ver- fügung vom 9. März 2020 sei explizit bestätigt worden, dass die Jugend- jahre gemäss Artikel 52b AHVV angerechnet seien, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer beruft sich mit seiner Aussage sinngemäss auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, SR 101). Ob der in der Verfügung vom 9. März 2020 enthal- tene allgemeine Hinweis betreffend die Berücksichtigung von Jugendjah- ren (vgl. IVSTA-act. 242 S. 6) – dass dieser Hinweis bereits in der Verfü- gung vom 12. Januar 2012 enthalten gewesen wäre, macht der Beschwer- deführer zu Recht nicht geltend – eine hinreichende Vertrauensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt (zu den Voraussetzungen für den Vertrauensschutz vgl. BGE 131 V 472 E. 5; 127 I 31 E. 3a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a m.H.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl die neue Rentenberechnung als

C-4751/2020 Seite 25 auch die Festlegung des Zeitpunkts der Zusprache der neu berechneten IV-Rente bzw. der entsprechenden Rentennachzahlungen ab 1. November 2014 durch die Vorinstanz rechtmässig und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist dementsprechend abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2020 sind zu bestätigen.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Von dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 838.- (vgl. oben Sachverhalt C.b) sind Fr. 800.- zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 38.- ist dem Beschwerdefüh- rer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

E. 9.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise ob- siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vo- rinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-4751/2020 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 838.- werden Fr. 800.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 38.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke C-4751/2020 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4751/2020 Urteil vom 11. Oktober 2022 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Australien), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenberechnung (Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2020). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1957, Schweizer Staatsangehöriger, verheiratet, vier Kinder, wohnhaft in Australien (gemäss eigenen Angaben seit 2003), meldete sich mit entsprechendem Formular, datiert vom 26. Oktober 2009, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (Eingang der Anmeldung am 2. November 2009; vgl. Akten der IVSTA [nachfolgend: IVSTA-act.] 6). Die IVSTA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2012 eine ordentliche ganze Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 1'917.- mit Wirkung ab 1. Mai 2010 zu. Gleichzeitig wurde ihm zur IV-Rente eine Kinderrente für die Tochter B._______ (geb. 1994) zugesprochen (IVSTA-act. 38). Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Januar 2012 erfolgte die Zusprache einer Kinderrente für den Sohn C._______ (geb. 1992; IVSTA-act. 39). Bei der Berechnung der IV-Rente des Versicherten wurden bis zum Eintritt des Versicherungsfalls "Invalidität" im November 2009 eine Beitragszeit von 26 vollen Versicherungsjahren (gesamte Versicherungszeit: 26 Jahre und 9 Monate; Versicherungsjahre des Jahrgangs: 31 Jahre) und ausgehend davon die Rentenskala 37 zugrunde gelegt (vgl. IVSTA-act. 38, S. 3; vgl. auch Rentenberechnungsblatt vom 11. Januar 2012, IVSTA-act. 35, und Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" vom 11. Januar 2012, IVSTA-act. 36). A.b Mit Verfügungen vom 30. Juli 2012 (IVSTA-act. 52-54), einer Mitteilung vom 26. August 2013 (IVSTA-act. 70) sowie Verfügungen vom 25. August 2016 (IVSTA-act. 153) und 6. Dezember 2017 (IVSTA-act. 204) erfolgten seitens der IVSTA weitere Zusprachen von Kinderrenten zur IV-Rente des Versicherten für die Kinder C._______, D._______ (geb. 1987), E._______ (geb. 1990) und B._______. In sämtlichen Verfügungen (einschliesslich der Mitteilung) wurden die der Berechnung der IV-Rente des Versicherten zugrunde gelegte Beitragszeit von 26 vollen Versicherungsjahren und die angewendete Rentenskala 37 erwähnt. B. B.a Am 26. April 2019 stellte der Versicherte einen Antrag auf Vorausberechnung der Altersrente für ihn und seine Ehefrau F._______, geboren am (...) 1958 (IVSTA-act. 219). Mit Schreiben vom 27. August 2019 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) dem Versicherten das Ergebnis der provisorischen Rentenberechnung mit (IVSTA-act. 228). Mit E-Mail vom 10. Oktober 2019 ersuchte der Versicherte um Mitteilung der für ihn und seine Ehefrau jeweils erfassten Renteneinkommen ab dem Jahr 2002 (IVSTA-act. 233). Daraufhin stellte die SAK dem Versicherten am 7. November 2019 einen Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) zu (IVSTA-act. 234). Mit E-Mail vom 27. November 2019 nahm der Versicherte Bezug auf die angewendete Rentenskala 37 (von maximal 44) und ersuchte um Mitteilung, aus welchen Jahren die Beitragslücken entstammten (IVSTA-act. 237). Nachdem die SAK auf die Anfrage des Versicherten trotz zweimaliger Nachfrage nicht reagiert hatte (vgl. IVSTA-act. 238 und 239), ersuchte der Versicherte mit E-Mail vom 4. Februar 2020 diesbezüglich erneut um eine baldige Erklärung bzw. Richtigstellung (IVSTA-act. 240). B.b Mit Verfügung vom 9. März 2020 sprach die IVSTA dem Versicherten in Ersatz der Verfügung vom 12. Januar 2012 eine neu berechnete Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 1'728.- mit Wirkung ab 1. April 2020 zu. Zur Begründung wurde in der Verfügung angeführt, dass, nachdem auch beim anderen Ehepartner ein Versicherungsfall eintreten sei, die bisher bezahlte Rente durch die mit dieser Verfügung zugesprochene Leistung ersetzt werde. Da beide Eheleute Anspruch auf eine Rente hätten, dürfe die Summe der beiden Einzelrenten 150 % des Höchstbetrages der Alters- oder Invalidenrente nicht übersteigen. Die Renten seien folglich anteilsmässig zu kürzen gewesen. Gemäss den Berechnungsgrundlagen wurde bei der Berechnung der Rente des Versicherten neu eine Beitragszeit von 27 vollen Versicherungsjahren und ausgehend davon die Rentenskala 39 berücksichtigt (IVSTA-act. 242). B.c Am 11. März 2020 erbat der Versicherte erneut eine Antwort auf seine E-Mail vom 27. November 2019 (IVSTA-act. 244, S. 3) und hielt auf dem beigelegten IK-Auszug fest, dass vor 1979 die drei Jahre KV-Lehre bei der G._______ AG fehlten. Betreffend das Jahr 1982 gab er an, die Botschaft in Australien habe bezüglich der freiwilligen AHV falsch informiert, weshalb 1982 keine Lücke vorliege. Er ersuche um Anwendung der Rentenskala 44 (IVSTA-act. 248, S. 9, und 249). Am 26. März 2020 antwortete die SAK dem Versicherten auf dessen Schreiben vom 11. März 2020 und hielt fest, dass betreffend die vier Beitragsjahre während der dreijährigen Lehrzeit für die Jahre 1975 bis 1978 Kopien der Lohnausweise oder Lohnabrechnungen benötigt würden. Falls diese nicht mehr vorhanden seien, müsse die Ausgleichskasse angefragt werden, bei welcher der Lehrbetrieb angeschlossen gewesen sei. Der Versicherte habe gemäss den vorliegenden Unterlagen von Juni 1980 bis 1983 und ab Oktober 2002 seinen Wohnsitz im Ausland (Australien) gehabt. Vom Juni 1980 bis Mai 1981 habe er keine Beitragszahlungen in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV) für Auslandschweizer geleistet, was einer Betragslücke von einem Jahr entspreche. Per Ende April 1982 habe er den Rücktritt von der freiwilligen AHV eingereicht und die Beträge für die Monate Januar bis April 1982 nicht bezahlt, womit im Jahr 1982 ein weiteres Beitragsjahr fehle. Von Oktober 2002 bis September 2003 und von August 2005 bis Oktober 2006 habe er keine Beitragszahlungen geleistet, was einer Beitragslücke von einem Jahr sowie einem Jahr und drei Monaten entspreche (IVSTA-act. 245). B.d Der Versicherte reichte am 27. März 2020 diverse Unterlagen zu seiner Tätigkeit bei der G._______ AG ein (IVSTA-act. 246 und 247), woraufhin die SAK weitere Abklärungen durchführte (vgl. IVSTA-act. 254 - 257). Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 bat die SAK die als zuständig ermittelte Sozialversicherungsanstalt H._______ (nachfolgend: SVA H._______) zu überprüfen, ob der Versicherte in den Jahren 1975 bis 1977 auf den Lohnabrechnungen der G._______ AG aufgeführt sei, und ihr gegebenenfalls einen Nachtrags-IK zu übermitteln (IVSTA-act. 265). Am 30. Juni 2020 reichte der Versicherte der SAK eine E-Mail der SVA H._______ vom 30. Juni 2020 ein. Darin war dem Versicherten mitgeteilt worden, dass die fehlenden Einkommen der Jahre 1975 bis 1977 bei der Firma G._______ AG hätten gutgeschrieben werden können und dass diese Einkommen - da der Versicherte eine Invalidenrente über die SAK (recte: IVSTA) beziehe - bereits nach Genf übermittelt worden seien (IVSTA-act. 266; vgl. auch Nachtrags-IK vom 2. Juli 2020, IVSTA-act. 32). B.e Die SAK berechnete die Rente des Versicherten neu, wobei sie unter Berücksichtigung der Jugendjahre von einer Beitragszeit von 29 Jahren und 8 Monaten ausging und gestützt darauf die Rentenskala 42 anwendete (vgl. Rentenberechnungsblatt vom 29. Juli 2020, IVSTA-act. 269). Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 sprach die IVSTA dem Versicherten in Ersatz der Verfügung vom 9. März 2020 eine neu berechnete Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 1'874.- mit Wirkung ab 1. April 2020 zu (IVSTA-act. 271). Mit einer weiteren Verfügung vom 29. Juli 2020 sprach die IVSTA dem Versicherten für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. März 2020 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'234.- zu (IVSTA-act. 270). Abzüglich der in diesem Zeitraum bereits geleisteten Rentenzahlungen ergab sich ein Nachzahlungsbetrag zugunsten des Versicherten in Höhe von insgesamt Fr. 17'383.-. In der Verfügungsbegründung wurde festgehalten, das individuelle Beitragskonto sei im Anschluss an eine berichtigende Veranlagung aktualisiert und die Rente daher neu berechnet worden. Die Leistung könne nur für die fünf der Anmeldung vorangehenden Jahre nachbezahlt werden. Am 27. November 2019 habe sich der Versicherte zum ersten Mal betreffend die Beitragslücken gemeldet. Unter Berücksichtigung der 5-jährigen Frist erfolge die Nachzahlung somit ab 1. November 2014 (IVSTA-act. 270, S. 4). B.f Mit zwei Verfügungen vom 30. Juli 2020 sprach die IVSTA dem Versicherten unter Berücksichtigung der neuen Berechnungsgrundlagen rückwirkend neu berechnete Kinderrenten zur IV-Rente für die Kinder B._______ (für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2016, IVSTA-act. 273) und C._______ (für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2017, IVSTA-act. 274) zu. B.g Mit E-Mail vom 30. Juli 2020 hielt die SAK bezugnehmend auf die Frage des Versicherten vom 30. Juni 2020, weshalb die Einkommen aus den Jahren 1973 und 1974 nicht berücksichtigt worden seien (IVSTA-act. 266), fest, dass Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt hätten, von der (AHV/IV-)Beitragspflicht befreit seien (IVSTA-act. 272). B.h Mit E-Mail vom 21. August 2020 bestätigte der Versicherte, die Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2020 am 20. August 2020 erhalten zu haben, und erklärte, er sei nicht damit einverstanden, dass für die Zeitperiode von Mai 2010 bis Oktober 2014 keine Nachzahlungen geleistet würden. Er habe nach Erhalt seines IK-Auszugs vom 7. November 2019 festgestellt, dass die Jugendjahre trotz Bestätigung in den jeweiligen Verfügungen nicht angerechnet worden seien. Der Paragraph in der Erklärung der Verfügung sei irreführend und habe widerrechtlich einen Schaden verursacht. Die Verjährungsfrist der Nachzahlungen gemäss Art. 24 ATSG sei notiert. Es sei jedoch nicht in Ordnung, dass er für einen Fehler der Ausgleichskasse bestraft werde. Er bitte um Neuprüfung im Sinne der Artikel 63 AHVG und Art. 78 ATSG. Ferner sei ihm unklar, warum die Berücksichtigung der drei Jugendjahre ausgehend von der Verfügung vom 9. März 2020 mit 27 vollen Versicherungsjahren neu nicht eine Beitragszeit von 30 vollen Versicherungsjahren ergebe (IVSTA-act. 278). Am 26. August 2020 ersuchte der Versicherte die IVSTA um Antwort auf seine E-Mail vom 21. August 2020 (IVSTA-act. 279). Die IVSTA hielt daraufhin am 4. September 2020 fest, gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlösche der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge nach fünf Jahren. Die Begründung betreffend die Beitragszeiten sei in Bearbeitung und folge zu einem späteren Zeitpunkt. Was die Beanstandung der fehlenden Beitragszeiten der Jugendjahre von 1975 bis 1977 angehe, so hätte diese bereits nach der ersten Verfügung vom 12. Januar 2012 geltend gemacht werden müssen (IVSTA-act. 280). C. C.a Mit Eingabe vom 28. August 2020 (eingegangen am 25. September 2020) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, ihm sei in Abänderung der Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2020 die neu berechnete IV-Rente bereits ab Mai 2010 auszurichten und es seien ihm die entsprechend ausstehenden IV-Rentennachzahlungen für die Zeitperiode von Mai 2010 bis Oktober 2014 zu bezahlen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Jugendjahre bei der G._______ AG von 1975 bis 1977 hätten ihm bei der Rentenberechnung von Anfang an (Mai 2010) angerechnet werden müssen. Die Verjährungsfrist der Nachzahlungen gemäss Art. 24 ATSG sei notiert. Andererseits seien aber auch Art. 63 AHVG und Art. 78 ATSG zu berücksichtigen. Ferner beantragte er sinngemäss die Überprüfung der den Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2020 zugrunde liegenden neuen Rentenberechnung in Bezug auf die angerechneten Beitragsjahre, wobei deren 30 und nicht lediglich 29 zu berücksichtigen seien (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung aufgefordert (BVGer-act. 2). Nachdem am 17. November 2020 dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts ein Betrag von Fr. 788.- gutgeschrieben worden war (BVGer-act. 4 und 5), wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 Frist gesetzt zur Einzahlung des Differenzbetrags von Fr. 12.- netto (BVGer-act. 8). Am 19. April 2021 ging fristgerecht ein Betrag von Fr. 50.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 10). C.c Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung hielt sie hauptsächlich fest, auf dem IK-Auszug seien Beiträge lediglich ab 1979 ausgewiesen gewesen, womit die SAK von den fehlenden Beitragszeiten keine Kenntnis habe haben können. Die Verfügung vom 12. Januar 2012, mit welcher die ermittelte Rentenskala 37 mitgeteilt worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Fehler im Rahmen der durchgeführten Nachforschungen nachgewiesen worden sei, sei am 29. Juli 2020 eine neue Verfügung erlassen worden, wobei die Invalidenrente basierend auf der Rentenskala 42 und unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von 24 Abs. 1 ATSG ab 1. November 2014 neu berechnet worden sei. Zur Berechnung der Verjährungsfrist sei auf die seitens des Beschwerdeführers erfolgte, erstmalige Geltendmachung von Jugendjahren (27. November 2019) abgestellt worden. Betreffend die Frage der Haftung des Staates im Sinne des Art. 78 Abs. 1 ATSG müsse die IVSTA zunächst verfügungsweise befinden, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzutreten sei (vgl. BVGer-act. 12). C.d Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 abgeschlossen (BVGer-act. 15). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Nach Art. 1 IVG i.V.m. Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59 ATSG) beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. oben Sachverhalt C.b). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Regel die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist. In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen, prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.1). Zudem nimmt die Beschwerdeinstanz nur dann zusätzliche Abklärungen vor oder prüft von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die insgesamt vier Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2020, mit denen die Vorinstanz in Ersatz der Verfügung vom 9. März 2020 die IV-Rente des Beschwerdeführers sowie die akzessorisch zum Rentenanspruch des Beschwerdeführers stehenden IV-Kinderrenten für die Kinder C._______ und B._______ neu festgesetzt und dem Beschwerdeführer die neu berechnete IV-Rente rückwirkend ab 1. November 2014 zugesprochen hat bzw. ab diesem Zeitpunkt entsprechende Rentennachzahlungen verfügt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist zunächst die neue Rentenberechnung in Bezug auf die angerechneten Beitragsjahre. Im Weiteren streitig und zu überprüfen ist der Beginn des Anspruchs auf Zusprache der neu berechneten Rente bzw. ab welchem Zeitpunkt Rentennachzahlungen zu leisten sind. Die nachfolgende Prüfung ist somit im Wesentlichen auf diese Streitpunkte zu beschränken. 2.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haftung der IVSTA im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG bezüglich der nicht ausbezahlten Rentennachzahlungen für die Zeitperiode vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2014 hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass sie als zuständige Stelle zunächst darüber verfügen müsse (Art. 78 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 59a IVG). Da noch keine entsprechende Verfügung ergangen ist, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1, vgl. auch oben E. 2.1). Somit ist auf die Frage einer allfälligen Haftung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Australien. Damit gelangt das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien am 9. Oktober 2006 abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1; in Kraft getreten am 1. Januar 2008) zur Anwendung. Da dieses Sozialversicherungsabkommen nichts anderes bestimmt, beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bzw. die hier umstrittene Rentenneuberechnung und der umstrittene Anspruchsbeginn, nach schweizerischem Recht. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet beschwerdeweise, die IVSTA habe ohne Begründung die (Renten-)Nachzahlungen für die Periode von Mai 2010 bis Oktober 2014 nicht abgerechnet und ausbezahlt. Weiter habe die IVSTA auf seine E-Mails vom 21. und 26. August 2020 nicht innerhalb der vorliegenden Beschwerdefrist reagiert und habe seine Frage, weshalb die vollen Versicherungsjahre nicht auf 30, sondern lediglich auf 29 korrigiert worden seien, nicht geklärt (vgl. BVGer-act. 1). Insoweit der Beschwerdeführer mit diesen Äusserungen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht, wobei die Vorinstanz sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des BGer 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 3 m.H.). 4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des BGer 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 4.4 Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb für die Zeitperiode von Mai 2010 bis Oktober 2014 keine Rentennachzahlungen erfolgt seien, so trifft dies nicht zu. Den angefochtenen Verfügungen mit rückwirkenden Rentenzusprachen ist unter dem Titel "Informationen" zu entnehmen, dass die Leistungen nur für die der erstmaligen Geltendmachung von Beitragslücken (am 27. November 2019) vorangehenden fünf Jahre, d.h. ab 1. November 2014, nachbezahlt werden könnten (IVSTA-act. 270, 273 und 274, je S. 4). Damit hat die Vorinstanz ihren Entscheid - zumindest im wesentlichen Gesichtspunkt - begründet und dem Beschwerdeführer so eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht, was mit Blick auf den Gehörsanspruch rechtsprechungsgemäss genügt (vgl. E. 4.2 hiervor). Auf die E-Mails vom 21. und 26. August 2020, mit welchen der Beschwerdeführer - nachdem er die vorliegend angefochtenen Verfügungen gemäss eigenen Angaben am 20. August 2020 erhalten hatte - beanstandete, dass für die Zeitperiode von Mai 2010 bis Oktober 2014 keine Nachzahlungen erfolgten, und um Erklärung ersuchte, weshalb nur 29 anstatt 30 volle Beitragsjahre angerechnet worden seien (IVSTA-act. 278 f.), antwortete die Vorinstanz am 4. September 2020 und damit innerhalb der laufenden Beschwerdefrist. Der Beschwerdeführer ging gemäss seiner E-Mail vom 21. August 2020 offenbar fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdefrist beginne bereits ab Ausstellungsdatum der Verfügung zu laufen (vgl. IVSTA-act. 278 S. 2). Den Rechtsmittelbelehrungen in den Verfügungen hätte er jedoch entnehmen können, dass die Beschwerde innert 30 Tagen ab Eröffnung beim zuständigen Gericht eingereicht werden kann. Somit lief vorliegend - ausgehend vom (unbestritten gebliebenen) Zustellungsdatum vom 20. August 2020 - die Beschwerdefrist erst am 21. September 2020 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG). Allerdings hat die Vorinstanz die Frage des Beschwerdeführers betreffend die Anzahl berücksichtigter Beitragsjahre weder zum damaligen Zeitpunkt noch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantwortet. Selbst wenn jedoch in dieser Unterlassung der Vorinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruchs gesehen würde, so kann dieser Mangel vorliegend als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 3.1 hiervor) - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu äussern, und andererseits eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 4.3 hiervor). Nach dem Gesagten ist daher von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügungen aus formellem Grund abzusehen und die Angelegenheit materiell zu prüfen.

5. Im Folgenden sind zunächst die gesetzlichen Grundlagen zur IV-Rentenberechnung darzulegen, wobei in zeitlicher Hinsicht auf die Fassungen abzustellen ist, welche im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im November 2009 (vgl. act. 35 "Déroulement des événements") gegolten haben (vgl. oben E. 3.3). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist allerdings Folgendes zu berücksichtigten: Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG). Dies gilt auch für die Neufestsetzung der Invalidenrente des Ehegatten einer neu rentenberechtigten Person (vgl. Urteil des BVGer C-8671/2010, C-1570/2011 vom 29. August 2013 E. 4.1.2). 5.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Betreuungskosten zuständig. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 IVG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten die Art. 50-53bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. 5.2 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. 5.3 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 Abs. 1 AHVV). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie die jeweils anwendbaren Rententabellen [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen; BGE 121 V 71 E. 1; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3). 5.4 Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). 5.4.1 Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre). Die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit wird, ausgehend vom 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt und mit den entsprechenden Einkommen in die Beitragslücken übertragen. Dabei werden die am 1. Januar des dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahres am nächsten liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertragenden Beitragszeiten und Einkommen aufgefüllt (Rz. 5040 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Fassung per 1. Januar 2009 [nachfolgend: RWL]). 5.4.2 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Beitragszeiten, die eine Person im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zurückgelegt hat, werden voll angerechnet (RWL Rz. 5020 in fine). Sind Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Lückenschliessung zu berücksichtigen, so sind diese in die entsprechende Beitragslücke zu übertragen. Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen. Diese Anrechnung erfolgt jedoch erst, wenn vorhandene Beitragslücken entweder durch Jugendjahre oder Zusatzzeiten geschlossen worden sind (RWL Rz. 5021 mit Hinweis auf ZAK 1985 S. 629) 5.4.3 Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG (obligatorisch bzw. freiwillig) versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren des Versicherten ein zusätzliches Beitragsjahr, bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren zwei zusätzliche Beitragsjahre und ab 34 vollen Beitragsjahren drei zusätzliche Beitragsjahre (Art. 52d AHVV). Die Beitragslücken müssen in Zeiten liegen, in denen die Person tatsächlich versichert war oder sich hätte versichern können, und sie müssen vor dem 1. Januar 1979 entstanden sein. Die Beitragslücken sind von 1978 bzw. vom Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles an rückwärts aufzufüllen (RWL Rz. 5045 ff.). Bei den sog. Zusatzjahren handelt es sich um eine subsidiäre Auffanglösung, die der Gesetzgeber geschaffen hat, um stossende Lücken zu verhindern. Die subsidiären Zusatzjahre werden erst angerechnet, wenn die vorherig geleisteten Beiträge - welche auch beitragsrelevant sind - eingefüllt worden sind (vgl. dazu eingehend Urteil des BVGer C-6826/2009 vom 22. Mai 2012, publiziert in: SVR 11/2012 AHV Nr. 16, E. 4.3.2 f. m. H.). 5.4.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.). 6. 6.1 Vor Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2012 lagen der Vorinstanz bzw. der SAK für die Rentenberechnung im Wesentliche ein IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2003 (IVSTA-act. 22) sowie das Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" vom 11. Januar 2012 (IVSTA-act. 36) vor. In Übereinstimmung mit den Angaben im Formular E 205 vom 11. Januar 2012 ging die SAK von folgenden Beitragszeiten des Beschwerdeführers aus: von Januar 1979 bis Mai 1980, von Juni bis Dezember 1981, von Januar 1983 bis September 2002 (davon abweichend sind gemäss IK-Auszug im Jahr 2002 nur Beitragsleistungen von Januar bis März 2002 ausgewiesen, vgl. IVSTA-act. 22 und 249), von Oktober 2003 bis Juli 2005 und von November 2006 bis Dezember 2008. Die Beitragszeit des Beschwerdeführers belief sich somit insgesamt auf 309 Monate bzw. 25 Jahre und 9 Monate. Zudem rechnete die SAK dem Beschwerdeführer für das Jahr 1978 ein zusätzliches Beitragsjahr im Sinne von Art. 52d AHVV an. Es ergab sich eine Gesamtversicherungszeit von 26 Jahren und 9 Monaten (IVSTA-act. 35 S. 4 und 6). Ausgehend davon, dass eine Person mit gleichem Jahrgang wie der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang 1978 (Beginn der Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs) bis Ende 2008 31 Beitragsjahre aufweist, ist die Beitragsdauer des Beschwerdeführers unvollständig; es fehlen 4 Jahre und 3 Monate. Die Beitragslücken ergeben sich gemäss SAK (vgl. E-Mail an den Beschwerdeführer vom 26. März 2020, IVSTA-act. 245) wie folgt: Von 1980 bis 1983 sowie ab Oktober 2002 hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz in Australien. Von Juni 1980 bis Mai 1981 leistete er keine Beitragszahlungen in die freiwillige AHV, was einer Beitragslücke von einem Jahr entspricht. Im Jahr 1982 hatte der Beschwerdeführer per Ende April 1982 den Rücktritt von der freiwilligen AHV eingereicht und von Januar bis April 1982 keine Beiträge bezahlt (vgl. auch IVSTA-act. 2 f.), womit ein weiteres Beitragsjahr fehlt. Von Oktober 2002 bis September 2003 und von August 2005 bis Oktober 2006 leistete der Beschwerdeführer erneut keine Beitragszahlungen, womit Beitragslücken von einem Jahr sowie einem Jahr und 3 Monaten entstanden sind. 6.2 Bei der Rentenberechnung für die Verfügung vom 9. März 2020, welche infolge des Eintritts des Versicherungsfalls "Rentenalter" bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und der aus diesem Grund erforderlichen Neuberechnung der Rente (unter Berücksichtigung der Plafonierung) erging (vgl. IVSTA-act. 226) und welche somit die Verfügung vom 12. Januar 2012 betreffend die ordentliche IV-Rente des Beschwerdeführers ersetzte, wurden im Unterschied zur Verfügung vom 12. Januar 2012 die 11 Beitragsmonate im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls beim Beschwerdeführer (November 2009) im Sinne von Art. 52c AHVV zur Auffüllung von Lücken berücksichtigt (vgl. IVSTA-act. 242 S. 5, vgl. auch Angaben zum IK des Beschwerdeführers auf dem Rentenberechnungsblatt vom 27. August 2019, IVSTA-act. 226 S. 3). Die Berücksichtigung dieser Beitragsmonate hatte die SAK bei der Rentenberechnung für die Verfügung vom 12. Januar 2012 versehentlich unterlassen (Auf dem Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" vom 11. Januar 2012 waren die von Januar bis November 2009 geleisteten Beiträge des Beschwerdeführers nicht aufgeführt, was jedoch korrekterweise hätte der Fall sein müssen, vgl. Rz. 2011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV, KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2009). Allerdings hat dieser Fehler mit Blick auf die Verwirkung keine Relevanz, wie sich im Folgenden zeigt (vgl. unten E. 7.4). Unter Berücksichtigung der 11 Beitragsmonate betrug die anrechenbare Beitragszeit des Beschwerdeführers 27 Jahre und 8 Monate bzw. 27 volle Versicherungsjahre. Es verblieb demnach eine Beitragslücke von insgesamt 3 Jahren und 4 Monaten. 6.3 Dem vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen erstellten Rentenberechnungsblatt vom 29. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass die SAK bei der Festlegung der Beitragszeit des Beschwerdeführers die bestehenden Lücken wie folgt aufgefüllt hat: Gemäss Nachtrags-IK vom 2. Juli 2020 (IVSTA-act. 32, vgl. oben Sachverhalt B.d) hatte der Beschwerdeführer von Januar 1975 bis 1977 während insgesamt drei Jahren bzw. 36 Monaten Beiträge vor dem 1. Januar nach Vollendung seines 20. Altersjahres geleistet. Mit diesen Jugendjahren wurden die Lücke im Jahr 1978 (12 Monate), die Lücke von Juni 1980 bis Mai 1981 (12 Monate) und die Lücke im Jahr 1982 (12 Monate) aufgefüllt. Weiter hat die SAK mit den zu berücksichtigenden 11 Beitragsmonaten aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. 2009, die Lücke von Dezember 2005 bis Oktober 2006 rückwärtsgehend aufgefüllt. Es verbleiben Lücken von Oktober 2002 bis September 2003 (12 Monate) und von August bis November 2005 (4 Monate), d.h. insgesamt eine Lücke von einem Jahr und 4 Monaten. Die Beitragszeit des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf insgesamt 29 Jahre und 8 Monate bzw. 29 volle Versicherungsjahre. 6.4 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, ausgehend von der Verfügung vom 9. März 2020 mit einer der Rentenberechnung zugrunde gelegten Beitragszeit von 27 vollen Versicherungsjahren müsse bei der Rentenneuberechnung unter Berücksichtigung der drei Jugendjahre eine Beitragszeit von 30 und nicht lediglich 29 vollen Versicherungsjahren resultieren, ist Folgendes festzuhalten: Bei der Festlegung der Beitragszeit für die Verfügung vom 9. März 2020 wurde (wie auch schon bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2012) ein zusätzliches Beitragsjahr zur Lückenfüllung im Sinne von Art. 52d AHVV berücksichtigt. Nachdem das individuelle Konto des Beschwerdeführers dahingehend berichtigt worden war, dass die fehlenden drei Jugendjahre nachgetragen worden waren, hat die SAK bei der Rentenberechnung vom 29. Juli 2020 zu Recht zunächst diese Jugendjahre zur Schliessung der Lücken ab 1. Januar 1978 fortlaufend angerechnet (vgl. IVSTA-act. 269). Da mit den Jugendjahren die Beitragslücke im Jahr 1978 vollständig aufgefüllt werden konnte, blieb kein Raum für die Anrechnung von nur subsidiär zu berücksichtigenden Zusatzjahren (vgl. oben E. 5.4.3). Da somit das im Rahmen der Rentenberechnung für die Verfügung vom 9. März 2020 für das Jahr 1978 angerechnete Zusatzjahr weggefallen ist, weil die entsprechende Beitragslücke neu mittels Jugendjahren aufgefüllt werden konnte bzw. musste, erhöhte sich die Gesamtbeitragszeit im Vergleich zur Verfügung vom 9. März 2020 mit 27 Beitragsjahren um nur zwei und nicht drei Jahre auf 29 volle Versicherungsjahre. 6.5 Bei 29 vollen Versicherungsjahren des Beschwerdeführers und 31 vollen Beitragsjahren des gleichen Jahrgangs hat die SAK zu Recht die Rentenskala 42 angewendet (vgl. Rententabellen 2009, S. 10 "Skalenwähler"). Ansonsten bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Rügen betreffend die Berechnungsgrundlagen vor und es sind nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen auch keine Fehler bei der Neuberechnung der Rente ersichtlich. Betreffend die Lücke im Jahr 1982 machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 11. März 2020 eine Falschinformation seitens der australischen Botschaft betreffend die freiwillige AHV geltend (vgl. IVSTA-act. 249). Jedoch blieb diese Behauptung völlig unsubstantiiert und unbelegt und wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr vorgebracht. Daher erübrigt sich eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer aus dem sinngemäss angerufenen Grundsatz des Vertrauensschutzes etwas zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. oben E. 2.1). Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss die blosse unbelegte Behauptung einer mündlichen bzw. telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.3.1; Urteile des BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 m.H.; 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2 m.H.). Nach dem Gesagten sind somit die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 29. Juli 2020 zugesprochene neu berechnete IV-Rente sowie die mit Verfügungen vom 30. Juli 2020 zugesprochenen neu berechneten akzessorischen Kinderrenten betragsmässig zu bestätigen.

7. Umstritten und zu prüfen ist im Weiteren, ab welchem Zeitpunkt die neu berechnete IV-Rente auszurichten ist bzw. für wie viele Jahre zurück entsprechende Rentennachzahlungen zu leisten sind. 7.1 7.1.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die neu berechnete IV-Rente sei gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG für 5 Jahre zurück ab dem Zeitpunkt der ersten Beanstandung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Beitragszeiten vom 27. November 2019 zu leisten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens vor der Rentenzusprache vom 12. Januar 2012 im Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung keine genauen Informationen zu seiner Erwerbstätigkeit gegeben und habe lediglich auf die beigelegte Kopie seines IK-Auszuges verwiesen. Dort seien Beiträge nur seit 1979 ausgewiesen gewesen. Darüber hinaus gehende Beitragszeiten seien nirgends geltend gemacht worden. Somit habe die SAK keine Möglichkeit gehabt, von den fehlenden Beitragszeiten Kenntnis zu haben. Die Verfügung vom 12. Januar 2012 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe am 27. November 2019 zum ersten Mal eine Erklärung verlangt, weshalb die Rentenskala 37 anstatt der Rentenskala 44 verwendet worden sei. Nachdem der Fehler der fehlenden Beitragszeiten von 1975 bis 1978 nachgewiesen worden sei, sei die Invalidenrente auf der Basis der Rentenskala 42 und unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG ab 1. November 2014 neu berechnet worden (vgl. BVGer-act. 12). 7.1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die SAK sei verpflichtet gewesen, die Jugendjahre von Anfang an (Mai 2010) anzurechnen. Es sei nicht in Ordnung, dass die versicherte Person für diesen Fehler der Ausgleichskasse bestraft werde (vgl. BVGer-act. 1). 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat rechtsprechungsgemäss regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 131 V 120 nicht publ. E. 2.1.1 = Urteil des EVG I 439/03 vom 22. April 2005 E. 2.1.1 m.H.). 7.2.2 Vorliegend hat sich der IK-Auszug des Beschwerdeführers, auf welchen die SAK bei der Rentenberechnung für die Verfügungen vom 12. Januar 2012 und 9. März 2020 abgestellt hatte, als offenkundig unvollständig erweisen, weil darin - wie sich jedoch erst im Rahmen der Abklärungen seitens der SAK nachträglich, auf Anfrage des Beschwerdeführers im November 2019 hin, ergab (vgl. oben Sachverhalt B.d) - die vom Beschwerdeführer nachweislich erbrachten Beiträge im Zeitraum von 1975 bis und mit 1977 (Jugendjahre) nicht aufgeführt waren. Die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Januar 2012 bzw. die diese Verfügung ersetzende Verfügung vom 9. März 2020 erwies sich hinsichtlich der Rentenberechnung bzw. der Anzahl berücksichtigter Beitragsjahre (27 anstatt 29) und der angewendeten Rentenskala (39 anstatt 42) somit als zweifellos unrichtig. Zudem führte die Berichtigung des Fehlers zu einer nicht nur geringfügigen Korrektur des monatlichen Rentenbetrags (vgl. auch oben Sachverhalt A.a, B.b und B.e). Die Vorinstanz ist gemäss dargelegter Rechtsprechung somit vorliegend zu Recht wiedererwägungsweise auf die in Ersatz der Verfügung vom 12. Januar 2012 ergangene, formell rechtskräftige Verfügung vom 9. März 2020 zurückgekommen, was auch unbestritten ist. 7.3 Betreffend die zeitlichen Wirkungen der Korrektur einer unrichtigen Verfügung, mit welcher der versicherten Person eine zu geringe Geldleistung zugesprochen worden ist, wurden auf Verordnungsebene teilweise Konkretisierungen der Wiedererwägungsordnung vorgenommen. So wurde der Eintritt der Wiedererwägungswirkungen in zeitlicher Hinsicht in Art. 77 AHVV einerseits und in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV anderseits unterschiedlich geregelt (vgl. BGE 129 V 433 E. 5.1; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 97 f.). 7.3.1 Gemäss 77 AHVV kann, wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 46 AHVG (Art. 77 AHVV Satz 3), welcher besagt, dass sich der Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG richtet (Art. 46 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Mit der per 1. Januar 2008 erfolgten Aufhebung von Art. 85 Abs. 1 aIVV, welcher auf 77 AHVV verwies, fehlt es in der Invalidenversicherung zwar an einer Regelung, welche derjenigen von Art. 77 AHVV entspricht, jedoch wird in Lehre und Praxis - jedenfalls in Bezug auf die Nachzahlungsfrist - von der Massgeblichkeit der in der AHV geltenden Ordnung ausgegangen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29 N. 25 mit Hinweis auf RWL Rz. 10304 i.V.m. Rz. 10204; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 31 N. 97, wonach entsprechend der noch unter Geltung der Verweisnorm Art. 85 Abs. 1 aIVV ergangenen Rechtsprechung [vgl. BGE 124 V 324] auch im Bereich der Invalidenversicherung ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung im Bereich der Rentennachzahlung - sogar ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind [die im vorliegenden Fall klar gegeben sind] - befürwortet wird). 7.3.2 Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. 7.3.3 Während Art. 77 AHVV somit - unter Vorbehalt von Art. 46 AHVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG - einen rückwirkenden Nachzahlungsanspruch der versicherten Person ex tunc statuiert, lässt Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung lediglich ex nunc et pro futuro ab Entdeckung des Rechtsanwendungsfehlers eintreten, der dazu geführt hat, dass der versicherten Person keine oder eine zu geringe Leistung zugesprochen worden ist (vgl. BGE 129 V 433 E. 5.2). Welche der Regelungen zur Anwendung gelangt, bestimmt sich anhand des Fehlers, auf dem die Wiedererwägung basiert. Betrifft der Fehler einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkt, kommt Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV zur Anwendung; betrifft er einen AHV-analogen Aspekt, erfolgt eine rückwirkende Korrektur mit allfälligem Nachzahlungsanspruch im Rahmen von Art. 24 ATSG (vgl. BGE 129 V 211 E. 3.2.1; Urteile des BGer 8C_778/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2 m.H.; 9C_409/2011 vom 21. November 2011 E. 4.1.2 und 4.2.1; vgl. auch Thomas Flückiger in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53 N. 88 m.H.). Rechtsprechungsgemäss liegen AHV-analoge Aspekte dann vor, wenn bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente Fragen zu beantworten sind, die sich in gleicher Weise auch bei den Renten der AHV stellen. Dazu gehören insbesondere die Berechnungsgrundlagen (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala) der ordentlichen Renten (vgl. BGE 105 V 163 E. 6a). 7.3.4 Die vorliegend erfolgte Wiedererwägung basiert auf einem Fehler in den Berechnungsgrundlagen (anwendbare Rentenskala) der IV-Rente des Beschwerdeführers, womit ein AHV-analoger Aspekt betroffen ist. Folglich hat die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der zeitlichen Wirkung der Wiedererwägung zu Recht auf die AHV-rechtliche Regelung abgestellt und eine rückwirkende Korrektur der Rente und damit verbunden eine Beurteilung des Nachzahlungsanspruchs (im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 7.4 nachfolgend) vorgenommen. 7.4 7.4.1 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgehaltene Fünfjahresfrist stellt eine Verwirkungsfrist dar (BGE 139 V 244 E. 3.1 m.H.). Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (Ueli Kieser, a.a.O, Art. 24 N. 17). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt der Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Dies gilt rechtsprechungsgemäss selbst dann, wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, d.h. einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen hat. Dies wird damit begründet, dass es sich bei Sozialversicherungsleistungen hauptsächlich um periodische Geldleistungen handelt, mit denen ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt wird. AHV/IV-Renten sollen den laufenden Existenzbedarf sicherstellen. Diese grundsätzliche Funktion wird hingegen verlassen, wenn Leistungen über Jahrzehnte hinweg nachbezahlt werden müssen. In diesem Fall hat die Nachzahlung bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens, was nicht Aufgabe der Sozialversicherung ist. Aus diesem Grund drängt sich eine absolute zeitliche Befristung von Nachzahlungen auf (vgl. BGE 121 V 195 E. 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre auch unter der Herrschaft des ATSG fest (vgl. Urteile des BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.2; 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3, je mit Hinweisen). Die Verwirkungsfrist wird rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung berechnet (BGE 121 V 195 E. 5d). Die dargestellte Rechtsprechung gilt nicht nur im Fall einer Neuanmeldung, sondern auch dann, wenn wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos unrichtige Leistungszusprechung zurückzukommen und der versicherten Person rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist. Denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die beiden vergleichbaren Sachverhalte - gänzlich übersehener Leistungsanspruch einerseits und offensichtlich unrichtige Bemessung einer Leistung zum Nachteil des Versicherten andererseits - hinsichtlich der Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs unterschiedlich zu behandeln (vgl. BGE 129 V 433 E. 7; 129 V 211 E. 3.2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Flückiger, a.a.O., Art. 53 N. 94 m.H.; Ueli Kieser, a.a.O. Art. 24 N. 28 m.H.). Somit unterliegen auch die sich aus einer Wiedererwägung ergebenden Nachzahlungsansprüche der fünfjährigen Verwirkungsfrist. Der Anspruch auf die Nachzahlung ausstehender Kinderrenten fällt ebenfalls in den Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 1 ATSG (Urteil des BVGer C-3568/2017 vom 14. Mai 2019 E. 3.1 m. H. auf Urteil des BGer 9C_582/2007 E. 3.4). 7.4.2 Gemäss der dargelegten Rechtslage fällt vorliegend eine Zusprache der neu berechneten IV-Rente von Beginn an bzw. eine entsprechende Rentennachzahlung bereits ab Mai 2010, wie es der Beschwerdeführer verlangt, ausser Betracht. Die Vorinstanz hat betreffend den sich aus der Wiederwägung der Verfügung vom 9. März 2020 aufgrund der Rentenneuberechnung ergebenden Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG angewendet. Dies gilt auch für die dem Beschwerdeführer zustehende Nachzahlung von Kinderrenten. Als Ausgangspunkt für die rückwärtsgehende Berechnung der Verwirkungsfrist hat die Vorinstanz den Zeitpunkt herangezogen, in dem der Beschwerdeführer erstmals eine Erklärung betreffend die Verwendung der Rentenskala 37 verlangte, d.h. den 27. November 2019 (vgl. IVSTA-act. 237). Damit hat sie den für den Beschwerdeführer günstigsten rechtskonformen Zeitpunkt für den Beginn der fünfjährigen Verwirkungsfrist festgelegt, zumal die explizite Rüge der fehlenden Jugendjahre seitens des Beschwerdeführers erst am 11. März 2020 erfolgte (vgl. IVSTA-act. 248, S. 9 und 249). Vor dem 27. November 2019 hat weder der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Rente sei zu niedrig, noch enthalten die Akten Hinweise dafür, dass die SAK bereits Kenntnis des Fehlers hatte. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ergeben sich insbesondere aus den Unterlagen aus dem Verfahren vor der Rentenzusprache vom 12. Januar 2012 keine Hinweise auf die Unvollständigkeit des zugrunde gelegten IK-Auszugs. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder nach Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2012 noch nach Erlass der späteren Verfügungen betreffend Kinderrenten (vgl. oben Sachverhalt A.b) zu der in den Verfügungen jeweils erwähnten Beitragszeit bzw. der angewendeten Rentenskala geäussert, obwohl es ihm grundsätzlich möglich gewesen wäre, den Fehler der nicht berücksichtigten Jugendjahre zu erkennen und vorzubringen. Somit spricht vorliegend auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben nichts gegen die Anwendung der Verwirkungsregel (vgl. Urteil des BVGer C-1854/2010 vom 24. Oktober 2012, bestätigt durch Urteil des BGer 9C_1031/2012 vom 16. Januar 2013). 7.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die neu berechnete IV-Rente unter Anwendung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG in voller Übereinstimmung mit dem anwendbaren geltenden Recht erst mit Wirkung ab 1. November 2014 zugesprochen bzw. entsprechende Rentennachzahlungen erst ab diesem Zeitpunkt geleistet. 7.6 Daran ändert auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts, in der Verfügung vom 9. März 2020 sei explizit bestätigt worden, dass die Jugendjahre gemäss Artikel 52b AHVV angerechnet seien, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer beruft sich mit seiner Aussage sinngemäss auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, SR 101). Ob der in der Verfügung vom 9. März 2020 enthaltene allgemeine Hinweis betreffend die Berücksichtigung von Jugendjahren (vgl. IVSTA-act. 242 S. 6) - dass dieser Hinweis bereits in der Verfügung vom 12. Januar 2012 enthalten gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend - eine hinreichende Vertrauensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt (zu den Voraussetzungen für den Vertrauensschutz vgl. BGE 131 V 472 E. 5; 127 I 31 E. 3a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a m.H.; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 153 ff. Rz. 667 ff.) kann vorliegend offen bleiben, denn wie bereits dargelegt, kommt es rechtsprechungsgemäss auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat, nicht an; der Anspruch auf jede Leistung erlischt für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre (ab einer späteren Anmeldung [bzw. vorliegend ab Geltendmachung der offensichtlich unrichtigen Rentenberechnung]) zurück liegt (BGE 121 V 195 E. 5d). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt somit auch dann, wenn die Verwaltung eine unrichtige Auskunft erteilt hätte, der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren (vgl. Urteil des BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.3 und 3.4; vgl. auch Urteil des BVGer C-5703/2020 vom 17. Dezember 2021 E. 6.4 ff.). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl die neue Rentenberechnung als auch die Festlegung des Zeitpunkts der Zusprache der neu berechneten IV-Rente bzw. der entsprechenden Rentennachzahlungen ab 1. November 2014 durch die Vorinstanz rechtmässig und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2020 sind zu bestätigen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Von dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 838.- (vgl. oben Sachverhalt C.b) sind Fr. 800.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 38.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 9.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 838.- werden Fr. 800.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 38.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: