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C-5703/2020

C-5703/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-17 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Die am (...) 1963 geborene, geschiedene und in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) war vom 2. Juni 1995 bis zur Scheidung am 25. Januar 2000 mit B._______ sel. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden gemeinsamen Kinder, C._______, geboren am (...) 1996, und D._______, geboren am (...) 1998, hervor (vgl. vorinstanzliche Akten A._______ [SAK1-act.] 19 [S. 3-6]; 21; 22; vorinstanzliche Akten B._______ [SAK2-act.] 2; 11; 22). Für die beiden Kinder bezog die Versicherte ab 1. September 2002 monatliche Kinderrenten der Invalidenversicherung aufgrund der IV-Berentung ihres geschiedenen Ehemanns (SAK1-act. 1). Als dieser am (...) April 2004 verstarb (SAK1-act. 3), beantragte die Versicherte mit Schreiben vom 22. April 2004 vorsorglich Waisenrenten für ihre beiden Kinder (SAK1-act. 2 = Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1 Beilage 10) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz). Mit Schreiben vom 19. Juni 2004 nahm der zwischenzeitlich bevollmächtigte Rentenberater E._______ (nachfolgend Vertreter) Bezug auf die «Hinterbliebenenrentenantragsstellung vom 22.04.2004» (SAK1-act. 4 = B-act. 1 Beilage 11). Den beiden Kindern wurde schliesslich mit Verfügung vom 24. Juni 2004 ab 1. Mai 2004 provisorisch eine ordentliche Waisenrente zugesprochen (vorinstanzliche Akten D._______ [SAK3-act.] 8 [S. 2] = B-act. 1 Beilage 13). Am 28. Oktober 2004 erging schliesslich die definitive Verfügung (SAK3-act. 22). In den folgenden Jahren bestand zwischen der Versicherten und der SAK ein Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Auszahlung der Waisenrenten ihrer beiden Kinder. A.b Mit Schreiben vom 30. August 2019 stellte die Versicherte einen expliziten Antrag auf Geschiedenenrente (SAK1-act. 7 [S. 2] und 8 = B-act. 1 Beilage 28), woraufhin ihr die SAK am 20. September 2019 mitteilte, dass die Anmeldung in ihrem Fall beim deutschen Sozialversicherungsträger in (...) einzureichen sei (SAK1-act. 9 = B-act. 1 Beilage 29). Der Vertreter der Versicherten machte diesbezüglich mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 geltend, in Deutschland gebe es keine Geschiedenenwitwenrente mehr, wenn die Scheidung nach dem 30. Juni 1977 durchgeführt worden sei. In Deutschland sei eine Erziehungsrente, eine gesonderte Form der Hinterbliebenenrente, bezogen worden, welche aufgrund des Todes des geschiedenen Ehegatten jedoch aus der eigenen Versicherung der Hinterbliebenen bezahlt werde. Der Antrag sei seinerzeit bei der Rentenversicherung gestellt worden, allerdings sei dieser Antrag nicht weitergeleitet worden. Rentenanträge dieser Art würden nach dem Sozialversicherungsabkommen auch im jeweils anderen Land als gestellt gelten. Demgemäss stelle er sich auf den Standpunkt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch immer ein Antragsverfahren hängig sei. Im Übrigen wies der Vertreter darauf hin, dass ordentliche Waisenrenten bezahlt worden seien und es naheliegend gewesen wäre, den Tatbestand der Geschiedenenwitwenrente von Amtes wegen zu prüfen (vgl. SAK1-act. 10 = B-act. 1 Beilage 30). A.c Nach weiteren Abklärungen beim deutschen Sozialversicherungsträger (vgl. SAK1-act. 13; 15; 16; 18) verfügte die SAK am 8. April 2020 eine ordentliche Witwenrente für die Versicherte in der Höhe von monatlich Fr. 1'639.- rückwirkend ab dem 1. März 2015. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 21 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 21 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 44, Erziehungsgutschriften für die Dauer von 3 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62'568.- zugrunde (SAK1-act. 24 = B-act. 1 Beilage 33a). A.d Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 7. Mai 2020 Einsprache und stellte in Aussicht, Anträge und Begründung würden nachgereicht (SAK1-act. 27 und 28 = B-act. 1 Beilage 34a). Die SAK bestätigte dem Vertreter am 2. Juni 2020 den Eingang der Eingabe vom 7. Mai 2020 und wies darauf hin, der Einsprache fehle es an einem Rechtsbegehren und einer Begründung. Entgegen der Einspracheschrift seien diese noch nicht zugestellt worden. Ausserdem sei die Vollmacht in den Akten kaum leserlich. Die SAK setzte dem Vertreter eine Frist bis zum 23. Juni 2020 an, um die Mängel zu beheben, und drohte für den Säumnisfall ein Nichteintreten an (SAK1-act. 29). A.e Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte der Vertreter eine Kopie der Vollmacht nach und stellte den Antrag, die Witwenrente sei in Abänderung der Rentenverfügung vom 8. April 2020 ab dem Todeszeitpunkt des geschiedenen Ehemannes beziehungsweise spätestens ab 1. Mai 2004 nachzuzahlen. Begründet wurde die Einsprache insbesondere damit, dass seit 2004 ein Rentenantragsverfahren hängig sei, über welches bis heute nicht entschieden worden sei. Im Übrigen habe eine Fürsorgepflicht des Versicherungsträgers bestanden, die Versicherte auf den möglichen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente aufmerksam zu machen (SAK1-act. 32 = B-act. 1 Beilage 34b). A.f Mit Einspracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020 hiess die SAK die Einsprache der Versicherten teilweise gut und sprach ihr eine ordentliche Witwenrente ab 1. August 2014 zu. Der Rentenberechnung legte sie wiederum eine anrechenbare Beitragsdauer von 21 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 21 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 44, Erziehungsgutschriften für die Dauer von 3 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62'568.- zugrunde. Zur Begründung des Zeitpunkts des Rentenbeginns verwies die SAK auf die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und den Umstand, dass die Versicherte erstmals am 30. August 2019 einen Antrag auf Witwenrente gestellt habe. Die Nachzahlung sei daher auf die Zeit ab 1. August 2014 (und nicht 1. März 2015) zu beschränken. Alle vor dem 1. August 2014 entstandenen Ansprüche seien verwirkt (SAK1-act. 39 und 40 = B-act. 1 Beilagen 2a und 2b). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, neu vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dieter Schlumpf und Christian Schlumpf, Basel, am 12. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (B-act. 1):

1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 02.10.2020 (sowie die Begründung der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS vom 05.10.2020) aufzuheben und die vorliegende Beschwerde gutzuheissen:

a) Es sei der Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab dem 01.05.2004 bis zum 03.07.2014 [recte wohl: 31.07.2014] eine ordentliche Witwenrente zuzusprechen, nebst Zinsen zu 5 % seit wann rechtens.

b) Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung/Schadenersatz in der Höhe einer ordentlichen Witwenrente für die Zeit ab dem 01.05.2004 bis zum 31.07.2014 zuzusprechen, nebst Zinsen zu 5 % seit wann rechtens.

c) Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 01.05.2004 bis zum 31.08.2004 bzw. dem 13.11.2006 eine ordentliche Witwenrente zuzusprechen, nebst Zinsen zu 5 % seit wann rechtens.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 02.10.2020 (sowie die Begründung der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS vom 05.10.2020) aufzuheben und gemäss den obigen Rechtsbegehren (Ziff. 1.a bis c) zur erneuten Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen:

3. Unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Verwirkungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe beziehungsweise dass sie, wenn sie zu laufen begonnen hätte, durch die Anmeldung vom 22. April 2004 unterbrochen worden wäre. B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkungsfrist von fünf Jahren die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). B.c Mit Replik vom 11. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung (B-act. 5) und ergänzte diese am 4. März 2021, nachdem ihr vollständige Akteneinsicht gewährt worden war (B-act. 7). Sie hielt jeweils vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. B.d Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 23. April 2021 ebenfalls am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 11). B.e Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis zu und gab ihr Gelegenheit, eine Honorarnote einzureichen. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 12). B.f Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 10. Juni 2021 eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreter in der Höhe von insgesamt Fr. 32'282.58.- (inkl. MwSt.) ein, welche sich aus den Teilbeträgen von Fr. 15'614.88 (Beschwerde), Fr. 10'524.07 (Replik) und Fr. 6'143.63 (Replik-Ergänzung), zusammensetzt (vgl. B-act. 13). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine sie betreffende Zivilstandsbescheinigung für den Zeitraum seit der Scheidung von B._______ seI. bis heute einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und allenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 14). B.h Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 eine Zivilstandsbescheinigung sowie weitere Unterlagen ein und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest (B-act. 16), woraufhin das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 zur Kenntnis brachte (B-act. 17). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde vom 12. November 2020 im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist grundsätzlich darauf einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wohnt in Deutschland und ist die geschiedene Ehegattin eines verstorbenen deutschen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland, der zuletzt als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.; betreffend den Anspruch auf Hinterlassenenrente vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2986/2017 vom 27. Juli 2018 E. 3; C-114/2016 vom 19. Juni 2017 S. 3; C-11/2014 vom 31. März 2015 E. 2.4 f.).

E. 3.1 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3.4 Gemäss Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 2. bzw. 5. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b m.H.).

E. 4 Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020, mit welchem die SAK der Beschwerdeführerin eine monatliche Witwenrente von Fr. 1'632.- ab 1. August 2014 zugesprochen und damit die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2020 teilweise gutgeheissen hat. Der Rentenanspruch sowie die Rentenhöhe beziehungsweise die Rentenberechnung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt festgesetzt hat. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung nicht über etwaige Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beziehungsweise Replik erstmals eine Entschädigung beziehungsweise Schadenersatz (gestützt auf Verantwortlichkeit aus Art. 78 ATSG, Vertrauensschaden und/oder «Sonderopfer») geltend macht, kann darauf in diesem Verfahren entsprechend nicht eingetreten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist zudem nicht für die Bearbeitung der von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 78 ATSG geltend gemachten Ersatzforderungen zuständig, sondern gegebenenfalls die Vorinstanz als zuständige Ausgleichskasse (vgl. Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG). Da die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), sind die entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführerin an die SAK zu übermitteln.

E. 5.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats und erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Witwe oder des Witwers (vgl. Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 23 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

E. 5.2 Art. 24a Abs. 1 AHVG bestimmt, dass eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Bst. a), die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (Bst. b) oder wenn das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Bst. c).

E. 5.3 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG).

E. 5.4 Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG Anspruch auf eine Witwenrente als geschiedene Ehegattin von B._______ sel. hat. Ihr jüngstes Kind, D._______, hat das 18. Altersjahr am (...) 2016 vollendet, während die Beschwerdeführerin ihr 45. Altersjahr bereits im Jahr 2008 zurückgelegt hatte. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 AHVG nach Bst. c (vgl. auch oben E. 5.2). Entstanden ist der Witwenrentenanspruch am ersten Tag des dem Tod von B._______ sel. (verstorben am [...] April 2004) folgenden Monats, das heisst am 1. Mai 2004 (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG; vgl. auch oben E. 5.1). Hinsichtlich einer Wiederverheiratung, welche zum Erlöschen des Anspruchs auf Witwenrente führen würde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom 5. Oktober 2021 datierte erweiterte Meldebescheinigung der deutschen Stadt (...) eingereicht hat, welche unter Familienstand festhält, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. Januar 2000 geschieden sei (vgl. B-act. 16 Beilage 2).

E. 6 Die Vorinstanz anerkennt im Grundsatz, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod des geschiedenen Ehemanns einen Anspruch auf eine Witwenrente hat, geht aber davon aus, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin zwischen 1. Mai 2004 und 31. Juli 2014 verwirkt seien.

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise insbesondere geltend, aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin auf Bezug von Hinterlassenenrenten beziehungsweise einer Witwenrente habe die Verwirkungsfrist in casu nicht zu laufen begonnen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei über die ganzen Jahre hinweg besehen nach wie vor pendent gewesen und gar nie abgewiesen worden (vgl. B-act. 1 S. 13 ff.). Weiter führt sie aus, auch wenn die Verwirkungsfrist begonnen hätte, wäre sie durch die - auch «informellen» - Anmeldungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Bevollmächtigten ab dem 22. April 2004 unterbrochen worden. Damit wäre die Witwenrente ab dem 1. Mai 2004 geschuldet. Die Beschwerdeführerin habe die Verwirkungsfrist durch die mannigfache und regelmässige Korrespondenz jeweils unterbrochen (vgl. B-act. 1 S. 15). Zumindest aber gewisse Handlungen der Beschwerdeführerin hätten die Verwirkungsfrist unterbrechen müssen. Ab dem ersten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. April 2004 beziehungsweise ab dem ersten Schreiben des Bevollmächtigten vom 19. Juni 2004 hätten beide immer wieder auf die ausstehenden «Hinterlassenenrenten» Bezug genommen und deren Ausbezahlung erbeten beziehungsweise darauf hingewirkt. Dementsprechend (subeventualiter) sei der Beschwerdeführerin die Witwenrente allermindestens seit dem 1. Mai 2004 bis und mit dem 31. August 2004 beziehungsweise dem 13. November 2006 auszurichten (vgl. B-act. 1 S. 16). Im Übrigen verkenne die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, dass Sozialversicherungsleistungen zum Ziel hätten, einen aktuellen Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abzudecken, dass die Beschwerdeführerin - damals wie heute - dringend auf die Auszahlung der Witwenrente angewiesen gewesen wäre beziehungsweise sei. Sie habe eine grosse finanzielle Benachteiligung hinnehmen müssen, welche sie mit der ihr zustehenden Witwenrente hätte vermeiden können. Von einer «Äufnung irgendeines Vermögens» könne bei solchen Nachzahlungen jedenfalls keine Rede sein. Vielmehr wären für die Beschwerdeführerin die nach rund 15 Jahren entstandenen «Lücken» aufzufüllen. Die Argumentation der Vorinstanz würde zudem auch die Nachzahlung während der Verwirkungsfrist von fünf Jahren ausschliessen (vgl. B-act. 1 S. 16 f.). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben es im vorliegenden Verfahren gebiete, dass die Verwirkungsfrist nicht zur Anwendung komme und der Beschwerdeführerin die Witwenrente vollständig auszubezahlen sei. Der Vertrauensschutz verlange, dass der Beschwerdeführerin ihre Witwenrente ungeschmälert ausbezahlt werde. Vorliegend seien denn auch die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz im Zusammenhang mit unrichtigen beziehungsweise mangelhaften behördlichen Auskünften erfüllt. Die diversen mündlichen und schriftlichen Auskünfte der Vorinstanz würden sich als Grundlage für die Begründung von Vertrauen eignen. Vorliegend habe die Vorinstanz auf jegliche Aufklärung der rechtsunerfahrenen, ausländischen Beschwerdeführerin darüber verzichtet, dass es einen Anspruch auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten gebe. Jedoch habe sie der Beschwerdeführerin zugesichert, dass sie ihr (!) eine «Hinterlassenenrente auf der Grundlage der uns vorliegenden Daten ausrichten» werde. Die Vorinstanz sei zudem auch für die Auskunftserteilung zuständig gewesen und die erwähnte Auskunft sei vorbehaltlos erteilt worden. Zwar habe die Vorinstanz dem beigefügt, dass ein eventueller Anspruch auf Witwenrente «nach Eingang des Antrages [beim deutschen Versicherungsträger] von uns geprüft werden» könne. Der Beschwerdeführerin seien aber auch die Waisenrenten für die Kinder ausbezahlt worden, obwohl sie einen solchen Antrag beim deutschen Versicherungsträger nie gestellt habe und auch nicht habe stellen müssen, da ihr Ehemann nie in Deutschland versichert gewesen sei. Dieser Vorbehalt habe sich also für alle Beteiligten, wie auch die Beschwerdegegnerin im Nachhinein zugegeben habe, erübrigt. Weiter sei die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar gewesen, da weder die Beschwerdeführerin noch der Bevollmächtigte hätten wissen können, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Witwenrente haben könnte. Betreffend nachteilige Disposition auf Grund der Auskunft führen die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, sie habe es auf dieser Grundlage unterlassen, (nochmals) einen spezifischen Antrag (auch) auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten zu stellen und (und nicht «nur» auf Hinterlassenenrenten). Als Disposition würden gemäss Lehre auch Unterlassungen gelten, sofern die Auskunft für die Unterlassung ursächlich sei. Der Sachverhalt oder die Rechtslage habe sich zudem nicht geändert und das Interesse der Beschwerdeführerin an der Auszahlung der von ihr dringend benötigten Witwenrente überwiege das öffentliche Interesse an der «richtigen Rechtsanwendung» bei weitem. Der Beschwerdeführerin sei die ihr zustehende Witwenrente auszubezahlen. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht zum selben Schluss kommen, erschiene jedoch immerhin noch ein Schadenersatz in derselben Höhe als angemessen (vgl. B-act. 1 S. 18 ff.).Die Beschwerdeführerin könne ihren Anspruch ausserdem auch aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens herleiten. Vorliegend habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nie über ihren Anspruch auf Witwenrente aufgeklärt. Als sie in einem einzigen Schreiben in dieser Angelegenheit einmal (!) eine Witwenrente erwähnt habe (notabene nachdem die ganze Korrespondenz bereits geführt und der Antrag auf die Hinterlassenenrenten bereits gestellt worden war), habe sie der Beschwerdeführerin gleichzeitig bereits die einstweilige Ausrichtung ihrer [!] «Hinterlassenenrente» versichert. Auch nach Erhalt des Antrags auf Hinterlassenenrenten habe die Vorinstanz aber nicht nur keine Witwenrente mehr ausgerichtet, sondern sie habe es auch unterlassen, dem - an sich offensichtlichen - Anspruch darauf weiter nachzugehen. Sie habe ihn auch nie abgewiesen. Und obwohl sie über sämtliche für die Witwenrente massgeblichen Daten verfügt habe, habe sie diese weder ausgerichtet noch dahingehend «nachgehakt». Selbst als sie die Ausrichtung der Waisenrenten verfügt habe, habe sie dasselbe - ohne irgendeinen Hinweis - für die Witwenrente unterlassen (und diese auch nie abgewiesen. Diesbezüglich sei das Verfahren also «pendent» geblieben). Es erscheine in casu letztlich als «stossend», dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einerseits jahrelang behilflich zu sein und sie über die Situation jeweils im Detail aufzuklären scheine, andererseits - in Kenntnis ihres Status als bedürftige Geschiedenen-Witwe - aber jegliche Aufklärung über eine Witwenrente sowie dahingehende Unternehmungen unterlassen habe und ihr keine Möglichkeit dazu geboten hat, sich diesbezüglich - nochmals - zu äussern (vgl. B-act. 1 S. 22).Weiter habe die Vorinstanz gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstossen. Vorliegend habe das Rechtsmissbrauchsverbot insbesondere für die Anwendung der Verwirkungsfrist zu gelten. Die Verwirkungsfrist solle nämlich den Untergang von Ansprüchen zur Folge haben, welche von den Berechtigten - aus eigener Schuld - absichtlich oder unabsichtlich nicht geltend gemacht worden seien. Die Verwirkung solle jedenfalls nicht dazu dienen, um das nachlässige Handeln und die mangelhafte Auskunftserteilung der Behörden nachträglich «zu heilen». Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn sich die Betroffenen rechtzeitig um ihre Angelegenheiten kümmern und sich - vertrauensvoll - an die für ihre Angelegenheiten zuständige Behörde wenden würden (Fairness-Gebot). Die Beschwerdeführerin habe es nicht - selbstverschuldet - unterlassen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Im Gegenteil habe sie sich zeitnah um die Anmeldung ihrer Ansprüche gekümmert. Zur Verwirklichung ihrer Ansprüche habe sie sich sogar noch an den Bevollmächtigten als Fachmann ihres Vertrauens gewandt. Beide hätten sich - als ausländische und des schweizerischen Rechts unkundige Privatpersonen - an die Vorinstanz gewendet und alles Erdenkliche unternommen, um die der Beschwerdeführerin zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Lasse die Vorinstanz hierauf das Vertrauen ins Leere laufen, dürfe sie sich jedenfalls nicht auf die Verwirkung stützen, nur um unzulängliche Beratungen, Unterlassungen und eben auch Fehler «auf den Buckel der Beschwerdeführerin» auszumerzen (vgl. B-act. 1 S. 23). Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzung des Vertrauensschutzes, des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchsverbots habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass ihr die ordentliche Witwenrente für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 auszubezahlen ist, inklusive Zinsen zu 5 % seit wann rechtens (vgl. B-act. 1 S. 23).

E. 6.1.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlösche der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet gewesen sei. Es handle sich hierbei um eine Verwirkungsfrist, mit der Folge, dass mit dem Ablauf der Verwirkungsfrist der Anspruch erlösche. Die Nachzahlung von Leistungen unterliege einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Sie berechne sich rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung. Diese zeitliche Begrenzung werde damit begründet, dass es bei Sozialversicherungsleistungen darum gehe, dass ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt werde. Diese Leistungen sollten den laufenden Existenzbedarf sicherstellen und nicht die Äufnung eines Vermögens bewirken. Die Einsprecherin habe erstmals am 30. August 2019 den Antrag auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten gestellt. Dieser Zeitpunkt sei massgebend für die fünf Jahre rückwirkende Auszahlung. Die Nachzahlung sei daher auf die Zeit ab 1. August 2014 zu beschränken. Alle vor dem 1. August 2014 entstandenen Ansprüche der Versicherten seien damit verwirkt. Diese Verwirkungsfrist sei verschuldensunabhängig. Nichts zu ändern vermöge der Hinweis, dass die Einsprecherin dem Irrtum unterlegen sei, dass es in der Schweiz keine Witwenrente für Geschiedene gebe. Auch keine Änderung der Entscheidgrundlagen bewirke der Vorwurf, es sei die Beratungspflicht verletzt worden. Der Anspruch auf jede Leistung erlösche für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre ab einer späteren Anmeldung zurückliege. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, würden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Keine Verzugszinspflicht entstehe durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht würden (Art. 26 Abs. 2 und 3 ATSG).B._______ sei am (...) April 2004 verstorben. Die Beschwerdeführerin habe am 22. April 2004 Waisenrenten für ihre beiden Kinder beantragt. Sie habe keinen Antrag auf Hinterlassenenrente für sich gestellt noch die Frage aufgeworfen, ob ihr ein allfälliger Anspruch zustehen würde. In Anbetracht dieser Umstände könne der SAK kein Vorwurf gemacht werden, dass eine Witwenrente weder geprüft noch verfügt worden sei. Erst mit Eingabe vom 30. August 2019 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, sodass ihr diese fünf Jahre rückwirkend ab 1. August 2014 verfügt habe werden können. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Verzugszinsen sei nicht erfüllt. Angesichts des Umstandes, dass die SAK keinen Vorwurf treffe, könne der Antrag auf Schadenersatz ohne weitere Erörterung und Begründung dahingestellt bleiben.

E. 6.1.3 Replikweise bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, die Verwirkungsfrist habe nicht zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Bevollmächtigter hätten frühzeitig entsprechende Anträge gestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe nur das «Unterlassen der Anmeldung» die Verwirkung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Folge und sei damit einem «Verzicht» im Sinne von Art. 23 ATSG gleichzusetzen, sodass umgekehrt die «Vornahme der Anmeldung» die Verwirkung ausschliessen müsse. Eventualiter sei die Verwirkung laufend und vollumfänglich, zumindest aber punktuell gewahrt worden. Ausserdem sei in der Beschwerde ausführlich begründet worden, weshalb die Vorinstanz gegen den Vertrauensschutz sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen habe. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin verwirkt seien, mache sie in erster Linie die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist und in zweiter Linie die Entschädigung ihres Vertrauensschadens geltend. Im Hinblick auf den Vorhalt der Vorinstanz, die «Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz nicht dargelegt» zu haben, werde im Folgenden auch noch auf die weiteren - vorliegend erfüllten - Anspruchsgrundlagen des Sonderopfers und des Schadenersatzes eingegangen (vgl. B-act. 5 S. 5 ff.). In der Ergänzung zur Replik wies die Beschwerdeführerin insbesondere auf diverse Aktenstücke hin, gemäss welchen die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwenrente hätte erkennen müssen. Die Beschwerdeführerin hebt dabei besonders das Berechnungsblatt vom 24. Juni 2004 (vgl. SAK3-act. 6 [S. 4]) als «rauchenden Colt» hervor, weil die Vorinstanz bereits damals einen Verfügungsvorschlag vorbereitet und entsprechend über alle zur Beurteilung der Witwenrente erforderlichen Informationen verfügt habe (vgl. B-act. 7).

E. 6.1.4 Die Vorinstanz macht in der Duplik geltend, die Beschwerdeführerin habe keine neuen Tatsachen aufgeführt, die eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen ermöglichen würde. Entsprechend werde auf die Ausführungen der Vernehmlassung verwiesen. Hinsichtlich des Vertrauensschadens führt die Vorinstanz aus, dieser Begriff sei als Haftungsnorm dem AHVG und dem ATSG fremd. Im Übrigen liege kein Sachverhalt eines Vertrauensschadens vor, habe sich die Beschwerdeführerin doch in ihrer Einsprache darauf berufen, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass es in der Schweiz keinen Geschiedenenrentenanspruch gebe. Die Frage des (unzumutbaren) Sonderopfers betreffe Sachverhalte der materiellen Enteignung, welche aus der Eigentumsgarantie abgeleitet werde. Damit seien Sachverhalte des Sozialversicherungsrechts nicht angesprochen. In casu bestehe nur der fünf Jahre rückwirkende Anspruch auf ausstehende Leistungen in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG. In Anbetracht dieser Umstände werde am Antrag festgehalten, die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsansprüche. Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfristen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 35 zu Art. 29; BGE 133 V 579 E. 4.3.1). Gemäss Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung ausserdem nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.4 m.w.H.).

E. 6.2.2 Die Anmeldung entfaltet im Prinzip unbefristete Wirkung. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt allerdings fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Der Ausdruck «Anspruch auf ausstehende Leistungen» bezieht sich auf die einzelnen Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht (BGE 133 V 9 E. 3.5; 131 V 4 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_233/2011 vom 7. Januar 2011 E. 2.2). Der Anspruch auf die Nachzahlung ausstehender Witwenrenten fällt ebenfalls in den Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des BGer H 14/06 vom 5. März 2007 E. 2 und 3.1).Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte fünfjährige Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar (BGE 139 V 244 E. 3.1 und 3.2; Kieser, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 24), die der Rechtssicherheit dient (Frey/Mosimann/Bollinger, Kommentar AHVG/IVG, 2018, Rz. 1 zu Art. 24 ATSG). Der Rückforderungsanspruch eines Versicherungsträgers auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen erlischt seinerseits in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Damit wird sichergestellt, dass in der Regel weder der Versicherungsträger noch die versicherte Person ein Interesse daran haben, eine über fünf Jahre alte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, es sei denn, die Verfügung betreffe eine Dauerleistung (BGE 140 V 514 E. 3.5).

E. 6.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Nachzahlung von Leistungen auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen hat. Diese noch unter der Herrschaft von aArt. 46 Abs. 1 AHVG, aArt. 48 Abs. 1 IVG und aArt. 14 MVG entwickelte Rechtsprechung wurde unter anderem damit begründet, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten. An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre auch unter der Herrschaft des ATSG fest, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- beziehungsweise Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.2 m.w.H; vgl. auch Kieser, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 24). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung auch in neueren Urteilen sodann jeweils bestätigt (vgl. Urteile des BGer 9C_489/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.2; 9C_705/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.1). In Fällen, in denen der Versicherungsträger zunächst mit der Prüfung eines Anspruchs begonnen hatte, hernach aber nicht über diesen mittels Verfügung entschied, ist Art. 24 Abs. 1 ATSG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls anwendbar (vgl. Urteil 8C_888/2012 E. 4.3). Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch rechtzeitige Anmeldung ihre Rechte gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, werden nach der Rechtsprechung an eine (fristwahrende) Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Anforderungen geknüpft. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten. Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist (vgl. SVR 2013 UV Nr. 16 [8C_888/2012] E. 3.3 und 3.5; vgl. auch Urteile des BGer U 314/05 vom 7. September 2006; E. 6.2 und M 12/06 vom 23. November 2007 E. 5; vgl. zur Qualifikation der Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG auch André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 58 ff.). Die Frist beginnt mithin im Zeitpunkt der Anmeldung neu zu laufen; der Anspruch kann indes auch nach der Anmeldung untergehen, wenn innert der Frist von fünf Jahren keine Verfügung oder Entscheidung des Versicherungsträgers ergeht oder die versicherte Person nicht erneut durch eine entsprechende Neuanmeldung respektive erneute Intervention beim Sozialversicherungsträger kundtut, dass sie weiterhin auf dem Anspruch beharrt (Urteile des BVGer C-1682/2020 vom 1. März 2021 E. 6.3.4 in fine; C-7061/2013 vom 4. Februar 2016 E. 4.6; Holzer, a.a.O., S. 77 f.).

E. 6.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass B._______ sel. am (...) April 2004 verstarb. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Witwenrente entstand demnach grundsätzlich bereits per 1. Mai 2004 (vgl. auch oben E. 5.4). Nachdem die fünfjährige Verwirkungsfrist mit dem Ende des Monats zu laufen beginnt, für welchen die Leistung geschuldet war (vgl. oben E. 6.2.2) und die erste Leistung vorliegend per 1. Mai 2004 geschuldet war, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf das Fälligkeitsdatum der ersten Witwenrente, das heisst auf den 31. Mai 2004, festzusetzen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist für die (erste) Witwenrente vom Mai 2004 lief dementsprechend am 1. Juni 2009 ab, sofern in der Zwischenzeit keine Handlungen vorgenommen worden sind, welchen eine unterbrechende Wirkung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.2.1 und 6.2.3) zugeschrieben werden könnte.

E. 6.3.2 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Todes von B._______ sel. am 22. April 2004 einen vorsorglichen Antrag auf Waisenrenten für ihre zwei Kinder gestellt (vgl. SAK1-act. 2) und nahm ihr damaliger Vertreter mit Schreiben vom 19. Juni 2004 Bezug auf die Hinterlassenenrentenantragsstellung vom 22. April 2004 (vgl. SAK1-act. 4). Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob die erwähnten Schreiben neben der Anmeldung der Waisenrente im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch als Anmeldung der Witwenrente für die Beschwerdeführerin gewertet werden müssten (vgl. dazu oben E. 6.2.1 zweiter Absatz). Auch die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren angeführten Einreichungen der «Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» vom 31. Juli 2004 (vgl. SAK1-act. 30 [S. 9 ff.] = 32 [S. 11 ff.] = B-act. 1 Beilage 16b) und des «Antrag auf Ausbezahlung der AHV/IV-Leistungen» vom 13. November 2006 (vgl. SAK4-act. 19 = B-act. 1 Beilage 18) jeweils als Neuanmeldungen im Sinne der Rechtsprechung zu werten wären, welche die Verwirkungsfrist gewahrt hätten (vgl. dazu oben E. 6.2.3 zweiter Absatz), kann im konkreten Fall offengelassen werden. Denn selbst wenn diese Fragen vorliegend zu bejahen wären, hätten die Anmeldung beziehungsweise die Neuanmeldungen lediglich dazu geführt, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist anstatt am 1. Juni 2009 spätestens am 1. Dezember 2011 (fünf Jahre nach dem «Antrag auf Ausbezahlung der AHV/IV-Leistungen» vom 13. November 2006) abgelaufen wäre (vgl. oben E. 6.2.3 zweiter Absatz in fine). Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 13. November 2006 und dem 1. Dezember 2011 jeweils die Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen der beiden Kinder eingefordert und die Beschwerdeführerin diese jeweils eingereicht hat beziehungsweise die Vorinstanz bei verspäteter Einreichung die Rentenzahlung gestoppt und anschliessend bei Vorliegen der Nachweise wiederaufgenommen hat (vgl. dazu SAK3-act. 40-52; vgl. insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin [B-act. 1 S. 9-11] mit Hinweis auf die eingereichten Beilagen). Entsprechend erfolgte zwar eine Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, jedoch ausschliesslich in Bezug auf die Waisenrenten für die beiden Kinder C._______ und D._______. Diese Korrespondenz kann - auch bei nicht allzu strengen formellen Anforderungen - jedenfalls nicht als unmissverständliches Beharren der Beschwerdeführerin darauf, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen - konkret eine Witwenrente - schulde, interpretiert werden. Damit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenrente ab 1. Mai 2004 verwirkt. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 30. August 2019 eine ausdrückliche Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente eingereicht hat (vgl. SAK1-act. 7 und 8). In der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2011 und dem 30. August 2019 erfolgte zwar eine weitere Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, allerdings weiterhin ausschliesslich in Bezug auf die Waisenrenten für die beiden Kinder C._______ und D._______ (vgl. dazu SAK3-act. 53-100; vgl. insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin [B-act. 1 S. 11]). Entsprechend ist den Akten keine Intervention der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche die Verwirkungsfrist für einen früheren Zeitpunkt als den 1. August 2014 hätte wahren können.

E. 6.3.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenrente zwischen 1. Mai 2004 und 31. Juli 2014 verwirkt ist.

E. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht - für das hier zur Beurteilung stehende sozialversicherungsrechtliche Verfahren Rechtsansprüche unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ableiten kann.

E. 6.4.1 Unterbleibt eine (behördliche) Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat dies die Rechtsprechung zwar der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 m.H.). Nach der Rechtsprechung kommt es indessen auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat, nicht an; der Anspruch auf jede Leistung erlischt für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre (ab einer späteren Anmeldung) zurückliegt (BGE 121 V 195 E. 5d). Dies hat auch dann zu gelten, wenn die versicherte Person infolge Unterlassung der Information durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, die beiden vergleichbaren Sachverhalte - von der Verwaltung gänzlich übersehener Leistungsanspruch einerseits und infolge Verletzung der Informationspflicht unterbliebene rechtzeitige Anmeldung anderseits - hinsichtlich der Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs unterschiedlich zu behandeln (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_582/2007 E. 3.3).

E. 6.4.2 Entsprechend kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die SAK im hier zu beurteilenden Fall ihre Informations-, Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin fraglich berechtigt geltend macht. Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt auch dann, wenn die Verwaltung fehlerhaft eine Information nicht vorgenommen hat, einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Anmeldung berechnet wird (vgl. Urteil 9C_582/2007 E. 3.3 und 3.4).

E. 6.5 Nicht anderes kann für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen unter dem Titel des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchsverbots gelten. In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich ist, ob die Ansprüche angemeldet und in der Folge von der Vorinstanz übersehen oder von den Berechtigten - möglicherweise aufgrund der unterlassenen Information durch die Vorinstanz - nicht angemeldet worden sind.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Juli 2014 verwirkt ist, selbst wenn die Schreiben vom 22. April 2004 und 19. Juni 2004 als Anmeldungen beziehungsweise die eingereichten Formulare vom 31. Juli 2004 und 13. November 2006 als Neuanmeldungen zu werten wären, weil ein (weiteres) Gesuch erst wieder am 30. August 2019 gestellt wurde. Überdies kann die Beschwerdeführerin auch aus einer allenfalls unterblieben Auskunftserteilung der SAK für das hier zur Diskussion stehende sozialversicherungsrechtliche Verfahren unter den Titeln des Vertrauensschutzes, des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchsverbots nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend hat die Vorinstanz die rückwirkende Zusprache der Witwenrente zu Recht auf fünf Jahre beziehungsweise auf die Zeit bis zum 1. August 2014 beschränkt. Die überdies geltend gemachten Entschädigungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche bilden vorliegend nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde vom 12. November 2020 ist daher, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020 ist zu bestätigen. Hinsichtlich der eventualiter geltend gemachten Entschädigungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche werden die Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zur Bearbeitung überwiesen.

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Entschädigung/Schadenersatz wird an die Vorinstanz überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopien der Beschwerde vom 12. November 2020 [inkl. Beilagen], der Replik vom 11. Februar 2021 [inkl. Beilagen] und der ergänzenden Replik vom 4. März 2021) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5703/2020 Urteil vom 17. Dezember 2021 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch Dr. Dieter Schlumpf und MLaw Christian Schlumpf, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 2. bzw. 5. Oktober 2020. Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1963 geborene, geschiedene und in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) war vom 2. Juni 1995 bis zur Scheidung am 25. Januar 2000 mit B._______ sel. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden gemeinsamen Kinder, C._______, geboren am (...) 1996, und D._______, geboren am (...) 1998, hervor (vgl. vorinstanzliche Akten A._______ [SAK1-act.] 19 [S. 3-6]; 21; 22; vorinstanzliche Akten B._______ [SAK2-act.] 2; 11; 22). Für die beiden Kinder bezog die Versicherte ab 1. September 2002 monatliche Kinderrenten der Invalidenversicherung aufgrund der IV-Berentung ihres geschiedenen Ehemanns (SAK1-act. 1). Als dieser am (...) April 2004 verstarb (SAK1-act. 3), beantragte die Versicherte mit Schreiben vom 22. April 2004 vorsorglich Waisenrenten für ihre beiden Kinder (SAK1-act. 2 = Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1 Beilage 10) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz). Mit Schreiben vom 19. Juni 2004 nahm der zwischenzeitlich bevollmächtigte Rentenberater E._______ (nachfolgend Vertreter) Bezug auf die «Hinterbliebenenrentenantragsstellung vom 22.04.2004» (SAK1-act. 4 = B-act. 1 Beilage 11). Den beiden Kindern wurde schliesslich mit Verfügung vom 24. Juni 2004 ab 1. Mai 2004 provisorisch eine ordentliche Waisenrente zugesprochen (vorinstanzliche Akten D._______ [SAK3-act.] 8 [S. 2] = B-act. 1 Beilage 13). Am 28. Oktober 2004 erging schliesslich die definitive Verfügung (SAK3-act. 22). In den folgenden Jahren bestand zwischen der Versicherten und der SAK ein Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Auszahlung der Waisenrenten ihrer beiden Kinder. A.b Mit Schreiben vom 30. August 2019 stellte die Versicherte einen expliziten Antrag auf Geschiedenenrente (SAK1-act. 7 [S. 2] und 8 = B-act. 1 Beilage 28), woraufhin ihr die SAK am 20. September 2019 mitteilte, dass die Anmeldung in ihrem Fall beim deutschen Sozialversicherungsträger in (...) einzureichen sei (SAK1-act. 9 = B-act. 1 Beilage 29). Der Vertreter der Versicherten machte diesbezüglich mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 geltend, in Deutschland gebe es keine Geschiedenenwitwenrente mehr, wenn die Scheidung nach dem 30. Juni 1977 durchgeführt worden sei. In Deutschland sei eine Erziehungsrente, eine gesonderte Form der Hinterbliebenenrente, bezogen worden, welche aufgrund des Todes des geschiedenen Ehegatten jedoch aus der eigenen Versicherung der Hinterbliebenen bezahlt werde. Der Antrag sei seinerzeit bei der Rentenversicherung gestellt worden, allerdings sei dieser Antrag nicht weitergeleitet worden. Rentenanträge dieser Art würden nach dem Sozialversicherungsabkommen auch im jeweils anderen Land als gestellt gelten. Demgemäss stelle er sich auf den Standpunkt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch immer ein Antragsverfahren hängig sei. Im Übrigen wies der Vertreter darauf hin, dass ordentliche Waisenrenten bezahlt worden seien und es naheliegend gewesen wäre, den Tatbestand der Geschiedenenwitwenrente von Amtes wegen zu prüfen (vgl. SAK1-act. 10 = B-act. 1 Beilage 30). A.c Nach weiteren Abklärungen beim deutschen Sozialversicherungsträger (vgl. SAK1-act. 13; 15; 16; 18) verfügte die SAK am 8. April 2020 eine ordentliche Witwenrente für die Versicherte in der Höhe von monatlich Fr. 1'639.- rückwirkend ab dem 1. März 2015. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 21 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 21 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 44, Erziehungsgutschriften für die Dauer von 3 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62'568.- zugrunde (SAK1-act. 24 = B-act. 1 Beilage 33a). A.d Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 7. Mai 2020 Einsprache und stellte in Aussicht, Anträge und Begründung würden nachgereicht (SAK1-act. 27 und 28 = B-act. 1 Beilage 34a). Die SAK bestätigte dem Vertreter am 2. Juni 2020 den Eingang der Eingabe vom 7. Mai 2020 und wies darauf hin, der Einsprache fehle es an einem Rechtsbegehren und einer Begründung. Entgegen der Einspracheschrift seien diese noch nicht zugestellt worden. Ausserdem sei die Vollmacht in den Akten kaum leserlich. Die SAK setzte dem Vertreter eine Frist bis zum 23. Juni 2020 an, um die Mängel zu beheben, und drohte für den Säumnisfall ein Nichteintreten an (SAK1-act. 29). A.e Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte der Vertreter eine Kopie der Vollmacht nach und stellte den Antrag, die Witwenrente sei in Abänderung der Rentenverfügung vom 8. April 2020 ab dem Todeszeitpunkt des geschiedenen Ehemannes beziehungsweise spätestens ab 1. Mai 2004 nachzuzahlen. Begründet wurde die Einsprache insbesondere damit, dass seit 2004 ein Rentenantragsverfahren hängig sei, über welches bis heute nicht entschieden worden sei. Im Übrigen habe eine Fürsorgepflicht des Versicherungsträgers bestanden, die Versicherte auf den möglichen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente aufmerksam zu machen (SAK1-act. 32 = B-act. 1 Beilage 34b). A.f Mit Einspracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020 hiess die SAK die Einsprache der Versicherten teilweise gut und sprach ihr eine ordentliche Witwenrente ab 1. August 2014 zu. Der Rentenberechnung legte sie wiederum eine anrechenbare Beitragsdauer von 21 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 21 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 44, Erziehungsgutschriften für die Dauer von 3 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62'568.- zugrunde. Zur Begründung des Zeitpunkts des Rentenbeginns verwies die SAK auf die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und den Umstand, dass die Versicherte erstmals am 30. August 2019 einen Antrag auf Witwenrente gestellt habe. Die Nachzahlung sei daher auf die Zeit ab 1. August 2014 (und nicht 1. März 2015) zu beschränken. Alle vor dem 1. August 2014 entstandenen Ansprüche seien verwirkt (SAK1-act. 39 und 40 = B-act. 1 Beilagen 2a und 2b). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, neu vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dieter Schlumpf und Christian Schlumpf, Basel, am 12. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (B-act. 1):

1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 02.10.2020 (sowie die Begründung der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS vom 05.10.2020) aufzuheben und die vorliegende Beschwerde gutzuheissen:

a) Es sei der Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab dem 01.05.2004 bis zum 03.07.2014 [recte wohl: 31.07.2014] eine ordentliche Witwenrente zuzusprechen, nebst Zinsen zu 5 % seit wann rechtens.

b) Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung/Schadenersatz in der Höhe einer ordentlichen Witwenrente für die Zeit ab dem 01.05.2004 bis zum 31.07.2014 zuzusprechen, nebst Zinsen zu 5 % seit wann rechtens.

c) Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 01.05.2004 bis zum 31.08.2004 bzw. dem 13.11.2006 eine ordentliche Witwenrente zuzusprechen, nebst Zinsen zu 5 % seit wann rechtens.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 02.10.2020 (sowie die Begründung der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS vom 05.10.2020) aufzuheben und gemäss den obigen Rechtsbegehren (Ziff. 1.a bis c) zur erneuten Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen:

3. Unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Verwirkungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe beziehungsweise dass sie, wenn sie zu laufen begonnen hätte, durch die Anmeldung vom 22. April 2004 unterbrochen worden wäre. B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkungsfrist von fünf Jahren die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). B.c Mit Replik vom 11. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung (B-act. 5) und ergänzte diese am 4. März 2021, nachdem ihr vollständige Akteneinsicht gewährt worden war (B-act. 7). Sie hielt jeweils vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. B.d Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 23. April 2021 ebenfalls am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 11). B.e Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis zu und gab ihr Gelegenheit, eine Honorarnote einzureichen. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 12). B.f Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 10. Juni 2021 eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreter in der Höhe von insgesamt Fr. 32'282.58.- (inkl. MwSt.) ein, welche sich aus den Teilbeträgen von Fr. 15'614.88 (Beschwerde), Fr. 10'524.07 (Replik) und Fr. 6'143.63 (Replik-Ergänzung), zusammensetzt (vgl. B-act. 13). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine sie betreffende Zivilstandsbescheinigung für den Zeitraum seit der Scheidung von B._______ seI. bis heute einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und allenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 14). B.h Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 eine Zivilstandsbescheinigung sowie weitere Unterlagen ein und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest (B-act. 16), woraufhin das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 zur Kenntnis brachte (B-act. 17). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde vom 12. November 2020 im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist grundsätzlich darauf einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wohnt in Deutschland und ist die geschiedene Ehegattin eines verstorbenen deutschen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland, der zuletzt als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.; betreffend den Anspruch auf Hinterlassenenrente vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2986/2017 vom 27. Juli 2018 E. 3; C-114/2016 vom 19. Juni 2017 S. 3; C-11/2014 vom 31. März 2015 E. 2.4 f.). 3. 3.1 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3.4 Gemäss Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 2. bzw. 5. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b m.H.).

4. Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020, mit welchem die SAK der Beschwerdeführerin eine monatliche Witwenrente von Fr. 1'632.- ab 1. August 2014 zugesprochen und damit die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2020 teilweise gutgeheissen hat. Der Rentenanspruch sowie die Rentenhöhe beziehungsweise die Rentenberechnung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt festgesetzt hat. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung nicht über etwaige Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beziehungsweise Replik erstmals eine Entschädigung beziehungsweise Schadenersatz (gestützt auf Verantwortlichkeit aus Art. 78 ATSG, Vertrauensschaden und/oder «Sonderopfer») geltend macht, kann darauf in diesem Verfahren entsprechend nicht eingetreten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist zudem nicht für die Bearbeitung der von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 78 ATSG geltend gemachten Ersatzforderungen zuständig, sondern gegebenenfalls die Vorinstanz als zuständige Ausgleichskasse (vgl. Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG). Da die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist (Art. 8 Abs. 1 VwVG), sind die entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführerin an die SAK zu übermitteln. 5. 5.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats und erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Witwe oder des Witwers (vgl. Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 23 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). 5.2 Art. 24a Abs. 1 AHVG bestimmt, dass eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Bst. a), die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (Bst. b) oder wenn das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Bst. c). 5.3 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG). 5.4 Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG Anspruch auf eine Witwenrente als geschiedene Ehegattin von B._______ sel. hat. Ihr jüngstes Kind, D._______, hat das 18. Altersjahr am (...) 2016 vollendet, während die Beschwerdeführerin ihr 45. Altersjahr bereits im Jahr 2008 zurückgelegt hatte. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 AHVG nach Bst. c (vgl. auch oben E. 5.2). Entstanden ist der Witwenrentenanspruch am ersten Tag des dem Tod von B._______ sel. (verstorben am [...] April 2004) folgenden Monats, das heisst am 1. Mai 2004 (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG; vgl. auch oben E. 5.1). Hinsichtlich einer Wiederverheiratung, welche zum Erlöschen des Anspruchs auf Witwenrente führen würde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom 5. Oktober 2021 datierte erweiterte Meldebescheinigung der deutschen Stadt (...) eingereicht hat, welche unter Familienstand festhält, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. Januar 2000 geschieden sei (vgl. B-act. 16 Beilage 2).

6. Die Vorinstanz anerkennt im Grundsatz, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod des geschiedenen Ehemanns einen Anspruch auf eine Witwenrente hat, geht aber davon aus, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin zwischen 1. Mai 2004 und 31. Juli 2014 verwirkt seien. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise insbesondere geltend, aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin auf Bezug von Hinterlassenenrenten beziehungsweise einer Witwenrente habe die Verwirkungsfrist in casu nicht zu laufen begonnen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei über die ganzen Jahre hinweg besehen nach wie vor pendent gewesen und gar nie abgewiesen worden (vgl. B-act. 1 S. 13 ff.). Weiter führt sie aus, auch wenn die Verwirkungsfrist begonnen hätte, wäre sie durch die - auch «informellen» - Anmeldungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Bevollmächtigten ab dem 22. April 2004 unterbrochen worden. Damit wäre die Witwenrente ab dem 1. Mai 2004 geschuldet. Die Beschwerdeführerin habe die Verwirkungsfrist durch die mannigfache und regelmässige Korrespondenz jeweils unterbrochen (vgl. B-act. 1 S. 15). Zumindest aber gewisse Handlungen der Beschwerdeführerin hätten die Verwirkungsfrist unterbrechen müssen. Ab dem ersten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. April 2004 beziehungsweise ab dem ersten Schreiben des Bevollmächtigten vom 19. Juni 2004 hätten beide immer wieder auf die ausstehenden «Hinterlassenenrenten» Bezug genommen und deren Ausbezahlung erbeten beziehungsweise darauf hingewirkt. Dementsprechend (subeventualiter) sei der Beschwerdeführerin die Witwenrente allermindestens seit dem 1. Mai 2004 bis und mit dem 31. August 2004 beziehungsweise dem 13. November 2006 auszurichten (vgl. B-act. 1 S. 16). Im Übrigen verkenne die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, dass Sozialversicherungsleistungen zum Ziel hätten, einen aktuellen Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abzudecken, dass die Beschwerdeführerin - damals wie heute - dringend auf die Auszahlung der Witwenrente angewiesen gewesen wäre beziehungsweise sei. Sie habe eine grosse finanzielle Benachteiligung hinnehmen müssen, welche sie mit der ihr zustehenden Witwenrente hätte vermeiden können. Von einer «Äufnung irgendeines Vermögens» könne bei solchen Nachzahlungen jedenfalls keine Rede sein. Vielmehr wären für die Beschwerdeführerin die nach rund 15 Jahren entstandenen «Lücken» aufzufüllen. Die Argumentation der Vorinstanz würde zudem auch die Nachzahlung während der Verwirkungsfrist von fünf Jahren ausschliessen (vgl. B-act. 1 S. 16 f.). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben es im vorliegenden Verfahren gebiete, dass die Verwirkungsfrist nicht zur Anwendung komme und der Beschwerdeführerin die Witwenrente vollständig auszubezahlen sei. Der Vertrauensschutz verlange, dass der Beschwerdeführerin ihre Witwenrente ungeschmälert ausbezahlt werde. Vorliegend seien denn auch die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz im Zusammenhang mit unrichtigen beziehungsweise mangelhaften behördlichen Auskünften erfüllt. Die diversen mündlichen und schriftlichen Auskünfte der Vorinstanz würden sich als Grundlage für die Begründung von Vertrauen eignen. Vorliegend habe die Vorinstanz auf jegliche Aufklärung der rechtsunerfahrenen, ausländischen Beschwerdeführerin darüber verzichtet, dass es einen Anspruch auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten gebe. Jedoch habe sie der Beschwerdeführerin zugesichert, dass sie ihr (!) eine «Hinterlassenenrente auf der Grundlage der uns vorliegenden Daten ausrichten» werde. Die Vorinstanz sei zudem auch für die Auskunftserteilung zuständig gewesen und die erwähnte Auskunft sei vorbehaltlos erteilt worden. Zwar habe die Vorinstanz dem beigefügt, dass ein eventueller Anspruch auf Witwenrente «nach Eingang des Antrages [beim deutschen Versicherungsträger] von uns geprüft werden» könne. Der Beschwerdeführerin seien aber auch die Waisenrenten für die Kinder ausbezahlt worden, obwohl sie einen solchen Antrag beim deutschen Versicherungsträger nie gestellt habe und auch nicht habe stellen müssen, da ihr Ehemann nie in Deutschland versichert gewesen sei. Dieser Vorbehalt habe sich also für alle Beteiligten, wie auch die Beschwerdegegnerin im Nachhinein zugegeben habe, erübrigt. Weiter sei die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar gewesen, da weder die Beschwerdeführerin noch der Bevollmächtigte hätten wissen können, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Witwenrente haben könnte. Betreffend nachteilige Disposition auf Grund der Auskunft führen die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, sie habe es auf dieser Grundlage unterlassen, (nochmals) einen spezifischen Antrag (auch) auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten zu stellen und (und nicht «nur» auf Hinterlassenenrenten). Als Disposition würden gemäss Lehre auch Unterlassungen gelten, sofern die Auskunft für die Unterlassung ursächlich sei. Der Sachverhalt oder die Rechtslage habe sich zudem nicht geändert und das Interesse der Beschwerdeführerin an der Auszahlung der von ihr dringend benötigten Witwenrente überwiege das öffentliche Interesse an der «richtigen Rechtsanwendung» bei weitem. Der Beschwerdeführerin sei die ihr zustehende Witwenrente auszubezahlen. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht zum selben Schluss kommen, erschiene jedoch immerhin noch ein Schadenersatz in derselben Höhe als angemessen (vgl. B-act. 1 S. 18 ff.).Die Beschwerdeführerin könne ihren Anspruch ausserdem auch aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens herleiten. Vorliegend habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nie über ihren Anspruch auf Witwenrente aufgeklärt. Als sie in einem einzigen Schreiben in dieser Angelegenheit einmal (!) eine Witwenrente erwähnt habe (notabene nachdem die ganze Korrespondenz bereits geführt und der Antrag auf die Hinterlassenenrenten bereits gestellt worden war), habe sie der Beschwerdeführerin gleichzeitig bereits die einstweilige Ausrichtung ihrer [!] «Hinterlassenenrente» versichert. Auch nach Erhalt des Antrags auf Hinterlassenenrenten habe die Vorinstanz aber nicht nur keine Witwenrente mehr ausgerichtet, sondern sie habe es auch unterlassen, dem - an sich offensichtlichen - Anspruch darauf weiter nachzugehen. Sie habe ihn auch nie abgewiesen. Und obwohl sie über sämtliche für die Witwenrente massgeblichen Daten verfügt habe, habe sie diese weder ausgerichtet noch dahingehend «nachgehakt». Selbst als sie die Ausrichtung der Waisenrenten verfügt habe, habe sie dasselbe - ohne irgendeinen Hinweis - für die Witwenrente unterlassen (und diese auch nie abgewiesen. Diesbezüglich sei das Verfahren also «pendent» geblieben). Es erscheine in casu letztlich als «stossend», dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einerseits jahrelang behilflich zu sein und sie über die Situation jeweils im Detail aufzuklären scheine, andererseits - in Kenntnis ihres Status als bedürftige Geschiedenen-Witwe - aber jegliche Aufklärung über eine Witwenrente sowie dahingehende Unternehmungen unterlassen habe und ihr keine Möglichkeit dazu geboten hat, sich diesbezüglich - nochmals - zu äussern (vgl. B-act. 1 S. 22).Weiter habe die Vorinstanz gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstossen. Vorliegend habe das Rechtsmissbrauchsverbot insbesondere für die Anwendung der Verwirkungsfrist zu gelten. Die Verwirkungsfrist solle nämlich den Untergang von Ansprüchen zur Folge haben, welche von den Berechtigten - aus eigener Schuld - absichtlich oder unabsichtlich nicht geltend gemacht worden seien. Die Verwirkung solle jedenfalls nicht dazu dienen, um das nachlässige Handeln und die mangelhafte Auskunftserteilung der Behörden nachträglich «zu heilen». Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn sich die Betroffenen rechtzeitig um ihre Angelegenheiten kümmern und sich - vertrauensvoll - an die für ihre Angelegenheiten zuständige Behörde wenden würden (Fairness-Gebot). Die Beschwerdeführerin habe es nicht - selbstverschuldet - unterlassen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Im Gegenteil habe sie sich zeitnah um die Anmeldung ihrer Ansprüche gekümmert. Zur Verwirklichung ihrer Ansprüche habe sie sich sogar noch an den Bevollmächtigten als Fachmann ihres Vertrauens gewandt. Beide hätten sich - als ausländische und des schweizerischen Rechts unkundige Privatpersonen - an die Vorinstanz gewendet und alles Erdenkliche unternommen, um die der Beschwerdeführerin zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Lasse die Vorinstanz hierauf das Vertrauen ins Leere laufen, dürfe sie sich jedenfalls nicht auf die Verwirkung stützen, nur um unzulängliche Beratungen, Unterlassungen und eben auch Fehler «auf den Buckel der Beschwerdeführerin» auszumerzen (vgl. B-act. 1 S. 23). Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzung des Vertrauensschutzes, des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchsverbots habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass ihr die ordentliche Witwenrente für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 auszubezahlen ist, inklusive Zinsen zu 5 % seit wann rechtens (vgl. B-act. 1 S. 23). 6.1.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlösche der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet gewesen sei. Es handle sich hierbei um eine Verwirkungsfrist, mit der Folge, dass mit dem Ablauf der Verwirkungsfrist der Anspruch erlösche. Die Nachzahlung von Leistungen unterliege einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Sie berechne sich rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung. Diese zeitliche Begrenzung werde damit begründet, dass es bei Sozialversicherungsleistungen darum gehe, dass ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt werde. Diese Leistungen sollten den laufenden Existenzbedarf sicherstellen und nicht die Äufnung eines Vermögens bewirken. Die Einsprecherin habe erstmals am 30. August 2019 den Antrag auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten gestellt. Dieser Zeitpunkt sei massgebend für die fünf Jahre rückwirkende Auszahlung. Die Nachzahlung sei daher auf die Zeit ab 1. August 2014 zu beschränken. Alle vor dem 1. August 2014 entstandenen Ansprüche der Versicherten seien damit verwirkt. Diese Verwirkungsfrist sei verschuldensunabhängig. Nichts zu ändern vermöge der Hinweis, dass die Einsprecherin dem Irrtum unterlegen sei, dass es in der Schweiz keine Witwenrente für Geschiedene gebe. Auch keine Änderung der Entscheidgrundlagen bewirke der Vorwurf, es sei die Beratungspflicht verletzt worden. Der Anspruch auf jede Leistung erlösche für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre ab einer späteren Anmeldung zurückliege. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, würden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Keine Verzugszinspflicht entstehe durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht würden (Art. 26 Abs. 2 und 3 ATSG).B._______ sei am (...) April 2004 verstorben. Die Beschwerdeführerin habe am 22. April 2004 Waisenrenten für ihre beiden Kinder beantragt. Sie habe keinen Antrag auf Hinterlassenenrente für sich gestellt noch die Frage aufgeworfen, ob ihr ein allfälliger Anspruch zustehen würde. In Anbetracht dieser Umstände könne der SAK kein Vorwurf gemacht werden, dass eine Witwenrente weder geprüft noch verfügt worden sei. Erst mit Eingabe vom 30. August 2019 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, sodass ihr diese fünf Jahre rückwirkend ab 1. August 2014 verfügt habe werden können. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Verzugszinsen sei nicht erfüllt. Angesichts des Umstandes, dass die SAK keinen Vorwurf treffe, könne der Antrag auf Schadenersatz ohne weitere Erörterung und Begründung dahingestellt bleiben. 6.1.3 Replikweise bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, die Verwirkungsfrist habe nicht zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Bevollmächtigter hätten frühzeitig entsprechende Anträge gestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe nur das «Unterlassen der Anmeldung» die Verwirkung nach Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Folge und sei damit einem «Verzicht» im Sinne von Art. 23 ATSG gleichzusetzen, sodass umgekehrt die «Vornahme der Anmeldung» die Verwirkung ausschliessen müsse. Eventualiter sei die Verwirkung laufend und vollumfänglich, zumindest aber punktuell gewahrt worden. Ausserdem sei in der Beschwerde ausführlich begründet worden, weshalb die Vorinstanz gegen den Vertrauensschutz sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen habe. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin verwirkt seien, mache sie in erster Linie die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist und in zweiter Linie die Entschädigung ihres Vertrauensschadens geltend. Im Hinblick auf den Vorhalt der Vorinstanz, die «Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz nicht dargelegt» zu haben, werde im Folgenden auch noch auf die weiteren - vorliegend erfüllten - Anspruchsgrundlagen des Sonderopfers und des Schadenersatzes eingegangen (vgl. B-act. 5 S. 5 ff.). In der Ergänzung zur Replik wies die Beschwerdeführerin insbesondere auf diverse Aktenstücke hin, gemäss welchen die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwenrente hätte erkennen müssen. Die Beschwerdeführerin hebt dabei besonders das Berechnungsblatt vom 24. Juni 2004 (vgl. SAK3-act. 6 [S. 4]) als «rauchenden Colt» hervor, weil die Vorinstanz bereits damals einen Verfügungsvorschlag vorbereitet und entsprechend über alle zur Beurteilung der Witwenrente erforderlichen Informationen verfügt habe (vgl. B-act. 7). 6.1.4 Die Vorinstanz macht in der Duplik geltend, die Beschwerdeführerin habe keine neuen Tatsachen aufgeführt, die eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen ermöglichen würde. Entsprechend werde auf die Ausführungen der Vernehmlassung verwiesen. Hinsichtlich des Vertrauensschadens führt die Vorinstanz aus, dieser Begriff sei als Haftungsnorm dem AHVG und dem ATSG fremd. Im Übrigen liege kein Sachverhalt eines Vertrauensschadens vor, habe sich die Beschwerdeführerin doch in ihrer Einsprache darauf berufen, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass es in der Schweiz keinen Geschiedenenrentenanspruch gebe. Die Frage des (unzumutbaren) Sonderopfers betreffe Sachverhalte der materiellen Enteignung, welche aus der Eigentumsgarantie abgeleitet werde. Damit seien Sachverhalte des Sozialversicherungsrechts nicht angesprochen. In casu bestehe nur der fünf Jahre rückwirkende Anspruch auf ausstehende Leistungen in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG. In Anbetracht dieser Umstände werde am Antrag festgehalten, die Beschwerde abzuweisen. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsansprüche. Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfristen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 35 zu Art. 29; BGE 133 V 579 E. 4.3.1). Gemäss Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung ausserdem nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.4 m.w.H.). 6.2.2 Die Anmeldung entfaltet im Prinzip unbefristete Wirkung. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt allerdings fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Der Ausdruck «Anspruch auf ausstehende Leistungen» bezieht sich auf die einzelnen Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht (BGE 133 V 9 E. 3.5; 131 V 4 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_233/2011 vom 7. Januar 2011 E. 2.2). Der Anspruch auf die Nachzahlung ausstehender Witwenrenten fällt ebenfalls in den Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des BGer H 14/06 vom 5. März 2007 E. 2 und 3.1).Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte fünfjährige Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar (BGE 139 V 244 E. 3.1 und 3.2; Kieser, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 24), die der Rechtssicherheit dient (Frey/Mosimann/Bollinger, Kommentar AHVG/IVG, 2018, Rz. 1 zu Art. 24 ATSG). Der Rückforderungsanspruch eines Versicherungsträgers auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen erlischt seinerseits in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Damit wird sichergestellt, dass in der Regel weder der Versicherungsträger noch die versicherte Person ein Interesse daran haben, eine über fünf Jahre alte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, es sei denn, die Verfügung betreffe eine Dauerleistung (BGE 140 V 514 E. 3.5). 6.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Nachzahlung von Leistungen auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen hat. Diese noch unter der Herrschaft von aArt. 46 Abs. 1 AHVG, aArt. 48 Abs. 1 IVG und aArt. 14 MVG entwickelte Rechtsprechung wurde unter anderem damit begründet, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten. An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre auch unter der Herrschaft des ATSG fest, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- beziehungsweise Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.2 m.w.H; vgl. auch Kieser, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 24). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung auch in neueren Urteilen sodann jeweils bestätigt (vgl. Urteile des BGer 9C_489/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.2; 9C_705/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.1). In Fällen, in denen der Versicherungsträger zunächst mit der Prüfung eines Anspruchs begonnen hatte, hernach aber nicht über diesen mittels Verfügung entschied, ist Art. 24 Abs. 1 ATSG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls anwendbar (vgl. Urteil 8C_888/2012 E. 4.3). Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch rechtzeitige Anmeldung ihre Rechte gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, werden nach der Rechtsprechung an eine (fristwahrende) Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Anforderungen geknüpft. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten. Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist (vgl. SVR 2013 UV Nr. 16 [8C_888/2012] E. 3.3 und 3.5; vgl. auch Urteile des BGer U 314/05 vom 7. September 2006; E. 6.2 und M 12/06 vom 23. November 2007 E. 5; vgl. zur Qualifikation der Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG auch André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 58 ff.). Die Frist beginnt mithin im Zeitpunkt der Anmeldung neu zu laufen; der Anspruch kann indes auch nach der Anmeldung untergehen, wenn innert der Frist von fünf Jahren keine Verfügung oder Entscheidung des Versicherungsträgers ergeht oder die versicherte Person nicht erneut durch eine entsprechende Neuanmeldung respektive erneute Intervention beim Sozialversicherungsträger kundtut, dass sie weiterhin auf dem Anspruch beharrt (Urteile des BVGer C-1682/2020 vom 1. März 2021 E. 6.3.4 in fine; C-7061/2013 vom 4. Februar 2016 E. 4.6; Holzer, a.a.O., S. 77 f.). 6.3 6.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass B._______ sel. am (...) April 2004 verstarb. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Witwenrente entstand demnach grundsätzlich bereits per 1. Mai 2004 (vgl. auch oben E. 5.4). Nachdem die fünfjährige Verwirkungsfrist mit dem Ende des Monats zu laufen beginnt, für welchen die Leistung geschuldet war (vgl. oben E. 6.2.2) und die erste Leistung vorliegend per 1. Mai 2004 geschuldet war, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf das Fälligkeitsdatum der ersten Witwenrente, das heisst auf den 31. Mai 2004, festzusetzen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist für die (erste) Witwenrente vom Mai 2004 lief dementsprechend am 1. Juni 2009 ab, sofern in der Zwischenzeit keine Handlungen vorgenommen worden sind, welchen eine unterbrechende Wirkung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.2.1 und 6.2.3) zugeschrieben werden könnte. 6.3.2 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Todes von B._______ sel. am 22. April 2004 einen vorsorglichen Antrag auf Waisenrenten für ihre zwei Kinder gestellt (vgl. SAK1-act. 2) und nahm ihr damaliger Vertreter mit Schreiben vom 19. Juni 2004 Bezug auf die Hinterlassenenrentenantragsstellung vom 22. April 2004 (vgl. SAK1-act. 4). Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob die erwähnten Schreiben neben der Anmeldung der Waisenrente im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch als Anmeldung der Witwenrente für die Beschwerdeführerin gewertet werden müssten (vgl. dazu oben E. 6.2.1 zweiter Absatz). Auch die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren angeführten Einreichungen der «Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» vom 31. Juli 2004 (vgl. SAK1-act. 30 [S. 9 ff.] = 32 [S. 11 ff.] = B-act. 1 Beilage 16b) und des «Antrag auf Ausbezahlung der AHV/IV-Leistungen» vom 13. November 2006 (vgl. SAK4-act. 19 = B-act. 1 Beilage 18) jeweils als Neuanmeldungen im Sinne der Rechtsprechung zu werten wären, welche die Verwirkungsfrist gewahrt hätten (vgl. dazu oben E. 6.2.3 zweiter Absatz), kann im konkreten Fall offengelassen werden. Denn selbst wenn diese Fragen vorliegend zu bejahen wären, hätten die Anmeldung beziehungsweise die Neuanmeldungen lediglich dazu geführt, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist anstatt am 1. Juni 2009 spätestens am 1. Dezember 2011 (fünf Jahre nach dem «Antrag auf Ausbezahlung der AHV/IV-Leistungen» vom 13. November 2006) abgelaufen wäre (vgl. oben E. 6.2.3 zweiter Absatz in fine). Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 13. November 2006 und dem 1. Dezember 2011 jeweils die Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen der beiden Kinder eingefordert und die Beschwerdeführerin diese jeweils eingereicht hat beziehungsweise die Vorinstanz bei verspäteter Einreichung die Rentenzahlung gestoppt und anschliessend bei Vorliegen der Nachweise wiederaufgenommen hat (vgl. dazu SAK3-act. 40-52; vgl. insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin [B-act. 1 S. 9-11] mit Hinweis auf die eingereichten Beilagen). Entsprechend erfolgte zwar eine Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, jedoch ausschliesslich in Bezug auf die Waisenrenten für die beiden Kinder C._______ und D._______. Diese Korrespondenz kann - auch bei nicht allzu strengen formellen Anforderungen - jedenfalls nicht als unmissverständliches Beharren der Beschwerdeführerin darauf, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen - konkret eine Witwenrente - schulde, interpretiert werden. Damit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenrente ab 1. Mai 2004 verwirkt. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 30. August 2019 eine ausdrückliche Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente eingereicht hat (vgl. SAK1-act. 7 und 8). In der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2011 und dem 30. August 2019 erfolgte zwar eine weitere Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, allerdings weiterhin ausschliesslich in Bezug auf die Waisenrenten für die beiden Kinder C._______ und D._______ (vgl. dazu SAK3-act. 53-100; vgl. insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin [B-act. 1 S. 11]). Entsprechend ist den Akten keine Intervention der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche die Verwirkungsfrist für einen früheren Zeitpunkt als den 1. August 2014 hätte wahren können. 6.3.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenrente zwischen 1. Mai 2004 und 31. Juli 2014 verwirkt ist. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht - für das hier zur Beurteilung stehende sozialversicherungsrechtliche Verfahren Rechtsansprüche unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ableiten kann. 6.4.1 Unterbleibt eine (behördliche) Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat dies die Rechtsprechung zwar der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 m.H.). Nach der Rechtsprechung kommt es indessen auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat, nicht an; der Anspruch auf jede Leistung erlischt für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre (ab einer späteren Anmeldung) zurückliegt (BGE 121 V 195 E. 5d). Dies hat auch dann zu gelten, wenn die versicherte Person infolge Unterlassung der Information durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, die beiden vergleichbaren Sachverhalte - von der Verwaltung gänzlich übersehener Leistungsanspruch einerseits und infolge Verletzung der Informationspflicht unterbliebene rechtzeitige Anmeldung anderseits - hinsichtlich der Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs unterschiedlich zu behandeln (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_582/2007 E. 3.3). 6.4.2 Entsprechend kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die SAK im hier zu beurteilenden Fall ihre Informations-, Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin fraglich berechtigt geltend macht. Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt auch dann, wenn die Verwaltung fehlerhaft eine Information nicht vorgenommen hat, einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Anmeldung berechnet wird (vgl. Urteil 9C_582/2007 E. 3.3 und 3.4). 6.5 Nicht anderes kann für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen unter dem Titel des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchsverbots gelten. In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich ist, ob die Ansprüche angemeldet und in der Folge von der Vorinstanz übersehen oder von den Berechtigten - möglicherweise aufgrund der unterlassenen Information durch die Vorinstanz - nicht angemeldet worden sind.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Juli 2014 verwirkt ist, selbst wenn die Schreiben vom 22. April 2004 und 19. Juni 2004 als Anmeldungen beziehungsweise die eingereichten Formulare vom 31. Juli 2004 und 13. November 2006 als Neuanmeldungen zu werten wären, weil ein (weiteres) Gesuch erst wieder am 30. August 2019 gestellt wurde. Überdies kann die Beschwerdeführerin auch aus einer allenfalls unterblieben Auskunftserteilung der SAK für das hier zur Diskussion stehende sozialversicherungsrechtliche Verfahren unter den Titeln des Vertrauensschutzes, des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchsverbots nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend hat die Vorinstanz die rückwirkende Zusprache der Witwenrente zu Recht auf fünf Jahre beziehungsweise auf die Zeit bis zum 1. August 2014 beschränkt. Die überdies geltend gemachten Entschädigungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche bilden vorliegend nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde vom 12. November 2020 ist daher, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. beziehungsweise 5. Oktober 2020 ist zu bestätigen. Hinsichtlich der eventualiter geltend gemachten Entschädigungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche werden die Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zur Bearbeitung überwiesen.

8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Entschädigung/Schadenersatz wird an die Vorinstanz überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopien der Beschwerde vom 12. November 2020 [inkl. Beilagen], der Replik vom 11. Februar 2021 [inkl. Beilagen] und der ergänzenden Replik vom 4. März 2021)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: