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C-114/2016

C-114/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-19 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 30.08.2017 (9C_499/2017) Abteilung III C-114/2016 Urteil vom 19. Juni 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, vertreten durch Gregor Beckmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwerrente, Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, und erwägt, dass der italienische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit der deutschen Staatsangehörigen B._______, verstorben am (...) 2006, verheiratet war und mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine ordentliche Witwerrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezog (Akten der Vorinstanz [act.] 1 S. 1 ff., 12), dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 14. September 2015 dem Beschwerdeführer mitteilte, die Zahlung seiner Witwerrente werde auf den 30. August 2015 eingestellt, da sein jüngster Sohn C._______ das 18. Altersjahr erreicht habe (act. 54), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2015 die Weiterzahlung seiner Witwerrente beantragte (act. 59), dass die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. September 2015 als frist- und formgerechte Einsprache gegen die Verfügung vom 14. September 2015 entgegennahm und diese mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2015 abwies (act. 60), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die pauschale Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern verletze den Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und die Witwerrente sei ihm bis zu seiner Wiederverheiratung oder seinem Tod weiterhin auszurichten (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2015 beantragte (BVGer act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. März 2016 unter Berufung auf Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) i.V.m. Art. 8 und Art. 41 BV geltend machte, Art. 24 Abs. 2 AHVG (SR 831.10) verstosse gegen höherrangiges Bundesrecht und Völkerrecht (BVGer act. 5), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. März 2016 von der Einreichung einer Duplik absah (BVGer act. 7), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. März 2016 den Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 11. April 2016 abschloss (BVGer act. 8), dass der Beschwerdeführer am 8. April 2016 unaufgefordert eine Stellungnahme einreichte (BVGer act. 10), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. April 2016 nach Einsicht in die Stellungnahme des Beschwerdeführers auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtete und an ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 festhielt (BVGer act. 12), dass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. April 2016 vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abschloss (BVGer act. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32, 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung hat, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]), dass auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. Januar 2016 einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass betreffend den Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland sowie als Hinterbliebener einer deutschen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung gelangen, wobei sich der Anspruch auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht richtet, dass nach Art. 24 Abs. 2 AHVG der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers) erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat, dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV), dass Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung zukommt und nur zusammen mit konventionsgeschützten Ansprüchen zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.1 f.), dass sich nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) aus Art. 8 EMRK keine Pflicht der Mitgliedstaaten ableiten lässt, bestimmte Sozialversicherungsleistungen zu erbringen, und somit auch keinen (direkten) Anspruch des überlebenden Ehemannes auf eine Witwerrente der AHV begründet (vgl. Urteil 9C_617/2011 E. 3.3), dass der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für Witwen- und Witwerrente explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen hat, die sich weder wegen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdrängt (vgl. Urteil 9C_617/2011 E. 3.5), dass Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden kann und folglich auch verfassungswidrige Bundesgesetze angewandt werden müssen (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.2; 136 II 120 E. 3.5.1), dass gemäss Bundesgericht angesichts des klaren Wortlauts der betreffenden Norm und des eindeutigen Willens des historischen Gesetzgebers die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Witwen- und Witwerrenten massgebend sind (vgl. Urteil des BGer 9C_521/2008 vom 5. Oktober 2009 E. 6.2), dass das jüngste Kind des Beschwerdeführers am (...). August 2015 das 18. Altersjahr vollendet hat, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Witwerrente erloschen ist, dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der unterliegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: