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C-11/2014

C-11/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-31 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (...) 1957 geborene, in Ungarn wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich beim ausländischen Sozialversicherungsträger (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 26. September 2013) zum Bezug einer Hinterlassenenrente an (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 1). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter und zweier Formulare E 210 und E 205 (act. 4 und 5) erliess die SAK am 8. Oktober 2013 eine Verfügung (SAK-act. 6), mit welcher das Rentengesuch abgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2013 Einsprache (SAK-act. 7) und machte geltend, mit dem verstorbenen schweizerischen Staatsangehörigen A._______ in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt zu haben. Aus diesem Grund sei ihr eine Witwenrente zuzusprechen. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 (act. 2) mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin mit A._______ bis zu dessen Tod in einer "Lebensgefährtenbeziehung" gelebt habe. Sie sei jedoch nicht mit A._______ verheiratet gewesen, weshalb sie die Eigenschaft als Witwe nicht erfülle. B. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe mit A._______ in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Die Hochzeit sei geplant gewesen; ebenso die Adoption ihrer minderjährigen Tochter, welche A._______ gemeinsam mit ihr versorgt habe. In Ungarn habe sie die Hälfte des Erbes erhalten. Sie sei zudem 57 Jahre alt und halte sich mit Aufräumarbeiten und Strassenfegen über Wasser. Das ungarische Recht habe die Lebensgemeinschaft mit A._______ als eheähnliche Gemeinschaft anerkannt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2014 (act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin verlange eine Witwenrente gestützt auf die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung. Eine sogenannte eheähnliche Gemeinschaft nach ungarischen Recht könne nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei mit dem verstorbenen A._______ nicht verheiratet gewesen; sie erfülle somit die Eigenschaft einer Witwe im Sinne des AHVG nicht. D. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. De­zem­ber 2013 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be­herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach­verhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Ungarn. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681), welches per 1. April 2006 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt wurde (AS 2006 995), sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat.

E. 2.5 Demnach bestimmt sich die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des bei der Vorinstanz am 26. September 2013 eingegangenen Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung sowie nach der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der entsprechenden Fassung.

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Witwenrente durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte.

E. 4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 und 3 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. Witwen haben nach Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

E. 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwenrente mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht verheiratet gewesen und deshalb nicht als Witwe zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie habe mit A._______ in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und sei deshalb rentenberechtigt. Es ist streitig und zu prüfen, ob der Anspruch auf eine Witwenrente entstanden ist, obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes von A._______ nicht mit ihm verheiratet war. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, welche Bedeutung dem Begriff der Witwe zukommt.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz legte den Begriff "Witwe" des Art. 23 Abs. 1 AHVG in dem Sinne aus, dass darunter eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes zu verstehen ist. Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen genüge, um als Witwe zu gelten und einen Anspruch auf eine entsprechende Rente zu begründen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin versteht man sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im juristischen Sinn unter einer Witwe eine Frau, deren Ehemann verstorben ist (vgl. Duden, deutsches Universalwörterbuch, 6. überarbeitete und erweiterte Aufl. 2007). Es trifft zu, dass Art. 23 Abs. 1 AHVG den Begriff "Witwe" nicht erklärt, doch wollte der Gesetzgeber keineswegs in diesem Artikel den Begriff "Witwe" in einer anderen Weise definieren. Dies zeigt ein Vergleich mit der französischen Fassung, wo der entsprechende Passus wie folgt lautet: "Les veuves et les veufs ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, ils ont un ou plusiers enfants". In der italienischen Fassung heisst es folgendermassen: " Le vedove e i vedovi hanno diritto a una rendita se, alla morte del coniuge, hanno figli". Sowohl die französische als auch die italienische Fassung des Art. 23 Abs. 1 AHVG bestimmen klar, dass nur Frauen, deren Ehemann verstorben ist, ein Anrecht auf eine Rente haben. Es bleibt somit kein Raum für eine Auslegung des Begriffs "Witwe" in der deutschen Fassung. Zudem wird in Abs. 3 des besagten Artikels (Zeitpunkt des Rentenanspruchs) vom Tod des Ehemannes gesprochen. Unter dem Begriff "Witwe" in Art. 23 Abs. 1 AHVG ist daher eine Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemannes zu verstehen.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass sie ihr Kind zusammen mit A._______ aufgezogen und zudem seine kranke Mutter und den kranken Bruder gepflegt habe. Beide hätten beabsichtigt, in naher Zukunft zu heiraten. Diese Umstände sind jedoch für einen Anspruch auf eine Witwenrente nach Art. 23 Abs. 1 AHVG nicht relevant. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente besteht, ist einzig darauf abzustellen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes von A._______ dessen Ehefrau war. Vorliegend lebte die Beschwerdeführerin mit A._______ in einer eheähnlichen Gemeinschaft; sie waren nicht verheiratet. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die in Art. 23 Abs. 1 AHVG genannte Voraussetzung als Witwe nicht und kann deshalb kein Recht auf eine Witwenrente ableiten.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-11/2014 Urteil vom 31. März 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Ungarn, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV-Rente (Verfügung vom 5. Dezember 2013) Sachverhalt: A. Die am (...) 1957 geborene, in Ungarn wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich beim ausländischen Sozialversicherungsträger (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 26. September 2013) zum Bezug einer Hinterlassenenrente an (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 1). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter und zweier Formulare E 210 und E 205 (act. 4 und 5) erliess die SAK am 8. Oktober 2013 eine Verfügung (SAK-act. 6), mit welcher das Rentengesuch abgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2013 Einsprache (SAK-act. 7) und machte geltend, mit dem verstorbenen schweizerischen Staatsangehörigen A._______ in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt zu haben. Aus diesem Grund sei ihr eine Witwenrente zuzusprechen. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 (act. 2) mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin mit A._______ bis zu dessen Tod in einer "Lebensgefährtenbeziehung" gelebt habe. Sie sei jedoch nicht mit A._______ verheiratet gewesen, weshalb sie die Eigenschaft als Witwe nicht erfülle. B. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe mit A._______ in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Die Hochzeit sei geplant gewesen; ebenso die Adoption ihrer minderjährigen Tochter, welche A._______ gemeinsam mit ihr versorgt habe. In Ungarn habe sie die Hälfte des Erbes erhalten. Sie sei zudem 57 Jahre alt und halte sich mit Aufräumarbeiten und Strassenfegen über Wasser. Das ungarische Recht habe die Lebensgemeinschaft mit A._______ als eheähnliche Gemeinschaft anerkannt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2014 (act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin verlange eine Witwenrente gestützt auf die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung. Eine sogenannte eheähnliche Gemeinschaft nach ungarischen Recht könne nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei mit dem verstorbenen A._______ nicht verheiratet gewesen; sie erfülle somit die Eigenschaft einer Witwe im Sinne des AHVG nicht. D. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. De­zem­ber 2013 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be­herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach­verhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Ungarn. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681), welches per 1. April 2006 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt wurde (AS 2006 995), sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. 2.5 Demnach bestimmt sich die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des bei der Vorinstanz am 26. September 2013 eingegangenen Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung sowie nach der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der entsprechenden Fassung.

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Witwenrente durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. 4. 4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 und 3 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. Witwen haben nach Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwenrente mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht verheiratet gewesen und deshalb nicht als Witwe zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie habe mit A._______ in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und sei deshalb rentenberechtigt. Es ist streitig und zu prüfen, ob der Anspruch auf eine Witwenrente entstanden ist, obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes von A._______ nicht mit ihm verheiratet war. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, welche Bedeutung dem Begriff der Witwe zukommt. 4.2.1 Die Vorinstanz legte den Begriff "Witwe" des Art. 23 Abs. 1 AHVG in dem Sinne aus, dass darunter eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes zu verstehen ist. Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen genüge, um als Witwe zu gelten und einen Anspruch auf eine entsprechende Rente zu begründen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin versteht man sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im juristischen Sinn unter einer Witwe eine Frau, deren Ehemann verstorben ist (vgl. Duden, deutsches Universalwörterbuch, 6. überarbeitete und erweiterte Aufl. 2007). Es trifft zu, dass Art. 23 Abs. 1 AHVG den Begriff "Witwe" nicht erklärt, doch wollte der Gesetzgeber keineswegs in diesem Artikel den Begriff "Witwe" in einer anderen Weise definieren. Dies zeigt ein Vergleich mit der französischen Fassung, wo der entsprechende Passus wie folgt lautet: "Les veuves et les veufs ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, ils ont un ou plusiers enfants". In der italienischen Fassung heisst es folgendermassen: " Le vedove e i vedovi hanno diritto a una rendita se, alla morte del coniuge, hanno figli". Sowohl die französische als auch die italienische Fassung des Art. 23 Abs. 1 AHVG bestimmen klar, dass nur Frauen, deren Ehemann verstorben ist, ein Anrecht auf eine Rente haben. Es bleibt somit kein Raum für eine Auslegung des Begriffs "Witwe" in der deutschen Fassung. Zudem wird in Abs. 3 des besagten Artikels (Zeitpunkt des Rentenanspruchs) vom Tod des Ehemannes gesprochen. Unter dem Begriff "Witwe" in Art. 23 Abs. 1 AHVG ist daher eine Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemannes zu verstehen. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass sie ihr Kind zusammen mit A._______ aufgezogen und zudem seine kranke Mutter und den kranken Bruder gepflegt habe. Beide hätten beabsichtigt, in naher Zukunft zu heiraten. Diese Umstände sind jedoch für einen Anspruch auf eine Witwenrente nach Art. 23 Abs. 1 AHVG nicht relevant. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente besteht, ist einzig darauf abzustellen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes von A._______ dessen Ehefrau war. Vorliegend lebte die Beschwerdeführerin mit A._______ in einer eheähnlichen Gemeinschaft; sie waren nicht verheiratet. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die in Art. 23 Abs. 1 AHVG genannte Voraussetzung als Witwe nicht und kann deshalb kein Recht auf eine Witwenrente ableiten.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: