Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 die am 28. August 2020 von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. und 30. Juli 2020 (Neuberechnung der Rente) erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dieses Urteil wurde der Vorinstanz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 13. Oktober 2022 jeweils mittels eingeschriebener Sendung zugesandt und beiden je am 14. Oktober 2022 eröffnet (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-4751/2020 [nachfolgend: C-4751/2020 BVGer-act.] 18 und 19). Ebenfalls am 13. Oktober 2022 wurde das Urteil per "Einschreiben mit Rückschein" an den Beschwerdeführer gesandt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht keinen Rückschein erhalten hatte, wurden Postnachforschungen eingeleitet, im Rahmen welcher die Schweizerische Post die Sendung am 10. Januar 2023 als verloren erklärt hat (vgl. C-4751/2020 BVGer-act. 20). In der Folge sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2023 das Urteil erneut per "Einschreiben mit Rückschein" mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Erhalt dieser zweiten Sendung zu laufen beginne (vgl. C-4751/2020 BVGer-act. 21). Der Rückschein wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2023 ohne Zustelldatum und ohne Unterschrift retourniert (C-4751/2020 BVGer-act. 22). B. B.a Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Datum Postaufgabe, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2023) reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers, A._______, das mit dem Urteil C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 versandte Formular "Zahladresse" ausgefüllt ein und vermerkte darauf Folgendes: "Please note that B._______ passed away (...) 21." (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-1420/2023 [nachfolgend: BVGer-act.] 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2023 (eine inhaltlich identische, am 31. März 2023 versandte Zwischenverfügung wurde von der Schweizerischen Post nach getätigter Nachforschung am 9. Juni 2023 als verloren erklärt, vgl. BVGer-act. 2 und 4) wurde A._______, Vertreterin des Beschwerdeführers (sel.), aufgefordert, dem Gericht innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob Erben vorhanden und willens seien, das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterzuführen, unter Beilage der erforderlichen Beweismittel (vgl. Verfügungsdispositiv Ziff. 1). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei einem Verzicht auf die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bzw. bei Nichteinreichung der angeforderten Erklärungen und Beweisunterlagen innert der in Ziff. 1 genannten Frist, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (vgl. Verfügungsdispositiv Ziff. 2; vgl. BVGer-act 5). B.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2023) teilte A._______ Folgendes mit: "I do not wish to take this matter further. I appreciate all you have done but I hope that the matter is now resolved." (vgl. BVGer-act. 6).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Aus dem oben dargelegten Sachverhalt folgt, dass das Urteil C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 aufgrund des vor der Urteilsfällung vom 11. Oktober 2022 eingetretenen Todes des Beschwerdeführers (sel.) am (...) 2021 keine Rechtswirkung entfalten kann. Denn gemäss Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 ZGB endet mit dem Tod die Rechtsfähigkeit. Die verstorbene Person ist grundsätzlich weder Trägerin von Rechten noch von Pflichten. Sie ist insbesondere nicht parteifähig und niemand kann als Vertreter der verstorbenen Person einen Prozess führen (vgl. BGE 129 I 302 E. 1.2.4). Vererbbare Rechte - wie ein zu Lebzeiten entstandener Rentenanspruch - gehen mit dem Tod des Berechtigten auf dessen Erben über (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Piera Beretta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 31 N. 39). Da A._______ als Erbin des Beschwerdeführers (sel.) gemäss ihrer Mitteilung vom 7. Juli 2023 nicht willens ist, das Beschwerdeverfahren C-4751/2020 betreffend die Höhe der IV-Rente des Beschwerdeführers (sel.) (sowie der akzessorisch zu seinem IV-Rentenanspruch stehenden IV-Kinderrenten) in eigenem Namen weiterzuführen, und sie innert der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2023 angesetzten Frist auch keine anderen Erben angegeben hat, das Beschwerdeverfahrens in eigenem Namen weiterführen zu wollen, fehlt es im Verfahren C-4751/2020 seit dem Hinschied des Beschwerdeführers (sel.) an einer beschwerdeführenden Partei, was dem Bundesverwaltungsgericht indes erst mit der Mitteilung von A._______ vom 15. März 2023 und damit erst nach der Urteilseröffnung an die Vorinstanz und das BSV bekannt geworden ist.
E. 2 Die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VGG, der darauf verweist, dass Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gilt. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 129 N 19).
E. 3 Das lediglich der Vorinstanz und dem BSV je am 14. Oktober 2022 eröffnete Urteil C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_55/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.3) erfüllt infolge der Unkenntnis des Gerichts über den geänderten Sachverhalt (Dahinscheiden des Beschwerdeführers B._______ [sel.] pendente lite) die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung von Amtes wegen.
E. 3.1 Demzufolge sind die Erwägungen des Urteils C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 wie folgt zu berichtigen (nachfolgend die berichtigten Erwägungen kursiv): Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1957 geborene, in Australien wohnhafte Schweizer Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. und 30. Juli 2020, mit welcher die IV-Rente des Beschwerdeführers sowie die akzessorisch zu dessen Rentenanspruch stehenden Kinderrenten neu festgesetzt wurden (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. September 2020 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung aufgefordert wurde (vgl. BVGer-act. 2), dass nachdem am 17. November 2020 dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts ein Betrag von Fr. 788.- gutgeschrieben worden war (vgl. BVGer-act. 4 und 5), dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 Frist gesetzt wurde zur Einzahlung des Differenzbetrags von Fr. 12.- netto (vgl. BVGer-act. 8), woraufhin am 19. April 2021 ein Betrag von Fr. 50.- bei der Gerichtskasse einging (vgl. BVGer-act. 10), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei (vgl. BVGer-act. 12), dass nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 abgeschlossen wurde (vgl. BVGer-act. 15), dass dem Beschwerdeführer das am 11. Oktober 2022 gefällte Urteil C-4751/2020 am 13. Oktober 2022 per "Einschreiben mit Rückschein" zugesandt wurde, dass nachdem das Bundesverwaltungsgericht keinen Rückschein erhalten hatte, Postnachforschungen eingeleitet wurden, welche ergaben, dass die Sendung nicht lokalisierbar sei und daher als verloren gelte (vgl. BVGer-act. 20), dass dem Beschwerdeführer das Urteil C-4751/2020 am 13. Januar 2023 erneut per "Einschreiben mit Rückschein" gesandt wurde mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Erhalt dieser zweiten Sendung zu laufen beginne (vgl. BVGer-act. 21), dass der Rückschein dieser Sendung am 29. März 2023 ohne Zustelldatum und ohne Unterschrift beim Bundesverwaltungsgericht einging (BVGer-act. 22), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, A._______, mit Eingabe vom 15. März 2023 (Datum Postaufgabe, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2023) das mit dem Urteil versandte Formular "Zahladresse" ausgefüllt einreichte und darauf Folgendes vermerkte: "Please note that B._______ passed away (...) 21." (vgl. BVGer-act. 23), dass A._______, Vertreterin des Beschwerdeführers (sel.), mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2023 (vgl. C-1420/2023 BVGer-act 5; eine inhaltlich identische, am 31. März 2023 versandte Zwischenverfügung wurde von der Schweizerischen Post nach getätigter Nachforschung am 9. Juni 2023 als verloren erklärt, vgl. C-1420/2023 BVGer-act. 2 und 4) aufgefordert wurde, dem Gericht innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob Erben vorhanden und willens seien, das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterzuführen, unter Beilage der erforderlichen Beweismittel (vgl. Verfügungsdispositiv Ziff. 1), dass sie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Verzicht auf die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bzw. bei Nichteinreichung der angeforderten Erklärungen und Beweisunterlagen innert der in Ziff. 1 genannten Frist, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (vgl. Verfügungsdispositiv Ziff. 2), dass A._______ mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2023) Folgendes mitteilte: "I do not wish to take this matter further. I appreciate all you have done but I hope that the matter is now resolved." (vgl. C-1420/2023 BVGer-act. 6), dass sie innert der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2023 angesetzten Frist auch keine anderen Erben angegeben hat, das Beschwerdeverfahrens in eigenem Namen weiterführen zu wollen, dass aufgrund des Todes des Beschwerdeführers sel. pendente lite und des fehlenden Eintritts eines oder mehrerer Erben in das Beschwerdeverfahren keine beschwerdeführende Partei mehr gegeben ist, so dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. Urteil des BGer 6B_622/2016 vom 24. März 2017 E. 2 mit Hinweis; Urteil des BVGer C-1448/2017 vom 4. Juni 2019 S. 4 mit Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.210), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass in einem Verfahren, das - wie vorliegend durch den Tod des Beschwerdeführers sel. - ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Verfahrenskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt werden (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE) und für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung gleich vorzugehen ist (Art. 15 VGKE), dass hinsichtlich der Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds eine summarische Würdigung durch den Einzelrichter erfolgt (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 4.57 mit Hinweis auf Urteil des BGer 5A_657/2010 vom 17. März 2011 E. 2.3), dass entsprechend der im Urteil C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 erfolgten Würdigung die Beschwerde, soweit darauf einzutreten gewesen wäre, abgewiesen worden wäre, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit A._______, Erbin des Beschwerdeführers (sel.), die Verfahrenskosten zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen sind und zu deren Bezahlung der vom Beschwerdeführer (sel.) einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 838.- zu verwenden ist, dass der Restbetrag von Fr. 38.- A._______ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario, sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 3.2 Im Lichte der soeben unter Erwägung 3.1 kursiv wiedergegebenen berichtigten Erwägungen ist das Dispositiv des Urteils C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 wie folgt zu berichtigen (nachfolgend das berichtigte Dispositiv kursiv):
Dispositiv
- Angesichts der Berichtigung von Amtes wegen sind für dieses ausserordentliche Verfahren, welchem die neue Verfahrensnummer C-1420/2023 zugeordnet wird, keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anbetracht der geringfügigen Kosten des Berichtigungsverfahrens ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
- Das Urteil vom 11. Oktober 2022 im Verfahren C-4751/2020 wird im Sinne der Erwägungen unter der neuen Verfahrensnummer C-1420/2023 wie folgt berichtigt: Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden A._______, Erbin des Beschwerdeführers (sel.), auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 838.- werden Fr. 800.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 38.- wird A._______ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an A._______, Erbin des Beschwerdeführers (sel.), die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
- Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Berichtigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1420/2023 Urteil vom 2. August 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Erbin von B._______ (Beschwerdeführer sel.), Gesuchstellerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenberechnung, Verfügungen vom 29. und 30. Juli 2020; Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022. Sachverhalt: A. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 die am 28. August 2020 von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. und 30. Juli 2020 (Neuberechnung der Rente) erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dieses Urteil wurde der Vorinstanz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 13. Oktober 2022 jeweils mittels eingeschriebener Sendung zugesandt und beiden je am 14. Oktober 2022 eröffnet (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-4751/2020 [nachfolgend: C-4751/2020 BVGer-act.] 18 und 19). Ebenfalls am 13. Oktober 2022 wurde das Urteil per "Einschreiben mit Rückschein" an den Beschwerdeführer gesandt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht keinen Rückschein erhalten hatte, wurden Postnachforschungen eingeleitet, im Rahmen welcher die Schweizerische Post die Sendung am 10. Januar 2023 als verloren erklärt hat (vgl. C-4751/2020 BVGer-act. 20). In der Folge sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2023 das Urteil erneut per "Einschreiben mit Rückschein" mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Erhalt dieser zweiten Sendung zu laufen beginne (vgl. C-4751/2020 BVGer-act. 21). Der Rückschein wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2023 ohne Zustelldatum und ohne Unterschrift retourniert (C-4751/2020 BVGer-act. 22). B. B.a Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Datum Postaufgabe, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2023) reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers, A._______, das mit dem Urteil C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 versandte Formular "Zahladresse" ausgefüllt ein und vermerkte darauf Folgendes: "Please note that B._______ passed away (...) 21." (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-1420/2023 [nachfolgend: BVGer-act.] 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2023 (eine inhaltlich identische, am 31. März 2023 versandte Zwischenverfügung wurde von der Schweizerischen Post nach getätigter Nachforschung am 9. Juni 2023 als verloren erklärt, vgl. BVGer-act. 2 und 4) wurde A._______, Vertreterin des Beschwerdeführers (sel.), aufgefordert, dem Gericht innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob Erben vorhanden und willens seien, das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterzuführen, unter Beilage der erforderlichen Beweismittel (vgl. Verfügungsdispositiv Ziff. 1). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei einem Verzicht auf die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bzw. bei Nichteinreichung der angeforderten Erklärungen und Beweisunterlagen innert der in Ziff. 1 genannten Frist, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (vgl. Verfügungsdispositiv Ziff. 2; vgl. BVGer-act 5). B.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2023) teilte A._______ Folgendes mit: "I do not wish to take this matter further. I appreciate all you have done but I hope that the matter is now resolved." (vgl. BVGer-act. 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Aus dem oben dargelegten Sachverhalt folgt, dass das Urteil C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 aufgrund des vor der Urteilsfällung vom 11. Oktober 2022 eingetretenen Todes des Beschwerdeführers (sel.) am (...) 2021 keine Rechtswirkung entfalten kann. Denn gemäss Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 ZGB endet mit dem Tod die Rechtsfähigkeit. Die verstorbene Person ist grundsätzlich weder Trägerin von Rechten noch von Pflichten. Sie ist insbesondere nicht parteifähig und niemand kann als Vertreter der verstorbenen Person einen Prozess führen (vgl. BGE 129 I 302 E. 1.2.4). Vererbbare Rechte - wie ein zu Lebzeiten entstandener Rentenanspruch - gehen mit dem Tod des Berechtigten auf dessen Erben über (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Piera Beretta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 31 N. 39). Da A._______ als Erbin des Beschwerdeführers (sel.) gemäss ihrer Mitteilung vom 7. Juli 2023 nicht willens ist, das Beschwerdeverfahren C-4751/2020 betreffend die Höhe der IV-Rente des Beschwerdeführers (sel.) (sowie der akzessorisch zu seinem IV-Rentenanspruch stehenden IV-Kinderrenten) in eigenem Namen weiterzuführen, und sie innert der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2023 angesetzten Frist auch keine anderen Erben angegeben hat, das Beschwerdeverfahrens in eigenem Namen weiterführen zu wollen, fehlt es im Verfahren C-4751/2020 seit dem Hinschied des Beschwerdeführers (sel.) an einer beschwerdeführenden Partei, was dem Bundesverwaltungsgericht indes erst mit der Mitteilung von A._______ vom 15. März 2023 und damit erst nach der Urteilseröffnung an die Vorinstanz und das BSV bekannt geworden ist.
2. Die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VGG, der darauf verweist, dass Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gilt. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 129 N 19).
3. Das lediglich der Vorinstanz und dem BSV je am 14. Oktober 2022 eröffnete Urteil C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_55/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.3) erfüllt infolge der Unkenntnis des Gerichts über den geänderten Sachverhalt (Dahinscheiden des Beschwerdeführers B._______ [sel.] pendente lite) die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung von Amtes wegen. 3.1 Demzufolge sind die Erwägungen des Urteils C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 wie folgt zu berichtigen (nachfolgend die berichtigten Erwägungen kursiv): Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1957 geborene, in Australien wohnhafte Schweizer Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. und 30. Juli 2020, mit welcher die IV-Rente des Beschwerdeführers sowie die akzessorisch zu dessen Rentenanspruch stehenden Kinderrenten neu festgesetzt wurden (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. September 2020 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung aufgefordert wurde (vgl. BVGer-act. 2), dass nachdem am 17. November 2020 dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts ein Betrag von Fr. 788.- gutgeschrieben worden war (vgl. BVGer-act. 4 und 5), dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 Frist gesetzt wurde zur Einzahlung des Differenzbetrags von Fr. 12.- netto (vgl. BVGer-act. 8), woraufhin am 19. April 2021 ein Betrag von Fr. 50.- bei der Gerichtskasse einging (vgl. BVGer-act. 10), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei (vgl. BVGer-act. 12), dass nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 abgeschlossen wurde (vgl. BVGer-act. 15), dass dem Beschwerdeführer das am 11. Oktober 2022 gefällte Urteil C-4751/2020 am 13. Oktober 2022 per "Einschreiben mit Rückschein" zugesandt wurde, dass nachdem das Bundesverwaltungsgericht keinen Rückschein erhalten hatte, Postnachforschungen eingeleitet wurden, welche ergaben, dass die Sendung nicht lokalisierbar sei und daher als verloren gelte (vgl. BVGer-act. 20), dass dem Beschwerdeführer das Urteil C-4751/2020 am 13. Januar 2023 erneut per "Einschreiben mit Rückschein" gesandt wurde mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Erhalt dieser zweiten Sendung zu laufen beginne (vgl. BVGer-act. 21), dass der Rückschein dieser Sendung am 29. März 2023 ohne Zustelldatum und ohne Unterschrift beim Bundesverwaltungsgericht einging (BVGer-act. 22), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, A._______, mit Eingabe vom 15. März 2023 (Datum Postaufgabe, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2023) das mit dem Urteil versandte Formular "Zahladresse" ausgefüllt einreichte und darauf Folgendes vermerkte: "Please note that B._______ passed away (...) 21." (vgl. BVGer-act. 23), dass A._______, Vertreterin des Beschwerdeführers (sel.), mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2023 (vgl. C-1420/2023 BVGer-act 5; eine inhaltlich identische, am 31. März 2023 versandte Zwischenverfügung wurde von der Schweizerischen Post nach getätigter Nachforschung am 9. Juni 2023 als verloren erklärt, vgl. C-1420/2023 BVGer-act. 2 und 4) aufgefordert wurde, dem Gericht innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob Erben vorhanden und willens seien, das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterzuführen, unter Beilage der erforderlichen Beweismittel (vgl. Verfügungsdispositiv Ziff. 1), dass sie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Verzicht auf die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bzw. bei Nichteinreichung der angeforderten Erklärungen und Beweisunterlagen innert der in Ziff. 1 genannten Frist, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (vgl. Verfügungsdispositiv Ziff. 2), dass A._______ mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2023) Folgendes mitteilte: "I do not wish to take this matter further. I appreciate all you have done but I hope that the matter is now resolved." (vgl. C-1420/2023 BVGer-act. 6), dass sie innert der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2023 angesetzten Frist auch keine anderen Erben angegeben hat, das Beschwerdeverfahrens in eigenem Namen weiterführen zu wollen, dass aufgrund des Todes des Beschwerdeführers sel. pendente lite und des fehlenden Eintritts eines oder mehrerer Erben in das Beschwerdeverfahren keine beschwerdeführende Partei mehr gegeben ist, so dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. Urteil des BGer 6B_622/2016 vom 24. März 2017 E. 2 mit Hinweis; Urteil des BVGer C-1448/2017 vom 4. Juni 2019 S. 4 mit Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.210), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass in einem Verfahren, das - wie vorliegend durch den Tod des Beschwerdeführers sel. - ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Verfahrenskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt werden (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE) und für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung gleich vorzugehen ist (Art. 15 VGKE), dass hinsichtlich der Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds eine summarische Würdigung durch den Einzelrichter erfolgt (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 4.57 mit Hinweis auf Urteil des BGer 5A_657/2010 vom 17. März 2011 E. 2.3), dass entsprechend der im Urteil C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 erfolgten Würdigung die Beschwerde, soweit darauf einzutreten gewesen wäre, abgewiesen worden wäre, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit A._______, Erbin des Beschwerdeführers (sel.), die Verfahrenskosten zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen sind und zu deren Bezahlung der vom Beschwerdeführer (sel.) einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 838.- zu verwenden ist, dass der Restbetrag von Fr. 38.- A._______ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario, sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 3.2 Im Lichte der soeben unter Erwägung 3.1 kursiv wiedergegebenen berichtigten Erwägungen ist das Dispositiv des Urteils C-4751/2020 vom 11. Oktober 2022 wie folgt zu berichtigen (nachfolgend das berichtigte Dispositiv kursiv): Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden A._______, Erbin des Beschwerdeführers (sel.), auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 838.- werden Fr. 800.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 38.- wird A._______ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an A._______, Erbin des Beschwerdeführers (sel.), die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
4. Angesichts der Berichtigung von Amtes wegen sind für dieses ausserordentliche Verfahren, welchem die neue Verfahrensnummer C-1420/2023 zugeordnet wird, keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anbetracht der geringfügigen Kosten des Berichtigungsverfahrens ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Urteil vom 11. Oktober 2022 im Verfahren C-4751/2020 wird im Sinne der Erwägungen unter der neuen Verfahrensnummer C-1420/2023 wie folgt berichtigt: Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden A._______, Erbin des Beschwerdeführers (sel.), auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 838.- werden Fr. 800.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 38.- wird A._______ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an A._______, Erbin des Beschwerdeführers (sel.), die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Berichtigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: