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C-3568/2017

C-3568/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-14 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) war vom [...] 1996 bis [...] 2001 mit der deutschen Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Die beiden gemeinsamen Töchter C._______ und D._______ (beide geboren am [...] 1999; act. 1) wohnten nach der Scheidung bei gemeinsamer elterlicher Sorge (act. 17 S. 5) beim Gesuchsteller in der Schweiz (act. 18, act. 30). B. B.a Mit zehn separaten Verfügungen vom 28. Januar 2008 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der in Deutschland wohnhaften B._______ (nachfolgend: Rentenbezügerin oder Beschwerdegegnerin) gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle aufgrund eines psychischen Leidens mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine rückwirkend abgestufte Invalidenrente samt zwei ordentlichen Kinderrenten für die beiden Töchter zu. Dabei wurde festgehalten, dass die Auszahlung der Kinderrenten - entsprechend dem Gesuch um Drittauszahlung an den nichtrentenberechtigten Elternteil vom 28. November 2007 (act. 29) - an den Gesuchsteller erfolge. Hinsichtlich der Rentennachzahlung (für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Januar 2008 von Fr. 54'328.- für die Stammrente sowie von Fr. 43'478.- für die Kinderrenten) wies die IVSTA jeweils darauf hin, dass diese vorläufig zurückbehalten werde, um einen eventuellen Verrechnungsanspruch der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin, der E._______ AG in (...), abzuklären. Dafür erfolge eine separate Abrechnung innert 60 Tagen (act. 32-41). Nachdem die Arbeitgeberin am 12. Februar 2008 mit Einverständnis der Rentenbezügerin für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 einen Verrechnungsantrag über Fr. 411'276.- gestellt hatte (act. 50), setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Rentenbezügerin mit zwei separaten Abrechnungen vom 27. Februar 2008 darüber in Kenntnis, dass die IV-Rentennachzahlungen gemäss Verfügungen vom 28. Januar 2008 im Betrag von Fr. 54'328.- sowie von Fr. 43'478.- im Monat März 2008 an ihre Arbeitgeberin überwiesen würden (act. 48, act. 49). Die zweite Abrechnung betreffend die «IV-Rentennachzahlung» im Betrag von Fr. 43'478.- an die Rentenbezügerin ging in Kopie an den Gesuchsteller und die Arbeitgeberin (act. 49). B.b Mit Verfügung vom 21. September 2009 erhöhte die IVSTA revisionsweise die bisher ausgerichtete halbe Rente der Rentenbezügerin rückwirkend ab 1. Januar 2009 auf eine Dreiviertelsrente (act. 69). Dabei wurde wiederum festgehalten, dass die Auszahlung der ordentlichen Kinderrenten an den Gesuchsteller erfolge (act. 70) und darauf hingewiesen, dass die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 (Stammrente: Fr. 5'094.-, Kinderrenten: Fr. 4'068.-) vorläufig zurückbehalten werde, um einen eventuellen Verrechnungsanspruch der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin abzuklären. Dafür erfolge eine separate Abrechnung nach Abschluss des Verrechnungsverfahrens (act. 70). Die Arbeitgeberin verlangte mit Verrechnungsantrag vom 29. September 2009 mit Einverständnis der Rentenbezügerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 die Auszahlung von Fr. 32'051.- (act. 73). Daraufhin setzte die SAK mit Abrechnung vom 26. November 2009 die Rentenbezügerin bzw. den Gesuchsteller darüber in Kenntnis, dass dem Verrechnungsantrag der Arbeitgeberin entsprochen werde und die Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 5'094.- bzw. die Kinderrentennachzahlung von Fr. 4'068.- an die Arbeitgeberin überwiesen würden (act. 74, act. 75). B.c Nach Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens erhöhte die IVSTA mit Verfügungen vom 2. April 2015 die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2014 auf eine ganze Rente samt Kinderrenten (act. 84, act. 85). Die Arbeitgeberin der Rentenbezügerin verlangte daraufhin mit Verrechnungsantrag vom 13. Mai 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2015 die Auszahlung von Fr. 22'120.- (act. 88). Gemäss Abrechnungen vom 8. Juni 2015 wurde diesem Verrechnungsantrag entsprochen und die Nachzahlungen von 1. Januar 2014 bis 30. April 2015 für die Stammrente von Fr. 11'037.- und die Kinderrenten von Fr. 7'432.- wurden an die Arbeitgeberin ausgerichtet (act. 90, act. 91). Der Gesuchsteller teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Juni 2015 mit, dass die Verrechnung der Nachzahlung der Kinderrenten im Betrag von Fr. 7'432.- nicht nachvollziehbar sei, zumal die Arbeitgeberin der Rentenbezügerin gegenüber seinen Töchtern keinerlei Leistungen erbracht habe (act. 93). Die SAK teilte ihm mit Schreiben vom 29. Juni 2015 mit, dass es sich bei den Kinderrenten um Zusatzrenten zur Hauptrente der Mutter handle, die nötigenfalls zur Tilgung offener Forderungen verwendet werden dürften. Die Mutter habe zudem unterschriftlich ihr Einverständnis zur Verrechnung gegeben (act. 94). Mit Schreiben vom 26. Juli 2015 bat der Gesuchsteller um Überweisung sämtlicher Nachzahlungen für seine beiden Töchter oder andernfalls um Erlass einer begründeten und anfechtbaren Verfügung (act. 95). Daraufhin forderte die SAK bei der Arbeitgeberin am 13. Januar 2016 die Nachzahlung der Kinderrenten im Betrag von Fr. 7'432.- zurück. Sie wies darauf hin, dass aufgrund der getrennten Auszahlung keine Verrechnung mit den Kinderrenten zulässig sei (act. 105). Gemäss Abrechnung vom 20. Juli 2016 wurde die Nachzahlung der Kinderrenten in der Höhe von Fr. 7'432.- gemäss Verfügung vom 2. April 2015 an den Gesuchsteller ausbezahlt (act. 118). B.d Mit Schreiben vom 25. August 2016 wies der Gesuchsteller die SAK darauf hin, dass auch die Auszahlungen der Kinderrentennachzahlungen an die Arbeitgeberin im März 2008 von Fr. 43'478.- und im Dezember 2009 von Fr. 4'068.- ohne entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt seien. Er ersuchte um Prüfung des Sachverhalts (act. 119). Die SAK teilte ihm am 28. November 2016 mit, dass die Verrechnung zulässig gewesen sei. Ein Anspruch erlösche zudem nach fünf Jahren, weshalb nicht auf die Verrechnungen aus den Jahren 2008 und 2009 zurückgekommen werde (act. 121). Der Gesuchsteller hielt in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2016 an die SAK an seinen Forderungen fest und ersuchte um zeitnahe Überweisung des Betrags von Fr. 47'546.-, andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. 122). Nach wiederholter Nachfrage erliess die IVSTA am 23. Mai 2017 eine Verfügung und hielt darin fest, dass sie nicht auf die in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Verrechnungen mit der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin zurückkomme und deren Richtigkeit bestätige (act. 133). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juni 2017 (Poststempel: 22. Juni 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben. 2.Aus der Nachzahlung der Kinderrente von 2008 in der Höhe von Fr. 43'478.- sei der Überschuss von Fr. 8'859.- dem nichtrentenberechtigten Elternteil zu überweisen. 3.Die Nachzahlung der Kinderrente von 2009 in der Höhe von Fr. 4'068.- sei vollständig dem nichtrentenberechtigten Elternteil zu überweisen. D. Der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) wurde am 7. Juli 2017 geleistet (BVGer-act. 4). E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Eingabe vom 17. August 2017 fest, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen könne (BVGer-act. 7). F. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). G. Mit Faxeingabe vom 31. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (BVGer-act. 14). H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 1. Dezember 2017 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 20). I. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 abgeschlossen (BVGer-act. 24). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Der Beschwerdeführer verlangt die Auszahlung von Kinderrentennachzahlungen aus den Jahren 2008 und 2009 an ihn als nicht rentenberechtigtes Elternteil. Er macht geltend, diese Nachzahlungen seien damals zu Unrecht verrechnungsweise an die Arbeitgeberin seiner geschiedenen Frau ausgerichtet worden.

E. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch besteht auch für erwachsene Kinder, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG [SR 831.10]).

E. 2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Die Kinderrente dient dem Unterhalt des Kindes. Die Drittauszahlungsregelung nach Art. 35 Abs. 4 IVG soll diesen Zweck sicherstellen (BGE 143 V 241 E. 5.1 mit Hinweisen). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 IVV (SR 831.201) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige unter anderem Art. 71ter AHVV [SR 831.101]) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV; zum Ganzen vgl. BGE 134 V 15 E. 2.3.4).

E. 2.3 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch an einen Arbeitgeber oder an die öffentliche oder private Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen erbracht haben (Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG). Mit Art. 22 Abs. 2 ATSG besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, welche die Abtretung von Nachzahlungen der Leistungen des Sozialversicherers in bestimmten Schranken zulässt (BGE 135 V 2 E. 5.3). Daneben bleibt für die in Art. 85bis IVV genannten Institutionen, die auf Grund von ihnen erbrachter Leistungen später eine Verrechnung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung beanspruchen, als Alternative weiterhin das Ersuchen um eine Drittauszahlung nach Art. 85bis IVV möglich. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bedarf es des Instituts der Abtretung nicht, da mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht die vom Drittansprecher erbrachte Leistung zur Vorschussleistung und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zur Diskussion stehenden Forderungen kraft Gesetz herbeigeführt werden (BGE 135 V 2 E. 5.2.2; Urteil des BGer 8C_441/2010 vom 22. November 2010 E. 4.1).

E. 2.4 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Fürsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (Bst. a); andererseits gelten als Vorschussleistungen vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Bst. b). In Abs. 3 schliesslich sieht Art. 85bis IVV vor, dass die Nachzahlung der bevorschussten Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf.

E. 2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der Kinderrenten an den Beschwerdeführer als nichtrentenberichtigtes Elternteil grundsätzlich als gegeben erachtete (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2007 an die Beschwerdegegnerin; act. 25) und in den Verfügungen vom 28. Januar 2008 und 21. September 2009 festhielt, dass die Kinderrenten an den Beschwerdeführer ausbezahlt werden. Die Ausrichtung der Nachzahlungen hat die Vorinstanz in den Verfügungen vom 28. Januar 2008 (ohne Kopien an den Beschwerdeführer) und 21. September 2009 (mit Kopien an den Beschwerdeführer) aber ausdrücklich unter den Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin gestellt. Nach Eingang der entsprechenden Verrechnungsanträge hat sie denn auch die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 in der Höhe von Fr. 43'478.- (Verfügungen vom 28. Januar 2008) sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 in der Höhe von Fr. 4'068.- (Verfügung vom 21. September 2009) im März 2008 bzw. im November 2009 in Verrechnung mit Vorschussleistungen an die Arbeitgeberin ausbezahlt.

E. 2.6 Bei Vorschussleistungen einer Arbeitgeberin kann zwar auch die Nachzahlung von Kinderrenten mit dem Vorschuss verrechnet werden, zumal der Zweck der Sozialversicherungsleistung als existenzsichernder Grundlage im Fall von Nachzahlungen geringer gewichtet wird (Felix Frey, Abwicklung der Zahlungen, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis [Band XI], 2014, S. 332 Rz. 9.47). Sind indessen wie hier die Voraussetzungen zur Getrenntauszahlung der Kinderrenten erfüllt, so bilden diese nicht Gegenstand der Verrechnung (vgl. Urteil des EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 3.2; Frey/Mosimann/Bollinger, Kommentar AHVG/IVG, N 8 zu Art. 22 ATSG; siehe auch Rz. 10074 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Demnach war im vorliegenden Fall die Verrechnung der Nachzahlung der Kinderrenten mit Vorschussleistungen der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin insoweit unzulässig, als diese dem Beschwerdeführer auszurichten gewesen wären. So geht auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, anders als noch in der angefochtenen Verfügung, davon aus, dass sie die Verrechnung im Jahr 2008 und 2009 zu Unrecht vorgenommen habe.

E. 2.7 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indes zu Recht anerkennt, stand die Nachzahlung der Kinderrenten damals gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV im Umfang der monatlich erbrachten Unterhaltszahlungen für die beiden Töchter seiner geschiedenen Ehefrau zu, wie dies auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Februar 2008 geltend gemacht wurde (act. 46). Soweit war auch die Verrechnung mit Vorschussleistungen ihrer Arbeitgeberin möglich. Der von der Rentenbezügerin geleistete Kindesunterhalt belief sich nach unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2004 bis Januar 2008 auf insgesamt Fr. 38'016.-. Vom Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 von Fr. 43'478.- hätte unter Berücksichtigung des Kinderrentenanspruchs der Betrag von Fr. 8'859.- an den Beschwerdeführer ausbezahlt werden müssen (vgl. Beilage 8 zu BVGer-act. 1). Die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 in der Höhe von Fr. 4'068.- wäre in vollem Umfang an den Beschwerdeführer auszuzahlen gewesen, da seine geschiedene Ehefrau seit Februar 2008 ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kinder nicht mehr nachgekommen sei, was von dieser nicht bestritten wird.

E. 3 Die Vorinstanz anerkennt zwar, wie erwähnt, dass die Verrechnung der Kinderrentennachzahlung mit Vorschussleistungen der Arbeitgeberin in den Jahren 2008 und 2009 (teilweise) zu Unrecht erfolgt ist, sie geht aber davon aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Kinderrentennachzahlungen aus den Jahren 2008 und 2009 von Fr. 8'859.- und Fr. 4'068.- verwirkt sei.

E. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Der Ausdruck «Anspruch auf ausstehende Leistungen» bezieht sich auf die einzelnen Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht (BGE 133 V 9 E. 3.5; 131 V 4 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_233/2011 vom 7. Januar 2011 E. 2.2). Der Anspruch auf die Nachzahlung ausstehender Kinderrenten fällt ebenfalls in den Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 1 ATSG (Urteil des BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.4).

E. 3.2 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte fünfjährige Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar (BGE 139 V 244 E. 3.1 und 3.2; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2015, N 20 zu Art. 24), die der Rechtssicherheit dient (Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O., N 1 zu Art. 24 ATSG). Die Verwirkungsfrist kann weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden. Mit dem Ablauf der Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (Kieser, a.a.O., N 17 zu Art. 24). Der Rückforderungsanspruch eines Versicherungsträgers auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen erlischt seinerseits in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Damit wird sichergestellt, dass in der Regel weder der Versicherungsträger noch die versicherte Person ein Interesse daran haben, eine über fünf Jahre alte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, es sei denn, die Verfügung betreffe eine Dauerleistung (BGE 140 V 514 E. 3.5).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat am 28. November 2007 einen Antrag auf Auszahlung der Kinderrenten an ihn als nichtrentenberechtigtes Elternteil gestellt. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine getrennten Auszahlung der Kinderrenten an ihn damals zwar grundsätzlich bejaht, hat seinen Auszahlungsantrag aber insoweit abgewiesen, als sie bei der Nachzahlung der Kinderrenten dem Verrechnungsanspruch der Arbeitgeberin Vorrang eingeräumt hat. Über die Ausrichtung der Kinderrentennachzahlungen von Fr. 43'478.- (Verfügungen vom 28. Januar 2008) und von Fr. 4'068.- (Verfügung vom 21. September 2009) an die Arbeitgeberin wurde der Beschwerdeführer mittels Abrechnungen vom 27. Februar 2008 und vom 26. November 2009 in Kenntnis gesetzt, was der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2016 an die SAK ausdrücklich anerkannt hat. Über diese Verrechnungen und Drittauszahlungen hätte die Vorinstanz damals zwar anfechtbare Verfügungen erlassen müssen (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, N 82 zu Art. 22). Wäre der Beschwerdeführer damit aber nicht einverstanden gewesen, hätte er innerhalb eines Jahres bei der Vorinstanz intervenieren und eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen. Da entsprechende Interventionen und Anträge auf Erlass anfechtbarer Verfügungen nicht aktenkundig sind, haben die Verrechnungsentscheide rechtliche Wirksamkeit erlangt (vgl. BGE 134 V 145 E. 5; vgl. auch Urteil des BGer 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf die betroffenen Kinderrentennachzahlungen in den Jahren 2008 und 2009 damit bereits rechtskräftig abgelehnt. Folglich verlangt der Beschwerdeführer nun, dass sein Auszahlungsanspruch bezüglich der bereits an die Arbeitgeberin ausgerichteten Kinderrentennachzahlungen neu beurteilt wird. Da es sich dabei somit nicht um eine blosse Frage der Vollstreckung seines im Grundsatz bestehenden Anspruchs auf getrennte Auszahlung der Kinderrenten handelt, steht einer Neubeurteilung und Auszahlung der Kinderrentennachzahlungen 2008 und 2009 an den Beschwerdeführer die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG entgegen (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 7 und 10 zu Art. 24; zur Frage der Vollstreckungsverjährung- bzw. -verwirkung vgl. Urteil des EVG K 99/04 vom 21. Januar 2005 E. 2.1 und Urteil des BGer 8C_977/2012 vom 27. März 2013 vom E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich hier nicht um ausstehende Leistungen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 ATSG, sondern um Leistungen, die an den falschen Empfänger überwiesen wurden, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu beachten ist überdies, dass eine Drittauszahlung von Renten grundsätzlich nur für noch nicht ausbezahlte Leistungen verlangt und verfügt werden kann (vgl. BGE 103 V 131 E. 5; Urteil des BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2).

E. 3.5 Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutz lässt sich vorliegend nichts anderes ableiten. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seinem Schreiben an die SAK vom 19. Dezember 2016 geltend, dass ihm in den Jahren 2008 und 2009 im Zusammenhang mit den damaligen Abrechnungen eine Mitarbeiterin der SAK telefonisch bestätigt habe, dass die Auszahlung der Kinderrentennachzahlungen an die Arbeitgeberin der Rentenbezügerin in Ordnung seien. Er habe auf diese telefonischen Auskünfte vertraut. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer genannten telefonischen Kontakte in den Jahren 2008 und 2009 mit einer Mitarbeiterin der SAK, insbesondere auch der Inhalt solcher Gespräche, nicht belegt sind, hätte er wissen müssen, dass nicht die anordnende Behörde selbst, sondern das Gericht zur Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Verfügung zuständig ist. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, sich innert einer Frist von einem Jahr schriftlich an die Behörde zu wenden und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Aus der Stellungnahme der SAK vom 29. Juni 2015, in der die Verrechnung der Kinderrentennachzahlungen mit Vorschussleistungen der Arbeitgeberin noch als rechtmässig beurteilt wurde, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich Vertrauensschutz ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfolgte diese doch nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG.

E. 3.6 Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht davon ausgegangen, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG einem Zurückkommen auf die Auszahlung der Kinderrentennachzahlungen für die Zeiträume vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 und vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 entgegensteht. Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2017 ist damit angesichts des geltenden Rechts nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

E. 3.7 Im Übrigen ist vorliegend fraglich, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. August 2016, das inhaltlich als ein Gesuch um Wiedererwägung der im März 2008 und November 2009 vorgenommenen Verrechnungen zu betrachten ist, überhaupt eingetreten ist. Erledigt ein Versicherer ein Wiedererwägungsgesuch durch einen Nichteintretensentscheid, kann dieser gerichtlich nicht angefochten werden, weil weder der Betroffene noch das Gericht den Versicherer zu einer Wiedererwägung verhalten kann (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Im Wiedererwägungsverfahren (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist - falls auf das Begehren eingetreten wird - ist zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird dies bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen), ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (vgl. Urteil des BGer 8C_31/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2). Vorliegend ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich auf den im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfenden ersten Schritt ein (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung und erhebliche Bedeutung der Berichtigung), weil sie der Auffassung war, selbst bei einer Aufhebung der früheren Verrechnungen würde der im Rahmen des zweiten Verfahrensschritts zu fällende neue materielle Entscheid infolge Verwirkung nicht zu einer Auszahlung der umstrittenen Kinderrentennachzahlungen an den Beschwerdeführer führen (vgl. Urteil des BGer 8C_31/2012 vom 14. August 2012 E. 3.3).

E. 4.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über die Auszahlung von Renten nicht unter dem Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3568/2017 Urteil vom 14. Mai 2019 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, (Schweiz) Beschwerdeführer, gegen B._______, (Deutschland) Beschwerdegegnerin, und IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Verrechnung Kinderrenten (Verfügung vom 23. Mai 2017). Sachverhalt: A. Der deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) war vom [...] 1996 bis [...] 2001 mit der deutschen Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Die beiden gemeinsamen Töchter C._______ und D._______ (beide geboren am [...] 1999; act. 1) wohnten nach der Scheidung bei gemeinsamer elterlicher Sorge (act. 17 S. 5) beim Gesuchsteller in der Schweiz (act. 18, act. 30). B. B.a Mit zehn separaten Verfügungen vom 28. Januar 2008 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der in Deutschland wohnhaften B._______ (nachfolgend: Rentenbezügerin oder Beschwerdegegnerin) gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle aufgrund eines psychischen Leidens mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine rückwirkend abgestufte Invalidenrente samt zwei ordentlichen Kinderrenten für die beiden Töchter zu. Dabei wurde festgehalten, dass die Auszahlung der Kinderrenten - entsprechend dem Gesuch um Drittauszahlung an den nichtrentenberechtigten Elternteil vom 28. November 2007 (act. 29) - an den Gesuchsteller erfolge. Hinsichtlich der Rentennachzahlung (für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Januar 2008 von Fr. 54'328.- für die Stammrente sowie von Fr. 43'478.- für die Kinderrenten) wies die IVSTA jeweils darauf hin, dass diese vorläufig zurückbehalten werde, um einen eventuellen Verrechnungsanspruch der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin, der E._______ AG in (...), abzuklären. Dafür erfolge eine separate Abrechnung innert 60 Tagen (act. 32-41). Nachdem die Arbeitgeberin am 12. Februar 2008 mit Einverständnis der Rentenbezügerin für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 einen Verrechnungsantrag über Fr. 411'276.- gestellt hatte (act. 50), setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Rentenbezügerin mit zwei separaten Abrechnungen vom 27. Februar 2008 darüber in Kenntnis, dass die IV-Rentennachzahlungen gemäss Verfügungen vom 28. Januar 2008 im Betrag von Fr. 54'328.- sowie von Fr. 43'478.- im Monat März 2008 an ihre Arbeitgeberin überwiesen würden (act. 48, act. 49). Die zweite Abrechnung betreffend die «IV-Rentennachzahlung» im Betrag von Fr. 43'478.- an die Rentenbezügerin ging in Kopie an den Gesuchsteller und die Arbeitgeberin (act. 49). B.b Mit Verfügung vom 21. September 2009 erhöhte die IVSTA revisionsweise die bisher ausgerichtete halbe Rente der Rentenbezügerin rückwirkend ab 1. Januar 2009 auf eine Dreiviertelsrente (act. 69). Dabei wurde wiederum festgehalten, dass die Auszahlung der ordentlichen Kinderrenten an den Gesuchsteller erfolge (act. 70) und darauf hingewiesen, dass die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 (Stammrente: Fr. 5'094.-, Kinderrenten: Fr. 4'068.-) vorläufig zurückbehalten werde, um einen eventuellen Verrechnungsanspruch der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin abzuklären. Dafür erfolge eine separate Abrechnung nach Abschluss des Verrechnungsverfahrens (act. 70). Die Arbeitgeberin verlangte mit Verrechnungsantrag vom 29. September 2009 mit Einverständnis der Rentenbezügerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 die Auszahlung von Fr. 32'051.- (act. 73). Daraufhin setzte die SAK mit Abrechnung vom 26. November 2009 die Rentenbezügerin bzw. den Gesuchsteller darüber in Kenntnis, dass dem Verrechnungsantrag der Arbeitgeberin entsprochen werde und die Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 5'094.- bzw. die Kinderrentennachzahlung von Fr. 4'068.- an die Arbeitgeberin überwiesen würden (act. 74, act. 75). B.c Nach Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens erhöhte die IVSTA mit Verfügungen vom 2. April 2015 die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2014 auf eine ganze Rente samt Kinderrenten (act. 84, act. 85). Die Arbeitgeberin der Rentenbezügerin verlangte daraufhin mit Verrechnungsantrag vom 13. Mai 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2015 die Auszahlung von Fr. 22'120.- (act. 88). Gemäss Abrechnungen vom 8. Juni 2015 wurde diesem Verrechnungsantrag entsprochen und die Nachzahlungen von 1. Januar 2014 bis 30. April 2015 für die Stammrente von Fr. 11'037.- und die Kinderrenten von Fr. 7'432.- wurden an die Arbeitgeberin ausgerichtet (act. 90, act. 91). Der Gesuchsteller teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Juni 2015 mit, dass die Verrechnung der Nachzahlung der Kinderrenten im Betrag von Fr. 7'432.- nicht nachvollziehbar sei, zumal die Arbeitgeberin der Rentenbezügerin gegenüber seinen Töchtern keinerlei Leistungen erbracht habe (act. 93). Die SAK teilte ihm mit Schreiben vom 29. Juni 2015 mit, dass es sich bei den Kinderrenten um Zusatzrenten zur Hauptrente der Mutter handle, die nötigenfalls zur Tilgung offener Forderungen verwendet werden dürften. Die Mutter habe zudem unterschriftlich ihr Einverständnis zur Verrechnung gegeben (act. 94). Mit Schreiben vom 26. Juli 2015 bat der Gesuchsteller um Überweisung sämtlicher Nachzahlungen für seine beiden Töchter oder andernfalls um Erlass einer begründeten und anfechtbaren Verfügung (act. 95). Daraufhin forderte die SAK bei der Arbeitgeberin am 13. Januar 2016 die Nachzahlung der Kinderrenten im Betrag von Fr. 7'432.- zurück. Sie wies darauf hin, dass aufgrund der getrennten Auszahlung keine Verrechnung mit den Kinderrenten zulässig sei (act. 105). Gemäss Abrechnung vom 20. Juli 2016 wurde die Nachzahlung der Kinderrenten in der Höhe von Fr. 7'432.- gemäss Verfügung vom 2. April 2015 an den Gesuchsteller ausbezahlt (act. 118). B.d Mit Schreiben vom 25. August 2016 wies der Gesuchsteller die SAK darauf hin, dass auch die Auszahlungen der Kinderrentennachzahlungen an die Arbeitgeberin im März 2008 von Fr. 43'478.- und im Dezember 2009 von Fr. 4'068.- ohne entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt seien. Er ersuchte um Prüfung des Sachverhalts (act. 119). Die SAK teilte ihm am 28. November 2016 mit, dass die Verrechnung zulässig gewesen sei. Ein Anspruch erlösche zudem nach fünf Jahren, weshalb nicht auf die Verrechnungen aus den Jahren 2008 und 2009 zurückgekommen werde (act. 121). Der Gesuchsteller hielt in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2016 an die SAK an seinen Forderungen fest und ersuchte um zeitnahe Überweisung des Betrags von Fr. 47'546.-, andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. 122). Nach wiederholter Nachfrage erliess die IVSTA am 23. Mai 2017 eine Verfügung und hielt darin fest, dass sie nicht auf die in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Verrechnungen mit der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin zurückkomme und deren Richtigkeit bestätige (act. 133). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juni 2017 (Poststempel: 22. Juni 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben. 2.Aus der Nachzahlung der Kinderrente von 2008 in der Höhe von Fr. 43'478.- sei der Überschuss von Fr. 8'859.- dem nichtrentenberechtigten Elternteil zu überweisen. 3.Die Nachzahlung der Kinderrente von 2009 in der Höhe von Fr. 4'068.- sei vollständig dem nichtrentenberechtigten Elternteil zu überweisen. D. Der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) wurde am 7. Juli 2017 geleistet (BVGer-act. 4). E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Eingabe vom 17. August 2017 fest, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen könne (BVGer-act. 7). F. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). G. Mit Faxeingabe vom 31. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (BVGer-act. 14). H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 1. Dezember 2017 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 20). I. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 abgeschlossen (BVGer-act. 24). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Der Beschwerdeführer verlangt die Auszahlung von Kinderrentennachzahlungen aus den Jahren 2008 und 2009 an ihn als nicht rentenberechtigtes Elternteil. Er macht geltend, diese Nachzahlungen seien damals zu Unrecht verrechnungsweise an die Arbeitgeberin seiner geschiedenen Frau ausgerichtet worden. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch besteht auch für erwachsene Kinder, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG [SR 831.10]). 2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Die Kinderrente dient dem Unterhalt des Kindes. Die Drittauszahlungsregelung nach Art. 35 Abs. 4 IVG soll diesen Zweck sicherstellen (BGE 143 V 241 E. 5.1 mit Hinweisen). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 IVV (SR 831.201) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige unter anderem Art. 71ter AHVV [SR 831.101]) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV; zum Ganzen vgl. BGE 134 V 15 E. 2.3.4). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch an einen Arbeitgeber oder an die öffentliche oder private Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen erbracht haben (Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG). Mit Art. 22 Abs. 2 ATSG besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, welche die Abtretung von Nachzahlungen der Leistungen des Sozialversicherers in bestimmten Schranken zulässt (BGE 135 V 2 E. 5.3). Daneben bleibt für die in Art. 85bis IVV genannten Institutionen, die auf Grund von ihnen erbrachter Leistungen später eine Verrechnung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung beanspruchen, als Alternative weiterhin das Ersuchen um eine Drittauszahlung nach Art. 85bis IVV möglich. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bedarf es des Instituts der Abtretung nicht, da mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht die vom Drittansprecher erbrachte Leistung zur Vorschussleistung und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zur Diskussion stehenden Forderungen kraft Gesetz herbeigeführt werden (BGE 135 V 2 E. 5.2.2; Urteil des BGer 8C_441/2010 vom 22. November 2010 E. 4.1). 2.4 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Fürsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (Bst. a); andererseits gelten als Vorschussleistungen vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Bst. b). In Abs. 3 schliesslich sieht Art. 85bis IVV vor, dass die Nachzahlung der bevorschussten Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf. 2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der Kinderrenten an den Beschwerdeführer als nichtrentenberichtigtes Elternteil grundsätzlich als gegeben erachtete (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2007 an die Beschwerdegegnerin; act. 25) und in den Verfügungen vom 28. Januar 2008 und 21. September 2009 festhielt, dass die Kinderrenten an den Beschwerdeführer ausbezahlt werden. Die Ausrichtung der Nachzahlungen hat die Vorinstanz in den Verfügungen vom 28. Januar 2008 (ohne Kopien an den Beschwerdeführer) und 21. September 2009 (mit Kopien an den Beschwerdeführer) aber ausdrücklich unter den Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin gestellt. Nach Eingang der entsprechenden Verrechnungsanträge hat sie denn auch die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 in der Höhe von Fr. 43'478.- (Verfügungen vom 28. Januar 2008) sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 in der Höhe von Fr. 4'068.- (Verfügung vom 21. September 2009) im März 2008 bzw. im November 2009 in Verrechnung mit Vorschussleistungen an die Arbeitgeberin ausbezahlt. 2.6 Bei Vorschussleistungen einer Arbeitgeberin kann zwar auch die Nachzahlung von Kinderrenten mit dem Vorschuss verrechnet werden, zumal der Zweck der Sozialversicherungsleistung als existenzsichernder Grundlage im Fall von Nachzahlungen geringer gewichtet wird (Felix Frey, Abwicklung der Zahlungen, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis [Band XI], 2014, S. 332 Rz. 9.47). Sind indessen wie hier die Voraussetzungen zur Getrenntauszahlung der Kinderrenten erfüllt, so bilden diese nicht Gegenstand der Verrechnung (vgl. Urteil des EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 3.2; Frey/Mosimann/Bollinger, Kommentar AHVG/IVG, N 8 zu Art. 22 ATSG; siehe auch Rz. 10074 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Demnach war im vorliegenden Fall die Verrechnung der Nachzahlung der Kinderrenten mit Vorschussleistungen der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin insoweit unzulässig, als diese dem Beschwerdeführer auszurichten gewesen wären. So geht auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, anders als noch in der angefochtenen Verfügung, davon aus, dass sie die Verrechnung im Jahr 2008 und 2009 zu Unrecht vorgenommen habe. 2.7 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indes zu Recht anerkennt, stand die Nachzahlung der Kinderrenten damals gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV im Umfang der monatlich erbrachten Unterhaltszahlungen für die beiden Töchter seiner geschiedenen Ehefrau zu, wie dies auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Februar 2008 geltend gemacht wurde (act. 46). Soweit war auch die Verrechnung mit Vorschussleistungen ihrer Arbeitgeberin möglich. Der von der Rentenbezügerin geleistete Kindesunterhalt belief sich nach unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2004 bis Januar 2008 auf insgesamt Fr. 38'016.-. Vom Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 von Fr. 43'478.- hätte unter Berücksichtigung des Kinderrentenanspruchs der Betrag von Fr. 8'859.- an den Beschwerdeführer ausbezahlt werden müssen (vgl. Beilage 8 zu BVGer-act. 1). Die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 in der Höhe von Fr. 4'068.- wäre in vollem Umfang an den Beschwerdeführer auszuzahlen gewesen, da seine geschiedene Ehefrau seit Februar 2008 ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kinder nicht mehr nachgekommen sei, was von dieser nicht bestritten wird.

3. Die Vorinstanz anerkennt zwar, wie erwähnt, dass die Verrechnung der Kinderrentennachzahlung mit Vorschussleistungen der Arbeitgeberin in den Jahren 2008 und 2009 (teilweise) zu Unrecht erfolgt ist, sie geht aber davon aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Kinderrentennachzahlungen aus den Jahren 2008 und 2009 von Fr. 8'859.- und Fr. 4'068.- verwirkt sei. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Der Ausdruck «Anspruch auf ausstehende Leistungen» bezieht sich auf die einzelnen Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht (BGE 133 V 9 E. 3.5; 131 V 4 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_233/2011 vom 7. Januar 2011 E. 2.2). Der Anspruch auf die Nachzahlung ausstehender Kinderrenten fällt ebenfalls in den Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 1 ATSG (Urteil des BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.4). 3.2 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte fünfjährige Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar (BGE 139 V 244 E. 3.1 und 3.2; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2015, N 20 zu Art. 24), die der Rechtssicherheit dient (Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O., N 1 zu Art. 24 ATSG). Die Verwirkungsfrist kann weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden. Mit dem Ablauf der Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (Kieser, a.a.O., N 17 zu Art. 24). Der Rückforderungsanspruch eines Versicherungsträgers auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen erlischt seinerseits in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Damit wird sichergestellt, dass in der Regel weder der Versicherungsträger noch die versicherte Person ein Interesse daran haben, eine über fünf Jahre alte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, es sei denn, die Verfügung betreffe eine Dauerleistung (BGE 140 V 514 E. 3.5). 3.3 Der Beschwerdeführer hat am 28. November 2007 einen Antrag auf Auszahlung der Kinderrenten an ihn als nichtrentenberechtigtes Elternteil gestellt. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine getrennten Auszahlung der Kinderrenten an ihn damals zwar grundsätzlich bejaht, hat seinen Auszahlungsantrag aber insoweit abgewiesen, als sie bei der Nachzahlung der Kinderrenten dem Verrechnungsanspruch der Arbeitgeberin Vorrang eingeräumt hat. Über die Ausrichtung der Kinderrentennachzahlungen von Fr. 43'478.- (Verfügungen vom 28. Januar 2008) und von Fr. 4'068.- (Verfügung vom 21. September 2009) an die Arbeitgeberin wurde der Beschwerdeführer mittels Abrechnungen vom 27. Februar 2008 und vom 26. November 2009 in Kenntnis gesetzt, was der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2016 an die SAK ausdrücklich anerkannt hat. Über diese Verrechnungen und Drittauszahlungen hätte die Vorinstanz damals zwar anfechtbare Verfügungen erlassen müssen (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, N 82 zu Art. 22). Wäre der Beschwerdeführer damit aber nicht einverstanden gewesen, hätte er innerhalb eines Jahres bei der Vorinstanz intervenieren und eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen. Da entsprechende Interventionen und Anträge auf Erlass anfechtbarer Verfügungen nicht aktenkundig sind, haben die Verrechnungsentscheide rechtliche Wirksamkeit erlangt (vgl. BGE 134 V 145 E. 5; vgl. auch Urteil des BGer 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2). 3.4 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf die betroffenen Kinderrentennachzahlungen in den Jahren 2008 und 2009 damit bereits rechtskräftig abgelehnt. Folglich verlangt der Beschwerdeführer nun, dass sein Auszahlungsanspruch bezüglich der bereits an die Arbeitgeberin ausgerichteten Kinderrentennachzahlungen neu beurteilt wird. Da es sich dabei somit nicht um eine blosse Frage der Vollstreckung seines im Grundsatz bestehenden Anspruchs auf getrennte Auszahlung der Kinderrenten handelt, steht einer Neubeurteilung und Auszahlung der Kinderrentennachzahlungen 2008 und 2009 an den Beschwerdeführer die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG entgegen (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 7 und 10 zu Art. 24; zur Frage der Vollstreckungsverjährung- bzw. -verwirkung vgl. Urteil des EVG K 99/04 vom 21. Januar 2005 E. 2.1 und Urteil des BGer 8C_977/2012 vom 27. März 2013 vom E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich hier nicht um ausstehende Leistungen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 ATSG, sondern um Leistungen, die an den falschen Empfänger überwiesen wurden, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu beachten ist überdies, dass eine Drittauszahlung von Renten grundsätzlich nur für noch nicht ausbezahlte Leistungen verlangt und verfügt werden kann (vgl. BGE 103 V 131 E. 5; Urteil des BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2). 3.5 Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutz lässt sich vorliegend nichts anderes ableiten. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seinem Schreiben an die SAK vom 19. Dezember 2016 geltend, dass ihm in den Jahren 2008 und 2009 im Zusammenhang mit den damaligen Abrechnungen eine Mitarbeiterin der SAK telefonisch bestätigt habe, dass die Auszahlung der Kinderrentennachzahlungen an die Arbeitgeberin der Rentenbezügerin in Ordnung seien. Er habe auf diese telefonischen Auskünfte vertraut. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer genannten telefonischen Kontakte in den Jahren 2008 und 2009 mit einer Mitarbeiterin der SAK, insbesondere auch der Inhalt solcher Gespräche, nicht belegt sind, hätte er wissen müssen, dass nicht die anordnende Behörde selbst, sondern das Gericht zur Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Verfügung zuständig ist. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, sich innert einer Frist von einem Jahr schriftlich an die Behörde zu wenden und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Aus der Stellungnahme der SAK vom 29. Juni 2015, in der die Verrechnung der Kinderrentennachzahlungen mit Vorschussleistungen der Arbeitgeberin noch als rechtmässig beurteilt wurde, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich Vertrauensschutz ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfolgte diese doch nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG. 3.6 Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht davon ausgegangen, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG einem Zurückkommen auf die Auszahlung der Kinderrentennachzahlungen für die Zeiträume vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 und vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 entgegensteht. Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2017 ist damit angesichts des geltenden Rechts nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 3.7 Im Übrigen ist vorliegend fraglich, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. August 2016, das inhaltlich als ein Gesuch um Wiedererwägung der im März 2008 und November 2009 vorgenommenen Verrechnungen zu betrachten ist, überhaupt eingetreten ist. Erledigt ein Versicherer ein Wiedererwägungsgesuch durch einen Nichteintretensentscheid, kann dieser gerichtlich nicht angefochten werden, weil weder der Betroffene noch das Gericht den Versicherer zu einer Wiedererwägung verhalten kann (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Im Wiedererwägungsverfahren (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist - falls auf das Begehren eingetreten wird - ist zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird dies bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen), ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (vgl. Urteil des BGer 8C_31/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2). Vorliegend ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich auf den im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfenden ersten Schritt ein (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung und erhebliche Bedeutung der Berichtigung), weil sie der Auffassung war, selbst bei einer Aufhebung der früheren Verrechnungen würde der im Rahmen des zweiten Verfahrensschritts zu fällende neue materielle Entscheid infolge Verwirkung nicht zu einer Auszahlung der umstrittenen Kinderrentennachzahlungen an den Beschwerdeführer führen (vgl. Urteil des BGer 8C_31/2012 vom 14. August 2012 E. 3.3). 4. 4.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über die Auszahlung von Renten nicht unter dem Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: