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C-4388/2016

C-4388/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-04 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die im Juni 1944 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), deutsch-schweizerische Doppelbürgerin (Vorakten 62/1, 20/1, 15/5, 12/4), wohnhaft in Deutschland, war gemäss IK-Auszug (BVGer act. 1/4, Vorakten 107/8-107/12, 103/1-103/4, 100/3-100/5, 100/7, 99/2-99/3, 99/5, 87, 86/2-86/3, 80/2-80/3, 77/2, 76/1, 73/2-73/3, 20/2-20/3, 17/5-17/6, 14, 9/3-9/4, 7) zeitweise in der Schweiz erwerbstätig bzw. bezog Arbeitslosengelder der schweizerischen Arbeitslosenversicherung, und bezahlte von 1962 bis 2006 mit Unterbrüchen Beiträge an die obligatorische bzw. freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zudem entrichtete sie von Januar 2007 bis Juni 2007 AHV-/IV-Beiträge auf den Taggeldern der Arbeitslosenkasse F._______ (BVGer act. 1/5-1/10, Vorakten 107/13-107/18). Gemäss Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 4. November 2005 (Vorakten 15/2) bezahlte sie von April 1979 bis November 1987 mit Unterbrüchen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung. Weiter war sie vom 8. Oktober 1965 (Vorakten 12/10-12/11, 16/15) bis zum 3. September 1974 (Vorakten 11/1, 16/15, 79/1), vom 28. September 1979 (Vorakten 12/8, 16/15) bis zum 6. Juni 1990 (Vorakten 11/1, 16/15) und vom 6. Februar 2004 (Vorakten 5/1, 12/12, 16/15) bis zum 14. August 2015 (59/3, 62/3) verheiratet. Ausserdem ist sie Mutter von B._______ selig (geboren am (...) Mai 1967 und gestorben am (...) August 1995 [Vorakten 13/2]). B. Am 13. März 2007 (Eingangsstempel, Vorakten 11) beantragte die Beschwerdeführerin bei der SVA des Kantons F._______ (im Folgenden: SVA) den Vorbezug der Altersrente um ein Jahr. Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 (Vorakten 18/3) setzte die SVA gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 34 Jahren, die Rentenskala 36 und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58'344.- die monatliche Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 auf Fr. 1'523.- fest. Aufgrund des Erreichens des ordentlichen Rentenalters wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2008 (Vorakten 18/1) die Rente neu berechnet und unter Bezugnahme auf dieselben Parameter ab 1. Juli 2008 weiterhin eine Altersrente von Fr. 1'523.- zugesprochen. Die beiden Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Die Beschwerdeführerin nahm per Ende August 2011 Wohnsitz in der Türkei (Vorakten 10/3), woraufhin die SVA die Akten an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) weiterleitete (Vorakten 10/2), welche ab September 2011 die Auszahlung der Altersrente im bisher von der SVA verfügten Umfang übernahm (Vorakten 21, 28). D. Am 14. August 2015 liess sich die Beschwerdeführerin von ihrem dritten Ehemann scheiden (Vorakten 59/3), woraufhin diesmal die SAK die Altersrente neu berechnete. Mit Verfügung vom 11. März 2016 (Vorakten 88) wurden gestützt auf eine Beitragszeit von 34 vollen Versicherungsjahren, 7 Erziehungsgutschriften, 9 Übergangsgutschriften, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 71'910.- und unter Anwendung der Rentenskala 36 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'672.- rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 zugesprochen und damit die Verfügungen der SVA vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 abgeändert. Zudem wurde mit Verfügung vom 11. März 2016 (Vorakten 89) wegen der Scheidung vom 14. August 2015 verfügt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2015 einen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'739.- hat. Hierbei wurde von einem der Teuerung angepassten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 73'320.- ausgegangen bei ansonsten gleichen Parametern. E. Gegen die beiden Verfügungen je datierend vom 11. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2016 Einsprache (Vorakten 107/33), und beantragte, die neu festgesetzte Altersrente sei lediglich um den privilegierten Satz von 3,4 % zu kürzen. Auf die Verjährungsfrist für ausstehende Leistungen sei infolge Unbilligkeit zu verzichten und auch die fehlerhafte Berechnung für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2010 zu korrigieren. Es seien Verzugszinsen auf den ausstehenden Rentenleistungen für die letzten drei Jahre auszurichten und der Einsprecherin detaillierte Kontenübersichten insbesondere aus den Splitting-Übertragungen 1966-1973 (erster Ehemann C._______) sowie 2005-2007 (dritter Ehemann D._______) zuzustellen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, da sie vor 1947 geboren worden sei, sei auf sie der privilegierte Kürzungssatz von 3,4 % anwendbar. Sie habe keine Ahnung von den Rechnungsfehlern in den Verfügungen vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 gehabt, daher seien die Leistungen nicht verjährt. F. Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 (Vorakten 107/19) wies die SAK die Einsprache ab, mit der Begründung, die SVA habe die Rente ab 1. Juli 2007 ohne Erziehungsgutschriften berechnet, was nun korrigiert worden sei. Es sei der privilegierte Kürzungssatz von 3,4 % angewendet worden. Infolge Verjährung bestehe der Anspruch auf ausstehende Leistungen nur rückwirkend für fünf Jahre. Die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG seien nur bei verspäteter Leistungszahlung nach erfolgter Rentenanmeldung anwendbar, jedoch nicht auf bereits laufende Renten, wenn die Rentenhöhe rückwirkend korrigiert worden sei. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Neuberechnung ihrer Altersrente, die Ausrichtung der zu wenig bezahlten Rentenbeträge inklusive Verzugszinsen und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung brachte sie dieselben Argumente wie in ihrer Einsprache vom 11. April 2016 vor. Zusätzlich monierte sie, ihr Einkommen von Januar 2007 bis Juni 2007 sei nicht berücksichtigt worden, ebenso sei ihr das Einkommen ihres Ex-Mannes D._______ für die Zeit von 2005 bis 2014 nicht gutgeschrieben worden. Hinsichtlich der Verjährung hielt die Beschwerdeführerin fest, als Laie sei es ihr nicht möglich gewesen, festzustellen, dass ihre Renten in den Jahren 2007 und 2008 falsch berechnet worden seien, zumal sie damals keine Berechnungsunterlagen erhalten habe. H. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2016 (BVGer act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 23. Juni 2016, an dessen Begründung sie festhielt. Zusätzlich machte sie geltend, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringe, die Beträge im 2007 und die Splittingbeträge seien nicht berücksichtigt worden. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 (BVGer act. 11) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Rechtsanwältin und Notarin, als gerichtlich bestellte Anwältin beigeordnet. J. Mit Replik vom 9. November 2016 (BVGer act. 13) änderte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren dahingehend, als sie beantragte, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Beschwerde vom 12. Juli 2016 und führte ergänzend aus, es seien 9 Erziehungsgutschriften anzurechnen und zudem betreffend die Beitragslücken die Jugendjahre zu berücksichtigen, was nicht 34, sondern 35 Beitragsjahre ergeben würde, womit die Rentenskala 37 und nicht 36 anwendbar sei. Weiter sei sie 1973 noch verheiratet gewesen, womit die Beiträge ihres damaligen Ehemannes C._______ in Höhe von Fr. 31'093.- zur Hälfte zu berücksichtigen seien. Sie habe sich im März 2007 zum Bezug von AHV-Leistungen angemeldet, womit der Anspruch auf Verzugszinsen im Juli 2007 begonnen habe und daher vollumfänglich für die strittige Nachzahlung Verzugszinsen geschuldet seien. K. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 29. Dezember 2016 (BVGer act. 17) an ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung fest. Zudem brachte sie vor, die Erziehungsgutschriften seien korrekt berechnet worden. Weiter seien Übergangsgutschriften gewährt worden und die Versicherungslücken in Höhe der Jugendjahre von insgesamt 26 Monaten teilweise aufgefüllt worden. Für das Jahr 1973 könne keine Einkommensteilung vorgenommen werden, da die Beschwerdeführerin 1973 nicht AHV-versichert gewesen sei. L. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer act. 18). M. Am 9. Januar 2017 reichte die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote in der Höhe von Fr. 3'035.45 ein. N. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (65 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des VwVG (SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H., BGE 127 V 467 E. 1, BGE 126 V. 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin bezog mit 63 Jahren, das heisst ab Juli 2007, ihre Altersrente um ein Jahr vor. Der Rentenvorbezug bewirkt einen vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles "Alter" (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Version 1 vom 1. Januar 2007 [im Folgenden: Rentenwegleitung bzw. RWL 2007; Rz. 6001]). Massgebend für die Frage ob die Rentenbetreffnisse in den Jahren 2007 und 2008 korrekt bestimmt wurden, sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen: das ATSG vom 6. Oktober 2000 in der Fassung vom 1. Januar 2007, die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 1. Mai 2007, das AHVG vom 20. Dezember 1946 in der Fassung vom 1. Januar 2007 und die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der Fassung vom 1. Januar 2007. Diese Gesetze und Verordnungen werden im Folgenden, ohne anderslautende Angaben, in den genannten Fassungen zitiert.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Im Rahmen der Replik änderte die Beschwerdeführerin ihre Begehren (vgl. Sachverhalt J). Diese Änderung ist als Präzisierung der beschwerdeweise gestellten Begehren zu qualifizieren. Eine solche Präzisierung nach Ablauf der Beschwerdefrist, welche am Streitgegenstand nichts ändert, ist zulässig (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, S. 123 Rz. 2.218; Frank Seethaler/Fabia Portmann: in Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] 2016, Art. 52 N. 39).

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.6 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62).

E. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 23. Juni 2016 (BVGer act. 1/11, Vorakten 101), mit welchem die Verfügungen je datierend vom 11. März 2016 (Vorakten 88, 89) bestätigt wurden. Aus den Erwägungen zum Einspracheenscheid geht hervor, dass die SAK die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der SVA vom 16. Mai 2007 betreffend Rentenvorbezug (Vorakten 18/3) und vom 3. Juni 2008 betreffend Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Vorakten 18/1) dahingehend abänderte, als sie 7 Erziehungsgutschriften berücksichtigte und für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 eine Rente in der Höhe von Fr. 1'672.- gewährte. Weiter ist den Erwägungen zu entnehmen, dass die SAK ein Splitting infolge Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann D._______ vom 14. August 2015 vornahm und ihr ab 1. September 2015 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'739.- zusprach. Es stellt sich die vorab zu prüfende Frage, ob die SAK hierfür zuständig war (vgl. E. 2.2 hiernach).

E. 2.2.1 Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache infolge Rentenvorbezugs um ein Jahr (vgl. Rentenverfügung vom 16. Mai 2007 [Vorakten 18/3]) und bei Erreichung des ordentlichen Rentenalters (Rentenverfügung vom 3. Juni 2008 [Vorakten 18/1]) hatte die Beschwerdeführerin Wohnsitz in (...), Kanton F._______, womit in Anwendung von Art. 122 AHVV die SVA des Kantons F._______ für die Rentenbetreffnisse zuständig war. Dies änderte sich, als die Beschwerdeführerin im August 2011 Wohnsitz in der Türkei nahm und damit die Zuständigkeit gemäss Art. 123 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 125 Bst. b AHVV auf die SAK überging. Die Beschwerdeführerin liess sich am 14. August 2015 scheiden, womit sich der Sachverhalt nachträglich erheblich veränderte. Art. 17 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Eine Scheidung ist eine solche erhebliche Änderung des Sachverhalts. Da die Beschwerdeführerin im Scheidungszeitpunkt bereits eine Rente bezog, ist für das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen die SAK zuständig, da sie im Scheidungszeitpunkt die Altersrente ausrichtete (vgl. Art. 50g AHVV). Für die Vornahme des Splittings wegen der Scheidung vom 14. August 2015 und der Anpassung der Rente ex nunc im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG war daher die SAK zuständig.

E. 2.2.2 Betreffend Änderung der Verfügungen der SVA ex tunc sind Art. 53 Abs. 1 ATSG zur prozessualen Revision und Art. 53 Abs. 2 ATSG zur Wiederwägung einschlägig. In der Regel ist für die Wiedererwägung oder Revision einer rechtskräftigen Verfügung diejenige Instanz zuständig, deren Entscheid zu überprüfen ist, das wäre hier die SVA (vgl. BGE 122 V 169 E. 4b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 36). Vorliegend hat jedoch die SAK den Entscheid der SVA in Wiedererwägung bzw. Revision gezogen und nicht diese selber. Das Bundesgericht hat in BGE 122 V 169 Erwägung 4b, die Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 bestätigt, wonach ausnahmsweise eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassenen Verfügungen in Wiedererwägung bzw. Revision ziehen kann, sofern sie diese zur Stellungnahme einlädt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die SAK die SVA vor Erlass der Verfügung vom 11. März 2016 zur Vernehmlassung eingeladen hat oder nicht. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, zumal die Zuständigkeit der SAK nicht bestritten wurde und aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1; Urteil des BVGer C-240/2017 vom 4. April 2017).

E. 3 irrelevant 0 1980 0 irrelevant 0 1981 0 irrelevant 0 1982 0 irrelevant 0 1983 1 irrelevant 0 Total Erziehungsgutschriften für Beschwerdeführerin: zwei halbe und sieben ganze = 8

E. 3.1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 erster und dritter Satz AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV); das Kalenderjahr, in welchem der Anspruch auf die Erziehungsgutschrift erlischt, weil das letzte Kind das 16. Altersjahr erreicht, wird in der Regel ganz berücksichtigt (RWL 2007, Rz. 5422). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV; RWL 2007, Rz. 5425). Werden einem Elternteil Versicherungslücken durch Jugendjahre geschlossen, können für diese Zeiten keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden (RWL 2007, Rz. 5408). Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 zweiter Satz AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG). Für die Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV, vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-8671/2010, C-1570/2011 vom 29. August 2013, E. 5.4).

E. 3.2.1 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Mit dem Begriff Entdecken meint die Bestimmung Tatsachen, die zum Zeitpunkt, in dem der Entscheid gefällt wurde, bereits vorlagen, indessen (noch) nicht bekannt waren. Als "neu" gelten nach der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Revision von Gerichtsentscheiden im Sinne von Art. 137 Bst. b des Bundesgerichtspflegegesetzes (OG, BS 3 531) in seiner bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Nicht als neu gilt ein Element im Revisionsverfahren, das lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 25 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen zudem "erheblich" und damit geeignet sein, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (Urteil des BGer 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Auffinden von Beweismitteln bezieht sich auf Konstellationen, bei denen Tatsachen zwar bekannt gewesen sind, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Dabei muss es sich um ein bisher nicht bekanntes Beweismittel handeln. Auf das Kriterium der Erheblichkeit wurde beim Auffinden von Beweismitteln bewusst verzichtet, da es nicht bereits im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern erst bei der materiellen Entscheidung berücksichtigt werden soll (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 28-31 zu Art. 53 ATSG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung der Beweismittel zuvor möglich war. Dabei kann nur angerufen werden, was trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (vgl. dazu BGE 122 V 273). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen.

E. 3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin war von Oktober 1965 bis September 1974 mit C._______ verheiratet und gebar am (...) Mai 1967 B._______. Diese Tatsachen gehen aus den Akten der SVA hervor (BVGer act. 21 CD-Rom doc 2, 3). Aus dem ACOR-Berechnungsblatt (BVGer act. 21 CD-Rom doc. 4/2) vom 8. August 2001 ist ersichtlich, dass die SVA Kenntnis von diesen Tatsachen hatte und der Beschwerdeführerin für die Zeit von 1968 bis 1972 (BVGer act. 21 CD-Rom doc. 4/2) 4 halbe Erziehungsgutschriften anrechnete (BVGer act. 21 CD-Rom doc. 4/4). Bei der Berechnung der Rente am 1. Juli 2007 und damit im Verfügungszeitpunkt vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 waren diese Tatsachen somit bekannt, jedoch wurden keine Erziehungsgutschriften mehr gewährt, obwohl sich die genannten Tatsachen nicht geändert hatten.

E. 3.2.2.2 Nach der Ehescheidung vom September 1974 wurde die elterliche Sorge mit Beschluss vom 4. März 1975 (Vorakten 79/2) der Beschwerdeführerin zugesprochen. Dieser Beschluss wurde nicht von der Beschwerdeführerin eingereicht. Dem Eingangsstempel auf den Vorakten 79 ist zu entnehmen, dass dieses Dokument erst am 29. Februar 2016 auf behördlichem Weg seitens der SVA G._______ bei der SAK einging. Es stellt sich die Frage, ob damit neue Tatsachen vorliegen oder ob es sich bei diesem Beschluss, der sich nicht in den Akten der SVA F._______ befindet, um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt.

E. 3.2.2.3 Bei der Zusprache der elterlichen Sorge im Beschluss vom 4. März 1975 handelt es sich nicht um eine neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, denn die Beschwerdeführerin wusste oder hätte wissen müssen, dass ihr die elterliche Sorge mit diesem Beschluss zugesprochen worden war. Die SVA ihrerseits wusste, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ geschieden und das Sorgerecht wahrscheinlich, wie es damals üblich war, der Beschwerdeführerin als Mutter von B._______ zugesprochen worden war, jedoch fehlte der für die Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften notwendige Beleg betreffend Zusprache der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin.

E. 3.2.2.4 Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 (BVGer act. 21, CD-Rom doc. 26) teilte die SVA der Beschwerdeführerin mit, dass für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften Angaben fehlen würden und fragte, ob das Kind B._______ ihr nach der Scheidung zugesprochen worden sei. Eine Antwort der Beschwerdeführerin fehlt in den Akten. Im Kontrollblatt betreffend Personalien ist ein Scheidungsurteil aufgeführt (BVGer act. 21, CD-Rom doc. 14). Gemäss "Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall" vom 4. März 2000 hatte die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil vom 17. April 1990 betreffend E._______ eingereicht und gab an, das Scheidungsurteil betreffend C._______ nicht mehr zu haben (BVGer act. 21 CD-Rom doc. 39), was bei einem Aktenstück aus dem Jahr 1975, das heisst, vor 25 Jahren, nachvollziehbar ist. Aufgrund der Akten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil betreffend C._______ vom 11. Juli 1974 und den Beschluss vom 4. März 1975 hinsichtlich der Zusprache der elterlichen Sorge betreffend B._______ nicht eingereicht hat. Dieser Beschluss lag, wie erwähnt, der SVA nicht vor, sondern gelangte erst am 29. Februar 2016 auf behördlichem Weg seitens der SVA G._______ an die SAK (Vorakten 79/2). Dieser Beschluss ist als Beweismittel somit insofern neu, als er zuvor nicht aktenkundig und damit der SVA nicht bekannt war. Die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind folglich erfüllt und ein Rückkommenstitel gegeben.

E. 3.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (Urteil des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1). Dies schliesst etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustandes. Bei Ermessensbetätigungen ist eine Wiedererwägung nur zulässig, wenn die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig richtige erscheint. Beispielsweise liegt kein Wiedererwägungsgrund vor, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 52ff.). Für die Frage, ob eine Verfügung zweifellos unrichtig ist, ist auf den Zeitpunkt deren Erlasses abzustellen. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (bzw. -aufhebung) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 m.w.H.).

E. 3.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).

E. 3.3.3 Im Verfügungszeitpunkt vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 war nicht hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für ihren Sohn ab Scheidung, das heisst, ab 1974 hatte, womit sie die Beweislosigkeit zu tragen hatte. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die SVA ab dem Scheidungszeitpunkt 1974 keine Erziehungsgutschriften anrechnete. Jedoch ist nicht einzusehen, warum die SVA, entgegen ihrer erstmaligen Berechnung vom 8. August 2001, der Beschwerdeführerin während der Ehe mit B._______ für die Zeit in welcher sie in der Schweiz versichert war, keine Erziehungsgutschriften anrechnete, womit sich die Verfügungen in dieser Hinsicht als zweifellos anfänglich unrichtig erweisen. Da die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wurden die Verfügungen zurecht ex tunc in Wiedererwägung gezogen.

E. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin war von Oktober 1965 bis September 1974 mit C._______ verheiratet (Vorakten 17/7) und gebar am (...) Mai 1967 B._______. Sie war gemäss IK-Auszug (Vorakten 17/7) für die betreffend Erziehungsgutschriften relevante Zeit von 1968 (Jahr nach Entstehung des Anspruchs) bis 1974 (Jahr der Ehescheidung) und von 1974 bis 16. Altersjahr von B._______ im Jahr 1983 wie folgt ohne Berücksichtigung von Jugendjahren (Code j) und Beiträgen im Anspruchsjahr (Code d) in der schweizerischen AHV versichert (Vorakten 17/7): von 1968 bis 1971 je zwölf Monate, im Jahr 1972 neun Monate, im Jahr 1973 gar nicht, von 1974 bis 1976 je zwölf Monate, im Jahr 1977 neun Monate, im Jahr 1978 zwölf Monate und im Jahr 1979 drei Monate. Die Beitragslücken von Oktober 1972 bis Dezember 1973, von Januar 1977 bis März 1977 und von April 1979 bis November 1979 wurden mit den Jugendjahren aufgefüllt, was jedoch keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften gibt. In der relevanten Zeitspanne von 1968 bis 1973 war der erste Ehemann der Beschwerdeführerin C._______ wie folgt in der schweizerischen AHV versichert (Vorakten 99/6): im Jahr 1968 während 12 Monaten, im Jahr 1969 gar nicht, im Jahr 1970 während 2 Monaten. In der Zeit in welcher C._______ in der Schweiz versichert war und die Beschwerdeführerin mit ihm verheiratet war, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe und während den Zeiten, in welchen C._______ nicht in der Schweiz versichert war, sie jedoch die Voraussetzungen erfüllte, Anspruch auf eine ganze Erziehungsgutschrift. In Anwendung von Art. 52f Abs. 2 AHVV hat die Beschwerdeführerin im Jahr der Scheidung 1974 Anspruch auf eine ganze Erziehungsgutschrift, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dasselbe gilt für die Zeit von 1975 bis 1983. Die Anzahl der Erziehungsgutschriften lässt sich aus der nachfolgenden Tabelle ablesen (für Beitragszeiten der Beschwerdeführerin vgl. Vorakten 17/ und für C._______ vgl. Vorakten 99/6): Jahr Beitragszeiten in Monaten Erziehungsgutschriften für Beschwerdeführerin Beschwerdeführerin C._______ 1968 12 12 ½ 1969 12 0 1 1970 12 12 ½ 1971 12 0 1 1972 9 0 9 + 3 von 1979 = 12 1 1973 0 2 0 1974 12 12 1 1975 12 irrelevant 1 1976 12 irrelevant 1 1977 9 irrelevant 0 1978 12 irrelevant 1 1979

E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund des Auffindens des Belegs betreffend die Zusprache der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin nach Scheidung von ihrem ersten Ehemann nicht nur ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wegen nachträglicher Unrichtigkeit gegeben ist, sondern die Verfügungen vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 auch anfänglich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG sind und in Wiedererwägung zu ziehen waren, da während der Ehedauer für die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin in der Schweiz versichert war, keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt wurden. Die SAK änderte die Verfügungen vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 damit zurecht ab, jedoch sind nicht 5 ganze und 4 halbe sondern 7 ganze und 2 halbe Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen, das heisst insgesamt 8 statt 7 Erziehungsgutschriften.

E. 4 Es folgen allgemeine Bestimmungen zur Altersrente und deren Berechnung.

E. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Laut Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3). In Anwendung von Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente (lit. c Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 29. November 1995). Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % bzw. 3,4 % der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während derer die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Da die Beschwerdeführerin 1944 geboren wurde, hat sie zweifelsohne Anspruch auf den privilegierten Kürzungssatz von 3,4 %, welcher von der SAK angewendet wurde.

E. 4.2 Für die Rentenberechnung der Altersrente werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Betreuungs- oder Erziehungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; RWL 2007, Rz. 5102).

E. 4.3 Für jede beitragspflichtige Person werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG; Art. 137 ff. AHVV).

E. 4.4 Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG).

E. 4.5 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 29quater AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.

E. 4.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Ebenso werden Einkommen, welche nach Eintritt des Versicherungsfalls Alter beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten erzielt werden, nicht geteilt (vgl. BGE 130 V 49 E. 3.2.2). Der Teilung und der Anrechnung unterliegen folglich nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.

E. 5 Es folgt die Berechnung der Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015.

E. 5.1 In einem ersten Schritt sind die Beitragslücken zu eruieren.

E. 5.1.1 Die Beitragszeiten und damit die Beitragslücken, ergeben sich aus dem individuellen Konto. Die SAK änderte den Eintrag im individuellen Konto dahingehend, dass sie für das Jahr 1976 nicht wie die SVA 12 Monate berücksichtigte, sondern nur 10 (Vorakten 99/5). Dem undatierten internen Schreiben der SAK ist zu entnehmen (Vorakten 100/1), dass die SAK nur 10 und nicht 12 Monate annahm, weil die Beschwerdeführerin nicht habe belegen können, dass sie während 12 und nicht 10 Monaten angestellt gewesen sei.

E. 5.1.2 Im Auszug des individuellen Kontos vom 18. Oktober 2005 (Vorakten 7/2) und im Teilauszug vom 11. Mai 2007 (Vorakten 14/7) sind für das Jahr 1976 keine Beitragsmonate sondern nur das Total der einbezahlten Beiträge eingetragen, was der 1976 geltenden AHV-Bestimmungen entspricht, denn gemäss Art. 140 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 wurde damals nur vorgeschrieben, dass die Jahreseinkommen in Franken einzutragen seien; der Eintrag von Beitragsmonaten wurde nicht verlangt. Im IK-Auszug vom 11. Mai 2007 sind zwölf Monate eingetragen (vgl. Vorakten 17/5). Ausschlaggebend ist vorliegend dieser IK-Auszug, der unangefochten blieb. Die Beweiskraft der Eintragungen im individuellen Konto kommt, wenn wie hier, die Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten geblieben sind, derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 7 ZGB) gleich (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], 3. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 30ter AHVG mit Verweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; BGE 117 V 261 E. 3c). Die Unrichtigkeit des individuellen Kontos muss von demjenigen nachgewiesen werden, der sie geltend macht (BGE 117 V 261 E. 3c). Entgegen der Annahme der Vorinstanz hat nicht die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie in den Monaten November und Dezember 1976 gearbeitet und Beiträge bezahlt hat, sondern es obliegt der Vorinstanz für die den Anspruch aufhebende Tatsache den Vollbeweis zu erbringen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1974 Fr. 16'550.- und 1975 Fr. 16'900.- einbezahlt hat, hingegen im Jahr 1976 nur Fr. 13'780, dies genügt jedoch nicht als Beweis für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe in den Monaten November und Dezember 1976 nicht gearbeitet bzw. sei nicht versichert gewesen. Kann wie vorliegend der Beweis für die Unrichtigkeit des Eintrags, nicht erbracht werden, ist eine Änderung im individuellen Konto nicht möglich. Für die Beitragszeit 1967 ist somit von 12 und nicht von 10 Beitragsmonaten auszugehen.

E. 5.1.3 Aus dem Analyseblatt SVA (Vorakten 17/7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 1972 bis Dezember 1973, von Januar 1977 bis März 1977 und von April 1979 bis November 1987 Beitragslücken aufweist. Von September 1979 bis August 1988 weilte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Deutschland, wo sie von 1980 bis 1987 einer Erwerbstätigkeit nachging (Vorakten 11). Sie bezahlte von April 1979 bis September 1979, von Februar 1981 bis Dezember 1983, von Juni 1984 bis Oktober 1984, von Januar 1985 bis März 1985, von Februar 1986 bis April 1986, von Mai 1987 bis November 1987 Pflichtbeiträge in Deutschland (Vorakten 15/8). Die Beiträge in Deutschland sind in der Schweiz nicht anrechenbar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 29 Rz. 2; BGE 130 V 51 E. 5; Urteile des EVG H 205/04 vom 9. Februar 2005 E. 1, 4.2 und H 71/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.1, 3, je m.w.H.; Urteile des BVGer C-5851/2013 E. 4.3.3, 5, 6; C-2744/2013 E. 6.3.3, 6.4), womit die Beschwerdeführerin trotz Entrichtung von Beiträgen in Deutschland für diese Zeit in der Schweiz Beitragslücken aufweist.

E. 5.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Jugendjahre und Beiträge während dem Rentenvorbezugsjahr für die Füllung der Beitragslücken beigezogen werden können und daraus resultierend, welche Beitragszeit die Beschwerdeführerin aufweist.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin leistete vor ihrem 20. Altersjahr während 26 Monaten AHV/IV-Beiträge, womit die Versicherungslücken von Oktober 1972 bis Dezember 1973 (15 Monate), von Januar 1977 bis März 1977 (3 Monate) und von April 1979 bis September 1979 (8 Monate) mit den Jugendjahren aufgefüllt werden können. In Anwendung von Art. 52c AHVV können die Beiträge in den Jahren 2007 (Rentenvorbezug) verwendet werden, um die Beitragslücke im Jahr 1987 teilweise mit 6 Monaten aufzufüllen.

E. 5.2.2 Aus dem IK (Vorakten 17/5) ergibt sich unter Berücksichtigung der Jugendjahre und der Beiträge im Rentenvorbezugsjahr eine Beitragsdauer von 34 Jahren und 6 Monaten (vgl. Vorakten 17/10). Das Total der Beitragsdauer von 34 Jahren und 2 Monaten auf dem Berechnungsblatt der SAK (Vorakten 86/6) ist nicht korrekt (vgl. E. 5.1.1 und E. 5.1.2 hiervor). Die richtige Summe ist, wie erwähnt, 34 Jahre und 6 Monate, was auf die volle Beitragszeit jedoch keinen Einfluss hat, da immer noch 34 volle Jahre anrechenbar sind.

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin beantragte, es seien 35 Beitragsjahre zu berücksichtigen, was sie insbesondere damit begründete, ihr seien in den Jahren 1979 und 1987 neun bzw. sieben Beitragsmonate anzurechnen. Gemäss IK-Eintrag hat die Beschwerdeführerin im Jahr 1979 während drei Monaten Beiträge an die obligatorische AHV/IV und im Jahr 1987 während einem Monat Beiträge an die freiwillige AHV/IV bezahlt (Vorakten 17/6, 107/10). Dem Berechnungsblatt der SAK (Vorakten 86/6) sind für das Jahr 1979 zwar 9 Monate zu entnehmen, jedoch steht für Januar bis März die Zahl "1" und für die Monate April bis September der Buchstabe "j". Der Legende zum Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass die Zahl "1" für bezahlte Beiträge verwendet wird und der Buchstabe "j" für Jugendjahre. Bei den 9 Monaten des Jahres 1979 sind folglich die Jugendjahre mitberücksichtig. Für das Jahr 1987 steht sechsmal der Buchstabe "d" und einmal die Zahl "1". Die sechs Monate mit dem Buchstaben "d" entsprechen den sechs Monaten im Rentenanspruchsjahr 2007. Die Zahl "1" bedeutet, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 1987 Beiträge bezahlt hat. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach 35 Beitragsjahre anrechenbar seien, ist demnach nicht zu folgen.

E. 5.3 Als dritter Schritt ist die Rentenskala zu bestimmen.

E. 5.3.1 Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der Zahl der Beitragsjahre der versicherten Person zu derjenigen ihres Jahrganges bestimmt. Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges wird aufgrund des Geburtsjahres der versicherten Person und des Eintritts des Versicherungsfalles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1944. Für Frauen beträgt die Beitragsdauer des Jahrganges bei einem Jahr Vorbezug 42 Jahre (Rententabelle 2007, S. 7). Die Beschwerdeführerin weist 34 volle Versicherungsjahre auf, womit die Vorinstanz zurecht bei der Berechnung der Altersrente von der Rentenskala 36 (Rententabelle 2007, S. 10) und nicht wie von der Beschwerdeführerin moniert 37 ausging.

E. 5.4 In einem vierten Schritt sind die Erziehungs- und Übergangsgutschriften zu bestimmen.

E. 5.4.1 Wie unter Erwägung 3.3.4 hiervor erörtert, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf 8 ganze Erziehungsgutschriften. Unter Berücksichtigung der 34 Beitragsjahre resultiert eine durchschnittliche Gutschrift in der Höhe von rund Fr. 1'170.- (vgl. Art. 29sexies AHVG i.V.m. Art. 34 AHVG; Rententabelle 2007 S. 18; Fr. 1'105 x 3 x 12 : 34), insgesamt somit Fr. 9'360.- (Fr 1'170 x 8).

E. 5.4.2 Da der Beschwerdeführerin nicht 16, sondern nur 8 Erziehungsgutschriften angerechnet werden können und sie vor dem 1. Januar 1953 geboren wurde, hat sie Anspruch auf 8 Übergangsgutschriften (vgl. Bst. c Abs. 2 SchlB). Eine Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift (Bst. c Abs. 3 SchlB). Im Jahr 2007 (Versicherungsfall Rentenvorbezug) war eine Erziehungsgutschrift Fr. 1'170.- (vgl. E. 5.4.1 hiervor), folglich entsprechen 8 Jahre Übergangsgutschriften Fr. 4'680.- (Fr. 1'170 : 2 x 8).

E. 5.5 Als fünfter Schritt ist das Erwerbeinkommen zu berechnen.

E. 5.5.1 Hinsichtlich dem Erwerbseinkommen brachte die Beschwerdeführerin replikweise vor (vgl. BVGer act. 13) ihr sei für das Jahr 1973 die Hälfte des Einkommens ihres damaligen Ehemannes C._______ zuzusprechen. Ein Splitting der von C._______ im Jahr 1973 erzielten Einkommen kann vorliegend nicht vorgenommen werden, da die Beschwerdeführerin im Jahr 1973 nicht in der schweizerischen AHV/IV versichert war (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG).

E. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin erhielt im Rentenvorbezugsjahr 2007 von Januar bis Juni Taggelder (vgl. BVGer act. 1 Beilage 5-10) und ist der Ansicht, dass dieses Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. BVGer act. 1). Gemäss Art. 29bis AHVG i.V.m. Art. 52c AHVV werden Einkommen im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs jedoch nicht hinzugerechnet.

E. 5.5.3 Gemäss IK-Auszug (vgl. Vorakten 17/6) wies die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2007 unter Berücksichtigung des Splittings betreffend C._______ und inklusive der zur Lückenfüllung beigezogenen Jugendjahre (vgl. Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 52b AHVV), eine Einkommenssumme von Fr. 1'436'236.- auf. Entgegen der Berechnung der Vorinstanz (vgl. Vorakten 99/7) ist für die Berechnung der Rente bis zur Scheidung betreffend D._______, das Einkommen ohne Splitting betreffend D._______ zu berücksichtigen und damit nicht von Fr. 1'385'534.-, sondern von Fr. 1'436'236.- auszugehen.

E. 5.5.4 Obwohl vorliegend die Jugendjahre von 1963 bis 1964 zur Füllung von Beitragslücken beizuziehen sind, ist hinsichtlich dem Aufwertungsfaktor nicht das Jahr 1963, sondern das Jahr 1965 massgebend (vgl. Urteile des BVGer C-6826/2009 vom 22. Mai 2012 E. 4.3.7 und C-3489/2015 vom 17. März 2017 E. 4.5.5). Der Aufwertungsfaktor im Jahr 1965 für den Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2007 (Rentenvorbezug) beträgt 1.374 (vgl. Rententabelle 2007, S. 15). Das aufgewertete Erwerbseinkommen beträgt rund Fr. 1'973'388.30.- (Fr. 1'436'236 x 1.374), woraus ein jährliches durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 58'041.- (Fr. 1'973'388.30 : 34) resultiert. Hinzu kommen Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 9'360.- (vgl. E. 5.4.1 hiervor) und Übergangsgutschiften in Höhe von Fr. 4'680.- (vgl. E. 5.4.2 hiervor), was ein massgebendes durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 72'081.- ergibt (Fr. 58'041 + Fr. 9'360 + Fr. 4'680), aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert Fr. 72'930.- (vgl. Rententabelle 2007, S. 34) und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 68'952.- (vgl. Vorakten 99/8).

E. 5.6 In einem weiteren Schritt ist die effektive Rentenhöhe zu berechnen: Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 72'930.- und der Rentenskala 36 beträgt die monatliche Rente im Jahr 2007 Fr. 1'736.- (vgl. Rententabelle 2007, S. 34). Aufgrund des Rentenvorbezugs um ein Jahr sind die Renten zu kürzen. Gemäss Art. 56 Abs. 3 AHVV i.V.m. lit. c Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 29. November 1995 beträgt der Kürzungsbetrag vorliegend 3,4 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde, ausmachend Fr. 59.- (Fr. 1'736 x 12 x 0.034 : 12), womit eine Rente von Fr. 1'677.- (Fr. 1'736 - Fr. 59) ab Juli 2007 bis Dezember 2008 resultiert. Für die Jahre nach 2008 sind die Renten der Teuerung anzupassen. In Anwendung von Art. 33ter AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn eines Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenenversicherung- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. Eine Rente von Fr. 1'736.- entspricht in den Jahren 2009 und 2010 rund Fr. 1'791.- (vgl. Fr. 1'736 x 1140/1105, Umrechnungstabelle Version 3, Rententabelle 2009, S. 34), in den Jahren 2011 und 2012 rund Fr. 1'822.- (vgl. Fr. 1'736 x 1160/1105, Umrechnungstabelle Version 4, Rententabelle 2011, S. 34), in den Jahren 2013 und 2014 rund Fr. 1'838.- (vgl. Fr. 1'736 x 1170/1105, Umrechnungstabelle Version 5, Rententabelle 2013, S. 34) und im 2015 rund Fr. 1'846.- (vgl. Fr. 1'736 x 1175/1105, Umrechnungstabelle aktuelle Version; Rententabelle 2015, S. 34). Der Kürzungsbetrag in den Jahren 2009 und 2010 beträgt rund Fr. 61.- (Fr. 1'791 x 0.034), in den Jahren 2011 und 2012 rund Fr. 62.- (Fr. 1'822 x 0.034), in den Jahren 2013 und 2014 rund Fr. 63.- (Fr. 1'838 x 0.034) und im Jahr 2015 rund Fr. 63.- (Fr. 1'846 x 0.034). Die gekürzten Renten sind folglich für die Jahre 2009 und 2010 Fr. 1'730.- (Fr. 1'791 - Fr. 61), für die Jahre 2011 und 2012 Fr. 1'760.- (Fr. 1'822 - Fr. 62), für die Jahre 2013 und 2014 Fr. 1'775.- (Fr. 1'838 - Fr. 63) und für Januar 2015 bis und mit August 2015 (Zeitpunkt Ehescheidung betreffend D._______) Fr. 1'783.- (Fr. 1'846 - Fr. 63).

E. 5.7 In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob, wie dies von der Vorinstanz vorgebracht wurde, die zu wenig ausgerichteten Rentenbeträge nur für die letzten fünf Jahre oder ob, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, die Beträge für die gesamte Zeitspanne zu bezahlen sind (vgl. E. 5.7.1 hiernach). Weiter ist zu klären, wie hoch die nachzuzahlenden Rentenbeträge sind (vgl. E. 5.7.2 hiernach) und ob für die nachzuzahlenden Beträge Verzugszinse geschuldet sind, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wurde (vgl. E. 5.7.3 hiernach).

E. 5.7.1 Bei ahv-rechtlichen Nachzahlungen ist Art. 24 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 AHVG und Art. 77 AHVV massgeblich (BGE 129 V 211 E. 3.2.1 S. 218; Urteil des BGer 9C_409/2011 E. 4.1.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 26 zu Art. 24 ATSG). Folglich erlischt der Rückzahlungsanspruch wegen zu niedrigen Renten fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welche der Beitrag geschuldet war. Die Vorinstanz nahm daher zurecht an, der Anspruch der Beschwerdeführerin für Rentenzahlungen vor September 2010 sei verwirkt und nur Rentennachzahlungen für die Zeit von August 2015 (Ehescheidung) bis Oktober 2010 vorzunehmen.

E. 5.7.2 Wie der Aufstellung der Vorinstanz zu entnehmen ist (Vorakten 88/3), wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 während 8 Monaten Fr. 1'620.-, in den Jahren 2013 und 2014 während 24 Monaten Fr. 1'621.-, in den Jahren 2011 und 2012 während 24 Monaten Fr. 1'598.- und im Jahr 2010 während 3 Monaten Fr. 1'571.- ausbezahlt, das heisst insgesamt Fr. 94'713.-. Diesem Betrag stehen die nachzuzahlenden Rentenbeträge gegenüber: im Jahr 2015 während 8 Monaten Fr. 1'783.- in den Jahren 2013 und 2014 während 24 Monaten Fr. 1'775.-, in den Jahren 2011 und 2012 während 24 Monaten Fr. 1'760.- und im Jahr 2010 während 3 Monaten Fr. 1'730.-, das heisst insgesamt Fr. 104'294.- ([8 x Fr. 1'783] + [24 x Fr. 1'775] + [24 x Fr. 1'760] + [3 x Fr. 1'730]), womit gegenüber den effektiv ausbezahlten Rentenbeträge eine Differenz von Fr. 9'581.- (Fr. 104'294 - Fr. 94'713) resultiert.

E. 5.7.3 Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Infolge Ehescheidung im August 2015 leitete die Vorinstanz nach Kenntnisnahme ein Revisionsverfahren ein und erliess am 11. März 2016 je zwei Verfügungen. Das Revisionsverfahren war damit am 11. März 2016 abgeschlossen und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentennachzahlung entstanden. Wann die Rente effektiv ausbezahlt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch ist davon auszugehen, dass dies vor Ablauf von 24 Monaten stattfand, womit kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht.

E. 6 Es folgt die Berechnung der Altersrente ab 1. September 2015.

E. 6.1 Am 14. August 2015 liess sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann D._______ scheiden, womit die Rente neu zu berechnen war. Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmung neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (vgl. Art. 31 AHVG). Bei der Neuberechnung bleibt die bisherige Rentenskala auch für die neue Rente massgebend. Die Erwerbseinkommen werden für Zeiten der gemeinsamen Ehe bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls zwischen den Ehegatten geteilt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird nun anhand der im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung massgebenden Regeln und Tabellen neu ermittelt. Anschliessend wird dieses nach den Bestimmungen über die seitherigen AHV- und IV-Revisionen und Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation nachgeführt (sog. "Rentenaufbau", vgl. RWL 2007 Rz. 5719).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte betreffend Splitting vor, ihr sei die Hälfte des Einkommens ihres Ex-Mannes D._______ für die Zeit von 2005 bis 2014 anzurechnen. Dem ist nicht zu folgen, zumal der Versicherungsfall im Jahr 2007 eingetreten ist und folglich in Anwendung von Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG nur Einkommen bis zum 31. Dezember 2006 zu berücksichtigen sind und zudem D._______ in den Jahren 2005 und 2006 gemäss seinem IK-Auszug (vgl. Vorakten 73/3) kein versichertes Einkommen generierte. Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen daher nur die Einkommen der Beschwerdeführerin von Januar 2005 bis Dezember 2006 in der Höhe von Fr. 46'772.-, Fr. 3'750.- und Fr. 50'882, welche hälftig der Beschwerdeführerin und D._______ anzurechnen sind. Dies ergibt für 2005 Splittingbeträge von Fr. 23'386.- (Fr. 46'772 : 2) und Fr. 1'875.- (Fr. 3'750 : 2) sowie für 2006 von Fr. 25'441.- (Fr. 50'882 : 2). Insgesamt sind Fr. 50'702.- vom Konto der Beschwerdeführerin auf das Konto von D._______ zu übertragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde das Splitting von der Vorinstanz somit korrekt durchgeführt (vgl. Vorakten 73/5).

E. 6.3.1 Im Umfang des Splittingbetrages schmälert sich die Einkommenssumme der Beschwerdeführerin und beträgt Fr. 1'385'534.- (Fr. 1'436'236 - Fr. 50'702). Mit dem Faktor 1.374 multipliziert ergibt dies rund Fr. 1'903'724.-, woraus bei 34 Beitragsjahren ein aufgewertetes durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 55'992.- resultiert (Fr. 1'903'724 : 34). Die Vorinstanz ging von einem aufgewerteten durchschnittlichen Einkommen von Fr. 56'268.- aus (Vorakten 99/7), da sie eine Beitragsdauer von 33 Jahren und 10 Monaten annahm, was nicht nachvollziehbar ist, da gemäss IK-Auszug (vgl. Vorakten 17/7 und 17/10) die Beschwerdeführerin eine Beitragsdauer von 34 Jahren und 6 Monaten aufweist. Zum Erwerbseinkommen sind Erziehungsgutschriften im Umfang von Fr. 9'360.- und Übergangsgutschriften im Umfang von Fr. 4'680.- hinzuzurechnen, was Fr. 70'032.- ergibt und im Jahr 2007 einem Tabellenwert von Fr. 70'278.- entsprach. Auf das Jahr 2015 indexiert (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 33ter AHVG) ergibt dies einen Tabellenwert von Fr. 74'730.- (Fr. 70'278 x 1175 : 1105; Rententabelle 2015, S. 34) und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 73'320.-.

E. 6.3.2 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 74'730.- und der Rentenskala 36 beträgt die monatliche Rente im Jahr 2015 Fr. 1'815.- (vgl. Rententabelle 2015, S. 34) und nicht wie von der Vor-instanz berechnet Fr. 1'800.-.

E. 6.3.3 Aufgrund des Rentenvorbezugs um ein Jahr sind die Renten zu kürzen, was vorliegend rund Fr. 62.- ausmacht (Fr. 1'815 x 0.034). Die monatliche gekürzte Rente nach Scheidung, das heisst ab 1. September 2015, beträgt damit Fr. 1'753.- (Fr. 1'815 - Fr. 62) und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, Fr. 1'739.-.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde dahingehend gutzuheissen ist, als der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 aufzuheben ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, insbesondere besteht kein Anspruch für Rentennachzahlungen vor Oktober 2010 und Ausrichtung von Verzugszinsen. Der Beschwerdeführerin steht eine Rentennachzahlung für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'581.- zu und sie hat ab 1. August 2015 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.-.

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 8.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung, womit die mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 (BVGer act. 11) gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zum Tragen kommt. Die Rechtsvertreterin hat eine detaillierte Kostennote eingereicht (BVGer act. 18 Beilage) und macht für die Vertretung der Beschwerdeführerin Kosten von insgesamt Fr. 2'810.60 geltend (10.81 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 108.10), was unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'810.60 zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

E. 8.3 Die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 499.23, welche im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz (Vorakten 107) angefallen sind, werden nicht vergütet (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen als der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 aufzuheben ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, insbesondere besteht kein Anspruch auf Rentennachzahlungen vor Oktober 2010 und Ausrichtung von Verzugszinsen.
  2. Der Beschwerdeführerin steht eine Rentennachzahlung für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'581.- zu.
  3. Ab 1. August 2015 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.-.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'810.60 ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4388/2016 Urteil vom 4. Juli 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Karin Herzog, AMPARO Anwälte und Notare, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom 23. Juni 2016. Sachverhalt: A. Die im Juni 1944 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), deutsch-schweizerische Doppelbürgerin (Vorakten 62/1, 20/1, 15/5, 12/4), wohnhaft in Deutschland, war gemäss IK-Auszug (BVGer act. 1/4, Vorakten 107/8-107/12, 103/1-103/4, 100/3-100/5, 100/7, 99/2-99/3, 99/5, 87, 86/2-86/3, 80/2-80/3, 77/2, 76/1, 73/2-73/3, 20/2-20/3, 17/5-17/6, 14, 9/3-9/4, 7) zeitweise in der Schweiz erwerbstätig bzw. bezog Arbeitslosengelder der schweizerischen Arbeitslosenversicherung, und bezahlte von 1962 bis 2006 mit Unterbrüchen Beiträge an die obligatorische bzw. freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zudem entrichtete sie von Januar 2007 bis Juni 2007 AHV-/IV-Beiträge auf den Taggeldern der Arbeitslosenkasse F._______ (BVGer act. 1/5-1/10, Vorakten 107/13-107/18). Gemäss Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 4. November 2005 (Vorakten 15/2) bezahlte sie von April 1979 bis November 1987 mit Unterbrüchen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung. Weiter war sie vom 8. Oktober 1965 (Vorakten 12/10-12/11, 16/15) bis zum 3. September 1974 (Vorakten 11/1, 16/15, 79/1), vom 28. September 1979 (Vorakten 12/8, 16/15) bis zum 6. Juni 1990 (Vorakten 11/1, 16/15) und vom 6. Februar 2004 (Vorakten 5/1, 12/12, 16/15) bis zum 14. August 2015 (59/3, 62/3) verheiratet. Ausserdem ist sie Mutter von B._______ selig (geboren am (...) Mai 1967 und gestorben am (...) August 1995 [Vorakten 13/2]). B. Am 13. März 2007 (Eingangsstempel, Vorakten 11) beantragte die Beschwerdeführerin bei der SVA des Kantons F._______ (im Folgenden: SVA) den Vorbezug der Altersrente um ein Jahr. Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 (Vorakten 18/3) setzte die SVA gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 34 Jahren, die Rentenskala 36 und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58'344.- die monatliche Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 auf Fr. 1'523.- fest. Aufgrund des Erreichens des ordentlichen Rentenalters wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2008 (Vorakten 18/1) die Rente neu berechnet und unter Bezugnahme auf dieselben Parameter ab 1. Juli 2008 weiterhin eine Altersrente von Fr. 1'523.- zugesprochen. Die beiden Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Die Beschwerdeführerin nahm per Ende August 2011 Wohnsitz in der Türkei (Vorakten 10/3), woraufhin die SVA die Akten an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) weiterleitete (Vorakten 10/2), welche ab September 2011 die Auszahlung der Altersrente im bisher von der SVA verfügten Umfang übernahm (Vorakten 21, 28). D. Am 14. August 2015 liess sich die Beschwerdeführerin von ihrem dritten Ehemann scheiden (Vorakten 59/3), woraufhin diesmal die SAK die Altersrente neu berechnete. Mit Verfügung vom 11. März 2016 (Vorakten 88) wurden gestützt auf eine Beitragszeit von 34 vollen Versicherungsjahren, 7 Erziehungsgutschriften, 9 Übergangsgutschriften, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 71'910.- und unter Anwendung der Rentenskala 36 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'672.- rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 zugesprochen und damit die Verfügungen der SVA vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 abgeändert. Zudem wurde mit Verfügung vom 11. März 2016 (Vorakten 89) wegen der Scheidung vom 14. August 2015 verfügt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2015 einen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'739.- hat. Hierbei wurde von einem der Teuerung angepassten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 73'320.- ausgegangen bei ansonsten gleichen Parametern. E. Gegen die beiden Verfügungen je datierend vom 11. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2016 Einsprache (Vorakten 107/33), und beantragte, die neu festgesetzte Altersrente sei lediglich um den privilegierten Satz von 3,4 % zu kürzen. Auf die Verjährungsfrist für ausstehende Leistungen sei infolge Unbilligkeit zu verzichten und auch die fehlerhafte Berechnung für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2010 zu korrigieren. Es seien Verzugszinsen auf den ausstehenden Rentenleistungen für die letzten drei Jahre auszurichten und der Einsprecherin detaillierte Kontenübersichten insbesondere aus den Splitting-Übertragungen 1966-1973 (erster Ehemann C._______) sowie 2005-2007 (dritter Ehemann D._______) zuzustellen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, da sie vor 1947 geboren worden sei, sei auf sie der privilegierte Kürzungssatz von 3,4 % anwendbar. Sie habe keine Ahnung von den Rechnungsfehlern in den Verfügungen vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 gehabt, daher seien die Leistungen nicht verjährt. F. Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 (Vorakten 107/19) wies die SAK die Einsprache ab, mit der Begründung, die SVA habe die Rente ab 1. Juli 2007 ohne Erziehungsgutschriften berechnet, was nun korrigiert worden sei. Es sei der privilegierte Kürzungssatz von 3,4 % angewendet worden. Infolge Verjährung bestehe der Anspruch auf ausstehende Leistungen nur rückwirkend für fünf Jahre. Die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG seien nur bei verspäteter Leistungszahlung nach erfolgter Rentenanmeldung anwendbar, jedoch nicht auf bereits laufende Renten, wenn die Rentenhöhe rückwirkend korrigiert worden sei. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Neuberechnung ihrer Altersrente, die Ausrichtung der zu wenig bezahlten Rentenbeträge inklusive Verzugszinsen und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung brachte sie dieselben Argumente wie in ihrer Einsprache vom 11. April 2016 vor. Zusätzlich monierte sie, ihr Einkommen von Januar 2007 bis Juni 2007 sei nicht berücksichtigt worden, ebenso sei ihr das Einkommen ihres Ex-Mannes D._______ für die Zeit von 2005 bis 2014 nicht gutgeschrieben worden. Hinsichtlich der Verjährung hielt die Beschwerdeführerin fest, als Laie sei es ihr nicht möglich gewesen, festzustellen, dass ihre Renten in den Jahren 2007 und 2008 falsch berechnet worden seien, zumal sie damals keine Berechnungsunterlagen erhalten habe. H. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2016 (BVGer act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 23. Juni 2016, an dessen Begründung sie festhielt. Zusätzlich machte sie geltend, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringe, die Beträge im 2007 und die Splittingbeträge seien nicht berücksichtigt worden. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 (BVGer act. 11) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Rechtsanwältin und Notarin, als gerichtlich bestellte Anwältin beigeordnet. J. Mit Replik vom 9. November 2016 (BVGer act. 13) änderte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren dahingehend, als sie beantragte, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Beschwerde vom 12. Juli 2016 und führte ergänzend aus, es seien 9 Erziehungsgutschriften anzurechnen und zudem betreffend die Beitragslücken die Jugendjahre zu berücksichtigen, was nicht 34, sondern 35 Beitragsjahre ergeben würde, womit die Rentenskala 37 und nicht 36 anwendbar sei. Weiter sei sie 1973 noch verheiratet gewesen, womit die Beiträge ihres damaligen Ehemannes C._______ in Höhe von Fr. 31'093.- zur Hälfte zu berücksichtigen seien. Sie habe sich im März 2007 zum Bezug von AHV-Leistungen angemeldet, womit der Anspruch auf Verzugszinsen im Juli 2007 begonnen habe und daher vollumfänglich für die strittige Nachzahlung Verzugszinsen geschuldet seien. K. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 29. Dezember 2016 (BVGer act. 17) an ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung fest. Zudem brachte sie vor, die Erziehungsgutschriften seien korrekt berechnet worden. Weiter seien Übergangsgutschriften gewährt worden und die Versicherungslücken in Höhe der Jugendjahre von insgesamt 26 Monaten teilweise aufgefüllt worden. Für das Jahr 1973 könne keine Einkommensteilung vorgenommen werden, da die Beschwerdeführerin 1973 nicht AHV-versichert gewesen sei. L. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer act. 18). M. Am 9. Januar 2017 reichte die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote in der Höhe von Fr. 3'035.45 ein. N. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des VwVG (SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H., BGE 127 V 467 E. 1, BGE 126 V. 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin bezog mit 63 Jahren, das heisst ab Juli 2007, ihre Altersrente um ein Jahr vor. Der Rentenvorbezug bewirkt einen vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles "Alter" (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Version 1 vom 1. Januar 2007 [im Folgenden: Rentenwegleitung bzw. RWL 2007; Rz. 6001]). Massgebend für die Frage ob die Rentenbetreffnisse in den Jahren 2007 und 2008 korrekt bestimmt wurden, sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen: das ATSG vom 6. Oktober 2000 in der Fassung vom 1. Januar 2007, die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 1. Mai 2007, das AHVG vom 20. Dezember 1946 in der Fassung vom 1. Januar 2007 und die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der Fassung vom 1. Januar 2007. Diese Gesetze und Verordnungen werden im Folgenden, ohne anderslautende Angaben, in den genannten Fassungen zitiert. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Im Rahmen der Replik änderte die Beschwerdeführerin ihre Begehren (vgl. Sachverhalt J). Diese Änderung ist als Präzisierung der beschwerdeweise gestellten Begehren zu qualifizieren. Eine solche Präzisierung nach Ablauf der Beschwerdefrist, welche am Streitgegenstand nichts ändert, ist zulässig (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, S. 123 Rz. 2.218; Frank Seethaler/Fabia Portmann: in Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] 2016, Art. 52 N. 39). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 23. Juni 2016 (BVGer act. 1/11, Vorakten 101), mit welchem die Verfügungen je datierend vom 11. März 2016 (Vorakten 88, 89) bestätigt wurden. Aus den Erwägungen zum Einspracheenscheid geht hervor, dass die SAK die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der SVA vom 16. Mai 2007 betreffend Rentenvorbezug (Vorakten 18/3) und vom 3. Juni 2008 betreffend Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Vorakten 18/1) dahingehend abänderte, als sie 7 Erziehungsgutschriften berücksichtigte und für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 eine Rente in der Höhe von Fr. 1'672.- gewährte. Weiter ist den Erwägungen zu entnehmen, dass die SAK ein Splitting infolge Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann D._______ vom 14. August 2015 vornahm und ihr ab 1. September 2015 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'739.- zusprach. Es stellt sich die vorab zu prüfende Frage, ob die SAK hierfür zuständig war (vgl. E. 2.2 hiernach). 2.2 2.2.1 Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache infolge Rentenvorbezugs um ein Jahr (vgl. Rentenverfügung vom 16. Mai 2007 [Vorakten 18/3]) und bei Erreichung des ordentlichen Rentenalters (Rentenverfügung vom 3. Juni 2008 [Vorakten 18/1]) hatte die Beschwerdeführerin Wohnsitz in (...), Kanton F._______, womit in Anwendung von Art. 122 AHVV die SVA des Kantons F._______ für die Rentenbetreffnisse zuständig war. Dies änderte sich, als die Beschwerdeführerin im August 2011 Wohnsitz in der Türkei nahm und damit die Zuständigkeit gemäss Art. 123 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 125 Bst. b AHVV auf die SAK überging. Die Beschwerdeführerin liess sich am 14. August 2015 scheiden, womit sich der Sachverhalt nachträglich erheblich veränderte. Art. 17 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Eine Scheidung ist eine solche erhebliche Änderung des Sachverhalts. Da die Beschwerdeführerin im Scheidungszeitpunkt bereits eine Rente bezog, ist für das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen die SAK zuständig, da sie im Scheidungszeitpunkt die Altersrente ausrichtete (vgl. Art. 50g AHVV). Für die Vornahme des Splittings wegen der Scheidung vom 14. August 2015 und der Anpassung der Rente ex nunc im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG war daher die SAK zuständig. 2.2.2 Betreffend Änderung der Verfügungen der SVA ex tunc sind Art. 53 Abs. 1 ATSG zur prozessualen Revision und Art. 53 Abs. 2 ATSG zur Wiederwägung einschlägig. In der Regel ist für die Wiedererwägung oder Revision einer rechtskräftigen Verfügung diejenige Instanz zuständig, deren Entscheid zu überprüfen ist, das wäre hier die SVA (vgl. BGE 122 V 169 E. 4b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 36). Vorliegend hat jedoch die SAK den Entscheid der SVA in Wiedererwägung bzw. Revision gezogen und nicht diese selber. Das Bundesgericht hat in BGE 122 V 169 Erwägung 4b, die Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 bestätigt, wonach ausnahmsweise eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassenen Verfügungen in Wiedererwägung bzw. Revision ziehen kann, sofern sie diese zur Stellungnahme einlädt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die SAK die SVA vor Erlass der Verfügung vom 11. März 2016 zur Vernehmlassung eingeladen hat oder nicht. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, zumal die Zuständigkeit der SAK nicht bestritten wurde und aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1; Urteil des BVGer C-240/2017 vom 4. April 2017).

3. Formell rechtskräftige Verfügungen, wie hier die Verfügungen der SVA vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008, können wegen Nichtgewährung von Erziehungsgutschriften abgeändert werden, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgutschriften erfüllt sind und ein Rückkommenstitel gegeben ist. Nachfolgend sind daher die Bestimmungen betreffend Erziehungsgutschriften darzustellen (vgl. E. 3.1 hiernach) und zu klären, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (nachträgliche Unrichtigkeit der Verfügung; vgl. E. 3.2 hiernach) oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (anfängliche Unrichtigkeit der Verfügung; vgl. E. 3.3 hiernach) gegeben sind. 3.1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 erster und dritter Satz AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV); das Kalenderjahr, in welchem der Anspruch auf die Erziehungsgutschrift erlischt, weil das letzte Kind das 16. Altersjahr erreicht, wird in der Regel ganz berücksichtigt (RWL 2007, Rz. 5422). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV; RWL 2007, Rz. 5425). Werden einem Elternteil Versicherungslücken durch Jugendjahre geschlossen, können für diese Zeiten keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden (RWL 2007, Rz. 5408). Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 zweiter Satz AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG). Für die Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV, vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-8671/2010, C-1570/2011 vom 29. August 2013, E. 5.4). 3.2 3.2.1 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Mit dem Begriff Entdecken meint die Bestimmung Tatsachen, die zum Zeitpunkt, in dem der Entscheid gefällt wurde, bereits vorlagen, indessen (noch) nicht bekannt waren. Als "neu" gelten nach der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Revision von Gerichtsentscheiden im Sinne von Art. 137 Bst. b des Bundesgerichtspflegegesetzes (OG, BS 3 531) in seiner bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Nicht als neu gilt ein Element im Revisionsverfahren, das lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 25 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen zudem "erheblich" und damit geeignet sein, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (Urteil des BGer 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Auffinden von Beweismitteln bezieht sich auf Konstellationen, bei denen Tatsachen zwar bekannt gewesen sind, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Dabei muss es sich um ein bisher nicht bekanntes Beweismittel handeln. Auf das Kriterium der Erheblichkeit wurde beim Auffinden von Beweismitteln bewusst verzichtet, da es nicht bereits im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern erst bei der materiellen Entscheidung berücksichtigt werden soll (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 28-31 zu Art. 53 ATSG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung der Beweismittel zuvor möglich war. Dabei kann nur angerufen werden, was trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (vgl. dazu BGE 122 V 273). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen. 3.2.2 3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin war von Oktober 1965 bis September 1974 mit C._______ verheiratet und gebar am (...) Mai 1967 B._______. Diese Tatsachen gehen aus den Akten der SVA hervor (BVGer act. 21 CD-Rom doc 2, 3). Aus dem ACOR-Berechnungsblatt (BVGer act. 21 CD-Rom doc. 4/2) vom 8. August 2001 ist ersichtlich, dass die SVA Kenntnis von diesen Tatsachen hatte und der Beschwerdeführerin für die Zeit von 1968 bis 1972 (BVGer act. 21 CD-Rom doc. 4/2) 4 halbe Erziehungsgutschriften anrechnete (BVGer act. 21 CD-Rom doc. 4/4). Bei der Berechnung der Rente am 1. Juli 2007 und damit im Verfügungszeitpunkt vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 waren diese Tatsachen somit bekannt, jedoch wurden keine Erziehungsgutschriften mehr gewährt, obwohl sich die genannten Tatsachen nicht geändert hatten. 3.2.2.2 Nach der Ehescheidung vom September 1974 wurde die elterliche Sorge mit Beschluss vom 4. März 1975 (Vorakten 79/2) der Beschwerdeführerin zugesprochen. Dieser Beschluss wurde nicht von der Beschwerdeführerin eingereicht. Dem Eingangsstempel auf den Vorakten 79 ist zu entnehmen, dass dieses Dokument erst am 29. Februar 2016 auf behördlichem Weg seitens der SVA G._______ bei der SAK einging. Es stellt sich die Frage, ob damit neue Tatsachen vorliegen oder ob es sich bei diesem Beschluss, der sich nicht in den Akten der SVA F._______ befindet, um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt. 3.2.2.3 Bei der Zusprache der elterlichen Sorge im Beschluss vom 4. März 1975 handelt es sich nicht um eine neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, denn die Beschwerdeführerin wusste oder hätte wissen müssen, dass ihr die elterliche Sorge mit diesem Beschluss zugesprochen worden war. Die SVA ihrerseits wusste, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ geschieden und das Sorgerecht wahrscheinlich, wie es damals üblich war, der Beschwerdeführerin als Mutter von B._______ zugesprochen worden war, jedoch fehlte der für die Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften notwendige Beleg betreffend Zusprache der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin. 3.2.2.4 Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 (BVGer act. 21, CD-Rom doc. 26) teilte die SVA der Beschwerdeführerin mit, dass für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften Angaben fehlen würden und fragte, ob das Kind B._______ ihr nach der Scheidung zugesprochen worden sei. Eine Antwort der Beschwerdeführerin fehlt in den Akten. Im Kontrollblatt betreffend Personalien ist ein Scheidungsurteil aufgeführt (BVGer act. 21, CD-Rom doc. 14). Gemäss "Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall" vom 4. März 2000 hatte die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil vom 17. April 1990 betreffend E._______ eingereicht und gab an, das Scheidungsurteil betreffend C._______ nicht mehr zu haben (BVGer act. 21 CD-Rom doc. 39), was bei einem Aktenstück aus dem Jahr 1975, das heisst, vor 25 Jahren, nachvollziehbar ist. Aufgrund der Akten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil betreffend C._______ vom 11. Juli 1974 und den Beschluss vom 4. März 1975 hinsichtlich der Zusprache der elterlichen Sorge betreffend B._______ nicht eingereicht hat. Dieser Beschluss lag, wie erwähnt, der SVA nicht vor, sondern gelangte erst am 29. Februar 2016 auf behördlichem Weg seitens der SVA G._______ an die SAK (Vorakten 79/2). Dieser Beschluss ist als Beweismittel somit insofern neu, als er zuvor nicht aktenkundig und damit der SVA nicht bekannt war. Die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind folglich erfüllt und ein Rückkommenstitel gegeben. 3.3 3.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (Urteil des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1). Dies schliesst etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustandes. Bei Ermessensbetätigungen ist eine Wiedererwägung nur zulässig, wenn die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig richtige erscheint. Beispielsweise liegt kein Wiedererwägungsgrund vor, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 52ff.). Für die Frage, ob eine Verfügung zweifellos unrichtig ist, ist auf den Zeitpunkt deren Erlasses abzustellen. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (bzw. -aufhebung) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 m.w.H.). 3.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 3.3.3 Im Verfügungszeitpunkt vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 war nicht hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für ihren Sohn ab Scheidung, das heisst, ab 1974 hatte, womit sie die Beweislosigkeit zu tragen hatte. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die SVA ab dem Scheidungszeitpunkt 1974 keine Erziehungsgutschriften anrechnete. Jedoch ist nicht einzusehen, warum die SVA, entgegen ihrer erstmaligen Berechnung vom 8. August 2001, der Beschwerdeführerin während der Ehe mit B._______ für die Zeit in welcher sie in der Schweiz versichert war, keine Erziehungsgutschriften anrechnete, womit sich die Verfügungen in dieser Hinsicht als zweifellos anfänglich unrichtig erweisen. Da die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wurden die Verfügungen zurecht ex tunc in Wiedererwägung gezogen. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin war von Oktober 1965 bis September 1974 mit C._______ verheiratet (Vorakten 17/7) und gebar am (...) Mai 1967 B._______. Sie war gemäss IK-Auszug (Vorakten 17/7) für die betreffend Erziehungsgutschriften relevante Zeit von 1968 (Jahr nach Entstehung des Anspruchs) bis 1974 (Jahr der Ehescheidung) und von 1974 bis 16. Altersjahr von B._______ im Jahr 1983 wie folgt ohne Berücksichtigung von Jugendjahren (Code j) und Beiträgen im Anspruchsjahr (Code d) in der schweizerischen AHV versichert (Vorakten 17/7): von 1968 bis 1971 je zwölf Monate, im Jahr 1972 neun Monate, im Jahr 1973 gar nicht, von 1974 bis 1976 je zwölf Monate, im Jahr 1977 neun Monate, im Jahr 1978 zwölf Monate und im Jahr 1979 drei Monate. Die Beitragslücken von Oktober 1972 bis Dezember 1973, von Januar 1977 bis März 1977 und von April 1979 bis November 1979 wurden mit den Jugendjahren aufgefüllt, was jedoch keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften gibt. In der relevanten Zeitspanne von 1968 bis 1973 war der erste Ehemann der Beschwerdeführerin C._______ wie folgt in der schweizerischen AHV versichert (Vorakten 99/6): im Jahr 1968 während 12 Monaten, im Jahr 1969 gar nicht, im Jahr 1970 während 2 Monaten. In der Zeit in welcher C._______ in der Schweiz versichert war und die Beschwerdeführerin mit ihm verheiratet war, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe und während den Zeiten, in welchen C._______ nicht in der Schweiz versichert war, sie jedoch die Voraussetzungen erfüllte, Anspruch auf eine ganze Erziehungsgutschrift. In Anwendung von Art. 52f Abs. 2 AHVV hat die Beschwerdeführerin im Jahr der Scheidung 1974 Anspruch auf eine ganze Erziehungsgutschrift, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dasselbe gilt für die Zeit von 1975 bis 1983. Die Anzahl der Erziehungsgutschriften lässt sich aus der nachfolgenden Tabelle ablesen (für Beitragszeiten der Beschwerdeführerin vgl. Vorakten 17/ und für C._______ vgl. Vorakten 99/6): Jahr Beitragszeiten in Monaten Erziehungsgutschriften für Beschwerdeführerin Beschwerdeführerin C._______ 1968 12 12 ½ 1969 12 0 1 1970 12 12 ½ 1971 12 0 1 1972 9 0 9 + 3 von 1979 = 12 1 1973 0 2 0 1974 12 12 1 1975 12 irrelevant 1 1976 12 irrelevant 1 1977 9 irrelevant 0 1978 12 irrelevant 1 1979 3 irrelevant 0 1980 0 irrelevant 0 1981 0 irrelevant 0 1982 0 irrelevant 0 1983 1 irrelevant 0 Total Erziehungsgutschriften für Beschwerdeführerin: zwei halbe und sieben ganze = 8 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund des Auffindens des Belegs betreffend die Zusprache der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin nach Scheidung von ihrem ersten Ehemann nicht nur ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wegen nachträglicher Unrichtigkeit gegeben ist, sondern die Verfügungen vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 auch anfänglich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG sind und in Wiedererwägung zu ziehen waren, da während der Ehedauer für die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin in der Schweiz versichert war, keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt wurden. Die SAK änderte die Verfügungen vom 16. Mai 2007 und vom 3. Juni 2008 damit zurecht ab, jedoch sind nicht 5 ganze und 4 halbe sondern 7 ganze und 2 halbe Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen, das heisst insgesamt 8 statt 7 Erziehungsgutschriften.

4. Es folgen allgemeine Bestimmungen zur Altersrente und deren Berechnung. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Laut Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3). In Anwendung von Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente (lit. c Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 29. November 1995). Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % bzw. 3,4 % der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während derer die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Da die Beschwerdeführerin 1944 geboren wurde, hat sie zweifelsohne Anspruch auf den privilegierten Kürzungssatz von 3,4 %, welcher von der SAK angewendet wurde. 4.2 Für die Rentenberechnung der Altersrente werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Betreuungs- oder Erziehungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; RWL 2007, Rz. 5102). 4.3 Für jede beitragspflichtige Person werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 4.4 Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). 4.5 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 29quater AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet. 4.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Ebenso werden Einkommen, welche nach Eintritt des Versicherungsfalls Alter beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten erzielt werden, nicht geteilt (vgl. BGE 130 V 49 E. 3.2.2). Der Teilung und der Anrechnung unterliegen folglich nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.

5. Es folgt die Berechnung der Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015. 5.1 In einem ersten Schritt sind die Beitragslücken zu eruieren. 5.1.1 Die Beitragszeiten und damit die Beitragslücken, ergeben sich aus dem individuellen Konto. Die SAK änderte den Eintrag im individuellen Konto dahingehend, dass sie für das Jahr 1976 nicht wie die SVA 12 Monate berücksichtigte, sondern nur 10 (Vorakten 99/5). Dem undatierten internen Schreiben der SAK ist zu entnehmen (Vorakten 100/1), dass die SAK nur 10 und nicht 12 Monate annahm, weil die Beschwerdeführerin nicht habe belegen können, dass sie während 12 und nicht 10 Monaten angestellt gewesen sei. 5.1.2 Im Auszug des individuellen Kontos vom 18. Oktober 2005 (Vorakten 7/2) und im Teilauszug vom 11. Mai 2007 (Vorakten 14/7) sind für das Jahr 1976 keine Beitragsmonate sondern nur das Total der einbezahlten Beiträge eingetragen, was der 1976 geltenden AHV-Bestimmungen entspricht, denn gemäss Art. 140 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 wurde damals nur vorgeschrieben, dass die Jahreseinkommen in Franken einzutragen seien; der Eintrag von Beitragsmonaten wurde nicht verlangt. Im IK-Auszug vom 11. Mai 2007 sind zwölf Monate eingetragen (vgl. Vorakten 17/5). Ausschlaggebend ist vorliegend dieser IK-Auszug, der unangefochten blieb. Die Beweiskraft der Eintragungen im individuellen Konto kommt, wenn wie hier, die Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten geblieben sind, derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 7 ZGB) gleich (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], 3. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 30ter AHVG mit Verweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; BGE 117 V 261 E. 3c). Die Unrichtigkeit des individuellen Kontos muss von demjenigen nachgewiesen werden, der sie geltend macht (BGE 117 V 261 E. 3c). Entgegen der Annahme der Vorinstanz hat nicht die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie in den Monaten November und Dezember 1976 gearbeitet und Beiträge bezahlt hat, sondern es obliegt der Vorinstanz für die den Anspruch aufhebende Tatsache den Vollbeweis zu erbringen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1974 Fr. 16'550.- und 1975 Fr. 16'900.- einbezahlt hat, hingegen im Jahr 1976 nur Fr. 13'780, dies genügt jedoch nicht als Beweis für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe in den Monaten November und Dezember 1976 nicht gearbeitet bzw. sei nicht versichert gewesen. Kann wie vorliegend der Beweis für die Unrichtigkeit des Eintrags, nicht erbracht werden, ist eine Änderung im individuellen Konto nicht möglich. Für die Beitragszeit 1967 ist somit von 12 und nicht von 10 Beitragsmonaten auszugehen. 5.1.3 Aus dem Analyseblatt SVA (Vorakten 17/7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 1972 bis Dezember 1973, von Januar 1977 bis März 1977 und von April 1979 bis November 1987 Beitragslücken aufweist. Von September 1979 bis August 1988 weilte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Deutschland, wo sie von 1980 bis 1987 einer Erwerbstätigkeit nachging (Vorakten 11). Sie bezahlte von April 1979 bis September 1979, von Februar 1981 bis Dezember 1983, von Juni 1984 bis Oktober 1984, von Januar 1985 bis März 1985, von Februar 1986 bis April 1986, von Mai 1987 bis November 1987 Pflichtbeiträge in Deutschland (Vorakten 15/8). Die Beiträge in Deutschland sind in der Schweiz nicht anrechenbar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 29 Rz. 2; BGE 130 V 51 E. 5; Urteile des EVG H 205/04 vom 9. Februar 2005 E. 1, 4.2 und H 71/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.1, 3, je m.w.H.; Urteile des BVGer C-5851/2013 E. 4.3.3, 5, 6; C-2744/2013 E. 6.3.3, 6.4), womit die Beschwerdeführerin trotz Entrichtung von Beiträgen in Deutschland für diese Zeit in der Schweiz Beitragslücken aufweist. 5.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Jugendjahre und Beiträge während dem Rentenvorbezugsjahr für die Füllung der Beitragslücken beigezogen werden können und daraus resultierend, welche Beitragszeit die Beschwerdeführerin aufweist. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin leistete vor ihrem 20. Altersjahr während 26 Monaten AHV/IV-Beiträge, womit die Versicherungslücken von Oktober 1972 bis Dezember 1973 (15 Monate), von Januar 1977 bis März 1977 (3 Monate) und von April 1979 bis September 1979 (8 Monate) mit den Jugendjahren aufgefüllt werden können. In Anwendung von Art. 52c AHVV können die Beiträge in den Jahren 2007 (Rentenvorbezug) verwendet werden, um die Beitragslücke im Jahr 1987 teilweise mit 6 Monaten aufzufüllen. 5.2.2 Aus dem IK (Vorakten 17/5) ergibt sich unter Berücksichtigung der Jugendjahre und der Beiträge im Rentenvorbezugsjahr eine Beitragsdauer von 34 Jahren und 6 Monaten (vgl. Vorakten 17/10). Das Total der Beitragsdauer von 34 Jahren und 2 Monaten auf dem Berechnungsblatt der SAK (Vorakten 86/6) ist nicht korrekt (vgl. E. 5.1.1 und E. 5.1.2 hiervor). Die richtige Summe ist, wie erwähnt, 34 Jahre und 6 Monate, was auf die volle Beitragszeit jedoch keinen Einfluss hat, da immer noch 34 volle Jahre anrechenbar sind. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin beantragte, es seien 35 Beitragsjahre zu berücksichtigen, was sie insbesondere damit begründete, ihr seien in den Jahren 1979 und 1987 neun bzw. sieben Beitragsmonate anzurechnen. Gemäss IK-Eintrag hat die Beschwerdeführerin im Jahr 1979 während drei Monaten Beiträge an die obligatorische AHV/IV und im Jahr 1987 während einem Monat Beiträge an die freiwillige AHV/IV bezahlt (Vorakten 17/6, 107/10). Dem Berechnungsblatt der SAK (Vorakten 86/6) sind für das Jahr 1979 zwar 9 Monate zu entnehmen, jedoch steht für Januar bis März die Zahl "1" und für die Monate April bis September der Buchstabe "j". Der Legende zum Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass die Zahl "1" für bezahlte Beiträge verwendet wird und der Buchstabe "j" für Jugendjahre. Bei den 9 Monaten des Jahres 1979 sind folglich die Jugendjahre mitberücksichtig. Für das Jahr 1987 steht sechsmal der Buchstabe "d" und einmal die Zahl "1". Die sechs Monate mit dem Buchstaben "d" entsprechen den sechs Monaten im Rentenanspruchsjahr 2007. Die Zahl "1" bedeutet, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 1987 Beiträge bezahlt hat. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach 35 Beitragsjahre anrechenbar seien, ist demnach nicht zu folgen. 5.3 Als dritter Schritt ist die Rentenskala zu bestimmen. 5.3.1 Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der Zahl der Beitragsjahre der versicherten Person zu derjenigen ihres Jahrganges bestimmt. Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges wird aufgrund des Geburtsjahres der versicherten Person und des Eintritts des Versicherungsfalles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1944. Für Frauen beträgt die Beitragsdauer des Jahrganges bei einem Jahr Vorbezug 42 Jahre (Rententabelle 2007, S. 7). Die Beschwerdeführerin weist 34 volle Versicherungsjahre auf, womit die Vorinstanz zurecht bei der Berechnung der Altersrente von der Rentenskala 36 (Rententabelle 2007, S. 10) und nicht wie von der Beschwerdeführerin moniert 37 ausging. 5.4 In einem vierten Schritt sind die Erziehungs- und Übergangsgutschriften zu bestimmen. 5.4.1 Wie unter Erwägung 3.3.4 hiervor erörtert, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf 8 ganze Erziehungsgutschriften. Unter Berücksichtigung der 34 Beitragsjahre resultiert eine durchschnittliche Gutschrift in der Höhe von rund Fr. 1'170.- (vgl. Art. 29sexies AHVG i.V.m. Art. 34 AHVG; Rententabelle 2007 S. 18; Fr. 1'105 x 3 x 12 : 34), insgesamt somit Fr. 9'360.- (Fr 1'170 x 8). 5.4.2 Da der Beschwerdeführerin nicht 16, sondern nur 8 Erziehungsgutschriften angerechnet werden können und sie vor dem 1. Januar 1953 geboren wurde, hat sie Anspruch auf 8 Übergangsgutschriften (vgl. Bst. c Abs. 2 SchlB). Eine Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift (Bst. c Abs. 3 SchlB). Im Jahr 2007 (Versicherungsfall Rentenvorbezug) war eine Erziehungsgutschrift Fr. 1'170.- (vgl. E. 5.4.1 hiervor), folglich entsprechen 8 Jahre Übergangsgutschriften Fr. 4'680.- (Fr. 1'170 : 2 x 8). 5.5 Als fünfter Schritt ist das Erwerbeinkommen zu berechnen. 5.5.1 Hinsichtlich dem Erwerbseinkommen brachte die Beschwerdeführerin replikweise vor (vgl. BVGer act. 13) ihr sei für das Jahr 1973 die Hälfte des Einkommens ihres damaligen Ehemannes C._______ zuzusprechen. Ein Splitting der von C._______ im Jahr 1973 erzielten Einkommen kann vorliegend nicht vorgenommen werden, da die Beschwerdeführerin im Jahr 1973 nicht in der schweizerischen AHV/IV versichert war (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG). 5.5.2 Die Beschwerdeführerin erhielt im Rentenvorbezugsjahr 2007 von Januar bis Juni Taggelder (vgl. BVGer act. 1 Beilage 5-10) und ist der Ansicht, dass dieses Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. BVGer act. 1). Gemäss Art. 29bis AHVG i.V.m. Art. 52c AHVV werden Einkommen im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs jedoch nicht hinzugerechnet. 5.5.3 Gemäss IK-Auszug (vgl. Vorakten 17/6) wies die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2007 unter Berücksichtigung des Splittings betreffend C._______ und inklusive der zur Lückenfüllung beigezogenen Jugendjahre (vgl. Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 52b AHVV), eine Einkommenssumme von Fr. 1'436'236.- auf. Entgegen der Berechnung der Vorinstanz (vgl. Vorakten 99/7) ist für die Berechnung der Rente bis zur Scheidung betreffend D._______, das Einkommen ohne Splitting betreffend D._______ zu berücksichtigen und damit nicht von Fr. 1'385'534.-, sondern von Fr. 1'436'236.- auszugehen. 5.5.4 Obwohl vorliegend die Jugendjahre von 1963 bis 1964 zur Füllung von Beitragslücken beizuziehen sind, ist hinsichtlich dem Aufwertungsfaktor nicht das Jahr 1963, sondern das Jahr 1965 massgebend (vgl. Urteile des BVGer C-6826/2009 vom 22. Mai 2012 E. 4.3.7 und C-3489/2015 vom 17. März 2017 E. 4.5.5). Der Aufwertungsfaktor im Jahr 1965 für den Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2007 (Rentenvorbezug) beträgt 1.374 (vgl. Rententabelle 2007, S. 15). Das aufgewertete Erwerbseinkommen beträgt rund Fr. 1'973'388.30.- (Fr. 1'436'236 x 1.374), woraus ein jährliches durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 58'041.- (Fr. 1'973'388.30 : 34) resultiert. Hinzu kommen Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 9'360.- (vgl. E. 5.4.1 hiervor) und Übergangsgutschiften in Höhe von Fr. 4'680.- (vgl. E. 5.4.2 hiervor), was ein massgebendes durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 72'081.- ergibt (Fr. 58'041 + Fr. 9'360 + Fr. 4'680), aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert Fr. 72'930.- (vgl. Rententabelle 2007, S. 34) und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 68'952.- (vgl. Vorakten 99/8). 5.6 In einem weiteren Schritt ist die effektive Rentenhöhe zu berechnen: Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 72'930.- und der Rentenskala 36 beträgt die monatliche Rente im Jahr 2007 Fr. 1'736.- (vgl. Rententabelle 2007, S. 34). Aufgrund des Rentenvorbezugs um ein Jahr sind die Renten zu kürzen. Gemäss Art. 56 Abs. 3 AHVV i.V.m. lit. c Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 29. November 1995 beträgt der Kürzungsbetrag vorliegend 3,4 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde, ausmachend Fr. 59.- (Fr. 1'736 x 12 x 0.034 : 12), womit eine Rente von Fr. 1'677.- (Fr. 1'736 - Fr. 59) ab Juli 2007 bis Dezember 2008 resultiert. Für die Jahre nach 2008 sind die Renten der Teuerung anzupassen. In Anwendung von Art. 33ter AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn eines Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenenversicherung- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. Eine Rente von Fr. 1'736.- entspricht in den Jahren 2009 und 2010 rund Fr. 1'791.- (vgl. Fr. 1'736 x 1140/1105, Umrechnungstabelle Version 3, Rententabelle 2009, S. 34), in den Jahren 2011 und 2012 rund Fr. 1'822.- (vgl. Fr. 1'736 x 1160/1105, Umrechnungstabelle Version 4, Rententabelle 2011, S. 34), in den Jahren 2013 und 2014 rund Fr. 1'838.- (vgl. Fr. 1'736 x 1170/1105, Umrechnungstabelle Version 5, Rententabelle 2013, S. 34) und im 2015 rund Fr. 1'846.- (vgl. Fr. 1'736 x 1175/1105, Umrechnungstabelle aktuelle Version; Rententabelle 2015, S. 34). Der Kürzungsbetrag in den Jahren 2009 und 2010 beträgt rund Fr. 61.- (Fr. 1'791 x 0.034), in den Jahren 2011 und 2012 rund Fr. 62.- (Fr. 1'822 x 0.034), in den Jahren 2013 und 2014 rund Fr. 63.- (Fr. 1'838 x 0.034) und im Jahr 2015 rund Fr. 63.- (Fr. 1'846 x 0.034). Die gekürzten Renten sind folglich für die Jahre 2009 und 2010 Fr. 1'730.- (Fr. 1'791 - Fr. 61), für die Jahre 2011 und 2012 Fr. 1'760.- (Fr. 1'822 - Fr. 62), für die Jahre 2013 und 2014 Fr. 1'775.- (Fr. 1'838 - Fr. 63) und für Januar 2015 bis und mit August 2015 (Zeitpunkt Ehescheidung betreffend D._______) Fr. 1'783.- (Fr. 1'846 - Fr. 63). 5.7 In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob, wie dies von der Vorinstanz vorgebracht wurde, die zu wenig ausgerichteten Rentenbeträge nur für die letzten fünf Jahre oder ob, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, die Beträge für die gesamte Zeitspanne zu bezahlen sind (vgl. E. 5.7.1 hiernach). Weiter ist zu klären, wie hoch die nachzuzahlenden Rentenbeträge sind (vgl. E. 5.7.2 hiernach) und ob für die nachzuzahlenden Beträge Verzugszinse geschuldet sind, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wurde (vgl. E. 5.7.3 hiernach). 5.7.1 Bei ahv-rechtlichen Nachzahlungen ist Art. 24 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 AHVG und Art. 77 AHVV massgeblich (BGE 129 V 211 E. 3.2.1 S. 218; Urteil des BGer 9C_409/2011 E. 4.1.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 26 zu Art. 24 ATSG). Folglich erlischt der Rückzahlungsanspruch wegen zu niedrigen Renten fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welche der Beitrag geschuldet war. Die Vorinstanz nahm daher zurecht an, der Anspruch der Beschwerdeführerin für Rentenzahlungen vor September 2010 sei verwirkt und nur Rentennachzahlungen für die Zeit von August 2015 (Ehescheidung) bis Oktober 2010 vorzunehmen. 5.7.2 Wie der Aufstellung der Vorinstanz zu entnehmen ist (Vorakten 88/3), wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 während 8 Monaten Fr. 1'620.-, in den Jahren 2013 und 2014 während 24 Monaten Fr. 1'621.-, in den Jahren 2011 und 2012 während 24 Monaten Fr. 1'598.- und im Jahr 2010 während 3 Monaten Fr. 1'571.- ausbezahlt, das heisst insgesamt Fr. 94'713.-. Diesem Betrag stehen die nachzuzahlenden Rentenbeträge gegenüber: im Jahr 2015 während 8 Monaten Fr. 1'783.- in den Jahren 2013 und 2014 während 24 Monaten Fr. 1'775.-, in den Jahren 2011 und 2012 während 24 Monaten Fr. 1'760.- und im Jahr 2010 während 3 Monaten Fr. 1'730.-, das heisst insgesamt Fr. 104'294.- ([8 x Fr. 1'783] + [24 x Fr. 1'775] + [24 x Fr. 1'760] + [3 x Fr. 1'730]), womit gegenüber den effektiv ausbezahlten Rentenbeträge eine Differenz von Fr. 9'581.- (Fr. 104'294 - Fr. 94'713) resultiert. 5.7.3 Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Infolge Ehescheidung im August 2015 leitete die Vorinstanz nach Kenntnisnahme ein Revisionsverfahren ein und erliess am 11. März 2016 je zwei Verfügungen. Das Revisionsverfahren war damit am 11. März 2016 abgeschlossen und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentennachzahlung entstanden. Wann die Rente effektiv ausbezahlt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch ist davon auszugehen, dass dies vor Ablauf von 24 Monaten stattfand, womit kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht.

6. Es folgt die Berechnung der Altersrente ab 1. September 2015. 6.1 Am 14. August 2015 liess sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann D._______ scheiden, womit die Rente neu zu berechnen war. Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmung neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (vgl. Art. 31 AHVG). Bei der Neuberechnung bleibt die bisherige Rentenskala auch für die neue Rente massgebend. Die Erwerbseinkommen werden für Zeiten der gemeinsamen Ehe bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls zwischen den Ehegatten geteilt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird nun anhand der im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung massgebenden Regeln und Tabellen neu ermittelt. Anschliessend wird dieses nach den Bestimmungen über die seitherigen AHV- und IV-Revisionen und Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation nachgeführt (sog. "Rentenaufbau", vgl. RWL 2007 Rz. 5719). 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte betreffend Splitting vor, ihr sei die Hälfte des Einkommens ihres Ex-Mannes D._______ für die Zeit von 2005 bis 2014 anzurechnen. Dem ist nicht zu folgen, zumal der Versicherungsfall im Jahr 2007 eingetreten ist und folglich in Anwendung von Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG nur Einkommen bis zum 31. Dezember 2006 zu berücksichtigen sind und zudem D._______ in den Jahren 2005 und 2006 gemäss seinem IK-Auszug (vgl. Vorakten 73/3) kein versichertes Einkommen generierte. Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen daher nur die Einkommen der Beschwerdeführerin von Januar 2005 bis Dezember 2006 in der Höhe von Fr. 46'772.-, Fr. 3'750.- und Fr. 50'882, welche hälftig der Beschwerdeführerin und D._______ anzurechnen sind. Dies ergibt für 2005 Splittingbeträge von Fr. 23'386.- (Fr. 46'772 : 2) und Fr. 1'875.- (Fr. 3'750 : 2) sowie für 2006 von Fr. 25'441.- (Fr. 50'882 : 2). Insgesamt sind Fr. 50'702.- vom Konto der Beschwerdeführerin auf das Konto von D._______ zu übertragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde das Splitting von der Vorinstanz somit korrekt durchgeführt (vgl. Vorakten 73/5). 6.3 6.3.1 Im Umfang des Splittingbetrages schmälert sich die Einkommenssumme der Beschwerdeführerin und beträgt Fr. 1'385'534.- (Fr. 1'436'236 - Fr. 50'702). Mit dem Faktor 1.374 multipliziert ergibt dies rund Fr. 1'903'724.-, woraus bei 34 Beitragsjahren ein aufgewertetes durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 55'992.- resultiert (Fr. 1'903'724 : 34). Die Vorinstanz ging von einem aufgewerteten durchschnittlichen Einkommen von Fr. 56'268.- aus (Vorakten 99/7), da sie eine Beitragsdauer von 33 Jahren und 10 Monaten annahm, was nicht nachvollziehbar ist, da gemäss IK-Auszug (vgl. Vorakten 17/7 und 17/10) die Beschwerdeführerin eine Beitragsdauer von 34 Jahren und 6 Monaten aufweist. Zum Erwerbseinkommen sind Erziehungsgutschriften im Umfang von Fr. 9'360.- und Übergangsgutschriften im Umfang von Fr. 4'680.- hinzuzurechnen, was Fr. 70'032.- ergibt und im Jahr 2007 einem Tabellenwert von Fr. 70'278.- entsprach. Auf das Jahr 2015 indexiert (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 33ter AHVG) ergibt dies einen Tabellenwert von Fr. 74'730.- (Fr. 70'278 x 1175 : 1105; Rententabelle 2015, S. 34) und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 73'320.-. 6.3.2 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 74'730.- und der Rentenskala 36 beträgt die monatliche Rente im Jahr 2015 Fr. 1'815.- (vgl. Rententabelle 2015, S. 34) und nicht wie von der Vor-instanz berechnet Fr. 1'800.-. 6.3.3 Aufgrund des Rentenvorbezugs um ein Jahr sind die Renten zu kürzen, was vorliegend rund Fr. 62.- ausmacht (Fr. 1'815 x 0.034). Die monatliche gekürzte Rente nach Scheidung, das heisst ab 1. September 2015, beträgt damit Fr. 1'753.- (Fr. 1'815 - Fr. 62) und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, Fr. 1'739.-.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde dahingehend gutzuheissen ist, als der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 aufzuheben ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, insbesondere besteht kein Anspruch für Rentennachzahlungen vor Oktober 2010 und Ausrichtung von Verzugszinsen. Der Beschwerdeführerin steht eine Rentennachzahlung für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'581.- zu und sie hat ab 1. August 2015 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.-.

8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung, womit die mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 (BVGer act. 11) gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zum Tragen kommt. Die Rechtsvertreterin hat eine detaillierte Kostennote eingereicht (BVGer act. 18 Beilage) und macht für die Vertretung der Beschwerdeführerin Kosten von insgesamt Fr. 2'810.60 geltend (10.81 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 108.10), was unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'810.60 zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 8.3 Die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 499.23, welche im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz (Vorakten 107) angefallen sind, werden nicht vergütet (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen als der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 aufzuheben ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, insbesondere besteht kein Anspruch auf Rentennachzahlungen vor Oktober 2010 und Ausrichtung von Verzugszinsen.

2. Der Beschwerdeführerin steht eine Rentennachzahlung für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'581.- zu.

3. Ab 1. August 2015 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.-.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'810.60 ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: