Rente
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 11. März 2016 (Vorakten Dossier B doc. 10/23) sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rückwirkend Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 1'672.- zu und berechnete einen Rentennachzahlungsbetrag von Fr. 6'119.-. Weiter wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2016 (Vorakten Dossier B doc. 10/28) ab 1. September 2015 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'739.- zugesprochen, woraus ein Rentennachzahlungsbetrag von Fr. 833.- resultierte. Die Vorinstanz überwies die verfügten Rentennachzahlungsbeträge in der Höhe von Fr. 6'119.- und Fr. 833.- zusammen mit der Rentenzahlung April 2016, also insgesamt Fr. 8'691.- (6'119 + 833 + 1'739) am 7. April 2016 an die Beschwerdeführerin (BVGer act. 3 im Verfahren C-611/2020). A.b Die gegen die Verfügungen vom 11. März 2016 erhobene Einsprache vom 11. April 2016 (Vorakten Dossier B doc. 10/33) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 (Vorakten Dossier B doc. 4) ab. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2016 (BVGer act. 1 im Verfahren C-4388/2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit reformatorischem Urteil C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 12. Juli 2016 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 aufhob (Dispositivziffer 1) und erkannte, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 9'581.- (Dispositivziffer 2) und ab 1. August 2015 einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.- (Dispositivziffer 3) hat. Mit Urteil C-611/2020 vom 24. März 2020 wurde das Datum in Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 berichtigt in «1. September 2015». A.c Die Vorinstanz verfügte am 1. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 38/1), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine ordentliche monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'730.- habe. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen, berechnete die Vorinstanz eine Restanz von Fr. 3'462.- (Vorakten Dossier B doc. 38/3) und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 39) mit, dass ihr der Betrag von Fr. 3'462.- nachbezahlt werde. Der Betrag von Fr. 3'462.- ging am 7. März 2019 bei der Beschwerdeführerin ein (BVGer act. 1 S. 3 N. 7). Weiter verfügte die Vorinstanz am 1. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 40), dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2015 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.- habe. A.d Die Beschwerdeführerin erhob am 19. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 43) Einsprache gegen die Verfügungen vom 1. März 2019. Als Begründung brachte sie sinngemäss vor, das Bundesverwaltungsgericht habe ihr einen Rentennachzahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 9'581.- zugesprochen. Von der Vorinstanz habe sie jedoch erst Fr. 3'462.- erhalten, womit ihr noch der Betrag von Fr. 6'119.- zu bezahlen sei. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 30. August 2019 die Einsprache ab (Vorakten Dossier B doc. 46) mit der sinngemässen Begründung, der Betrag von Fr. 9'581.- sei in Tranchen zu Fr. 6'119.- und Fr. 3'462.- bereits an die Beschwerdeführerin geleistet worden. B. Mit Beschwerde vom 30. September 2019 (BVGer act. 1) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, 1) es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 der Beschwerdegegnerin nichtig sei, 2) es sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei, 3) die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 zu vollstrecken und der Beschwerdeführerin die zugesprochenen Leistungen zu erbringen, 4) der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, 5) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Begründung brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, es liege eine res iudicata vor, denn der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4388/2016 bereits beurteilt worden. Dieses Urteil sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin sei folglich nicht befugt gewesen, hierüber eine neue Verfügung und einen neuen Einspracheentscheid abweichend vom Urteil zu erlassen und der Beschwerdeführerin trotz der rechtskräftigen betraglichen Leistungszusprache nur einen tieferen Betrag auszurichten. Aufgrund des Vorliegens einer res iudicata seien die Verfügungen vom 1. März 2019 und der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 nichtig und das Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4388/2016 zu vollstrecken. C. Nach Eingang des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und diverser Belege (BVGer act. 3) schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 (BVGer act. 4) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit ab und hiess das Gesuch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Der Beschwerdeführerin wurde M.A. HSG in Law Karin Herzog, Rechtsanwältin und öffentliche Notarin, als gerichtlich bestellte Anwältin beigeordnet. D. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens mit der Begründung, sie habe beim Bundesverwaltungsgericht ein Erläuterungsbegehren in Bezug auf das Urteil C-4388/2016 eingereicht, dessen Ausgang Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (BVGer act. 8) keine Einwände geltend; woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 (BVGer act. 9) das Gesuch guthiess und verfügte, das vorliegende Verfahren werde bis zum Ausgang des Verfahrens C-611/2020 sistiert. E. Das Urteil C-611/2020 vom 24. März 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft, woraufhin das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (BVGer act. 11) wiederaufgenommen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit für eine Stellungnahme zu den Eingaben der Vorinstanz gewährt wurde. F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 (BVGer act. 12) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Stellungnahme und gab die Kostennote der Rechtsvertretung mit einem Honorar in der Höhe von Fr. 2'095.- zu den Akten. Am 15. Juli 2020 (BVGer act. 14) wurden die Auslagen in der Höhe von Fr. 145.90 ausgewiesen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher vorbehältlich der nachfolgenden E. 2 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. August 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.5 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62).
E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 nichtig sei.
E. 2.1.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 132 II 342 E. 2.1, 129 I 361 E. 2; siehe zum Ganzen BVGE 2015/15 E. 2.5.1).
E. 2.1.2 Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung kein Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 1.4; BVGE 2015/15 E. 2.5.1, 2008/59 E. 4.3).
E. 2.1.3 Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; 136 II 489 E. 3.3; Urteile des BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 und 9C_320/2014, 9C_336/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1). Ein Nichtigkeitsgrund liegt beispielsweise vor, wenn eine Vorinstanz über eine abgeurteilte Sache erneut verfügt hat (Urteil des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.3).
E. 2.1.4 Eine abgeurteilte Sache ist gegeben, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder dieselben Parteien gegenüberstehen (BGE 119 II 89 E. 2a S. 90 m.H.; 121 III 474 E. 4a; 123 III 16 E. 2a; 144 I 11 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1). Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft (zur formellen und materiellen Rechtskraft vgl. E. 2.2. hiernach), welcher auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zweimal beurteilt werden. Somit ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt neu zu verfügen und den Betroffenen dadurch erneut den Rechtsweg zu eröffnen (BGE 125 V 398 E. 1 m.H.).
E. 2.2.1 Eine Verfügung (bzw. ein Beschwerdeentscheid) wird formell rechtskräftig, wenn sie (bzw. er) endgültig ist. Das heisst, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist, wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen, oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Mit der formellen Rechtskraft wird der Entscheid vollstreckbar (Art. 39 VwVG; BVGE 2009/11 E. 2.1.2; Urteil des BVGer A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 2.1, je m.H.).
E. 2.2.2 Die materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass die Verfügung unabänderlich ist, also auch von Seiten der Verwaltungsbehörden nicht mehr widerrufen werden kann. Die materielle Rechtskraft setzt voraus, dass die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sind jedoch formelle und materielle Rechtskraft streng auseinanderzuhalten. Die materielle Rechtskraft beschlägt die Frage der Bindung der Behörden an eine Verfügung, d.h. die Frage der Widerrufbarkeit einer Verfügung; bei der formellen Rechtskraft hingegen geht es um die Anfechtbarkeit der Verfügung seitens der Betroffenen (Urteil des BVGer A-2302/2011 vom 15. Juni 2011 E. 4.1.2). Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. In diesem Sinne werden die Verfügungen in der Regel nicht materiell rechtskräftig (BVGE 2009/11 E. 2.1.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 1093 f.). Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind dagegen in dem Sinne materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1261, unter Verweis auf BGE 120 Ib 42).
E. 2.2.3 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4388/2016, mit welchem der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 aufgehoben und erkannt wurde, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Rentennachzahlungsbetrag für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 in der Höhe von Fr. 9'581.- und ab 1. August 2015 auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.- hat, ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil C-611/2020 wurde das Datum in Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 in 1. September 2015 berichtigt. Auch das Urteil C-611/2020 ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz verfügte am 1. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 38), die Beschwerdeführerin habe vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'730.-. Der Verfügung war eine Abrechnung beigelegt, worin die Vorinstanz eine Restanz von Fr. 3'462.- auswies. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2019 ab. Als Begründung führte sie an, sie habe im Sinne der Erwägungen zum Urteil C-4388/2016 am 1. März 2018 eine neue Verfügung über die ordentliche Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 erlassen. Hierbei verkannte die Vorinstanz, dass es sich beim rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4388/2016 nicht um ein kassatorisches, sondern um ein reformatorisches Urteil handelt, das heisst, das Bundesverwaltungsgericht setzte die Höhe der Altersrente für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 selber fest. Daran ändert nichts, dass im Urteilsdispositiv nicht explizit erwähnt wurde, welche monatlichen Rentenbeträge von Oktober 2010 bis August 2015 geschuldet waren, sondern einzig der Restbetrag von Fr. 9'581.- aufgeführt wurde, denn aufgrund der erkannten Restanz und der Urteilserwägungen stehen auch die Berechnungsparameter und damit die monatlichen Rentenbeträge fest. Indem die Vorinstanz wiederum über diese Rentenbetreffnisse verfügte, und damit erneut den Rechtsmittelweg eröffnete, verletzte sie den Grundsatz ne bis in idem. Damit ist der Einspracheentscheid in dieser Hinsicht nichtig (vgl. E. 2.1.3 f. hiervor).
E. 2.3.2 Weiter sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 40) ab 1. September 2015 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.- zu und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 30. August 2019. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit rechtskräftigem Urteil C-4388/2016, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.- hat. Beim Datum «1. August 2015» in Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler (Urteil BVGer C-611/2020). Zuständig für die Berichtigung dieses Versehens im Urteilsdispositiv war vorliegend das Bundesverwaltungsgericht. Indem die Vorinstanz das Datum selber korrigierte, anstatt ein Berichtigungsbegehren beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, eröffnete sie den Rechtsmittelweg für die Rentenbetreffnisse ab 1. September 2015 erneut. Jedoch wurde, wie bereits erwähnt, über die monatliche Altersrente ab September 2015 mit Urteil C-4388/2016 rechtskräftig entschieden. Daran ändert nichts, dass Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 mit Urteil C-611/2020 in Bezug auf das Datum berichtigt wurde, denn im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einsprachenentscheides vom 30. August 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil C-4388/2016 noch nicht berichtigt. Zudem wurde mit Urteil C-611/2020 der Rechtsweg einzig in Bezug auf den berichtigten Teil wieder eröffnet, also einzig in Bezug auf das Datum «1. September 2015» und nicht in Bezug auf die Rentenhöhe. Damit ist der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 auch in Bezug auf die Zusprache einer Altersrente ab 1. September 2015 nichtig (vgl. E. 2.1.3 f. hiervor).
E. 2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht fällte mit Urteil C-3488/2016, wie bereits erwähnt, einen reformatorischen Entscheid und sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 anstelle eines Rentennachzahlungsbetrages von Fr. 6'119.- einen solchen von Fr. 9'581.- zu. Über die Zahlungsmodalitäten äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-4388/2016 nicht. Insbesondere war die Frage, ob Fr. 6'119.- von der Vorinstanz bereits an die Beschwerdeführerin geleistet worden war, nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand im Verfahren C-3488/2016. Der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 ist somit anfechtbar soweit er sich zu den geleisteten Zahlungen äussert.
E. 2.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Grundsatz ne bis in idem verletzte, indem sie über die Rentenbetreffnisse von Oktober 2010 bis August 2015 und ab September 2015 neu verfügte, obwohl das Bundesverwaltungsgericht über die Rentenhöhe bereits rechtskräftig entschieden hatte. Der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 ist somit in dieser Hinsicht nichtig. In Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Fr. 6'119.- bereits bezahlt hat, ist er anfechtbar (vgl. E. 3 hiernach).
E. 3 In materieller Hinsicht monierte die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr sei nur Fr. 3'462.- statt Fr. 9'581.-, also Fr. 6'119.- zu wenig, bezahlt worden.
E. 3.1 Es entspricht der Praxis der Vorinstanz, Zahlungen zu entrichten, bevor die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind. So hat die Vorinstanz den Betrag von Fr. 6'119.- bereits am 7. April 2016 (C-611/2020 act. 3) an die Beschwerdeführerin überwiesen (vgl. Bst. A.a hiervor). Diese Zahlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-4388/2016 nicht berücksichtigt, da der Zahlungsvorgang nicht aktenkundig war. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte einzig Zahlungen bis zum 11. März 2016. Dies ergibt sich aus dem Hinweis im Urteil C-4388/2016 E. 5.7.2 wonach für die Berechnung der Restanz die Vorakten C-4388/2016 doc. 88/3 beigezogen und damit von einem bereits entrichteten Betrag in der Höhe von Fr. 94'713.- ausgegangen wurde. Mit anderen Worten wurde im Urteil C-4388/2016 erkannt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 Anspruch auf Rentenzahlungen in der Höhe von Fr. 104'294.- hat. Bis zum 11. März 2016 wurden Fr. 94'713.- an die Beschwerdeführerin überwiesen und am 7. April 2016 unter anderem Fr. 6'119.-. Die Beschwerdeführerin bestätigte zudem den Betrag von Fr. 3'462.- am 7. März 2019 erhalten zu haben (BVGer act. 1 S. 3). Die Vorinstanz hat damit den gesamten Betrag von Fr. 104'294.- (94'713 + 6'119 + 3'462 = 104'294) an die Beschwerdeführerin überwiesen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, insbesondere hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf nochmalige Überweisung von Fr. 6'119.-.
E. 3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zurecht vorbrachte, dass sie den Rentennachzahlungsbetrag für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 in der Höhe von Fr. 9'581.- (Fr. 6'119.- + Fr. 3'462.-) bereits an die Beschwerdeführerin entrichtet hat.
E. 4 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 4.2 Die Vorinstanz verursachte das vorliegende Verfahren, indem sie einen teilweise nichtigen Einspracheentscheid erliess, anstatt in Bezug auf Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 beim Bundesverwaltungsgericht eine Berichtigung zu verlangen und der Beschwerdeführerin hinreichend darzulegen, dass der Betrag von Fr. 6'119.- (Vorakten Dossier B doc. 93/6) bereits zusammen mit Fr. 2'572.- (Vorakten Dossier B doc. 89/3) am 7. April 2016 (vgl. Bst. A.a hiervor) an die Beschwerdeführerin überwiesen worden war. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung, womit die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 (BVGer act. 4) gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zum Tragen kommt. Die Rechtsvertreterin hat eine detaillierte Kostennote eingereicht (BVGer act. 12 und 14), und macht für die Vertretung der Beschwerdeführerin Kosten von insgesamt Fr. 2'240.90 geltend (8.38 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 145.90). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13.12.2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26.4.2013 E. 6). So ist namentlich nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10.8.2018 E. 5.3 m.H). Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote der Rechtsvertretung erscheint grundsätzlich als sachgerecht (Urteil des BGer 9C_162/2013 vom 8.8.2013 E. 4.3.2). Werden einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt, ist jede Reduktion zumindest kurz zu begründen (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; Urteil des BGer 8C_833/2015 vom 10.3.2016 E. 4.2). In der Honorarnote ist die Position mit Datum 20. Dezember 2018 für das Lesen einer einfachen Instruktionsverfügung zur Kenntnisnahme zu hoch angesetzt und daher von 0.33 Stunden auf 0.17 Stunden zu kürzen, was eine Reduktion der Honorarnote um Fr. 40.- zur Folge hat. Der Beschwerdeführerin ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'200.90 zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2019 insoweit nichtig ist, als darin über die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4366/2018 vom 4. Juli 2018 rechtskräftig entschiedenen Altersrenten für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 1'730.- und ab 1. September 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 1'753.-, erneut verfügt wurde.
- Soweit im Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2019 erkannt wurde, dass der Rentennachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 in der Höhe von Fr. 9'581.- bereits an die Beschwerdeführerin bezahlt worden ist, ist der Einspracheentscheid anfechtbar. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz am 7. April 2016 Fr. 6'119.- und am 7. März 2019 Fr. 3'462.- an die Beschwerdeführerin überwiesen hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.90 zugesprochen, welche von der Vorinstanz zu bezahlen ist.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5083/2019 Urteil vom 28. September 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Karin Herzog, AMPARO Anwälte und Notare, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rentenanspruch; Einspracheentscheid der SAK vom 30. August 2019. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 11. März 2016 (Vorakten Dossier B doc. 10/23) sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rückwirkend Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 1'672.- zu und berechnete einen Rentennachzahlungsbetrag von Fr. 6'119.-. Weiter wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2016 (Vorakten Dossier B doc. 10/28) ab 1. September 2015 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'739.- zugesprochen, woraus ein Rentennachzahlungsbetrag von Fr. 833.- resultierte. Die Vorinstanz überwies die verfügten Rentennachzahlungsbeträge in der Höhe von Fr. 6'119.- und Fr. 833.- zusammen mit der Rentenzahlung April 2016, also insgesamt Fr. 8'691.- (6'119 + 833 + 1'739) am 7. April 2016 an die Beschwerdeführerin (BVGer act. 3 im Verfahren C-611/2020). A.b Die gegen die Verfügungen vom 11. März 2016 erhobene Einsprache vom 11. April 2016 (Vorakten Dossier B doc. 10/33) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 (Vorakten Dossier B doc. 4) ab. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2016 (BVGer act. 1 im Verfahren C-4388/2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit reformatorischem Urteil C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 12. Juli 2016 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 aufhob (Dispositivziffer 1) und erkannte, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 9'581.- (Dispositivziffer 2) und ab 1. August 2015 einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.- (Dispositivziffer 3) hat. Mit Urteil C-611/2020 vom 24. März 2020 wurde das Datum in Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 berichtigt in «1. September 2015». A.c Die Vorinstanz verfügte am 1. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 38/1), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine ordentliche monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'730.- habe. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen, berechnete die Vorinstanz eine Restanz von Fr. 3'462.- (Vorakten Dossier B doc. 38/3) und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 39) mit, dass ihr der Betrag von Fr. 3'462.- nachbezahlt werde. Der Betrag von Fr. 3'462.- ging am 7. März 2019 bei der Beschwerdeführerin ein (BVGer act. 1 S. 3 N. 7). Weiter verfügte die Vorinstanz am 1. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 40), dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2015 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.- habe. A.d Die Beschwerdeführerin erhob am 19. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 43) Einsprache gegen die Verfügungen vom 1. März 2019. Als Begründung brachte sie sinngemäss vor, das Bundesverwaltungsgericht habe ihr einen Rentennachzahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 9'581.- zugesprochen. Von der Vorinstanz habe sie jedoch erst Fr. 3'462.- erhalten, womit ihr noch der Betrag von Fr. 6'119.- zu bezahlen sei. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 30. August 2019 die Einsprache ab (Vorakten Dossier B doc. 46) mit der sinngemässen Begründung, der Betrag von Fr. 9'581.- sei in Tranchen zu Fr. 6'119.- und Fr. 3'462.- bereits an die Beschwerdeführerin geleistet worden. B. Mit Beschwerde vom 30. September 2019 (BVGer act. 1) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, 1) es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 der Beschwerdegegnerin nichtig sei, 2) es sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei, 3) die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 zu vollstrecken und der Beschwerdeführerin die zugesprochenen Leistungen zu erbringen, 4) der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, 5) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Begründung brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, es liege eine res iudicata vor, denn der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4388/2016 bereits beurteilt worden. Dieses Urteil sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin sei folglich nicht befugt gewesen, hierüber eine neue Verfügung und einen neuen Einspracheentscheid abweichend vom Urteil zu erlassen und der Beschwerdeführerin trotz der rechtskräftigen betraglichen Leistungszusprache nur einen tieferen Betrag auszurichten. Aufgrund des Vorliegens einer res iudicata seien die Verfügungen vom 1. März 2019 und der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 nichtig und das Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4388/2016 zu vollstrecken. C. Nach Eingang des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und diverser Belege (BVGer act. 3) schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 (BVGer act. 4) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit ab und hiess das Gesuch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Der Beschwerdeführerin wurde M.A. HSG in Law Karin Herzog, Rechtsanwältin und öffentliche Notarin, als gerichtlich bestellte Anwältin beigeordnet. D. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens mit der Begründung, sie habe beim Bundesverwaltungsgericht ein Erläuterungsbegehren in Bezug auf das Urteil C-4388/2016 eingereicht, dessen Ausgang Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (BVGer act. 8) keine Einwände geltend; woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 (BVGer act. 9) das Gesuch guthiess und verfügte, das vorliegende Verfahren werde bis zum Ausgang des Verfahrens C-611/2020 sistiert. E. Das Urteil C-611/2020 vom 24. März 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft, woraufhin das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (BVGer act. 11) wiederaufgenommen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit für eine Stellungnahme zu den Eingaben der Vorinstanz gewährt wurde. F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 (BVGer act. 12) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Stellungnahme und gab die Kostennote der Rechtsvertretung mit einem Honorar in der Höhe von Fr. 2'095.- zu den Akten. Am 15. Juli 2020 (BVGer act. 14) wurden die Auslagen in der Höhe von Fr. 145.90 ausgewiesen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher vorbehältlich der nachfolgenden E. 2 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. August 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62).
2. Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 nichtig sei. 2.1 2.1.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 132 II 342 E. 2.1, 129 I 361 E. 2; siehe zum Ganzen BVGE 2015/15 E. 2.5.1). 2.1.2 Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung kein Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 1.4; BVGE 2015/15 E. 2.5.1, 2008/59 E. 4.3). 2.1.3 Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; 136 II 489 E. 3.3; Urteile des BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 und 9C_320/2014, 9C_336/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1). Ein Nichtigkeitsgrund liegt beispielsweise vor, wenn eine Vorinstanz über eine abgeurteilte Sache erneut verfügt hat (Urteil des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.3). 2.1.4 Eine abgeurteilte Sache ist gegeben, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder dieselben Parteien gegenüberstehen (BGE 119 II 89 E. 2a S. 90 m.H.; 121 III 474 E. 4a; 123 III 16 E. 2a; 144 I 11 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1). Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft (zur formellen und materiellen Rechtskraft vgl. E. 2.2. hiernach), welcher auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zweimal beurteilt werden. Somit ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt neu zu verfügen und den Betroffenen dadurch erneut den Rechtsweg zu eröffnen (BGE 125 V 398 E. 1 m.H.). 2.2 2.2.1 Eine Verfügung (bzw. ein Beschwerdeentscheid) wird formell rechtskräftig, wenn sie (bzw. er) endgültig ist. Das heisst, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist, wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen, oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Mit der formellen Rechtskraft wird der Entscheid vollstreckbar (Art. 39 VwVG; BVGE 2009/11 E. 2.1.2; Urteil des BVGer A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 2.1, je m.H.). 2.2.2 Die materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass die Verfügung unabänderlich ist, also auch von Seiten der Verwaltungsbehörden nicht mehr widerrufen werden kann. Die materielle Rechtskraft setzt voraus, dass die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sind jedoch formelle und materielle Rechtskraft streng auseinanderzuhalten. Die materielle Rechtskraft beschlägt die Frage der Bindung der Behörden an eine Verfügung, d.h. die Frage der Widerrufbarkeit einer Verfügung; bei der formellen Rechtskraft hingegen geht es um die Anfechtbarkeit der Verfügung seitens der Betroffenen (Urteil des BVGer A-2302/2011 vom 15. Juni 2011 E. 4.1.2). Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. In diesem Sinne werden die Verfügungen in der Regel nicht materiell rechtskräftig (BVGE 2009/11 E. 2.1.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 1093 f.). Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind dagegen in dem Sinne materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1261, unter Verweis auf BGE 120 Ib 42). 2.2.3 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4388/2016, mit welchem der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 aufgehoben und erkannt wurde, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Rentennachzahlungsbetrag für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 in der Höhe von Fr. 9'581.- und ab 1. August 2015 auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.- hat, ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil C-611/2020 wurde das Datum in Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 in 1. September 2015 berichtigt. Auch das Urteil C-611/2020 ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. 2.3 2.3.1 Die Vorinstanz verfügte am 1. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 38), die Beschwerdeführerin habe vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'730.-. Der Verfügung war eine Abrechnung beigelegt, worin die Vorinstanz eine Restanz von Fr. 3'462.- auswies. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2019 ab. Als Begründung führte sie an, sie habe im Sinne der Erwägungen zum Urteil C-4388/2016 am 1. März 2018 eine neue Verfügung über die ordentliche Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 erlassen. Hierbei verkannte die Vorinstanz, dass es sich beim rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4388/2016 nicht um ein kassatorisches, sondern um ein reformatorisches Urteil handelt, das heisst, das Bundesverwaltungsgericht setzte die Höhe der Altersrente für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 selber fest. Daran ändert nichts, dass im Urteilsdispositiv nicht explizit erwähnt wurde, welche monatlichen Rentenbeträge von Oktober 2010 bis August 2015 geschuldet waren, sondern einzig der Restbetrag von Fr. 9'581.- aufgeführt wurde, denn aufgrund der erkannten Restanz und der Urteilserwägungen stehen auch die Berechnungsparameter und damit die monatlichen Rentenbeträge fest. Indem die Vorinstanz wiederum über diese Rentenbetreffnisse verfügte, und damit erneut den Rechtsmittelweg eröffnete, verletzte sie den Grundsatz ne bis in idem. Damit ist der Einspracheentscheid in dieser Hinsicht nichtig (vgl. E. 2.1.3 f. hiervor). 2.3.2 Weiter sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2019 (Vorakten Dossier B doc. 40) ab 1. September 2015 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.- zu und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 30. August 2019. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit rechtskräftigem Urteil C-4388/2016, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'753.- hat. Beim Datum «1. August 2015» in Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler (Urteil BVGer C-611/2020). Zuständig für die Berichtigung dieses Versehens im Urteilsdispositiv war vorliegend das Bundesverwaltungsgericht. Indem die Vorinstanz das Datum selber korrigierte, anstatt ein Berichtigungsbegehren beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, eröffnete sie den Rechtsmittelweg für die Rentenbetreffnisse ab 1. September 2015 erneut. Jedoch wurde, wie bereits erwähnt, über die monatliche Altersrente ab September 2015 mit Urteil C-4388/2016 rechtskräftig entschieden. Daran ändert nichts, dass Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 mit Urteil C-611/2020 in Bezug auf das Datum berichtigt wurde, denn im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einsprachenentscheides vom 30. August 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil C-4388/2016 noch nicht berichtigt. Zudem wurde mit Urteil C-611/2020 der Rechtsweg einzig in Bezug auf den berichtigten Teil wieder eröffnet, also einzig in Bezug auf das Datum «1. September 2015» und nicht in Bezug auf die Rentenhöhe. Damit ist der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 auch in Bezug auf die Zusprache einer Altersrente ab 1. September 2015 nichtig (vgl. E. 2.1.3 f. hiervor). 2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht fällte mit Urteil C-3488/2016, wie bereits erwähnt, einen reformatorischen Entscheid und sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 anstelle eines Rentennachzahlungsbetrages von Fr. 6'119.- einen solchen von Fr. 9'581.- zu. Über die Zahlungsmodalitäten äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-4388/2016 nicht. Insbesondere war die Frage, ob Fr. 6'119.- von der Vorinstanz bereits an die Beschwerdeführerin geleistet worden war, nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand im Verfahren C-3488/2016. Der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 ist somit anfechtbar soweit er sich zu den geleisteten Zahlungen äussert. 2.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Grundsatz ne bis in idem verletzte, indem sie über die Rentenbetreffnisse von Oktober 2010 bis August 2015 und ab September 2015 neu verfügte, obwohl das Bundesverwaltungsgericht über die Rentenhöhe bereits rechtskräftig entschieden hatte. Der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 ist somit in dieser Hinsicht nichtig. In Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Fr. 6'119.- bereits bezahlt hat, ist er anfechtbar (vgl. E. 3 hiernach).
3. In materieller Hinsicht monierte die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr sei nur Fr. 3'462.- statt Fr. 9'581.-, also Fr. 6'119.- zu wenig, bezahlt worden. 3.1 Es entspricht der Praxis der Vorinstanz, Zahlungen zu entrichten, bevor die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind. So hat die Vorinstanz den Betrag von Fr. 6'119.- bereits am 7. April 2016 (C-611/2020 act. 3) an die Beschwerdeführerin überwiesen (vgl. Bst. A.a hiervor). Diese Zahlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-4388/2016 nicht berücksichtigt, da der Zahlungsvorgang nicht aktenkundig war. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte einzig Zahlungen bis zum 11. März 2016. Dies ergibt sich aus dem Hinweis im Urteil C-4388/2016 E. 5.7.2 wonach für die Berechnung der Restanz die Vorakten C-4388/2016 doc. 88/3 beigezogen und damit von einem bereits entrichteten Betrag in der Höhe von Fr. 94'713.- ausgegangen wurde. Mit anderen Worten wurde im Urteil C-4388/2016 erkannt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 Anspruch auf Rentenzahlungen in der Höhe von Fr. 104'294.- hat. Bis zum 11. März 2016 wurden Fr. 94'713.- an die Beschwerdeführerin überwiesen und am 7. April 2016 unter anderem Fr. 6'119.-. Die Beschwerdeführerin bestätigte zudem den Betrag von Fr. 3'462.- am 7. März 2019 erhalten zu haben (BVGer act. 1 S. 3). Die Vorinstanz hat damit den gesamten Betrag von Fr. 104'294.- (94'713 + 6'119 + 3'462 = 104'294) an die Beschwerdeführerin überwiesen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, insbesondere hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf nochmalige Überweisung von Fr. 6'119.-. 3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zurecht vorbrachte, dass sie den Rentennachzahlungsbetrag für die Zeit von Oktober 2010 bis August 2015 in der Höhe von Fr. 9'581.- (Fr. 6'119.- + Fr. 3'462.-) bereits an die Beschwerdeführerin entrichtet hat.
4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Die Vorinstanz verursachte das vorliegende Verfahren, indem sie einen teilweise nichtigen Einspracheentscheid erliess, anstatt in Bezug auf Dispositivziffer 3 des Urteils C-4388/2016 beim Bundesverwaltungsgericht eine Berichtigung zu verlangen und der Beschwerdeführerin hinreichend darzulegen, dass der Betrag von Fr. 6'119.- (Vorakten Dossier B doc. 93/6) bereits zusammen mit Fr. 2'572.- (Vorakten Dossier B doc. 89/3) am 7. April 2016 (vgl. Bst. A.a hiervor) an die Beschwerdeführerin überwiesen worden war. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung, womit die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 (BVGer act. 4) gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zum Tragen kommt. Die Rechtsvertreterin hat eine detaillierte Kostennote eingereicht (BVGer act. 12 und 14), und macht für die Vertretung der Beschwerdeführerin Kosten von insgesamt Fr. 2'240.90 geltend (8.38 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 145.90). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13.12.2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26.4.2013 E. 6). So ist namentlich nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10.8.2018 E. 5.3 m.H). Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote der Rechtsvertretung erscheint grundsätzlich als sachgerecht (Urteil des BGer 9C_162/2013 vom 8.8.2013 E. 4.3.2). Werden einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt, ist jede Reduktion zumindest kurz zu begründen (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; Urteil des BGer 8C_833/2015 vom 10.3.2016 E. 4.2). In der Honorarnote ist die Position mit Datum 20. Dezember 2018 für das Lesen einer einfachen Instruktionsverfügung zur Kenntnisnahme zu hoch angesetzt und daher von 0.33 Stunden auf 0.17 Stunden zu kürzen, was eine Reduktion der Honorarnote um Fr. 40.- zur Folge hat. Der Beschwerdeführerin ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'200.90 zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2019 insoweit nichtig ist, als darin über die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4366/2018 vom 4. Juli 2018 rechtskräftig entschiedenen Altersrenten für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 1'730.- und ab 1. September 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 1'753.-, erneut verfügt wurde.
2. Soweit im Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2019 erkannt wurde, dass der Rentennachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2015 in der Höhe von Fr. 9'581.- bereits an die Beschwerdeführerin bezahlt worden ist, ist der Einspracheentscheid anfechtbar. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz am 7. April 2016 Fr. 6'119.- und am 7. März 2019 Fr. 3'462.- an die Beschwerdeführerin überwiesen hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.90 zugesprochen, welche von der Vorinstanz zu bezahlen ist.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: