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C-6105/2009

C-6105/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-24 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der 1961 geborene französische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog letztmals vom 1. Juli 1995 bis zum 30. April 1997 eine befristete ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA bzw. Vorinstanz] vom 22. Februar 1999 [Akten der IVSTA IV/129]) und bezieht aufgrund seiner unfallbedingten Knieprobleme eine 25-prozentige Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA (letztmals bestätigt durch die Einspracheverfügung der SUVA vom 28. Oktober 2008; vgl. act. 16 und 21 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts C-2990/2006). A.b Am 15. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt B._______ die Zusprache einer Invalidenrente (IV/150). A.c Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen (vgl. IV/151-325) erstellte Dr. C._______ vom Psychiatriedepartement D._______ [Spitalbezeichnung] im Auftrag der IVSTA am 26. Oktober 2005 ein psychiatrisches Gutachten (vgl. IV/304). Dr. C._______ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, kombinierte Persönlichkeitsstörungen, eine wahrscheinliche Panikstörung und eine mögliche Alkoholabhängigkeit, weshalb es schwierig sein dürfte, eine zumutbare Tätigkeit für den Beschwerdeführer zu finden, zumal dieser einerseits in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser physisch eingeschränkt sei und andererseits aufgrund seiner psychischen Störungen eine limitierte Anpassungsfähigkeit aufweise. A.d Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2006 (IV/326, versandt am 25. September 2006) wies die IVSTA die Einsprache vom 13. Februar 2006 (IV/318) ab und bestätigte ihre Verfügung vom 19. Januar 2006 (IV/313), in welcher das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abgewiesen worden war. A.e Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2006 Beschwerde an die Rekurskommission AHV/IV für Personen im Ausland und ersuchte in der Hauptsache die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren (vgl. IV/336 sowie Dossier des Bundesverwaltungsgerichts C-2990/2006). A.f Mit Urteil vom 30. Januar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Einspracheverfügung vom 19. September 2006 auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (ohne sich zur Person des Gutachters zu äussern), zur allfälligen Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (vgl. IV/336 [Dispositiv Ziffern 1 und 2 i.V.m. den Erwägungen 7.3 und 7.4]). B. In der folgenden Korrespondenz vom 12. März bis 10. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer, mit der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten psychiatrischen Begutachtung sei Dr. C._______ zu beauftragen, wohingegen die IVSTA an einer Begutachtung durch Dr. E._______ (Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie [...]) festhielt (vgl. IV/337, IV/343, IV/345-348, IV/351, IV/353, IV/356). Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich auf dem Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bestand, bestätigte die IVSTA mit Verfügung vom 24. August 2009 die Wahl von Dr. E._______ als Begutachter und wies das Begehren des Beschwerdeführers zur Beauftragung von Dr. C._______ ab (vgl. IV/357). C. C.a Am 25. September 2009 legte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung derselben und die Rückweisung der Angelegenheit an die IVSTA zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C._______ - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IVSTA. C.b Am 6. November 2009 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-. C.c Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 verwies die IVSTA auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 24. August 2009 und die entsprechenden Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.d Am 18. Januar 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA (wozu gemäss dem Grundsatz der Einheit des Rechtsmittelwegs auch beschwerdefähige Zwischenverfügungen zu zählen sind, vgl. auch Art. 5 Abs. 2 VwVG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind seine Bestimmungen anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Artikeln 27-54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem VwVG.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art. 80a IVG). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).

E. 2.1 Da die angefochtene Verfügung von der IVSTA erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig, wobei zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung überhaupt beschwerdefähig ist (vgl. unten E. 3 und 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat auch den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Da die IVSTA in der angefochtenen Verfügung nicht in der Hauptsache, d.h. betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, entschieden hat, handelt es sich dabei um eine im Rahmen des Hauptverfahrens erlassene Zwischenverfügung.

E. 3.2 Im ATSG (und im IVG) findet sich keine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob und wann Zwischenverfügungen zu erlassen sind und ob diese selbständig angefochten werden können, weshalb diesbezüglich auf das VwVG zurückzugreifen ist (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen ist die Beschwerde (gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG) gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen (nur) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Ist die Beschwerde nach Art. 46 Absatz 1 VwVG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 45 Abs. 2 VwVG).

E. 3.3 Der Anordnung einer Begutachtung kommt kein Verfügungscharakter zu (vgl. BGE 132 V 93 E. 5.2.10 und BGE 133 V 446 E. 4.1). In der angefochtenen Zwischenverfügung ordnete die IVSTA allerdings nicht die - als solche unbestrittene - psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers an, sondern bestimmte die mit der Begutachtung zu beauftragende Person.

E. 3.4.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Diese Bestimmung ist auch im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.2). Indem Art. 44 ATSG vorsieht, dass die versicherte Person den Gutachter aus "triftigen" Gründen ablehnen kann, geht diese Bestimmung über die gesetzlichen Ausstandsgründe von Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus. Da sich das ATSG nicht zur Frage äussert, welches solche über die Ausstandsgründe hinausgehende "triftige" Gründe sein können, beurteilt sich diese Frage nach den Bestimmungen des VwVG. Dabei ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu unterscheiden (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.4 und 6.5 m.w.H.).

E. 3.4.2 Zu den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dabei gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind (vgl. 132 V 93 E. 6.5 und E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 120 V 357 E. 3). Soweit die Ausstandspflicht der mit der Begutachtung zu beauftragenden Person strittig ist, muss die IV-Stelle darüber in einer Zwischenverfügung befinden (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.2 m.w.H.).

E. 3.4.3 Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid zu behandeln (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.4 und 6.5 m.w.H., bestätigt in BGE 132 V 376 E. 9 und BGE 133 V 446 E. 4.4).

E. 3.5 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 3) zugesteht, standen im vorinstanzlichen Verfahren keine (formellen) Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG in Frage. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist zwar wiederholt von der Eignung der beiden in Aussicht genommenen Gutachter die Rede, jedoch werden keine (formellen) Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 VwVG geltend gemacht. Da ausserdem die Zwischenverfügung vom 24. August 2009 keinen Entscheid über Ausstandsgründe enthält und solche aus den Akten auch nicht ersichtlich sind, fällt eine auf Art. 45 Abs. 1 VwVG abgestützte Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ausser Betracht.

E. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die per Zwischenverfügung getroffene Wahl des psychiatrischen Gutachters im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG selbständig angefochten werden können müsse, da ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Da das in Auftrag gegebene Gutachten mit dem Endentscheid angefochten werden kann, und dies bei gerechtfertigen Einwänden zur Aufhebung des Endentscheids führen würde, ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Auswahl eines Gutachters der gerichtlichen Prüfung entzogen werde und darin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu erkennen sei, unzutreffend. Auch entsteht dem Beschwerdeführer in Bezug auf das materielle Endergebnis (d.h. betreffend die Beurteilung seines Leistungsanspruches) kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, zumal eine allfällige Rente rückwirkend ausgerichtet würde. Im Übrigen entspricht die zeitliche Verzögerung der Anfechtungsmöglichkeit einer Zwischenverfügung, welche keinen der Ausnahmetatbestände erfüllt, dem Willen des Gesetzgebers (vgl. oben E. 3.2). Dass dem Beschwerdeführer ein sonstiger nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, wird vom ihm nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine auf Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG abgestützte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. August 2009 somit nicht zulässig.

E. 3.7 Es ist weiter nicht ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht - dass eine Gutheissung der Beschwerde, also eine Begutachtung durch Dr. C._______ statt Dr. E._______, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Vielmehr würde auch die Gutheissung der Beschwerde nichts daran ändern, dass das Beweisverfahren weitergeführt werden müsste, indem das entsprechende Gutachten einzuholen wäre und danach allfällige weitere Beweiserhebungen vorzunehmen wären. Dementsprechend fällt auch eine auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG abgestützte Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 24. August 2009 ausser Betracht.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten Gründen für die Beauftragung von Dr. C._______ anstelle von Dr. E._______ um "triftige" Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG handle und dass die diesbezügliche Zwischenverfügung daher anfechtbar sein müsse.

E. 4.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.4), ist (auch) über gestützt auf Art. 44 ATSG vorgebrachte Einwände gegen die Beauftragung eines Gutachters, soweit sie die Ausstandsgründe überschreiten und damit materieller Natur sind, in der Regel erst im Endentscheid im Rahmen der Beweiswürdigung zu befinden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, die angeblich fehlende Sachkunde eines Gutachters und die Befürchtung, ein Gutachten könne mangelhaft ausfallen, nichts mit Ausstandsgründen, sondern (nur) mit der Beweiswürdigung zu tun. Sie sind somit (erst) bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen. Im Übrigen besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass nur Dr. C._______ fähig sei, in Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt dessen erster Begutachtung (September 2005) eine pflichtgemässe Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, da nur Dr. C._______ den Beschwerdeführer (damals) psychiatrisch untersucht und begutachtet habe. Dieser Einwand beschlägt die Fähigkeit von Dr. E._______, ein aussagekräftiges und pflichtgemässes Gutachten zu erstellen, nur in einem weit gefassten Sinne und nur aus der tatsächlichen Ausgangssituation heraus. Tatsächlich spricht der Beschwerdeführer diese Fähigkeit auch sämtlichen anderen möglichen Gutachtern - mit Ausnahme von Dr. C._______ - ab. In diesem Einwand ist somit - auch sinngemäss - kein (formeller) Ausstandsgrund gegen Dr. E._______ zu erkennen, weshalb darüber im Rahmen der (materiellen) Beweiswürdigung zu befinden sein wird. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, dass Dr. C._______ besser geeignet sei als Dr. E._______, um das Gutachten zu erstellen, ist dies umso mehr (nur) im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Beauftragung von Dr. C._______ anstelle von Dr. E._______ somit nur materieller Natur sind und im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid zu prüfen sein werden, ist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. August 2009 auch nicht gestützt auf Art. 44 ATSG zuzulassen.

E. 5 Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nicht einzutreten.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, inwiefern die IVSTA zu Recht Dr. E._______ gegenüber Dr. C._______ als Gutachter bevorzugt hat, ob sie ihren Entscheid ausreichend begründet und ob sie dem Beschwerdeführer diesbezüglich ausreichendes rechtliches Gehör gewährt hat.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung des relativ geringen Verfahrensaufwandes auf Fr. 300.- festzusetzen, dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG).

E. 7.2 Obwohl sie obsiegt, hat die IVSTA als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6105/2009 {T 0/2} Urteil vom 24. März 2010 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in: Frankreich) vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Wahl des Gutachters/Ausschlussgründe; Verfügung der IVSTA vom 24. August 2009. Sachverhalt: A. A.a Der 1961 geborene französische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog letztmals vom 1. Juli 1995 bis zum 30. April 1997 eine befristete ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA bzw. Vorinstanz] vom 22. Februar 1999 [Akten der IVSTA IV/129]) und bezieht aufgrund seiner unfallbedingten Knieprobleme eine 25-prozentige Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA (letztmals bestätigt durch die Einspracheverfügung der SUVA vom 28. Oktober 2008; vgl. act. 16 und 21 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts C-2990/2006). A.b Am 15. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt B._______ die Zusprache einer Invalidenrente (IV/150). A.c Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen (vgl. IV/151-325) erstellte Dr. C._______ vom Psychiatriedepartement D._______ [Spitalbezeichnung] im Auftrag der IVSTA am 26. Oktober 2005 ein psychiatrisches Gutachten (vgl. IV/304). Dr. C._______ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, kombinierte Persönlichkeitsstörungen, eine wahrscheinliche Panikstörung und eine mögliche Alkoholabhängigkeit, weshalb es schwierig sein dürfte, eine zumutbare Tätigkeit für den Beschwerdeführer zu finden, zumal dieser einerseits in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser physisch eingeschränkt sei und andererseits aufgrund seiner psychischen Störungen eine limitierte Anpassungsfähigkeit aufweise. A.d Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2006 (IV/326, versandt am 25. September 2006) wies die IVSTA die Einsprache vom 13. Februar 2006 (IV/318) ab und bestätigte ihre Verfügung vom 19. Januar 2006 (IV/313), in welcher das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abgewiesen worden war. A.e Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2006 Beschwerde an die Rekurskommission AHV/IV für Personen im Ausland und ersuchte in der Hauptsache die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren (vgl. IV/336 sowie Dossier des Bundesverwaltungsgerichts C-2990/2006). A.f Mit Urteil vom 30. Januar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Einspracheverfügung vom 19. September 2006 auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (ohne sich zur Person des Gutachters zu äussern), zur allfälligen Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (vgl. IV/336 [Dispositiv Ziffern 1 und 2 i.V.m. den Erwägungen 7.3 und 7.4]). B. In der folgenden Korrespondenz vom 12. März bis 10. August 2009 beantragte der Beschwerdeführer, mit der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten psychiatrischen Begutachtung sei Dr. C._______ zu beauftragen, wohingegen die IVSTA an einer Begutachtung durch Dr. E._______ (Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie [...]) festhielt (vgl. IV/337, IV/343, IV/345-348, IV/351, IV/353, IV/356). Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich auf dem Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bestand, bestätigte die IVSTA mit Verfügung vom 24. August 2009 die Wahl von Dr. E._______ als Begutachter und wies das Begehren des Beschwerdeführers zur Beauftragung von Dr. C._______ ab (vgl. IV/357). C. C.a Am 25. September 2009 legte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung derselben und die Rückweisung der Angelegenheit an die IVSTA zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C._______ - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IVSTA. C.b Am 6. November 2009 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-. C.c Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 verwies die IVSTA auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 24. August 2009 und die entsprechenden Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.d Am 18. Januar 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA (wozu gemäss dem Grundsatz der Einheit des Rechtsmittelwegs auch beschwerdefähige Zwischenverfügungen zu zählen sind, vgl. auch Art. 5 Abs. 2 VwVG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind seine Bestimmungen anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Artikeln 27-54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem VwVG. 1.3 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art. 80a IVG). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). 2. 2.1 Da die angefochtene Verfügung von der IVSTA erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig, wobei zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung überhaupt beschwerdefähig ist (vgl. unten E. 3 und 4). 2.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat auch den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Da die IVSTA in der angefochtenen Verfügung nicht in der Hauptsache, d.h. betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, entschieden hat, handelt es sich dabei um eine im Rahmen des Hauptverfahrens erlassene Zwischenverfügung. 3.2 Im ATSG (und im IVG) findet sich keine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob und wann Zwischenverfügungen zu erlassen sind und ob diese selbständig angefochten werden können, weshalb diesbezüglich auf das VwVG zurückzugreifen ist (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen ist die Beschwerde (gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG) gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen (nur) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Ist die Beschwerde nach Art. 46 Absatz 1 VwVG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 45 Abs. 2 VwVG). 3.3 Der Anordnung einer Begutachtung kommt kein Verfügungscharakter zu (vgl. BGE 132 V 93 E. 5.2.10 und BGE 133 V 446 E. 4.1). In der angefochtenen Zwischenverfügung ordnete die IVSTA allerdings nicht die - als solche unbestrittene - psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers an, sondern bestimmte die mit der Begutachtung zu beauftragende Person. 3.4 3.4.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Diese Bestimmung ist auch im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.2). Indem Art. 44 ATSG vorsieht, dass die versicherte Person den Gutachter aus "triftigen" Gründen ablehnen kann, geht diese Bestimmung über die gesetzlichen Ausstandsgründe von Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus. Da sich das ATSG nicht zur Frage äussert, welches solche über die Ausstandsgründe hinausgehende "triftige" Gründe sein können, beurteilt sich diese Frage nach den Bestimmungen des VwVG. Dabei ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu unterscheiden (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.4 und 6.5 m.w.H.). 3.4.2 Zu den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dabei gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind (vgl. 132 V 93 E. 6.5 und E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 120 V 357 E. 3). Soweit die Ausstandspflicht der mit der Begutachtung zu beauftragenden Person strittig ist, muss die IV-Stelle darüber in einer Zwischenverfügung befinden (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.2 m.w.H.). 3.4.3 Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid zu behandeln (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.4 und 6.5 m.w.H., bestätigt in BGE 132 V 376 E. 9 und BGE 133 V 446 E. 4.4). 3.5 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 3) zugesteht, standen im vorinstanzlichen Verfahren keine (formellen) Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG in Frage. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist zwar wiederholt von der Eignung der beiden in Aussicht genommenen Gutachter die Rede, jedoch werden keine (formellen) Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 VwVG geltend gemacht. Da ausserdem die Zwischenverfügung vom 24. August 2009 keinen Entscheid über Ausstandsgründe enthält und solche aus den Akten auch nicht ersichtlich sind, fällt eine auf Art. 45 Abs. 1 VwVG abgestützte Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ausser Betracht. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die per Zwischenverfügung getroffene Wahl des psychiatrischen Gutachters im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG selbständig angefochten werden können müsse, da ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Da das in Auftrag gegebene Gutachten mit dem Endentscheid angefochten werden kann, und dies bei gerechtfertigen Einwänden zur Aufhebung des Endentscheids führen würde, ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Auswahl eines Gutachters der gerichtlichen Prüfung entzogen werde und darin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu erkennen sei, unzutreffend. Auch entsteht dem Beschwerdeführer in Bezug auf das materielle Endergebnis (d.h. betreffend die Beurteilung seines Leistungsanspruches) kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, zumal eine allfällige Rente rückwirkend ausgerichtet würde. Im Übrigen entspricht die zeitliche Verzögerung der Anfechtungsmöglichkeit einer Zwischenverfügung, welche keinen der Ausnahmetatbestände erfüllt, dem Willen des Gesetzgebers (vgl. oben E. 3.2). Dass dem Beschwerdeführer ein sonstiger nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, wird vom ihm nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine auf Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG abgestützte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. August 2009 somit nicht zulässig. 3.7 Es ist weiter nicht ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht - dass eine Gutheissung der Beschwerde, also eine Begutachtung durch Dr. C._______ statt Dr. E._______, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Vielmehr würde auch die Gutheissung der Beschwerde nichts daran ändern, dass das Beweisverfahren weitergeführt werden müsste, indem das entsprechende Gutachten einzuholen wäre und danach allfällige weitere Beweiserhebungen vorzunehmen wären. Dementsprechend fällt auch eine auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG abgestützte Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 24. August 2009 ausser Betracht. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten Gründen für die Beauftragung von Dr. C._______ anstelle von Dr. E._______ um "triftige" Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG handle und dass die diesbezügliche Zwischenverfügung daher anfechtbar sein müsse. 4.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.4), ist (auch) über gestützt auf Art. 44 ATSG vorgebrachte Einwände gegen die Beauftragung eines Gutachters, soweit sie die Ausstandsgründe überschreiten und damit materieller Natur sind, in der Regel erst im Endentscheid im Rahmen der Beweiswürdigung zu befinden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, die angeblich fehlende Sachkunde eines Gutachters und die Befürchtung, ein Gutachten könne mangelhaft ausfallen, nichts mit Ausstandsgründen, sondern (nur) mit der Beweiswürdigung zu tun. Sie sind somit (erst) bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen. Im Übrigen besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass nur Dr. C._______ fähig sei, in Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt dessen erster Begutachtung (September 2005) eine pflichtgemässe Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, da nur Dr. C._______ den Beschwerdeführer (damals) psychiatrisch untersucht und begutachtet habe. Dieser Einwand beschlägt die Fähigkeit von Dr. E._______, ein aussagekräftiges und pflichtgemässes Gutachten zu erstellen, nur in einem weit gefassten Sinne und nur aus der tatsächlichen Ausgangssituation heraus. Tatsächlich spricht der Beschwerdeführer diese Fähigkeit auch sämtlichen anderen möglichen Gutachtern - mit Ausnahme von Dr. C._______ - ab. In diesem Einwand ist somit - auch sinngemäss - kein (formeller) Ausstandsgrund gegen Dr. E._______ zu erkennen, weshalb darüber im Rahmen der (materiellen) Beweiswürdigung zu befinden sein wird. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, dass Dr. C._______ besser geeignet sei als Dr. E._______, um das Gutachten zu erstellen, ist dies umso mehr (nur) im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Beauftragung von Dr. C._______ anstelle von Dr. E._______ somit nur materieller Natur sind und im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid zu prüfen sein werden, ist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. August 2009 auch nicht gestützt auf Art. 44 ATSG zuzulassen. 5. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nicht einzutreten. 6. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, inwiefern die IVSTA zu Recht Dr. E._______ gegenüber Dr. C._______ als Gutachter bevorzugt hat, ob sie ihren Entscheid ausreichend begründet und ob sie dem Beschwerdeführer diesbezüglich ausreichendes rechtliches Gehör gewährt hat. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung des relativ geringen Verfahrensaufwandes auf Fr. 300.- festzusetzen, dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG). 7.2 Obwohl sie obsiegt, hat die IVSTA als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: