Einreise
Sachverhalt
A. Die 1976 geborene S._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) und ihr Vater, der 1949 geborene M._______ (nachfolgend Gesuchsteller), beide pakistanische Staatsangehörige, beantragten am 24. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder bzw. Sohn B._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung die Gesuche an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz die Gesuche um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 10. September 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2007 gelangte der anwaltlich vertretene Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine Frist anzusetzen, um eine Kaution zur Sicherstellung allfälliger Kosten einer Ausweisung der Gesuchsteller zu leisten. Zur Begründung rügt er, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Die Verweigerung sei denn auch nur pauschalisiert damit begründet worden, dass angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert angesehen werden könne. Die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Situation der Gesuchsteller, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würde, sei hingegen nicht berücksichtigt worden. Damit sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt worden. Die Gesuchsteller lebten im Heimatland im gemeinsamen Haushalt mit ihren betagten Eltern bzw. Grosseltern. Der Gesuchsteller führe seit mehreren Jahren einen gut gehenden Gemüseladen. Die Gesuchstellerin habe keine Berufsausbildung absolviert, sei Hausfrau und werde nächstes Jahr in Pakistan ihren Verlobten heiraten. Sie führten in Pakistan, wo sie stark verwurzelt seien, nicht zuletzt dank seiner - wenn auch unregelmässigen - finanziellen Zuwendungen, ein gutes Leben. Sie verfügten auch über genügend finanzielle Mittel, dass sie für die Reisekosten und den Lebensunterhalt in der Schweiz selbst aufkommen könnten. Sie hätten nicht die Absicht, zu emigrieren. Sie seien denn auch - der Gesuchsteller aufgrund seines Alters, die Gesuchstellerin mangels Ausbildung - nicht in der Lage, sich in der Schweiz eine Existenz aufzubauen. Seine, d.h. des Beschwerdeführers finanzielle Unterstützung sei in Pakistan von weit grösserem Wert als sie es hierzulande je sein könnte. In der Zeit des Aufenthaltes in der Schweiz würde der Bruder des Gesuchstellers den Gemüseladen führen und die Eltern würden durch die Schwester des Gesuchstellers betreut. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Schweiz gut integriert, habe Deutsch gelernt, sei verheiratet und arbeite seit vielen Jahren in einem traditionsreichen Restaurant in Zürich als Küchenmitarbeiter. Der Besuch seines Vaters und seiner Schwester sei ein Herzenswunsch. Eine Verweigerung der Einreiseerlaubnis verletze auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, da es mit der Leistung einer Kaution, die bei nicht fristgerechter und anstandsloser Wiederausreise verfalle, ein milderes Mittel gebe, um dem öffentlichen Interesse an einer solchen Wiederausreise Genüge zu tun. Der Beschwerde beigelegt waren u.a. eidesstattliche Erklärungen der beiden Gesuchsteller vom 3. Oktober 2007 und die Kopie eines Zwischenzeugnisses des aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2005. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie fest, dass auch die Vorakten des Gastgebers Bedenken an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begründen würden. So habe dieser insgesamt drei Asylgesuche in der Schweiz eingereicht und er habe 1999 gar in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden müssen. E. Der Beschwerdeführer hält seinerseits in einer Replik vom 18. Dezember 2007 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Die Vorinstanz würdige die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller weiterhin in keiner Weise. Der Replik lagen erneut eidesstattliche Erklärungen der beiden Gesuchsteller - datiert vom 6. Dezember 2007 - bei. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 zur abschliessenden Stellungnahme aufgefordet, verwies der Beschwerdeführer mit Antwort vom 17. März 2009 auf die bisherigen Eingaben und führte ergänzend aus, seine Gäste würden sich nach dem Besuch in der Schweiz zwecks Überprüfung der Rückkehr bei der Schweizer Botschaft in Islamabad melden. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).
E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als pakistanische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in bloss pauschaler Weise auf die wirtschaftliche und soziokulturelle Lage in Pakistan hingewiesen habe, ohne jedoch gehörig auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzugehen und insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller nicht berücksichtigt habe.
E. 7.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), soll unter anderem sicherstellen, dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefochten und von der Rechtsmittelinstanz sachgerecht beurteilt werden kann. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
E. 7.3 Im vorliegenden Verfahren ist nicht von komplexen Sach- oder Rechtsfragen auszugehen, die nach einer besonders ausführlichen Begründung verlangen würden. Bereits eine geringfügig individualisierte Begründung reicht grundsätzlich aus. Im Wesentlichen beschränkt sich die Prüfung der Voraussetzungen betreffend gesicherter Wiederausreise eines Gesuchstellers denn auch auf eine Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (Herkunft, wirtschaftliche Verhältnisse, familiäre Situation etc.). Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung, ob eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach dem Besuchsaufenthalt gesichert sei, einzig auf die im Herkunftsland der Gesuchsteller herrschenden, wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ab. Die persönlichen Verhältnisse fanden hingegen keinerlei Erwähnung. Der Beschwerdeführer hält somit zurecht fest, keinem pakistanischen Staatsangehörigen könnte je ein Besuchervisum erteilt werden, würde eine einzig mit solchen allgemeinen Hinweisen begründete Verweigerung eines Visums den Anforderungen an die Begründungspflicht genügen. Unter derartigen Umständen lässt sich nicht feststellen, welche Massstäbe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewähr einer fristgemässen Wiederausreise setzt. Die Vorinstanz hat demnach das rechtliche Gehör der zur Beschwerde legitimierten Personen - der Gesuchsteller und des Beschwerdeführers - verletzt.
E. 7.4 Grundsätzlich führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf dem Beschwerdeführer aus einer Heilung kein Nachteil erwachsen und eine solche soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; 126 I 68 E. 2 S. 72; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 458 ff.; bezüglich der Verletzung der Begründungspflicht explizit BGE 118 Ib 111 E. 4b S. 120 f., 117 Ib E. 4 S. 87; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 87 B IIIb).
E. 7.5 Zwar hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung trotz der entsprechenden Rüge in der Beschwerde keine hinreichende, die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller berücksichtigende Begründung nachgereicht. Da das Bundesverwaltungsgericht allerdings keine engere Kognition als die Vorinstanz hat, der Beschwerdeführer die zu würdigenden Verhältnisse der Gesuchsteller in seinen Eingaben dargelegt hat sowie mit Verfügung vom 25. Februar 2009 zur nochmaligen Stellungnahme bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller aufgefordert wurde, wird der Mangel durch die vorliegende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht - ohne nachteilige Konsequenzen für den Beschwerdeführer - geheilt.
E. 8.1 Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, wobei auf ein zukünftiges Verhalten abzustellen ist. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 8.2 Die pakistanische Wirtschaft konnte in den vergangenen Jahren hohe reale Wachstumsraten aufweisen. Dieser positive Trend kam im letzten Jahr zu einem schnellen Ende. Nach einem Wirtschaftswachstum von 7% im Haushaltsjahr 2006/2007 ist die pakistanische Wirtschaft im Haushaltsjahr 2007/2008 lediglich um 5.7% gewachsen. Für das Jahr 2008/2009 prognostiziert der Internationale Währungsfonds lediglich ein Wachstum von 2.5%. Im internationalen Vergleich fällt Pakistan denn auch in die Kategorie der Länder mit niedrigen Einkommen. Zudem ist auch die politische Lage instabil. Bei den Parlamentswahlen vom 18. Februar 2008 ging die bisher oppositionelle Pakistan Peoples Party (PPP) als klare Siegerin hervor. Die pakistanische Regierung steht jedoch vor grossen Herausforderungen, insbesondere Wirtschaftsprobleme (Energiekrise, Preissteigerungen, Haushalts- und Leistungsbilanzdefizit), die Häufigkeit von schweren terroristischen Anschlägen und die fortdauernden Unruhen in den an Afghanistan grenzenden Stammesgebieten erfordern baldige und schwierige Entscheidungen (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, <http://www. auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Pakistan > Wirtschaft, Innenpolitik, Stand vom April 2009, besucht im Juni 2009). Das Land verzeichnet aus diesen Gründen eine anhaltend hohe Emigrationsrate, wobei nicht nur weitere Teile des arabischen Raumes, sondern auch Europa und hier unter anderem die Schweiz zu den Wunschdestinationen pakistanischer Staatsangehöriger gehören. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die bereits über ein soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 8.3 Bei der Risikoanalyse sind aber - wie bereits vorgängig ausgeführt (vgl. Ziff. 7.3) - nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
E. 8.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 59-jährigen, verheirateten Mann, der mit seiner Tochter - welche Hausfrau ist - und seinen betagten Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Bei Abwesenheit der Gesuchsteller würde die Schwester des Gesuchstellers anreisen, um für die Eltern zu sorgen (vgl. Beschwerde vom 15. Oktober 2007). Aus einer mit Replik eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom 11. Dezember 2007 geht hingegen hervor, um die Betreuung des Vaters - wie auch um das Geschäft des Gesuchstellers - kümmere sich sein Bruder. Nähere Angaben über Art und Umfang der Betreuung sind den Akten nicht zu entnehmen. Wenn es dem Bruder des Gesuchstellers jedoch möglich ist, nebst der Geschäftsführung des Gemüseladens auch die Betreuung des Vaters zu übernehmen, muss davon ausgegangen werden, die Eltern (bzw. der Vater) seien nicht auf eine intensive Betreuung angewiesen und diese könne deshalb auch problemlos von anderen Personen wahrgenommen werden.
E. 8.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird geltend gemacht, der Gesuchsteller führe seit mehreren Jahren einen gut gehenden Gemüseladen. Auf der beschwerdeweise eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom 3. Oktober 2007 wurde festgehalten, dass er mit dem Lebensmittelgeschäft ein monatliches Einkommen von ca. 18'000.- Pakistanischen Rupien (PKR) erwirtschafte (ca. Fr. 237.-). Daneben besitze er noch zwei Häuser, welche er vermiete, was ihm einen monatlichen Zusatzverdienst von 20'000.- PKR (ca. Fr. 263.-) einbringe. Dank diesen beiden Einkünften befinde er sich in sehr guten finanziellen Verhältnissen, was ihm und seiner Familie ein sehr glückliches Leben in Pakistan ermögliche. In der eidesstattlichen Erklärung vom 6. Dezember 2007, welcher der Replik beilag, hält der Gesuchsteller dagegen fest, das Lebensmittelgeschäft bringe ihm einen monatlichen Verdienst von ca. 20'000.- PKR. Als Mieteinnahmen der beiden Häuser erhalte er monatlich 15'000.- PKR (ca. Fr. 197.-). Abgesehen von den in den Erklärungen unterschiedlich genannten Beträgen betreffend monatlicher Einnahmen des Gesuchstellers, lässt auch die Höhe des darin aufgeführten monatlichen Einkommens gewisse Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen aufkommen. Das monatliche Einkommen des Gesuchstellers von ca. 38'000 PKR (ca. 469 US-Dollar) resp. 35'000 PKR (ca. 432 US-Dollar) ist in Anbetracht der Tatsache, dass er einen - wenn auch gut gehenden - Gemüseladen führe, auffallend hoch. So liegt das durchschnittliche pakistanische Pro-Kopf-Einkommen pro Jahr bei 925 US-Dollar (für das Jahr 2007) (vgl. NZZ Online vom 16. Februar 2008 auf der Webseite der Neuen Zürcher Zeitung, <www.nzz.ch>, Nachrichten > Medien > Die Wirtschaftskrise in Pakistan wird die Wahlen mitentscheiden). Auch die unregelmässigen finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers an seine Familie lassen nicht darauf schliessen, der Gesuchsteller lebe in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass vom Einkommen des Gesuchstellers wohl auch die nicht berufstätige Gesuchstellerin und seine betagten Eltern leben.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer will denn auch besondere Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers darin sehen, dass dieser sich schon aufgrund seines Alters nicht mehr für eine Emigration entscheiden könnte. Sicherlich spielt das Alter eine Rolle, wenn es um die Bereitschaft und Fähigkeit geht, aus dem eigenen Land zu emigrieren. Dieses Alter steht aber immer in einem Konnex zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die im Heimatland herrschen. Die Erfahrung zeigt denn auch, dass aufgrund des grossen Gefälles bezüglich Löhne und sozialer Leistungen zwischen der Schweiz und Pakistan selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Einkommen nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Nicht unbeachtet bleiben darf unter diesen Umständen zudem, dass die heimatlichen Einkünfte durch eine Emigration des Gesuchstellers nicht verloren gehen würden, kann ja dessen Bruder das Geschäft weiterführen und dafür sorgen, dass die beiden Häuser vermietet werden. Jedenfalls kann aufgrund der konkreten Umstände nicht davon ausgegangen werden, die dargelegte wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller für sich allein könne verlässlich von einer Emigration abhalten.
E. 8.3.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 32-jährige, unverheiratete Frau. Eine Hochzeit sei im Jahr 2008 geplant gewesen. Ob diese stattfand, kann den Akten nicht entnommen werden, insbesondere wurden auch in der abschliessenden Stellungnahme vom 17. März 2009 keine Angaben dazu gemacht. Bekannt ist hingegen, dass es sich beim (zukünftigen) Ehemann um einen Landsmann der Gesuchstellerin handle und sich die beiden entschieden hätten, für immer in Pakistan zu bleiben. Inwiefern aber eine (geplante) Heirat von einer allfälligen Emigration abhalten sollte, wird nicht erörtert. Die geltend gemachte Heirat kann somit nicht zum Schluss führen, es oblägen der Beschwerdeführerin zwingende familiäre oder persönliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland. Vielmehr ist der Wunsch nach einer Emigration in einer solchen Familienkonstellation häufig auch mit der Erwartung verbunden, den Ehepartner später nachziehen zu können.
E. 8.3.5 Berufliche Verpflichtungen werden von der Gesuchstellerin, die keine Berufsausbildung absolviert hat, nicht geltend gemacht.
E. 8.4 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere die mit abschliessender Stellungnahme geltend gemachte Ergänzung, die Gesuchsteller würden sich nach dem Besuchsaufenthalt bei der Schweizer Auslandvertretung in Islamabad melden - sind nicht dazu geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.
E. 9 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, zur Leistung einer Kaution bereit zu sein, um die "Kosten der Ausweisung der Gesuchsteller bei deren nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise" abdecken zu können (vgl. Beschwerde vom 15. Oktober 2007, S. 6). Dazu gilt es festzuhalten, dass das Gesetz zwar die Hinterlegung einer Kaution vorsieht (Art. 6 Abs. 3 AuG), allerdings wird diese weder auf Verordnungsebene noch in den Weisungen ausgestaltet. Welche Intentionen der Gesetzgeber mit der Kaution letztlich verfolgen wollte, kann aber in casu offen gelassen werden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, mit der zuständigen kantonalen Behörde vorgängig eine konkrete Vereinbarung zwecks Hinterlegung der Kaution zu treffen. Selbst bei einer allfälligen Kautionshinterlegung sind aber bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) eine Sicherheit leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit, nicht garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise kann durch die Leistung einer Kaution nicht ersetzt werden. Inwiefern das Verhältnismässigkeitsprinzip unter den gegebenen Umständen verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist hingegen insoweit zu folgen, als die fremdenpolizeiliche Vorgeschichte des Gastgebers durchaus mit zu berücksichtigen ist.
E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie ([...]/[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7005/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer Parteien B._______, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Cornelia von Faber-Castell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung einer Einreisebewilligung Sachverhalt: A. Die 1976 geborene S._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) und ihr Vater, der 1949 geborene M._______ (nachfolgend Gesuchsteller), beide pakistanische Staatsangehörige, beantragten am 24. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder bzw. Sohn B._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung die Gesuche an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz die Gesuche um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 10. September 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2007 gelangte der anwaltlich vertretene Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine Frist anzusetzen, um eine Kaution zur Sicherstellung allfälliger Kosten einer Ausweisung der Gesuchsteller zu leisten. Zur Begründung rügt er, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Die Verweigerung sei denn auch nur pauschalisiert damit begründet worden, dass angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert angesehen werden könne. Die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Situation der Gesuchsteller, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würde, sei hingegen nicht berücksichtigt worden. Damit sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt worden. Die Gesuchsteller lebten im Heimatland im gemeinsamen Haushalt mit ihren betagten Eltern bzw. Grosseltern. Der Gesuchsteller führe seit mehreren Jahren einen gut gehenden Gemüseladen. Die Gesuchstellerin habe keine Berufsausbildung absolviert, sei Hausfrau und werde nächstes Jahr in Pakistan ihren Verlobten heiraten. Sie führten in Pakistan, wo sie stark verwurzelt seien, nicht zuletzt dank seiner - wenn auch unregelmässigen - finanziellen Zuwendungen, ein gutes Leben. Sie verfügten auch über genügend finanzielle Mittel, dass sie für die Reisekosten und den Lebensunterhalt in der Schweiz selbst aufkommen könnten. Sie hätten nicht die Absicht, zu emigrieren. Sie seien denn auch - der Gesuchsteller aufgrund seines Alters, die Gesuchstellerin mangels Ausbildung - nicht in der Lage, sich in der Schweiz eine Existenz aufzubauen. Seine, d.h. des Beschwerdeführers finanzielle Unterstützung sei in Pakistan von weit grösserem Wert als sie es hierzulande je sein könnte. In der Zeit des Aufenthaltes in der Schweiz würde der Bruder des Gesuchstellers den Gemüseladen führen und die Eltern würden durch die Schwester des Gesuchstellers betreut. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Schweiz gut integriert, habe Deutsch gelernt, sei verheiratet und arbeite seit vielen Jahren in einem traditionsreichen Restaurant in Zürich als Küchenmitarbeiter. Der Besuch seines Vaters und seiner Schwester sei ein Herzenswunsch. Eine Verweigerung der Einreiseerlaubnis verletze auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, da es mit der Leistung einer Kaution, die bei nicht fristgerechter und anstandsloser Wiederausreise verfalle, ein milderes Mittel gebe, um dem öffentlichen Interesse an einer solchen Wiederausreise Genüge zu tun. Der Beschwerde beigelegt waren u.a. eidesstattliche Erklärungen der beiden Gesuchsteller vom 3. Oktober 2007 und die Kopie eines Zwischenzeugnisses des aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2005. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie fest, dass auch die Vorakten des Gastgebers Bedenken an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begründen würden. So habe dieser insgesamt drei Asylgesuche in der Schweiz eingereicht und er habe 1999 gar in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden müssen. E. Der Beschwerdeführer hält seinerseits in einer Replik vom 18. Dezember 2007 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Die Vorinstanz würdige die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller weiterhin in keiner Weise. Der Replik lagen erneut eidesstattliche Erklärungen der beiden Gesuchsteller - datiert vom 6. Dezember 2007 - bei. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 zur abschliessenden Stellungnahme aufgefordet, verwies der Beschwerdeführer mit Antwort vom 17. März 2009 auf die bisherigen Eingaben und führte ergänzend aus, seine Gäste würden sich nach dem Besuch in der Schweiz zwecks Überprüfung der Rückkehr bei der Schweizer Botschaft in Islamabad melden. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als pakistanische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in bloss pauschaler Weise auf die wirtschaftliche und soziokulturelle Lage in Pakistan hingewiesen habe, ohne jedoch gehörig auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzugehen und insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller nicht berücksichtigt habe. 7.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), soll unter anderem sicherstellen, dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefochten und von der Rechtsmittelinstanz sachgerecht beurteilt werden kann. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 7.3 Im vorliegenden Verfahren ist nicht von komplexen Sach- oder Rechtsfragen auszugehen, die nach einer besonders ausführlichen Begründung verlangen würden. Bereits eine geringfügig individualisierte Begründung reicht grundsätzlich aus. Im Wesentlichen beschränkt sich die Prüfung der Voraussetzungen betreffend gesicherter Wiederausreise eines Gesuchstellers denn auch auf eine Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (Herkunft, wirtschaftliche Verhältnisse, familiäre Situation etc.). Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung, ob eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach dem Besuchsaufenthalt gesichert sei, einzig auf die im Herkunftsland der Gesuchsteller herrschenden, wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ab. Die persönlichen Verhältnisse fanden hingegen keinerlei Erwähnung. Der Beschwerdeführer hält somit zurecht fest, keinem pakistanischen Staatsangehörigen könnte je ein Besuchervisum erteilt werden, würde eine einzig mit solchen allgemeinen Hinweisen begründete Verweigerung eines Visums den Anforderungen an die Begründungspflicht genügen. Unter derartigen Umständen lässt sich nicht feststellen, welche Massstäbe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewähr einer fristgemässen Wiederausreise setzt. Die Vorinstanz hat demnach das rechtliche Gehör der zur Beschwerde legitimierten Personen - der Gesuchsteller und des Beschwerdeführers - verletzt. 7.4 Grundsätzlich führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf dem Beschwerdeführer aus einer Heilung kein Nachteil erwachsen und eine solche soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; 126 I 68 E. 2 S. 72; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 458 ff.; bezüglich der Verletzung der Begründungspflicht explizit BGE 118 Ib 111 E. 4b S. 120 f., 117 Ib E. 4 S. 87; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 87 B IIIb). 7.5 Zwar hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung trotz der entsprechenden Rüge in der Beschwerde keine hinreichende, die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller berücksichtigende Begründung nachgereicht. Da das Bundesverwaltungsgericht allerdings keine engere Kognition als die Vorinstanz hat, der Beschwerdeführer die zu würdigenden Verhältnisse der Gesuchsteller in seinen Eingaben dargelegt hat sowie mit Verfügung vom 25. Februar 2009 zur nochmaligen Stellungnahme bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller aufgefordert wurde, wird der Mangel durch die vorliegende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht - ohne nachteilige Konsequenzen für den Beschwerdeführer - geheilt. 8. 8.1 Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, wobei auf ein zukünftiges Verhalten abzustellen ist. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.2 Die pakistanische Wirtschaft konnte in den vergangenen Jahren hohe reale Wachstumsraten aufweisen. Dieser positive Trend kam im letzten Jahr zu einem schnellen Ende. Nach einem Wirtschaftswachstum von 7% im Haushaltsjahr 2006/2007 ist die pakistanische Wirtschaft im Haushaltsjahr 2007/2008 lediglich um 5.7% gewachsen. Für das Jahr 2008/2009 prognostiziert der Internationale Währungsfonds lediglich ein Wachstum von 2.5%. Im internationalen Vergleich fällt Pakistan denn auch in die Kategorie der Länder mit niedrigen Einkommen. Zudem ist auch die politische Lage instabil. Bei den Parlamentswahlen vom 18. Februar 2008 ging die bisher oppositionelle Pakistan Peoples Party (PPP) als klare Siegerin hervor. Die pakistanische Regierung steht jedoch vor grossen Herausforderungen, insbesondere Wirtschaftsprobleme (Energiekrise, Preissteigerungen, Haushalts- und Leistungsbilanzdefizit), die Häufigkeit von schweren terroristischen Anschlägen und die fortdauernden Unruhen in den an Afghanistan grenzenden Stammesgebieten erfordern baldige und schwierige Entscheidungen (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, , Länder, Reisen und Sicherheit > Pakistan > Wirtschaft, Innenpolitik, Stand vom April 2009, besucht im Juni 2009). Das Land verzeichnet aus diesen Gründen eine anhaltend hohe Emigrationsrate, wobei nicht nur weitere Teile des arabischen Raumes, sondern auch Europa und hier unter anderem die Schweiz zu den Wunschdestinationen pakistanischer Staatsangehöriger gehören. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die bereits über ein soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 8.3 Bei der Risikoanalyse sind aber - wie bereits vorgängig ausgeführt (vgl. Ziff. 7.3) - nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 8.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 59-jährigen, verheirateten Mann, der mit seiner Tochter - welche Hausfrau ist - und seinen betagten Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Bei Abwesenheit der Gesuchsteller würde die Schwester des Gesuchstellers anreisen, um für die Eltern zu sorgen (vgl. Beschwerde vom 15. Oktober 2007). Aus einer mit Replik eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom 11. Dezember 2007 geht hingegen hervor, um die Betreuung des Vaters - wie auch um das Geschäft des Gesuchstellers - kümmere sich sein Bruder. Nähere Angaben über Art und Umfang der Betreuung sind den Akten nicht zu entnehmen. Wenn es dem Bruder des Gesuchstellers jedoch möglich ist, nebst der Geschäftsführung des Gemüseladens auch die Betreuung des Vaters zu übernehmen, muss davon ausgegangen werden, die Eltern (bzw. der Vater) seien nicht auf eine intensive Betreuung angewiesen und diese könne deshalb auch problemlos von anderen Personen wahrgenommen werden. 8.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird geltend gemacht, der Gesuchsteller führe seit mehreren Jahren einen gut gehenden Gemüseladen. Auf der beschwerdeweise eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom 3. Oktober 2007 wurde festgehalten, dass er mit dem Lebensmittelgeschäft ein monatliches Einkommen von ca. 18'000.- Pakistanischen Rupien (PKR) erwirtschafte (ca. Fr. 237.-). Daneben besitze er noch zwei Häuser, welche er vermiete, was ihm einen monatlichen Zusatzverdienst von 20'000.- PKR (ca. Fr. 263.-) einbringe. Dank diesen beiden Einkünften befinde er sich in sehr guten finanziellen Verhältnissen, was ihm und seiner Familie ein sehr glückliches Leben in Pakistan ermögliche. In der eidesstattlichen Erklärung vom 6. Dezember 2007, welcher der Replik beilag, hält der Gesuchsteller dagegen fest, das Lebensmittelgeschäft bringe ihm einen monatlichen Verdienst von ca. 20'000.- PKR. Als Mieteinnahmen der beiden Häuser erhalte er monatlich 15'000.- PKR (ca. Fr. 197.-). Abgesehen von den in den Erklärungen unterschiedlich genannten Beträgen betreffend monatlicher Einnahmen des Gesuchstellers, lässt auch die Höhe des darin aufgeführten monatlichen Einkommens gewisse Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen aufkommen. Das monatliche Einkommen des Gesuchstellers von ca. 38'000 PKR (ca. 469 US-Dollar) resp. 35'000 PKR (ca. 432 US-Dollar) ist in Anbetracht der Tatsache, dass er einen - wenn auch gut gehenden - Gemüseladen führe, auffallend hoch. So liegt das durchschnittliche pakistanische Pro-Kopf-Einkommen pro Jahr bei 925 US-Dollar (für das Jahr 2007) (vgl. NZZ Online vom 16. Februar 2008 auf der Webseite der Neuen Zürcher Zeitung, , Nachrichten > Medien > Die Wirtschaftskrise in Pakistan wird die Wahlen mitentscheiden). Auch die unregelmässigen finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers an seine Familie lassen nicht darauf schliessen, der Gesuchsteller lebe in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass vom Einkommen des Gesuchstellers wohl auch die nicht berufstätige Gesuchstellerin und seine betagten Eltern leben. 8.3.3 Der Beschwerdeführer will denn auch besondere Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers darin sehen, dass dieser sich schon aufgrund seines Alters nicht mehr für eine Emigration entscheiden könnte. Sicherlich spielt das Alter eine Rolle, wenn es um die Bereitschaft und Fähigkeit geht, aus dem eigenen Land zu emigrieren. Dieses Alter steht aber immer in einem Konnex zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die im Heimatland herrschen. Die Erfahrung zeigt denn auch, dass aufgrund des grossen Gefälles bezüglich Löhne und sozialer Leistungen zwischen der Schweiz und Pakistan selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Einkommen nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Nicht unbeachtet bleiben darf unter diesen Umständen zudem, dass die heimatlichen Einkünfte durch eine Emigration des Gesuchstellers nicht verloren gehen würden, kann ja dessen Bruder das Geschäft weiterführen und dafür sorgen, dass die beiden Häuser vermietet werden. Jedenfalls kann aufgrund der konkreten Umstände nicht davon ausgegangen werden, die dargelegte wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller für sich allein könne verlässlich von einer Emigration abhalten. 8.3.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 32-jährige, unverheiratete Frau. Eine Hochzeit sei im Jahr 2008 geplant gewesen. Ob diese stattfand, kann den Akten nicht entnommen werden, insbesondere wurden auch in der abschliessenden Stellungnahme vom 17. März 2009 keine Angaben dazu gemacht. Bekannt ist hingegen, dass es sich beim (zukünftigen) Ehemann um einen Landsmann der Gesuchstellerin handle und sich die beiden entschieden hätten, für immer in Pakistan zu bleiben. Inwiefern aber eine (geplante) Heirat von einer allfälligen Emigration abhalten sollte, wird nicht erörtert. Die geltend gemachte Heirat kann somit nicht zum Schluss führen, es oblägen der Beschwerdeführerin zwingende familiäre oder persönliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland. Vielmehr ist der Wunsch nach einer Emigration in einer solchen Familienkonstellation häufig auch mit der Erwartung verbunden, den Ehepartner später nachziehen zu können. 8.3.5 Berufliche Verpflichtungen werden von der Gesuchstellerin, die keine Berufsausbildung absolviert hat, nicht geltend gemacht. 8.4 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere die mit abschliessender Stellungnahme geltend gemachte Ergänzung, die Gesuchsteller würden sich nach dem Besuchsaufenthalt bei der Schweizer Auslandvertretung in Islamabad melden - sind nicht dazu geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen. 9. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, zur Leistung einer Kaution bereit zu sein, um die "Kosten der Ausweisung der Gesuchsteller bei deren nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise" abdecken zu können (vgl. Beschwerde vom 15. Oktober 2007, S. 6). Dazu gilt es festzuhalten, dass das Gesetz zwar die Hinterlegung einer Kaution vorsieht (Art. 6 Abs. 3 AuG), allerdings wird diese weder auf Verordnungsebene noch in den Weisungen ausgestaltet. Welche Intentionen der Gesetzgeber mit der Kaution letztlich verfolgen wollte, kann aber in casu offen gelassen werden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, mit der zuständigen kantonalen Behörde vorgängig eine konkrete Vereinbarung zwecks Hinterlegung der Kaution zu treffen. Selbst bei einer allfälligen Kautionshinterlegung sind aber bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) eine Sicherheit leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit, nicht garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise kann durch die Leistung einer Kaution nicht ersetzt werden. Inwiefern das Verhältnismässigkeitsprinzip unter den gegebenen Umständen verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist hingegen insoweit zu folgen, als die fremdenpolizeiliche Vorgeschichte des Gastgebers durchaus mit zu berücksichtigen ist. 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie ([...]/[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: