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C-4993/2009

C-4993/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-13 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende K._______ (geb. 1985, nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 19. März 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei seinem Cousin A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in N._______. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt und mit einem negativen Antrag an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Ferner würden dem Gesuchsteller im Ursprungsland keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die trotz dieser Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2009 beantragt der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe es in ihrer Entscheidbegründung unterlassen, seine persönlichen Verhältnisse (guter Leumund, gefestigte berufliche und soziale Stellung in der Wohngemeinde) sowie seine Funktion als Garant, welche er gegenüber dem Gesuchsteller inne habe, zu berücksichtigen. Zudem weise der Gesuchsteller als selbständiger Landwirt zwingende berufliche Verpflichtungen in seinem Heimatland auf. Das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise des Gesuchstellers sei somit als gering einzustufen. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. E. In seiner Replik vom 5. November 2009 bestätigt der Beschwerdeführer sein Begehren und ergänzt dessen Begründung. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Besuchervisums verweigert wird. Darüber urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).

E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.

E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.

E. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.

E. 6.3 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. <http://www.worldbank.org>, Countries > Europe and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief - April 2009, besucht im November 2009). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem Kosovo. Diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9). Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als verfolgungssichere Staaten (Safe Countries), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 3. Quartal stieg die Zahl auf 179 Gesuche (+ 37 = + 26.1 %). Kosovo liegt damit in der Quartalsstatistik der Asylgesuche nach Nationen an siebter Stelle (vgl. kommentierte Asylstatistik des BFM 3. Quartal 2009, S. 7).

E. 6.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 7.1 In wirtschaftlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesuchsteller sei als selbständigerwerbender Landwirt tätig (vgl. Schreiben vom 28. April 2009 Punkt 5). Auf Rechtsmittelebene wird zudem ergänzt, der Gesuchsteller führe im Kosovo zusammen mit seinen Geschwistern einen Landwirtschaftsbetrieb. Diese würden während der Abwesenheit des Gesuchstellers dessen Aufgabenbereich übernehmen. Allerdings sei dies aufgrund der dadurch entstehenden Mehrbelastung für die Geschwister nur für eine beschränkte Zeit möglich (Beschwerde Art. 3). Aus diesem landwirtschaftlichen Betrieb stünden dem Gesuchsteller monatlich ca. EUR 2'500 für vier Personen zur Verfügung, damit könne nicht gesagt werden, er lebe in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen (Replik Art. 3). Entsprechende Beweismittel, welche die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie belegen könnten, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht. Auch bestehen keine näheren Angaben über Art und Grösse des landwirtschaftlichen Betriebes. Vorbehalte sind deshalb durchaus angebracht, zumal sich aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten ergeben, welche am dargestellten Berufsumfeld sowie der daraus folgenden wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers zweifeln lassen. So gab der Gesuchsteller selbst in seinem Visumantrag vom 19. März 2009 keine aktuelle berufliche Tätigkeit an, sondern liess das entsprechende Feld "Derzeitige berufliche Tätigkeit" leer. Zudem ist auf einer UNMIK-Bestätigung vom 5. Januar 2009 der Beruf der Geschwister mit "Arbeiter/Arbeiterin" resp. "Schüler" angegeben, was - einmal abgesehen von deren Alter - nicht gerade eben auf eine Tätigkeit als selbständige Landwirte schliessen lässt. Auch der Umstand, dass die Aufenthaltskosten in der Schweiz nicht (zumindest teilweise) vom Gesuchsteller selbst getragen werden, sondern er bei einem Besuch finanziell vollständig vom Beschwerdeführer abhängig sein würde (vgl. Beschwerde Art. 2), spricht gegen das Bild eines gut situierten Gastes. Fraglich bleibt auch, wieso der Gesuchsteller - trotz angeblicher Stellvertretung durch seine Geschwister - in seiner Funktion als selbständiger Landwirt die maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten für seinen Besuch in der Schweiz ausschöpfen würde. Insbesondere sind keinerlei Gründe ersichtlich, die einen solch langen Aufenthalt in der Schweiz als nötig erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund können in den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Umstände ausgemacht werden, welche den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration abhalten können.

E. 7.2 Über die familiären Verhältnisse des 24-jährigen, ledigen und kinderlosen Gesuchstellers ist bekannt, dass auch seine Mutter und drei Geschwister im Kosovo leben (vgl. UNMIK-Bestätigung vom 5. Januar 2009). Zudem habe er auch eine Lebenspartnerin dort (Replik Art. 3). Der Beschwerdeführer selbst führt aus, der Gesuchsteller habe keine familiären Verpflichtungen (vgl. Schreiben vom 28. April 2009 Punkt 5). Solche sind im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich: Die Tatsache allein, dass er Familienangehörige sowie eine Lebenspartnerin im Kosovo hat, ist kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller könne dadurch vom Entschluss zur Emigration abgehalten werden. Im Gegenteil, der Entscheid kann insbesondere in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - wie sie in casu nach obgenannten Ausführungen zu vermuten sind (vgl. E. 7.1) - von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland finanziell zu unterstützen bzw. später nachfolgen zu lassen.

E. 7.3 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die auf Rechtsmittelebene getätigten Hinweise des Beschwerdeführers zu seiner Person nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen, weshalb weder die Hinweise auf seinen guten Leumund und die gefestigte berufliche und soziale Stellung noch seine am 28. April 2009 unterzeichnete Garantieerklärung entscheidend sind. In diesem Sinne kann auch dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gelegten Schreiben der Einwohnergemeinde Niederbipp vom 15. Juli 2009 keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - nicht garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7005/2007 vom 25. Juni 2009 E. 9 und C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10).

E. 8 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour) den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4993/2009 {T 0/2} Urteil vom 13. November 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende K._______ (geb. 1985, nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 19. März 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei seinem Cousin A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in N._______. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt und mit einem negativen Antrag an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Ferner würden dem Gesuchsteller im Ursprungsland keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die trotz dieser Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2009 beantragt der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe es in ihrer Entscheidbegründung unterlassen, seine persönlichen Verhältnisse (guter Leumund, gefestigte berufliche und soziale Stellung in der Wohngemeinde) sowie seine Funktion als Garant, welche er gegenüber dem Gesuchsteller inne habe, zu berücksichtigen. Zudem weise der Gesuchsteller als selbständiger Landwirt zwingende berufliche Verpflichtungen in seinem Heimatland auf. Das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise des Gesuchstellers sei somit als gering einzustufen. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. E. In seiner Replik vom 5. November 2009 bestätigt der Beschwerdeführer sein Begehren und ergänzt dessen Begründung. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Besuchervisums verweigert wird. Darüber urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. 6.3 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. , Countries > Europe and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief - April 2009, besucht im November 2009). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem Kosovo. Diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9). Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als verfolgungssichere Staaten (Safe Countries), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 3. Quartal stieg die Zahl auf 179 Gesuche (+ 37 = + 26.1 %). Kosovo liegt damit in der Quartalsstatistik der Asylgesuche nach Nationen an siebter Stelle (vgl. kommentierte Asylstatistik des BFM 3. Quartal 2009, S. 7). 6.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 7. 7.1 In wirtschaftlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesuchsteller sei als selbständigerwerbender Landwirt tätig (vgl. Schreiben vom 28. April 2009 Punkt 5). Auf Rechtsmittelebene wird zudem ergänzt, der Gesuchsteller führe im Kosovo zusammen mit seinen Geschwistern einen Landwirtschaftsbetrieb. Diese würden während der Abwesenheit des Gesuchstellers dessen Aufgabenbereich übernehmen. Allerdings sei dies aufgrund der dadurch entstehenden Mehrbelastung für die Geschwister nur für eine beschränkte Zeit möglich (Beschwerde Art. 3). Aus diesem landwirtschaftlichen Betrieb stünden dem Gesuchsteller monatlich ca. EUR 2'500 für vier Personen zur Verfügung, damit könne nicht gesagt werden, er lebe in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen (Replik Art. 3). Entsprechende Beweismittel, welche die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie belegen könnten, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht. Auch bestehen keine näheren Angaben über Art und Grösse des landwirtschaftlichen Betriebes. Vorbehalte sind deshalb durchaus angebracht, zumal sich aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten ergeben, welche am dargestellten Berufsumfeld sowie der daraus folgenden wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers zweifeln lassen. So gab der Gesuchsteller selbst in seinem Visumantrag vom 19. März 2009 keine aktuelle berufliche Tätigkeit an, sondern liess das entsprechende Feld "Derzeitige berufliche Tätigkeit" leer. Zudem ist auf einer UNMIK-Bestätigung vom 5. Januar 2009 der Beruf der Geschwister mit "Arbeiter/Arbeiterin" resp. "Schüler" angegeben, was - einmal abgesehen von deren Alter - nicht gerade eben auf eine Tätigkeit als selbständige Landwirte schliessen lässt. Auch der Umstand, dass die Aufenthaltskosten in der Schweiz nicht (zumindest teilweise) vom Gesuchsteller selbst getragen werden, sondern er bei einem Besuch finanziell vollständig vom Beschwerdeführer abhängig sein würde (vgl. Beschwerde Art. 2), spricht gegen das Bild eines gut situierten Gastes. Fraglich bleibt auch, wieso der Gesuchsteller - trotz angeblicher Stellvertretung durch seine Geschwister - in seiner Funktion als selbständiger Landwirt die maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten für seinen Besuch in der Schweiz ausschöpfen würde. Insbesondere sind keinerlei Gründe ersichtlich, die einen solch langen Aufenthalt in der Schweiz als nötig erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund können in den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Umstände ausgemacht werden, welche den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration abhalten können. 7.2 Über die familiären Verhältnisse des 24-jährigen, ledigen und kinderlosen Gesuchstellers ist bekannt, dass auch seine Mutter und drei Geschwister im Kosovo leben (vgl. UNMIK-Bestätigung vom 5. Januar 2009). Zudem habe er auch eine Lebenspartnerin dort (Replik Art. 3). Der Beschwerdeführer selbst führt aus, der Gesuchsteller habe keine familiären Verpflichtungen (vgl. Schreiben vom 28. April 2009 Punkt 5). Solche sind im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich: Die Tatsache allein, dass er Familienangehörige sowie eine Lebenspartnerin im Kosovo hat, ist kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller könne dadurch vom Entschluss zur Emigration abgehalten werden. Im Gegenteil, der Entscheid kann insbesondere in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - wie sie in casu nach obgenannten Ausführungen zu vermuten sind (vgl. E. 7.1) - von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland finanziell zu unterstützen bzw. später nachfolgen zu lassen. 7.3 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die auf Rechtsmittelebene getätigten Hinweise des Beschwerdeführers zu seiner Person nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen, weshalb weder die Hinweise auf seinen guten Leumund und die gefestigte berufliche und soziale Stellung noch seine am 28. April 2009 unterzeichnete Garantieerklärung entscheidend sind. In diesem Sinne kann auch dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gelegten Schreiben der Einwohnergemeinde Niederbipp vom 15. Juli 2009 keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - nicht garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7005/2007 vom 25. Juni 2009 E. 9 und C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10). 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour) den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: