Einreise
Sachverhalt
A. Die 1987 geborene jamaikanische Staatsangehörige T._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 2. Juni 2009 in Kingston ein Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt bei ihrem Bekannten R._______ (im Folgenden Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in W._______. Die zuständige Schweizer Vertretung in Havanna lehnte es ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. September 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts seien nicht genügend belegt worden, weshalb keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr aus der Schweiz und dem Schengenraum bestehe. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten sich deshalb insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Zudem oblägen der Gesuchstellerin keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin die Einreise als Touristin zu gestatten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er bringe genügend finanzielle Mittel auf, um für den Besuchsaufenthalt der Eingeladenen aufzukommen. Auch böte er - sowie die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellerin - genügend Gewähr für deren gesicherte Wiederausreise. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass Gründe, welche allein auf Seiten des Eingeladenen lägen, nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr des Gastes böten. Massgebend sei vielmehr - nebst den wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnissen im Ursprungsland der Gesuchstellerin - deren persönliches Umfeld. Die diesbezüglich getätigten Ausführungen seien bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und dementsprechend berücksichtigt worden. E. In seiner Replik vom 16. November 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Einreisevisums verweigert wird. Darüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 4) - weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht (vgl. dazu ausführlicher Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7688/2008 vom 30. Juni 2009, E. 6). Vor diesem Hintergrund läuft auch der Vergleich des Beschwerdeführers zwischen der Gesuchstellerin und Touristen sowie eingeladenen Gäste aus Japan, Amerika und Australien ins Leere (Beschwerde S. 4). Die aufgezählten Länder sind alle explizit von der Visumpflicht für einen Aufenthalt bis drei Monate ausgenommen, nicht so aber Jamaika, für das eine Visumspflicht besteht (vgl. Anhang 1, Liste 1: Übersicht der Ausweis und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit, Version vom 23. Oktober 2009). Von einer rechtsungleichen, willkürlichen Behandlung kann - wie es der Beschwerdeführer replikweise geltend macht - somit nicht die Rede sein.
E. 6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.2 In Jamaika sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweisen schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen: Zwar wuchs die Wirtschaft 2007 um mässige 1.1%; 2008 ging sie jedoch um den gleichen Prozentsatz zurück. Eine Fortsetzung des negativen Wachstums wird denn auch für das Jahr 2009 - in sogar noch verstärkter Form - erwartet. Im Oktober 2008 betrug die landesweite offizielle Arbeitslosenquote 10,3%, wobei sich der Anteil bei den jungen Leuten sogar auf 40% beläuft. Der gesetzliche Mindestlohn beläuft sich gemessen an einer 40 Stunden-Woche seit Januar 2008 auf 3.700 J-Dollar. Sozial abfedernd wirken hier die Überweisungen der Auslandjamaikaner (vor allem aus USA, GB und Kanada) an die Familien zuhause. Diese sind Jahr für Jahr auf fast 2 [Mrd.] USD gestiegen. Aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise ist jedoch seit November 2008 ein Rückgang zu verzeichnen (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Jamaika > Wirtschaft, www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2009, besucht im November 2009).
E. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 7.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 22-jährige, verheiratete Frau und Mutter eines sechsjährigen Sohnes. Zwar lässt diese Familienkonstellation auf den ersten Blick durchaus auf gewisse familiäre Verpflichtungen schliessen, allerdings sind diese zu relativieren. So kümmert sich der Vater des Sohnes nicht sehr intensiv um Frau und Kind (Beschwerde Ziff. 6). Gemäss einem Schreiben der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2009 lebe dieser gegenwärtig sogar in den USA. Auch lässt die beantragte Dauer des Besuchsaufenthalts von gleich 90 Tagen nicht darauf schliessen, der Sohn der Gesuchstellerin sei zwingend auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen. Vielmehr kann die Fürsorge und Betreuung des Kindes in Abwesenheit der Gesuchstellerin auch problemlos von den Grosseltern des Kindes bzw. der Mutter der Gesuchstellerin wahrgenommen werden, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wird. Im familiären Bereich der Gesuchstellerin sind somit keine zwingenden Verantwortlichkeiten zu erkennen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, die Entscheidung für eine Emigration zu fällen. Kommt hinzu, dass der Entschluss bei zurückbleibenden Angehörigen oftmals noch von der Hoffnung getragen sein kann, die Angehörigen später nachfolgen zu lassen.
E. 7.2 In Bezug auf die Arbeitstätigkeit sind den Akten unterschiedliche Angaben zu entnehmen: Gemäss dem Visumantrag sowie einem Schreiben der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2009 sei die Gesuchstellerin selbständig und verkaufe Kleider. Aus einer den Akten beigelegten undatierten Arbeitsbestätigung einer Privatperson ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin als Haushälterin ("housekeeper") angestellt sei und wöchentlich $ 5,500 verdiene. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch gegenüber dem kantonalen Migrationsamt, sein Gast sei als Zimmermädchen und zeitweise an der Bar tätig (Schreiben vom 17. Juli 2009 Punkt 5). Beschwerdeweise wird präzisiert, die Gesuchstellerin sei stundenweise auf Abruf als Zimmermädchen und im Service in Hotels/Restaurants tätig. Die Arbeit werde durch Temporärbüros vermittelt. Gewisse Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der genannten Angaben sind aufgrund der unterschiedlichen Darstellungsweisen durchaus angebracht. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, die Gesuchstellerin sei Zimmermädchen und Serviceangestellte auf Abruf und bekomme ihre Arbeit durch ein Temporärbüro vermittelt, ist nicht davon auszugehen, es handle sich um eine sichere, feste Arbeitsstelle und vollzeitige Tätigkeit, die ihr ein Leben in gesicherten und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ermöglichen. Insbesondere werden auch keine Angaben zur effektiv getätigten Arbeitszeit und zum Verdienst gemacht. Mit diesen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, es bestünden berufliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, die Auswanderung in die Schweiz in Erwägung zu ziehen.
E. 8.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
E. 8.2 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die auf Rechtsmit-telebene getätigten Hinweise des Beschwerdeführers zu seiner wirtschaftlichen Situation nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. In diesem Sinn kann auch seine Zusicherung betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes nicht entscheidend sein: Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Dem Gastgeber obliegt allenfalls - wie dies in casu geschehen ist - für gewisse finanzielle Risiken Garantie zu leisten (vgl. Garantieerklärung vom 24. Juli 2009 und Versicherungsbestätigung vom 23. Januar 2009), für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - nicht garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7005/2007 vom 25. Juni 2009 E. 9 und C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10).
E. 9 Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5999/2009 {T 0/2} Urteil vom 8. Dezember 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien R._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1987 geborene jamaikanische Staatsangehörige T._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 2. Juni 2009 in Kingston ein Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt bei ihrem Bekannten R._______ (im Folgenden Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in W._______. Die zuständige Schweizer Vertretung in Havanna lehnte es ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. September 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts seien nicht genügend belegt worden, weshalb keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr aus der Schweiz und dem Schengenraum bestehe. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten sich deshalb insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Zudem oblägen der Gesuchstellerin keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin die Einreise als Touristin zu gestatten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er bringe genügend finanzielle Mittel auf, um für den Besuchsaufenthalt der Eingeladenen aufzukommen. Auch böte er - sowie die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellerin - genügend Gewähr für deren gesicherte Wiederausreise. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass Gründe, welche allein auf Seiten des Eingeladenen lägen, nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr des Gastes böten. Massgebend sei vielmehr - nebst den wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnissen im Ursprungsland der Gesuchstellerin - deren persönliches Umfeld. Die diesbezüglich getätigten Ausführungen seien bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und dementsprechend berücksichtigt worden. E. In seiner Replik vom 16. November 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Einreisevisums verweigert wird. Darüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 4) - weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht (vgl. dazu ausführlicher Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7688/2008 vom 30. Juni 2009, E. 6). Vor diesem Hintergrund läuft auch der Vergleich des Beschwerdeführers zwischen der Gesuchstellerin und Touristen sowie eingeladenen Gäste aus Japan, Amerika und Australien ins Leere (Beschwerde S. 4). Die aufgezählten Länder sind alle explizit von der Visumpflicht für einen Aufenthalt bis drei Monate ausgenommen, nicht so aber Jamaika, für das eine Visumspflicht besteht (vgl. Anhang 1, Liste 1: Übersicht der Ausweis und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit, Version vom 23. Oktober 2009). Von einer rechtsungleichen, willkürlichen Behandlung kann - wie es der Beschwerdeführer replikweise geltend macht - somit nicht die Rede sein. 6. 6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 In Jamaika sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweisen schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen: Zwar wuchs die Wirtschaft 2007 um mässige 1.1%; 2008 ging sie jedoch um den gleichen Prozentsatz zurück. Eine Fortsetzung des negativen Wachstums wird denn auch für das Jahr 2009 - in sogar noch verstärkter Form - erwartet. Im Oktober 2008 betrug die landesweite offizielle Arbeitslosenquote 10,3%, wobei sich der Anteil bei den jungen Leuten sogar auf 40% beläuft. Der gesetzliche Mindestlohn beläuft sich gemessen an einer 40 Stunden-Woche seit Januar 2008 auf 3.700 J-Dollar. Sozial abfedernd wirken hier die Überweisungen der Auslandjamaikaner (vor allem aus USA, GB und Kanada) an die Familien zuhause. Diese sind Jahr für Jahr auf fast 2 [Mrd.] USD gestiegen. Aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise ist jedoch seit November 2008 ein Rückgang zu verzeichnen (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Jamaika > Wirtschaft, www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2009, besucht im November 2009). 6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 22-jährige, verheiratete Frau und Mutter eines sechsjährigen Sohnes. Zwar lässt diese Familienkonstellation auf den ersten Blick durchaus auf gewisse familiäre Verpflichtungen schliessen, allerdings sind diese zu relativieren. So kümmert sich der Vater des Sohnes nicht sehr intensiv um Frau und Kind (Beschwerde Ziff. 6). Gemäss einem Schreiben der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2009 lebe dieser gegenwärtig sogar in den USA. Auch lässt die beantragte Dauer des Besuchsaufenthalts von gleich 90 Tagen nicht darauf schliessen, der Sohn der Gesuchstellerin sei zwingend auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen. Vielmehr kann die Fürsorge und Betreuung des Kindes in Abwesenheit der Gesuchstellerin auch problemlos von den Grosseltern des Kindes bzw. der Mutter der Gesuchstellerin wahrgenommen werden, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wird. Im familiären Bereich der Gesuchstellerin sind somit keine zwingenden Verantwortlichkeiten zu erkennen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, die Entscheidung für eine Emigration zu fällen. Kommt hinzu, dass der Entschluss bei zurückbleibenden Angehörigen oftmals noch von der Hoffnung getragen sein kann, die Angehörigen später nachfolgen zu lassen. 7.2 In Bezug auf die Arbeitstätigkeit sind den Akten unterschiedliche Angaben zu entnehmen: Gemäss dem Visumantrag sowie einem Schreiben der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2009 sei die Gesuchstellerin selbständig und verkaufe Kleider. Aus einer den Akten beigelegten undatierten Arbeitsbestätigung einer Privatperson ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin als Haushälterin ("housekeeper") angestellt sei und wöchentlich $ 5,500 verdiene. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch gegenüber dem kantonalen Migrationsamt, sein Gast sei als Zimmermädchen und zeitweise an der Bar tätig (Schreiben vom 17. Juli 2009 Punkt 5). Beschwerdeweise wird präzisiert, die Gesuchstellerin sei stundenweise auf Abruf als Zimmermädchen und im Service in Hotels/Restaurants tätig. Die Arbeit werde durch Temporärbüros vermittelt. Gewisse Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der genannten Angaben sind aufgrund der unterschiedlichen Darstellungsweisen durchaus angebracht. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, die Gesuchstellerin sei Zimmermädchen und Serviceangestellte auf Abruf und bekomme ihre Arbeit durch ein Temporärbüro vermittelt, ist nicht davon auszugehen, es handle sich um eine sichere, feste Arbeitsstelle und vollzeitige Tätigkeit, die ihr ein Leben in gesicherten und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ermöglichen. Insbesondere werden auch keine Angaben zur effektiv getätigten Arbeitszeit und zum Verdienst gemacht. Mit diesen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, es bestünden berufliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, die Auswanderung in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. 8. 8.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. 8.2 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die auf Rechtsmit-telebene getätigten Hinweise des Beschwerdeführers zu seiner wirtschaftlichen Situation nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. In diesem Sinn kann auch seine Zusicherung betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes nicht entscheidend sein: Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Dem Gastgeber obliegt allenfalls - wie dies in casu geschehen ist - für gewisse finanzielle Risiken Garantie zu leisten (vgl. Garantieerklärung vom 24. Juli 2009 und Versicherungsbestätigung vom 23. Januar 2009), für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - nicht garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7005/2007 vom 25. Juni 2009 E. 9 und C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10). 9. Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: