Einreise
Sachverhalt
A. Die aus Thailand stammende W._______ (geb. 1961, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 11. März 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester P._______ und deren Ehemann T._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Bern. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte einholen liess und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünden begründete Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen aus Thailand sich insbesondere im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei auch nicht davon auszugehen, der geschiedenen, kinderlosen Gesuchstellerin oblägen besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Es bliebe den Gastgebern alsdann unbenommen, ihren Gast auch im Ausland zu treffen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2010 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, bei der Eingeladenen handle es sich um die Schwester der Ehefrau, die schon mehrere Male in der Schweiz zu Besuch gewesen sei und diese jeweils wieder fristgemäss verlassen habe. Das Visumsgesuch habe die Gesuchstellerin gestellt, bevor sich die politische Lage in Thailand zugespitzt habe. Sie lebe zudem nicht im verarmten Nordosten Thailands, sondern in Bangkok, wo sie Besitzerin eines mittelgrossen Restaurants sei. Dort wohne auch ihre Familie sowie ihr Adoptivkind. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ihre finanziellen Verhältnisse liessen es nicht zu, mit der ganzen Familie nach Thailand zu reisen, weshalb die Schwägerin - auf eigene Kosten - in die Schweiz kommen wolle. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend führt sie aus, die Gesuchstellerin sei anlässlich früherer Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht rechtzeitig in ihr Heimatland zurückgekehrt und habe in einem Fall sogar weggewiesen werden müssen. E. In seiner Replik vom 1. September 2010 macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er sei - anstelle des beantragten dreimonatigen Verbleibs - mit einem einmonatigen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz einverstanden. Zur Sicherstellung der fristgerechten Rückreise sei er zudem bereit, eine Barkaution von Fr. 5'000.- zu hinterlegen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt - entgegen den beschwerdeweise getätigten Ausführungen - weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1] i.V.m. Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt [ABI. L 85 vom 31.03.2010, S. 1]).
E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich haben Ausländerinnen und Ausländer zu belegen, dass sie das Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen (vgl. Art. 14 Bst. d der Verordnung [EG] 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen EG-Visakodex der Gemeinschaft [EG-Visakodex], [ABI. L 243 vom 15.09.2009, S. 1]). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
E. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich nach der Asienkrise von 1997/98 deutlich erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes belief sich 2009 auf -2.3% (nach dem tiefen Minuswachstum von -7.1% im 1. Quartal und dem Sprung von 5.8% im letzten Quartal). Die Wachstumsprognose für 2010 liegt zwischen 3.5% und 4.5%, dies jedoch unter Vorbehalt innenpolitischer Risiken, welche bereits in den Jahren 2005 bis 2008 für eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums sorgten (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: April 2010, besucht im September 2010). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 4'401 (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, <http://www.seco.admin.ch>, Stand: März 2009, besucht im September 2010).
E. 6.4 Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist - vor allem in der jüngeren Bevölkerung - ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 49-jährige, geschiedene Frau. Unklarheiten bestehen bezüglich ihrer familiärer Verhältnisse: Sie selbst hat in ihrem Visumsgesuch vom 11. März 2010 keine Angaben zu allfälligen Kindern getätigt. Beschwerdeweise wird hingegen geltend gemacht, ihre Familie und insbesondere ihr Adoptivkind würden in Bangkok leben. Weiterführende Erläuterungen zur konkreten familiären Situation sowie zur Betreuungssituation des Adoptivkindes fehlen hingegen. Es kann jedoch in Anbetracht der ursprünglich beantragten Aufenthaltsdauer von drei Monate ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Fürsorge des 10-jährigen Adoptivkindes sei auch während der Abwesenheit der Gesuchstellerin gewährleistet.
E. 7.3 In beruflicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die Eingeladene sei Besitzerin eines mittelgrossen Restaurants in Bang-kok. Entsprechende Beweismittel, welche die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin belegen, haben die Beschwerdeführer nicht eingereicht. Gewisse Vorbehalte sind deshalb durchaus angebracht. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin selbst in ihrem Visumsgesuch vom 11. März 2010 keine Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit machte, sondern besagtes Feld ("Derzeitige berufliche Tätigkeit") leer gelassen hat. Gestützt auf die bestehenden Akten kann auch nicht von der Vermutung ausgegangen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
E. 8 Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin keine eigentlichen Verpflichtungen erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. Vor diesem Hintergrund fällt umso mehr ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin anlässlich früherer Besuchsaufenthalte in der Schweiz - entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer - nicht rechtzeitig nach Thailand zurückkehrte und in einem Fall sogar weggewiesen werden musste (vgl. Schreiben der Fremdenpolizei des Kantons Bern vom 4. Februar 1999). Nicht auszuschliessen ist, dass die Eingeladene auch nach erneuter Einreise in die Schweiz geneigt sein könnte, sich über die beantragte Visumdauer hinaus in der Schweiz aufzuhalten. In diesem Zusammenhang kann auch die Erklärung des Beschwerdeführers nicht gehört werden, er sei anstelle des beantragten dreimonatigen Aufenthalts mit einem einmonatigen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz einverstanden (vgl. Stellungnahme vom 1. September 2010).
E. 9 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Daran kann auch die Hinterlegung einer Barkaution von Fr. 5'000.- nichts ändern, wie sie der Beschwerdeführer replikweise anbietet (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7005/2007 vom 25. Juni 2009 E. 9). Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten der Eingeladenen kann er aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - nicht garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9).
E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz ([]) das Migrationsamt des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4292/2010 {T 0/2} Urteil vom 15. September 2010 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien P._______ und T._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Bewilligung der Einreise. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende W._______ (geb. 1961, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 11. März 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester P._______ und deren Ehemann T._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Bern. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte einholen liess und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünden begründete Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen aus Thailand sich insbesondere im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei auch nicht davon auszugehen, der geschiedenen, kinderlosen Gesuchstellerin oblägen besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Es bliebe den Gastgebern alsdann unbenommen, ihren Gast auch im Ausland zu treffen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2010 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, bei der Eingeladenen handle es sich um die Schwester der Ehefrau, die schon mehrere Male in der Schweiz zu Besuch gewesen sei und diese jeweils wieder fristgemäss verlassen habe. Das Visumsgesuch habe die Gesuchstellerin gestellt, bevor sich die politische Lage in Thailand zugespitzt habe. Sie lebe zudem nicht im verarmten Nordosten Thailands, sondern in Bangkok, wo sie Besitzerin eines mittelgrossen Restaurants sei. Dort wohne auch ihre Familie sowie ihr Adoptivkind. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ihre finanziellen Verhältnisse liessen es nicht zu, mit der ganzen Familie nach Thailand zu reisen, weshalb die Schwägerin - auf eigene Kosten - in die Schweiz kommen wolle. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend führt sie aus, die Gesuchstellerin sei anlässlich früherer Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht rechtzeitig in ihr Heimatland zurückgekehrt und habe in einem Fall sogar weggewiesen werden müssen. E. In seiner Replik vom 1. September 2010 macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er sei - anstelle des beantragten dreimonatigen Verbleibs - mit einem einmonatigen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz einverstanden. Zur Sicherstellung der fristgerechten Rückreise sei er zudem bereit, eine Barkaution von Fr. 5'000.- zu hinterlegen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt - entgegen den beschwerdeweise getätigten Ausführungen - weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1] i.V.m. Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt [ABI. L 85 vom 31.03.2010, S. 1]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich haben Ausländerinnen und Ausländer zu belegen, dass sie das Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen (vgl. Art. 14 Bst. d der Verordnung [EG] 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen EG-Visakodex der Gemeinschaft [EG-Visakodex], [ABI. L 243 vom 15.09.2009, S. 1]). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich nach der Asienkrise von 1997/98 deutlich erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes belief sich 2009 auf -2.3% (nach dem tiefen Minuswachstum von -7.1% im 1. Quartal und dem Sprung von 5.8% im letzten Quartal). Die Wachstumsprognose für 2010 liegt zwischen 3.5% und 4.5%, dies jedoch unter Vorbehalt innenpolitischer Risiken, welche bereits in den Jahren 2005 bis 2008 für eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums sorgten (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, , Stand: April 2010, besucht im September 2010). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 4'401 (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, , Stand: März 2009, besucht im September 2010). 6.4 Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist - vor allem in der jüngeren Bevölkerung - ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 49-jährige, geschiedene Frau. Unklarheiten bestehen bezüglich ihrer familiärer Verhältnisse: Sie selbst hat in ihrem Visumsgesuch vom 11. März 2010 keine Angaben zu allfälligen Kindern getätigt. Beschwerdeweise wird hingegen geltend gemacht, ihre Familie und insbesondere ihr Adoptivkind würden in Bangkok leben. Weiterführende Erläuterungen zur konkreten familiären Situation sowie zur Betreuungssituation des Adoptivkindes fehlen hingegen. Es kann jedoch in Anbetracht der ursprünglich beantragten Aufenthaltsdauer von drei Monate ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Fürsorge des 10-jährigen Adoptivkindes sei auch während der Abwesenheit der Gesuchstellerin gewährleistet. 7.3 In beruflicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die Eingeladene sei Besitzerin eines mittelgrossen Restaurants in Bang-kok. Entsprechende Beweismittel, welche die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin belegen, haben die Beschwerdeführer nicht eingereicht. Gewisse Vorbehalte sind deshalb durchaus angebracht. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin selbst in ihrem Visumsgesuch vom 11. März 2010 keine Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit machte, sondern besagtes Feld ("Derzeitige berufliche Tätigkeit") leer gelassen hat. Gestützt auf die bestehenden Akten kann auch nicht von der Vermutung ausgegangen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 8. Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin keine eigentlichen Verpflichtungen erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. Vor diesem Hintergrund fällt umso mehr ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin anlässlich früherer Besuchsaufenthalte in der Schweiz - entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer - nicht rechtzeitig nach Thailand zurückkehrte und in einem Fall sogar weggewiesen werden musste (vgl. Schreiben der Fremdenpolizei des Kantons Bern vom 4. Februar 1999). Nicht auszuschliessen ist, dass die Eingeladene auch nach erneuter Einreise in die Schweiz geneigt sein könnte, sich über die beantragte Visumdauer hinaus in der Schweiz aufzuhalten. In diesem Zusammenhang kann auch die Erklärung des Beschwerdeführers nicht gehört werden, er sei anstelle des beantragten dreimonatigen Aufenthalts mit einem einmonatigen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz einverstanden (vgl. Stellungnahme vom 1. September 2010). 9. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Daran kann auch die Hinterlegung einer Barkaution von Fr. 5'000.- nichts ändern, wie sie der Beschwerdeführer replikweise anbietet (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7005/2007 vom 25. Juni 2009 E. 9). Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten der Eingeladenen kann er aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - nicht garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). 10. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz ([]) das Migrationsamt des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: